Völkerrechtliche Probleme der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo


Examensarbeit, 2008

68 Seiten, Note: 14,5 Punkte


Leseprobe


Gliederung

A Einleitung

B Rechtsstatus des Kosovo
I Staatlichkeit nach der 3-Elementen-Lehre
1. Staatsgebiet
2. Staatsvolk
3. Staatsgewalt
a) Einfluss der UNMIK auf die Exekutive und Legislative
b) Einfluss der UNMIK auf die Judikative
c) Zwischenergebnis
II Einfluss von Anerkennung für die Entstehung neuer Staaten
1. Klassischer Theorienstreit
a) Konstitutive Theorie
b) Deklaratorische Theorie
c) Zwischenergebnis
2. Abkehr von der „3-Elementen-Lehre“?
a) Kroatien
aa) Staatsgebiet/Staatsvolk
bb) Staatsgewalt
b) Bosnien
aa) Staatsgebiet/Staatsvolk
bb) Staatsgewalt
c) Bewertung der Anerkennungspraxis
III Anerkennungen des Kosovo als Verstoß gegen das
Interventionsverbot

C Existenz eines völkerrechtlichen Sezessionsrechts des Kosovo
I Existenz eines einseitigen Sezessionsrechts aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker
1. Träger des Selbstbestimmungsrechts
a) Keine Legaldefinition des Volksbegriffs
b) Begriffsbestimmung Volk im ethnischen Sinn
aa) Subjektiver Ansatz
bb) Objektiver Ansatz
c) Kosovo-Albaner als Träger des Selbstbestimmungsrechts
aa) Subjektives Element
bb) Objektive Elemente
2. Sezessionsrecht aus dem offensiven Selbstbestimmungsrecht
a) Spannungsverhältnis zwischen dem Sezessionsrecht und dem Souveränitätsprinzip
b) Lösung des Konflikts
aa) Kein Sezessionsrecht aus der Staatenpraxis
(1) Katanga (Kongo) 1960–1963
(2) Republik Biafra (Nigeria) 1967–1970
(3) Bangladesch (Pakistan) 1971–1974
(4) Türkische Republik Nordzypern (Zypern) 1983
(5) Republik Kosovo (Serbien) 1990
(6) Eritrea (Äthiopien) 1962–1993
bb) Zwischenergebnis
cc) Kein qualifiziertes Sezessionsrecht nach der Friendly Relations Declaration für das Kosovo
c) Zwischenergebnis
II. Kein Sezessionsrecht des Kosovo auf Grundlage der Sicherheitsresolution 1244
1. Bestätigung der territorialen Integrität Serbiens
2. Substantielle Autonomie als Resolutionsziel
3. Fehlinterpretation der Resolution 1244 des Auswärtiges Amtes
4. Erklärung des Rats der EU nicht im Einklang mit dem Völkerrecht
5. Zwischenergebnis
III. Möglichkeit einer einseitigen Statusentscheidung auf Grundlage einer neuen Sicherheitsratsresolution?
1. Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit als Hauptaufgabe des Sicherheitsrates
a) Kompetenzen des Sicherheitsrates unter Kapitel VII
aa) Ermessenspielraum des Sicherheitsrates unter Artikel 39 UN Charter
bb) Ermessenspielraum des Sicherheitsrates unter Artikel 41 UN-Charta
b) Limitierungen der Kompetenz des Sicherheitsrates durch die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
c) Beschränkung der Kompetenz des Sicherheitsrates durch ius cogens
d) Zwischenergebnis

D. Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gerichtsurteile

Internationaler Gerichtshof (IGH)

Gutachten

Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970)

Gutachten v. 21.06.1971, ICJ Reports 1971, S. 16ff

Reparations for Injuries Suffered in the Service of the United Nations Case,

Gutachten v. 11.04.1949, ICJ Reports 1949, S.174ff

Western Sahara

Advisory Opinion v. 16, 10. 1975, ICJ Reports 1975 S. 12ff

Urteile

Application for Revision of the Judgment of 11 July 1996 in the Case concerning Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Bosnia and Herzegovina v. Yugoslavia), Preliminary Objections (Yugoslavia v. Bosnia and Herzegovina) Entsch. v. 11.06.1996, ICJ Reports 1996, S. 595ff

Barcelona Traction, Light and Power Co. Case, (Belgium v. Spain) Second Phase, Entsch. v. 05. 02. 1970, ICJ Reports 1970, S.3ff

Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. United States of America) Entsch. v. 27.06 1986, ICJ Reports 1986, S.1ff

Nottebohm Case, (Liechtenstein v. Guatemala),

Entsch. v. 06.04.1955, ICJ Reports 1955, S.4ff

Questions of Interpretation and Application of the 1971 Montreal Convention arising from the Aerial Incident at Lockerbie (Libyan Arab Jamahiriya v. United States of America)

Orders 14. 04. 1992, ICJ Reports 1992, S.130ff

Ständiger Internationaler Gerichtshof

Question of the Monastery of Saint-Naoum (Albanian Frontier), Advisory OpinionNo.9, v. 09.04.1924, PCIJ, Ser. B., No. 9, 1924

Nationale Gerichtsentscheidungen

Teso Beschluss, Beschluss des Zweiten Senats v. 21.10. 1987, BVerfGE 77

UN Dokumente

Security Council Resolutions:

SC/RES/161, 21. Februar 1961

SC/RES/169, 24. November 1961

SC/RES/351, 10. Juni 1974

SC/RES/541, 18. November 1983

SC/RES/777, 19. September 1992

SC/RES/828, 26. Mai 1993

SC/RES/1244, 10. Juni 1999

SC/RES/1345, 21. März 2001

UN General Assembly Resolutions:

GA/RES/47/230, 28. Mai 1993.

GA/RES/269 (IV), 21. November 1949.

GA/RES/2793 (XXVI), 7. Dezember 1971.

GA/RES/3203 (XXIX), 17. September 1974.

Diverse

Bericht es Generalsekretärs 1999, UNMIK Powers,

UN Doc. S/1999/779 Abschnitt VI, para. 35

International Covenant on Civil and Political Rights, 19.12.1966, UNTS, Vol. 999, S.171,

International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, 19.12.1966, UNTS Vol. 992

Cristescu, Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, Bericht Selbstebstimmungsrecht

UN Doc. E/CN.4/Sub.2/404/Rev.1, 17

Rechtsgrundlage des PISG im Kosovo

UNMIK/REG/2001/9 vom 15.05.2001

Rechtgrundlage der JIAS im Kosovo

UNMIK/REG/2000/1 vom 14.01.2000

Internetquellen

Unabhängigkeitserklärung Premierminister Kosovo

http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7249034.stm zuletzt besucht am 05. April 2008.

Serbia condemns breakaway Kosovo as "false state", Stellungnahme Serbischer Premierminister

http://www.reuters.com/article/latestCrisis/idUSL1743063 zuletzt besucht am 05.April 2008.

Stellungnahme Russlands UN-Botschafter Vitaly Churkin vom 17.02.2008 zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo

http://news.xinhuanet.com/english/2008-02/18/content_7621579.htm zuletzt besucht am 05. April 2008.

Text Unabhängigkeitserklärung des Kosovo

http://www.iht.com/bin/printfriendly.php?id=10117062 zuletzt besucht am 05. April 2008.

Allgemeine Informationen Kosovo

http://lexikon.meyers.de/meyers/kosovo zuletzt aufgerufen am 27.03.2008.

BRD Anerkennung Kosovo

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2008/02/2008-02-20-deutschland-erkennt-kosovo-an.html, zuletzt aufgerufen am 12.04.2008.

Text Serbische Verfassung 2006

http://www.srbija.sr.gov.yu/cinjenice_o_srbiji/ustav.php, zuletzt besucht am 20. April 2008.

Stellungsnahme Auswärtiges Amtes Kosovo und Resolution 1244

http://www.normanpaech.de/fileadmin/user_upload/texte/Voelkerrecht/Kosovo_Auswaertiges_Amt.pdf, zuletzt aufgerufen 17.04.2008

Informationen ONUC

http://www.un.org/Depts/DPKO/Mission/onucF.html , zuletzt besucht am 13. April 2008.

Informationen Rechtsnachfolge BRJ, Serbien

http://www.eu2007.de/de/About_the_EU/Enlargement_Process/Serbia.html, zuletzt besucht am 10.04.2008.

Stellungnahme Europa Rat, Unabhängigkeit Kosovo vom 18.02.2008

http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Aussenpolitik/RegionaleSchwerpunkte/Suedosteuropa/Downloads-und-Dokumente/080218-Ratsschlussfolgerungen-Kosovo.pdf ,zuletzt besucht am 18.April 2008.

Ahtisaari- Plan, Sonderbeauftragter der UN

http://www.unosek.org/docref/report-english.pdf , zuletzt besucht am 18. April 2008.

Allgemeine Informationen Biafra Unabhängigkeitskrieg

http://www.gfbv.de/pressemit.php?id=979, zuletzt besucht am 18.04.2008.

A. Einleitung

“We have waited for this day for a very long time ... from today, we are proud, independent and free” [1] . Mit diesen Worten proklamierte der Premierminister des Kosovo, Hashim Thaci, am 17.02.2008 einseitig die Unabhängigkeit des Kosovo. Nur wenige Minuten später reagierte das serbische Staatsoberhaupt in einer im Fernsehen übertragenen Rede an die Nation mit den Worten: “As long as the Serb people exist, Kosovo will be Serbia.“[2] Unterstützung erhielt das Kosovo mit den kurz darauf folgenden Anerkennungen durch eine Vielzahl von Staaten, unter anderem den USA, Deutschland, Frankreich, Italien, Kanada, Australien und Japan. Andere Staaten dagegen, wie Russland, Spanien und China, erklärten wiederum die Unabhängigkeit des Kosovo für unvereinbar mit dem Völkerrecht. So gab Russlands UN-Botschafter Vitaly Churkin am 17.02.2008 zu verstehen: “There is no legal basis for even considering the recognition of this unilateral declaration of independence”.[3]

Bereits die Schilderungen dieser Ereignisse machen deutlich, dass die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo in vielerlei Hinsicht völkerrechtliche Probleme aufwirft. Das Anliegen dieser Arbeit besteht darin, diese zu benennen und zu analysieren. Die grundlegende Problematik lässt sich dabei in drei Hauptpunkte unterteilen: Zum einen stellt sich die Frage des völkerrechtlichen Status des Kosovo nach dessen Unabhängigkeitserklärung, die untrennbar verknüpft ist mit der Frage der Rechtswirkungen der ausgesprochenen Anerkennungen auf eine zu prüfende Staatlichkeit des Kosovo sowie deren Rechtsfolgen. Zum anderen stellt sich die Frage der Existenz eines Sezessionsrechts aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker. Da das Kosovo seit 1999 auf Grundlage der Resolution des Sicherheitsrates 1244 unter UN Verwaltung steht soll ferner untersucht werden ob sich aus der Resolution ein Sezessionsrecht der Kosovaren ableiten lässt. In diesem Zusammenhang soll ferner die Kompetenz des Sicherheitsrates zur einseitigen konstitutiven Statusbestimmung eines Teilgebiets eines UN Mitgliedstaats geprüft werden. Die erlangten Erkenntnisse werden abschließend in einer Konklusion kurz zusammengefasst.

B. Rechtsstatus des Kosovo

Im Folgenden soll zunächst untersucht werden, ob das Kosovo zum Zeitpunkt der einseitigen Unabhängigkeitserklärung wie proklamiert[4] überhaupt ein unabhängiger Staat im Sinne des Völkerrechts war. Denn die reine Erklärung der Unabhängigkeit durch einen Herrschaftsverband selbst ist für eine Staatlichkeit nicht ausreichend.

I. Staatlichkeit nach der 3-Elementen-Lehre

Die Staatseigenschaft einer Entität bestimmt sich nach der auf Georg Jellinek zurückgehenden klassischen „3-Elementen-Lehre“[5]. Danach richtet sich die Staatlichkeit eines Herrschaftsverbands nach dem tatsächlichen Vorhandensein von Staatsgebiet, Staatsvolk sowie effektiver souveräner Staatsgewalt, die sich auf das Staatsvolk und -gebiet bezieht.[6] In der Völkerrechtspraxis erfuhr die Lehre Jellineks bereits am 26. Dezember 1933 in Artikel 1 der Montevideo-Konvention über die Rechte und Pflichten der Staaten[7] in Vertragsform ihre Bestätigung. Das vierte in Artikel 1 (d) enthaltene Element der „capacity to enter into relations with other States“ hat sich nicht als ein zusätzliches viertes konstitutives Element der Staatlichkeit in der Staatenpraxis durchgesetzt, sondern ist lediglich als Präzisierung des Erfordernisses der effektiven Staatsgewalt zu verstehen.[8] So erachtete auch das Badinter Komitee am 16. Dezember 1991 in seinem Gutachten No. 1 in Absatz 1) b) die klassischen drei Elemente als ausschlaggebend für die Bestimmung der völkerrechtlichen Staatsqualität der auf dem Gebiet der ehemaligen SFRJ neu entstandenen Staaten.[9] Nachstehend soll nun die Staatlichkeit des Kosovo nach der „3-Elementen-Lehre“ überprüft werden.

1. Staatsgebiet

Das Staatsgebiet ist definiert als die durch Grenzen gekennzeichnete Zusammenfassung von geographischen Räumen, die unter einer gemeinsamen Rechtsordnung stehen.[10] In der Unabhängigkeitserklärung beansprucht das kosovarische Parlament das Gebiet innerhalb der in Annex VIII des Ahtisaari Plans gekennzeichneten Grenzen als sein Territorium.[11] Laut Artikel 3.2 des Annex VIII soll das Staatsgebiet innerhalb der Verwaltungsgrenzen des Kosovo von 1989 verlaufen. Dieser Grenzverlauf wurde von serbischer Seite bisher nicht angezweifelt, was allerdings auch darin begründet sein mag, dass Serbien bereits die proklamierte Unabhängigkeit als solches für völkerrechtswidrig erachtet.[12]

Da sich das Staatsgebiet nicht primär über seine Staatsgrenzen definiert, sondern diese vielmehr der räumlichen Abgrenzung des Einflussbereichs der Staatsgewalt dienen, ist eine genaue Definition des Grenzverlaufs völkerrechtlich für die Entstehung eines neuen Staates jedoch auch nicht zwingend notwendig[13]. Ausreichend ist vielmehr ein gesichertes unbestrittenes Kerngebiet.[14] Hinsichtlich des Kerngebiets des Kosovo besteht weitgehend Einigkeit.[15] Es umfasst ein fast allseitig von Gebirgen umschlossenes Gebiet von 10.887 km2, welches im Westen an Montenegro, im Südwesten an Albanien, im Südosten an Makedonien und im Norden und Osten an Serbien grenzt.[16] Wie die Aufnahme von Kleinststaaten, beispielsweise der Republik Nauru mit einem Staatsgebiet[17] von nur 21,3 km2, in die UN zeigen, steht die vergleichbar geringe Größe des Territoriums einer Staatlichkeit des Kosovo nicht entgegen.[18] Folglich verfügt das Kosovo über ein Staatsgebiet. Für die Staatlichkeit ist allerdings entscheidend, dass über dieses Gebiet Staatsgewalt in exklusiver Art durch die Regierung ausgeübt wird.[19]

2. Staatsvolk

Das Staatsvolk ist „das essentielle Substrat des Staates“.[20] Die Definition des Staatsvolks ist in der Literatur uneinheitlich. Ein Teil der Lehre definiert das Staatsvolk als eine stabile Gemeinschaft, die das Staatsgebiet dauerhaft besiedelt[21], während die Vertreter der engeren Definition[22] zusätzlich auf die Nationalität abstellen. Der Unterschied beider Positionen ist für die Frage der Erfüllung des Staatsvolkserfordernisses des Kosovo insofern wesentlich, als dass die kosovarische Regierung bisher keine Staatsangehörigkeiten vergeben hat. Für die Vertreter der engeren Definition stellt aber gerade die Staatsangehörigkeit primär den Anknüpfungspunkt zur juristischen Bestimmung des Staatsvolks dar[23], sodass das Kosovo gegenwärtig über kein juristisches Staatsvolk verfügen würde. Im Gegensatz dazu lehnen die Vertreter der weiteren Definition das Erfordernis der Staatangehörigkeit unter dem Hinweis ab, es fehle bei neu entstandenen Staaten oft an dieser.[24] Entscheidende Schwäche der Position der Erheblichkeit des Kriteriums der Staatsangehörigkeit ist, dass sich die Verleihung der Staatsangehörigkeit nach nationalem Recht richtet[25] und daher für die sich nach dem Völkerrecht bestimmende Staatlichkeit neu entstandener Staaten nicht erheblich sein kann.[26] Die Staatsangehörigkeit ist gerade deshalb abhängig von der Staatlichkeit, bedingt diese jedoch nicht.[27] Folglich ist den Vertretern der weiteren Definition zu folgen, sodass das Fehlen der Staatsbürgerschaft nicht zu einem Mangel an dem Element des Staatsvolkes führt. Das Gebiet des Kosovo wird aktuell von etwa 2,1 Millionen Menschen bevölkert, wobei etwa 90 % der Bevölkerung albanische Muslime sind, 5 % orthodoxe Serben und die übrigen 5 % aus verschiedenen Minderheiten wie Montenegriner, Bosniaken, Roma und Türken bestehen.[28] Es ist allgemein anerkannt, dass es völkerrechtlich für das Vorliegen des Elements des Staatsvolkes weder auf eine Homogenität der Bevölkerung[29] noch, wie die Beispiele der UN-Mitgliedstaaten Tuvalu und der Republik Nauru mit nur etwa 9.743 beziehungsweise 11.218 Einwohnern zeigen, auf deren Größe ankommt[30]. Folglich verfügt das Kosovo auch über ein Staatsvolk. Entscheidend für die Staatsqualität ist allerdings darüber hinaus, dass sich das Staatsvolk unter einer gemeinsamen Rechtsordnung befindet.[31]

3. Staatsgewalt

Wie sich unter a) und b) herausgestellt bedingen sich die notwendigen drei konstitutiv-kumulativen Elemente einander insofern, als dass erst die Staatsgewalt über das personelle Element Staatsvolk und das territoriale Element Staatsgebiet zur Staatlichkeit führt.[32] Das Element der Staatsgewalt setzt sich zusammen aus den kumulativen Erfordernissen der Souveränität und der Effektivität.[33] Unter souveräner Staatsgewalt wird allgemein die Fähigkeit eines Herrschaftsverbandes verstanden, nach innen autark eine Ordnung auf dem Staatsgebiet zu organisieren und nach außen von anderen Völkerrechtssubjekten rechtlich unabhängig und nur dem Völkerrecht unterworfen zu sein.[34] Zudem erfordert der Grundsatz der Effektivität, dass die Staatsgewalt sich tatsächlich durchgesetzt hat, also aus einer ex-ante-Perspektive eine gewisse Aussicht auf Dauer hat.[35]

Als Grundvoraussetzung und Indikator für das Vorliegen souveräner und effektiver Staatsgewalt wird das Vorhandensein einer selbstständigen Staatsorganisation angesehen, die sich manifestiert hat durch ein bestimmtes Mindestmaß an Organisationsstrukturen.[36] Als solche werden allgemein eine Regierung, Legislativorgane sowie eine Verwaltung und Justizorgane verstanden.[37] Erst durch sie besitzt ein Staat überhaupt die Fähigkeit, Staatsgewalt über sein Staatsvolk- und gebiet auszuüben.[38] Auf Grundlage des „Constitutional Framework for Provisional Self-Government“[39] wurde 2001 die als Parlament fungierende Versammlung als Legislativorgan, eine Regierung als Exekutivorgan[40] sowie ein verfeinertes Gerichtssystem, bestehend aus einem Obersten Gerichtshof, Bezirksgerichten, Amtsgerichten und „Minor Offence Courts“[41], für das Kosovo geschaffen. Dieses „Constitutional Framework“ bildet die Rechtsgrundlage der im Mai 2001 geschaffenen Provisional Institutions of Self-Government (PISG) welche durch die auf Grundlage von Absatz 10 der Sicherheitsrats Resolution 1244 gegründeten United Nations Mission in Kosovo (UNMIK) errichtet wurde. Durch das PISG übergab die UNMIK einen gewichtigen Teil der Staatsgewalt an kosovarische Institutionen[42], die sie im Juli 1999 noch nahezu vollumfänglich[43] und nach der Errichtung der Joint Administrative Structure (JIAS) am 15. Dezember 1999 immer noch zum stark überwiegenden Teil[44] in Gestalt des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs innehatte. Somit bestehen im Kosovo seit 2001 zumindest formal die für die Ausübung der Staatsgewalt notwendigen Organisationsstrukturen.

Die reine Existenz staatlicher Organisationsstrukturen ist jedoch für die Staatsqualität eines Herrschaftsverbandes unzureichend.[45] Entscheidend nach dem Grundsatz der Souveränität und Effektivität ist, wie oben bereits genannt, dass die geschaffenen Organisationsstrukturen eines Herrschaftsverbandes das „ihm zugeordnete Territorium und Staatsvolk unter Ausschluss aller anderen Herrschaftsträger tatsächlich effektiv beherrschen“.[46]

Um herauszufinden, ob dies zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung der Fall war, soll im Folgenden eine Analyse des Einflusses der UNMIK auf die Staatsgewalt im Kosovo auf Grundlage des „Constitutional Framework“ erfolgen.

a) Einfluss der UNMIK auf die Exekutive und Legislative

Innerhalb der von der UNMIK übertragenen Kompetenzen der PISG bildet die Übergangsregierung, bestehend aus dem von der Versammlung gewählten Premierminister und den von ihm vorgeschlagenen Ministern, die höchste nationale Exekutivgewalt, während die als Parlament fungierende Versammlung das höchste legislative Organ im Kosovo darstellt.[47]

Jedoch sind die von der UNMIK auf die PISG übertragenen Kompetenzen nicht voll umfassend. Gemäß Kapitel 8 des „Constitutional Framework“ verbleiben wichtige Teile der Exekutiv- und Legislativgewalt in dem Kompetenzbereich des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und unterliegen somit von vornherein nicht der Autorität der Regierung oder der Versammlung. So hat der Sonderbeauftragte die Kompetenz auf dem Gebiet der Geldpolitik, des Minderheitenschutzes, der außenpolitischen Angelegenheiten und solcher Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Resolution 1244 relevant sind.[48] Ferner ist ihm die Polizeigewalt des Kosovo unterstellt.[49] Auch die im Kosovo stationierte KAFOR untersteht nicht den kosovarischen Autoritäten. Weiterhin kommt dem Sonderbeauftragten die Kompetenz zu, die Regierung und die Versammlung zu überwachen und ihre Akte auf Vereinbarkeit mit der Resolution 1244 zu überprüfen und bei Unvereinbarkeit deren Maßnahmen zu korrigieren.[50] Insbesondere hat der Sonderbeauftragte im Bereich der Legislative die Kompetenz, die Versammlung aufzulösen und Neuwahlen auszurufen, falls diese seiner Einschätzung nach mit der Resolution 1244 in unvereinbarer Weise gehandelt hat.[51] Insbesondere unterliegt der Sonderbeauftragte bei dieser Einschätzung keiner Kontrolle.[52] Darüber hinaus normiert Kapitel 12 des „Constitutional Framework“ ausdrücklich, dass die in ihm enthaltenden Übertragungen partieller Exekutiv- und Legislativgewalt nicht die Stellung des Sonderbeauftragten als ranghöchster Exekutivbeamter und Inhaber legislativer Gewalt im Kosovo aufheben.

b) Einfluss der UNMIK auf die Judikative

Zwar ist durch die Schaffung des Gerichtssystems unter Kapitel 9 Abschnitt 4 des „Constitutional Framework“ ein großer Teil der Judikative durch die UNMIK auf kosovarische Institutionen übertragen worden, dennoch übt die UNMIK in Gestalt des Sonderbeauftragten nach wie vor einen beträchtlichen Einfluss auf die Judikative im Kosovo aus. So hat der Sonderbeauftragte die Kompetenz in dem Bereich der Ernennung und Entlassung von Richtern und Staatsanwälten, auch wenn diese durch den „Kosovo Judicial and Prosecution Council“ vorgeschlagen werden.[53] Insbesondere unterliegen die Handlungen der UNMIK keiner gerichtlichen Kontrolle, diese erfolgt nur über die Institution des Ombudsmannes, welche aber erstens selbst durch die UNMIK eingerichtet wurde und zweitens nicht zur Abgabe verbindlicher Entscheidungen befugt ist.[54]

Den eingesetzten kosovarischen Organisationsstrukturen sind folglich von Anfang an wichtige Bereiche der Staatsgewalt, die dem Sonderbeauftragten obliegen, entweder ganz vorenthalten oder stehen unter seiner letztinstanzlichen Autorität. Die vielleicht wichtigste Form der Abhängigkeit liegt zudem darin, dass die gesamte Übertragung der Staatsgewalt auf dem „Constitutional Framework“ auf einer UNMIK-Verordnung selbst beruht. Demnach unterliegt die freiwillige Übertragung der Staatsgewalt in evidenter Weise zumindest hypothetisch der Möglichkeit des Entzugs jeglicher Staatsgewalt durch eine weitere UNMIK Verordnung. In letzter Konsequenz ist somit die UNMIK die bedeutendste Inhaberin der öffentlichen Gewalt im Kosovo und steht über den durch das „Constitutional Framework“ etablierten Organisationsstrukturen.[55] Folgerichtig unterliegt die kosovarische Regierung der Kontrolle der Vereinten Nationen. Ferner handelt es sich um eine übertragene und nicht um eine genuine Staatsgewalt so dass der der kosovarischen „Staatsgewalt“ nicht die erforderliche Kompetenz-Kompetenz zukommt. Somit fehlt es dem Kosovo in jedem Fall bereits an souveräner Staatsgewalt. Und wenn es daran bereits fehlt, kann sich diese auch nicht dauerhaft durchgesetzt haben und so dass das Erfordernis der Effektivität nicht erfüllt sein kann. Deshalb kommt dem Kosovo nach der „3-Elementen-Lehre“ in Ermangelung des Elements der Staatsgewalt keine Staatsqualität im Sinne des Völkerrechts zu.

II. Einfluss von Anerkennung für die Entstehung neuer Staaten

Trotz fehlender Staatsqualität nach der „3- Elementen Lehre“ wurde das Kosovo von einer Vielzahl von Staaten „de iure“ als unabhängiger Staat anerkannt.[56]

Im nächsten Schritt soll daher untersucht werden, ob die „3-Elementen-Lehre“ tatsächlich der für die Staatlichkeit ausschlaggebende Maßstab ist oder ob die vorgetragenen Anerkennungen einen Mangel an genuiner vollumfänglicher souveräner und effektiver Staatsgewalt völkerrechtlich ausgleichen und solchen Entitäten wie dem Kosovo in konstitutiver Weise zur Staatlichkeit verhelfen können. Unumstritten ist heute dass der Anerkennung die Rechtsnatur eines einseitiges empfangs- aber nicht annahmebedürftiges Rechtsgeschäfts zukommt.[57]

1. Klassischer Theorienstreit

Die Bedeutung von Anerkennungen für die Entstehung neuer Staaten war hingegen über ein Jahrhundert lang umstritten.[58] Im Wesentlichen wurde die von Thomas D. Grant als „The once great debate“[59] bezeichnete Diskussion von der konstitutiven und der deklaratorischen Theorie dominiert.[60] Im Folgenden werden beide traditionellen Konzepte vorgestellt, deren Vor- und Nachteile diskutiert und ihre Auswirkung auf die Staatlichkeit des Kosovo dargestellt.

a) Konstitutive Theorie

Das historisch ältere Konzept stellt die konstitutive Theorie dar.[61] Sie spiegelt das hauptsächlich im 19., aber teilweise noch bis Mitte des 20. Jahrhunderts geltende Verständnis der eurozentrischen Völkerrechtsepoche über die Konzeption des Völkerrechts als „ius gentium volutarium“ wider, welches den „civilized nations“ als deren Rechtssubjekte keinerlei Verpflichtungen gegen deren Willen auferlegen könne.[62] Die wohl bekannteste Zusammenfassung des ihr zugrunde liegenden Konzepts stammt von Oppenheim, der schrieb: „International Law does not say that a state is not in existence as long as it is not recognized but it takes no notice of it before its recognition. A state is, and becomes an International Person through recognition only and exclusively.“[63] Die konstitutive Theorie unterscheidet demnach klar zwischen der faktischen Staatlichkeit von Herrschaftsverbänden und deren Völkerrechtsubjektivität, die nur durch Anerkennungen erlangt werden kann.[64] Aus dieser Unterscheidung wird aber auch deutlich, dass die konstitutive Theorie durch das Erfordernis der Anerkennung ein weiteres Element für die völkerrechtliche Staatlichkeit von Herrschaftsverbänden statuiert.[65] Das auch nach der konstitutiven Theorie die völkerrechtliche Staatsqualität neben der ausschlaggebenden Anerkennung von der „3-Elementen-Lehre“ abhängt, wird durch die Tatsache deutlich, dass Jellinek als Schöpfer der „3-Elementen-Lehre“ selbst ein Vertreter der konstitutiven Theorie war.[66] Ein Anrecht auf Anerkennung beziehungsweise eine Verpflichtung zur Anerkennung von Staaten, die über die drei Elemente verfügen, existiert nach der konstitutiven Theorie nicht.[67] Demzufolge sieht die Theorie in der Annerkennung ein „tool of statecraft“[68], dessen Verleihung ganz im Sinne des „ius gentium voluntarium“ allein im Ermessen der Staaten steht. Als logische Konsequenz würde ein neu entstandener Staat rechtlich nur relativ im Verhältnis zu dem ihn anerkennenden Staat existieren, sodass das Völkerrecht im bilateralen Verhältnis zu dem ihn nicht anerkennenden Altstaaten nicht zur Anwendung kommt.[69] Ein Staat wird also im bilateralen Verhältnis zu dem ihn nicht anerkennenden Altstaat nahezu rechtlos gestellt.[70] In dieser Relativität liegt auch der Hauptkritikpunkt der konstitutiven Theorie. Im modernen Völkerrecht, das nicht mehr als reines „ius gentium voluntarium“ zwischen den „civilized nations“ erachtet wird, sondern welches nunmehr auf dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten aufgebaut ist, kann die Völkerrechtsubjektivität von Staaten nicht mehr von dem Willen der Altstaaten abhängen. Zu dieser Erkenntnis kam schon Sir John Fischer Williams, als er 1929 schrieb: „In the contemporary world it is no longer possible to maintain that a view of human society in which some States would constitute a sort of an exclusive club, to which election is made by the more prominent members ... while the rest of humanity is left beyond the pale ...“ [71] Eine partielle Völkerrechtsubjektivität von Staaten ist nach dem heutigen Verständnis des Völkerrechts, in dem Staaten universelle und geborene Völkerrechtssubjektivität zukommt[72], nicht möglich. Danach kann ein Staat die Völkerrechtssubjektivität nur gegenüber der gesamten Staatengemeinschaft oder gegenüber keinem Staat besitzen.[73] Einen weiteren Kritikpunkt an der konstitutiven Theorie sah unter anderem Kelsen in der ihr zugrunde liegenden logischen Inkonsequenz, die darin liege, dass die Zuerkennung der Rechtssubjektivität durch Anerkennung die Rechtspersönlichkeit des anzuerkennenden Staates bereits voraussetzte.[74] Auch die Staatenpraxis auf die es letztlich ankommt hat sich seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts gegen die konstitutive Theorie entwickelt.[75] Aber selbst wenn sich die klassische konstitutive Theorie in der Staatpraxis des 20. Jahrhundert durchgesetzt hätte, könnte eine Anerkennung das Fehlen vollumfänglicher souveräner und effektiver Staatsgewalt eines Herrschaftsverbandes nicht ausgleichen. Denn obschon sie die Geburt eines Staates als Völkerrechtssubjekt in letzter Konsequenz von dem Willen der Altsstaaten abhängig macht, setzt sie dennoch die faktische Existenz eines Staates nach der „3- Elemente- Lehre“ als Objekt der Anerkennung voraus und statuiert daher durch das Erfordernis der Anerkennung sogar eine zusätzliche Voraussetzung. Folglich käme dem Kosovo nach der klassischen mit dem heutigen Verständnis des Völkerrechts unvereinbaren konstitutiven Theorie keine Staatlichkeit im Sinne der Völkerrechtsubjektivität zu.

b) Deklaratorische Theorie

Die deklaratorische Theorie stellt ein Spiegelbild des modernen Verständnisses des Völkerrechts dar, wonach Staaten als geborene Völkerrechtssubjekte erachtet werden und nicht mehr nach Staatlichkeit und Völkerrechtsubjektivität unterschieden wird.[76] In diesem Umdenken liegt auch ihr Hauptunterschied zur konstitutiven Theorie, die zwischen faktischer und rechtlicher Staatlichkeit differenziert. Wird eine solche Unterscheidung nicht mehr vorgenommen, sind Anerkennungen mithin für die Völkerrechtssubjektivität obsolet geworden. Folglich drückt nach der deklaratorischen Theorie ein Altstaat durch die Anerkennung eines Neustaats lediglich seine Akzeptanz der faktisch bereits bestehenden Staatlichkeit des Staatsgebildes aus.[77] Denn die Staatsqualität eines Herrschaftsverbandes und die damit untrennbar verbundene Völkerrechtssubjektivität hängt nicht von dem Willen bereits bestehender Staaten ab, sondern bestimmt sich ausschließlich nach dem Völkerrecht, also dem tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen der „3-Elementen-Lehre“.[78] Anerkennungen sind somit nach der deklaratorischen Theorie hauptsächlich politischer Natur, denen nur im Hinblick auf die bilaterale Aufnahme diplomatischer Beziehungen oder völkerrechtlicher Handlungsfähigkeit konstitutive Wirkungen zukommen können.[79] Allerdings vermag auch die deklaratorische Theorie nicht gänzlich zu überzeugen. So wurde kritisiert, dass sie sich letztlich im Ergebnis nicht entscheidend von der konstitutiven Theorie abhebe, da Neustaaten ohne die Anerkennung der Staatengemeinschaft nicht am Völkerrechtsverkehr teilnehmen könnten[80] und somit die scheinbar konkrete rechtliche Definition der Staatlichkeitskriterien im Grunde eine „empty formality“[81] sei.

Trotz dieser durchaus berechtigten Kritik favorisiert das überwiegend neuere Schrifttum[82] im Ergebnis die deklaratorische Theorie. So bestätigte auch die Badinter Schiedskommission in Absatz 1) a) seiner Opinion No.1 vom 20. November 1991: „... the effects of recognition by other states are purely declaratory.“ Die Spruchpraxis nationaler wie internationaler Gerichte verdeutlichte ebenso die lediglich deklaratorische Wirkung der Anerkennung im Hinblick auf die Staatsqualität von Entitäten – wie beispielsweise das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 31. Juli 1973, in der es ausdrücklich die Staatlichkeit der DDR trotz der Nichtanerkennung durch die BRD bestätigte.[83] Ebenfalls im Einklang mit der deklaratorischen Theorie steht die Entscheidung des IGH im „Bosnian Genocide Case“.[84] Zwar vermied es der IGH, explizit auf die Rechtswirkung von Anerkennungen beziehungsweise deren Ausbleiben einzugehen, wies aber ausdrücklich das Argument Jugoslawiens zurück, dass der IGH nicht zuständig sei über Fragen der Völkermordkonvention zu entscheiden, da Jugoslawien und Bosnien sich nicht gegenseitig anerkannt hätten zum Zeitpunkt der Verhandlung.[85] Auch das Beispiel Englands, das Israel 1949 noch nicht anerkannt hatte, aber dennoch einen Schadenersatzanspruch wegen eines über Ägypten angeschossenen Flugzeugs geltend machte, deutet auf die Völkerrechtsubjektivität eines Staates trotz fehlender Anerkennung.[86] Somit spricht scheinbar auch die entscheidende Staatenpraxis eher für die deklaratorische Wirkung von Anerkennungen.[87]

c) Zwischenergebnis

Wenn die deklaratorische Theorie tatsächlich geltendes Völkergewohnheitsrecht widerspiegelt, bleibt die „3-Elementen-Lehre“ die für die Staatlichkeit von Entitäten maßgebliche Richtlinie, sodass dem Kosovo keine völkerrechtliche Staatsqualität zukommen würde.

2. Abkehr von der „3-Elementen-Lehre“?

In der Literatur wurde vereinzelt der Standpunkt vertreten, dass in der Anerkennungspraxis der Staaten der EG, basierend auf den EG-Anerkennungsrichtlinien vom 16. Dezember 1991[88] sowie der übrigen Staatengemeinschaft bezüglich der ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken, eine Tendenz zur Abkehr von der klassischen deklaratorischen Theorie hin zu einer konstitutiven Wirkung von Anerkennungen zu sehen sei.[89] Als Belegbeispiele für die These, dass die Staatengemeinschaft durch ihre Anerkennungen eine Staatlichkeit von Herrschaftsverbänden nicht bloß bestätigt, sondern geschaffen hat, wurden verschiedentlich Kroatien, vor allem aber Bosnien angeführt, die zum Zeitpunkt der Anerkennungen über keine effektive Staatsgewalt verfügt hätten.[90] Im Folgenden soll diese These anhand einer Analyse der Anerkennungspraxis der Staatengemeinschaft und der Staatlichkeit Kroatiens and Bosniens auf ihre Richtigkeit untersucht werden.

Bevor die Staatlichkeitselemente Kroatiens im Einzelnen untersucht werden, soll zunächst die Annerkennungspraxis der Staatengemeinschaft vor dem Hintergrund der faktischen Ausgangslage aufgezeigt werden.

Nachdem sich das kroatische Volk in einem Referendum am 19. Mai 1991 für die Unabhängigkeit Kroatiens aussprach – bis auf die in Kroatien lebende serbische Minderheit, die das Referendum boykottierte –, erfolgte am 25. Juni 1991 auf Grundlage eines Verfassungsbeschlusses des Parlaments die Unabhängigkeitserklärung.[91] Bereits seit 1990 kam es jedoch innerhalb Kroatiens zu Sezessionsbestrebungen der serbischen Minderheit, die sich am 19. Dezember 1991 in der Proklamation von niemandem anerkannte „Republika Srpska Krajina“ verfestigten.[92] Der Konflikt in Kroatien war jedoch vor allem auch durch die Kämpfe zwischen den kroatischen Streitkräften und der jugoslawischen Bundesarmee gekennzeichnet die in der militärischen Besetzung Ostslawoniens durch die serbisch geführte jugoslawische Bundesarmee gipfelte.[93] Trotz des der Präsenz der UNPROFOR seid 1992 geschuldeten Abzugs der jugoslawischen Bundestruppen kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der kroatischen Nationalgarde und serbischen Milizen. Erst 1995 gelang es Kroatien, das umkämpfte Gebiet der Krajina wieder einzugliedern und unter seine Herrschaftsgewalt zu bringen. Trotz der geschilderten Ereignisse erkannte die Bundesrepublik Deutschland Kroatien bereits am 23. Dezember 1991 an. Die Anerkennung der übrigen EG-Mitgliedstaaten folgte am 15. Januar 1992. Bis April 1992 folgten die Anerkennungen nahezu der gesamten Staatengemeinschaft wie der USA, China, Kanada, Indien, Argentinien, Russland und Japan.[94] Spätestens seit der einstimmigen Aufnahme Kroatiens in die Vereinten Nationen am 22. Mai 1992 wurde Kroatien auch als Staat im Sinne des Völkerrechts von der Staatengemeinschaft behandelt.[95] Denn gemäß Artikel 4 (1) UN-Charter steht die Mitgliedschaft in der UN nur Staaten offen. Um herauszufinden, ob diese Anerkennungen lediglich deklaratorischer oder doch konstitutiver Natur waren, soll hier nun die Staatlichkeit Kroatiens zum Zeitpunkt der Anerkennungswelle 1992 geprüft werden.

aa. Staatsgebiet/Staatsvolk

Als Staatsvolk deklarierte Kroatien gemäß der Präambel der Unabhängigkeitserklärung in Verbindung mit Artikel 30 I des kroatischen Staatszugehörigkeitsgesetzes die Bevölkerung, die ihr bereits als ehemalige jugoslawische Teilrepublik angehörte. Aufgrund der völkerrechtlichen Unbeachtlichkeit der Heterogenität eines Staatsvolkes steht die reine Existenz der serbischen Minderheit einem kroatischen Staatsvolk nicht entgegen.[96] Folglich verfügte Kroatien über ein Staatsvolk. Hinsichtlich des Staatsgebiets beanspruchte Kroatien in Punkt IV seiner Unabhängigkeitserklärung die ehemaligen Republikgrenzen.[97] Der Umstand, dass Teile des Territoriums umkämpft waren, ist für das Element des Staatsgebiets unerheblich, solange es in Kroatien zumindest ein unbestrittenes Kerngebiet gab.[98] Da die Kämpfe nur ein Drittel des proklamierten kroatischen Staatsgebiets betrafen, verfügte Kroatien auch über ein Staatsgebiet.

bb. Staatsgewalt

Entscheidende Voraussetzung für die Staatlichkeit ist jedoch die Interdependenz der drei Elemente insofern, als dass Kroatien unter Ausschluss aller anderen Herrschaftsträger das gesamte Staatsgebiet und Staatsvolk effektiv beherrschte.[99] Aufgrund der teils heftigen Kämpfe zwischen kroatischen Truppen einerseits und serbischen Milizen und dem jugoslawischen Bundesheer andererseits konnte Kroatien seine Staatsgewalt jedoch auf ungefähr einem Drittel seines Staatsgebietes nicht effektiv durchsetzen.[100] Der Mangel an effektiver Staatsgewalt in den von Serben beanspruchten Gebieten wird auch dadurch deutlich, dass dort jugoslawisches Recht Anwendung fand.[101] Darüber hinaus wurde der Mangel an Staatsgewalt in diesen Gebieten von kroatischer Seite auch nicht bestritten.[102] Es gelang Kroatien erst im August 1995, seine Staatsgewalt über das Gebiet der „Republika Srpska Krajina“ dauerhaft zu etablieren.[103] Noch später erfolgte die Wiedereingliederung Ostslawoniens unter die kroatische Staatsgewalt auf Grundlage des am 12. November 1995 zwischen den Parteien geschlossenen Abkommens von Dayton. Folglich bestand 1992, zum Zeitpunkt der nahezu universellen Anerkennung, die sich auf Kroatien als Gesamtstaat innerhalb seiner proklamierten Grenzen bezog, aus der für die Effektivität geforderten Ex-ante-Perspektive keine Aussicht auf eine dauerhafte Durchsetzung der kroatischen Staatsgewalt über das gesamte Staatsgebiet. Allerdings verfügte Kroatien unbestritten über eine staatliche Organisationsstruktur sowie über souveräne Staatsgewalt, die sich zumindest auf dem unumkämpften restlichen Staatsgebiet 1992 auch ausreichend stabilisiert hatte.[104] Somit war Kroatien nach der „3-Elementen-Lehre“ zum Zeitpunkt der Anerkennungen 1992 bereits ein Staat, allerdings lediglich innerhalb der Grenzen des von ihm beherrschten Territoriums.[105] Die Existenz der Staatsgewalt oder Staatlichkeit Kroatiens konnte also nicht in Frage gestellt werden, da es lediglich um die Frage ging, innerhalb welcher Grenzen der neue kroatische Staat bestand.[106] Aus dem Umstand, dass die Staatengemeinschaft Kroatien als einen Gesamtstaat innerhalb der proklamierten Grenzen trotz des Mangels an effektiver Staatsgewalt über ein Drittel des beanspruchten Territoriums behandelte[107], kann jedoch nicht bereits abgeleitet werden, dass den Anerkennungen der Staatengemeinschaft eine für die Staatlichkeit als solche konstitutive Wirkung zukam. Vielmehr kommt den Anerkennungen wegen der bereits vorliegenden Staatsqualität Kroatiens eine für die Staatlichkeit lediglich deklaratorische Wirkung zu, wobei eine großzügige Auslegung des Effektivitätsprinzips durch die Staatengemeinschaft erfolgte.[108] Demnach kann am Fall Kroatiens keine Abkehr von den traditionellen Staatlichkeitselementen und der deklaratorischen Wirkung von Anerkennungen festgemacht werden. Die Geltung der traditionellen Staatlichkeitselemente bestätigte auch der damalige britische Außenminister Hurd, der 1992 angesprochen auf die Frage, welche Kriterien denn nun für die Staatlichkeit Kroatiens angewendet wurden, antwortete: „The Criteria are that a country should have a cleary defined territory with a population, a Government with the prospect of retaining control; and independence in its foreign relations.“[109]

[...]


[1] http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7249034.stm zuletzt besucht am 05. April 2008.

[2] http://www.reuters.com/article/latestCrisis/idUSL1743063 zuletzt besucht am 05. April 2008.

[3] http://news.xinhuanet.com/english/2008-02/18/content_7621579.htm zuletzt besucht am 05. April 2008.

[4] Prämbel der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, Text verfügbar unter: http://www.iht.com/bin/printfriendly.php?id=10117062 zuletzt besucht am 05. April 2008.

[5] Jellinek, Allgemeine Staatslehre, , S. 396, 406, 427.

[6] Epping in Ipsen, Völkerrecht, S. 59, Rn.2.

[7] Abgedruckt in ZaöRV 1934, S. 650.

[8] Stein/von Buttlar, Völkerrecht, § 1, S. 90, Rn. 251, Hobe/Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, Kapitel 3, S. 68.

[9] Abgedruckt in EPJIL 1993, S. 72ff.

[10] Epping in Ipsen Völkerrecht, § 5 Rn. 4, S. 60.

[11] Absatz 8 der Unabhängigkeitserklärung, Text verfügbar unter http://www.iht.com/bin/printfriendly.php?id=10117062.

[12] http://www.reuters.com/article/latestCrisis/idUSL1743063 zuletzt besucht am 05.April 2008.

[13] North Sea Continental Shelf Cases, ICJ Rep. 1969, S. 3, 32.

[14] Dahm/Dellbrück/Wolfrum, S.128, Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, § 380, Epping in Ipsen, Völkerrecht, S. 60, § 5, Rn.4, Hailbronner in Vitzthum, Völkerrecht, S. 188, Rn. 80, PCIJ Albanian Frontier Advisory Opinion, 1924.

[15] In diesem Sinne auch UNMIK Regulation No. 2001/9, Kapitel 1, 1.2.

[16] http://lexikon.meyers.de/meyers/kosovo zuletzt aufgerufen am 27.03.2008.

[17] Crawford, The Creation of States in International Law, S. 47.

[18] Dahm/Dellbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, § 12, S. 128.

[19] Doehring, Völkerrecht, § 21, S. 42, Rn.8, ob dies der Fall ist siehe c).

[20] Doehring, Völkerrecht § 2 I, S. 28, Rn. 54.

[21] Brownlie, Pinciples of Public International Law, S. 73, Crawford, The Creation of States in International Law, S. 52.

[22] u. A. Epping in Ipsen, S. 61, § 5, Rn. 5.

[23] Hobe/Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, S. 87.

[24] Baer, Der Zerfall Jugoslawiens im Lichte des Völkerrechts, S. 48.

[25] Nottebohm-Fall, ICJ Reports 1955, S. 4, 20.

[26] Crawford, The Creation of States in International Law, S. 52.

[27] Hille, Völkerrechtliche Probleme der Staatenanerkennung, S. 12, Crawford, The Creation of States in International Law, S. 52.

[28] http://lexikon.meyers.de/meyers/kosovo zuletzt aufgerufen am 27.03.2008.

[29] Hailbronner inVitzthum, Völkerrecht, S. 187, Rn.78.

[30] Crawford, The Creation of States in International Law, S. 52.

[31] Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, § 380, S. 225.

[32] so auch, Epping in Ipsen, Völkerrecht S. 61, § 5, Rn. 7, Seeland- Fall VG Köln, BVB1. 1978, S. 510, 511.

[33] Epping in Ipsen, Völkerrecht S. 61, § 5Rn. 8, S. 63, Rn. 10.

[34] Epping in Ipsen Völkerrecht, S.61, § 5, Rn.7,.

[35] Drohla in Heintschel von Heinegg Casebook Völkerrecht, S. 36, Rn. 63.

[36] Shaw, International Law, S. 180, Brownlie, Principles of Public International Law, S. 71.

[37] Baer, Der Zerfall Jugoslawiens im Lichte des Völkerrechts, Schriften zum Staats- und Völkerecht, S. 49.

[38] Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, § 379, S. 224.

[39] UNMIK/REG/2001/9 vom 15.05.2001.

[40] Ibid. Kapitel 1, Abschnitt 1.5.

[41] Ibid Kapitel 9 Abschnitt 4.

[42] Tielsch, UN Verwaltung und Menschenrechte, Die internationale Zivilverwaltung im Kosovo, 2006, S. 67.

[43] Bericht es Generalsekretärs 1999, UN Doc. S/1999/779 Abschnitt VI, para. 35 „The Security Council, in its resolution 1244 (1999), has vested in the interim civil administration authority over the territory and people of Kosovo. All legislative and executive powers, including the administration of the judiciary, will, therefore, be vested in UNMIK.“.

[44] UNMIK/REG/2000/1 v. 14.01.2000 Abschnitt 1 (d).

[45] Brownlie, Principles of Public International Law, S. 71.

[46] Oeter in 46 ZaöRV 1986, Die Entwicklung der Westsahara- Frage unter besonderer Berücksichtigung der völkerrechtlichen Anerkennung, S. 48, 64.

[47] Tielsch, UN Verwaltung und Menschenrechte, Die internationale Zivilverwaltung im Kosovo, 2006, S. 79.

[48] Tielsch, UN Verwaltung und Menschenrechte, Die internationale Zivilverwaltung im Kosovo, 2006,S. 78.

[49] UNMIK Regulation No. 2001/9 Kapitel 6.

[50] Tielsch, UN Verwaltung und Menschenrechte, Die internationale Zivilverwaltung im Kosovo, 2006, S. 80.

[51] UNMIK Regulation No. 2001/9, Kapitel 8.1. (b).

[52] Tielsch, UN Verwaltung und Menschenrechte, Die internationale Zivilverwaltung im Kosovo, 2006, S. 80.

[53] UNMIK Regulation No. 2001/9, Kapitel 12.

[54] Tielsch, UN Verwaltung und Menschenrechte, Die internationale Zivilverwaltung im Kosovo, 2006, S. 79.

[55] So auch Tielsch, UN Verwaltung und Menschenrechte, Die internationale Zivilverwaltung im Kosovo, 2006, S. 80.

[56] Beispiel Deutschland: Meldung auf http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2008/02/2008-02-20-deutschland-erkennt-kosovo-an.html.

[57] Hipold , Anerkennung der Neustaaten, AVR 31, 1993, S. 387, 392.

[58] Talmon, The Constitutive, BYIL, 2004, S.101, 101.

[59] Grant, The Recognition of States, Praeger Publishers, 1999, S. 1.

[60] Grant, The Recognition of States, Praeger Publishers, 1999, S. 1.

[61] Hilpold, Anerkennung der Neustaaten auf dem Balkan, 31 AVR, 1993, S. 387, 396.

[62] Crawford, The Creation of States in International Law, S. 14.

[63] Oppenheim, International Law, 1. Auflage, Vol.1 § 71, S. 110, zweiter Satz erst in: 8 Auflage, 1958, Vol. 1, § 71 S. 125.

[64] Crawford, The Creation of States in International Law, S. 16.

[65] Kohen, Secession International Law Perspective, S. 97, Grant, The Recognition of States, S. 2, Stein/von Buttlar, Völkerrecht, S.112, Rn.322.

[66] Grant, The Recognition of States, S. 19 , Fn. 75.

[67] Crawford, The Creation of States in International Law, S. 22.

[68] Grant, The Recognition of States, S. 2.

[69] Hilpold, Anerkennung der Neustaaten auf dem Balkan, 31 AVR 1993, S. 387, 396.

[70] So auch Crawford, The Creation of sSates in International Law, S. 20.

[71] Hille, Völkerrechtliche Probleme der Staatenanerkennung, S. 16.

[72] Drohla in Heintschel von Heinegg, Casebook Völkerrecht, 2005, S. 52, Rn. 91.

[73] Epping in Ipsen Völkerrecht, S. 268, § 22, , Rn. 29.

[74] Kelsen, Theorie Generale du Droit, in Hague Recueil Des Cours, 42, 1932, S. 269.

[75] Crawford, The Creation of States in International Law, S. 20, 24.

[76] Crawford, The Creation of States in International Law, S. 29.

[77] Shaw, International Law, S. 369.

[78] Brownlie, Principles of Public International Law, S. 87.

[79] Hille, Völkerrechtliche Probleme der Staatenanerkennung, S. 17.

[80] Drohla in Heintschel von Heinegg, Casebook Völkerrecht, S. 52, Rn. 91

[81] Grant, The Recognition of States, S. 126.

[82] Crawford, The Creation States in IL, S. 25, Stein/von Buttlar, Völkerrecht, S.112, Rn. 323.

[83] BVerfGE 36, 1, 22.

[84] Crawford, The Creation of States in IL, S. 25.

[85] Bosnian Genocide Case, ICJ Reports 1996, S. 595, 613.

[86] Grant, The Recognition of States, S. 20.

[87] Crawford, The Creation of States IL, S. 24.

[88] Abgedruckt in 31 ILM 1992, S. 1486-1487.

[89] Rich, Recognition of States, 4 EJIL 1993, S. 65, Hille, Völkerrechtliche Probleme, S. 110, Hillgruber, The Admission of New States, 9 EJIL 1998, 491, 492.

[90] Rich, Recognition of States, 4 EJIL 1993, S. 36, 65, Hillgruber, The Admission of New States, 9 EJIL 1998, S. 491, 493.

[91] Hille Völkerrechtliche Probleme, S. 57.

[92] Baer, Zerfall Jugoslawiens, S. 102

[93] Crawford, The Creation of States, in IL, S. 50.

[94] Rich, Recognition of States, 4 EJIL 1993, S.36, 49.

[95] UNSC Docs. A/46/912-S/23884, A/46/913-S/23885, A/46/921-S23971, 21. Mai 1992, UNGA Resolutionen 46/236, 46/238, 22. Mai 1992.

[96] Baer, Der Zerfall Jugoslawiens, S. 104.

[97] Unabhängigkeitserklärung, abgedruckt in Marko/Boric, Verfassungen, 1991, S. 279.

[98] Siehe S. 6.

[99] Siehe S. 6.

[100] Crawford, The Creation of States in International Law, S. 50.

[101] Bericht des damaligen UN Menschenrechtsbeauftragten Mazowiecki, UN-Doc. E/CN.4/1992/S-1/9, S. 18.

[102] Baer, Der Zerfall Jugoslawiens im Lichte des Völkerrechts ,S. 105.

[103] Hille, Völkerrechtliche Probleme der Staatenanerkennung, S. 60.

[104] Baer, Zerfall Jugoslawiens, S. 108.

[105] So auch Hille, Völkerrechtliche Probleme, S. 110.

[106] So auch Baer, Zerfall Jugoslawiens, S. 101.

[107] Kinkel in FAZ vom 03. August 1994 S. 2.

[108] So auch Hille, Völkerrechtliche Probleme, S. 112.

[109] Hillgruber, Die Aufnahme neuer Staaten, 1998, S. 655.

Ende der Leseprobe aus 68 Seiten

Details

Titel
Völkerrechtliche Probleme der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo
Hochschule
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Note
14,5 Punkte
Autor
Jahr
2008
Seiten
68
Katalognummer
V93177
ISBN (eBook)
9783638056847
ISBN (Buch)
9783638947688
Dateigröße
789 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Völkerrechtliche, Probleme, Unabhängigkeitserklärung, Kosovo
Arbeit zitieren
Robin Borrmann (Autor:in), 2008, Völkerrechtliche Probleme der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93177

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