Ziel dieser Arbeit ist es, herauszustellen, dass die Herleitung eines ausgezeichneten moralischen Status des Menschen weder aus dem Personenbegriff noch aus dem Begriff der Menschenwürde den metaethischen Anforderungen an moralische Normen genügt.
Der Autor argumentiert, dass die diesbezüglichen objektivistischen Wege und Methoden zirkulär sind bzw. in eine petitio principii führen, wodurch sie dem eigenen Anspruch, zwingende Gründe für ihre normativen Implikationen angeben zu können, nicht genügen. Die wesentlichen Einwände gegen jede objektivistische Normbegründung stellen letztlich auf den Vorwurf ab, dass die Objektivität ihrer ethischen Axiologie selbst nicht gewährleistet und in epistemischer Hinsicht unüberprüfbar ist. Die Kritik sowohl an den noch zu besprechenden Personenkonzeptionen als auch am Prinzip der Menschenwürde weist daher eine grundlegende Analogie auf.
Der Hauptfokus der Arbeit ist auf den Personenbegriff gerichtet. Die spezifischen Einwände, die der Autor gegen jedwede präskriptive Anwendung dieses Begriffs vorbringt, sind ebenso für das Menschenwürde-Argument generalisierbar, sofern es in klassischer Weise an den kantischen Würde-Begriff anschließt bzw. als theologisch imprägniertes Prinzip der Heiligkeit des menschlichen Lebens verstanden wird.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung: Objektivistische Positionen in der Bioethik
2 Der Begriff der Person
2.1 „Person“ als bioethischer Grundbegriff
2.2 Deskriptive Bedeutungsumfänge des Personenbegriffs
2.2.1 Präzisierung der Fragestellung: Die Frage nach der Identität von Personen
2.2.2 Die Bedingungen der Personalität
3 Die ethische Relevanz des Personenbegriffs
3.1 Person - Mensch - Lebensrecht: Eine historische Trias
3.2 Sind alle Menschen Personen? Äquivalenz- und Nichtäquivalenz-Doktrin
3.3 Äquivalenz-Doktrin
3.3.1 Potenzialitätsargument
3.3.2 Kontinuumsargument
3.3.3 Identitätsargument
3.3.4 Speziesargument
3.3.5 Die Inkonsistenz der Äquivalenz-Doktrin
3.4 Nichtäquivalenz-Doktrin
3.5 Das Dilemma eines Fähigkeits-basierten Personenbegriffs
4 Zur allgemeinen Problematik objektivistisch begründeter Ethiken
4.1 Metaphysischer und Empirischer Mensch - Robert Spaemann
4.2 Person und Gerechtigkeit - John Rawls
4.3 Das Menschenwürde-Argument
5 Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
1 Einleitung: Objektivistische Positionen in der Bioethik
„Eine verantwortbare Bioethik verfährt nicht dogmatisch oder autoritativ, sondern sokratisch und deliberative“1
Eine der Grundfragen der Bioethik lautet: Wie sollen wir umgehen mit menschlichen Entitäten, die wir entweder nicht als Träger subjektiver Rechte betrachten wollen, weil ihnen die erforderlichen kognitiven und moralischen Fähigkeiten dazu fehlen oder die, sofern wir sie dennoch als Träger subjektiver Rechte betrachten, diese Rechte selbst nicht wahrnehmen bzw. einfordern können? Konkret geht es um die Klärung des ethisch-rechtlichen Status von Entitäten, die sich an den Grenzen des menschlichen Lebens bewegen. Insbesondere die Problembereiche der Abtreibung, der Früheuthanasie, des Behandlungsabbruchs und der Sterbehilfe haben sich seit Jahrzehnten als Spannungsfelder mit durchaus Gesellschafts-spaltendem Potenzial erwiesen. Angesichts der existenziellen Bedeutung, die den diesbezüglichen ethischen Entscheidungen inhärent sind, verwundert das wenig und zugleich wird die allgemeine Tendenz zur emotionalen Aufladung der Debatte nachvollziehbar. Diese Aufladung jedoch erschwert die Diskussion erheblich. So stellt beispielsweise Birnbacher fest: „Das Pathos, das mit zahlreichen Begriffsbildungen und Argumentationsformen einherzugehen pflegt, verdeckt allzu leicht ihre Ungeklärt- heit und Beliebigkeit.“2 Insbesondere dort, wo über das Lebensrecht bzw. über die Frage nach der Legitimität der Tötung menschlicher Entitäten verhandelt wird, ist die sachliche Analyse moralischer Begriffe bzw. die Frage einer rationalen intersubjektiv überzeugenden Methodik der Normbegründung jedoch von nicht zu überbietender Dringlichkeit. Leider, so das Fazit vieler Autoren, wird diesem Anspruch sowohl in der philosophischen Debatte als auch in der juristischen oftmals nicht entsprochen. So finden sich in der deutschen Rechtsprechung bzw. in diesbezüglichen Stellungsnahmen oder Empfehlungen etliche Beispiele für einander logisch widersprechende Problemlösungen und „intellektuelle Unredlichkeit“3. Birnbacher verweist hier auf die sogenannte „Einbecker Empfehlung“, die im Zusammenhang mit der Frage nach der Nichtbehandlung schwerstgeschädigter Neugeborener Berühmtheit erlangt hat. Einerseits, so Birnbacher,4 verbiete es die Empfehlung, eine Abstufung des Lebensschutzes von Neugeborenen nach körperlichen oder geistigen Kriterien vorzunehmen, andererseits erlaubt sie in einem anderen Artikel die passive Früheuthanasie nach ebensolchen Kriterien, nämlich dort, wo sie von Fällen spricht „[...] in denen der Arzt nicht den ganzen Umfang der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten ausschöpfen muss.“5 Ein aktuelles Beispiel für die Widersprüchlichkeit der rechtlichen Lage bezüglich bioethischer Fragen liefert der Fall einer Ärztin aus Gießen. Im September 2017 wurde diese Ärztin von sogenannten Lebensschützern wegen des Tatbestands der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche angezeigt.6 Die Debatte, die sich daran entzündet hat, steht exemplarisch für die grundsätzliche Spaltung der Gesellschaft in der Frage nach dem ethischen Umgang mit ungeborenem menschlichen Leben. In der Folge wurde diese Debatte auch im Bundestag geführt, was die rechtskräftige Verurteilung der Ärztin zu einer Geldstrafe von 6000 € allerdings nicht hat verhindern können. Das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche - welches bereits die bloße Information des Arztes darüber einschließt, dass er solche Eingriffe durchführt - soll dem Lebensschutz des Embryos7 dienen, behindert jedoch gleichzeitig die Bildung einer „gewissenhafte[n] Entscheidung“8 der Mutter, die in ihrem Informationsrecht und ihrem Recht auf freie Arztwahl beschnitten wird. Die moralische und rechtliche Unentschiedenheit in der Frage nach dem ethisch-rechtlichen Status des Embryos spiegelt sich jedoch nicht erst in §219a zum Werbeverbot wider. Nach deutschem Recht (§218 StGB) ist ein Schwangerschaftsabbruch, bedingt durch das Lebensrecht des „Ungeborene^] in jedem Stadium der Schwangerschaft“9 immer strafbar. Gleichzeitig jedoch wird dieses Lebensrecht zweifellos nach Entwicklungsstadien abgestuft. Einerseits ist die Verhinderung der Einnistung des Embryos in der Gebärmutter, beispielsweise durch die Spirale, in §218 ausdrücklich ausgenommen,10 andererseits schafft das Gesetz Ausnahmeregelungen, die den Abbruch der Schwangerschaft bis zur zwölften Woche zwar als strafbar erklären, diesen jedoch straffrei belassen. Wird im letzteren Fall zumindest noch eine zwar überaus interpretationsfähige „zumutbare Opfergrenze“11 als Maßstab eingeführt, scheint die faktische Tötungsabsicht im ersten Fall überhaupt keiner ethischen Begründung zu bedürfen. Die argumentative Inkonsistenz, die mit dem nebulösen Lebensrecht des Embryos im deutschen Strafrecht einhergeht, spiegelt sich im Werbeverbot von §219a, der weniger dem Lebensschutz des Embryos oder der Mutter dient, als dass er die prinzipielle Ungeklärtheit des moralischen Status des Embryos verschleiert. Die Widersprüchlichkeit, die in den Paragraphen 218/219 evident ist, weist die Regelungen des deutschen Strafgesetzbuchs meines Erachtens als reine Kompromisslösung aus, die mehr schlecht als recht auf die Unversöhnlichkeit grundsätzlich antithetischer moralischer Standpunkte in der Gesellschaft reagiert.12
Eine anwendungsbezogene Ethik, die über eine bloße Rekonstruktion alltagsmoralischer Axiome und Normen hinausgehen soll, kann sich mit einem solchen „Religionsfrieden“ nicht begnügen. Ohne einen Anspruch auf Letztgültigkeit erheben zu wollen, gehe ich mit Dieter Birnbacher konform, dass eine Ethik, will sie intersubjektiv überzeugend sein und zugleich einen Anspruch auf Allgemeingültigkeit behaupten, eine fundierende Ethik sein muss.13
In der bioethischen Debatte sind es vor allem zwei fundierende Prinzipien, die seit Jahrzehnten ungebrochen im Mittelpunkt stehen, insbesondere dort, wo es um die Frage des Lebensrechts geht. Diese Prinzipien werden durch die Begriffe der Person und der Menschenwürde umfasst. Ich gehe im Folgenden von mehreren Prämissen bzw. Thesen aus, die ich im Verlauf der Arbeit konkretisieren und begründen werde:
Erstens, so die These, sind die Begriffe Person und Menschenwürde innerhalb der ethischen Auseinandersetzung in so hohem Maße von semantischer Unschärfe betroffen, dass sie als kryptonormativ zu gelten haben.14 Zweitens gehe ich davon aus, dass die inhaltlichen Bezüge dieser normativen Begriffe in der Regel vorpositiver, d.h. objektivistischer Natur sind. Sowohl der Begriff der Person, als auch der der Menschenwürde rekurrieren auf Werte und inhaltlich feststehende Moralnormen, die dem subjektiven Interesse bzw. der subjektiven Wertsetzung von Menschen als vorgängig zu verstehen sind. Drittens ist es offenbar so, dass diese Normen zwar kategorischer Natur sind, aber unauflösbar kontradiktorisch zu gewissen (elementaren) Interessen von Individuen stehen. Diese Kontradiktion führt viertens entweder zu ganz konkreter ethischer Handlungsunfähigkeit bzw. dogmatischen Verboten (das rigide deutsche Embry- onenschutzgesetz steht hierfür exemplarisch) oder zu Fällen von Doppelmoral bzw. Problemverschiebung (wie am Beispiel der gesetzlichen Regelung zum Schwangerschaftsabbruch ersichtlich ist).
Ziel dieser Arbeit ist es herauszustellen, dass die Herleitung eines ausgezeichneten moralischen Status des Menschen weder aus dem Personenbegriff noch aus dem Begriff der Menschenwürde den metaethischen Anforderungen an moralische Normen genügt.15 Ich werde argumentieren, dass die diesbezüglichen objektivistischen Wege und Methoden zirkulär sind bzw. in eine pe- titio principii führen, wodurch sie dem eigenen Anspruch, zwingende Gründe für ihre normativen Implikationen angeben zu können, nicht genügen. Die wesentlichen Einwände gegen jede objektivistische Normbegründung stellen letztlich auf den Vorwurf ab, dass die Objektivität ihrer ethischen Axiologie selbst nicht gewährleistet und grundsätzlich in epistemi- scher Hinsicht unüberprüfbar ist. Meine Kritik, sowohl an den noch zu besprechenden Personenkonzeptionen als auch am Prinzip der Menschenwürde, weist daher eine grundlegende Analogie auf. Der Hauptfokus meiner Auseinandersetzung ist auf den Personenbegriff gerichtet. Die spezifischen Einwände, die ich gegen jedwede präskriptive Anwendung dieses Begriffs vorbringe, halte ich aber auf einer allgemeinen Ebene ebenso für das Menschenwürde-Argument generalisierbar, sofern es in klassischer Weise an den kantischen Würde-Begriff anschließt bzw. als theologisch imprägniertes Prinzip der Heiligkeit des menschlichen Lebens verstanden wird.16
Im ersten Teil der Arbeit werde ich den Personenbegriff in seiner, im philosophischen Sinne, gebräuchlichsten Verwendungsform als „Fähigkeitsbegriff“ besprechen. Dazu werde ich zunächst, um eine gewisse begriffliche Vorverständigung zu gewährleisten, die spezifischen deskriptiven Bedeutungsumfänge des Begriffs darstellen. Anschließend werden die präskriptiven, d.h. normativen Funktionen, die dem Begriff im Sinne einer logischen Implikation inhärent sind, thematisieren. Hierbei wird insbesondere die Frage eine Rolle spielen, ob alle menschlichen Entitäten zugleich Personen sind (beispielsweise Embryonen und irreversibel komatöse Patienten), also auch allen menschlichen Entitäten der ausgezeichnete ethische Status, der mit dem Person-Sein einhergeht, zukommen muss. In der bioethischen Diskussion stehen sich hierbei zwei durchweg antithetische Schulmeinungen gegenüber,17 die ich skizzieren und vor allem in Hinsicht auf ihr metaethisches Fundament kritisieren werde. Im Verlauf dieser Kritik wird deutlich werden, dass beide Positionen durch ihre objektivistische Axiologie begründungstheoretisch letztlich in der Luft hängen und auf beiden Wegen keine direkte ethische Relevanz des Person-Seins behauptet werden kann.
Im darauffolgenden Teil der Arbeit wird es um die kritische Auseinandersetzung mit den Personenkonzeptionen von Robert Spaemann und John Rawls gehen. Beide Autoren weichen in der Weise von der „klassischen“ Argumentationsstrategie des Personenbegriffs ab, als sie entweder den Besitz des Person-Status nicht von den üblichen qualitativen Bedingungen abhängig machen (Spaemann) oder die ethische Relevanz des Personenbegriffs als bloß indirekt begreifen (Rawls). Ich werde argumentieren, dass auch diese beiden objektivistischen Konzeptionen durch ihre je eigenen metaphysischen Axiome dem Allgemeingültigkeitsanspruch der Ethik nicht genügen und daher in Bezug auf die Klärung bioethischer Fragen zurückzuweisen sind.
Daran schließt sich zuletzt die kritische Analyse des Menschenwürde-Arguments in seiner klassischen kantischen Lesart bzw. verstanden als Prinzip von der Heiligkeit des menschlichen Lebens an.
2 Der Begriff der Person
2.1 „Person“ als bioethischer Grundbegriff
Die Debatte um den Begriff der Person ist einer der zentralen Streitpunkte innerhalb der Bioethik. Insbesondere im Kontext der brisanten Frage nach der Schutzwürdigkeit von und dem ethischen Umgang allgemein mit Embryonen, aber auch Sterbenden, Komapatienten oder hochgradig Dementen hat der Status des Person-Seins, der gemeinhin einen ausgezeichneten moralischen Status kennzeichnet,18 eine herausragende Rolle. Quante formuliert es an anderer Stelle noch umfassender: „Das Personsein des Menschen ist der Ausgangs- oder Zielpunkt, zumindest jedoch ein zentraler Bestandteil fast jeder philosophischen Ethik.“19 Auch Birnbacher gesteht dem Begriff eine Schlüsselfunktion zu, vermerkt jedoch zugleich, dass die Debatte um den Personenbegriff eher lähmend als progressiv erscheint. Hierbei handele es sich weniger um einen Streit bezüglich der adäquaten deskriptiven Beschreibungsqualität als um einen Streit „zwischen durchweg antithetischen normativ-ethischen Doktrinen.“20 Dabei gehe es, wie Birnbacher weiter konstatiert, im Wesentlichen nicht um die Frage, was eine Person ist, also welche materialen Kriterien es sind, die diesen Status konstituieren, sondern vielmehr um die Frage, wer eine Person ist.21 Der Hiatus in der Beantwortung der zweiten Frage ist zum einen kennzeichnend für die „sentimentale“ Aufladung und zum anderen für die semantische Verunsicherung innerhalb der Debatte. Es ist ein Kernthema und -problem der Diskussion, dass der Personenbegriff offensichtlich in hohem Maße auslegungsfähig ist. So urteilt Birnbacher: „Der Rückgriff auf den Personenbegriff spiegelt eine nicht bestehende semantische Bestimmtheit vor. Tatsächlich ist der Personenbegriff hochgradig interpretationsfähig und -bedürftig.“22
Faktisch wird der Personenbegriff in der bioethischen Debatte in der Regel als gemischt normativer, „[...] d.h. als ein Begriff mit sowohl deskriptiven als auch präskriptiven Anteilen“23 gebraucht und es besteht, nach Birnbacher, ein Konsens darüber, dass er so gebraucht wird.24 Vergleichbar konstatiert Quante, dass die für den personalen Status konstitutiven Eigenschaften und Fähigkeiten „[...] zugleich immer auch als Begründung dafür angeführt [werden], weshalb der Mensch als autonome Person Respekt verdient und warum ihm bestimmte ethische Ansprüche und Rechte zukommen.“25 So verwundert es nicht, dass der Begriff auch als juristischer im deutschen Rechtssystem eine enorme Bedeutung hat und „[...] für einen ausgezeichneten eva- luativen Status, mit dem viele Rechte und Pflichten einhergehen“26 steht. Bei dieser normativen Begriffsverwendung handelt es sich um ein historisches Kontinuum, das gegen Versuche semantischer Reduktion bzw. Eingrenzung ausgesprochen resistent zu sein scheint. Die Verknüpfung des Begriffs mit gewissen moralischen Rechten und Ansprüchen ist dabei, so Birnbacher weiter, „[...] eindeutig eine semantische oder begriffslogische Verknüpfung“27. Die normative Komponente hat hiernach den Status einer logischen Implikation, sodass sie als Konnotation zu einem inhärenten Teil des Bedeutungsumfangs des Personenbegriffs geworden ist.28 Dabei handelt es sich zunächst aber nur um eine empirische Feststellung. Die normativen Ansprüche, die mit dem Personenbegriff einhergehen, sind damit ethisch noch nicht begründet.
Auch wenn es einen Konsens darüber gibt, dass der Personenbegriff faktisch eine zentrale normative Funktion hat, so gibt es doch alles andere als einen Konsens darüber, welche konkreten normativen Funktionen moralisch überhaupt legitim sind bzw. ob eine solche Funktionalität grundsätzlich legitim sein kann. Je nach philosophischem „Glaubensbekenntnis“ wird der Begriff unterschiedlich stark aufgeladen, sowohl in normativer als auch in extensionaler Hin- sicht.29 Daraus resultiert eine verwirrende Vielzahl an Bedeutungsumfängen, die eine konsensorientierte Debatte erschwert.30 Quante stellt fest, dass es oft kaum entscheidbar ist, welche deskriptiven oder normativen Konnotationen einem Personenbegriff im jeweiligen Kontext konkret zugrunde liegen.31
Herauskristallisieren lassen sich dennoch zwei kontradiktorische Schulmeinungen, die sich im Wesentlichen dadurch unterscheiden, dass über die eine eine Deckungsgleichheit der Begriffe Mensch und Person als zwingend logisch angenommen (diese Sichtweise wird in dieser Arbeit, Birnbacher folgend, als Äquivalenz-Doktrin bezeichnet), über die andere eine Deckungs-Ungleichheit als plausibel postuliert wird (im Folgenden Nichtäquivalenz-Doktrin genannt)32. Wenn vorausgesetzt wird, dass die Zuschreibung existenzieller moralischer Rechte und Pflichten status-orientiert von der Zugehörigkeit zur Klasse der Personen abhängt, wird die jeweilige deskriptiv-sortale Verwendungsweise zur „bioethischen Guillotine“33, wie es Quante anschaulich ausdrückt. Je nach Sichtweise sind dann entweder alle Menschen zu jeder Zeit zugleich auch Personen - mit allen damit einhergehenden moralischen Rechten und Ansprüchen (z.B. einem strikten Lebensrecht) - oder es sind nur bestimmte Menschen zugleich auch Personen, nämlich solche, die die konstitutiven Bedingungen der Personalität aktual auch erfüllen. Und nur für diese lässt sich dann vernünftigerweise auch der entsprechende Rechtsstatus begründen. Ein zweiter fundamentaler, moral-theoretischer Streitpunkt findet sich in der Frage nach der generellen Legitimität einer solchen status-orientierten Moralität. Für viele Autoren, insbesondere Vertreter utilitaristischer Positionen, ist der direkte Begründungszusammenhang zwischen dem personalen Fähigkeitsbegriff und einem daraus abgeleiteten ausgezeichneten ethischen Status nicht nachvollziehbar. Für sie ist das Vorhandensein eines aktualen subjektiven Interesses an der Ausübung personaler Fähigkeiten der bestimmende ethische Maßstab, der über die Zuschreibung moralischer Rechte entscheidet. „Freiheitsrechte [...] werden Personen zugeschrieben, weil sie ein Interesse an Selbstbestimmung und Freiheit von äußerem Zwang haben, Anspruchsrechte [...], weil sie ein Interesse an Leben, Leidensfreiheit, Wohlbefinden und sinnvoller Tätigkeit haben.“34 In dieser Sichtweise kommt dem personalen Status in seiner Eigenschaft als (mehr oder weniger) objektiver Fähigkeitsbegriff nur eine indirekte Bedeutung zu. Er informiert letztlich nur über die bloße Möglichkeit des Vorhandenseins eines Interesses oder Bedürfnisses. Erst das reale Interesse oder Bedürfnis hat eine normative Qualität.35
Dieser zweite Aspekt ist nicht mehr rein ethischer oder normativer Natur, sondern verweist zurück auf einen grundlegenden metaethischen bzw. metaphysischen Dissens zwischen subjektivistischen und objektivistischen Positionen in der Philosophie. Die Frage nach der Legitimität einer Fähigkeits-orientierten Zuschreibung moralischer Rechte ist auf metaethischer Ebene abhängig von der Antwort auf die Frage, ob es objektive Werte und Moralinhalte, d.h. von den Interessen wertsetzender bewusstseinsbegabter Subjekte unabhängige Werte und Normen überhaupt geben kann. Der metaethische Subjektivist verneint dies. Für ihn ist die Wertsetzung (nicht nur die Wertanerkennung) durch ein Subjekt immer konstitutiv für das Bestehen eines Wertes. Der metaethische Objektivist hingegen behauptet die Existenz objektiver Werte, die dem menschlichen Interesse vorgängig - auch ohne einen Akt der Setzung oder Anerkennung - bestehen. Es ist bezeichnend für die Bioethik, deren normative Wertsetzungen einen existen- zielleren Charakter kaum haben könnten, dass die der moralischen Sprache inhärente Tendenz oder Neigung zur rhetorischen Objektivierung hier einen besonderen Grad erreicht.36 Die Berufung auf objektive Werte erweckt den Eindruck von Naturgesetzlichkeit und verleiht einem Argument auf diese Weise (scheinbar) einen anderen Autoritätsanspruch, da es nicht durch subjektivistische Relativierung stigmatisiert ist. Ein Lebensrecht, abgeleitet aus einer dem Menschen kraft seiner natürlichen Verfasstheit gegebenen Würde hat prima facie einen unbestreitbaren kategorischen Charakter und ist daher gleichsam immun gegen jede relativierende Zersetzungsrhetorik. Birnbacher stellt hierzu fest, dass diese Tendenz allerdings auch auf Seiten der Subjektivisten besteht: „Auch der metaethische Subjektivist spricht objektivistisch, sobald er moralisiert.“37 Die sprachliche Inkonsequenz, gerade auf subjektivistischer Seite, erzeugt auf diesem Wege leider noch mehr Verwirrung im Streit, nicht nur um den Personenbegriff, sondern auch um die Zuschreibung ethischer Werte und moralischer Rechte im Kontext der Bioethik generell.
2.2 Deskriptive Bedeutungsumfänge des Personenbegriffs
Angesichts der verwirrenden Vielzahl an Bedeutungen des Personenbegriffs in der Bioethik wird sich dieses Kapitel der begrifflichen Vorverständigung widmen. Ich folge hier im Wesentlichen der umfangreichen Analyse von Quante.38 Quante differenziert die verschiedenen Bedeutungsumfänge des Personenbegriffs in zweierlei Weise: Im Hinblick auf die grammatische oder logische Funktion lässt sich der Begriff, einerseits referenziell gebrauchen, um eine Entität als genau diese Entität auszuweisen, andererseits sortal gebrauchen, um eine Entität einer bestimmten Klasse oder Art als zugehörig zu kennzeichnen. Im Hinblick auf die ethisch-philosophische aber auch alltagssprachliche Funktion, lässt sich der Personenbegriff in eine deskriptive und eine präskriptive Verwendungsweise aufteilen. Während auf der deskriptiven Ebene nur etwas darüber ausgesagt wird, dass eine Entität die typischen hinreichenden Eigenschaften des Person-Seins aufweist oder nicht, schließt eine präskriptive Verwendung des Personenbegriffs Aussagen über den ethischen Status dieser Entität mit ein. Die genannten Paare von Verwendungsweisen lassen sich zusätzlich noch miteinander kombinieren. Dadurch erhält man vier mögliche Verwendungsweisen des Personenbegriffs, die ich der Verständlichkeit halber anhand von Beispielen kurz aufführen will:39
1. Deskriptiv-referenzielle Verwendung Diese Person hat kurze Haare.
2. Präskriptiv-referenzielle Verwendung Dieser Person sollte geholfen werden.
3. Deskriptiv-sortale Verwendung Entitäten mit Selbstbewusstsein sind Personen.
4. Präskriptiv-sortale Verwendung Personen besitzen einen besonderen ethischen Status.
Wie sogleich ersichtlich wird, sind die beiden sortalen Verwendungsweisen für die Fragestellungen meiner Arbeit ausschlaggebend. Das Analysandum dieser Arbeit ist nicht die Person als einzelne, individuelle Entität, sondern die Klasse oder Art von Entitäten, die qua besonderer qualitativer Merkmale als Personen bezeichnet werden. Ich werde, Quante folgend, den Personenbegriff zunächst ausschließlich im Hinblick auf seine deskriptiv-sortalen Bestimmungen untersuchen. Ich halte es für sinnvoll, erst nach der Klärung des deskriptiven Gehalts an die gebräuchliche präskriptive Ebene anzuschließen. Diese Vorgehensweise bietet zwei Vorzüge: Erstens ist es für eine Klarheit in der Analyse wichtig, diejenigen philosophischen und vor allem alltagssprachlichen Verwendungs- oder Interpretationsweisen von Person auszuschließen, die für die präskriptiven bzw. ethischen Implikationen in Hinsicht auf den moralischen Status des Menschen nur wenig oder irrelevant sind.
Zweitens bleibt auf diese Weise eine gewisse Unparteilichkeit gewahrt, da die Klärung der personalen Identitätsbedingungen nicht durch immanente Werturteile über das Mensch- oder Person-Sein, d.h. nicht „[...] von vornherein durch umstrittene ethische Prämissen prä- oder deformiert ist.“40
2.2.1 Präzisierung der Fragestellung: Die Frage nach der Identität von Personen
Quante bestimmt die Frage nach der Person genauer als Frage nach der Identität von Personen, da, so der Autor, nur derjenige über einen Begriff sinnvoll verfügen kann, der die Identitätsbedingungen seiner Entitäten kennt. Er konstatiert weiter, dass der Begriff der personalen Identität nicht nur innerhalb der Bioethik, sondern grundlegend in der Philosophie ungenügend bestimmt ist, was entscheidend zur aktuellen Unsicherheit in der normativen Konsequenz seiner Anwendung geführt hat.41
Bei genauerer Betrachtung differenziert sich die Identitätsfrage, nach Quante, in drei Unterfragen, die je unterschiedliche phänomenale Bereiche berühren. Da Personalität im Alltag von den betreffenden Entitäten in der Regel als einheitliches Phänomen wahrgenommen wird, gelten die hier folgenden Fragen vielen Philosophen nur als unterschiedliche Formulierungen ein und derselben Problemstellung. Es ist jedoch wichtig, klarzustellen, dass es sich um unterschiedliche Problembereiche handelt, deren ethische Konsequenzen keineswegs indifferent sind.42 Insbesondere in Anbetracht der emotionalen Aufladung und der semantischen Verunsicherung bezüglich des Personenbegriffs ist die folgende Differenzierung der einzelnen Fragestellungen von entscheidender Bedeutung:43
1. Aufgrund welcher Eigenschaften und Fähigkeiten gehört eine Entität zur Klasse oder Art der Personen?
Diese Frage befasst sich mit den qualitativen Bedingungen aufgrund derer eine Entität zur Klasse der Personen zuzurechnen ist. Die meisten Autoren sehen „[...] den Personenstatus an eine mehr oder weniger anspruchsvoll verstandene Vernunftfähigkeit geknüpft.“44 Personalität ist dabei nicht als eine einzelne Eigenschaft oder Fähigkeit unter anderen zu verstehen, die das Person-Sein konstituiert, sondern als ein Bündel an Eigenschaften und Fähigkeiten, die in der Literatur häufig unter der Bezeichnung person-making characteristics beschrieben werden. Quante weist darauf hin, dass diese Eigenschaften oder Fähigkeiten nicht nur epistemische Kriterien (Kriterien, die aussagen, dass eine Eigenschaft besteht), sondern zugleich konstitutive Kriterien darstellen (Kriterien, die zusätzlich aussagen, worin die Eigenschaft besteht).45 Innerhalb der bioethischen Debatte um den moralischen Status des Menschen spielt der so verstandene Personenbegriff als Fähigkeitsbegriff eine basale und entscheidende Rolle. Die Frage danach, ob der tatsächliche aktuale Besitz der geforderten Eigenschaften und Fähigkeiten als moralisches Ausschlusskriterium zu gelten hat oder ob bereits die Anlage zu diesen Qualitäten (die im genetischen Sinne beispielsweise auch der Embryo besitzt) den Personenstatus begründen kann, ist einer der wesentlichen Streitpunkte in der Diskussion zwischen den Vertretern der Äquivalenz- und Nichtäquivalenz-Doktrin. Daher sind die philosophischen Implikationen und Schwierigkeiten, die sich aus der Koppelung des Personenbegriffs an bestimmte (Vernunft-) Fähigkeiten ergeben, das leitende Thema des ersten Teils meiner Arbeit 2. Unter welchen Bedingungen handelt es sich bei einer Entität zu einem Zeitpunkt um genau eine Person und zu zwei verschiedenen Zeitpunkten um ein und dieselbe Person?
Hier geht es um die philosophiegeschichtlich interessante Frage nach der transtemporalen Identität von Personen, d.h. um den Bereich der sogenannten synchronen und diachronen Einheit von Personen. Untersucht werden die Bedingungen, aufgrund derer eine Person zu einem Zeitpunkt genau als eine Person bzw. aufgrund derer eine Person zu verschiedenen Zeitpunkten genau als eine Person zu gelten hat. Zwei unterschiedliche temporale Bezüge spielen bei der Beantwortung dieser Frage eine Rolle, sodass man es nach Quante mit einer doppelten intertemporalen Dimension zu tun hat:
Einerseits hat Zeit als physikalische Dimension zeitlicher Extension eine Bedeutung (ist Person X zu einem Zeitpunkt dieselbe Person wie Person Y zu einem anderen Zeitpunkt?).46 Andererseits spielt Zeit als erlebte Zeit, d.h. als persönliches Zeitbewusstsein im Rahmen der Biografie einer Entität eine Rolle. Die erlebte Zeit oder das Zeitbewusstsein ist nach Quante mit dem Selbstbewusstsein einer Person unauflösbar verbunden.47
Die Frage nach der transtemporalen Identität schließt an die berühmte Definition der Person von John Locke an, demzufolge eine Person ein „[...] denkendes, verständiges Wesen [ist], das Vernunft und Überlegung besitzt und sich selbst als sich selbst betrachten kann. Das heißt, es erfaßt sich als dasselbe Ding, das zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten denkt.“48 In diesem Zusammenhang wird der Personenbegriff, wie auch in anderen nicht-bioethischen Kontexten, ohnehin in einem primär deskriptiven bzw. nicht ethischen Sinne verstanden und ist in erster Linie als Synonym zu den Begriffen Mensch oder menschliches Individuum zu verstehen.49 50 In dieser Hinsicht referiert diese Frage daher eher auf die auch in der Alltagssprache gebräuchliche Bedeutung von Person. 550 Ausgenommen von dieser Gebräuchlichkeit sind zwei besondere Argumentationslinien, die die Verfechter der extensionalen Deckungsgleichheit von Person und Mensch anführen, um den personalen Status auch auf diejenigen menschlichen Entitäten anzuwenden, die die qualitativen Bedingungen von Personalität aktual nicht erfüllen. Die Schlüssigkeit dieser beiden Argumente diskutiere ich in den Kapiteln 3.4.2 (Kontinuumsargument) und 3.4.3 (Identitätsargument).
3. Wie ist die Identität einer Person im Sinne eines evaluativ-normativen Selbstverständnisses strukturiert?
Hier wird nach der narrativen oder auch biografischen Identität gefragt. Insbesondere im Kontext der Persönlichkeitspsychologie oder Gesellschaftswissenschaften, z.B. dann, wenn es um Fragen der kulturellen oder nationalen Identität geht, spielt dieser Aspekt eine besondere Rolle. Dieser Gebrauch von Identität bezieht sich auf die spezifischen Normen und Zielvorstellungen, mit denen sich Individuen identifizieren bzw. aufgrund derer sie sich einer sozialen Gruppe zugehörig fühlen, also letztlich auf „ein evaluatives oder normatives Konzept [...] für dessen Beibehaltung sie eintreten oder dessen Realisierung sie anstreben.“51 Mit Bezug auf diesen Aspekt spricht Quante im Folgenden von biografischem Selbstverständnis bzw. von „Persönlichkeit“.52 Die Frage nach der Person im Sinne von Persönlichkeit betrachte ich im Rahmen dieser Arbeit als nicht weiter relevant. Sie wird daher im Folgenden bewusst ausgeklammert.
2.2.2 Die Bedingungen der Personalität
Dieses Kapitel befasst sich mit der ersten Frage Quantes nach dem deskriptiven Bedeutungsumfang des Personenbegriffs in Bezug auf die qualitativen Bedingungen der Personalität, die sogenannten „ person-making characteristics “.
Bereits die klassische Definition des Boethius weist den Begriff als einen Fähigkeitsbegriff aus,53 konkreter als einen Bündelbegriff von verschiedenen Vernunftfähigkeiten. Die Übereinstimmung darin - über die philosophischen Theorien hinweg - bezieht sich nicht nur, wie Birnbacher bemerkt, auf Grundsätzliches: „[...] dass wer mehr kann, auch mehr Rechte hat“54, sondern auch auf die jeweiligen Fähigkeitskataloge selbst. Diese Fähigkeiten sind je nach ethischer Auffassung ausschließlich kognitiv (z.B. Locke, Singer, Quante) oder zusätzlich moralisch definiert (z.B. Hegel und Daniel Dennett):55
A. Kognitive Fähigkeiten
1. Intentionalität, Fähigkeit zu Urteilen
2. zeitliche Transzendenz der Gegenwart (Zukunftsbewusstsein/ Erinnerungsfähigkeit)
3. Selbstbewusstsein, Ichbewusstsein
4. Selbstdistanz, Präferenzen zweiter Stufe
5. Rationalität, Vernünftigkeit
B. Moralische Fähigkeiten
1. Autonomie, Selbstbestimmung
2. Moralität, Moralfähigkeit
3. Fähigkeit zur Übernahme von Verpflichtungen
4. Fähigkeit zur kritischen Selbstbewertung
Die aufgeführten Bedingungen stellen nach Birnbacher den Pool an epistemischen und moralischen Fähigkeiten dar, aus welchem die gängigen Personenkonzeptionen schöpfen.56 Diese Auswahl, die einen individualistisch - subjektbezogenen Fokus hat, stellt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für einige Autoren sind nicht nur die spezifischen Fähigkeiten einer Entität, deren personaler Status geklärt werden soll, relevant. Für sie ist zusätzlich eine gewisse Erkennungsleistung oder auch Anerkennungsleistung durch andere Personen ein konstitutives Kriterium. Eine solche relationale intersubjektive Konzeption hat Dennett 1976 vorgelegt,57 der eine bis dato begriffliche Inkohärenz des Personenbegriffs sowie ein Fehlen klar formulierter hinreichender und notwendiger Zuschreibungsbedingungen bemängelte. Die folgende Konzeption von Quante schließt an Dennetts Ausführungen sowie den diesbezüglichen Ergänzungen Rovanes (1994)58 an:
Bedingungen von Personalität nach Quante59
1. Personen sind rational.
2. Personen sind Subjekte propositionaler Einstellungen.
3. Personen sind Objekte einer spezifischen Einstellung.
4. Personen können die (in 3 genannte) spezifische Einstellung erwidern.
5. Personen können kommunizieren. interdependent und
6. Personen verfügen über Selbstbewusstsein sowie ein hinreichend aktivisches und evaluatives Selbstverhältnis.
Wie sogleich ersichtlich ist, stellt diese Konzeption das Person-Sein aus einem rein Subjektbeschränkten Kontext in eine sozial-relationale - in eine intersubjektive Bestimmung. Personalität ergibt sich demzufolge nicht nur aus den subjektiven Fähigkeiten einer Entität, sondern konstituiert sich in einem „reziproken Interpretations- und Anerkennungsmodus“.60 Dennett hat festgestellt: „Ob etwas eine Person ist, hängt irgendwie von einer Einstellung ihm gegenüber ab [...]“61. Person-Sein und auch Person-Werden ist in diesem Sinne also nicht mehr eine Sache des betreffenden Subjekts allein - vielmehr ist die Weise, wie eine Person als Person erkannt und anerkannt wird, konstitutiv für ihr Person-Sein. Dennett schlussfolgert weiter: „Das Objekt, demgegenüber diese personale Haltung eingenommen wird, muß diese Haltung irgendwie erwidern können.“62
Diese Erwiderung ist ebenso nach Quante und Spaemann von basaler Bedeutung, da hierüber sichergestellt wird, dass Personen nicht nur Subjekte oder Objekte von propositionalen oder spezifischen Einstellungen sind, sondern zugleich auch eine Vorstellung von solchen Einstellungen haben; anders gesagt: dass sie nicht nur propositionale Einstellungen äußern, sondern auch wissen, dass sie welche äußern.63
Die Reziprozitätsbedingung ist also in zweierlei Hinsicht interessant: Zum einen ist durch sie ein erstes hinreichendes epistemisches Kriterium gegeben, durch welches sicher erkennbar wird, ob man es mit einer Person zu tun hat oder nicht. Zum anderen stellt sie eine konstitutive Bedingung dar, die als relationale Erkennens- und Anerkennungsleistung Personalität (als sozial- relationale Bestimmung verstanden) quasi uno actu erzeugt.
Quante weist jedoch darauf hin, dass der intersubjektive Anerkennungsmodus nicht gleichgesetzt werden darf mit gewissen ethischen Prinzipien wie Gleichheit oder Gerechtigkeit. Die interne Normativität oder auch interne Logik der qualitativen personalen Bedingungen ist nicht äquivalent mit ethischen normativen Forderungen, die sich eventuell aus dem Person-Sein ableiten lassen. So ist beispielsweise Rationalität eine logische Vorbedingung, damit der reziproke Interpretations- und Anerkennungsmodus ein gelingender sein kann, woraus der betreffenden Person zwangsläufig die - wertneutrale - interne normative Forderung erwächst, auch rational zu sein.64 Aus diesem Umstand lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres eine gleichlautende ethische Norm oder Wertbehauptung ableiten. Zumindest scheint es wenig sinnvoll auf dieser, ohnehin verworrenen Ebene die deskriptiven und präskriptiven Aspekte des Person-Seins erneut zu vermischen.65
Auf eine detaillierte Gesamtdarstellung und Diskussion der weiteren qualitativen Bedingungen von Personalität kann an dieser Stelle verzichtet werden, da es nicht mein Anliegen ist, eine Apologetik bestimmter personaler Konzepte zu erreichen, sondern den Personenbegriff in seiner präskriptiven Dimension zu kritisieren und zurückzuweisen. Ich komme im Folgenden auf spezielle Aspekte einzelner qualitativer Bedingungen des Person-Seins zu sprechen, wenn es für die Dekonstruktion der objektivistischen personalen Konzepte erforderlich ist. An dieser Stelle will ich nun einige Schlüsse festhalten, die für den weiteren Gang der Argumentation von essenzieller Bedeutung sind:
Erstens: Personalität ist aufgrund der eigenen internen Normativität keine rein subjektive, sondern auch eine notwendig intersubjektive Bestimmung.
Zweitens: Die interne Normativität des Personenbegriffs darf nicht verwechselt werden mit der etwaigen aus ihm abgeleiteten ethischen Normativität.
Drittens: Ersichtlich ist, dass alle aufgeführten Bedingungen graduierbar sind. Das bedeutet, dass sie bei der konkreten Entität mehr oder weniger gut ausgebildet sein können, also von ihrer Entwicklung abhängen. Anspruchsrechte, die sich aus ihnen ableiten, müssen daher ebenfalls graduierbar sein. Personalität als solche ist jedoch ein nicht graduierbares Schwellenwertkonzept, d.h.: Entweder ist eine Entität eine Person (mit allen damit verbundenen ethischen Ansprüchen) oder sie ist es nicht.66
Viertens: Mensch-Sein ist keine notwendige oder hinreichende Bedingung für Personalität, was nicht den Umkehrschluss impliziert, dass nicht alle Menschen Personen sein können.
Fünftens: Offensichtlich gibt es menschliche Wesen, wie beispielsweise Embryonen, Föten und Säuglinge, die qualitativen Personalitäts-Bedingungen eindeutig nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Eine Ethik, die für diese Wesen einen personalen Status beansprucht, muss hierfür demzufolge eine Begründung unabhängig von aktualen personalen Fähigkeiten finden. Eine These dieser Arbeit lautet, dass bisherige derartige (durchweg objektivistische) Begründungsversuche zirkulär bzw. nur scheinbar zwingend logisch sind.
3 Die ethische Relevanz des Personenbegriffs
Aus zunächst theorie-pragmatischen Gründen hat sich das vorangehende Kapitel einer ausschließlich deskriptiv-sortalen Begriffsbestimmung gewidmet. Wie jedoch an anderer Stelle deutlich gemacht wurde, ist ein rein deskriptiver Personenbegriff in der Bioethik eher selten. Vorherrschend ist ein Gebrauch, der sowohl deskriptive als auch präskriptive Anteile umfasst. In der Einleitung dieser Arbeit habe ich darauf hingewiesen, dass der Personenbegriff auf einen objektivistisch begründeten ethischen Status rekurriert, die daraus folgenden normativen und kategorischen Implikationen jedoch im Widerspruch zu elementaren subjektiven menschlichen Interessen stehen. Dies betrifft dabei, wie ich zeigen werde, sowohl die Verfechter der Äquivalenz- als auch der Nichtäquivalenz-Doktrin.
Wenn es stimmt, dass Personalität als Fähigkeitsbegriff, neben seiner deskriptiv-sortalen Funktion, zugleich ethische Ansprüche und Rechte logisch-normativ begründet, stellt sich sofort die Frage, wie man mit menschlichen Entitäten umzugehen hat, die:
- die relevanten Fähigkeiten aktual noch nicht besitzen (wie die menschliche Zygote, Embryonen oder auch Neugeborene)
- die relevanten Fähigkeiten nicht mehr besitzen (menschliche Leichname oder auch irreversibel Komatöse und Demente)
- die relevanten Fähigkeiten nie besessen haben und nie besitzen werden (wie zum Beispiel anencephale Neugeborene oder nicht zur Austragung bestimmte Embryonen im Zuge von künstlichen Befruchtungen)67
Insbesondere im Streit um das sogenannte strikte Lebensrecht von Personen hat sich die Frage, ob alle Menschen Personen sind oder nicht, manifestiert. Wer nach dem Beginn bzw. dem Ende des menschlichen oder personalen Lebens fragt, fragt in der Regel nach Beginn und Ende des strikten Lebensrechts. Die Befürworter der These, dass sich die Begriffe Mensch und Person der Begriffs-Extension nach nicht unterscheiden, personale Rechte also für alle Menschen unabhängig von ihrem individuellen Entwicklungsstand gelten, haben hierzu die berühmten SKIP-Argumente vorgebracht. An die Analyse und Diskussion dieser Äquivalenz-Doktrin schließt sich die kritische Analyse der entsprechenden Antithese an (Nichtäquivalenz-Doktrin), nach welcher sich die Begriffe Mensch und Person sowohl der Intension, als auch der Extension nach unterscheiden.68 Letzterer zufolge lassen sich personale Rechte nur für die Menschen begründen, die auch die entsprechenden personalen Fähigkeiten besitzen.
Bevor ich mich der kritischen Auseinandersetzung mit diesen Argumenten widme, ist es sinnvoll, einen kurzen historischen Exkurs zum strikten Lebensrecht von Personen vorauszuschicken.
3.1 Person - Mensch - Lebensrecht: Eine historische Trias
Eine der zentralen ethischen Fragen, die mit dem Status des Person-Seins verbunden ist, ist die, ob Personen ein striktes, also unabwägbares Recht auf Leben zukommt.69 Zur sprichwörtlichen Gretchenfrage der Bioethik ist die Fragestellung nach dem striktem Lebensrecht deshalb geworden, weil die Dependenz dieses Rechts in der Philosophiegeschichte nicht nur an das Person-Sein, sondern darüber hinaus implizit oder explizit an das Mensch-Sein gekoppelt wurde, sodass man eine historisch gewachsene begriffliche Trias von Mensch, Person und striktem Lebensrecht erkennt.70 Wenngleich es nicht viel Mühe bereitet, sich Personen vorzustellen, die biologisch anders als Menschen verfasst sind (ein wesentliches Thema des Science-Fiction Genres), wird das Mensch-Sein häufig prima facie als „das entscheidende Merkmal einer Person“71 aufgefasst. Wenn man sich den in Kapitel 2.2.2. beschriebenen Bedingungskatalog für Personalität noch einmal vergegenwärtigt, wird sofort ersichtlich, warum diese Trias so entstanden ist und überdies weshalb sie erst in heutiger Zeit in Frage gestellt wird: Selbst wenn es sich bei diesem Katalog um eine Liste mit dezidierten Minimalanforderungen handelt, handelt es sich immer noch um ausgesprochen anspruchsvolle Bedingungen. „Personen sind Subjekte des Könnens“72, wie Spaemann formuliert hat. Hierin liegt ein bestechender, wenngleich spekulativer Grund dafür, dass über den weitaus größten Teil der Philosophiegeschichte eine inhaltliche Deckungsgleichheit zwischen den Begriffen Mensch und Person angenommen wurde bzw. explizit die Personalität als entscheidendes Diskriminierungsmoment zwischen Mensch und Tier fungieren konnte. Nicht-menschlichen Wesen (sofern es sich nicht um eine Art transzendenter Wesen handelte) wurden diese Fähigkeiten - dieses Können - einfach nicht zugetraut bzw. konnten diesen nicht nachgewiesen werden. Auf der anderen Seite hat die „Einsicht in die Gleichursprünglichkeit aller Menschen“73 die moralische Intuition befeuert, dass die Zugehörigkeit zur menschlichen Spezies auch eine nicht graduierbare Zugehörigkeit zur moralischen Gemeinschaft der Menschen induziert. Dementsprechend scheint die normative Konsequenz nur logisch, dass moralische Rechte, die sich dem Anschein nach aus dieser Spe- zies-Zugehörigkeit ableiten, für ausnahmslos alle menschlichen Entitäten zu gelten haben.74 Es ist zumindest nachvollziehbar, dass aus der als faktisch wahrgenommenen Koextension der Begriffe Mensch und Person, Mensch-Sein als konstitutives Kriterium für Personalität abgeleitet wurde.75 Die wissenschaftlichen Fortschritte im Bereich der Anthropologie, Neurowissenschaften und Biologie im 20. Jh. haben jedoch Ergebnisse präsentieren können, die gute Gründe für die Annahme liefern, dass auch andere höher entwickelte Spezies zumindest einzelne hinreichende Bedingungen für Personalität erfüllen könnten (z.B.: Menschenaffen).76 Insbesondere ausgewiesene Anti-Speziesisten wie Peter Singer haben in der Konsequenz den Schluss gezogen, dass solchen Spezies ein personaler Status (mit seinen rechtlichen Implikationen) nicht länger kategorisch vorenthalten werden darf. Auch wenn diese gehaltvolle Konsequenz einigen Autoren als zu kontraintuitiv erscheint,77 ist doch festzustellen, dass „Mensch-Sein“ in den allermeisten Personenkonzeptionen heute nicht mehr zu den notwendigen qualitativen Bedingungen von Personalität gehört. „Die Tatsache, dass Personen überwiegend Menschen sind, ist im Rahmen dieser Konzeptionen ein kontingentes Faktum.“78
[...]
1 Birnbacher, Dieter: Bioethik zwischen Natur und Interesse, 2006 (A), S.33.
2 ebd., S.30.
3 ebd., S.31.
4 ebd.
5 Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht bei schwerstgeschädigten Neugeborenen (o.V.), 1992, S.130.
6 Geuther, Gundula: Streit um Paragraf 219a, Deutschlandfunk, 2018.
7 In dieser Arbeit gebrauche ich den Embryonen-Begriff undifferenziert für alle pränatalen Entwicklungsstufen des Menschen, beginnend mit dem Stadium der befruchteten Eizelle (Zygote).
8 Strafgesetzbuch (StGB) §219: Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage.
9 ebd., §218.
10 Nach §218 beginnt die Schwangerschaft erst mit der Nidation des Embryos in der Gebärmutterschleimhaut.
11 ebd.
12 Diese These begründe ich eingehender in Kapitel 3.5.
13 vgl. Birnbacher 2006 (A), S.44.
14 vgl. ebd., S.73.
15 Zu den metaethischen Anforderungen an moralische Normen vgl. Kapitel 4.
16 vgl. Hoerster, Norbert: Wie schutzwürdig ist der Embryo? Zu Abtreibung, PID und Embryonenforschung, 2013, S.12f.; bzw. Quante, Michael: Menschenwürde und personale Autonomie. Demokratische Werte im Kontext der Lebenswissenschaften, 2010, S.47.
17 vgl. Birnbacher 2006 (A), S.54.
18 vgl. Quante, Michael: Personale Identität, 1999, S.9.
19 vgl. Quante, Michael: Person, 2012, S.5 / vgl. auch Brasser, Martin: Person, 1999, S.9.
20 Birnbacher 2006 (A), S.53.
21 vgl. ebd.
22 ebd., S.74.
23 Birnbacher 2006 (A), S.57.
24 vgl. ebd., S.55.
25 Quante 2012, S.2.
26 ebd., S.4.
27 Birnbacher 2006 (A), S.57.
28 vgl. ebd., S.57f.
29 vgl. ebd., S.53.
30 vgl. ebd., S.73.
31 vgl. Quante 2012, S.20.
32 zu den Begriffen Äquivalenz- und Nichtäquivalenz-Doktrin vgl. Birnbacher 2006 (A), S.54.
33 Quante, Michael: Personales Leben und menschlicher Tod, 2002, S.94.
34 vgl. Birnbacher 2006 (A), S.55.
35 vgl. ebd., S.54f.
36 vgl. Birnbacher, Dieter: Natürlichkeit, 2006 (B), S.96.
37 ebd.
38 vgl. Quante 2012.
39 vgl. Quante 2012, S.2ff.
40 ebd., S.22.
41 vgl. ebd., S.6.
42 vgl. Quante 2012., S.12.
43 die folgenden Fragen 1-3 sind unverändert übernommen aus: ebd., S.8.
44 Birnbacher 2006 (A), S.58.
45 vgl. Quante 2012, S.18.
46 Dass es sich hierbei nicht um eine Trivialität handelt, macht Quante daran fest, dass unsere Intuitionen bei bestimmten relationalen Fragen durcheinandergeraten: Ist der altersdemente Patient dieselbe Person, wie die befruchtete Eizelle, aus der er hervorgegangen ist? Kann man nach der Geschlechtsumwandlung einer Person immer noch davon ausgehen, dass es sich um dieselbe Person handelt? Rekurrieren beide Fragen auf dasselbe Problem? vgl. Quante 2012, S.9f.
47 vgl. ebd., S.30.
48 Locke, John: Versuch über den menschlichen Verstand, 1981, S.419.
49 vgl. Birnbacher 2006 (A), S.56.
50 In der Alltagssprache findet der Begriff vergleichsweise selten Anwendung und dann in der Regel unter der Perspektive eines bestimmten Aussageninteresses, das nicht dasjenige der ethischen Grundlagen-diskussio- nen mit ihrer Suche nach dem ist, was den Menschen als Menschen auszeichnet." (Brasser 1999, S.11) Dieses Interesse besteht zumeist in dem Bestreben auszudrücken, dass jemand ein einzelner Mensch ist, bzw., dass jemand genau dieser einzelne Mensch ist, d.h. im Sinne numerischer Identität. „In der Alltagssprache hat Person demnach den Sinn, in unterschiedlichem Präzisionsgrad einen Menschen zu bezeichnen, sofern er dieser konkrete Einzelne ist." (ebd. S.15).
51 Quante 2012, S.11.
52 vgl. ebd.
53 Persona est naturae rationabilis individua substantia (Person ist die individuelle Substanz einer vernunftbegabten Natur) - entnommen aus: Brasser 1999, S.50.
54 Birnbacher 2006 (A), S.58.
55 ebd., S.58f.
56 vgl. Birnbacher 2006 (A), S.58f.
57 vgl. Dennett, Daniel: Bedingungen der Personalität, 1976, S.303.
58 vgl. Rovane, Carole: Personal Stance, 1994, In: Philosophical Topics 22, 1994, S.351-396.
59 Quante 2012, S.24.
60 Quante 2012, S.31.
61 vgl. Dennett 1976, S.305.
62 ebd.
63 vgl. Spaemann, Robert: Personen, 2006, S.191-94 sowie Quante 2012, S.28.
64 In diesem Sinne hat auch Dennett die Interdependenz dargestellten (von Quante modifizierten) Bedingungen verstanden, sodass die Reihenfolge dieser Bedingungen zugleich die „[...] Rangfolge ihrer Abhängigkeit ist." (Dennett 1976, S.306).
65 vgl. Quante 2012, S.32f.
66 vgl. ebd., S.33f. sowie Birnbacher 2006 (A), S.74.
67 vgl. Birnbacher 2006 (A), S.61f.
68 vgl. zu den Begriffen Intension und Extension: Meixner, Uwe: Axiomatische Ontologie, 1991, S.136f.
69 Auf die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen striktem und nicht-striktem Lebensrecht weist Quante explizit hin: „In einem nicht strikten Sinne kommt jedem empfindungsfähigen Lebewesen ein Anspruch darauf zu, nicht ohne gute Gründe getötet zu werden.“ (Quante 2012, S.19); Ähnlich hat auch Singer konstatiert, dass ein nicht-striktes Lebensrecht, unabhängig von der Gattungszugehörigkeit bzw. von biologischen Fakten, für jedes empfindungsfähige Wesen besteht. (vgl. Singer, Peter: Praktische Ethik, 2013, S.143 bzw. S.98ff.)
70 vgl. Quante 2012, S.19.
71 vgl. Dennett 1976, S.303.
72 Spaemann, Robert: Sind alle Menschen Personen? Über neue philosophische Rechtfertigungen der Lebensvernichtung, 1991, S.140.
73 Schockenhoff, Eberhard: Pro Speziesargument: Zum moralischen und ontologischen Status des Embryos, 2003, S.12.
74 Habermas, Jürgen: Die Zukunft der menschlichen Natur, 2005, S.121.
75 vgl. Dennett 1976, S.303.
76 Diese Möglichkeit hat bereits Plessner in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts in Betracht gezogen. Pless- ner begreift die Begriffe Mensch und Person zwar koextensiv, jedoch ist Mensch-Sein für ihn keine gattungsspezifische Kategorie: „Mensch sein ist an keine bestimmte Gestalt gebunden und könnte daher auch [...] unter mancherlei Gestalt stattfinden, die mit der uns bekannten nicht übereinstimmt." (Plessner, Helmuth: Die Stufen des Organischen und der Mensch, 1975, S.293).
77 vgl. Birnbacher 2006 (A), S.71.
78 ebd., S.57.
- Arbeit zitieren
- Robert Gehrke (Autor:in), 2018, Objektivistische Positionen in der Bioethik. Personalität, Menschenwürde und moralischer Status, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/937426
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.