Leseprobe
Inhaltsverzeichnis:
Abbildungsverzeichnis:
Tabellenverzeichnis:
Abkürzungsverzeichnis:
1 Einführung
1.1 Problemstellung
1.2 Methodisches Vorgehen
2 Die Entwicklung am Wohnungs- und Arbeitsmarkt
2.1 Der Wohnungsmarkt in Deutschland
2.2 Die Lage auf dem Arbeitsmarkt
3 Rechtliche Grundlage von Hartz IV - SGB XII und SGB II
3.1 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe nach SGB XII
3.1.1 Grundsätze der Sozialhilfe
3.1.2 Träger der Sozialhilfe
3.1.3 Überblick über die Sozialhilfeleistungen
3.1.3.1 Hilfe zum Lebensunterhalt - Kosten der Unterkunft
3.1.3.2 Hilfe zum Lebensunterhalt - Heizkosten
3.2 Rechtsanspruch auf Alg II nach SGB II
3.2.1 Leistungen nach SGB II
3.2.1.1 Alg II gemäß §§ 19 und 20 SGB II
3.2.1.2 Sozialgeld nach § 28 SGB II
3.2.1.3 Leistungen für Unterkunft und Heizung
3.2.1.3.1 Angemessenheit der Unterkunft
3.2.1.3.2 Zahlungsabwicklung nach § 22 SGB II
3.2.1.3.3 Kosten der Wohnraumbeschaffung
3.2.1.3.4 Wohneigentum
3.2.1.3.4 Kosten für die Instandhaltung und Heizung
3.2.2 Anrechenbare Einkommens- und Vermögenswerte
3.2.2.1 Einkommen
3.2.2.2 Vermögen
4 Konsequenzen für den Wohnungsmarkt
4.1 Zunahme der Nachfrage nach angemessenem Wohnraum
4.2 Zunahme der Umzüge
4.2.1 Notwendigkeit eines Umzugs
4.2.2 Kosten der Umzüge
4.2.3 Kosten für die Wohnungsbeschaffung und Mietkaution
4.2.4 Problem der Umzüge - Entstehung eines Ghettos - Obdachlosigkeit
4.2.5 Verlust sozialer Kontakte der Alg-II-Empfänger durch einen Umzug
4.3 Probleme bei Schönheitsreparaturen und Instandhaltungskosten
4.4 Thema Nebenkosten und Hartz IV
4.5 Unterschiedlich starke Auswirkungen auf kleine und große Wohnungsunternehmen
4.6 Unterschiedliche Auswirkungen im urbanen und im ländlichen Raum
4.7 Betrug im Zusammenhang mit Alg II am Beispiel Wohnungsmarkt Berlin
4.8 Diskriminierung bei Ablehnung eines „Alg-II-Mieter“
4.9 Weitere Probleme für Alg-II-Empfänger
4.9.1 Mietausgleich durch einen Ein-Euro-Job
4.9.2 Überschuldung / Mietschulden am Beispiel Berlin
4.10 Auswirkung der Demografie auf den Immobilienmarkt
5 Lösungsansätze
5.1 Analyse des Einzelfalles
5.2 Untervermietung von Wohnraum
5.3 Problemlösungsansätze bei Umzügen
5.3.1 Umzüge im Wohnungsbestand eines Vermieters
5.3.2 Wechsel in ein Wohnungsunternehmen im Nachbarort
5.4 Mitarbeit im Wohnungsunternehmen
5.5 Inanspruchnahme von Fördermittel
5.6 Senken der Regelleistung
6 Schlussfolgerungen
6.1 Schlussfolgerungen für die Kommunen
6.2 Schlussfolgerung für die kommunalen Wohnungsunternehmen
6.3 Schlussfolgerung hinsichtlich des Arbeitsmarkts
Literaturverzeichnis:
Anhang:
Danksagung:
Danken möchte ich meinem Betreuer Prof. Dr. oec. Markus Mändle, der mich bei der Erstellung dieser Diplomarbeit stets tatkräftig unterstützt und meinen Blick fürs Wesentliche geschärft hat, sowie bei Prof. Dr. Andreas Saxinger, der kurzfristig für die Zweitkorrektur eingesprungen ist.
Auch möchte ich mich für die Unterstützung von Frau Prof. Dr. Heidemarie Seel bedanken, die mir bei Fragen bezüglich der Befragungstechnik immer gute Hinweise und Ansatzpunkte gegeben hat.
Bedanken muss ich mich auch für die Offenheit meiner Experten, die sich immer Zeit für meine Befragung genommen haben und mir stets mit Rat und Tat zur Seite standen. Ohne ihr Engagement, ihre Hilfsbereitschaft und ihre Unterstützung hätte ich diese Arbeit nicht in dieser fundierten und aufschlussreichen Weise erstellten können. Daher geht der Dank an Frau Karin Ringhofer von der SAGA GWG in Hamburg, Herrn Oliver Arentz und Herrn Stephan Rauen, beide wissenschaftliche Mitarbeiter am Institut für Wohnungsrecht und Wohnungswirtschaft an der Universität Köln, Herrn Kadner, Vorstand der Baugenossenschaft Feuerbach-Weilimdorf eG in Stuttgart, Herrn Oliver Bauer, wissenschaftlicher Mitarbeiter von Markus Kurth M.d.B. in Berlin, Herrn Achim Winkel, Leiter des Pressebüros der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg in Stuttgart, und Herrn Prof. Wolfram Mutscher, vbw-Verbandsdirektor, in Stuttgart.
Ein freudiger Dank geht an all meine Freunde und an meine Freundin Saskia, die mich in der Zeit meines Studiums immer unterstützt haben.
Ein herzliches Dankeschön möchte ich meiner ganzen Familie aussprechen, im Besonderen meiner Mutter Ute, meinem Vater Uwe sowie meinem Bruder Maik. Sie stärkten mir besonders wegen meines „Kampfes“ mit der Rechtschreibung (Legasthenie) stets den Rücken und brachten mir während des gesamten Studiums ihr komplettes Vertrauen entgegen.
Marc Steiner
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen - Geislingen
Abstract:
Die vorliegende Diplomarbeit analysiert die Auswirkungen, die die Hartz-Reform, speziell die vierte Stufe dieser Reform, auf den Wohnungsmarkt hat. Ziel dieser Arbeit ist es, einen Gesamtüberblick über die für den Wohnungsmarkt relevanten Punkte zu geben und daraus die Auswirkungen für den Wohnungsmarkt abzuleiten. Daher ist die Arbeit in zwei Bereiche gegliedert: Der erste Teil beschäftigt sich mit der gesetzlichen Grundlage, der zweite Abschnitt analysiert die Auswirkungen dieser Reform auf den Wohnungsmarkt. Anschließend an den zweiten Abschnitt folgen kurz ein paar Anregungen zur Bekämpfung der mit dieser Reform verbundenen Probleme. Da es zu diesem Themengebiet, besonders zum zweiten Teil der Arbeit, noch kaum Material gibt, werden durch eine schriftliche Expertenbefragung nach der DELPHIMethode verschiedene Auswirkungen und deren Lösungsmöglichkeiten herausgearbeitet. Die Experten haben sich aufgrund ihrer Tätigkeit und ihres Knowhows für diese Befragung angeboten
Schlagworte:
- Hartz IV
- Wohnungsmarkt
- SGB II
- Sozialgesetzbuch
- Alg-II-Empfänger
Marc Steiner
Abbildungsverzeichnis:
Gesamtfiskalische Kosten der Arbeitslosigkeit 2004
Arbeitslosigkeit im November
Tabellenverzeichnis:
Tabelle 1 : Richtwerte Wohnraum
Tabelle 2: Raumordnungsprognose des BBR für Bevölkerung, private Haushalte, Erwerbspersonen und Wohnungsmarkt
Abkürzungsverzeichnis:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einführung
1.1 Problemstellung
Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema „Auswirkungen von Hartz IV auf den Wohnungsmarkt“. Es handelt sich um ein äußerst interessantes und vielschichtiges Thema. Aufgrund der Entwicklungen am Wohnungsmarkt und Arbeitsmarkt bezieht sich dieses Themengebiet auf eine aktuelle Sachlage. Die neuesten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg unterstreichen den Anspruch dieser Arbeit. Aus ihnen geht hervor, dass die Bundesrepublik Deutschland (BRD) weiterhin ein sehr hohes Arbeitslosenniveau hat.[1] Darüber hinaus geistern Aussagen wie „Hartz IV: Umzüge nicht zu vermeiden“[2] oder „Betrug bei Alg II steigt drastisch“[3] durch die Fachpresse. Infolgedessen ist die Arbeit so aufgebaut, dass zu Beginn ein Überblick über die aktuelle Lage am Arbeits- und Wohnungsmarkt steht. Es folgt eine Analyse der gesetzlichen Grundlage, danach werden die Konsequenzen für den Wohnungsmarkt ausführlich diskutiert.
Bei Recherchen zu dieser Arbeit stellte sich heraus, dass es ein Definitionsproblem gibt. Im Zusammenhang mit der Hartz-Reform wurden die Arbeitslosen- und die Sozialhilfe zusammengelegt und das Sozialgesetzbuch entsprechend (SGB XII) reformiert. Die Reform des SGB XII ist demnach Bestandteil der Hartz-Reform. Allerdings wird im Bereich der BA unter dem Begriff Hartz IV lediglich die ,Grundsicherung für Arbeit’ nach dem SGB II verstanden. Das bedeutet, es existiert für Hartz IV eine eingeschränkte Definition nach SGB II und eine umfassende Definition, wonach in Hartz IV sowohl das SGB II als auch das SGB XII involviert sind. Aus diesem Grund werden der Vollständigkeit halber in Kapitel 3 das SGB XII und das SGB II aufgeführt sowie deren gesetzliche Bedeutung für den Wohnungsmarkt angesprochen. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird jedoch nur noch die Definition nach SGB II verwendet, das für das Arbeitslosengeld II (Alg II) ausschlaggebend ist.
Für die Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt wird eine Befragung nach der DELPHI-Methode durchgeführt, in dieser wird nur noch die eingeschränkte Definition verwendet.
Das SGB III wird aufgrund der überwiegenden Zahl an SGB-II-Empfängern in dieser Arbeit nicht weiter ausgeführt. Ein weiterer Grund hierfür ist die rückläufige Zahl der neu aus der Beschäftigung kommenden Personen, die dem Rechtskreis des SGB XII zuzurechnen sind. Gleichzeitig gibt es aber auch Arbeitslose, die eine Arbeitsstelle bekommen bzw. in den Rechtskreis des SGB II rutschen.[4]
1.2 Methodisches Vorgehen
Am Anfang wird ein allgemeiner Überblick über den Wohnungsmarkt und die aktuelle Gesetzeslage gegeben. Da es sich um ein aktuelles Themengebiet handelt, ist es sehr schwierig, aussagekräftige Literatur mit aktuellen Zahlen und Aussagen zu bekommen. Für die allgemeinen Grundlagen wird daher auf die gängigen Standardwerke zurückgegriffen.
Im nächsten Schritt wird die Befragung nach der DELPHI-Methode dargestellt und erläutert. Sie stellt eine spezielle Form der schriftlichen Befragung dar. Die DELPHIMethode wurde gewählt, da sie für diese Problemstellung am besten geeignet ist. Bei dieser Methode handelt es sich um eine hoch strukturierte Gruppenkommunikation, welche die Zielsetzung hat, aus den Einzelbeiträgen der Experten eine Lösung für das Problem zu erarbeiten. Zunächst einmal wird ein Fragebogen erstellt, der an verschiedene Experten einer Gruppe geschickt wird. Nach der Auswertung dieses ersten Fragebogens wird auf Basis der Ergebnisse des ersten Fragebogens ein neuer Fragebogen erstellt.[5] In dieser zweiten Befragungsrunde werden die Experten zusätzlich über die Standpunkte und Lösungsansätze der anderen Befragten informiert, erfahren aber nicht, wer die anderen Befragten sind. Hierdurch wird jedem Befragten die Möglichkeit gegeben, seine eigene Antwort unter Kenntnisnahme der Beiträge von Kollegen neu zu überarbeiten und ggf. zu korrigieren. Auf Basis dieserzweiten Befragungsrunde wird eine Auswertung vorgenommen, die umfassende Lösungsvorschläge für das behandelte Problem präsentiert. Ein weiterer Vorteil dieser Befragung liegt in der Anonymität der Einzelbeiträge. Im Vordergrund steht die Nutzung der Kenntnisse mehrerer Experten bzw. Sachverständigen. Durch diese Verdichtung und die richtige Auswahl der Experten wird eine hohe Aussagekraft erreicht.[6]
Das Thema verdient eine grundlegende Analyse, da im Vorfeld der Hartz-IV-Reform aufgrund ungenauer und unvollständiger Analyse große Unruhe gestiftet wurde. Diese Unruhe gilt es durch gezieltes Aufarbeiten zu beseitigen. Hierfür ist die zuvor beschriebene Befragung ein geeignetes Mittel. Weiter wird diese Befragung genutzt, um so einen aktuellen Bezug zur deutschen Wirtschaft zu schaffen.
2 Die Entwicklung am Wohnungs- und Arbeitsmarkt
In diesem Kapitel wird kurz der Wohnungsmarkt in Deutschland sowie die aktuelle Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt aufgezeigt. Anschließend wird, ebenfalls in der gebotenen Kürze, die Lage am Arbeitsmarkt diskutiert. Dieser Abschnitt soll als Informationsgrundlage für die folgenden Kapitel und der Einordnung beider Bereiche in den Gesamtzusammenhang dienen.
2.1 Der Wohnungsmarkt in Deutschland
Aus volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten stellt der Wohnungsmarkt mit seinen Teilmärkten Mietwohnungsmarkt (flow demand) und Immobilienmarkt (stock demand) einen sehr bedeutenden Wirtschaftsektor dar. Das belegen folgende Zahlen: Im Jahr 2002 hatten alle Haushalte (HH) zusammen ein privates Anlagevermögen von 8,45 Bio. Euro. An diesen 8,45 Bio. Euro hatte die Immobilienwirtschaft einen Anteil von 3,8 Bio. Euro (Haus- und Grundvermögen), dies entspricht einem prozentualen Anteil von ca. 45 %.[7] Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen, deshalb ist eine Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen unerlässlich. Allerdings gibt es finanziell angeschlagene Familien, die nur schwer eine angemessene Wohnung finden. Der Staat hat die Aufgabe, auch solche Randgruppen mit Wohnraum zu versorgen. Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum ist jedoch trotz hoher Leerstände nicht einfach.[8] Weiter ist zu prüfen, wie sich die sozialen Sicherungssysteme auf den Wohnungsmarkt auswirken. Auch auf dem Wohnungsmarkt müssen Bedingungen geschaffen werden, die jeder Person die Befriedigung des Grundbedürfnisses Wohnen ermöglichen.[9] Es bestehen kontroverse Ansichten darüber, an welcher Stelle der Staat regulierend oder subventionierend eingreifen muss. Die eine Seite betont, dass sozial schwache Bundesbürger nicht diskriminiert werden dürften, und nimmt so den Staat in die Pflicht, diese Bevölkerungsgruppe zu unterstützen. Hier dürfe das Prinzip der Gewinnmaximierung nicht angewandt werden, sondern der Staat müsse in das Marktgeschehen eingreifen. Die Gegenseite wiederum hebt die selbstständige Regu-lierung des Marktes hervor und betont, dass der Markt von selbst eine breite soziale Entlastung ermöglichen würde.[10]
Grundsätzlich ist zu sagen, dass es nicht den einen Wohnungsmarkt Deutschland gibt. Auf dem Wohnungsmarkt gibt es eine Teilmarktbildung. Diese Aufspaltung in Teilmärkte ist auf die Immobilität und Heterogenität des Wirtschaftsguts Wohnung zurückzuführen.[11] Die Gründe für die Teilmarktbildung liegen weniger in der eingeschränkten Erreichbarkeit, z. B. durch topografische (räumliche) Hindernisse, vor allem sind hier rechtliche, sozial-ökonomische sowie qualitativ-technische Gründe zu nennen. Die Grenzen zwischen den Teilmärkten verlaufen fließend und sind nicht exakt definierbar.[12] Auf jedem Teilmarkt bilden sich auch einzelne Marktgleichgewichte. Ein Ausgleich zwischen einzelnen Teilmärkten findet jedoch nicht statt, es kommt also nicht zu einer gegenseitigen Aufrechnung der Ungleichgewichte. So entsteht ein Nebeneinander von verschiedenen, sich nicht gegenseitig ausgleichenden Teilmärkten. In München beispielsweise ist eine hohe Wohnungsnachfrage und nur eine begrenzte Anzahl an Wohnungen zu verzeichnen, während der Osten Deutschlands mit einem hohen Leerstand zu kämpfen hat.
Ein Investitionshemmnis ergab sich im Osten in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung durch die Diskussion über Leerstände und die negative Bevölkerungsentwicklung. Diese Hemmnisse wurden allerdings durch eine verbesserte konjunkturelle Lage überwunden.[13]
Die Bundesregierung sieht das selbst genutzte Wohnungseigentum, den Mietwohnungsbau und das genossenschaftliche Wohnen als die drei Säulen der Wohnraumversorgung an. Letztere zeichnen sich insbesondere durch ihre Eigenverantwortung und bürgerschaftliches Engagement aus. In der BRD gibt es derzeit rund 2.000 Wohnungsgenossenschaften, die einen Gesamtbestand von ca. 2,2 Mio. Wohneinheiten (WE) betreuen. Die Wohnungsgenossenschaften haben rund 3 Mio.
Genossenschaftsmitglieder. Ein großer Vorteil des genossenschaftlichen Wohnens ist das eigentumsähnliche Wohnverhältnis. Die Verbindung von Wohnsicherheit mit der Flexibilität einer Mitwohnung stellt ein bedeutendes Alleinstellungsmerkmal der Genossenschaft dar. Als Zielgruppe sehen die Wohnungsgenossenschaften vorwiegend Familien mit Kindern sowie Senioren an. Diese zählen aus wohnungspolitischer Sicht zu den wichtigsten Zielgruppen, denn durch eine ausgewogene Durchmischung der Nachbarschaftsverhältnisse wird die Quartiersentwicklung positiv beeinflusst. Auf Empfehlung der Expertenkommission Wohnungsgenossenschaft wird dieses Handlungsfeld weiter bearbeitet.[14]
Ein weiterer Punkt, der aus Immobilieninvestmentsicht zu beachten ist, sind die internationalen Investmentgesellschaften, die in jüngerer Zeit die Vorzüge des deutschen Immobilienmarkts entdeckt haben und von ihren Gegnern als „Heuschrecken“ bezeichnet werden. Zu den Vorzügen des deutschen Immobilienmarktes zählen die derzeit günstigen Immobilienpreise, die hohe Ertragsstabilität der deutschen Wohnungsbestände und die steigende Verkaufsbereitschaft der Kommunen. Viele Kommunen sehen im Verkauf ihrer Wohnungsgesellschaften den letzten Ausweg, ihre Schulden abzubauen.
Durch gezielte Förderung versucht die Bundesregierung Maßnahmen zur Gebäudeerhaltung bzw. zur Gebäudemodernisierung voranzutreiben. Hierfür sind in dieser Legislaturperiode ca. 5,6 Mrd. Euro Investitionsvolumen vorgesehen. Diese Investitionen ziehen nach Berechnungen der Bundesregierung weitere Investitionen von ca. 28 Mrd. Euro von Seiten der privaten Haushalte nach sich.[15]
2.2 Die Lage auf dem Arbeitsmarkt
Aus makroökonomischer Sicht ist der Arbeitsmarkt einer der zentralen Märkte. Hier kommen Arbeitsangebot und Arbeitsnachfrage zusammen. Wird kein Marktgleich- - 7 - gewicht erreicht, gibt es entweder Arbeitskräftemangel oder Arbeitslosigkeit.[16] Dass der deutsche Arbeitsmarkt in einer Krise steckt, ist nicht neu. Seit nahezu zehn Jahren bewegt sich die Zahl der offiziell registrierten Erwerbslosen auf einem konstant hohen Niveau von ca. 4 Mio.[17] Eine Flexibilisierung des Arbeitsmarktes soll zu mehr Beschäftigung führen und den Abbau dieser Massenarbeitslosigkeit fördern.[18] Im Juni 2006 gab es in der BRD insgesamt 4.386.143 Arbeitslose, dies entspricht einer Quote von 10,5 %.[19] Dabei machen Langzeitarbeitslose insgesamt etwa 40 % der Arbeitslosen aus. Diese Arbeitslosigkeit ist oft auf eine geringe schulische Bildung zurückzuführen. Es ist jedoch wichtig, die Zahl der Langzeitarbeitslosen zu reduzieren, da diese die meisten Kosten verursachen. Im Jahr 2003 beliefen sich die Kosten für eine aktive Arbeitsmarktpolitik auf 21 Milliarden (Mrd.) Euro und die Kosten für Arbeitslosengeld und -hilfe auf 45,5 Mrd. Euro.[20] Im Jahr 2004 beliefen sich die dem Staat durch die hohe Arbeitslosigkeit entstandenen Kosten auf rund 85 Mrd. Euro. Eine Aufteilung dieser Kosten ist in Abbildung 1 zu sehen.[21]
Gesamtfiskalische Kosten der Arbeitslosigkeit (in Mrd. Euro) 2004
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 : Gesamtfiskalische Kosten der Arbeitslosigkeit 2004
Eigene Zusammenstellung auf Basis von: http://www.sozialpolitik- aktuell.de/datensammlung/4/ab/abbIV55.pdf, 30.08.2006
In den letzten Monaten setzte allerdings eine positive Entwicklung am Arbeitsmarkt ein. Üblicherweise kommt es in den Monaten Juni und Juli zu einer saisonbereinigten Zunahme der Arbeitslosen. Diese blieb 2006 jedoch aus, stattdessen war ein weiterer Rückgang der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen. Eine positive Auswirkung hat der Anstieg der Erwerbstätigkeit auch auf die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Im Juni 2006 wurden 29.000 mehr sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gezählt als im Vormonat.[22] Dies ist ein Zeichen dafür, dass die arbeitsmarktpolitischen Instrumente der Hartz-Reform erste Erfolge zeigen. Die positive Entwicklung ist zwar auf eine Reihe von Sondereffekten zurückzuführen, doch sind auch die konjunkturellen Impulse langsam spürbar. Eine genaue Auswertung des Datenmaterials ist in der BA derzeit nicht möglich, da diese Behörde derzeit noch im Umstrukturierungsprozess begriffen ist.[23]
Die Arbeitslosenquote lag im August 2006 immer noch bei 10,5 %, das entspricht einem Rückgang im Vergleich zum Vorjahr von rund 1,1 %. Von den insgesamt 4.372.0 Arbeitslosen waren 64,45 % oder 2.818.000 dem Rechtskreis des SGB II und die restlichen 35,55% dem Rechtskreis des SGB III zuzuordnen.[24] Die Zahl der Arbeitslosen dürfte im Folgemonat leicht gestiegen sein, da der Beginn der Schulferien in vielen Bundesländern erst nach dem Zählstichtag der Arbeitslosenstatistik lag. Der Grund für den Anstieg ist, dass sich viele Jugendliche nach dem Ende der Schulzeit bzw. nach einer betrieblichen Ausbildung, sofern sie nicht übernommen werden, arbeitslos melden. Dieser Prozess wurde jedoch wegen den später beginnenden Sommerferien nach hinten verschoben, sodass sich die Auswirkungen erst bei den Zahlen des Septembers zeigen werden.
Die Arbeitslosenzahl wird im Jahresverlauf weiter abnehmen. Diese Aussage beruht auf der Annahme, dass weitere Jobs bereitgestellt werden. Man geht davon aus, dass im Schnitt im Jahr 2006 die Zahl der Arbeitslosen um 260.000 zurückgehen wird. Aufgrund konjunktureller Einflüsse, so die weitere Annahme, wird im kommenden Jahr die Zahl der Arbeitslosen um weitere 150.000 fallen.[25]
Mit der Arbeitslosigkeit sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch menschliche Probleme verbunden, beispielsweise der Verlust sozialer Anerkennung oder persönlicher Erfüllung.[26]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Arbeitslosigkeit im November
Eigene Zusammenstellung auf Basis von:
http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/00000Q/html/start/monat/arafiken.pdf. 08.12.2006
3 Rechtliche Grundlage von Hartz IV - SGB XII und SGB II
Wie oben angeführt, wird in diesem Kapitel für Hartz IV nicht die eingeschränkte, sondern die umfassende Definition nach SGB XII und SGB II erläutert. Die am 22. Februar 2002 gegründete Kommission mit der Bezeichnung „Kommission für Moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt“ unter Leitung von Professor Dr. h. c. Peter Hartz hatte sich zum Ziel gesetzt, bis Ende 2005 die Arbeitslosenzahl auf ca. zwei Mio. zu verringern. Schnell wurde die von der Kommission dazu entwickelte Reform unter dem Stichwort Hartz IV bekannt. Das Hartz-Konzept wurde in vier Entwicklungsstufen durchgeführt.
Erstes Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002[27] Zweites Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002[28] Drittes Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003[29] Viertes Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003[30]
Die vierte und letzte Stufe trat am 01. Januar 2005 in Kraft.[31] Das Hauptziel von Hartz IV war die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe.[32] Die neue Sozialleistung erhielt den Titel Arbeitslosengeld II. Sie stellt ein „... einheitliches Leistungsrecht für erwerbsfähige Hilfebedürftige in einem neuen Sozialgesetzbuch II (SGB II)“[33] dar. Gesetzliche Grundlage dieser Reform sind die beiden neu eingeführten Bücher des Sozialgesetzbuches: „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ SGB II und „Sozialhilfe“ SGB XII. Zudem wurde das ,Kommunale Optionsgesetz’ (KOG) verabschiedet, sodass für die Hartz-IV-Gesetze insgesamt ca. 80 verschiedene Rechtsvorschriften des Bundes geändert und verabschiedet wurden.[34] Eine solch drastische Veränderung im Sozialsystem stellt gerade in Zeiten von hoher Arbeitslosigkeit und allgemei- - 12 - ner Verunsicherung ein großes Problem dar. Der Aufschrei der Empörung war groß, doch bei genauerem Hinsehen kann man feststellen, das Hartz IV auch einige Verbesserungen beinhaltet. Hartz IV bringt z. B. für seitherige Sozialhilfeempfänger eine materielle Verbesserung, da die Höhe des Regelsatzes geändert wurde.[35] Gleichwohl ist die große Empörung nicht wegzudiskutieren und wird in der Regel mit der breiten Wirkung dieser Reform erklärt, denn sie betrifft eine Vielzahl unterschiedlichster Bereiche. Die Hartz-IV-Reform besteht aus den folgenden vier Elementen:
Die Eigenleistung Die Serviceleistung Die Förderleistung Die Geldleistung[36] Aus diesen Elementen ergeben sich die verschiedenen Leistungsarten. Diese sind nach § 10 SGB XII in Dienstleistung, Geldleistung und Sachleistung zu unterscheiden. In diesem Paragrafen ist festgelegt, wie die Leistungen für Sozialhilfe-Empfänger erbracht werden; Vorrang haben nach Absatz (Abs.) 3 Satz 1 Geld- und Sachleistungen. Die Leistungsarten sind auch in § 4 SGB II enthalten. Dieser beinhaltet die unterschiedlichen Leistungen für Alg-II-Empfänger und Regelungen, wie diese Leistungen eingesetzt werden.
Hierunter fällt der Punkt, der mit für den größten Aufschrei sorgte, nämlich die Reduzierung des Einkommensniveaus bei vielen Personen, die zuvor Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Der für die vorliegende Arbeit wichtigste Punkt, der auch den Hauptteil dieses Kapitels bildet, ist die Beschränkung der Übernahme von Unter- kunfts- und Heizkosten. Diese Kosten werden im Rahmen der neuen Mindestsicherung nach dem SGB II nur noch in ,angemessener’ Höhe bezahlt.[37]
3.1 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe nach SGB XII
Grundsätzlich hat jeder Hilfebedürftige, der nach § 19 SGB XII ,Leistungsberechtig- ter’ ist, einen Anspruch auf Sozialhilfe. In diesem Paragrafen definiert der Gesetzgeber den Hilfebedürftigen wie folgt: die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen könnenDies bedeutet z. B. auch, dass ein Hilfsarbeiter, der trotz Arbeit unter dem Existenzminimum liegt, Zuschüsse vom Leistungsträger erhält. Der Anspruch auf Sozialhilfe ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geregelt und stellt einen einklagbaren Rechtsanspruch sofern der o. g. Paragraf erfüllt wird, dar.
Wichtig ist, dass der Gesetzgeber zunächst einen Rechtsanspruch „dem Grunde nach“ festlegt. Die Formulierung „der Höhe nach“ bedeutet, dass die Leistung vom zuständigen Träger auf den Bedarf des Betroffenen zugeschnitten werden kann. In manchen Fällen schreibt die Gesetzgebung allerdings bestimmte Regelsätze vor.
Im Sozialhilferecht sind eindeutige Bestimmungen und so genannte Soll- und Kann- Vorschriften oder enthalten. Soll-Vorschriften besitzen in den meisten Fällen eine Bindungswirkung, Kann-Vorschriften hingegen sind echte Ermessensnormen. In jedem Einzelfall muss der Ermessenspielraum pflichtgemäß geprüft werden.[38] In § 19 SGB XII ist, wie oben angeführt, festgehalten, wer berechtigt ist, Leistungen zu beziehen.
3.1.1 Grundsätze der Sozialhilfe
Zum Verständnis ist kurz zu erläutern, was man unter Sozialhilfe versteht. Sozialhilfe wird als eine bedarfsorientierte Leistung gesehen. Der Bedarf entsteht, solange bestimmte Höchstgrenzen für privates Vermögen nicht überschritten werden. Bei welcher Höhe der Bedarf eines Haushaltes liegt, ist abhängig von dessen Einkommen. Als Sozialhilfe wird nur der Differenzbetrag zwischen Einkommen und Bedarf gewährt. In die Bedarfsberechnung werden der Regelbedarf, Unterkunfts- und Heizkosten, einmaliger Bedarf und Mehrbedarf für bestimmte Bedarfsgruppen zusammengefasst.
Die Sozialhilfe hat in erster Linie die Aufgabe, dem Leistungsberechtigen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Sie stellt also ein soziokultu- relles Existenzminimum dar.[39] Weiter soll die Sozialhilfe soweit wie möglich dazu befähigen, sein Leben unabhängig von Sozialhilfe zu führen. Im Sozialhilferecht sind zwei Ausprägungen verankert: einerseits die ,Hilfe zur Selbsthilfe’ und andererseits die ,Mitwirkungspflicht’ des Leistungsberechtigten.[40] In § 1 Satz 3 SGB XII wird dies zum Ausdruck gebracht: „Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken. ‘[41]
3.1.2 Träger der Sozialhilfe
Die Träger der Sozialhilfe sind in § 3 SGB XII beschrieben. Träger können nach Abs. 1 örtlich und überörtlich sein. Gemäß Abs. 2 sind die kreisfreien Städte und die Kreise die örtlichen Träger, sofern im Landesrecht nichts anderes bestimmt wird. Dabei ist festzuhalten, dass die örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden und zur Erfüllung geeignet sind. Der örtliche Träger muss außerdem gewährleisten, dass die Erfüllung seiner Verpflichtungen im gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist. Im letzten Absatz vom § 3 SGB XII ist festgelegt, dass die überörtlichen Träger von den Ländern bestimmt werden.[42]
3.1.3 Überblick über die Sozialhilfeleistungen
Einen Überblick über die Sozialhilfeleistungen gibt das zweite Kapitel des Sozialhilfegesetzes XII. Hier sind die ,Leistungen der Sozialhilfe’ aufgeführt. Der erste Abschnitt regelt die Grundsätze der Leistungen’. Eine Auflistung der Leistungsbandbreite findet man im § 8 SGB XII:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40)
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46)
3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52)
4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60)
5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66)
6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69)
7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Aus immobilienwirtschaftlicher Sicht liegt der Schwerpunkt der Sozialleistung im ersten Punkt ,Hilfe zum Lebensunterhalt’. Daher werde ich meine Ausführungen in dieser Arbeit auf diesen Punkt konzentrieren.
3.1.3.1 Hilfe zum Lebensunterhalt - Kosten der Unterkunft
Die ,Hilfe zum Lebensunterhalt’ ist im dritten Kapitel des SGB XII geregelt. In § 27 SGB XII ist aufgeführt, was der Begriff notwendiger Lebensunterhalt enthält. Dieser umfasst Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. § 29 SGB XII beinhaltet die für die Immobilienwirtschaft wichtigsten Regelungen. Hier ist festgelegt, dass die Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen voll erbracht werden. Sollten aber die Aufwendungen im Einzelfall den ,angemessenen’ Umfang übersteigen, so sind sie unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1 SGB XII anzuerkennen.[43] Als Maßstab für die ,Angemessenheit’ kann die örtliche Vergleichsmiete herangezogen werden. Diese bezieht sich auf die Nettokaltmiete sowie auf die Heizungs- und sonstigen Nebenkosten[44]. Weiter ist noch auf den Individualisierungsgrundsatz gemäß § 9 Abs. 1 SGB XII zu verweisen Hieraus lässt sich die Bedeutung der örtlichen Verhältnisse ableiten.[45] In § 29 Abs. 1 S. 3 SGB XII ist niedergelegt, dass diese Mehrkosten solange zu tragen sind, bis es den Personen zuzumuten ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermieten oder durch Reduzieren der Kosten die Aufwendungen zu senken, jedoch längstens für sechs Monate. Der Wohnungssuchende kann seine Wohnung im Prinzip frei wählen. Vor Vertragsabschluss muss er jedoch mit dem Sozialhilfeträger über die in § 29 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB XII geregelten Anforderungen Rücksprache halten. Steht diesen Anforderungen nichts entgegen, ist die Unterkunftalso ,angemessen’, so ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die Aufwendungen zu tragen. Besteht die Annahme, dass der Leistungsberechtigte die Kosten für die Unterkunft nicht an den Vermieter oder den Empfangsberechtigten weiterreicht, so sind die Kosten direkt an diesen zu zahlen. Die Kosten für einen Umzug oder das Stellen einer Mietkaution können nach vorheriger Zustimmung bezahlt werden. Diese Zustimmung ,soll’ erteilt werden, wenn ein Umzug vom Träger der Sozialhilfe gefordert wird oder wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.[46]
Der Gesetzgeber ermöglicht es dem Träger der Sozialhilfe, die Kosten für die Unterkunft und die Heizung gemäß § 29 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XII zu pauschalieren.
Zu unterscheiden ist auch die Wohnsituation des Hilfebedürftigen. Wohnt dieser
a. zur Miete,
b. im Eigenheim oder
c. in einer Obdachlosen- oder Übergangswohnung?
Zu a: In diesem Fall bekommt der Hilfebedürftige die Miete und die Mietnebenkosten vom Träger der Sozialhilfe bezahlt. Zu den Mietnebenkosten zählen Müllabfuhr, Treppenhausbeleuchtung usw. Nicht dazu zählen Kosten wie Warmwasser und Hausenergie.[47]
Zu b: Da in einem Eigenheim kein Mietzins anfällt, werden hier Kosten wie Schuldzinsen oder laufende Kosten wie Erbbauzinsen, Grundsteuer, öffentlich Abgaben (z. B. Müllgebühren) und Versicherungsbeträge übernommen. Normalerweise werden Tilgungsleistungen nicht übernommen. Sollte jedoch durch Bezahlen dieser Kosten Obdachlosigkeit verhindert werden, kann das Sozialamt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII entscheiden, ob es diese Kosten bezahlt.[48]
Zu c: Bei Leistungsberechtigten, die in einer Obdachlosen- oder Übergangswohnung leben, sind die Kosten hierfür zu bezahlen. Der Kostensatz richtet sich nach der ört- lich geltenden Satzung. Sollten diese Personen in Hotels, Pensionen oder dergleichen untergebracht werden, so sind die tatsächlich anfallenden Kosten zu tragen.[49]
3.1.3.2 Hilfe zum Lebensunterhalt - Heizkosten
Der Heizungsbedarf wird nicht über den Regel- oder Mehrbedarf abgedeckt, sondern in einem eigenen Prüfungsschritt ermittelt. Der Gesetzgeber verweist in § 29 Abs. 3 SGB XII auf die ,angemessene’ Höhe der Leistung. Die Leistung kann auch in einer monatlichen Pauschale abgegolten werden. Diese Pauschale soll sich nach den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie nach der Größe und Beschaffenheit der Wohnung richten. Darüber hinaus sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Verursacht der Leistungsempfänger unangemessen hohe Heizkosten, kann er zu einem wirtschaftlicheren Verhalten ermahnt werden. Wird auf diese Ermahnung nicht reagiert, so kann der Träger der Sozialleistung nach § 26 Abs. 1 S. 1 SGB XII die Leistungen bis auf „das zum Lebensunterhalt Unerlässliche“ einschränken. Wie die Kosten für die Unterkunft können auch die Kosten für die Heizung direkt an den Vermieter gezahlt werden. Neu im Sozialhilferecht ist die Regelung, dass die Leistung für Heizkosten gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 SGB XII auch in einer monatlichen Pauschale gezahlt werden können. Wird durch die Heizung auch die Warmwasserversorgung sichergestellt, so ist ein Abzug vorzunehmen, da diese vom Regelsatz zu bezahlen ist. Muss der Brennstoff (z. B. Heizöl oder Kohle) vom Hilfebedürftigen beschafft werden, so muss er hierfür entschädigt werden. Die Entschädigung kann, sofern keine Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten sind, auch in Form einer Einmalzahlung erfolgen.[50]
3.2 Rechtsanspruch auf Alg II nach SGB II
Um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, muss die Person folgende vier Voraussetzungen erfüllen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II):
[...]
[1] Vgl. http://statistik.arbeitsamt.de/statistik/index.php?id=D, 12.09.2006
[2] Vgl. http://www.berlinonline.de/berliner-zeituna/archiv/.bin/dump.fcai/2004/0731/lokales/0050/index.html. 27.09.2006
[3] Vgl. http://www.welt.de/data/2005/09/05/770797.html· 27.09.2006
[4] Vgl. http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/000100/html/monat/200609.pdf, 12.09.2006, S. 4
[5] Vgl. BORTZ, J.; DÖRING, N., Forschungsmethoden und Evaluation für Human- und Sozialwissenschaftler (2002), S. 261f.
[6] Vgl. BORTZ, J.; DÖRING, N. (2002), S. 261f.
[7] Vgl. BULWIEN, H., Der Immobilienmarkt in Deutschland, Struktur und Funktionsweise (2004), S. 9 sowie BAUER, K.-U. (Hrsg.), Grundlagen der Immobilienwirtschaft (1999), S. 37
[8] Vgl. BARNER, R., Wohnungsproblematik in Deutschland (1999), S. 28 sowie SCHADER-STIFTUNG (Hrsg.), Wohnungspolitik in Deutschland (2004), S. 35
[9] Vgl. EEKHOFF, J., Wohnungspolitik (2002), S. 168
[10] Vgl. EEKHOFF, J., Wohnungs- und Bodenmarkt (2006), S. 1f.
[11] Vgl. SOTELO, R., Ökonomische Grundlage der Wohnungspolitik (2001), S. 40
[12] Vgl. KÜHNE-BÜNING, L.; HEUER, J. H. B., Grundlagen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, (1994), S. 57 - 58, KÜHNE-BÜNING, L.; NORDALM, V.; STEVELING, L. (Hrsg.), Grundlagen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft (2005), S. 71f. sowie KEIM, R., Wohnungsmarkt und soziale Ungleichheit (1999), S. 43f.
[13] Vgl. BARNER, R. (1999), S. 26
[14] Vgl. TIEFENSEE, W., Die Wohnungspolitik der neuen Bundesregierung, in: Immobilien & Finanzierung 8/2006, S. 226 sowie http://www.cdu.de/doc/pdfc/05 11 11 Koalitionsvertrag Langfassung navigierbar.pdf, 11.09.2006
[15] Vgl. TIEFENSEE, W. (8/2006), S. 226 sowie http://www.cdu.de/doc/pdfc/05 11 11 Koalitionsvertrag Langfassung navigierbar.pdf, 12.09.2006
[16] Vgl. MUSSEL, G., Einführung in die Makroökonomie (2004), S. 145
[17] Vgl. WEYAND, J.; DÜNWELL, F., Das neue Arbeitsrecht (2005), S. 23ff.
[18] Vgl. BACH, H. W., Ziele, Wirkungen, Risiken und Nebenwirkungen bei der Privatisierung von Arbeitsmarkt-Dienstleistungen, in: Arbeit und Beruf Heft 03/2006, S. 65f.
[19] Vgl. http://statistik.arbeitsamt.de/statistik/index.php?id=D, 30.08.2006, sowie http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/aktuell/iiia4/zr-alo-blb.xls, 30.08.2006
[20] Vgl. BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES (Hrsg.), Hartz IV. Menschen in Arbeit bringen (2004), S. 8
[21] Vgl. WEYAND, J.; DÜNWELL, F. (2005), S. 23 - 25 sowie http://www.sozialpolitik- aktuell.de/datensammlung/4/ab/abbIV55.pdf, 30.08.2006
[22] Vgl. http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/200608/iiia6/sozbe/monatsheftd.pdf, 12.09.2006, S. 11 sowie BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND TECHNOLOGIE, Die wirtschaftliche Lage in der Bundesrepublik Deutschland, Monatsbericht 08 - 2006, S. 17
[23] Vgl. BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND TECHNOLOGIE, 08 - 2006, S. 16 sowie NIERHAUS, W., Deutschlandprognose 2006/2007: Aufschwung geht weiter, in: ifo Dresden Heft 4/2006, S. 31
[24] Vgl. http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/000100/html/monat/200609.pdf, 12.09.2006, S. 3f.
[25] Vgl. NIERHAUS, W. (4/2006), S. 31f.
[26] Vgl. http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/arbeitsmarkt,did=81380.html, 07.09.2006
[27] Vgl. http://www.uni-essen.de/prwiss/archiv/loi/hartz gesetz.pdf, 14.12.2006 sowie BGBl. I 2002, 4607
[28] Vgl. http://217.160.60.235/BGBL/babl1f/babl102s4621.pdf. 14.12.2006 sowie BGBl I 2002, 4621
[29] Vgl. http://217.160.60.235/BGBL/babl1f/babl103s2848.Pdf. 14.12.2006 sowie BGBl I 2003, 2848
[30] Vgl. BGBl I 2003, 2954
[31] Vgl. http://www.welt.de/data/2006/05/05/882725.html· 14.12.2006
[32] Vgl. WEYAND, J.; DÜNWELL, F. (2005), S. 34, 42
[33] STECK, B.; kOsSENS, M. (Hrsg.), Neuordnung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch Hartz IV (2005), S. 1
[34] Vgl. LÜHMANN, H., Die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch II (SGB II) (2005), S. 7
[35] Vgl. STECK, B.; KOSSENS, M. (2005), S. 3
[36] Vgl. BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES (2004)
[37] Vgl. http://www.giss-ev.de/pdf/Hartz und %20die %20Folgen %20fuer %20die Wohnungsnotfallhilfe SH GISS Mai 2006.pdf, 30.08.2006 sowie § 19 SGB II
[38] Vgl. HAUBELT, K. G., Das Sozialhilferecht des SGB XII (2005), S. 13
[39] Vgl. STECK, B.; KOSSENS, M. (2005), S. 35
[40] Vgl. HAUBELT, K. G. (2005), S. 5
[41] S. § 1 SGB XII
[42] S. § 3 SGB XII
[43] S. §§ 9, 19, 27 und 29 SGB XII
[44] Vgl. KOLF, I., Unterkunftskosten bei Hartz IV: Wie teuer dürfen Alg-II-Bezieher wohnen?, in: Soziale Sicherheit (6/2005), S. 205
[45] Vgl. HAUBELT, K. G. (2005), S. 36
[46] S. §§ 29 u. 34 SGB XII
[47] Vgl. HAUBELT, K. G. (2005), S. 35f.
[48] Vgl. HAUBELT, K. G. (2005), S. 35f.
[49] Vgl. HAUBELT, K. G. (2005), S. 35f.
[50] Vgl. HAUBELT, K. G. (2005), S. 37f. sowie S. § 29 SGB XII