Seit der Begründung des Europäischen Gerichtshofes 1957 und verstärkt seit der rechtsverbindlichen Aufnahme der EU-Grundrechtecharta in europäisches Primärrecht durch den Lissabonner Vertrag 2009 hat es zwischen den gewichtigen gerichtlichen Grundrechtsgaranten innerhalb der Europäischen Union einen regelrechten Ping-Pong-Kampf um die Kernfragen der vertikalen Machtverteilung gegeben. Während der unionale Grundrechtsschutz anfangs lediglich die Unmittelbarkeit und den Vorrang des Gemeinschaftsrechts zur Etablierung eines integrativen und einheitlichen Binnenmarktes absichern sollte, rückten im Laufe der Zeit verstärkt menschenrechtliche Aspekte und somit auch die Bedeutung des EuGH in den Vordergrund. Dies bewegte das Bundesverfassungsgericht zum Erlass des "Solange-I"-Vorbehalts, welcher später durch die berühmte "Solange-II"-Rechtsprechung abgemildert wurde. Die Entscheidungen „Europäischer Haftbefehl“ und „Lissabon“ verdeutlichten dann aber wieder die Angst Karlsruhes vor wachsendem Einflussverlust angesichts eines immer dominanter werdenden EuGH. Die 2013 vom EuGH erlassene Rechtsprechung zu „Åkerberg Fransson“ sowie die darauf folgende Reaktion des BVerfG im Urteil zur Antiterrordatei markieren schließlich die wohl absehbare Kumulation dieser sich immer weiter zuspitzenden Lage in der Beziehung von GRCh und nationalem Grundgesetz.
Doch zum Ende des Grundgesetz-Jubiläumsjahres 2019 könnte Karlsruhe nun mit den beiden Entscheidungen "Recht auf Vergessen I" und "Recht auf Vergessen II" eine neue Ära des verfassungsprozessualen Grundrechtsschutzes eingeläutet haben. Bislang widmete die Literatur vor allem der zweiten Entscheidung aufgrund ihres paukenschlagähnlichen Charakters große Beachtung. Dies ist sicherlich gerechtfertigt, jedoch darf daneben die Bedeutung von "Recht auf Vergessen I" in dieser "Novemberrevolution" nicht etwa in Vergessenheit geraten.
Ob und inwiefern auch diesem Urteil eine revolutionäre Rolle zugeschrieben werden kann, wird in dieser Arbeit eingehender untersucht. Hierfür wird zunächst der bisherige Meinungsstand zur Grundrechtsbindung in der EU genauer dargestellt und anschließend aufgezeigt, wo das BVerfG in "Recht auf Vergessen I" neue Akzente setzt. Im Rahmen einer kritischen Darstellung ihrer Risiken und Chancen wird abschließend eine eigene Stellungnahme zu der Entscheidung vom 6.11.2019 getroffen.
Inhaltsverzeichnis
A. „Recht auf Vergessen I“ im Schatten von „Vergessen II“?
B. Bisheriger Meinungsstand
I. Unionsrechtlich voll determinierter Bereich
II. Spielraumbereich
1. Trennungsthese des BVerfG
a) Darstellung
b) Rechtsliteratur
2. Kumulationsthese des EuGH
a) Darstellung
b) Rechtsliteratur
3. Alternative Lösungsansätze
C. Die Entscheidung „Recht auf Vergessen I“
I. Sachverhalt
II. Neue verfassungsprozessuale Akzente durch das BVerfG
1. Rechtlicher Hintergrund
2. Abstrakte Darstellung
a) Abkehr des Ersten Senates von der Trennungsthese
b) Auslegung nationaler Grundrechte im Lichte der GRCh
c) Ausnahmen vom Vorrang nationaler Grundrechte
3. Abgrenzungskriterien des BVerfG
4. Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt
5. Zusammenfassung
III. Kritische Analyse und Stellungnahme
1. Kritikpunkte und Folgeschwierigkeiten
a) Gefahr eines Aushebelns der Kumulationstheorie
b) Abgrenzungsschwierigkeiten
c) Fehlende Bereitschaft zum Vorabentscheidungsverfahren
d) Zwischenergebnis
2. Chancen von „Recht auf Vergessen I“
a) Gleichgewicht in der europäischen Grundrechtelandschaft
b) Deutsche Stimme im europäischen Grundrechtedialog
D. Fazit und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die verfassungsprozessualen Auswirkungen der Entscheidung „Recht auf Vergessen I“ des Bundesverfassungsgerichts auf das Verhältnis zwischen nationalen Grundrechten und Unionsgrundrechten. Die zentrale Forschungsfrage ist dabei, ob das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung eine neue Ära des Grundrechtsschutzes einleitet, die eine Abkehr von der bisherigen strikten Trennung der Grundrechtssphären zugunsten überlappender Ebenen vollzieht.
- Verhältnis zwischen nationalem Grundgesetz und EU-Grundrechtecharta
- Analyse der Trennungsthese und der Kumulationsthese
- Neubewertung des verfassungsprozessualen Prüfungsmaßstabs
- Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Akteur im europäischen Grundrechtedialog
Auszug aus dem Buch
A. „Recht auf Vergessen I“ im Schatten von „Vergessen II“?
Seit der Begründung des Europäischen Gerichtshofes 1957 und verstärkt seit der rechtsverbindlichen Aufnahme der EU-Grundrechtecharta in europäisches Primärrecht durch den Lissabonner Vertrag 2009 (vgl. Art. 6 Abs. 1 EUV) hat es zwischen den gewichtigen gerichtlichen Grundrechtsgaranten innerhalb der Europäischen Union einen regelrechten Ping-Pong-Kampf um die Kernfragen der vertikalen Machtverteilung gegeben: Während der unionale Grundrechtsschutz anfangs lediglich die Unmittelbarkeit und den Vorrang des Gemeinschaftsrechts zur Etablierung eines integrativen und einheitlichen Binnenmarktes absichern sollte, rückten im Laufe der Zeit verstärkt menschenrechtliche Aspekte und somit auch die Bedeutung des EuGH in den Vordergrund. Dies bewegte das Bundesverfassungsgericht zum Erlass des „Solange-I“-Vorbehalts, welcher später durch die berühmte „Solange-II“-Rechtsprechung abgemildert wurde. Die Entscheidungen „Europäischer Haftbefehl“ und „Lissabon“ verdeutlichten dann aber wieder die Angst Karlsruhes vor wachsendem Einflussverlust angesichts eines immer dominanter werdenden EuGH. Die 2013 vom EuGH erlassene Rechtsprechung zu „Åkerberg Fransson“ sowie die darauf folgende Reaktion des BVerfG im Urteil zur Antiterrordatei markieren schließlich die wohl absehbare Kumulation dieser sich immer weiter zuspitzenden Lage in der Beziehung von GRCh und nationalem Grundgesetz.
Doch zum Ende des Grundgesetz-Jubiläumsjahres 2019 könnte Karlsruhe nun mit den beiden Entscheidungen „Recht auf Vergessen I“ und „Recht auf Vergessen II“ eine neue Ära des verfassungsprozessualen Grundrechtsschutzes eingeläutet haben. Bislang widmete die Literatur vor allem der zweiten Entscheidung aufgrund ihres paukenschlagähnlichen Charakters große Beachtung. Dies ist sicherlich gerechtfertigt, jedoch darf daneben die Bedeutung von „Recht auf Vergessen I“ in dieser „Novemberrevolution“ nicht etwa in Vergessenheit geraten.
Zusammenfassung der Kapitel
A. „Recht auf Vergessen I“ im Schatten von „Vergessen II“?: Einleitende Betrachtung der historischen Entwicklung des Spannungsfeldes zwischen dem EuGH und dem BVerfG sowie die Einführung in die Bedeutung der neuen Entscheidung.
B. Bisheriger Meinungsstand: Darstellung der vormaligen Grundrechtsdogmatik in der EU, unterteilt in den voll determinierten Bereich und den Spielraumbereich der Mitgliedsstaaten.
C. Die Entscheidung „Recht auf Vergessen I“: Analyse des Sachverhalts und der neuen verfassungsprozessualen Akzente, einschließlich der Abkehr des BVerfG von der bisherigen Trennungsthese.
D. Fazit und Ausblick: Zusammenfassende Bewertung der Neuerungen und Einschätzung des Potentials der Entscheidung für das zukünftige Kooperationsverhältnis zwischen den Gerichten.
Schlüsselwörter
Recht auf Vergessen I, Bundesverfassungsgericht, EuGH, Grundrechte, Grundrechtecharta, Trennungsthese, Kumulationsthese, Grundrechtsschutz, Europäischer Grundrechtedialog, Vorabentscheidungsverfahren, Prüfungsmaßstab, Grundgesetz, Datenschutz, Gestaltungsspielraum, Rechtsdogmatik.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die verfassungsprozessualen Neuerungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum „Recht auf Vergessen I“ im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab und das Verhältnis zu den Unionsgrundrechten eingeführt hat.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Verhältnis zwischen nationalem Grundgesetz und der EU-Grundrechtecharta, die Abgrenzung von Spielräumen bei der Umsetzung von Unionsrecht sowie die Kooperationsbeziehung zwischen dem BVerfG und dem EuGH.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die Arbeit fragt, ob das BVerfG mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung (Trennungsthese) revidiert und damit ein neues Modell für die Anwendbarkeit von Grundrechten in einem europäischen Mehrebenensystem etabliert.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die rechtswissenschaftliche Analyse von Rechtsprechung und einschlägiger Literatur, um die dogmatischen Veränderungen und deren Implikationen für die europäische Grundrechtsarchitektur aufzuarbeiten.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden der bisherige Meinungsstand (Trennungsthese vs. Kumulationsthese), die konkrete Entscheidung „Recht auf Vergessen I“ mit ihren neuen Abgrenzungskriterien und eine kritische Analyse der Risiken und Chancen dieser Neuausrichtung untersucht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Recht auf Vergessen, Grundrechtsbindung, Europäischer Grundrechtsverbund, Kompetenzverteilung und Kooperationsverhältnis.
Wie hat das BVerfG seine Trennungsthese modifiziert?
Das BVerfG hat sich im Urteil „Recht auf Vergessen I“ von der strikten Trennung der Grundrechtssphären abgewandt und ermöglicht im gestaltungsoffenen Bereich nunmehr eine parallele Anwendbarkeit von nationalen Grundrechten und Unionsgrundrechten, wobei erstere primär zur Anwendung kommen sollen.
Welche Rolle spielt das Medienprivileg in der Entscheidung?
Das Medienprivileg diente als Anknüpfungspunkt für einen Gestaltungsspielraum der Mitgliedsstaaten, wodurch das BVerfG das Verfahren im Bereich nicht voll determinierten Unionsrechts verorten konnte, was die Anwendung des Grundgesetzes als primären Prüfungsmaßstab rechtfertigte.
Wie steht das BVerfG nun zum Vorabentscheidungsverfahren?
Das BVerfG hat im Urteil erstmals explizit seine Bereitschaft erklärt, bei Zweifelsfragen zur Auslegung von Unionsrecht den Dialog mit dem EuGH durch ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV zu suchen.
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- Isabella Sternecker (Author), 2020, Die Entscheidung "Recht auf Vergessen I". Unionsgrundrechte als Prüfungsmaßstab für das Bundesverfassungsgericht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/931723