The Assessment Centre method to the selection of Key Account Managers under aspects of the Transaction costs


Seminar Paper, 2008

32 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


1. Einleitung

Der britische Rechtsphilosoph Herbert Lionel Adolphus Hart, seiner Zeit Professor für Allgemeine Rechtslehre an der Universität Oxford, hat die Debatte zwischen Naturrechtlern und Rechtsposi­tivisten entscheidend geprägt. Als einer der einflussreichsten Vertreter des Rechtspositivismus und der „Analytical Jurisprudence“ plädiert er dafür, Recht, Moral und Sanktion als verschiedene, aber durch gegenseitige Wechselwirkungen zusammenhängende soziale Phänomene zu begreifen. Sein 1961 veröffentlichtes Werk „The Concept of Law“ unternimmt den Versuch, den allgemeinen Rah­men des Rechtsdenkens durch sprachanalytische Befragungenen der Rechtslehre zu klären. So führe die Suche nach einer eindeutigen Definition von Recht insofern in die Irre, als dabei eine Trennung des Ursprungs, Zwecks und Rechtfertigung oft nicht vermeiden werden kann. So untersucht er den Rechtsbegriffs maßgeblich durch die Fragen nach den Zusammenhängen von Recht und Sankti­onen, dem Verhältnis rechtlicher zu moralischen Verpflichtungen sowie der Beziehung von Recht zu Regeln. Harts Interesse gilt dabei dem Rechtsbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch.

Im neunten Kapitel des Concept of Law widmet Hart sich intensiv eben dieser Debatte zwischen Naturrecht und Rechtspositivismus. Dabei stellt er den Minimalinhalt des Naturrechts anhand von, wie er sie nennt, „fünf Banalitäten“ auf, welche die „universal anerkannten Verhaltens­prinzipien, die elementaren Wahrheiten über den Menschen, dessen natürliche Umwelt und dessen Ziele zur Grundlage haben“.

Bei der Suche nach sachlichen Zusammenhängen zwischen diesem Minimalinhalt und neuzeitlichen Erträgen der Naturrechtslehre geht diese Arbeit systematisch vor: Zunächst werden die Begriffe „Naturrecht“ und „Rechtspositivismus“ kurz erläutert. Im darauf folgenden Haupt­teil werden die einzelnen von Hart formulierten Minimalinhalte des Naturrechts kurz zusammen­gefasst. Anschließend werden dann, sofern sie sinnvoll hergestellt werden können, sachliche Zu­sammenhänge zu den Erträgen der neuzeitlichen Naturrechtslehre aufgezeigt und miteinander in Beziehung gesetzt. Dieses Verfahren ermöglicht zum einen eine strukturierte Auseinandersetzung mit den zu bearbeiteten Inhalten und zum anderen eine übersichtliche Darstellung der gewonnen Erkenntnisse. Die wichtigsten Ergebnisse dieser Untersuchung werden innerhalb der Konklusion erneut gesammelt.

Im Hinblick auf ihre formalen Grenzen kann diese Arbeit keinen Anspruch aufVollständigkeit erheben und beschränkt die zu herausarbeitenden Zusammenhänge, neben einzelnen Verweisen auf andere Autoren wie Rousseau und Machiavelli maßgeblich auf die Erträge der drei für die neuzeitliche Naturrechtsdebatte prägendsten Figuren: Hugo Grotius, Thomas Hobbes und Samuel Pufendorf.

2. Naturrecht vs Rechtspositivismus

Eine der drängendsten Fragen der Rechtsphilosophie ist jene nach den Gerechtigkeitskriterien, welche letztlich in die Problematik einer Begründung überpositiver Normen mündet. Jeder Ver­such dessen wird klassischerweise dem Begriff des „Naturrechts“ zusgeordnet1. Dabei wird zumeist die Summe der auf menschliche Handlungen bezogene Grundsätze, die der Mensch aus eigener Vernunft zu erkennen vermag, als Naturrecht bezeichnet. Das Naturrecht begegnet uns als objek­tive Variante moralischen Rechts, d.h. der Gerechtigkeit, neben ihrer subjektiven Variante, die sich als Rechtsgefühl maßgeblich über das menschliche Gewissen äußert. Merkmal des Naturrechts ist unter anderem, dass naturrechtliche Normen auch ohne und im Konfliktfall gegen positives Recht verbindlich seien sollen, weswegen es häufig in Gegensatz zum Rechtspositivismus gestellt wird, welcher eine vom positiven (d.h. gesetzten) oder gewohnheitsrechtlich geltenden Rechts verschie­dene Instanzen des Richtigen abstreitet2. Dabei sind die Trennlinien beider Haltungen mitunter unscharf. So muss jemand, der unter „Recht“ ausschließlich die positiv geltenden Normen und Entscheidungen erfassen will, nicht notwendigerweise nichtpositive Kriterien des Richtigen bestrei­ten. Weiterhin gilt eine Rechtslehre gemeinhin auch dann als naturrechtlich, sofern sie die Positi- vität des Rechts oder den Gehorsam gegenüber dem positivem Recht als sittlich notwendig fordert oder im konkreten Fall eine Übereinstimmung von sittlichen Maßstäben und positivem Recht behauptet3. Unabhängig ihrer spezifischen Differenzierung dürfte die grundlegende Gemeinsam­keit naturrechtlicher Aufassungen darin zu suchen sein, dass sie die universale Verfügungsgewalt des Staates über Recht verneinen. Mitunter möchten naturrechtliche Argumentationen entweder positives Recht durch eine von ihm verschiedene Instanz legitimieren oder in Frage stellen.

3. Haupteil: Der Minimalinhalt des Naturrechts nach H. L. A. Hart

„Jeder Streit über das Recht ist jedoch fruchtlos, wenn das Recht selbst ein Nichts ist“. Gemäß dieser Aussage Grotius‘ arbeitet Hart die fundamentalen Grundlagen menschlicher Natur als Basis des Naturrechts anhand von fünf Banalitäten heraus, die im folgenden kurz umrissen und deren sachliche Zusammenhänge zu naturrechtlichen Erträgen der Neuzeit daraufhin ausführlicher erör­tert werden.

3.1 Menschliche Verletzbarkeit

Der allgemeine Hinweis auf die Verletzbarkeit des Menschen und das daraus abgeleitete Verlet- zungs- und Tötungsverbot zielt zunächst auf die Tatsache, dass Recht für gewöhnlich keine aktive Handlungen vorschreibt, sondern bestimmte Handlungen verbietet. Das Phänomen des Rechts kennzeichnet in seiner Praxis also ein prinzipieller Vorrang von Verboten vor Geboten. Daüberhi- naus macht Hart anhand dieses Beispiels deutlich, dass es letztlich keinerlei Grundlage für Rechts­normen im allgemeinen gäbe, sofern die Menschen nicht einmal in der Lage wären, ihre prinzipielle Neigung zu und ihre Verletzbarkeit durch Gewalt als fundamentalste Begründung einer Beschrän­kung von Gewalt zu akzeptierten. Abschließend stellt Hart heraus, dass der naturrechtliche Ansatz eines Gewaltverbotes somit von der generellen Verletzbarkeit der Menschen abhängig sei. Sofern diese Verletzbarkeit in Vergangenheit oder Zukunft aber nicht vorliege, verlöre das Verbot seine naturrechtliche Grundlage.

Zunächst sei hier auf einen Zusammenhang der von Hart proklamierten Verletzbarkeit und Hobbes Gründen für menschliche Zwiste verwiesen. Neben Wettbewerb und Ruhmsucht sei hier besonders die Diffidence, d.h. das Misstrauen ausschlaggebend. Dieses Misstrauen ließe die Men­schen sich einander im Interesse der Sicherheit präventiv bekämpfen. Da sich Hobbes Naturzu­stand durch das fehlen sozialer und rechtlicher Institutionen auszeichnet, seien Vertrauen, Mitleid und Güte in der Praxis schlicht irrational. Demnach leitet Hobbes aus der Banalität menschlicher Verletzbarkeit (mehr noch: menschlicher Sterblichkeit) eine Moral gemäß des Prinzips „Fressen oder gefressen werden“ und in der Folge eine Begründung für einen diesen Umstand ordnenden Rechtsrahmen ab. Die Tatsache, dass „menschliche Verletzbarkeit“ ausdrücklich Harts erste und damit fundamentalste Banalität ist, folgt dem selben Charakter wie Hobbes, Pufendorfs und Rous­seaus proklamierter Selbsterhalt als alle anderen menschlichen Triebe dominierend, wenngleich Hart daraus keinesfalls eine so eindimensionale Anthropologie wie Hobbes ableitet.

Harts Hinweis auf einen Vorrang von Verboten vor Geboten im Recht lässt sich insofern auch mit Grotius in Verbindung setzen, als dass dieser den Rechtsbegriff negativ, d.h. verneinend her­leitet. Somit sei Recht dass, was nicht Unrecht sei, wobei Unrecht dem Begriff einer Gemeinschaft widerstreite. Somit legen in gewisser Weise beide Autoren einen Fokus auf den Umstand, dass der Schwerpunkt realer Rechtsverhältnisse auf Unrecht beziehungsweise ihrer konkreten Verbote liegt.

3.2 Approximative Gleichheit

In diesem Absatz hebt Hart zunächst die Unterschiedlichkeit der Menschen in der Ausprägung in­dividueller Fähigkeiten hervor. Gleichzeitig macht er deutlich, dass diese prinzipiellen Differenzen niemals deutlich genug seien, als dass sie einem einzelnen Menschen ohne Zuhilfenahme von Ko- operation erlaubten, andere Menschen für längere Zeit zu dominieren. Diese Form approximativer Gleichheit mache ein System wechselseitiger Rücksichtnahme notwendig, welches als Basis recht­licher und moralischer Verpflichtungen diene. Daraus folge zwar eine Form konkreter Einschrän­kung von (negativen) Freiheiten, allerdings werde dadurch letztlich auch menschlicher Selbsterhalt abgesichert, der wiederum als eine Grundvoraussetzung für (positive) Freiheit im Sinne der Selbst­verwirklichung angesehen werden muss. Dieser Punkt rekurriert auf Recht im Sinne einer äußeren Regulierung der Freiheit von Personen sowie auf die Kategorien positiver und negativer Freiheit in der Tradition Rousseaus, Kants und Berlins.

Hart räumt weiterhin die Möglichkeit von Menschen zur Unterwanderung dieses Unterlas­sungsapperates als eine unvermeidbare Begleiterscheinung ein, welche einerseits ihre Regeln brechen und andererseits dennoch ihren Schutz genießen wollten. Dies begründe letztlich den notwendigen Übergang von rein moralischen zu rechtlichen Formen sozialer Kontrolle. Ähnlich seines erstes Absatzes weist Hart auch in Bezug auf die approximative Gleichheit darauf hin, dass in der Theorie auch hier ein Zustand denkbar sei, in dem die Ungleichheiten menschlicher Fähigkeiten deutlich genug wäre, um einseitige Dominaton möglich zu machen, womit die Grundlage dieses Satzes ab­handen käme. Hart verweist diesbezüglich auch auf die immerwährende Gegebenheit der Anarchie in den internationalen Beziehungen, die das Prinzip approximativer Gleichheit nicht kenne.

Die offensichtlichsten Parallelen zwischen dieser Form menschlicher Gleichheit und neuzeit­lichen Erträgen des Naturrechts lässt sich zu den Gedanken Thomas Hobbes‘ herstellen, welcher der Ungleichheit körperlicher und geistiger Vermögen, wie sie sich bei Aristoteles findet, eine prin­zipielle Gleichheit der Chancen und Rechte entgegenhält. Dabei könne jeder Mensch durch List und Kooperation mit anderen, die in gleicher Gefahr sind, auch den stärksten Gegner überwinden. Da diese Möglichkeit der Überwindung anderer aber prinzipiell auf alle Menschen zutrifft, kann letztlich niemand dauerhaft Macht und Autorität beanspruchen, was letztlich ein System wech­selseitiger Rücksichtnahme notwendig mache. Insofern folgt Hobbes Anthropologie der selben approximativen Gleichheit, die Hart herausarbeitet.

Desweiteren sieht Hobbes die einzelnen Personen in einem steten Konkurrenzverhältnis zu­einander. Dieses Konkurrenzverhältnis um Ruhm, Ehre und Ressourcen ist ihm wiederum mit Machiavelli gemein und ergibt sich letztlich ebenfalls aus der approximativen Gleichheit, weil sich lediglich durch diese Gleichheit überhaupt eine Form allgemeiner Konkurrenz annehmen lässt. Wären bestimmte Individuen aufgrund ihrer Fähigkeiten in der Lage, andere zu dominieren, stün­den lediglich diese Starken Individuen in einer Konkurrenz zueinander, während den Schwachen nichts andere üblich bliebe, als sich ihnen unterzuordnen und ihren Selbsterhalt somit durch Un­terwerfung zu sichern.

Mit seinem Hinweis, soziales Leben im Unterlassungsapparat sei zuweilen beschwerlich, „aber weniger unangenhem, weniger brutal und weniger kurz“ bezieht sich Hart offenbar wiederum di­rekt auf Hobbes, der den Naturzustand als von ständiger Angst und Gefahr vor Gewalt und Tod geprägt und menschliches Leben in ihm als „einsam, arm, böse, brutal und kurz“ beschreibt. Dem­nach erkennen beide Autoren an, dass es an einer übergeordneten Instanz fehlt.

Der Verweis auf die Gleichheit menschlicher Natur rekuriert weiterhin auf die Erträge Pufen- dorfs, demnach sich niemand einer Gemeinschaft anschließen wolle, die ihm diese gleiche Natur abspräche. Daraus folgt für Pufendorf ein Aufruf zur Gleichbehandlung und Fürsorge, was letztlich auch als Begründung einer allgemeinen Wohlfahrt interpretiert werden kann. Hobbes Gleichheits­grundsatz fußt hingegen auf dem Standpunkt, was im Menschen vor sich ginge, während er etwas wolle sei nicht von dem verschieden, was in anderen Lebewesen vorgehe. Damit unterscheidet sich die von Hart und Pufendorf angesprochene Gleichheit von jener Hobbes‘ insofern, als das erstere eine besondere, mitunter herausragende Stellung des Lebewesens Mensch annehmen, während sie bei letzterem aus suggerierten Gemeinsamkeiten zum Tierreich hergeleitet werden (Wenngleich auch Hobbes Anthropologie freilich zentrale Unterschiede zwischen Tier und Mensch ausmacht, s. 3.4).

Abschließend ruft das Stichwort der Gleichheit auf der Suche nach sachlichen Zusammenhän­gen natürlich notwendigerweise Rousseau auf den Plan. Seine Definition von Gesetzen als Organ des Willens aller (l’organe salutaire de la volonté de tous), dem der Mensch Gerechtigkeit und Freiheit verdanke, weil sie diese Gleichheit in Recht und Gesetz transferiere fußt ebenfalls auf der Annahme einer naturgegebenen prinzipiellen Gleichheit aller Menschen. Allerdings geht Rousseau bekanntlich deutlich weiter, wenn er aus dieser Gleichheit die gesellschaftspolitische und quasi transzendente Instanz des Gemeinwillens (volonté general) als Summe der Unterschiede der Einzelwillen ableitet, dessen suggerierte Eindeutigkeit maßgeblich zu seiner Dämonisierung beigetragen hat.

3.3 Begrenzter Altruismus

Den kommenden Absatz widmet Hart der seiner Sicht nach durchaus ambivalenten Natur des Menschen. Er schildert anhand des fundamentalen Interesses des Menschen nach Selbsterhalt, dass dem Menschen weder die Rolle eines Teufels noch eines Engels zu eigen sei; weder der tiefgreifende Wunsch nach Vernich­tung, noch uneingeschränkter Altruismus kennzeichne sein Handeln. Die Tatsache, dass der Menschen durch positive wie negative Eigenschaften gekennzeichnet sei, mache ein System wechselseitiger Unter­lassung notwendig und wichtiger - überhaupt erst möglich. Wäre der Mensch nur durch altruistische Merkmale gekennzeichnet entbehre ein solches System jeder Notwendigkeit, wäre der Mensch hinge­gen durch Egoismus dominiert, wäre die Etablierung eines solchen System schlicht nicht durchsetzbar. Diese Form differenzierter Anthropologie kann wiederum als eine direkte Gegenthese zu Hobbes interpretiert werden. Nach Hobbes sei der Mensch ein rational-nutzenkalkulierendes Wesen, dass stets nur auf den eigenen Vorteil bedacht sei. Diese Charakterisierung beruht maßgeblich auf seiner Konzeption des Naturzustandes, innerhalb dessen es keinerlei Staats- und Ordnungsmacht gibt. Aus Hobbes Verbindung von Naturzustand und Anthropologie ergibt sich dann ein Raum in dem Gewalt, Anarchie und Gesetzlosigkeit herrschen. Der „bellum omnium contra omnes“ ist dabei eine alles bestimmende Begleiterscheinung. Die einzigen Triebfedern des Menschen (Verlangen, Furcht, Vernunft) brächten ihn nicht dazu, eine gesellschaftliche und rechtliche Ordnung anzu­streben, wenn dies nicht zu seinem eigenen Vorteil gereiche. Erst dadurch, dass mehrere Menschen beschließen, gemeinsam einen politischen Körper zu bilden, könne der Naturzustand überwunden und der Übergang zum Staat und damit die Etablierung eines verbindlichen Rechtsrahmens ge­leistet werden. Dort werden Recht und Gesetz durchgesetzt und es sei rational, ihnen gemäß zu handeln.

Auch Pufendorf proklamiert ein ambivalentes Menschenbild innerhalb dessen gute wie schlechte Eigenschaften ihren Platz finden. Wenngleich die Schilderung negativer Eigenschaften, wie der menschliche Drang zur Vergeltung sehr an Hobbes erinnern mag ([Sie] „scheuen keine Gewalt, sich Weib, Kind und Vieh eines anderen zu unterwerfen [...]“), so erkennt er im Unterschied zu ihm die prinzipielle Vielfältigkeit menschlich-moralischer Eigenschaften deutlicher an. Das von Hobbes sowie u.a. auch von Machiavelli herausgestellte Konkurrenzverhältnis aller Menschen um Ehre und Würde steht schließlich wiederum im Gegensatz zu Harts differenzierter Betrachtung.

3.4 Begrenzte Mittel

Dieser Punkt beschäftigt sich mit der Notwendigkeit der Arbeitsteilung ab einem gewissen Lebens­standard. Will der Mensch nicht jeweils selbst seine Bedürfnisse nach Kleidung, Nahrung, Obdach und anderen Gütern allein befriedigen, müssen spezifische Arbeitsbereiche geschaffen werden. Da­für ist die Etablierung einer Form von Eigentum und dieses betreffende Regeln unerlässlich. Der Landwirt muss seine Produkte ebenso vertreiben und nicht bestohlen werden können, wie der Fischer, Schneider und Baumeister. Damit unterschiedet sich der Normrahmen erstmals in dem Sinne, als dass hier nicht generalisierte Regeln in gleicher Form für jedermann etabliert, sondern ein Grad an Flexibilität und Dynamik möglich und erforderlich gemacht wird. Damit einher geht auch ein Verfahren, dass das Verhalten der anderen als berechenbar klassifizieren muss, um Vertrau­en und Kooperation überhaupt erst rational zu machen. Auch hier stellt Hart erneut die Grundlage heraus, die er darin befindlich sieht, dass Menschen sich beispielsweise nicht wie Pflanzen durch Fotosynthese ernährten oder es Rohstoffe nicht im Überfluss gäbe.

[...]


1 Vgl. Seelmann, Kurt: Grundrisse des Rechts. Rechtsphilosophie, 4.Auflage, Verlag C.H. Beck, München2007, S. 135 f.

2 Vgl. ebd., S. 136

3 Vgl. ebd.

Excerpt out of 32 pages

Details

Title
The Assessment Centre method to the selection of Key Account Managers under aspects of the Transaction costs
College
The FOM University of Applied Sciences, Hamburg  (MBA / HR / Prof. Dr. Niehus)
Course
Master of Business Administration (MBA)
Grade
1,3
Author
Year
2008
Pages
32
Catalog Number
V92369
ISBN (eBook)
9783638058001
ISBN (Book)
9783638948562
File size
529 KB
Language
English
Notes
You know what you are talking about. It is obvious that the application to empirical evidence is well done. You are integrating relevant literature. Well done. The setup is persuading, well structured! Result: A- (Dozentenkommentar)
Keywords
Assessment, Centre, Account, Managers, Transaction, Master, Business, Administration
Quote paper
Dipl.-Kfm. (FH) Uwe Schindler (Author), 2008, The Assessment Centre method to the selection of Key Account Managers under aspects of the Transaction costs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92369

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