“Ein Bild sagt mehr als tausend Worte”, so lautet ein bekanntes Sprichwort. Damit ist gemeint: Bilder haben Macht, sie können großen Einfluss auf den Betrachter haben und viele Informationen transportieren. Vor allem im digitalen Zeitalter spielen Bilder eine große Rolle, sie können schnell und einfach im Internet verbreitet und reproduziert werden und so große Wirkung entfalten. Aus psychologischer Sicht ziehen ganz besonders Abbilder von Personen Aufmerksamkeit auf sich. Gesichter lassen sich gut vermarkten, das nutzt etwa die Werbeindustrie.
Auch die Presse, allen voran die Boulevardpresse, nutzt Bilder, um Aufmerksamkeit zu generieren. Das führt regelmäßig zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Abgebildeten und Medien, bei denen ein Ausgleich von Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit gefunden werden muss.
Für ein weiteres Kapitel in diesem Zusammenhang sorgte die Bild-Zeitung im Jahr 2015. Auf ihrer Internetseite veröffentlichte sie im Rahmen der Berichterstattung zu den Flüchtlingsströmen unter dem Titel „BILD stellt die Hetzer an den Pranger“ Aussagen, die Nutzer zuvor im sozialen Netz-werk Facebook mit ihrem dort erstellten Nutzerprofil „gepostet“ hatten. Dazu veröffentlichte die Bild-Zeitung den Namen und das aus Facebook stammende Profilbild der jeweiligen Person, um sie und ihre Aussage öffentlich an den Pranger zu stellen. Eine der Abgebildeten wehrte sich gegen diese Verwendung ihres Profilfotos und bekam in zweiter Instanz vor dem OLG München recht.
Diese Arbeit widmet sich den in diesem Urteil aufgeworfenen Rechtsfragen und soll die Zulässigkeit moderner Pranger im Internet näher beleuchten. Dabei werden die Entscheidungen zum gerade erläuterten Sachverhalt zusammengefasst und anschließend vor dem Hintergrund vertiefender Erwägungen beurteilt.
Inhaltsverzeichnis
- A) Einleitung
- B) Verfahren und Entscheidungen
- I. Entscheidung des LG München
- II. Entscheidung des OLG München
- C) Beurteilung
- I. Persönlichkeitsrechte
- 1. Das Recht am eigenen Bild
- a) Schutzbereich des § 22 KUG
- aa) Erkennbarkeit
- bb) Veröffentlichungshandlung
- b) Einwilligung
- aa) Einwilligung in direkte Abbildung
- (1) Aufgrund von AGB
- (2) Aufgrund des allgemeinen Erklärungswerts
- bb) Einwilligung in Verlinkung
- aa) Einwilligung in direkte Abbildung
- c) Zulässigkeit nach § 23 KUG
- aa) Interessen von Presse und Öffentlichkeit
- bb) Interessen der Abgebildeten
- cc) Ergebnis der Abwägung
- a) Schutzbereich des § 22 KUG
- 2. Datenschutzrecht
- a) Bild als personenbezogenes Datum
- b) Grenzen der Anwendbarkeit des BDSG
- 1. Das Recht am eigenen Bild
- II. Urheberrecht
- 1. Schutzbereich
- 2. Verletzung von § 19a UrhG
- 3. Einräumung von Nutzungsrechten und Einwilligung
- 4. Schranken
- I. Persönlichkeitsrechte
- D) Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Seminararbeit befasst sich mit der Zulässigkeit moderner Pranger im Internet, im speziellen mit der Entscheidung des OLG München im Fall des „Bild-Prangers der Schande“. Ziel der Arbeit ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Veröffentlichung von Bildern und Informationen im Internet zu beleuchten und die Frage zu beantworten, inwieweit solche Veröffentlichungen unter den Schutz des Rechts am eigenen Bild und des Datenschutzes fallen.
- Recht am eigenen Bild
- Datenschutzrecht
- Urheberrecht
- Freiheit der Meinungsäußerung
- Abwägung von Grundrechten
Zusammenfassung der Kapitel
- Einleitung: Die Einleitung stellt die Problematik von Online-Prangern vor und erläutert die Relevanz des Themas.
- Verfahren und Entscheidungen: Dieser Abschnitt fasst die Entscheidungen des Landgerichts München und des Oberlandesgerichts München im konkreten Fall zusammen.
- Beurteilung: Die Arbeit analysiert die rechtlichen Aspekte des Falls, insbesondere die Persönlichkeitsrechte und das Urheberrecht. Im Fokus steht dabei das Recht am eigenen Bild, die Einwilligungserklärung und die Zulässigkeit der Veröffentlichung unter Berücksichtigung des Presse- und Informationsrechts.
Schlüsselwörter
Die Arbeit beschäftigt sich mit den Themen Persönlichkeitsrechte, Recht am eigenen Bild, Datenschutzrecht, Urheberrecht, Online-Pranger, Internet, Medienrecht, Meinungsfreiheit, Abwägung von Grundrechten, OLG München, LG München, KUG, UrhG, BDSG.
- Arbeit zitieren
- Alexander Eisenmann (Autor:in), 2017, Die Zulässigkeit moderner Pranger im Internet. (OLG München "Bild-Pranger der Schande"), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/936756