Die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt


Hausarbeit, 2006

18 Seiten, Note: 1,8


Leseprobe


Inhalt

1. Vorwort

2. Das Sozialversicherungssystem in Deutschland
2.1 Die Geschichte der Sozialversicherung
2.2 Die heutige Sozialversicherung und ihre Säulen

3. Die geringfügige Beschäftigung
3.1 Verschiedene Arten der geringfügigen Beschäftigung
3.2 Addition mehrerer Beschäftigungsverhältnisse
3.3 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung

4. Die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt
4.1 Rechtsgrundlage, § 8a SGB IV
4.2 Merkmale der Beschäftigung im Privathaushalt
4.3 Die Anmeldung des Beschäftigten
4.4 Abgabenbelastung im Privathaushalt
4.5 Vorteile für die Beschäftigten
4.6 Vorteile für den Arbeitgeber
4.7 Behandlung von Familienangehörigen
4.8 Beschäftigung unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten
4.9 Beschäftigung unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten

5. Ordnungswidrigkeiten bei geringfügiger Beschäftigung

6. Das Schlusswort

Literaturverzeichnis

1. Vorwort

Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis hat sich im Laufe der Zeit zu einem wichtigen Bestandteil des deutschen Sozialversicherungsnetzes entwickelt. Wie aus dem Bilanzbericht 2006 der Minijob-Zentrale in Essen hervorgeht, waren im ersten Quartal 2006 rund 6,5 Millionen Arbeitnehmer in diesem Sektor gemeldet. Mittlerweile sind rund 117.000 Arbeitnehmer im Privathaushalt beschäftigt. Auffällig ist dabei, dass mit 93,5 % zahlreichlich weibliche Beschäftige im Privathaushalt ihre Tätigkeit ausüben[1].

Zunächst einmal soll in dieser Hausarbeit die Geschichte der Sozialversicherung kurz angerissen werden, da sie den Ursprung des Sozialversicherungsrechts, also auch die Schaffung der geringfügigen Beschäftigung, in Deutschland begründet. Schließlich tragen auch die Einnahmen der Arbeitgeber aus den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Privathaushalt mittlerweile einen wesentlichen Beitrag zu den Kassen der deutschen Sozialversicherung bei. Im Anschluss folgt ein Überblick über die verschiedenen Arten der geringfügigen Beschäftigung, ehe im weiteren Verlauf auf die Besonderheit im Privathaushalt ausführlich eingegangen wird. Im Schlussteil dieser Hausarbeit wird schließlich noch auf die Ordnungswidrigkeiten eingegangen.

2. Das Sozialversicherungssystem in Deutschland

2.1 Die Geschichte der Sozialversicherung

Der Grundstein für das deutsche Sozialversicherungssystem wurde bereits im Jahr 1881 gelegt. Aufgrund der damaligen Initiative des Reichskanzlers Otto von Bismarck schuf Kaiser Wilhelm I in seiner Rede vom 17. November 1881 die Grundlage für die Einführung eines sozialen Sicherungssystems im Deutschen Reich. Von diesem Zeitpunkt an, sollte den Menschen durch staatliche

Unterstützungen, die Existenz aufgrund solidarischer Maßnahmen gesichert werden[2].

Unter anderem sollte der Staat die Sozialversicherung nicht nur beaufsichtigen, sondern sich auch aktiv an ihr, wie zum Beispiel durch die Verwaltung der Beitragszahlungen, beteiligen. Es rutschte das Schlagwort des „Generationenvertrags“ in den Vordergrund, denn die arbeitende Gesellschaft sollte erstmals die Rente für die ruhende Gesellschaft vorfinanzieren. Im Laufe der Zeit wurde die soziale Sicherung insbesondere durch Otto von Bismarck immer weiter kontinuierlich ausgebaut. 1883 wurde die Krankenversicherung, 1884 die Unfallversicherung, 1927 die Arbeitslosenversicherung und 1994 die Pflegeversicherung eingeführt[3].

Basierend auf der sozialversicherungsrechtlichen Geschichte wurde schließlich auch die geringfügige Beschäftigung in das System der sozialen Sicherung Ende des 20. Jahrhunderts integriert. Dadurch versuchte der Staat die schlechte Situation am Arbeitsmarkt zu entschärfen, und weiter Gelder in die Kassen der Sozialversicherung fließen zu lassen. Die Integration der geringfügigen Beschäftigung in das System ist demnach nur eine Folge der stetigen Entwicklung des deutschen Sozialsystems.

2.2 Die heutige Sozialversicherung und ihre Säulen

Die deutsche Sozialversicherung ist ein gesetzliches Versicherungssystem, welches zum größten Teil auf den Rechtsnormen des Sozialgesetzbuches basiert. Das Ziel der heutigen Sozialversicherung ist auch weiterhin die Absicherung der Menschen, so dass das deutsche Sozialsystem und seine Zweige im Vergleich mit der übrigen Welt eine herausragende Rolle mit Vorbildfunktion spielt.

Finanziert wird die deutsche Sozialversicherung hauptsächlich aus den Beitragszahlungen der Arbeitgeber und -nehmer (siehe § 20 (1) SGB IV), also auch aus Einnahmen, die aus dem Bereich der geringfügigen Beschäftigung stammen. Die Gelder werden von den

Behörden zentral verwaltet und fließen schließlich in die verschiedenen Sektoren der Sozialversicherung ein.

Das deutsche Sozialversicherungssystem umfasst heute insgesamt fünf Säulen[4] (in den Klammern: Fundstellen zu Beitragssätzen):

- Krankenversicherung, §§ 241 - 243 SGB V
- Pflegeversicherung, § 55 (1) SGB XI
- Unfallversicherung, § 152 (1) SGB VII
- Rentenversicherung, § 158 SGB VI
- Arbeitslosenversicherung, § 341 (2) SGB III

Die Beitragszahlungen leisten die Arbeitgeber und -nehmer jeweils zur Hälfte. Eine Ausnahme stellt die Unfallversicherung dar, hier kommt lediglich der Arbeitgeber für die Zahlung auf. Hingegen trägt die generelle Abgabenbelastung bei der geringfügigen Beschäftigung der Arbeitgeber. Die Zahlung der Beiträge im Privathaushalt erfolgt über eine Pauschale, die im späteren Verlauf der Hausarbeit näher erläutert wird.

3. Die geringfügige Beschäftigung

3.1 Verschiedene Arten der geringfügigen Beschäftigung

Im Sozialversicherungsrecht wird zwischen zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung differenziert.

- geringfügig entlohnte Beschäftigung, § 8 (1) Nr. 1 SGB IV

Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung erhält der Arbeitnehmer ein regelmäßiges Arbeitsentgelt - vgl. § 14 (1) SGB IV -, welches 400,00 € monatlich nicht übersteigt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die 400,00 € - Grenze zweimal jährlich als Ausnahme überschritten wird. Falls eine zweimalige Überschreitung eintreten sollte, so muss der Arbeitgeber zu dieser gegenüber der Behörde Stellung nehmen. Als Beispiel kommt eine Reinigungskraft in Betracht, die kurzfristig ein höheres

Arbeitsentgelt erhält, da ihre Kollegin plötzlich erkrankt ist und sie durch Mehrarbeit die Leistung auffing.

- kurzfristige Beschäftigung / Zeitgeringfügigkeit, § 8 (1) Nr. 2 SGB IV

Auch eine kurzfristige Beschäftigung kann unter gewissen Umständen geringfügig sein, wenn zum Beispiel die Beschäftigung auf zwei Monate befristet ist oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr vertraglich nicht überschritten werden und das Entgelt 400,00 € monatlich nicht übersteigt. Die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse finden sich meist in saisonal ausgeübten Aushilfsbeschäftigungen wie zum Beispiel dem Gaststättengewerbe wieder[5].

3.2 Addition mehrerer Beschäftigungsverhältnisse

Nach § 8a SGB IV ist für die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt auch der § 8 SGB IV anzuwenden, so dass bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Regelungen für die Zusammenrechnung gem. § 8 (2) SGB IV ihre Anwendung finden. Es ist demnach also durchaus möglich, dass ein Beschäftigter mehrere Minijobs ausübt, allerdings darf dies nicht bei demselben Arbeitgeber geschehen.

Auch bei der Ausübung von verschiedenen Tätigkeiten darf insgesamt die monatliche Gesamtarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 400,00 € vom Arbeitnehmer nicht überschritten werden. Sollte allerdings anhand der Prüfung festgestellt werden, dass ein Beschäftigter im Zuge der Zusammenrechnung auf über 400,00 € monatliches Arbeitsentgelt kommt, so findet im gewerblichen Bereich, aber auch im Privathaushalt mit der Besonderheit des Haushaltsscheckverfahrens, diese Methode nun keine Anwendung mehr. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer schließlich im ganz normalen Beitrags- und Meldeverfahren der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden. Die Minijob-Zentrale ist dafür nicht sachlich zuständig.

Für Arbeitnehmer, die bereits einer Hauptbeschäftigung nachgehen, besteht aber durchaus die Möglichkeit noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufzunehmen, die keinen Sozialversicherungsabgaben unterliegt, vgl. § 8 (2) S.1 SGB IV[6].

Es ist allerdings nicht möglich beide Geringfügigkeitstatbestände des § 8 (1) Nr. 1, Nr. 2 SGB IV zusammenzurechnen, da nur artgleiche Beschäftigungen gem. § 8 (2) S.1 SGB IV zusammengerechnet werden können. Außerdem kann gem. § 8 (2) S.1 SGB IV eine kurzfristige Beschäftigung nicht mit einer Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden[7].

Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber schließlich ein sog. „Fragerecht“ gegenüber seinem Arbeitnehmer eingeräumt, um in Erfahrung bringen zu können, ob für seinen Beschäftigten eine Versicherungs- und Beitragspflicht besteht. Dabei hat der Arbeitnehmer gem. § 28 o (1) SGB IV gegenüber dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben zu machen. Sollte ein Arbeitnehmer allerdings eine Zweitbeschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber verschweigen, so können Schadensersatzansprüche vom Arbeitgeber geltend gemacht werden. Gem. § 28 g S.3 SGB IV können fehlende Beträge vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden, allerdings nur wenn er die Angaben gem. § 28 o (1) SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat[8].

[...]


[1] www.minijob-zentrale.de vom 04. Juli 2006

[2] www.deutsche-sozialversicherung.de vom 04. Juli 2006

[3] Walter Göbel, Abiturwissen Industrielle Revolution und Soziale Frage, S. 132

[4] www.deutsche-sozialversicherung.de vom 04. Juli 2006

[5] Reiserer/Freckmann/Träumer, geringfügige Beschäftigung, S. 226/227

[6] Reiserer/Freckmann/Träumer, geringfügige Beschäftigung, S. 246 ff.

[7] Reiserer/Freckmann, Mini-Jobs nach der Hartz-Reform, S. 177

[8] Reiserer/Freckmann/Träumer, geringfügige Beschäftigung, S. 253

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt
Hochschule
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung
Note
1,8
Autor
Jahr
2006
Seiten
18
Katalognummer
V92838
ISBN (eBook)
9783638069182
ISBN (Buch)
9783638954709
Dateigröße
421 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Beschäftigung, Privathaushalt
Arbeit zitieren
Michael Syperrek (Autor:in), 2006, Die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92838

Kommentare

  • Dr. Udo Rosowski am 23.7.2011

    Eine fundierte Zusammenstellung der Voraussetzungen und rechtlichen Bedingungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, sowohl für Beschäftigungsssuchende oder auch Arbeitgeber.

Blick ins Buch
Titel: Die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt



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