Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
I. Abkürzungsverzeichnis
II. Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Allgemeinbegriff autonomes Fahren
1.2 Aufbau und Ziele des Scientific Essays
2 Hauptteil
2.1 Rechtslage beim herkömmlichen Fahren
2.2 Rechtslage beim autonomen Fahren
2.3 Wer soll bei Unfällen haften, Fahrer oder Hersteller?
3 Abschluss
3.1 Zusammenfassung der Forschungsergebnisse
3.2 Kritische Reflektion der methodischen Vorgehensweise
3.3 Fazit
4 Literaturverzeichnis
5 Anhang
5.1 Scientific Essay Kurz-Video
I. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
II. Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die 5 Stufen des autonomen Fahrens, eigene Darstellung 4
III. Gendervermerk
Um die Lesbarkeit der folgenden Ausarbeitung zu verbessern, wird in die Sprachform des generischen Maskulinums verwendet. Die Verwendung der männlichen Form ist als geschlechtsunabhängig zu verstehen.
1 Einleitung
Der Straßenverkehr wird zunehmend digital und autonom. Es geht darum, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, schneller zu reisen, Staus zu verhindern und Unfälle zu vermeiden. Studien zu urteilen sind derzeit rund 65,8 Millionen Fahrzeuge in Deutschland zugelassen.1 Wie viele davon autonome Techniken verbaut haben, ist derzeit unbekannt. Doch was passiert bei einem Unfall mit einem autonomen Fahrzeug? Wer kommt für den Schaden auf? Wer soll bei Unfällen haften, Fahrer oder Hersteller?
1.1 Allgemeinbegriff autonomes F ahren
Unter dem Begriff des autonomen Fahrens versteht man im Allgemeinen die Fortbewegung von Fahrzeugen, ohne menschliches Zutun.2 Um das autonome Fahren besser verstehen und gesetzlich bewerten zu können, wurden durch den Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen getroffen. Laut Gesetzgeber und dem aktuellen Straßenverkehrsgesetz ist somit das autonome Fahren in fünf Stufen aufzuteilen und unterschiedlich zu bewerten.3
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Die 5 Stufen des autonomen Fahrens, eigene Darstellung
Die fünf Stufen des autonomen Fahrens sind aufeinander aufgebaut und werden nachfolgend genauer erläutert. Neben den fünf autonomen Fahrstufen gibt es Fahrstufe 0. Diese umfasst alle herkömmlichen Fahrzeuge ohne autonome Techniken.
- Stufe 1: Bei Stufe eins spricht der Gesetzgeber vom assistierten Fahren. Es heißt, dass die Fahrzeuge der ersten Stufe die Geschwindigkeit automatisch halten. Der Fahrer hat die Aufgabe, das Lenkrad zu bedienen. Zu Stufe eins zählen zudem alle technischen Systeme, die das Fahren erleichtern. Dazu zählen z. B. Bremsassistenten, tote Winkel Assistenten und Spurhalteassistenten.
- Stufe 2: Stufe zwei beschreibt das teilautomatisierte Fahren mit einem Fahrzeug. Der Gesetzgeber definiert die zweite Stufe damit, dass viele Funktionen wie z. B. das Spurhalten, Einparken oder das Beschleunigen/Abbremsen vom Fahrzeug eigenständig und ohne menschliches Zutun durchgeführt wird. Aus technischer Sicht spricht man hier auch vom klassischen Stauassistenten. Der Fahrer muss das Geschehen im Blick haben und die Steuerung überwachen.
- Stufe 3: Die dritte Stufe definiert das hochautomatisierte Fahren. In dieser Stufe ist das Fahrzeug bereits fähig, das Geschehen auf der Straße genaustens zu analysieren und eigenständige Entscheidungen zu treffen. Der Fahrer ist dennoch dazu verpflichtet, das Geschehen zu überwachen, um jederzeit eingreifen zu können. Ein Fahrzeug der Stufe 3 ist beispielsweise das Tesla Model S.4
- Stufe 4: Die vorletzte Stufe der automatisierten Fahrzeuge beherrschen das vollautomatisierte Fahren. Hierbei steuert das Fahrzeug weitestgehend von allein. Der Fahrer kann jedoch aufgefordert werden, die Steuerung zu übernehmen, wenn das System dies nicht mehr ordnungsgemäß durchführen kann.
- Stufe 5: Fahrzeuge der Stufe fünf werden als vollständig autonome Fahrzeuge beschrieben. Sie sind in der Lage, vollkommen ohne menschliches Zutun von A nach B zu fahren. Dabei überwachen Sie den Straßenverkehr und treffen eingeständige Entscheidungen. Dies gilt auf allen Straßen und bei jeder Geschwindigkeit. Fahrzeuge der Stufe 5 benötigen keinen Fahrer, sondern transportieren Passagiere. Bis auf das einmalige Starten und Stoppen des Systems, ist kein weiteres menschliches Eingreifen notwendig. Erst in dieser Stufe werden Fahrzeuge als autonom bezeichnet.
Die fünf Stufen ermöglichen es, die Fahrzeuge im Schadensfall unterschiedlich zu betrachten. Ferner spricht der Gesetzgeber von Fahrzeugen der Stufe 0. Diese Fahrzeuge verfügen weder über Fahrassistenten noch über unterstützende Systeme wie z. B. ABS. Im Rahmen dieses Essays werden die verschiedenen Fahrzeugstufen in Hinblick auf ihre Haftung im Schadensfall betrachtet.
1.2 Aufbau und Ziele des Scientific Essays
Dieses Scientific Essay hat das Ziel die Frage zu beantworten, wer bei einem Unfall mit einem selbstfahrenden Fahrzeug haftet. Nachdem der Allgemeinbegriff des autonomen Fahrens definiert und erläutert wurde, behandeln die folgenden Kapitel die Forschungsfrage und bilden somit den Kern dieses Scientific Essays. Zudem wird die Rechtslage bei Unfällen mit „normalen“ Fahrzeugen, also Fahrzeugen der Stufe 0, erläutert. Es folgt eine Zusammenfassung der Forschungsergebnisse sowie eine kritische Reflektion der methodischen Vorgehensweise. Da es ebenfalls Teil der Aufgabenstellung ist, befindet sich im Anhang des Scientific Essays ein Kurzvideo mit einer gegliederten Zusammenfassung aller Ergebnisse.
2 Hauptteil
2.1 Rechtslage beim herkömmlichen Fahren
Um die Frage zu beantworten, wer bei einem Unfall mit einem autonomen Fahrzeug haftet, muss vorher geklärt werden, wer bei einem Unfall mit einem herkömmlichen Fahrzeug haftet. Sofern es zu einem Unfall ohne automatisierte Assistenzsysteme kommt, greift die sogenannte Halterhaftung.5 Diese besagt, dass die Versicherung des Autohalters, der den Schaden verursacht hat, für den Schaden aufkommen muss. Im Falle eines Unfalls ist der Geschädigte dazu aufgefordert, sich bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu melden. Die Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel anschließend die Schadenssumme. Bei Unfällen mit einem normalen Fahrzeug (Stufe 0) beurteilt das StVG die Rechtslage.
2.2 Rechtslage beim autonomen Fahren
Bereits im Mai 2017 wurden die Gesetze im Straßenverkehrsrecht auf Grundlage des autonomen Fahrens angepasst.6 Damit ist der Gesetzgeber der aktuellen Technik weit voraus. Aktuell (Stand: 26.05.2020) ist in Deutschland kein vollständig autonomes Fahrzeug der Stufe 5 zugelassen. Laut ADAC wird sich das autonome Fahren erst ab dem Jahr 2040 durchsetzen und allgemein akzeptiert werden.7 Bei Fahrzeugen der Stufe 1-2, gilt ebenfalls die Halterhaftung. Sollte es zu einem Schaden kommen, haftet der Halter des Fahrzeuges bzw. die Versicherung des Halters.
Bei Fahrzeugen der Fahrstufe 3-4 darf der Fahrer bereits die Kontrolle an das Fahrzeug abgeben. Der Gesetzgeber spricht davon, dass sich der Fahrer teilweise anderen Tätigkeiten zuwenden darf.8 Wichtig dabei ist, dass der Fahrer jederzeit die Kontrolle übernehmen können muss, sofern ihn das Fahrzeug dazu auffordert oder er erkennt, dass das System einen Fehler aufweist. Kommt es zu einem Unfall mit einem Fahrzeug der Stufe 3-4 muss geklärt werden, wer den Fehler verursacht hat. Im Zweifel gilt, wie in Stufe 1-2, die Halterhaftung. Es ist jedoch möglich, die Schadenssumme an den Hersteller weiterzugeben und somit den Hersteller für den Schaden aufkommen zu lassen. Um nachweisen zu können, wer den Unfall verursacht hat, wird bei Fahrzeugen der Stufe 3-4 eine Blackbox verbaut, die das Fahrgeschehen aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen kommen bei einem Rechtsstreit zum Einsatz. Um den Datenschutz zu gewährleisten, werden die Aufnahmen maximal 6 Monate gespeichert.9 Es ist also wichtig, die Unfallursache genau zu untersuchen und den Unfall rekonstruieren zu können. Sofern nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug den Unfall durch z. B. einen technischen Defekt verursacht hat, kann die Haftung an den Hersteller übertragen werden. In diesem Fall kümmert sich die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters um die Vermittlung. Der Fahrer haftet ausschließlich dann, wenn er nachweislich die Aufforderungen und Warnungen des Fahrzeugs ignoriert und somit den Unfall verursacht hat. In diesem Fall greift die gleiche Vorgehensweise wie bei normalen Fahrzeugen (vgl. Kapitel 2.1).
Das vollständig autonome Fahren (Stufe 5) benötigt keinen Fahrer. Daher ist die Frage nach der Haftung in einem Schadensfall besonders interessant. Da es noch keine vollständig autonomen Fahrzeuge gibt, ist die Gesetzesgrundlage derzeit unklar. Denkbar ist aber, dass der Hersteller im Schadensfall haftet.10 Richtet man sich nach den aktuellen Gesetzestexten, wird die Haftung jedoch weiterhin beim Fahrzeughalter liegen.
2.3 Wer soll bei Unfällen haften, Fahrer oder Hersteller?
Aufgrund der derzeit unklaren Rechtslage ist es sehr schwer, diese Frage allgemeingültig zu beantworten. Für alle Fahrzeuge der Stufe 3 und 4 besagt das StVG, dass die Halterhaftung greift.11 Dies wird sich wohl auch in Zukunft nicht ändern. Der Fahrer kann die Haftung jedoch an den Hersteller weitergeben und sich somit der Verantwortung entziehen.
Betrachtet man nun Fahrzeuge der Stufe 5, ist laut Straßenverkehrsgesetz § 1a derjenige Fahrzeughalter, der die vollautonome Fahrfunktion aktiviert hat.12 Grundsätzlich kommt bei Unfällen mit autonomen Fahrzeugen auch § 1b, StVG zum Einsatz. Dieser Paragraph besagt, dass der Fahrzeughalter verpflichtet ist, das Fahrgeschehen zu überwachen und einzugreifen, sofern er dazu aufgefordert wird.
Es bleibt jedoch festzuhalten, dass im Streitfall ein Gericht die Entscheidung der Haftungsfrage übernehmen wird. Da ein autonomes Fahrzeug per Definition ein Gegenstand ist, kann es nicht haftbar gemacht werden. In diesem Fall wird die Haftung an den Hersteller weitergegeben. Sollte es sich herausstellen, dass der Unfall durch menschliches Versagen zustande gekommen ist, haftet nach wie vor der Fahrzeughalter bzw. der Unfallverursacher.
3 Abschluss
3.1 Zusammenfassung der Forschungsergebnisse
Ziel dieses Scientific Essays war es, die Frage zu beantworten, wer bei einem Unfall mit einem autonomen Fahrzeug haftet. Mithilfe einer ausführlichen Literaturrecherche, den geltenden Gesetzestexten und den vorliegenden Unterrichtsmaterialien, konnte die Fragestellung hinreichend beantwortet werden. Lediglich die Frage, wer bei Unfällen mit Fahrzeugen der Stufe 5 haftet, bleibt, aufgrund der fehlenden Gesetzesgrundlage, unklar. Alle anderen Fahrzeugstufen können klar definiert und rechtlich eingegrenzt werden. Bei Fahrzeugen der Stufe 0-4 ist die Gesetzesgrundlage bereits klar definiert und ausformuliert.
3.2 Kritische Reflektion der methodischen Vorgehensweise
Abgeschlossen wird dieses Scientific Essay mit einer kritischen Reflektion der methodischen Vorgehensweise. Im Rahmen dieses Projektes wurde eine Literaturrecherche sowie das Wissen, welches aus den Unterrichtsmaterialien (EMBA Alexander Gottwald) erlernt wurde, als Basis gewählt. Diese Vorgehensweise hat dazu geführt, dass ein guter Überblick über das Thema erlangt wurde. Die Verwendung von internationalen Quellen, Gesetzestexten und älterer Literatur hat sichergestellt, dass das Thema des Scientific Essays allgemeingültig bearbeitet werden konnte. Aufgrund der aktuell herrschenden Corona Pandemie wurde überwiegend auf Onlinequellen zurückgegriffen.
[...]
1 vgl. Anzahl der gemeldeten Pkw, 2020
2 vgl. Autonomes Fahren, 2015, S. 8 ff
3 vgl. 5 Stufen des Fahrens, 2020
4 vgl. Tesla Model S, 2020
5 vgl. Deutscher Bundestag, 2018
6 vgl. Autorecht Zwischenstand, 2017
7 vgl. Autonom in die Zukunft, 2019
8 vgl. Deutscher Bundestag, 2018
9 vgl. Technische Grundlagen, 2019, S. 67 f
10 vgl. 5 Stufen des Fahrens, 2020
11 vgl. Straßenverkehrsgesetz
12 vgl. Straßenverkehrsgesetz