Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundsätzliches zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
2.1 Definition Grundstücksunternehmen
2.2 Verwaltung und Nutzung ausschließlich eigenen Grundbesitzes
2.3 Gewerbesteuer
2.4 Kürzungen nach § 9 Nr. 1 GewStG
2.4.1 Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG
2.4.2 Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
3. Chancen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
3.1 Erläuterungen der Chancen
3.2 Zusammenfassendes Beispiel
4. Risiken der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
4.1 Schädliche Nebentätigkeiten und Sonderleistungen
4.2 Ausschließlichkeit in zeitlicher Hinsicht
4.3 Betriebsaufspaltung
4.4 Zusammenfassendes Beispiel
5. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
BewG Bewertungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BStBl Bundessteuerblatt
EStG Einkommensteuergesetz
f. folgende
ff. fortfolgende
GewStDV Gewerbesteuerdurchführungsverordnung
GewStG Gewerbesteuergesetz
GewStR Gewerbesteuerrichtlinie
ggf. gegebenenfalls
Hrsg. Herausgeber
i.V.m. in Verbindung mit
KStG Körperschaftsteuergesetz
Nr. Nummer
NV nicht veröffentlicht
OFD Oberfinanzdirektion
R Richtlinie
Rz. Randziffer
S. Seite
s. siehe
vgl. vergleiche
1. Einleitung
Die Seminararbeit hat das Thema: „Chancen und Grenzen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG“.
In dieser Arbeit werden die Chancen und Grenzen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG dargestellt. Die Chancen und Grenzen ergeben sich aus dem Zweck der Norm sowie aus den Eingrenzungen, die in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG festgehalten aber auch durch Rechtsprechung entschieden worden sind. Durch die Chancen ergibt sich die Möglichkeit der steuerlichen Gestaltung, die aber aufgrund der Risiken genau geprüft werden sollte. Die Risiken ergeben sich aus den Grenzen der erweiterten Kürzung. Das Ziel dieser Arbeit ist, die Chancen der erweiterten Kürzung darzustellen und dem Leser die Risiken zu erläutern. Hierdurch soll das steuerliche Gestaltungspotential ersichtlich werden. Gleichzeitig soll diese Arbeit zeigen, wann der Antrag auf die erweiterte Kürzung gestellt werden sollte. Hierbei ist nicht der zeitliche Aspekt von Bedeutung, sondern das Ergebnis einer Vergleichsberechnung zwischen der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG und der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ebenfalls soll gezeigt werden, ob die erweiterte Kürzung hinsichtlich der Voraussetzungen und des steuerlichen Vorteils in jedem Kalenderjahr erneut geprüft werden sollte.
Zunächst ist es nötig grundlegende Aspekte zu erläutern. Anschließend erfolgt die Darstellung der Chancen der erweiterten Kürzung, die mit einem abschließenden Beispiel schließt. Im nächsten Kapitel werden dann die Grenzen dargestellt. Dies erfolgt aus einer Betrachtung der Risiken die zum Ausschluss der Anwendung führen und somit die Grenzen zeigen. Das Kapitel schließt ebenfalls mit einem Beispiel. Durch die Erläuterung der grundlegenden Aspekte sowie die Darstellung der Chancen und Risiken beantworten sich indirekt folgende Fragen: „Kann jedes Unternehmen die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen?“, „Ist die erweiterte Kürzung in jedem Fall sinnvoll?“ aber auch: „Was muss man besonders beachten um die erweiterte Kürzung als Gestaltungsmittel nutzen zu können?“. Abschließend werden die zuvor dargestellten Fragen beantwortet.
2. Grundsätzliches zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
2.1 Definition Grundstücksunternehmen
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann ausschließlich von Grundstücksunternehmen in Anspruch genommen werden. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 f. GewStG liegt bei folgenden Voraussetzungen ein Grundstücksunternehmen vor:
1. Das Unternehmen verwaltet und nutzt ausschließlich eigenen Grundbesitz, oder
2. das Unternehmen verwaltet und nutzt eigenen Grundbesitz und:
- nutzt und verwaltet eigenes Kapitalvermögen, oder
- betreut Wohnungsbauten, oder
- errichtet und veräußert Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes. Dazu zählt auch das Errichten und Veräußern von Teileigentum, sofern das Gebäude zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dient.1
Zusätzlich muss ein Unternehmen, dass nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, den Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung gesondert ermitteln, um die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen zu können.2
Die Rechtsform des Unternehmens spielt bei der Gewährung der erweiterten Kürzung keine Rolle, solange das Unternehmen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.3 Zudem können auch ausländische Unternehmen mit inländischem Grundbesitz (die die Voraussetzungen erfüllen) die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragen.4 Inländische Unternehmen mit ausländischem Grundbesitz werden nicht berücksichtigt, da der ausländische Grundbesitz generell nicht der Gewerbesteuer unterliegt.5
Die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 f. GewStG gilt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht,
1. wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise zum Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
2. soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 I Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthält,
3. soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist.6
Für den Teil des Gewerbesteuerertrages, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 GewStG entfällt, ist zudem gemäß § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG eine erweiterte Kürzung ausgeschlossen.7
2.2 Verwaltung und Nutzung ausschließlich eigenen Grundbesitzes
Die erweiterte Kürzung begünstigt die Verwaltung und Nutzung ausschließlich eigenen Grundbesitzes. Demnach sind Tätigkeiten, die nicht der Verwaltung oder Nutzung dienen, schädlich. Man unterscheidet hierbei zwischen begünstigungsschädlichen Tätigkeiten, die die erweiterte Gewerbesteuerkürzung vollständig ausschließen, und Tätigkeiten, die bei der erweiterten Kürzung ausgeschlossen werden aber nicht begünstigungsschädlich sind. Begünstigungsunschädliche Tätigkeiten sind die Tätigkeiten, die in § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG genannt werden (s. Voraussetzungen für Grundstücksunternehmen Punkt 2). Alle anderen Tätigkeiten sind zunächst begünstigungsschädlich.8 Ausnahmen stellen zwingend notwendige Nebentätigkeiten dar, die dazu dienen den eigenen Grundbesitz zu verwalten und zu nutzen.9 Zu diesen Nebentätigkeiten zählen beispielsweise ein Hausmeisterservice für die eigene Grundstücksverwaltung oder die Verwaltung von Mietkautionen ohne Gewinnerzielungsabsicht.10 Erträge aus notwendigen Tätigkeiten werden bei der erweiterten Kürzung mitberücksichtigt.11
Die Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken zählt auch zur Verwaltung und Nutzungen eigenen Grundbesitzes, solange sie nicht gewerblicher Art ist.12
Bei der erweiterten Kürzung muss es sich um eigenen Grundbesitz handeln. Hierbei ist eine steuerrechtliche Zurechnung von Grundbesitz nicht relevant. Es geht ausschließlich um das zivilrechtliche Eigentum.13 Ein Gebäude, das auf fremden Grund und Boden errichtet wurde, dessen wirtschaftlicher Eigentümer jedoch der Grundstücksunternehmer ist, kann demnach bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung berücksichtigt werden.14
2.3 Gewerbesteuer
Wenn ein Grundstücksunternehmen im Inland betrieben wird, ist es gemäß § 2 I GewStG (ggf. i.V.m. § 2 II GewStG) gewerbesteuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass entweder ein stehender15 Gewerbebetrieb gemäß § 15 II EStG vorliegt oder es sich gemäß § 2 II GewStG um eine Kapitalgesellschaft handelt.16
Für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG maßgebend. Gemäß § 7 Satz 1 GewStG ergibt sich der Gewerbeertrag aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des EStG oder KStG zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG, gekürzt um die Kürzungen gemäß § 9 GewStG. Unter die Kürzungen gemäß § 9 GewStG fällt auch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Der Zeitraum für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist der Erhebungszeitraum gemäß § 14 Satz 1 GewStG. Der Erhebungszeitraum ist gemäß § 14 Satz 2 GewStG das Kalenderjahr.17
Grundsätzlich errechnet sich die Gewerbesteuer gemäß § 11 I GewStG, indem die Steuermesszahl18 gemäß § 11 II GewStG mit dem Gewerbeertrag, der sich aus § 11 I GewStG i.V.m. § 10 GewStG ergibt, multipliziert wird. Das Ergebnis (Steuermessbetrag) wird erneut mit dem festgesetzten Hebesatz gemäß § 16 I GewStG multipliziert. Der Hebesatz wird gemäß § 16 I GewStG von jeder Gemeinde individuell festgesetzt.19
2.4 Kürzungen nach § 9 Nr. 1 GewStG
2.4.1 Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG
Die Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ermöglicht die Kürzung von Grundbesitz, welcher zum Betriebsvermögen gehört. Genauer wird der mit den Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG summierte Gewinn pauschal um 1,2% des Einheitswerts20 gekürzt, sofern der Grundbesitz grundsteuerpflichtig ist. Eine zeitanteilige Kürzung (beispielsweise bei der Aufgabe des Unternehmens) findet nicht statt. Allerdings muss der Grundbesitz gemäß § 20 I GewStDV zu Beginn des Kalenderjahres zum Betriebsvermögen gehört haben (Stichtagsprinzip).21
2.4.2 Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
An die Stelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG tritt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn ein Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung beantragt. Sodann wird der Gewerbeertrag um den Teil, der auf die Nutzung und Verwaltung von eigenem Grundbesitz entfällt, gekürzt. Also kann durch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Grundstücksunternehmen der gesamte Gewerbeertrag auf € 0,00 gekürzt werden. Eine Kürzung die einen negativen Gewerbeertrag entstehen lässt, ist durch diese Norm nicht möglich.22
3. Chancen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
3.1 Erläuterungen der Chancen
Die erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt nur auf Antrag ein. Aus der Antragstellung entsteht zugleich die erste Chance, denn ein Grundstücksunternehmen ist nicht verpflichtet die erweiterte Kürzung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr kann ein Grundstücksunternehmen jedes Jahr erneut prüfen, ob die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG oder die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG steuerlich günstiger ist. Beispielsweise ist der Verzicht auf die Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorteilhafter, wenn durch die Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ein negativer Gewerbeertrag entsteht, weil die erweiterte Kürzung den Gewerbeertrag lediglich auf € 0,00 reduzieren würde. Hierzu dürfen nur geringe Gewinne aus den Grundstücken vorliegen und die Grundstücke müssen hohe Einheitswerte besitzen.23
Eine weitere Chance der erweiterten Kürzung ergibt sich aus dem Zweck der Norm. Der Zweck liegt in der Gleichstellung von Grundstücksunternehmen und vermögensverwaltenden Personen-/Einzelunternehmen. Letztere sind nicht gewerbesteuerpflichtig, eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft hingegen schon. Die Vorschrift ermöglicht folglich, dass beispielsweise bei einer GmbH, die ausschließlich Immobilienvermögen verwaltet, der Gewerbeertrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vollständig gekürzt wird und somit € 0,00 beträgt. Aufgrund der zuvor beschriebenen Berechnung der Gewerbesteuer beträgt die Gewerbesteuer ebenfalls € 0,00. Aus dem Beispiel ergibt sich, dass die Norm hinsichtlich der Gewerbesteuer die Wahl der Unternehmensform eines Grundstücksunternehmens ermöglicht. Hieraus ergibt sich die Chance eine Unternehmensform zu wählen, ohne die Gewerbesteuer untersuchen zu müssen.24
[...]
1 Vgl. Hidien/Pohl/Schnittler, Gewerbesteuer, 2014, S. 738; Renner, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 9 GewStG Rz. 27, S. 512 f..
2 Vgl. Hidien/Pohl/Schnittler, Gewerbesteuer, 2014, S. 738; Renner, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 9 GewStG Rz. 6, S. 507.
3 Vgl. Hidien/Pohl/Schnittler, Gewerbesteuer, 2014, S. 740; R 9.2 I Satz 1 GewStR.
4 Vgl. BFH vom 19.12.2007, IR 46/07, BFH/NV 2008 S. 930 Nr. 6.
5 Vgl. Renner, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 9 GewStG Rz. 12, S. 509.
6 Vgl. Hidien/Pohl/Schnittler, Gewerbesteuer, 2014, S. 738 f..
7 Vgl. Hidien/Pohl/Schnittler, Gewerbesteuer, 2014, S. 739; Renner, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 9 GewStG Rz. 71, S. 526 f..
8 Vgl. Hidien/Pohl/Schnittler, Gewerbesteuer, 2014, S. 741.
9 Vgl. R 9.2 II GewStR.
10 Vgl. Renner, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 9 GewStG Rz. 51, S. 519.
11 Vgl. Hidien/Pohl/Schnittler, Gewerbesteuer, 2014, S. 746.
12 Vgl. Hidien/Pohl/Schnittler, Gewerbesteuer, 2014, S. 741.
13 Vgl. BFH vom 19.10.2010, IR 67/09, BStB 2011 II, S. 367.
14 Vgl. Renner, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 9 GewStG Rz. 11, S. 508.
15 Stehend ist, mit Ausnahme eines Reisegewerbebetriebes gemäß § 35a II GewStG, jeder Gewerbebetrieb (§ 1 GewStDV).
16 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, 2017, S. 479; Renner, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 2 GewStG Rz. 1 ff., S. 49 ff..
17 Vgl. Bergemann, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 7 GewStG Rz. 1 f., S. 289 f.; Renner, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 9 GewStG Rz. 25, S. 512; Sailer Khuepach, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 14 GewStG Rz. 1 f., S. 673.
18 Die Steuermesszahl beträgt gemäß § 11 II GewStG 3,5%.
19 Vgl. Fuchs/Wagner, Immobiliensteuerrecht, 2017, S. 310; Bergemann, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 11 GewStG Rz. 1, S. 663 f.; Hartmann, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 16 GewStG Rz. 1, S. 694; Renner, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 2 GewStG Rz. 161 ff., S. 112.
20 Für den § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG relevanten Einheitswert = Einheitswert x 140% im Sinne des § 121a BewG.
21 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, 2017, S. 521 f.; Wrede, Immobiliensteuerrecht, 2017, S. 82-84; Renner, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 9 GewStG Rz. 1 ff., S. 505 ff..
22 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, 2017, S. 521-523; Wrede, Immobiliensteuerrecht, 2017, S. 84-85; Renner, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 9 GewStG Rz. 25 ff., S. 512 f..
23 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, 2017, S. 522 f.; Wrede, Immobiliensteuerrecht, 2017, S. 84; Renner, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 9 GewStG Rz. 25 f., S. 512.
24 Vgl. Dinkelbach, Ertragsteuern, 2017, S. 521-523; Fuchs/Wagner, Immobiliensteuerrecht, 2017, S. 310 f.; Wrede, Immobiliensteuerrecht, 2017, S. 84. Renner, in: Wingler, GewStG Kommentar, 2012, § 9 GewStG Rz. 4, S. 506.