Der ab 1984 zugelassene private Rundfunk unterliegt ebenfalls strengen Auflagen. Er benötigt eine Zulassung durch die jeweilige Landesmedienanstalt und muss ebenso wie der öffentlich- rechtliche Rundfunk die Meinungsvielfalt gewährleisten. Es ist nicht zulässig, dass ein Sender nur die Meinung einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe widerspiegelt.
Denn als Mittler stellt der Rundfunk politische, gesellschaftliche du soziale Vorgänge ins Licht der Öffentlichkeit und ist somit wichtiges Mittel für den Erhalt und die Bildung von Demokratie.
Dabei stehen nicht nur Regierung und Parteien im Blickpunkt. Vielmehr erstreckt sich die Bewertung auf alle Personen und Institutionen des täglichen Lebens
Durch die Autonomie des Rundfunks sollte der Instrumentalisierung entgegnet, Meinungsvielfalt und Meinungsfreiheit geschützt werden.
Politisch und gesellschaftlich unabhängig soll der Rundfunk zur freien Meinungsbildung der Bürger dienen.
Mit der Einführung des dualen Rundfunkssystems änderte sich die Position des Rundfunks vom Angebots- zum Nachfragemedium. Nun geht es tendenziell weniger um den Bürger, der politisch aktuell informiert sein soll, sondern eher um den Kunden, der sich auf schnelle und einfache Weise unterhalten lassen möchte.
Im Zuge dieser Umstellung geraten auch medienethische Prinzipien immer mehr ins Hintertreffen.
Gerade im privaten Rundfunk dreht sich alles um Einschaltquoten.
Um dennoch auf die Einhaltung der Jugendschutzrichtlinien vor der Ausstrahlung des Programms zu achten, hat sich ein gemeinnütziger Verein aus verschiedenen privaten Fernsehanbietern gegründet, die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen.
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Überlegungen zum Rundfunk
2 Entstehung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen
3 Aufbau der FSF
3.1 Der Vorstand
3.2 Das Kuratorium
3.3 Die Geschäftsstelle
3.4 Die Prüferinnen und Prüfer
4 Die Programmprüfung
4.1 Prüfung von wiederkehrenden Formaten
4.2 Der Berufungsausschuss
4.3 Programmprüfung nach der Ausstrahlung
4.4 Unzulässige Sendungen
5 Fazit
6 Literaturverzeichnis
1 Allgemeine Überlegungen zum Rundfunk
Rundfunk ist im Sinne des Grundgesetzes definiert als „jede Übermittlung von Gedankeninhalten in Form physikalischer, insbesondere elektromagnetischer Wellen an die Öffentlichkeit, d.h. an einen unbestimmten Empfängerkreis“1. Dabei hat der Rundfunk die gleichen Freiheiten, die auch der Presse zuteil werden. Sie reichen „von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung des Programms“2. Festgehalten sind diese in den Rundfunkgesetzen der Länder. Diese Landesrundfunkgesetze sind so gestaltet, dass der Rundfunk eine binnenpluralistische Vielfalt bietet, d.h., dass die Sendungen des öffentlich- rechtlichen Rundfunks von den Rundfunkräten, die aus Vertretern aller gesellschaftlichen und politischen Gruppen bestehen, abgesegnet werden müssen, so dass alle Meinungen und Ansichten, auch die von Minderheiten, im Programm ihren Platz haben.
Diesem gebührenfinanzierten Rundfunk obliegt die „Grundversorgung der Bevölkerung mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen.“3
Der ab 1984 zugelassene private Rundfunk unterliegt ebenfalls strengen Auflagen. Er benötigt eine Zulassung durch die jeweilige Landesmedienanstalt und muss ebenso wie der öffentlich- rechtliche Rundfunk die Meinungsvielfalt gewährleisten. Es ist nicht zulässig, dass ein Sender nur die Meinung einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe widerspiegelt.
Denn als Mittler stellt der Rundfunk politische, gesellschaftliche du soziale Vorgänge ins Licht der Öffentlichkeit und ist somit wichtiges Mittel für den Erhalt und die Bildung von Demokratie.
Dabei stehen nicht nur Regierung und Parteien im Blickpunkt. Vielmehr erstreckt sich die Bewertung auf alle Personen und Institutionen des täglichen Lebens Durch die Autonomie des Rundfunks sollte der Instrumentalisierung entgegnet, Meinungsvielfalt und Meinungsfreiheit geschützt werden.
Politisch und gesellschaftlich unabhängig soll der Rundfunk zur freien Meinungsbildung der Bürger dienen.
Mit der Einführung des dualen Rundfunkssystems änderte sich die Position des Rundfunks vom Angebots- zum Nachfragemedium. Nun geht es tendenziell weniger um den Bürger, der politisch aktuell informiert sein soll, sondern eher um den Kunden, der sich auf schnelle und einfache Weise unterhalten lassen möchte. Im Zuge dieser Umstellung geraten auch medienethische Prinzipien immer mehr ins Hintertreffen.
Gerade im privaten Rundfunk dreht sich alles um Einschaltquoten.
Um dennoch auf die Einhaltung der Jugendschutzrichtlinien vor der Ausstrahlung des Programms zu achten, hat sich ein gemeinnütziger Verein aus verschiedenen privaten Fernsehanbietern gegründet, die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen.
2 Entstehung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen
Mit der Zulassung des privaten Rundfunks und dem Wandel zum Nachfragemedium, nahm die Öffentlichkeit verstärkt Gewalt und sexuelle Darstellungen vor allem im privaten Fernsehen wahr. Da aber laut Grundgesetz eine Vorzensur nicht erlaubt ist, konnten die für die Lizenzvergabe zuständigen Landesmedienanstalten immer erst nach der Ausstrahlung tätig werden.
Deshalb schlug 1993 der Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der Freiwilligen Selbstkontrolle Kino(FSK), Joachim von Gottberg vor, dass System der FSK auch auf das Fernsehen zu übertragen.
An dieser neuen Selbstkontrolleinrichtung sollten sich alle Sender beteiligen, um die Jugendschutzbestimmungen gemeinsam durchzusetzen und die Kommunikation mit der FSK und der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) zu organisieren.
Die Einhaltung des Jugendschutzes sollte durch ein Einreichen des Programms vom jeweiligen Sender vor der Ausstrahlung gewährleistet werden. Zur Programmprüfung sollten unabhängige Prüferinnen und Prüfer zuständig sein. Die Prüfungsrichtlinien und Berufung der Prüfer und Prüferinnen sollte von einem unabhängigen Kuratorium durchgeführt werden. Auch die Landesmedienanstalten sollten durch unabhängige Sachverständige in Kuratorium und Prüfungsausschuss repräsentiert werden und im Gegenzug sollte auf eine eigene Prüfung verzichten.
Politik und Sender erklärten sich grundsächlich einverstanden mit dieser Idee, auch die Landesmedienanstalten begrüßten die Einrichtung einer Selbstkontrolle, doch lehnten sie eine „Vermischung der vom Staat bestellten Aufsicht mit einer von der Wirtschaft organisierten Selbstkontrolle ab“4
Die öffentlich-rechtlichen Sender lehnten eine Mitarbeit generell ab, mit der Begründung, dass sie ihre eigenen Aufsichtsgremien hätten.
So gründete sich im November 1993 der Verein Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) nur bestehend aus privaten Fernsehanbietern „und ohne Befugnis, Prüfergebnisse mit der notwendigen Sicherheit für die Anbieter zu erteilen.“5 Der Vereinssitz wurde in Berlin gefunden und Joachim von Gottberg wurde der Geschäftsführer der FSF. Das erste Kuratorium bestand aus 15 Sachverständigen, darunter die Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, heute Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, und der Vertreter der obersten Landesjugendbehörden. Auf der Liste der 70 Prüfer und Prüferinnen fanden sich viele, die ebenfalls schon für FSK oder BPjS tätig waren.
Ab 4. April 1994 konnte die Geschäftsstelle in Betrieb genommen werden und erste Prüfungen konnten anhand provisorischer Prüfungsgrundsätze durchgeführt werden. Als sich am 25. Mai 1994 die FSF der Öffentlichkeit in einer Pressekonferenz vorstellte, traf sie auf breiten Zuspruch in der Bevölkerung, da, wie erste Statistiken zeigten, mehr als die Hälfte der eingereichten Sendungen abgelehnt wurden. Dennoch „bremste“6 die doppelte Kontrolle durch FSF und Landesmedienanstalten das Verfahren. Denn Filme, die durch die FSF abgelehnt wurden, durften die Sender nicht ausstrahlen und Filme, die die FSF zuließ standen immer noch unter Vorbehalt, da sie der Zustimmung der Landesmedienanstalten bedurften. Dies machte es für die Sender unattraktiv ihre Sendungen einzureichen. Was dazu führte, dass vor allem Sendungen, die im abendlichen Hauptprogramm ausgestrahlt werden sollten, der FSF erst gar nicht eingereicht wurden. Außerdem gab es Probleme mit bestimmten Sendeformaten, wie Talkshows oder Reality Shows, die entweder live ausgestrahlt worden oder erst so kurz vor der Ausstrahlung produziert wurden, so dass eine Vorprüfung nicht möglich war.
Deshalb wurden unter den Sendern Absprachen getroffen, damit sie sich gegenseitig kontrollierten. Vor allem kam es darauf an, dass kein Sender wirtschaftliche Vorteile gegenüber den anderen hatte.
[...]
1 Herzog a.a..O., Rdz. 195 zu Art 5 GG
2 Branahl, „Medienrecht“, S.24
3 Brahnal, „Medienrecht“, S.24
4 http://www.fsf.de (letzter Zugriff 20.02.2007
5 http://www.fsf.de (letzter Zugriff 20.02.2007
6 Vgl. http://www.fsf.de (letzter Zugriff 20.02.2007
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