Personen- und Kapitalgesellschaften. Begriff und Abgrenzung


Hausarbeit, 2019

26 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Personengesellschaften
I. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
II. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
III. Kommanditgesellschaft(KG)
IV. Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH&Co. KG)

C. Kapitalgesellschaften
I. EingetragenerVerein(e.V.)
II. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
III. Untemehmergesellschaft (UG)
IV. Aktiengesellschaft (AG)
V. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

D. Abgrenzung
I. Rechtsfähigkeit
II. Haftung
III. Geschäftsführung/-vertretung& Organschaft
IV. Gesellschaftsvermögen
V. Gewinnverteilung und Stimmrecht
VI. Auftreten im Rechtsverkehr

E. Aspekte bei der Rechtsformwahl

F. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Ständig begegnen uns Abkürzungen hinter Firmennamen. Aber was steckt genau hinter diesen Abkürzungen? All diese Abkürzungen sind Kürzel für eine Gesellschaftsform. Privatrechtlich kann ein Unternehmen entweder als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft betrieben werden.1 In der Bundesrepublik Deutschland wird ein großer Teil der wirtschaftlichen Aktivitäten von Personenvereinigungen unternommen, die als Gesellschaften bezeichnet werden. Das Wort Gesellschaft ist in der Rechtssprache der Oberbegriff für alle privatrechtlichen Personenvereinigungen. Viele wichtige Produkte und Dienstleistungen können nur von Organisationen erzeugt werden, die Tausende von Mitarbeitern haben. Aber auch schon für kleinere Aufgaben erweist sich die Bildung einer privaten Organisation als notwendig und sinnvoll, da auf diese Weise persönliche und finanzielle Ressourcen vieler Personen für die Verfolgung gemeinsamer Zwecke kombiniert werden können.2 Genau aus diesem Grund ist der Zusammenschluss mehrerer Personen so beliebt.

Die Vorschriften über solche Zusammenschlüsse finden sich im Gesellschaftsrecht, dessen Gegenstand die privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden, sind.3 Das Gesellschaftsrecht findet seine Rechtsnatur im BGB, HGB, AktG und GmbHG. Unterteilt werden Gesellschaften in zwei Gruppen - Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Ziel dieser Hausarbeit ist es, dass jeder nach dem Lesen dieses Werkes, die wichtigsten Gesellschaftsformen betiteln kann, deren Grundzüge kennt und weiß wie sie voneinander abzugrenzen sind.

B. Personengesellschaften

Unter einer Gesellschaft versteht man i.S.d. § 705 BGB den auf einem Rechtsgeschäft beruhenden Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes.4 Fast alle Gesellschaftsarten lassen sich auf den Grundtypen der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) zurückführen. Diese auf dem Grundtyp der BGB-Gesellschaft beruhenden Gesellschaften sind Personengesellschaften. In § 705 BGB sind die allgemeinen Begriffsmerkmale einer Personengesellschaft enthalten: (1) Gesellschaftsvertrag, (2) gemeinsame Zweckverfolgung, (3) Förderung des Zwecks durch Beiträge.5

Die wichtigsten Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG). Der Zusammenschluss beruht auf dem persönlichen Vertrauen, das sich die einzelnen Gesellschafter entgegenbringen. Deshalb ist der Fortbestand einer Personengesellschaft grundsätzlich von der Zusammensetzung des Personenkreises abhängig, der sich zu der Gesellschaft zusammengeschlossen hat.6 Die große Bedeutung des Vertrauens innerhalb der Gesellschaft begründet sich darin, dass das Gesellschaftsvermögen im Eigentum der Gesellschafter ist und eine gesamtschuldnerische Haftung i.S.d. § 421 BGB besteht. Die Gesellschafter haften also solidarisch für die gesamte Forderung. Dabei kann der Gesellschaftsgläubiger von jedem Gesellschafter die Erfüllung der Verbindlichkeit verlangen.7

I. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die §§ 705 ff. regeln weitgehend dispositiv das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie ist die Grundform der Personengesellschaften und in der Praxis wohl am weitesten verbreitet.8 Sie ist eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten Zwecks.9 Das Schlüsselwort „gemeinsam“ suggeriert die Besonderheit des Gesellschaftsvertrags und die Abgrenzung zu anderen Austauschverträgen, wie beispielsweise einem Kauf- oder Mietvertrag. In der Zentralnorm § 705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag gegenseitig, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Bei dieser für alle Vertragspartner bestehenden Förderungspflicht muss die Förderung allerdings nicht unbedingt in einem besonderen Beitrag bestehen, sie kann z.B. bei angesehenen und kreditwürdigen Gesellschaftern schon in der bloßen Beteiligung liegen.10

Der gemeinsame Gesellschaftszweck kann grundsätzlich jeder erlaubte Zweck sein. Es können sowohl wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, als auch künstlerische, religiöse, karitative oder politische. Zudem kann er auch ein altruistischer sein, der den Vorteil dritter Personen betrifft.11 Neben dem Vertragsschluss ist zur Qualifikation der Personenvereinigung als GbR erforderlich, dass der Gesellschaftszweck nicht auf ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 HGB gerichtet ist. Andernfalls kommt es wegen des Rechtsformzwangs der §§ 105, 161 HGB zur Entstehung einer Handelsgesellschaft (OHG oder KG), und zwar unabhängig davon, ob die Parteien sich dieser Rechtsfolge bewusst waren oder ob sie irrtümlich eine GbR gründen wollten.12

II. Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die offene Handelsgesellschaft ist in den §§ 105 ff. HGB definiert. Dort heißt es einführend in § 105 Abs. 1 HGB, dass eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haften, eine offene Handelsgesellschaft ist.13

Um ein in § 105 Abs. 1 HGB angesprochenes wesentliches Merkmal der OHG, den Grundsatz der unbeschränkten und gegenüber Gesellschaftsgläubigern unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter, zu konkretisieren gibt es den § 128 HGB. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Gläubiger, denen anders als bei den Kapitalgesellschaften keine Mindesthaftmasse seitens der Gesellschaft zur Verfügung steht.14 Sie betont nochmal, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigem als Gesamtschuldner persönlich haften und eine entgegenstehende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam ist. Man kommt als Gesellschafter aus der persönlichen Haftung also nicht raus, unabhängig davon, ob vertragliche etwas anderes vereinbart wird.

Analog finden i.S.d. § 105 Abs. 3 HGB die Vorschriften des BGB Anwendung, solange keine speziellere Regelung im HGB etwas anderes vorschreibt, was darauf schließen lässt, dass die OHG eine Unterart der GbR ist. Somit handelt es sich bei der OHG ebenfalls um einen auf einem Vertrag beruhenden Zusammenschluss mehrerer Personen mit dem Ziel, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.

Der Kernunterschied zwischen den beiden Rechtsformen besteht darin, dass der Gesellschaftszweck ein Handelsgewerbe sein muss. Unter einem Gewerbe an sich ist jede selbstständige, nach außen gerichtete und planmäßige Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht oder jedenfalls eine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt zu verstehen.15 Was unter einem Handelsgewerbe zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 HGB.16 Daraus lässt sich schließen, dass mit dem Betrieb eines Kleingewerbes i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB, kein Handelsgewerbe vorliegt und die Bedingungen für eine OHG nicht erfüllt sind, außer wenn die Firma des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist.

Diese in § 105 Abs. 2 HGB getroffene Regelung ähnelt der des Kaufmanns, da die Eintragung ins Handelsregister auch auf freiwilliger Basis erfolgt. Man kann hier also auch von einer „Ist-OHG“ und einer „Kann-OHG“ sprechen. Liegt weder ein Eintrag im Handelsregister, noch ein Handelsgewerbe vor, dann wäre es eine GbR. Betreibt eine GbR zunächst ein Kleingewerbe, welches dann aber zu einem Handelsgewerbe wird, da es einen nach Art und Umfang einen i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, so wird die GbR automatisch zu einer personen- und strukturgleichen OHG.17

III. Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft findet Ihre Rechtsnatur in den §§ 161-177a HGB. Aus § 161 HGB gehen die Grundzüge hervor. § 161 Abs. 2 HGB definiert die KG und grenzt diese zugleich von der OHG ab, indem vorausgesetzt wird, dass bei der KG bei mindestens einem von zwei Gesellschaftern die Haftung begrenzt ist. § 161 Abs. 2 HGB Vorschrift erklärt die §§162 ff. auf die KG für anwendbar und verweist, soweit sich aus diesen Vorschriften nichts anderes ergibt, auf die für die OHG geltenden Vorschriften (§§ 105 ff. HGB). Aus § 161 Abs. 2 i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB ergibt sich, dass die Vorschriften über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) anwendbar sind. An der Stelle wird erneut klar, dass die GbR die Grundform der Personengesellschaften abbildet. Die OHG verfügt gegenüber der BGB-Gesellschaft über zusätzliche Merkmale (sie ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet) und die KG weist demgegenüber noch ein weiteres Merkmal (Beschränkung der Haftung bei mindestens einem Gesellschafter) auf.18

Die KG muss mindestens einen Komplementär haben, welcher persönlich für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet. Komplementär bzw. persönlich haftender Gesellschafter kannjeder sein, der auch persönlich haftender Gesellschafter der OHG sein kann, z.B. eine OHG oder eine andere KG, auch eine juristische Person, z.B eine GmbH.19 Dazu muss die KG mindestens einen Kommanditisten haben, der als solcher nur beschränkt, d.h. heißt in Höhe seiner Haftsumme haftet, welche durch die Vermögenseinlage abgedeckt ist. Kommanditist kann ebenfalls jeder sein, der auch Gesellschafter der OHG sein kann.20

IV. Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

Die GmbH & Co KG ist gesetzlich nicht geregelt. Sie entsteht, wenn bei einer KG die Position des Komplementärs, des persönlich haftenden Gesellschafters, von einer juristischen Person, in dem Fall einer GmbH, eingenommen wird. Das Gebilde der GmbH & Co KG ist handels- und steuerrechtlich als Personengesellschaft anerkannt, wenn es auch wirtschaftlich in die Nähe der Kapitalgesellschaft gerückt ist.21 Die GmbH & Co. KG gibt die Möglichkeit, bei einer Personengesellschaft die volle persönliche Haftung aller beteiligten natürlichen Personen auszuschließen und trotzdem im Wesentlichen als Personengesellschaft behandelt und besteuert zu werden, da sie sich sowohl bei der GmbH als Komplementär, als auch beim Kommanditisten nur auf die Stammeinlage beschränkt.

Ebenso komplex wie die Struktur der GmbH & Co. KG ist auch der Gründungsvorgang der Gesellschaft. Es sind zwei Gesellschaften zu gründen, eine KG und eine als erster Komplementär eintretende GmbH. Unternehmensträger ist hierbei die KG, geschäfts- und Vertretungsbereich die GmbH, handelnd durch ihren Geschäftsführer.22 Durch diese Konstellation ist es möglich eine GmbH & Co. KG alleine zu führen, wenn man zeitgleich Kommanditist und als alleiniger Geschäftsführer der GmbH auch Komplementär ist. Es ist die einzige Form der Personengesellschaft, die alleine betrieben werden kann.

C. Kapitalgesellschaften

Während die Personengesellschaften auf den einzelnen Gesellschaftern aufbauen, steht bei der Kapitalgesellschaft die Kapitalbeteiligung im Vordergrund. Somit haften die Gesellschafter nicht persönlich, sondern es haftet nur das Vermögen der Gesellschaft. Das Kapital ist unpersönlich, weshalb es nicht wesentlich auf die Person des einzelnen Gesellschafters ankommt, was dazu führt, dass die Kapitalanteile grundsätzlich frei veräußert werden können.23

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen. Sie haben eine „eigene Rechtspersönlichkeit“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 AktG, § 13 Abs. 1 GmbHG, § 278 Abs. IS. 1 AktG) und damit die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Als juristische Person nimmt die Gesellschaft im Prinzip wie eine natürliche Person am Rechtsverkehr teil und wird hierbei durch ihre Organe vertreten.24 Die am häufigsten gewählten und somit auch die wichtigsten Gesellschaftsformen sind der eingetragene Verein, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit der Untemehmergesellschaft als Sonderform (UG), die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

I. Eingetragener Verein (e.V.)

Wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Prototyp der Personengesellschaften in §§ 705 ff. BGB geregelt ist, bildet der in den §§ 21 ff. BGB geregelte Verein den Prototyp der Körperschaften bzw. Kapitalgesellschaften.25 Dieser bildet sowohl aus rechtshistorischer, als auch rechtssystematischer Sicht die Grundform der Körperschaft. Dadurch bilden die Regelungen in den §§ 21 ff., 55 ff. BGB eine Art „Allgemeinen Teil des Körperschafts- und Kapitalgesellschaftsrechts“. Aus diesem Grund findet beispielsweise § 31 BGB auch bei der AG und der GmbH analog Anwendung.26

Der Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, die als Teilnehmer am Rechtsverkehr grundsätzlichjede Rechtsposition einnehmen könne zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung (Vorstand, Mitgliederversammlung als Organe). Dadurch unterscheidet er sich explizit von der BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB), die zwar ähnlich wie ein Verein z.B. Namen und Organe besitzen kann, aber diese Kennzeichen nicht notwendig aufweisen muss.27

II. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH wird am häufigsten für mittelständische Unternehmen verwendet. Sie findet ihre gesetzlichen Vorschriften im GmbHG. Allerdings enthält das GmbHG keine Legaldefmition der GmbH. Aus §13 GmbHG geht hervor, dass die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, wobei für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet wird. Die Gesellschafter können frei wählen, wie sich organisieren wollen, dass Innenverhältnis somit frei gestalten.28

Eine GmbH kann i.S.d. § 1 GmbHG einen einzigen oder auch mehrere Gesellschafter haben. Wie jede Gesellschaft beruht auch die GmbH auf einem von den Gesellschaftern gemeinsam geschlossenen Vertrag, dem Gesellschaftsvertrag, welcher zwei Funktionen innehat. Einerseits enthält er die Einigung der Gründer über die Errichtung der GmbH, die Zweckbestimmung, die von den Gesellschaftern übernommenen Verpflichtungen zur Leistung der Beiträge und die Aufteilung der Geschäftsanteile. Andererseits bildet der Gesellschaftsvertrag, auch Satzung genannt, die Grundlage der Gesellschaft und prägt sowohl Charakter und Aufbau der GmbH, als auch die Beziehungen der Gesellschafter untereinander.29 Ein solcher Gesellschaftsvertrag bedarf gern. § 2 GmbHG der notariellen Form und muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet sein.

Darüber hinaus legt der Gesetzgeber nach gern. § 3 GmbHG einen Mindestinhalt für die Satzung fest. Dazu gehört die Einigung der Gesellschafter über folgende Punkte: (1) Gegenstand des Unternehmens, (2) Firma und Sitz des Unternehmens, (3) Betrag des Stammkapitals und (4) die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt.30 Das Stammkapital der GmbH muss gern. § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 € betragen.

III. Unternehmergesellschaft (UG)

Vielen Existenzgründern fällt es am Anfang schwer, das erforderliche Stammkapital in Höhe von 25.000 € aufzubringen. Für solche Fälle wurde die haftungsbeschränkte Untemehmergesellschaft durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (abgekürzt: MoMiG) als Einstiegsvariante der GmbH geschaffen.31 Die UG ist keine eigene Rechtsform, sondern nur eine Variante der GmbH, auf welche alle Vorschriften des GmbHG Anwendung finden, soweit § 5a GmbHG keine Abweichungen enthält.

§ 5a Abs. 1 GmbHG lässt in Abweichung von § 5 GmbHG Gründung mit geringerem als gesetzlichem Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 € zu, wenn dies durch den Firmenzusatz „UG (haftungsbeschränkt) klargestellt wird. Stammkapital muss daher nur mindestens 1 Euro pro Geschäftsanteil betragen, wird aber aus praktischen Gründen in aller Regel deutlich höher festgesetzt werden müssen. Das weniger als 25 000 EUR betragende Stammkapital muss abweichend vom sonstigen Recht der GmbH aber in voller Höhe durch Bareinlagen aufgebracht werden, wobei Sacheinlagen nicht zulässig sind. Um die UG im Laufe der Zeit an GmbH heranzuführen, verlangt § 5a Abs. 3 GmbHG Zwangsthesaurierung von Teilen des Gewinns durch Dotierung einer gesetzlichen Rücklage. Sobald die UG im Wege einer Kapitalerhöhung das Mindeststammkapital einer GmbH erreicht, gilt sie ab dann als GmbH.32

[...]


1 Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S. 2.

2 Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrecht I, Rdn. 2.

3 Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrechts, § 9, Rdn. 1.

4 Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrecht I, Rdn. 20.

5 Weller/Prütting, Handels-undGesellschaftsrecht,Rdn. 193.

6 Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrechtl, Rdn. 21.

7 Oetker/ Boesche HGB § 128 Rdn. 7.

8 Henssler/Strohn GesR/ Servatius BGB § 705 Rdn. 1.

9 Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 5, Rdn. 1.

10 Jauemig/ Stürner BGB § 705, Rdn. 1.

11 Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 5, Rdn. 3.

12 MüKoBGB/ Schö/er BGB § 705 Rdn. 3.

13 Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrechtl, Rdn. 278.

14 Henssler/StrohnGesR/ Veitz HGB § 128Rdn. 1.

15 BGHZ 33, 321, 324; 74, 273, 276.

16 Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrechtl, Rdn. 279.

17 Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrechtl, Rdn. 281.

18 Henssler/StrohnGesR/ Gwmmert HGB § 161 Rdn. 1.

19 Baumbach/Hopt/ Roth HGB § 161 Rdn. 3.

20 Baumbach/Hopt/ Roth HGB § 161 Rdn. 4.

21 Blümich/ Bode EstG § 15 Rdn. 267.

22 Weller/Prütting, Handels- und Gesellschaftsrecht, Rdn. 575.

23 Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 2 Rdn. 18.

24 MAH AktienRJSchüppen § 2 Rdn. 1.

25 Koch, Gesellschaftsrecht, § 26 Rdn 1.

26 Weller/Prütting, Handels- und Gesellschaftsrecht, Rdn. 438.

27 Jaucrnig/A /onsel BGB §21, Rdn. 1.

28 Grünewald, Gesellschaftsrecht, §13, Rdn. 1.

29 Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrechtl, Rdn. 685.

30 Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrecht I, Rdn. 686.

31 Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S. 228.

32 Baumbach/Hueck/ Eastrich GmbHG § 5a Rdn. 3.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Personen- und Kapitalgesellschaften. Begriff und Abgrenzung
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2019
Seiten
26
Katalognummer
V934579
ISBN (eBook)
9783346255747
ISBN (Buch)
9783346255754
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Unternehmensrecht, Rechtsformen
Arbeit zitieren
Marco Göth (Autor:in), 2019, Personen- und Kapitalgesellschaften. Begriff und Abgrenzung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/934579

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