Jagdrecht für das Land Nordrhein-Westfalen

Mit Regelungen des Naturschutz-, Artenschutz- und Waffenrechts


Fachbuch, 2012

314 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Einleitung

1. Teil „Die Jagdbehörden“
I. Untere Jagdbehörde
II. Obere Jagdbehörde
III. Oberste Jagdbehörde
IV. Verwaltungsverfahren/Rechtsweg
V. Beratungsorgane
VI. Sonstige Organe
VII. Fragenkatalog zum 1. Teil
VIII. Antworten zum 1. Teil  

2. Teil „Inhalt des Jagdrechts“
I. „Jagdbezirke“, „Wild“
II. „Hege“
III. „Jagdausübung“
IV. „Aneignung“
V. „Weidgerechtigkeit“
VI. „Fangen von Wild“
VII. Fragenkatalog zum 2. Teil
VIII. Antworten zum 2. Teil

3. Teil „Beschränkungen der Jagd“
I. Sachliche Verbote
II. Örtliche Verbote
III. Fragenkatalog zum 3. Teil
IV. Antworten zum 3. Teil

4. Teil „Abschussregelung“
I. „Abschussplan“
II. „Abschusskontrolle“
III. „Abschussverbot“
IV. Fragenkatalog zum 4. Teil
V. Antworten zum 4. Teil

5. Teil „Jagd- und Schonzeiten“
I. „Wild mit befristeter Jagdzeit“
II. „Wild ohne Schonzeit“
III. „Wild ohne Jagdzeit“
IV. Fragenkatalog zum 5. Teil
V. Antworten zum 5. Teil

6. Teil „Wildfolge“
I. Allgemeines zur Wildfolge
II. Wildfolge kraft Gesetzes
III. Wildfolge kraft Vereinbarung
IV. Fragenkatalog zum 6. Teil
V. Antworten zum 6. Teil

7. Teil „Wild- und Jagdschaden“
I. Vorbemerkung
II. Wildschadensersatz
III. Jagdschadensersatz
IV. Deliktschaden
V. Geltendmachung von Wild- und Jagdschaden
VI. Fragenkatalog zum 7. Teil . 137 VII. Antworten zum 7. Teil

8. Teil „Jagdschutz“
I. Allgemeines
II. Jagdschutzberechtigter Jagdausübungsberechtigter
III. Jagdschutzberechtigter bestätigter Jagdaufseher
IV. Rechte und Pflichten des Jagdschutzberechtigten
V. Fragenkatalog zum 8. Teil
VI. Antworten zum 1. Teil

9. Teil „Arten- und Naturschutz“
I. Grundzüge des Artenschutz
II. Die Gesetze des Artenschutz
III. Grundzüge des Naturschutzrechts
IV. Formen des Schutzes
V. Fragenkatalog zum 9. Teil
VI. Antworten zum 9. Teil

10. Teil Tierschutzgesetz

11. Teil „Grundzüge des Waffenrechts“
I. Schusswaffen und Munition
II. Tatsächliche Gewalt über Schusswaffen und Munition
III. Entleihen, Führen und Transportieren von Schusswaffen
IV. Führen und Transportieren
V. Schießen, Anschießen, Einschießen
VI. Meldepflichten
VII. Waffen-Aufbewahrung  
VIII. Erbwaffenregelung
IX. Altbesitz und Amnestieregelung
X. Beschusszeichen anderer Staaten
XI. Fragenkatalog zum 10. Teil
XII. Antworten zum 10. Teil

12. Teil „Gesetzliche Grundzüge zur Hundehaltung“
I. Hundegesetz NRW
II. Durchführungsverordnung zum LHundG
III. Jagdhunde
IV. Was Hundeführer dürfen und was nicht

13. Teil „Wildbrethygienevorschriften“

14. Teil „Reiten im Revier“

Anlage „Unfallverhütungsvorschrift Jagd“

Anlage „In NRW als gleichwertig anerkannte ausländische Jägerprüfungen“

Anlage „Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes v. 31. März 2010“

Anlage „Verordnung über die Jagdzeiten und Jagdabgabe“

Anlage „Behandlung und Verwertung von eingezogenen oder verbotenen Waffen“

Anlage „Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG)“

Anmerkung des Autors

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Vorwort

Das Jagdrecht ist als Kernfach für das „grüne Abitur“ nicht nur notwendiger Bestandteil zum Erwerb, sondern auch unverzichtbarer Wissensbestandteil zum dauerhaften Erhalt des Jagdscheins. In der Tat ist das Jagdrecht unentbehrliches Rüstzeug für jeden Jäger. Nur wer das Jagdrecht kennt, kann eigenes Unrecht vermeiden. Diese Erkenntnis muss sich dem Jäger dauerhaft einprägen.

Im Jagdbetrieb ist es erforderlich, die vorkommenden Ereignisse rechtlich richtig zu beurteilen. Entsprechend diesen Anforderungen erstreckt sich der Inhalt dieses Werkes auf das Bundesjagdgesetz und die wichtigsten Regelungen des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen. Letztere Beschränkung auf das Landesrecht ist für ein überschaubares Werk unverzichtbar.

Die enorme Zersplitterung des Stoffs macht es teilweise erforderlich, nur das Grundsätzliche aufzuzeigen. In diesen Fällen mag der entsprechende Hinweis genügen. Vertiefende Studien seien dem Leser überlassen.

Das vorliegende Werk soll als Mittelweg zwischen dem Gesetzestext und der juristischen Kommentierung dienen. Es soll dem Jagdscheinanwärter das notwendige prüfungsrelevante Wissen im Jagdrecht vermitteln und dem praktischen Jäger schnelle Orientierungshilfe sein. Dies entbindet jedoch nicht davon ggf. anwaltlichen Rat einzuholen.

Die Darstellung erfolgt nah an dem Gesetzestext und reduziert sich letztlich auf markante Stichworte. Dabei dienen grafische Darstellungen am Anfang einiger Themengebiete der besseren Lernmöglichkeit. Der Autor hat die Erfahrung gemacht, dass eine solche Stoffvielfalt nur dann dauerhaft als Wissen „gespeichert“ werden kann, wenn letztlich das jeweilige Themengebiet auf eine kurze grafische Darstellung reduziert werden kann. Dies haben die Jungjäger in zahlreichen Kursen bestätigt.

Für Anregungen, Hinweise und Kritik ist der Autor dankbar. Die 2. Auflage enthält u. a. Neuerungen im Jagd, Waffen- und Naturschutzrecht, sowie Ergänzungen zur Weidgerechtigkeit und Wildkrankheiten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die Jagd war nach deutschem Recht mit dem Eigentumsrecht verbunden. Ab 800 n. Chr. wurden von den Königen und in ähnlicher Art und Weise auch von den Kirchen große Waldgebiete zu Bannforsten erklärt. In diesen behielten sich die Könige und die Kirchen die Jagd vor. Die Verletzung dieses Vorrechts wurde bestraft. Zwischen den Bannforsten lagen die Allmenden, die Gemeindeeigentum waren. Hier konnten die Bauern zunächst noch frei jagen. Im Laufe der Zeit wurden sie auch hier von der Jagdausübung verdrängt. Im 16. Jahrhundert schwand die königliche Gewalt und die Landesfürsten erstarkten. In Zeiten des Lehns- und Ständewesens stand die Jagdgerechtigkeit dem Landesherrn zu. Vor diesem Hintergrund war das Jagdrecht zunächst Ländersache[1]. In den Revolutionsjahren 1848/49 gehörte das Jagdrecht zu den meistdiskutierten Rechtsmaterien an der Schnittstelle zwischen privatem und öffentlichem Recht[2]. Zur Ausübung der adligen Jagdlust gab es überhöhte Wildbestände. Dies führte zu enormen Wildschäden in der Landwirtschaft. Missernten und die Hungersnot im Jahr 1847 führten letztlich zur Anarchie der Jagd in den Revolutionsjahren[3]. In Deutschland erfolgte eine Aufhebung der
Jagdregale. Alle bisher geltenden Jagdgesetze (Schonzeiten) wurden aufgehoben. Viele Bauern nutzten diesen fast gesetzlosen Zustand aus und es kam zur größten Wildmetzelei in der deutschen Jagdgeschichte. Es zeigte sich, dass auf diese Weise der Wildbestand bald ausgerottet sein würde. Die Mitglieder der Deutschen Nationalversammlung erhoben das Jagdrecht als Jedermannsrecht zum Grundrecht[4]. Am 20. Dezember 1848 beschlossen sie:

„Im Grundeigentum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden. Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagd-Zwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben. Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen, mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen. Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.“[5]

Am 05. März 1850 erging in Preußen das Gesetz, dass jeder Grundstückseigentümer nur dann zur Jagdausübung berechtigt ist, wenn seine zusammenhängende Fläche mindestens 300 Morgen (75 ha) betrug. Soweit die Fläche kleiner war, wurden sie mit anderen Flächen zusammengelegt und gegen eine angemessene Pacht verpachtet. Hieraus resultiert das heutige Reviersystem (im Gegensatz zum Lizenzsystem[6]). Mitte des 19. Jahrhunderts floss der Naturschutzgedanke in die Jagd ein. Förster weisen darauf hin, dass Feldgehölze und Feuchtwiesen zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes zu erhalten seien. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts entstand der Gedanke der „Hege mit der Büchse[7].“ Eine weitere Veränderung erfuhren die Gesetze des Jägers mit dem Reichs-Jagdgesetz vom 03.07.1934. Erstmals wurden Vorschriften über den Abschussplan, das Bestehen einer Jägerprüfung und der Abschluss einer Jagdhaftpflicht-Versicherung als Voraussetzung für den Erwerb eines Jagdscheins niedergeschrieben.

Nach 1945 wurde durch die Besatzungsmächte den deutschen Jägern das Führen von Waffen verboten. Die Jagd wurde in der Regel durch die Besatzer selbst ausgeführt. Mit dem Bundes-Jagdgesetz vom 29.11.1952 wurde das vormals umfassende Jagdgesetz auf notwendige Rechtsgrundsätze reduziert. Ein umfassendes Gesetzeswerk verbot das Bonner Grundgesetz vom 08.05.1949. Dieses sah für das Jagdwesen gemäß Art. 75, Ziffer 3 i. V. m. Art. 72 GG lediglich den Erlass von Rahmenvorschriften vor. Einem Rahmengesetz ist zu Eigen, dass die Länder den Rahmen entsprechend ausfüllen und verschärfen dürfen, eine Milderung der gesetzlichen Vorgaben ist jedoch nicht erlaubt.

In der ehemaligen DDR war eine Bindung des Jagdausübungsrechts an Grund und Boden seit der Bodenreform[8] im Jahre 1945 nicht vorhanden. Der Großgrundbesitz wurde zerschlagen, d.h. alle Landwirtschaftsbetriebe mit über 100 Hektar Nutzfläche entschädigungslos enteignet und an landarme und landlose Bauern verteilt. Die Festlegung von Mindestgrößen von Jagd- und Wildbewirtschaftungsgebieten wurde ebenfalls praktisch aufgehoben, da die Festlegung der Mindestgrößen von 75 bzw. 150 Hektar nicht mehr eingehalten werden konnte. Bis weit in das dritte Quartal 1946 erfolgte im sowjetischen Besatzungsgebiet keine organisierte Jagd mehr. Es kam zu hohen Wildschäden durch eine Verdreifachung des Schwarzwildvorkommens[9]. Daher erfolgte ab September/Oktober 1946 die Ausübung der Jagd durch Jagdkommandos bzw. Jagdgesellschaften um den enormen Wildschäden zu begegnen. So wurden die Aufgaben der Kommandos auch unscharf definiert als „Schutz des gesellschaftlichen Eigentums vor Schaden durch wild lebende Tiere“ und „Nutzung des Wildbestandes für die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung“[10]. Im Jahre 1947 erfolgte zunächst nur die Freigabe von 15 Langwaffen mit glatten Läufen je Landesforstamt. Dies bedeutete, dass 75 Waffen für 10 Millionen Hektar Jagdfläche vorhanden waren. Mit der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 wurden die Jagdkommandos der Deutschen Volkspolizei und deren Chef und damit letztlich dem Ministerium des Innern als oberster Aufsichtsbehörde unterstellt. Während bisher Polizeiangehörige in die Jagdkommandos berufen wurden, war jetzt auch die Berufung anderer Staatsangehöriger möglich. Erst 1962 erfolgten die Neuordnung des Jagdwesens und die Übertragung der Jagdbewirtschaftungsbezirke an die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe. Die Mitglieder der Jagdgesellschaften hatten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge waren gering, da das Wild grundsätzlich abzuliefern war. Für die Mitglieder der Staatsführung galten jedoch Sonderregelungen. Das Jagdrecht der DDR wich erheblich von den bisher bekannten Traditionen und dem der Bundesrepublik Deutschland ab. Wesentliche Abweichungen waren:

- Der sozialistische Staat gewährleistet den Arbeitern, Genossenschaftsbauern und anderen Werktätigen das Recht und die Bedingungen zur Ausübung der Jagd und stellt den Jagdgesellschaften unentgeltlich Jagdflächen zur Verfügung[11],
- Wild ist Volkseigentum[12],
- Die Jagdgebiete werden völlig von den Eigentumsstrukturen an Grund und Boden getrennt[13] und zu zusammenhängenden Größen von mindestens eintausend bis höchstens viertausend Hektar zusammengelegt,
- Aufsichtsbehörde war das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft als Oberste Jagdbehörde[14]. Daneben wurden Räte der Bezirke gebildet[15].

Seit der Deutschen Wiedervereinigung gilt das Bundesjagdgesetz im gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Heute muss sich der Jagdscheinanwärter – neben dem Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29.09.1976 - mit einer Vielzahl von Gesetzen auseinandersetzen. Dies sind vor allem:

- Bundesjagdgesetz (BJG)[16]
- Waffengesetz (WaffG)[17]
- Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AwaffV)[18]
- Tierschutzgesetz
- Tierschutz-Hundeverordnung[19]
- Tierseuchengesetz
- Tierkörperbeseitigungsgesetz
- Tollwutverordnung
- Fleischhygiene-Verordnung (Tier-LMHV)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Naturschutzgesetz
- Bundeswildschutzverordnung
- Bundesartenschutzverordnung
- Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NW)
- Verwaltungsvorschrift zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen – Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 24.01.2000[20]

- Nachdem im April 2010 die neue Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes[21] in Kraft getreten ist, löst diese numehr die nachfolgenden Verordnungen ab:

- Verordnung über die Jägerprüfung vom 12. April 1995 (GV.NW. S. 482), zuletzt geändert durch VO vom 08. März 2002[22]
- Verordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsverordnung)[23]
- Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung) vom 23. Januar 1998[24] sowie durch Art. 111 EuroAnqG NRW vom 25. September 2001[25]
- Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd (Fangjagdverordnung)[26]
- Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Bleischrot[27]
- Verordnung zur Klasseneinteilung und Abschuss von männlichem Schalenwild außer Schwarzwild[28]

- Verordnung über die Jagdzeiten vom 31. März 2010[29]
- Verordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild vom 28. September 2001[30]
- Zielbestände für Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild vom 28. September 1994[31]
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe[32]
- Berücksichtigung von Belangen der Forstwirtschaft durch die Jagdbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen[33]
- Forstliche Stellungnahme zur Abschussplanung für Schalenwild[34]
- Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung) vom 25. Oktober 1985[35], zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 16.02.2005[36]
- Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten vom 25. Oktober 1994[37]
- Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten[38].

Obwohl diese Liste recht umfangreich ist, ist diese nicht abschließend. Vorerst ist es jedoch ausreichend, die wichtigsten Passagen aus diesen Gesetzen zu kennen. Lediglich diese werden für die Prüfung relevant sein.

Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. September 2006 ist die Zuständigkeit für die Jagdgesetzgebung zwischen Bund und Ländern neu geordnet worden. Der Bund braucht sich nun nicht mehr auf Rahmenvorschriften zu beschränken sondern kann detaillierte Regelungen erlassen. Gleichzeitig räumt die Föderalismusreform den Ländern ein umfangreiches Abweichungsrecht ein. Das Recht der Jagdscheine bleibt aber dem Bund vorbehalten.

Die beiden tragenden Säulen unseres heutigen Jagdwesens sind das so genannte Reviersystem und die dem Inhaber des Jagdrechts auferlegte Pflicht zur Hege. Die Hege ist zugleich in den allgemeinen Biotop- und Artenschutz eingebettet.

Vorbemerkung:

Voraussetzung für das Verständnis der Gesetzestexte ist aber der Aufbau der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen. Folgende Tabelle sollte daher vom Jagdscheinanwärter beherrscht werden:

Jagdbehörden   Forstbehörden  Naturschutzbehörden

untere Ebene Kreis oder die kreisfreie Stadt staatliche Forstämter Kreis und kreisfreie Städte

(für Kreis Neuss in MG) als untere Landschaftsbehörde

(Ausnahme Staatswald

Tannenbusch, FA Bonn)

obere Ebene Landesbetrieb    Landesbetrieb  Bezirksregierungen als höhere

Wald und Holz NRW   Wald und Holz NRW Landschaftsbehörden (RP in

Münster    Münster  als höhere Köln, D´dorf, Detmold, Arnsberg

Forstbehörden  und Münster)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Oberste Ebene Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Vertbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

1. Teil: Die Jagdbehörden

Der dreistufige Aufbau der Jagdbehörden ist in § 46 LJG geregelt.

(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.
(2) Obere Jagdbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd. Es führt die Sonderaufsicht über die untere Jagdbehörde.
(3) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.

I. Untere Jagdbehörde

Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Sie wird bezeichnet als „Kreisjagdamt“. Ihre Aufgaben nehmen sie als Ordnungsbehörden war. Vor diesem Hintergrund sind sie sog. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Nach § 48 LJG-NW gilt der Grundsatz der Allzuständigkeit der unteren Jagdbehörde. Demnach ist diese Behörde für sämtliche Belange der Jagd sachlich zuständig. Lediglich ergangene oder noch ergehende Durchführungsverordnungen können etwas anderes bestimmen.

Als Erstbehörde ist die untere Jagdbehörde z.B. zuständig für

- Erteilung, Versagung und Einziehung von Jagdscheinen
- Durchführung der Jägerprüfung
- Überprüfung der Jagdpachtverträge
- Erlass von Bußgeldbescheiden bei Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften
- Überwachung des Abschusses
- Anmeldung eines Beizvogels, § 3 Abs. 2 Nr. 4a BWildSchV
- Abrundung von Jagdbezirken u. a.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem betroffenen Recht. Soweit ein ortsgebundenes Recht (Jagdrecht, Jagdausübungsrecht) betroffen ist, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Ort liegt. Ist allerdings eine Angelegenheit der natürlichen Person betroffen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (z.B. Beantragung des Jagdscheins).

Sind mehrere Behörden zuständig, gilt der Prioritätsgrundsatz. Es entscheidet die Behörde, welche zuerst mit der Angelegenheit befasst wurde. Allerdings kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine abweichende Regelung treffen.

Die untere Jagdbehörde ist auch zuständige Behörde oder Stelle im Sinne der Bundeswildschutzverordnung[39].

II. Obere Jagdbehörde

Obere Jagdbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz in Münster (§ 46 Abs. 2 Satz 1 LJG-NW). Sie ist Sonderaufsichtsbehörde für die 53 unteren Jagdbehörden und führt die Obere Aufsicht über die Jagdgenossenschaften in NRW. Das Weisungsrecht dieser Behörde richtet sich nach den §§ 8 ff. OBG. Ausdrücklich zugewiesen sind dieser Behörde folgende Verwaltungsaufgaben:

1. Die Entscheidung über die Zuständigkeit bei der Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, soweit die örtliche Zuständigkeit mehrerer unteren Jagdbehörden betroffen ist.
2. Die Bestimmung der zuständigen Jagdbehörde, soweit mehrere Jagdbehörden für die Bildung von Hegegemeinschaften zuständig sind.
3. Die staatliche Anerkennung eines Fachinstitutes.
4. Die Regelung der Jagdausübung in Wildschutzgebieten und in Nationalparken.
5. Die Festsetzung des Abschussplanes, soweit ein Einvernehmen mit dem Jagdbeirat nicht zu erzielen ist.
6. Die befristete Aufhebung der Schonzeit in Sonderfällen.
7. In Einzelfällen die Zulassung des Lebendfangs von Wild während der Schonzeit, des Erlegens von Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist; das Aushorsten (aus dem Nest nehmen) von Junghabichten für Beizzwecke; die Gestattung des Ausnehmens der Gelege von Federwild.
8. Die Genehmigung des Aussetzens fremder und weiterer Tierarten in der freien Wildbahn.
9. Die Führung der oberen Aufsicht über die Jagdgenossenschaften.[40]

Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt durch behördlichen Verwaltungsakt, der der Klage zugänglich ist. Eine Abrundung kommt z. B. dann in Betracht, wenn eine Veränderung aus dem Gesichtspunkt der Hege und der Jagdausübung zweckmäßig erscheint[41]. Für die Abrundung ist es unerheblich, ob ein privater Dritter dieser zustimmt oder diese ablehnt. Auch allein die Zweckmäßigkeit ist nicht ausreichend[42].

III. Oberste Jagdbehörde

Die Oberste Jagdbehörde ist das M inisterium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Es hat seinen Sitz in Düsseldorf. Das Ministerium führt die Aufsicht über die obere Jagdbehörde und die unteren Jagdbehörden als Sonderaufsichtsbehörde. Es ist zugleich Sonderordnungsbehörde i. S. des § 12 OBG NW. Eine Übertragung von Verwaltungszuständigkeiten ist nicht erfolgt.

Für staatseigene Jagdbezirke sind je nach Landesrecht die Forstbehörden zuständig. Diese regeln die wesentlichen Aufgaben der unteren Jagdbehörde. Die staatlichen Forstbetriebe des Landes Nordrhein-Westfalen bewirtschaften nur rund 1,6 % der gesamten Jagdfläche des  Landes in Eigenregie (Verwaltungsjagden).

IV. Verwaltungsverfahren/Rechtsweg

Seit dem 1. November 2007 wurde in Nordrhein-Westfalen durch das 2. Gesetz zum Bürokratieabbau vom 9.10.2007[43] in einer Reihe von verwaltungsrechtlichen Fällen das Widerspruchsverfahren gestrichen. Anhand des Gesetzeswortlautes muss daher in jedem Einzelfalle geprüft werden, ob vor der Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.

Nach dem Widspruchsverfahren bzw. bei Entbehrlichkeit, wird Klage beim Verwaltungsgericht (VerwG) erhoben (§§ 74 ff. VwGO). Nächsthöhere Instanz ist dann das Oberverwaltungsgericht (OVG). Zurzeit wird überprüft, ob ein Widerspruchsverfahren zukünftig noch durchgeführt werden muss. Eine entsprechende gesetzliche Änderung bleibt abzuwarten.

V. Beratungsorgane

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden die Jagdbehörden vom Jagdbeirat und von Jagdberatern unterstützt. Beide Organe haben beratende Funktion.

1. Der Jagdbeirat

Der Jagdbeirat wird bei den Jagdbehörden zur Beratung von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung und wichtiger Einzelfragen gebildet (§§ 37 Abs. 1 BJG, 51 Abs. 3 LJG NW). Dieser setzt sich zusammen aus

- drei Jägern (entsandt vom zuständigen Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.)
- zwei Vertretern der Landwirtschaft (entsandt vom zuständigen Landwirtschaftsverband)
- zwei Vertretern der Forstwirtschaft (entsandt von den Verbänden der Waldbesitzer)
- einem Vertreter der Jagdgenossenschaft (entsandt von der Körperschaft, die die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt)
- einem Vertreter des Naturschutzes (gemeinsam benannt von den nach § 58 BNatSchG anerkannten Vereinen)
- einem Vertreter der unteren Forstbehörden (benannt von der höheren Forstbehörde)
- und dem hauptamtlichen Landrat bzw. Oberbürgermeister, der die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt.

Der Jagdbeirat soll dem widerstreitenden Interessenausgleich der Jäger, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Jagdgenossenschaften dienen.

Bei der Obersten Jagdbehörde wird der Landesjagdbeirat gebildet (§ 51 Abs. 1 LJG NW), der sich in der Zusammensetzung erweitert.

Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind ehrenamtlich tätig (§§ 81 bis 87 VwVfG NW), erhalten jedoch eine Aufwandsentschädigung nach § 24 KrO i. V. m. § 33 GO bzw. dem Gesetz über die Entschädigung ehrenamtlicher Mitglieder von Ausschüssen v. 13.05.1958 (GV.NW.S. 193).

Die Mitglieder des Jagdbeirates sind weisungsunabhängig. Die Beschlüsse des Jagdbeirates bindet die Jagdbehörde jedoch nicht (Ausn.: Einvernehmen bei Bestätigung/Festsetzung der Abschusspläne, §§ 21 Abs. 2 Satz 1 BJG; 22 Abs. 3 und 4 LJG NW).

2. Die Jagdberater

Der Jagdberater und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Jagdbeirates gewählt (§ 51 Abs. 4 LJG NW). Sie beraten die Jagdbehörde bei der Erfüllung der laufenden Geschäfte (§ 51 Abs. 5 Satz 1 LJG NW). Auch ist die Wahl eines Vertreters für bestimmte Angelegenheiten, z.B. als Vertreter des Jagdberaters im Prüfungsausschuss für die Jägerprüfung (vgl. § 2 Abs. 2 JPO), zulässig. Der Jagdberater und deren Stellvertreter sind jagdlich erfahrene Personen, die ehrenamtlich tätig sind und Inhaber eines Jagdscheins sein müssen (§ 51 Ab. 4 LJG NW).

VI. Sonstige Organe

Weitere Organe sind die Vereinigung der Jäger und die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung.

1. Vereinigung der Jäger (§ 52 LJG NW)

Die Vereinigung der Jäger ist der freiwillige Zusammenschluss der Jäger in den Landesjagdverbänden/Landesjägerschaften der einzelnen Bundesländer. Es gibt 16 deutsche Landesjagdverbände mit knapp 300.000 Mitgliedern. Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mehr als ein Drittel der Jagdscheininhaber im Lande NRW angehört, so ist sie von der obersten Landesjagdbehörde als Landesvereinigung der Jäger anzuerkennen. Der Landesjagdverband NRW hat mehr als 60.000 Mitglieder[44].

Dachverband ist der Deutsche Jagdschutzbund e.V. (DJV). Mitglieder des DJV sind die einzelnen Landesjagdverbände (LJV), Mitglieder der LJV die jeweiligen Kreisjägerschaften. Die einzelnen Jäger sind Mitglieder der Kreisjägerschaften in den verschiedenen Hegeringen.

Dem Landesjagdverband NRW obliegt die Förderung[45]

- des Artenschutzes durch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher, gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildbestände, insbesondere durch nachhaltige Nutzung,
- des Tierschutzes durch tierschutzgerechte Jagd sowie die Bekämpfung von Wildseuchen,
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes NW,
- des Biotopschutzes durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten,
- des jagdlichen Schießens und Jagdhornblasens sowie der Führung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde gemäß Vorgabe Landesjagdgesetz,
- des Natur- und Umweltbewusstseins junger Menschen, insbesondere in außerschulischen Lernorten.

Der Deutsche Jagdschutzbund e.V. ist Mitglied der FACE (Fédération des Associations des Chasseurs et Conservation de la Faune Sauvage de l´U.E.).

2. Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung (§ 53 LJG NW)

Diese ist im Geschäftsbereich des Ministeriums errichtet. Aufgabe dieser Stelle ist u. a. die Erforschung der Wildkrankheiten sowie deren möglichen Bekämpfung und die Öffentlichkeitsarbeit.

3. Landschaftswacht

Die Landschaftswacht ist beauftragte der Unteren Landschaftsbehörde für den Außendienst. Die Landschaftswacht soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden (§ 13 Abs. 1 LG NW).

Fragenkatalog zum 1. Teil[46]

1. Wer ist zuständig für die Ahndung von Überschreitungen des Abschussplanes?
2. Von wem wird der Jagdberater gewählt?
3. Welche Stellen in Nordrhein-Westfalen sind Untere Jagdbehörden?
4. Welcher Stelle ist der Abschussplan einzureichen?
5. Welche der aufgeführten Stellen nimmt in der Regel die Abrundung von Jagdbezirken vor?
6. Bei welcher Behörde sind der Abschluss sowie jede Änderung eines Jagdpachtvertrages anzuzeigen?
7. Welche Stelle ist die höhere Landschaftsbehörde?
8. Welche Funktion hat der Jagdberater?
9. Was verstehen Sie unter der „Landesvereinigung der Jäger“?
10. Welche Behörde kann das Aushorsten von Junghabichten zu Beizzwecken zulassen?
11. Bei welcher Behörde ist ein Beizvogel anzumelden?
12. Welche Aufgaben hat die Landschaftswacht?

Antworten zum Fragenkatalog 1. Teil

1. Die Untere Jagdbehörde ist für die Ahndung zuständig. Dabei handelt es sich um eine  Ordnungswidrigkeit (§§ 56 Abs. 1 LJG-NRW, 39 Abs. 2 Nr. 3 BJG).
2. Der Jagdberater wird vom Jagdbeirat gewählt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 LJG-NW).
3. Die Kreise oder kreisfreien Städte (§ 46 Abs. 3 LJG-NW).
4. Der Abschussplan ist bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde einzureichen (§ 22 Abs. 1  LJG-NW).
5. Die Untere Jagdbehörde (§ 3 Abs. 5 LJG-NW).
6. Bei der örtlich zuständigen Unteren Jagdbehörde (§§ 12 Abs. 1 BJG, 14 Abs. 1 LJG- NW).
7. Die Bezirksregierungen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LG NRW).
8. Der Jagdberater berät die Jagdbehörden und wirkt als Prüfer bei der Jägerprüfung mit (§§  51 Abs. 5 Satz 1 LJG-NW).
9. Diese weist eine Vereinigung von Jägern nach, der mehr als ein Drittel der  Jagdscheininhaber im Land Nordrhein-Westfalen angehören. Sie ist dann von der  Obersten Landesjagdbehörde als Landesvereinigung der Jäger anzuerkennen (§ 52 Abs. 1  LJG-NW).
10. Die Obere Jagdbehörde (§ 24 Abs. 3c LJG-NW).
11. Bei der Unteren Jagdbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a BWildSchV).
12. Die Landschaftswacht ist Beauftragte der Unteren Landschaftsbehörde für den  Außendienst. Sie soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der  Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und  Landschaft abgewendet werden (§ 13 Abs. 1 LG NRW).

2. Teil:  Inhalt des Jagdrechts

§ 1 BJG

Inhalt des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. (Außerhalb des Gesetzestextes: Das Oberlandesgericht Koblenz bezeichnet den Begriff der Weidgerechtigkeit als Summe der rechtlich bedeutsamen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, die bei der Jagdausübung als weidmännische Pflichten zu beachten sind).

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie Eier von Feder wild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

§ 1 LJG NW

Ablieferungspflicht von Kennzeichen

Wer bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild Kennzeichen vorfindet, ist verpflichtet, die Kennzeichen bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes unverzüglich abzuliefern[47].

Bundesjagdgesetz

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Inhalt des Jagdrechts„Jagdbezirke“, „Wild“ 

Nach dem gesetzlichen Inhalt der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht verbunden ist die Pflicht zur Hege. Durch diese Bestimmung, soll der fortschreitenden Gefährdung vieler Tierarten entgegengewirkt werden. Der Inhalt des Jagdrechts in seinen einzelnen Rechten und Pflichten ist im Gesetz genau umschrieben.

Das Jagdrecht ist Teilinhalt des umfassenden Eigentumsrechts am Grund und Boden, kann jedoch öffentlich-rechtlich durch Regelungen des Natur- und Landschaftspflegerechts, des Tierschutzes und des Ordnungsrechts überlagert sein.

Das Jagdrecht umfasst gemäß der Vorschrift des § 905 BGB die Erdoberfläche, den Erdkörper unter der Erdoberfläche und den Luftraum.

Der Eigentümer kann dieses Recht jedoch nur dann tatsächlich ausüben, wenn sein Grundeigentum einen Eigenjagdbezirk im Sinne des § 7 BJG bildet. Diese Unterscheidung zwischen Jagdrecht und Jagdausübungsrecht ist der Grundgedanke der deutschen jagdrechtlichen Bestimmungen[48].

Das Jagdauübungsrecht (§ 8 Abs. 5 BJG) stellt einen Vermögenswert des privaten Rechts dar, das bei gemeinschaftlichen Bezirken in der Regel durch Verpachtung genutzt wird (§ 10 BJG). Es gehört wie das Fischereirecht[49] zu den sonstigen Rechten i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB, so dass seine Verletzung Schadensersatzansprüche[50] oder Unterlassungsansprüche auslösen kann. Ist der Jagdausübungsberechtigte durch eine unfallbedingte Körperverletzung an der Ausübung seines Jagdausübungsrechts (Jagdpachtrechts) zeitweise gehindert, kann dieser Schaden beim Schmerzensgeld Berücksichtigung finden[51]. Das Jagdausübungsrecht genießt als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlichrechtliche Körperschaft zusteht, den Schutz des Art. 14 GG[52]. Der Jagdvorstand muss für die ungehinderte Ausübung der Jagd Sorge tragen[53].

In Deutschland herrscht das Reviersystem. Es gibt zwei Arten von Reviersystemen, das Eigenjagdrevier und das gemeinschaftliche Jagdrevier. Demnach sind Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJG). Der im allgemeinen Sprachgebrauch vielfach verwendete Begriff „Jagdrevier“ hat im Bundesjagdgesetz keine Verwendung gefunden.

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Den Gegensatz bildet das sog. „Lizenzsystem“, wonach die Jagd auf Grund einer allgemeinen Erlaubnis an jedem beliebigen Ort ausgeübt werden darf. Das Lizenzsystem ist heute – von örtlichen Ausnahmen abgesehen (§ 44 BJG) - gesetzlich ausgeschlossen (Wattenmeer, Jagd auf Seehunde). 

Aufgrund der Mindestgrößenanforderung entstehen die Jagdbezirke grds. kraft Gesetzes.

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In diesem Zusammenhang gebietet zunächst die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 10. Juli 2007 Beachtung[54]. Der EGMR entschied, dass das Luxemburger Gesetz über die Verpachtung der Jagd und die Entschädigung für Wildschäden vom 20. Juli 1925 gegen die EU-Menschenrechtskonvention verstößt und damit europarechtswidrig ist, soweit dieses Gesetz eine Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft[55] vorsieht. Das Gericht sieht die Vereinigungsfreiheit nach Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention als verletzt an. Nun ist Luxemburg nicht Deutschland. Jedoch ist hier zu beachten, dass das Luxemburger Gesetz den Bestimmungen im Bundesjagd- und den Landesjagdgesetzen sehr ähnelt. Zudem ist eines der gewichtigen  Argumente für diese Entscheidung, dass die ethisch-moralischen Bedenken gegen die Jagd überwiegen. Auf eine Entschädigung in Geld komme es nicht an. So ist es auch nicht verwunderlich, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft[56] nunmehr dem EGMR zur Entscheidung vorgelegt wurde. Sieht der EGMR auch in dieser Entscheidung einen Verstoß gegen die EU-Menschenrechtskonventionen, besteht die Gefahr, dass „jagdfreie Zonen“ entstehen. Die Gefahr besteht durchaus, da beim EGMR die Meinung besteht, das das Ziel des Jagdgesetzes, das ökologische Gleichgewicht zu wahren, auch ohne Zwangsmitgliedschaft erreicht werden kann. Damit wäre das Ende des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes eingeläutet. Man mag sich kaum vorstellen, was dies für die Wildschadensvermeidung und die Wildfolge bedeuten würde[57]. Wild, welches aus „jagdfreien Zonen“ einwechselt oder sich dorthin flüchtet, könnte dort nicht bejagt werden. Tierseuchenbekämpfung könnte an der Grenze zur „jagdfreien Zone“ enden. Der Erfolg wäre mithin sehr fraglich. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat noch kürzlich eine Klage zweier Tierschützer und Jagdgegner gegen die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft abgewiesen[58]. Zudem hat der EGMR ausdrücklich hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten gem. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 ein großen Ermessensspielraum bei der Wahl der Umsetzungsmodalitäten haben, wenn das Eigentumsrecht des Einzelnen durch das Gesetz eingeschränkt wird um den allgemeinen Interessen gerecht zu werden.

Anders aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. In seiner Entscheidung zu dem „Luxemburger Sachverhalt“ aus dem Jahr 2007[59] führt er aus, dass es in Bezug auf das luxemburgische Jagdgesetz nicht gerechtfertigt sei, den „kleinen Eigentümer zu verpflichten, das Jagdrecht auf ihrem Land zu übertragen, damit Dritte davon Gebrauch machen, der den Überzeugungen der Eigentümer völlig widerspricht.“ Dies erweise sich als unverhältnismäßige Belastung, die nicht durch den zweiten Absatz von Art. 1 Zusatzprotokoll gerechtfertigt sei.

Diese Entscheidung wurde von Jagdrechtlern heftig kritisiert. Zu einem kurzen „Aufatmen“ führte dann die erste „Deutschland-Entscheidung“ der kleinen Kammer des EGMR[60]. Hier erklärte die Kammer die Rüge der Verletzung der negativen Vereinigungsfreiheit in der Form der Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft für unzulässig und sah auch keine Eingriffe in die Eigentumsfreiheit, Gewissensfreiheit und Gleichbehandlungsgrundsatz.

Gegen dieses Urteil der kleinen Kammer legte der Kläger die Beschwerde ein und beantragte eine Entscheidung der siebzehnköpfigen großen Kammer. Die große Kammer knüpfte an die „Frankreich-Entscheidung“[61] und die „Luxemburger-Entscheidung“ aus dem Jahr 2007 an und gab der Beschwerde am 26.06.2012 statt. Der EGMR stellte mit der Mehrheit der Stimmen eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Er gelangte zu der Auffassung, dass sich die Situation in Deutschland nicht substantiell von derjenigen unterschied, die er in den Fällen von Frankreich und Luxemburg geprüft hatte. Der EGMR sah keinen Grund, von seinen Folgerungen in den Fällen aus Frankreich und Luxemburg abzuweichen. Demnach ist die Verpflichtung, die Jagd auf dem eigenen Land zu dulden, obwohl dies aus Gewissensgründen abgelehnt wird, eine unverhältnismäßige Belastung des Grundstückseigentümers.

Die Europäische Menschenrechtskonvention entfalten als Vertragsvölkerrecht nebst den Zusatzprotokollen wegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz innerstattliche Wirksamkeit. Durch die Übernahme nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz erhalten diese Konventionen und ihre Zusatzprotokolle den Status eines Bundesgesetzes. Sie stehen mithin unmittelbar unter dem Grundgesetz und sind von den Jagdbehörden wie ein solches anzuwenden.[62] Der Gesetzgeber ist mithin gefordert das Jagdgesetz einer Änderung zu unterziehen. Hans-Jürgen Thies schlägt eine Ergänzung des § 6 Bundesjagdgesetz vor. Grundeigentümern könnte das Recht eingeräumt werden, ihr Grundstück als befriedeten Bezirk erklären zu lassen. Entscheiden würde die Jagdbehörde unter Abwägung der Allgemeinwohlbelange und der Individualinteressen.[63] Dem stimme ich zu, da damit das Reviersystem zunächst erhalten bliebe. Es besteht nämlich durchaus die Gefahr, dass das Reviersystem als Bestandteil der öffentlichen Ordnung in Anbetracht der Entscheidung des EGMR, Art. 20a GG und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Selbstregulierung des Wildes nicht mehr zu halten ist.[64]

In der Zwischenzeit müssten die Gerichte, mangels anderslautender Behördenanweisung,  entscheiden.

§ 7 BJG – Eigenjagdbezirke

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, dass auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens 15 Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatz 1 Satz 4 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im Übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, dass die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirks zusteht.

§ 5 LJG NW Eigenjagdbezirke (Zu § 7 BJG)

(1) Ist eine Personenmehrheit oder eine Juristische Person Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so sind Jagdausübungsberechtigt diejenigen, die von den Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt werden. Die untere Jagdbehörde kann eine angemessene Frist setzen. Wird innerhalb der Frist keine geeignete Person benannt, so kann die untere Jagdbehörde die Anordnungen, die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlich sind, auf Kosten der Eigentümer oder Nutznießer treffen.

Die untere Jagdbehörde kann die Zahl der Personen, die gemäß Satz 1 benannt werden können, bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei Personen und für jede weiteren vollen 150 ha auf je eine weitere Person beschränken.

(2) Der Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden, hat gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks einen Anspruch auf eine den Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als angemessene Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt, oder wenn in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke bestehen oder der Eigenjagdbezirk sich über mehrere Gemeinden erstreckt, der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.

(3) Die Obere Jagdbehörde kann vollständig eingefriedete Grundflächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 ha land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarem Raum zu Eigenjagdbezirken erklären, wenn dies aus Gründen der Jagdausübung oder Jagdpflege geboten erscheint. Sie kann hierbei bestimmen, dass die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkung ausgeübt werden darf. Als vollständig eingefriedet gelten solche Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild – ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild – dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen[65].

§ 8 BJG Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im Übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

§ 6 LJG NW Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke (zu § 8 BJG)

(1) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im Übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks entsprechen, können auf Antrag zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er von Grundstückeigentümern gestellt wird, die über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.

(2) Die Zusammenlegung benachbarter gemeinschaftlicher Jagdbezirke innerhalb einer Gemeinde zu einem neuen gemeinschaftlichen Jagdbezirk kann zugelassen werden, wenn sie von allen beteiligten Jagdgenossenschaften beschlossen worden ist.

(3) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige Jagdbezirke darf nur zugelassen werden, sofern die Jagdgenossenschaft sie beschlossen hat, jeder Teil die Mindestgröße von 300 ha hat und die Teilung den Erfordernissen der Hege und Jagdausübung entspricht.

Merke: In dem in Deutschland vorherrschenden Reviersystem, gibt es zwei räumliche Einheiten, innerhalb derer die Jagd ausgeübt werden darf. Zum einen ist dies der Eigenjagdbezirk, zum anderen der gemeinschaftliche Jagdbezirk. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Jagdausübung der Jagdgenossenschaft zu.

Grundflächen, die nicht Eigenjagdbezirksgröße (75 Hektar zusammenhängende Jagdfläche eines Eigentümers) erreichen, gehen kraft Gesetzes in die Jagdgenossenschaften auf Gmeinde- bzw. Gemarkunsgsebene ein. Sie sind damit Bestandteil gemeinschaftlicher Jagdbezirke. Diese umfassen privates, körperschaftliches und staatliches Grundeigentum. Das Jagdausübungsrecht wird von den Jagdgenossenschaften in der Regel verpachtet. In seltenen Fällen wird es durch Mitglieder selbst wahrgenommen oder es werden Jäger angestellt.

Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Diese Regelung hat den Sinn, dass ausreichend große Jagdbezirke geschaffen werden und damit die zweckmäßige Jagdausübung und die Hege gewährleistet sind.

Die Zahl der Jagdpächter wird bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken bis zu 300 Hektar auf zwei beschränkt. In größeren Jagdbezirken ist für jede weiteren vollen 150 Hektar je ein weiterer Pächter zulässig. Die Überschreitung dieser Zahl führt zur Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages (§ 15 LJG-NW). Bei Eigenjagdbezirken ist die Zahl der Personen, die in einem verpachteten Eigenjagdbezirk jagen dürfen zwar nicht begrenzt (auch wenn dieser nur die Mindestgröße hat), jedoch kann die Jagdbehörde die Zahl der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LJG-NW jagdausübenden Personen in gleicher Weise beschränken.

Im Gegensatz zum Pachtrecht des bürgerlichen Gesetzbuches gibt es bei der Jagdpacht einige Besonderheiten und Einschränkungen. So darf das Jagdausübungsrecht an Hochwild und Niederwild nicht getrennt voneinander an verschiedene Personen verpachtet werden. Gleiches gilt für eine eingeschränkte Verpachtung nur zu bestimmten Jahreszeiten[66]. Wohl aber kann sich der Verpächter die Jagd auf bestimmtes Wild vorbehalten[67]. Diesen Vorbehalt kann er aber später nicht an einen anderen Pächter verpachten[68].

Der Jagdpachtvertrag bedarf der Schriftform. Ist gem. § 126 BGB durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag hinaus mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet[69].

Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 2 BJG soll die Pachtdauer mindestens neun Jahre betragen. Nordrhein-Westfalen hat von der Möglichkeit eine höhere Mindestpachtzeit festzusetzen, keinen Gebrauch gemacht. Allerdings werden Hochwildreviere regelmäßig nur mit einer Pachtdauer von 12 Jahren angeboten. Dies ist der längeren Entwicklungszeit bei Rotwild geschuldet. Eine Höchstpachtdauer wurde gesetzlich nicht festgelegt.

Die Jagdpacht wird in den Jagdschein eingetragen. Die Eintragung erfolgt durch die Untere Jagdbehörde (§ 13 LJG-NW).

Jagdpachtfähig ist nur, wer zum Beginn des Pachtvertrages einen gültigen Jahresjagdschein besitzt und einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat[70]. Der Besitz eines Jugendjagdscheins oder eines Falknerjagdscheins reicht hierfür nicht aus. Ein unmittelbares aneinander anschließen der Jagdscheine ist nicht notwendig. Die Deutsche Staatsangehörigkeit wird für die Jagdpachtfähigkeit nicht vorausgesetzt. Pächter darf aber nur eine natürliche Person sein.

Am 04. April 2007 musste der Bundesgerichtshof[71] im Rahmen einer Wildschadensersatzklage die vorgenannten Normen beachten. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt hatte der leitende Angestellte N für die P.H. AG formell die Rolle des Jagdpächters übernommen und den Jagdpachtvertrag gezeichnet. Allerdings war von vornherein besprochen, dass die Anpachtung für die P.H. AG erfolgt und diese auch sämtliche Kosten und Folgekosten der Jagdpacht übernimmt. Dies sah der Bundesgerichtshof als Scheingeschäft mit der Folge, dass der zugrunde liegende Jagdpachtvertrag gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig war. Die Jagdgenossenschaft blieb auf ihrem Wildschaden sitzen.

Ein Pachtvertrag ist auch dann als von Anfang an nichtig anzusehen, wenn dieser wirksam angefochten wurde. Nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB ist u. a. eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung nach den Vorschriften der §§ 119, 123 BGB möglich[72]. Die Anfechtung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Erklärung.

Gemäß § 11 Abs. 3 BJG darf die Gesamtfläche eines Jagdpächters nicht mehr als 1000 Hektar betragen. Dies gilt für einen einzigen Pächter oder einem Jäger der bereits Pächter eines anderen Jagdbezirks ist – unerheblich ob gemeinschaftlicher Jagdbezirk oder Eigenjagdbezirks, wenn dadurch die Gesamtfläche 1000 Hektar übersteigen würde. Hintergrund dieser Einschränkungen ist, dass die Hegeziele gesichert werden sollen. Zur Kontrolle der Jagdpachthöchstfläche erfolgt die Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein (§ 11 Abs. 7 BJG). Nach der Vorschrift des § 13 LJG-NW erfolgt die Eintragung von der unteren Jagdbehörde. Dadurch ist gewährleistet, dass die gesamte Jagdpachtfläche eines Inhabers zu ersehen ist. Jagdpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Pacht- und Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht (§ 13 Abs. 3 LJG-NW).

Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheins unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erfüllung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt (§ 13 BJG). Entsteht dem Verpächter durch die Beendigung des Pachtvertrages ein Schaden, ist dieser durch den Pächter zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

Daneben erlischt der Jagdpachtvertrag durch Zeitablauf oder Kündigung. Gerade letzteres führte zu einigen Entscheidungen der Gerichte. Die Kündigung bietet nämlich die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Pachtvertrages vor Ablauf der Mindestpachtdauer. Fraglich ist z. B., ob der Pächter eines Reviers ohne Schwarzwild ein vorzeitiges Kündigungsrecht hat, wenn sich später doch Schwarzwild als Stand- oder Wechselwild einstellt. In diesem Fall dürfte ein Kündigungsgrund allerdings nicht bestehen, da das plötzliche Auftauchen des Schwarzwilds in der Risikosphäre des Pächters liegt. Durch die Übertragung des Wildschadensersatzrisikos auf den Pächter trägt er nämlich das gesamte Risiko. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Verpächter bei Vertragsabschuss das Vorkommen bzw. Nichtvorkommen einer bestimmten Wildart zugesichert hat[73]. Auch große Maisschläge rechtfertigen keine außerordentliche Kündigung. Dies gilt auch, wenn die Maisschläge innerhalb der Pachtzeit gewaltige Dimensionen annehmen. Das außerordentliche Kündigungsrecht ergibt sich aus dem allgemeinen Pachtrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ist dort in den §§ 543, 569 BGB geregelt. Wesentlicher Gesichtspunkt ist hierbei, ob die Vertragsfortsetzung unzumutbar ist und der Kündigungsgegner konkrete Pflichtverletzungen begangen hat. Liegen die Kündigungsgründe aber in der Risikosphäre des Pächters, so stellen diese keinen Anlass für einen Kündigungsgrund da. Hat der Jagdpächter im Pachtvertrag den Wildschadensausgleich übernommen, so liegt das gesamte Schadensrisiko beim Pächter. Dies gilt auch für den Schaden der Höhe nach. Vor diesem Hintergrund ist anzuraten sich im Pachtvertrag festschreiben zu lassen, wie viel Prozent der Feldfläche mit einer bestimmten Frucht in einem Wirtschaftsjahr bebaut werden kann. Zusätzlich sollte im Jagdpachtvertrag das Verhältnis zwischen Wald- und Feldfläche festgelegt werden. Derartige Vereinbarungen bieten ggf. später die Möglichkeit eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Jagdpachtvertrages[74]. Dem Jagdpächter verbleibt in derartigen Fällen ggf. auch die Möglichkeit der Pachtminderung[75].

Bei Meinungsverschiedenheiten unter Mitpächtern besteht kein Kündigungsrecht. Hierin ist nämlich kein vertragswidriger Gebrauch der Sache zu sehen, der die Rechte des Vermieters, also der Jagdgenossenschaft, in erheblichem Maße verletzt (§ 553 BGB). Auseinandersetzungen zwischen den Jagdpächtern, die sich zum Nachteil der Verpächterin auswirken, berechtigen diese nicht zur Kündigung[76]. Bisher hat die Rechtsprechung aus § 553 BGB als Kündigungsgrund u. a. gelten lassen, wenn eine ungenügende Wildschadensminderung trotz mehrfacher Abmahnung vorliegt[77], bei Umgehung des Unterverpachtungsverbotes[78] und bei groben Grenzverletzungen[79].

Durch den Tod des Jagdpächters erlischt der Pachtvertrag nicht. Vielmehr haben die Erben   (§ 1922 BGB) der unteren Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 LJG-NW zu benennen. Ist keiner der Erben jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 BJG), so haben die Erben der Unteren Jagdbehörde eine oder mehrere Personen als Jagdausübungsberechtigte zu benennen (§ 16 LJG-NW). Handelt es sich bei dem Verstorbenen Jäger um einen Mitpächter, tun die Erben gut daran, die überlebenden Mitpächter einzubeziehen. Mehrere Pächter bilden in der Regel eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts[80]. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitpächter) bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschafter (Mitpächter). Allerdings gebietet es die gesellschaftsrechtliche Treupflicht, dass die Zustimmung nur versagt werden darf, wenn gewichtige Gründe oder Bedenken gegen die Aufnahme des neuen Gesellschafters vorliegen (§ 242 BGB). Kommt eine Einigung nicht zustande, muss ggf. das Gericht entscheiden[81]. Zur Vermeidung solcher Streitigkeiten sollte daher zwischen Mitpächtern eine vertragliche Regelung für den Erbfall erfolgen. Denkbar ist z.B., dass das Jagdausübungsrecht auf die verbleibenden Mitpächter übergehen soll. Zudem könnte an ein Vermächtnis gedacht werden[82].

Daneben kann der Pachtvertrag auch durch den Eintritt einer vertraglichen Regelung beendet werden. Scheidet eine Grundfläche aus, die die Größe des selbstständigen Jagdbezirks unter die gesetzliche Mindestgröße verringert, so erlischt auch der Pachtvertrag, wenn dies unter einer Bedingung im Jagdpachtvertrag entsprechend vereinbart wurde[83].

Gemäß § 8 Abs. 5 BJG steht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht grundsätzlich der Jagdgenossenschaft zu. In Nordrhein-Westfalen existieren ca. 3600[84] Jagdgenossenschaften, die für den gesetzlichen Hegeauftrag unverzichtbar sind. Ihr Zweck liegt nämlich in der Verwirklichung des Jagdausübungsrechts[85]. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der staatlichen Jagdbehörde. Bei der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft handelt es sich um eine Zwangsmitgliedschaft, da der gemeinschaftliche Jagdbezirk kraft Gesetzes entsteht und erlischt[86]. Der Grundstückserwerber wird demnach mit Eigentumserwerb eines im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücks auf dem die Jagd – wenn auch nur teilweise[87] – ausgeübt werden darf Jagdgenosse. Ein Austritt ist nicht möglich. Der Eigentümer eines befriedeten Bezirks ist allerdings kein Jagdgenosse (vgl. § 6 Satz 2 BJG; § 4 Abs. 3 und 4 LJG-NW). Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder müssen nach dem BJagdG nicht Jagdgenossen sein.[88] Ein weiteres Organ der Jagdgenossenschaft ist die Genossenschaftsversammlung. Diese wählt den Jagdvorstand (§ 7 Abs. 6 LJG-NW; § 9 Abs. 2 Satz 2 BJG). Ist ein Jagdvorstand noch nicht gewählt, werden die Geschäfte vom Gemeindevorstand[89] wahrgenommen, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Jagdbezirks liegt, aber im Benehmen mit der anderen beteiligten Gemeinde (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 BJG, § 7 Abs. 7 Satz 2 LJG-NW). Obwohl Notvorstand, ist das Handeln des Gemeindevorstandes nicht auf Notgeschäfte beschränkt. Vielmehr kann dieser sämtliche Geschäfte vornehmen, wenn diese auch durch einen ordnungsgemäß gewählten Jagdvorstand vorgenommen werden dürften[90].

Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen und fortzuschreiben. Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die Jagdgenossen, die ihnen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren Größe hervorgehen (§ 7 Abs. 4 LJG-NW)[91].

Zudem hat die Jagdgenossenschaft eine Satzung aufzustellen. Die Rahmensatzung für die Jagdgenossenschaften nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NW) ist in einem Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgegeben[92]. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (vgl. §§ 7 Abs. 2, 47 Abs. 2 LJG-NW).

Wesentliche Aufgabe der Jagdgenossenschaft ist die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes (§ 10 BJG).

Ein Streitpunkt bei der Neuanpachtung eines Reviers ist immer wieder die Übernahme der Reviereinrichtungen. Bei Beendigung des Jagdausübungsrechts, also der Jagdpacht, ist der Jagdpächter verpflichtet, die Reviereinrichtungen zu entfernen, wenn nicht mit dem nachfolgenden Pächter eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde (z.B. Kauf der Reviereinrichtungen[93]). Weder kann der ehemalige Verpächter verlangen, dass der neue Pächter die Einrichtungen übernimmt, noch kann der neue Pächter verlangen, dass er diese Einrichtungen erhält. Der ehemalige Jagdpächter hat eine Schonfrist zum Abbau der Einrichtungen, die ihm der neue Pächter zu gewähren hat. Er muss sie entfernen, wenn der Verpächter dies verlangt, weil diese etwa gefährlich sind. Gemäß den Vorschriften der §§ 581 Abs. 2, 548 Abs. 2 BGB verjährt der Wegnahmeanspruch in sechs Monaten nach Beendigung des Jagdpachtvertrages. Nach Ablauf dieser Frist darf der ehemalige Pächter die Reviereinrichtungen nicht mehr entfernen.

Bei einer Jagdhütte sollte der Pächter drauf achten, dass eine Baugenehmigung vorliegt. Im Außenbereich sind Bauvorhaben nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Eine Jagdhütte ist nur dann zulässig, wenn die Jagd ohne diese Einrichtung nicht oder nur unter erschwerten Umständen ausgeübt werden kann. Die erforderliche Baugenehmigung wird also nur dann erteilt werden, wenn es dem Jagdpächter wegen der weiten Entfernung zwischen Wohnort und Revier nicht zumutbar ist, ständig zu reisen. Wohnt der Jagdausübungsberechtigte also innerhalb des Jagdreviers, so ist eine Jagdhütte zur Jagdausübung nicht erforderlich[94]. Auch sollte der Jagdpächter wissen, dass eine Baugenehmigung mit Auflagen versehen sein kann. So kann diese durchaus auf die Nutzung einer bestimmten Person beschränkt sein[95]. Liegen diese Voraussetzungen bei dem neuen Pächter nicht vor, muss er die Jagdhütte entfernen. Auch eine andere Nutzung kann den Bestandsschutz der Jagdhütte gefährden[96]. Auch große Hochsitze könnten nach einer Landschaftsschutzverordnung genehmigungspflichtig sein.

Im Bereich der Jagdpacht müssen die Gerichte sich häufig mit Sachmängeln auseinandersetzen. Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs[97] musste sich für das Bundesland Bayern ebenfalls ausführlich mit dieser Frage beschäftigen. Der Kläger hatte einen Eigenjagdbezirk „als Hochwildrevier“ gepachtet, ohne dass die Beklagte Verpächterin eine Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd übernahm. Es stellte sich nach Anpachtung heraus, dass in diesem Jagdrevier über einen längeren Zeitraum Rotwild nicht mehr als Standwild anzutreffen war. Vor diesem Hintergrund handele es sich um ein Niederwildrevier. Der Kläger machte demnach eine Pachtminderung geltend. Fraglich war, ob es sich um einen Mangel i. S. d. Gesetzes handelt, wenn kein Hochwildrevier vorliegt. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass der Jagdpachtvertrag ein privatrechtlicher Vertrag sei, auf den die Vorschriften über das Pachtverhältnis (§ 581 ff. BGB) anzuwenden sind, soweit nicht jagdrechtliche Bestimmungen oder jagdrechtliche Besonderheiten entgegenstehen[98]. Gegenstand des Pachtvertrages sei das Jagdauübungsrecht; es handele sich daher um eine Rechtspacht. Die mietrechtlichen Regeln über die Sachmängelgewährleistung gelten demnach entsprechend[99]. Mangel der Mietsache ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes vom vertraglich Geschuldeten, sofern dadurch die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch unmittelbar aufgehoben oder gemindert ist[100]. Wird ein Eigenjagdbezirk „als Hochwildrevier“ in Bayern verpachtet, muss hierin Rotwild als Standwild vorkommen, so der BGH. Zum Hochwild gehören Schalenwild (unter anderem Rotwild) außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Vorkommen von zum Schalenwild zählenden Hochwild, das während der Jagdzeit nicht ständig im Revier steht (Wechselwild), oder die Zugehörigkeit eines Jagdreviers zu einem Rotwildgebiet machen ein Jagdrevier noch nicht zu einem Hochwildrevier. Allerdings sind hierbei die Landesjagdgesetze zu beachten. So wurde dies für das Niedersächsische Landesrecht z. B. offen gelassen[101]. Dem steht nicht entgegen, dass keine Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd übernommen wurde. Diese Regelung enthält lediglich einen Ausschluss der Gewährleistung für eine bestimmte Abschussmenge an Hochwild und lässt die Notwendigkeit, dass zum Hochwild zählendes Schalenwild im Revier überhaupt als Standwild vorkommt, nicht entfallen. Dies entspricht – unter Berücksichtigung landesrechtlicher Besonderheiten – auch überwiegend vertretender Auffassung[102]. Der Bundesgerichtshof stellte in diesem Fall auch klar, dass der Jagdpächter nicht das Risiko für den Erhalt des Reviers als Hochwildrevier trägt. Dem stünde schon entgegen, dass der Wildbestand von zahlreichen anderen Faktoren (und nicht nur aus der Hegepflicht) außerhalb des Einflussbereichs eines Jagdpächters abhängt, die allein der Risikosphäre des nach § 535 Abs. 1 BGB (§ 581 Abs. 2 BGB) zur Gebrauchsgewährung verpflichteten Verpächters zuzuordnen sind (Lage, Größe, Form und Beschaffenheit des Reviers, Art und Umfang der Nutzung des Waldes sowie angrenzende Flächen durch Dritte), und die nach den Feststellungen des in erster Instanz bestellten Sachverständigen gerade in dem vom Kläger gepachteten Revier Rotwild als Standwild fast ausschließen. Hegemaßnahmen können diesen Tatbestand nur bedingt beeinflussen. Es sei deshalb verfehlt, hieraus eine Einstandspflicht des Jagdpächters für das Vorkommen von Hochwild zu folgern und auf diese Weise den Verpächter von seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Gebrauchsverschaffung zu entlasten[103].

Diese Entscheidung ist nachvollziehbar, da eine „Hochwildjagd“ eine wertsteigernde Eigenschaft eines Reviers bezeichnet (§ 133 BGB).

Allerdings entschied das Landgericht Bonn, dass ein Jagdpächter einen sogenannten „Friedwald“ hinzunehmen hat, wenn die Jagdgenossenschaft „keine Gewähr für Größe, Eignung und Ergiebigkeit“ übernommen hat[104]. Dabei ging es um ein Revier in der Nähe der Stadt Bad Münstereifel. Diese hatte auf der Grundlage des neuen Bestattungsgesetzes des Landes NRW eine 45 Hektar große Waldfläche als Friedwald gewidmet. Dort werden die Urnen von Verstorbenen an den Wurzeln großer Bäume beigesetzt. Der Jagdpächter trug vor, dass durch die Besuche das Wild massiv gestört wird und daher nur die Hälfte der ursprünglichen Strecke erzielt werden konnte. Er wollte daher, dass der Pachtpreis reduziert wird. Nachdem die Jagdgenossenschaft dies ablehnte, kündigte der Jagdpächter den Vertrag. Ergänzend führte das Landgericht Bonn zur Pachtpreisminderung aus, dass laut Pachtvertrag kein Anspruch auf eine Pachtpreisermäßigung besteht, „die sich aus dem Forstbetrieb, der Bebauung und dem Erholungsverkehr ergebe“.

Stören Mitglieder der Jagdgenossenschaft bewusst die Jagdausübung, kann der Pächter die Pacht mindern[105].

Die Pachtvertragsklausel „der Verpächter haftet nicht für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd“ schließt eine Pachtminderung wegen Beeinträchtigung der Jagdausübung nicht grundsätzlich aus[106].

Zusammenfassend besteht ein Pachtminderungsrecht nach der Vorschrift des § 536 BGB immer dann, wenn das übliche Maß überschritten wird und damit eine nicht unerhebliche „spürbare“ Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts gegeben ist. Dies ist natürlich eine Einzelfallentscheidung[107].

Der Jagdpächter ist gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft beitragspflichtig. Gemäß  § 539 Abs. 1 Nr. 5, 776 Abs. 1 Nr. 3 RVO ist er gegen Arbeitsunfall versichert. Der Revierinhaber ist jedoch nicht gegen Sachschäden durch Jagdunfälle versichert, gleichwohl gegen Personenschäden durch Jagdunfälle, die er bei dem jagdlichen Betrieb erleidet.

Jagdpachtfähig ist nur derjenige, der einen gültigen Jahresjagdschein besitzt und zuvor schon drei volle Jahre lang Inhaber eines Jahresjagdscheins gewesen ist. Dabei brauchen die früheren Jagdscheine zeitlich weder unmittelbar vor dem vierten Schein zu liegen, noch aneinander anzuschließen. Allerdings muss der Zeitraum von drei Jahren voll ausgefüllt sein[108]. Jugendjagdscheine und Falknerscheine gelten nicht als Jahresjagdschein im Sinne der Pachtfähigkeit.

Jagdpachtverträge sind der zuständigen unteren Jagdbehörde des Jagdbezirkes anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsgemäße Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 BJG verletzt sind   (§ 12 BJG). Die weitere Prozedere ergibt sich aus § 12 BJG.

Neben der Jagdpacht hat der Jagdpächter in Nordrhein-Westfalen eine Jagdsteuer zu zahlen[109]. Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit einer Jagdsteuersatzung erheben können[110]. Der Hochsauerlandkreis hat z.B. eine eigene Jagdsteuersatzung (JS) erlassen. Das jährliche Steueraufkommen beläuft sich in Nordrhein-Westfalen auf rd. 9,5 Millionen Euro.

Die Jagdsteuer beträgt im Hochsauerlandkreis 20 % des jeweiligen Jagdwertes. Bei der Ermittlung dieses Jagdwertes ist grundsätzlich zwischen nicht verpachteten und verpachteten Revieren zu unterscheiden.

Der Jagdwert verpachteter Reviere errechnet sich aus dem jeweiligen Pachtpreis, zuzüglich der vom Steuerpflichtigen übernommenen Mehrwertsteuer, und den vereinbarten Nebenleistungen (z. B. Kosten einer Jagdhütte, Wildschadenverhütung).

Beispielberechnung:

Pachtpreis:    2.200,00 €

Kosten Jagdhütte:  1.200,00 €

Jagdwert:   3.400,00 €

Die Jagdsteuer im Hochsauerlandkreis beträgt 20 %:

20 % v. 3.400,00 € = 680,00 € Jagdsteuer

Da bei nicht verpachteten Jagden (selbstgenutzten Eigenjagden) kein Pachtpreis als Steuergrundlage vorliegt, wird in diesen Fällen ein fiktiver Jagdwert ermittelt. Dabei wird zunächst anhand der Abschusszahlen und der Reviergröße ein Punktwert berechnet. Dieser wird den Punktwerten vergleichbarer verpachteter Reviere im Hochsauerlandkreis gegenübergestellt und in so genannte Punkteklassen eingeteilt. Aus den Pachtzahlungen der so vergleichbaren Reviere wird dann ein Durchschnittspreis pro Hektar berechnet. Dieser Durchschnittspreis wird bei der Jagdwert-Festsetzung des jeweiligen Reviers als Hektarwert zu Grunde gelegt und mit der entsprechenden Reviergröße multipliziert[111].

Bei der Ermittlung des Jagdwertes können auch Nebenleistungen wie z.B. Wildschäden herangezogen werden. So beinhaltet die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Jagdsteuer in § 3, dass als Steuermaßstab der finanzielle Aufwand, den der Inhaber der Jagd für die Ausübung des Jagdrechts erbringt (Jagdaufwand) gilt. In § 3 Abs. 2 der vorgenannten Satzung wird aufgeführt, dass bei verpachteten Jagden als Jagdaufwand gilt, dass vom Pächter zu entrichtende Entgelt, das sich zusammensetzt aus dem Pachtpreis, der übernommenen Mehrwertsteuer sowie dem Wert der vereinbarten Nebenleistungen (hierzu gehört auch eine Entschädigung zur Wildschadensverhütung, nicht aber ein etwa übernommener Wildschadenersatz). Die Einbeziehung von Wildschadenersatzleistungen erscheint auch zweifelhaft, da die Vergütungspflichten gesetzlichen Ursprungs sind[112]. Die Erhebung der Jagdsteuer ist verfassungsgemäß[113]. Gleichwohl verzichten mittlerweile die Länder Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg und Thüringen auf die Jagdsteuer.

Der Jagdpächter kann Dritten Personen Jagderlaubnisse erteilen. Gemäß § 12 LJG-NRW kann einem Jagdgast eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Jagderlaubnis erteilt werden.

Die entgeltliche[114] Jagderlaubnis bedarf immer der Schriftform (§ 12 Abs. 3 LJG-NRW). Wird diese Form nicht eingehalten, ist die Jagderlaubnis nichtig. Sie ist zudem der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Derartige strenge Regeln sind auch erforderlich, da eine schriftlich erteilte Jagderlaubnis bzw. ein Begehungsschein den Jagdgast zur Jagdausübung ohne Anwesenheit[115] des Jagdausübungsberechtigten berechtigt. Allerdings muss er das entsprechende Legitimationspapier bei sich führen (§ 12 Abs. 7 LJG-NRW). Zudem beinhaltet dieses, neben dem Namen und den eigenhändigen Unterschriften, auch die vereinbarten Einschränkungen[116] der Jagdausübung. Überschreitet der Dritte diese Einschränkungen, macht er sich der Jagdwilderei strafbar.

Aufgrund der Norm des § 12 Abs. 2 LJG-NRW besteht für den Pächter eines Jagdbezirks von mehr als 300 Hektar eine Pflicht zur Erteilung einer Jagderlaubnis, wenn diese Fläche an eine geringer als die nach § 11 Abs. 1 LJG-NRW zulässige Zahl von Pächtern verpachtet ist. Für jede weiteren vollen jagdlich nutzbaren 150 Hektar die die Fläche von 300 Hektar übersteigen, muss dann eine Jagderlaubnis erteilt werden.

Die Jagderlaubnis endet mit Zeitablauf, Kündigung, Widerruf, Tod des Jagdausübungsberechtigten oder des Dritten oder bei Beendigung des Jagdpachtvertrages.

Die unentgeltliche Jagderlaubnis ist ein bloßes „Gefälligkeitsverhältnis“. Für diese gelten die Gesichtspunkte aus § 12 Abs. 3 Satz 1, 12, 13 LJG-NRW nicht. Unentgeltlich heißt „umsonst“. So genannte Hegebeiträge können dazu führen, dass die als unentgeltliche Jagderlaubnis titulierte Vereinbarung als entgeltlich angesehen wird[117]. Dies kann zu weit reichenden Folgen für den Pächter führen, wenn der Pachtvertrag nur die Erteilung unentgeltlicher Jagderlaubnisscheine erlaubt.

Wild

Gegenstand des Jagdrechts ist nach der Vorschrift des § 1 Abs. 1 BJG das Wild. Der Begriff „Wild“ ist in § 1 Abs. 1 BJG legal definiert. Hiernach versteht das Gesetz unter Wild: „wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen“. Die einzelnen Tiere, welche dem Jagdrecht unterliegen, sind in § 2 BJG abschließend aufgeführt, wenn in entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften keine Ergänzungen erfolgt sind (vgl. § 2 LJG-NW, § 1 Verordnung über die Jagdzeiten und die Jagdabgabe i. d. F. vom 31. März 2010[118]). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Tierart auch tatsächlich bejagt werden darf. Maßgeblich ist die Festsetzung einer Jagdzeit. Zudem gibt es Bejagungsverbote aus anderen Rechtsgebieten, z.B. dem Naturschutz oder Artenschutz. So unterliegen die Tierarten Fischotter und Wildkatze zwar dem Jagdrecht, sind aber zugleich streng geschützte Tierarten im Sinne des Artenschutzrechts (Doppelstatus).

Der Begriff „wildlebend“ bedeutet, dass sich die Tiere in natürlicher Freiheit, also nicht in der Gewalt des Menschen befinden[119]. Wird das Tier gefangen genommen verliert es seine Freiheit. Das Tier ist dann nicht mehr wildlebend und hat damit den Charakter des „Wildes“ verloren. Dies gilt auch für Tiere, die in der Gefangenschaft geboren werden. Erlangt dieses Tier jedoch die Freiheit wieder, übernimmt es wieder die Eigenschaft des „Wildes“. An dieser Stelle ist ergänzend auf das Bürgerliche Gesetzbuch zu verweisen:

§ 960 BGB „Wilde Tiere“

Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

Erlangt ein gefangenes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

§ 959 BGB „Aufgabe des Eigentums“

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. § 90a BGB „Tiere“

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

„Herrenlos[120] “ bedeutet also, dass keiner Eigentümer der Tiere ist. So hat auch der Jagdausübungsberechtigte bis zur Aneignung kein Eigentum, sondern nur ein Aneignungsrecht[121]. Ein anderer als der Jagdausübungsberechtigte kann daher kein Eigentum am Wilde erwerben. Vor diesem Hintergrund ist ein Wilderer auch ein Wilderer und kein Dieb. Diebstahl an herrenlosen Sachen ist nämlich nicht möglich, da die Komponente der „fremden“ Sache fehlt. Fremd ist nämlich eine Sache im Eigentum eines anderen. Der Ausdruck „Wilddieb“ ist falsch.

Sogar in Schaugattern gehaltene Tiere können herrenlos werden (demgegenüber sind die in sog. Jagdgattern gehaltene Tiere trotz Einzäunung der Gatterfläche nach wir vor herrenlos). Mit Blick auf § 960 Abs. 2 BGB ist zu fragen, was zur „unverzüglichen Verfolgung“ oder zur „Aufgabe der Verfolgung“ erforderlich ist[122].

Ob eine Verfolgung als aufgegeben anzusehen ist, hängt nicht vom Willen des ursprünglichen Eigentümers ab, sondern davon, ob von einer weiteren Verfolgung tatsächlich Abstand genommen wird[123]. Anders als bei stärker geschütztem Eigentum an zahmen Tieren, bedarf es keiner Dereliktionsabsicht[124]. Auch kann der ausdrückliche Eigentumsvorbehalt nicht vor dem Eigentumsverlust schützen[125]. Entscheidend ist allein, ob die getroffenen Maßnahmen zur Rückerlangung des Tieres fortwirken, geeignet[126] sind und hierin bei objektiver Betrachtung noch ein Andauern gesehen werden kann.

Gemäß der Vorschrift des § 960 Abs. 2 BGB muss die Verfolgung unverzüglich erfolgen. Demnach muss der Eigentümer ohne schuldhaftes Zögern geeignete Maßnahmen zur Wiedererlangung des Tieres ergreifen. Er darf also nach Kenntniserlangung von der Freiheit des Tieres die Verfolgung nicht schuldhaft verzögern.

Bundesjagdgesetz

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Gemäß § 1 Abs. 1 BJG ist mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden. Jagen und Hegen gehören zusammen wie Säen und Ernten. Aufgrund der Wechselbeziehung zwischen allen Tierarten, sind auch die Tierarten von der Hege umfasst, die nicht dem Jagdrecht unterliegen. Die zunehmende Inanspruchnahme der freien Landschaft durch bauliche Anlagen und durch Rationalisierung der Land- und Forstwirtschaft mit intensiver Bodennutzung führt dazu, dass der Lebensraum der wildlebenden Tiere immer mehr eingeengt wird[127]. Umweltschäden bedrohen und gefährden viele Arten wildlebender Tiere. Bereits frühzeitig hat der Gesetzgeber diese Problematik erkannt und dem Nutzer des Wildes auch den Schutz des Wildes vor äußeren Gefahren auferlegt. Damit ist die Wildhege stark in den Vordergrund gerückt. Allerdings ist durch die Pflicht zur Wildhege und Biotophege auch die Rechtstellung von Wild und Jägern deutlich gestärkt worden.

Das Ziel der Hege ist in § 1 Abs. 2 BJG geregelt. Danach ist Ziel der Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die Hege umfasst alle ökonomischen und ökologischen Notwendigkeiten. Dies wird durch das Wort „landeskulturell“ deutlich. Die Hege muss nämlich so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Damit umfasst die Hege sowohl die Sorge um einen gesunden Wildbestand (Tierhege) als auch die Sorge und Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen dieses Wildbestandes (Biotophege). Aber nur das Wild, also diejenigen Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, genießen den Schutz der Hegepflicht. Alle übrigen Tiere unterstehen dem Naturschutz.

Zu einem gesunden Wildbestand gehört auch die Mitwirkung an Seuchenmaßnahmen. Eine entsprechende Anordnung der unteren Jagdbehörde stellt eine Konkretisierung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Beschränkung des Jagdrechts in Form der Inhaltsbestimmung der Hegepflicht des Jagdrechtsinhabers durch die Behörde dar[128].

Die Sicherung einer ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, insbesondere also der Vermeidung von Wildschäden, kommt im Verhältnis zu anderen Interessen Vorrang zu. Die Hege versucht einen Interessenausgleich zu schaffen, indem sie den besonderen Schutz der genannten Wirtschaftsbereiche Vorrang einräumt. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass ein ganzer Wildbestand oder eine Tierart insgesamt ausgerottet wird[129].

Diese Zielsetzung wird durch die Herstellung eines altersmäßig gleichmäßig verteilten Geschlechterverhältnisses erreicht. Auch die Anlage von Äsungsflächen (etwa 3 % der bejagbaren Fläche sollten Grünäsungsflächen oder 1,5 % Wildäcker sein[130]) und Futterpflanzen, durch Fütterungen in Notzeiten sowie durch die Pflege und Verbesserung der Lebensräume des Wildes sind entsprechende Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels. Der frühzeitige Abschuss kranker und schwacher Stücke ist ebenfalls förderlich für diese Zielsetzung. Letzteres wird häufig unter dem Stichwort „Hege mit der Büchse“ aufgezeigt.

Daneben ist eine Überpopulation zu vermeiden. Bei einem Überbestand sind nämlich die Lebensgrundlagen gefährdet[131]. Allerdings lassen nur vorübergehende überdurchschnittliche Fraßschäden oder die vorübergehende Vermehrung des Kaninchenbestandes grundsätzlich nicht zwingend auf eine Verletzung der Hegepflicht des Jagdpächters schließen. Eine fristlose Kündigung des Jagdpachtvertrages käme demnach nur in Betracht, wenn der Jagdpächter die Bejagung schuldhaft in einem erheblichen Umfang verzögert hat[132].

Der einzelne Grundstückseigentümer hat gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten kein eigenes Recht auf Reduzierung des Wildbestandes. Bei der Hegepflicht handelt es sich nämlich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Geschützt wird die Allgemeinheit, die ein Interesse daran hat, dass ein an den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasster artenreicher Wildbestand erhalten bleibt. Die Reduzierung des Wildbestandes ist mithin Angelegenheit der Jagdbehörden. Die kann entsprechende Anordnungen treffen. Ansonsten wählt die Jagdbehörde das Mittel des Abschussplanes bei Schalenwild außer Schwarzwild als Regulator. Die Bestätigung oder Festsetzung von Abschussplänen, den Abschuss im Bestand bedrohter Tierarten zu verbieten, die Erlaubnis zur Nachtjagd auf Schalenwild zu erteilen und das Gebot zur Fütterung von Wild in Notzeiten zu sichern ist eine Verpflichtung der Jagdbehörde zur Hege.

Nach § 1 Abs. 1 BJG ist die Hegepflicht mit dem Jagdrecht verknüpft. Das Jagdrecht steht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BJG dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu, dass nach § 3 Abs. 3 BJG nur in Jagdbezirken (Eigenjagdbezirken oder gemeinschaftliche Jagdbezirke) ausgeübt werden darf.

In jagdrechtlich selbstgenutzten Eigenjagdbezirken fallen Jagdrecht und Jagdausübungsrecht häufig in einer Person zusammen. Die Hegepflicht ist daher eindeutig geklärt.

Bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken erfolgt jedoch regelmäßig eine Verpachtung nach § 11 Abs. 1 BJG.  Da die Hegepflicht Teil des Jagdrechts ist, geht sie automatisch mit der Verpachtung auf den Pächter über[133]. Allerdings hat dies in einer Entscheidung des Landgerichts Stendal eine Einschränkung erfahren. Demnach obliegt die Pflicht zur Hege im Einzelfall nicht allein dem Jagdpächter, sondern auch dem Grundstückseigentümer, dessen Rechte und Pflichten durch die Verpachtung insoweit nicht eingeschränkt werden, und darüber hinaus der Jagdgenossenschaft. Für einen Verstoß gegen die Hegepflicht durch unterlassene Beseitigung unzulässiger Fütterungsmittel darf demnach nicht allein der Jagdpächter im Wege der außerordentlichen Kündigung verantwortlich gemacht werden[134].

Nach § 12 Abs. 8 LJG-NW ist ein Jagdgast auf Verlangen des Jagdpächters verpflichtet, bei der Durchführung erforderlicher Hegemaßnahmen in angemessenem Umfang mitzuwirken. Grundstückseigentümer als Inhaber des Jagdrechts neben dem Jagdausübungsberechtigten sind öffentlich-rechtlich zu allgemeinem oder mitwirkendem Tun verpflichtet. In Nordrhein-Westfalen kommt dies in § 28 LJG-NW zum Ausdruck. Danach hat der Grundstückseigentümer die Verpflichtung, die Genehmigung zur Errichtung von Einrichtungen für die Ansitzjagd (u. a. Hochsitze) und Futterplätze zu erteilen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er hierfür eine angemessene Entschädigung erhält. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit und der Eigentumsgarantie wird durch die Pflicht zur Duldung von Jagdeinrichtungen nach den Bestimmungen der Jagdgesetze nicht verletzt. Grundlage einer Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken war, dass ein Veganer die Entfernung eines Hochsitzes und einer Anfütterungseinrichtung verlangte, da er ansonsten in eine unerträgliche Gewissensnot käme. Die Abwägung des Gerichts ergab zunächst, dass das Jagdrecht nicht unverhältnismäßig in das Eigentum des Veganer eingreift, da die mit dem deutschen Jagdrecht verfolgten Ziele, nämlich der Schutz des Eigentums anderer vor Wildschäden und die Wahrung der Belange von Natur und Landschaftspflege dem Gemeinwohl dienen und durch die verfassungsrechtliche Gemeinwohlbildung des Eigentums gedeckt sind. Auch das in das Grundgesetz aufgenommene Staatsziel des Tierschutzes ändere hieran nichts, da durch dieses Staatsziel die grundsätzliche Berechtigung für die Durchführung der Jagd nicht aufgehoben ist, sondern allenfalls Folgerungen über die Art und Weise der Jagdausübung hieraus abgeleitet werden können. Auch die Berufung des Veganer auf das Grundrecht der Gewissenfreiheit führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit aus Artikel 4 Abs. 1 GG sei nicht schrankenlos gewährleistet. Auch dieses unterliegt vielmehr den so genannten grundrechtsimmanenten Schranken, da die Grundrechte immer auch durch die Grundrechte Dritter eingeschränkt werden. Da das Jagdrecht aber gemäß den obigen Ausführungen auch dem Schutz des Eigentums Dritter und damit deren Schutz bei wirtschaftlicher Betätigung gilt, greifen hier die verfassungsimanenten Schranken ein. Die Frage, ob die mit dem Jagdrecht verfolgten Ziele in gleicher Weise oder – worauf der klagende Veganer abgestellt hatte – sogar noch besser durch die Wiedereinsetzung der natürlichen Feinde des Wildes, insbesondere von Wölfen, erreicht werden könnten, konnte das Landgericht offen lassen, da der Gesetzgeber in jedem Fall ein freies Ermessen hat, wie er die Erreichung der grundrechtlich zulässigen Ziele regelt[135].

Dieser Einschätzung stand damals auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte[136] nicht entgegen, da das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19.10.2004[137] ausgeführt hat, dass die Entscheidungen des EGMR keine absoluten Bindungswirkungen für die deutschen Gerichte entfalten. Die Entscheidungen des EGMR haben keinen Verfassungsrang. Allerdings müssen sich die deutschen Gerichte mit diesen Entscheidungen gebührend auseinander setzen.

Den unteren Jagdbehörden obliegt es, die im Einzelfall zur Erfüllung der Hegepflicht gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten erforderlichen Anordnungen zu treffen und ggf. auch durchzusetzen. Dazu zählen u. a. die Bestätigung oder Festsetzung von Abschussplänen, den Abschuss im Bestand bedrohter Tierarten zu verbieten, die Erlaubnis zur Nachtjagd auf Schalenwild zu erteilen und das Gebot zur Fütterung von Wild in Notzeiten zu sichern.

Zum Zwecke der Hege bilden die Jagdausübungsberechtigten für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke Hegegemeinschaften (§ 10a BJG). Dieser Zusammenschluss ist nach dem Bundesjagdgesetz zunächst freiwillig. Allerdings können die Länder derartige Zwangsverbände anordnen, wenn diese aus Gründen der Hege erforderlich sind. Die Initiative hierfür liegt bei der Unteren Jagdbehörde. Die Aufgabe dieser Zusammenschlüsse ergibt sich schon aus der Namensgebung. Diese soll u. a. gemeinsame Hegemaßnahmen durchführen (vgl. § 8 LJG-NW)[138].

Freiwillige Hegegemeinschaften unterliegen dem Zivilrecht. Streitigkeiten bei von Amts wegen gebildeten Hegegemeinschaften unterliegen dem Verwaltungsrechtsweg.

Bundesjagdgesetz

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Nach der Vorschrift des § 1 Abs. 4 BJG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der Jagdausübung umfasst nur die tatsächliche Ausübung der Jagd (Jagdausübung im engeren Sinne)[139].

Derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdbezirk zusteht (Jagdausübungsberechtigter), ist verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben. Er ist der für die Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes verantwortliche Jagdbezirksinhaber.

Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks eine Personenmehrheit, eine juristische Person oder nicht jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 BJG), so hat er der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als im Sinne des Absatz 1 und Satz 2 verantwortliche Personen zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung ausgeübt wird.

Der Begriff des „Nachstellen“ umfasst alle Handlungen, die dem Fangen oder Erlegen dienen oder die einen Fang oder eine Erlegung vorbereiten sollen. Der Begriff wird auch in § 292 StGB verwandt.

§ 292 StGB „Jagdwilderei“

Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder

eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es ist nicht maßgeblich ob der Erfolg auch wirklich eintritt. Nachstellen ist z.B. Heranpirschen, Auflauern, Verfolgen von Wild, das Zutreibenlassen durch Treiber, das Aufstellen von Fallen, von Schlingen sowie das Auf-dem-Anstand-Stehen. Letzteres setzt nicht voraus, dass das Gewehr geladen ist, wenn es nur leicht schussfertig zu machen ist[140].

Das „Aufsuchen“ von Wild setzt nach dem BayObLG die Absicht voraus, das Wild zu erlegen[141]. Der Begriff „Aufsuchen“ ist gleichrangig zum Begriff des „Nachsuchen“. Zeitlich betrifft dies die unmittelbare Annäherung an das Wild. Aufsuchen bedeutet aber nach dem AG Neuburg nicht nur das Aufsuchen zum Zwecke des Nachstellens und Erlegens, sondern schlechthin das Aufsuchen des Wildes im Revier. Wäre unter Aufsuchen des Wildes nur ein solches zum Zwecke des Erlegens zu verstehen, hätte der Gesetzgeber das Wort „Aufsuchen“ nicht aufzuführen brauchen[142].

Der Begriff des „Erlegen“ beinhaltet alle unmittelbaren Tötungshandlungen. Das Erlegen beginnt mit der Schussabgabe und endend mit dem Fangschuss oder dem Abnicken. Damit wird nicht der unmittelbare Erfolg vorausgesetzt. Vielmehr wird auch das Abnicken bzw. der Fangschuss nach erfolgreicher Nachsuche umfasst[143].

Das Wild ist „gefangen“, wenn das Wild lebend in die tatsächliche Gewalt des Fängers gerät[144]. Hierunter fällt unter Umständen auch die Aufnahme von krankem und verletztem Wild soweit das Wild zur Beute wird[145]. Allerdings erfährt das Fangen von Wild eine subjektive Einschränkung. Ist nämlich Wild in eine Falle geraten, welches nicht vom Jäger beabsichtigt war, so ist es im jagdrechtlichen Sinne nicht „gefangen“, wenn es unverzüglich frei gelassen wird. In diesem Falle gilt das Wild nicht als Beute. Beute ist aber der Zweck der Jagd und daher untrennbar mit dem Begriff „Jagd“ verbunden[146].

Gemäß § 3 BJG steht das Jagdrecht dem Eigentümer[147] auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbstständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden. Allerdings wird das Jagdausübungsrecht dadurch eingeschränkt, dass es bestimmter Grundstücksgrößen (Eigenjagdbezirk, gemeinschaftlicher Jagdbezirk) bedarf. Es ist daher immer streng zwischen Jagdrecht und Jagdausübungsrecht zu unterscheiden. Bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht das Jagdausübungsrecht nämlich der Jagdgenossenschaft zu. Der Jagdpächter erhält durch den Jagdpachtvertrag ein abgeleitetes Jagdausübungsrecht. Der Jagdgast hat lediglich eine Jagderlaubnis.

Bundesjagdgesetz

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Zum Jagdrecht gehört die Befugnis sich Wild anzueignen (§ 1 Abs. 1 BJG). Allerdings beinhaltet diese Vorschrift keine Aneignungspflicht. Vor diesem Hintergrund muss sich der Jagdausübungsberechtigte angefahrene Tiere nicht aneignen[148]. Das Aneignungsrecht erfasst erlegtes und gefangenes Wild sowie nach § 1 Abs. 5 BJG auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen, sowie Eier von Federwild[149] sich anzueignen. Es stellt sich mithin die Frage, wann Wild verendet oder Fallwild ist.

Das Wild ist schlichtweg verendet, wenn es durch äußere Gewalteinwirkung getötet worden ist[150]. Dies kann nicht nur durch Schuss, sondern auch durch Stich, Schlag, Falle, Schlinge, Raubwild oder Raubzeug, Blitzschlag oder Zusammenprall mit einem Kraftwagen erfolgt sein.

Dagegen ist Fallwild Wild, das natürlich umgekommen ist (z. B. durch Krankheit, Wintersnot, Ertrinken oder entsprechendes Alter). Fallwild ist häufig an der Blutfülle im Wildbrett zu erkennen. Statistisch versteht man unter Fallwild das Wild, welches durch einen Verkehrsunfall getötet wurde. Sind bei dem Fallwild Krankheitszeichen erkennbar, hat der Jäger die Fernhalte- und Anzeigepflicht.

Die Jagdbarkeit an verendetem Wild und Fallwild endet erst, wenn der Kadaver gänzlich in Verwesung übergegangen ist. Dabei ist es unerheblich, ob das Wildbret noch zum menschlichen Genuss geeignet ist; es genügt, wenn es zu anderen Zwecken verwendbar ist[151]. Ist das Geweih oder Gehörn noch mit dem Schädel eines solchen Stückes verbunden, ist die Jagdbarkeit des Tieres noch nicht beendet, da der Tierkörper noch nicht vollständig zerstört

ist[152].

Mancherorts ist bei der Bevölkerung das Suchen der Passstangen durchaus üblich (Harz: Zackelsuchen). Zum Sammeln ist aber die schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten erforderlich.

Im Hinblick auf die EG-Vogelschutzrichtlinie ist das Sammeln von Eiern von Federwild grundsätzlich gänzlich verboten (§ 22 Abs. 4 BJG).

Der Jagdausübungsberechtigte erwirbt gemäß § 958 BGB das Eigentum an dem Wild, wenn der Jagdausübungsberechtigte es in Eigenbesitz nimmt. Nach § 854 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Gemäß § 855 BGB kann er sich dabei auch anderer Personen bedienen. Diese Personen werden vom Gesetzgeber „Besitzdiener“ bezeichnet. Besitzdiener im jagdlichen Bereich können Jagdgehilfen, Treiber oder Jagdgäste sein.

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§ 854 BGB „Erwerb des Besitzes“

Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

§ 855 BGB „Besitzdiener“

Über jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

Das Eigentum an einem herrenlosen Tier kann nicht erworben werden, wenn die Aneignung gesetzlich verboten[153] ist oder bei Verletzung des Aneignungsrechts eines anderen (§ 958 Abs. 2 BGB). Einschränkungen bestehen für wildlebende Tiere z.B. durch das Jagd- und Naturschutzrecht. Auch nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wildlebende Tiere besonders geschützter Arten zu fangen, zu verletzen, zu töten sowie sie in Besitz zu nehmen. Die Aufnahme von Tieren der vom Aussterben bedrohten Arten muss der Naturschutzbehörde gemeldet werden. Tote Tiere besonders geschützter Arten sind bei der zuständigen Behörde abzugeben. Das Aneignungsrecht eines anderen wird z. B. verletzt, wenn das Wildstück auf der Grenze zwischen zwei Jagdbezirken liegt. Hier haben nämlich beide Revierinhaber ein Aneignungsrecht am ganzen Stück. Allerdings müssen sie den hälftigen Wert dem Jagdnachbarn erstatten[154].

Wer sich entgegen eines Jagdausübungsrechts Wild aneignet, begeht Wilderei (§ 292 StGB). Wer überfahrenes Wild in seinen Kofferraum legt, macht sich bereits objektiv der Wilderei verdächtig. Führer von Fahrzeugen, die Schalenwild an- oder überfahren, sind vielmehr verpflichtet, dies dem Jagdausübungsberechtigten, der Polizei oder der Gemeindebehörde unverzüglich anzuzeigen. Allerdings kann der Fahrer eines solchen Fahrzeuges nicht wegen Unfallflucht nach der Vorschrift des § 142 StGB verurteilt werden, wenn ein Fremdschaden nicht vorliegt. Die „Beschädigung“ des Wildes ist kein Fremdschaden, da Wild herrenlos ist. Er verletzt auch kein fremdes Rechtsgut nach § 7 Abs. 1 StVG[155].

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Bundesjagdgesetz

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Nach § 1 Abs. 3 BJG muss die Jagdausübung unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit erfolgen. Der Begriff beinhaltet die ethische Einstellung des Jägers zum Wild unter sittlich moralischen Gesichtspunkten[156]. § 1 TierSchG bezeichnet das Tier als Mitgeschöpf des Menschen. Vor diesem Hintergrund dürfen einem Wirbeltier[157] ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. So schränkt § 4 Abs. TierSchG die Tötung eines Wirbeltieres mit der Voraussetzung „weidgerechter Jagdausübung“ ein. Diese Vorschrift des § 1 Abs. 3 BJG muss daher in ihrer ethischen und rechtlichen Gebotenheit sehr hoch eingeschätzt werden. Aufgrund der ständig ergänzenden Ausgestaltung dieses Begriffes durch technischen Wandel in der Gesellschaft, handelt es sich um eine auszufüllende Generalklausel, wie sie in  § 242 BGB („Treu und Glauben“) zu finden ist.

Der Begriff der Weidgerechtigkeit ist seit Jahrhunderten in der deutschen Jägerschaft verwurzelt und - schon aus diesem Grunde - ständigen Wandlungen unterworfen. Der Begriff der Weidgerechtigkeit ist zeitungebunden und hängt von den technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen ab.[158] In der „Jäger-Praktika“ von Doebel aus dem Jahre 1746 wird ausgeführt: „Der Jäger muss hirsch-, jagd-, forst- und holzgerecht gottesfürchtig und fromm, treu und redlich gegen seine Herrn, vorsichtig, verständig, klug, wachsam und munter, unverdrossen, unerschrocken und von guter Leibenskonstitution sein, Liebe zu den Hunden haben und auch gutes und reichliches Gewehr halten.“ Gleichwohl sind die Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit nie in allen ihren Einzelheiten schriftlich niedergelegt worden[159], da er ein veränderlicher Rechtsbegriff ist. Weidgerechtigkeit ist eine historisch gewachsene Vorstellung, die es zu keiner Definition gebracht hat. Weidgerecht nennt man alles was den strengen Regeln des Weidwerks entspricht. Weidmann ist der Jäger, der die Jagd weidgerecht ausübt. Nach Ernst Ritter von Dombrowski (1892) unterscheidet dies den Weidmann vom Sonntagsjäger oder Schießer[160]. Die Kommentatoren des Reichsjagdgesetzes von 1934 trivialisierten den weidgerechten Jäger als einen, der nach den bewährten Erfahrungen und Regeln eines edlen deutschen jagdlichen Brauchtums jagt. Eine Orientierung in der Neuzeit bilden zahlreiche Gerichtsurteile. Die Weidgerechtigkeit beinhaltet die Kenntnis und die praktische Anwendung und traditionsbewusste Bewahrung durch anständig denkende Jäger. Das Oberlandesgericht Koblenz bezeichnet den Begriff der Weidgerechtigkeit als die Summe der rechtlich bedeutsamen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, die bei der Jagdausübung als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Dem entspricht § 37 Abs. 2 BJG, wonach die Länder die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger vorsehen können bei Verstoß eines Jagdscheininhabers gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit[161]. Kurt Lindner definiert es so: „Weidgerecht ist eine durch ethisches Pflichtgebot bestimmte Verhaltensweise des Jägers gegenüber einem als Wild bezeichneten Tier, gegenüber den jagdverbundenen Mitmenschen und gegenüber der Umwelt.“[162] Lindner verurteilt damit insbesondere auch den Revieregoismus. Balke nimmt zur Definition die Religion und Menschlichkeit zur Hilfe. Danach ist Weidgerechtigkeit die tätige Bejahung der Geschöpflichkeit.[163]

Die internationale Jagdkonferenz im Jahre 1971 formulierten fünf Gruppen weidmännischer Gebote:

1. Dem Wild unnötige Qualen ersparen.
2. Im Wild des dem Menschen am nächsten stehenden Geschöpf der Natur zu achten.
3. Dem Wild im Rahmen des Ziels der Jagd ein Maximum an Chancen zu lassen.
4. Sich ritterlich und anständig gegenüber den Jagdnachbarn und Mitjagenden zu verhalten.
5. Jagdbetrieb und Jagdleidenschaft im Sinne einer durch die allgemeinen Gesetze und die Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin unter Kontrolle zu halten[164].

Bei der Weidgerechtigkeit wird deutlich, dass „Jagd aktiver Naturschutz, Tierschutz und Artenschutz“ ist. Allerdings beschränkt sich der Artenschutz auf Besitz-, Handels- und Verwertungs- und Nachstellungsverbote. Der jagdrechtliche Artenschutz ist aber viel weitgehender. Er verpflichtet den Jäger und die Jagdbehörden und stellt dies unter Strafe. Aus diesem Grund geht das Jagdrecht bei kollidierenden Regelungen häufig vor.

Die Weidgerechtigkeit gebietet es, den Tieren bei der Jagd eine Chance zu geben. Dies ist z.B. auch erkennbar in dem Verbot des Abklingelns von Feldern.

Auch ist es geboten, auf unsichere Schüsse zu verzichten. Insofern ist auf Weitschüsse zu verzichten. Was unter Weitschüssen verstanden werden kann, ist allerdings schwierig darzulegen. Anhaltspunkt dürfte jedoch die günstigste Einschussentfernung der Waffe sein. Unter den Gesichtpunkt der sicheren Schussabgabe stimme ich Dr. Heinz Rose zu, der von dem Irrglauben Abstand nimmt, dass Hasen nicht in der Sasse oder Fasane nicht am Boden geschossen werden dürfen[165]. Nur sichere und geübte Schützen sollten sich den Schuss auf flüchtiges oder fliegendes Wild zutrauen, so Rose[166]. In diesem Zusammenhang definiert sich die Weidgerechtigkeit demnach nach der Schussleistung des Schützen. Ungeübte Schützen haben daher den Schuss auf flüchtendes Wild zu unterlassen. Diesen bleibt der Schuss auf verhoffendes oder langsam ziehendes Wild.

Das Anlocken von Wild ist dann nicht weidgerecht, wenn es die Not der Tiere ausnützt. So ist es zwar verboten, Wild an Fütterungen zu erlegen, aber nicht an Kirrungen. Gleichwohl ist letzteres nicht weidgerecht. Nicht weidgerecht ist es nach meiner Einschätzung auch, Lockmittel auf Geruchsbasis zu verwenden. Conrad schildert den Fall, dass rauschige Hausschweine durch den Wald getrieben oder angepflockt werden, um Keiler anzulocken.[167]

Ein weiteres Gebot der Weidgerechtigkeit ist die unverzügliche Nachsuche auf verletztes Wild. Dazu gehört immer ein brauchbarer Jagdhund[168]. Jedem Jäger müssen daher die entsprechenden Schweißhundstationen in seinem Jagdbezirk bekannt sein.

Auch ist es nicht erlaubt, wenn in einen Fuchsbau 50 Liter Wasser zum Zwecke des Fuchssprengens eingeleitet werden[169].

Insbesondere vor dem Hintergrund des Elbhochwassers, welches noch jedem in Erinnerung sein wird, sei auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Neuburg hingewiesen. Danach ist das Jagen bei Hochwasser nicht weidgerecht[170].

Auch wildernde Hunde sind u. U. von dem Gebot der weidgerechten Jagdausübung umfasst. Wird ein wildernder Hund in der Absicht angeschossen, ihm einen Denkzettel zu geben, so ist dies nicht weidgerecht[171].

Nicht weidgerecht und tierschutzwidrig ist auch das Niederknüppeln von Kaninchen[172] oder die Jagdausübung unter Verwendung von Feuer[173].

Neuerdings wird auch der Einsatz elektronischer Wildüberwachungsmittel wie z.B. Wildsensoren als Verstoß gegen die Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit angesehen[174]. Argument hierfür ist, dass die Chancengleichheit des Wildes abnimmt[175]. Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen, da dies unweigerlich dazu führt, dass auch die Verwendung von Nachsichtgeräten o. ä. nicht mehr als Weidgerecht anzusehen sind. Sämtliche derartigen elektronischen Neuerungen verringern die Chancengleichheit des Wildes.

In der Neuzeit wird der Ruf nach fruchtbarkeitshemmenden Hormonen für das Schwarzwild immer lauter. Diese Vergiftung einer Art mit der „Pille“ ist nach meiner Ansicht nicht weidgerecht. Hiermit verhöhnen wir unsere Tierwelt und den Tierschutz. Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Natur darf nicht erlaubt werden.

Verstöße gegen die Weidgerechtigkeit sind nicht grundsätzlich als alleiniger Grund unter Strafe gestellt. Einige derselben werden jedoch nach § 39 BJG als Ordnungswidrigkeit mit der Verhängung einer Geldbuße geahndet. Außerdem kann bei schweren Verstößen gegen die Weidgerechtigkeit der Jagdschein versagt oder entzogen werden. Soweit der Verstoß unter Verwendung von Waffen erfolgt ist, kann dies auch die Einziehung der Waffenbesitzkarte bedeuten. Auch kann der Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit im Rahmen eines weiteren Deliktes zu einer Erhöhung des Bußgeldes führen[176]. Regelmäßig werden die Landesjagdverbände bei staatlichen Sanktionen wegen Verstößen gegen die Weidgerechtigkeit zur Stellungnahme gebeten bzw. diesen entsprechende Gelegenheit gegeben.

Die Weidgerechtigkeit ist nach wie vor schwer fassbar. Eine Orientierung findet sich aber bereits in einem Gedicht von Hermann Löns aus dem Jahre 1916, der in „Kraut und Lot“[177] sein Verständnis zu dieser Thematik und das ethische, ökologische Pflichtgebot des Weidmanns wie folgt fasst:

„Der Heger

Das Schießen allein macht den Jäger nicht aus;

wer weiter nichts kann, bleibe besser zu Haus.

Doch wer sich ergötzet an Wild und an Wald,

auch wenn es nicht blitzet und knallt,

und wer noch hinauszieht zur jagdlosen Zeit,

wenn Heide und Holz sind vereist und verschneit,

wenn mager die Äsung und bitter die Not,

und hinter dem Wilde einherschleicht der Tod.

Und wer ihn dann wehret, ist Weidmann allein,

der Heger, der Pfleger kann Jäger nur sein.

Wer bloß um des Schießens hinausging zur Jagd,

zum Weidmann hat er es niemals gebracht.“

Eine weitere Orientierung in der Neuzeit bietet Kühnle[178] an:

„Handle so,-

daß du die Jagd in Achtung vor Recht und Würde des Tieres als deinem Wesensgenossen zu deiner Freude und deinem Glück zum Vorteil der Tierrasse ausübst. Deine schicksalsgestaltende Rolle für das Tier und sein Milieu in Ausübung der Jagd sei dir bewußt. Deine Jagd darf die Leibesfrucht des Tieres nicht verletzen, sie darf anderen Tieren, die du nicht unmittelbar bejagst, keine seelische Pein, nicht Ängstigung, Entsetzen oder Notlage bereiten.

Handle so,-

daß du zwar die Jagd im sportlichen Geiste (Fairneß), niemals aber als einen Sport betreibst und, dir stets deiner Gliedschaft im ökologischen Gefüge bewußt, jegliche Tier- und Pflanzenwelt deiner jagdlichen Umwelt in deine Verantwortungsträgerschaft mit einbeziehst. Jage nie ohne Passion, jage nicht ohne Triebbewußtsein und jage nur in Einfühlung mit der Seele des Tieres. Töte nur, wenn du unmittelbar (sofort) zu töten vermagst.

Handle so,-

daß deine Jagd dem bejagten Tier nicht Angst, Schmerz oder Entsetzen bereitet, und achte den Anspruch des Tieres auf Lebensqualität und Lebensraum. Die Grundrechte aller Tierorganismen (Tierwürde und Tierrecht) sind gleich. Deine Hegebemühungen darf sich nicht nur auf jagdbare Tiere beschränken, sonder gebührt jeglicher Tierart, auch der kleinsten deines Jagdbereichs. Deine Jagd und Hege darf in keinem Fall unterscheiden Stand- und Wechselwild.

Handle so,-

daß dein Denken, Fühlen und Wollen in Ausübung der Jagd nur allein durch deinen Jagdbetrieb und das Naturerlebnis bestimmt sind und nur Intention zu deiner Freude und deinen Glücksempfindungen bilden. Jegliches materielle Ziel widerspricht der Werterangordnung der Jagd mit Ausnahme im Hinblick auf die Verwertung der Beute.“[179]

Meiner Ansicht nach sollte sich der Jäger bewusst sein, dass Mensch und Tier als Geschöpf zusammengehören. Mensch und Tier sitzen „im gleichen Boot“. Beide geben sich ihre Lebensmöglichkeit. Weder das Tier, noch die Natur gehen allerdings allein darin auf dem Menschen zu nutzen. Weidgerechte Jagd zwingt daher den Jäger zu einer bewussten Jagd mit dem Inhalt der rechten und menschlichen Gesinnung. Der weidgerechte Jäger nimmt die Tiere in seine Obhut und ist dabei gleichsam ein „guter Hirte“. Er erlegt, aber mordet nicht. Mord ist nämlich verwerfliches, selbstsüchtiges und sinnloses Töten. Gerade der Unterschied zwischen Jagd und Mord macht die Weidgerechtigkeit aus.

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Der Fallenjäger muss sich mit einer Vielzahl von Gesetzen auseinandersetzen.

Gleichzeitig zeigt die stark reduzierte Gesetzesauflistung am Anfang dieses Werkes, dass derjenige, der sich zum Jagen hingezogen fühlt, kein Hobby betreibt. Ein Hobby wird selten durch eine solche Gesetzesvielfalt geregelt. Es ist durchaus ein anschauliches Bild, wenn man aussagt, dass der Jäger immer eine ganze Bibliothek an Gesetzestexten im Rucksack mitführe. Neben den aufgeführten Gesetzen wirken noch zahlreiche andere Gesetze auf das Jagdwesen direkt oder indirekt ein. Daneben sind auch internationale Rechtszusammenhänge zu beachten.

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Die Fangjagd ist eine legitime Nutzung von Wildbeständen. Darüber hinaus trägt sie zur Erhaltung zahlreicher gefährdeter frei lebender Tierarten bei (§ 1 BJG). Das Fangen von verwilderten Haustieren dient den Zielen des Naturschutzes.

Durch die Bejagung des Haarraubwildes unter Verwendung der Falle wird wesentlich dazu beigetragen, die auf den Menschen übertragbare Wildtiertollwut einzudämmen und der Verbreitung des Fuchsbandwurmes entgegenzuwirken. Denn mit einer Erhöhung des Bestandes tritt auch eine Erhöhung der Krankheitsrate auf. Mit dem Fuchsbandwurm kann sich auch der Fallenjäger infizieren, da ein Kontakt zu der Fuchslosung bereits ausreichend sein kann. Ausreichende Selbstsicherung ist daher unerlässlich.

Auf die Fangjagd kann demnach auch zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Jagdschutzaufgaben (§ 23 BJG) – Schutz des Wildes vor Tierseuchen, wildernden Hunden und Katzen – nicht verzichtet werden. § 23 BJG ist daher Rechtsgrundlage der Fallenjagd.

Beim Aufstellen von Fallen achtet der Jäger auf die besonderen Lebensgewohnheiten geschützter frei lebender Tierarten. Eine Selektion der zu fangenden Tierarten ist durch Verwendung von Lebendfangfallen, Wahl des Köders und des Fangplatzes, Anlage von Fangbunkern u. a. m. gewährleistet. Die Einhaltung der Schonzeit und des Artenschutzes ist damit ebenfalls gewährleistet.

Außerdem sind die Landesjagdgesetze zu beachten. Ferner spielen das Naturschutzgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierkörperbeseitigungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und das Bundesseuchengesetz eine Rolle in der Ausübung der Fallenjagd.

Hierzu einige rechtliche Grundsätze der Fallenjagd:

- Nach § 1 Abs. 4 BJG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
- Nach § 19 Abs. 1 Nr. 5b BJG ist es unter anderem verboten, Fallen beim Fang von Federwild zu verwenden. Weiter ist es verboten, Fanggeräte zu verwenden, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten.
- Der Jagdschutz nach § 23 BJG umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes u. a. vor Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen.
- Bei der Ausübung der Fallenjagd sind allgemein anerkannte Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten (§ 1 Abs. 3 BJG).
- Nach § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
- Nach § 20 Abs. 1 BJG darf an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, nicht gejagt werden.
- § 823 BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet ist, notwendige Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen.
- Die Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften enthalten Bestimmungen über das Aufstellen und die Bedienung von Fallen hinsichtlich der Unfallgefahr für Menschen. Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV)[180] verlangt zur Fallenjagd, dass Fangeisen nur mit einer entsprechenden Vorrichtung gespannt und nur mit einem geeigneten Gegenstand ge- bzw. entsichert werden dürfen. Der Spannhebel für Schwanenhälse kostet ca. € 40,00. Dies ist eine gute Investition, da eine Selbstbefreiung aus dieser Falle nahezu ausgeschlossen ist und schwere Verletzungen die Folge sind.

Fangeisen dürfen fängisch nur so aufgestellt werden, dass keine Person gefährdet werden (z.B. Fangbunker). Tagsüber dürfen nur Lebendfangfallen fängisch gestellt werden.

- Fallenjagd muss weidgerecht erfolgen.

Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften können zu erheblichen Geldbußen führen. Hier einige fallenjagdspezifische Beispiele:

Nach § 55 Abs. 2 Nr. 9 LJG i. V. m. der Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd (FangjagdVO) werden folgende Zuwiderhandlungen wie folgt geahndet:

1. Verwendung verbotener Fanggeräte entgegen § 30 DVO LJG-NRW

- Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro.

2. Verwendung von Fallen für den Lebendfang entgegen § 31 DVO LJG-NW

- Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro.

3. Verwendung von anderen Abzugseisen entgegen § 32 DVO LJG-NW

- Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro.

4. Verwendung von Abzugseisen entgegen Mindestklemmkräfte, § 32 Abs. 5 DVO LJG-NW

.

- Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro.

5. nicht oder nicht ordnungsgemäßes Abdecken von Ködern entgegen § 33 Abs. 3 DVO LJG-NW

- Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro.

6. Nichtkontrollieren von Fallen entgegen 33 Abs. 4 DVO LJG-NW

- Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro.

Grundsätze der Fallenjagd nach Bundesrecht

Fallenjagd ist Jagdausübung. Vor diesem Hintergrund ist stets ein Jagdschein erforderlich. Jagdausübung ist demnach auch das Fängischstellen der Falle nach der Herausnahme des verendeten Wildes. Bloße Hilfsbedienstete bedürfen aber keines Jagdscheins, z.B. Abtransport tot gefangenen Wildes. Der Abtransport lebend gefangenen Wildes ist durch Hilfsbedienstete nicht zulässig. Dieses wäre ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

§ 19 BJG regelt unter anderem die sachlichen Verbote für die Fallenjagd:

(1) Verboten ist.

2.d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse nicht mindestens 200 Joule beträgt;

5.a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles oder der Zieleinrichtung, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;

7. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;

8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;

9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden;

Es ist verboten, zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen. Für den Begriff der Nachtzeit gilt auch hier die in § 19 Nr. BJG enthaltene gesetzliche Bestimmung. Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang. Umfasst ist nicht nur die dunkle Nacht, sondern auch die Dämmerung.

Verboten ist auch, beim Fang von Federwild Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete Lockvögel zu verwenden.

Grundsätzlich ist die Fallenjagd auch mit selbst gefertigten Fallen erlaubt. Allerdings müssen diese unversehrt fangen oder sofort töten. Wieselwippbrettfallen sind als Lebendfangfallen zwar grundsätzlich zulässig, müssen aber eine hinreichende Größe des Innenraums ausweisen und eine gute Verblendung. Ohne Verblendung wäre das Tier in ständiger Bewegung und würde letztlich an Kreislaufversagen oder am Herztod sterben. Tellereisen sind als besondere Totschlagfallen kraft Europarechts generell verboten. Das Abzugseisen ist hingegen grundsätzlich zulässig. Eine Einschränkung erfährt die Fallenjagd weiterhin bei Fang- und Fallgruben. Dies sind natürliche oder künstlich hergestellte Vertiefungen im Erdboden, die mit Ästen oder Zweigen abgedeckt sind und in denen das Wild gefangen werden soll. Gleiches gilt für den Saufang. Hierunter versteht man eine Vertiefung, die ebenfalls mit Ästen oder Zweigen oder aber auch mit einer Falltür abgedeckt und mit einer Umzäunung versehen ist; durch Eicheln, Mais oder ähnliche Futtermittel wird das Schwarzwild an den Saufang gekirrt. Derartige Gruben dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 19 BJG) angelegt werden.

Zweifelhaft und strittig ist, ob die Benutzung einer Grube, welche von anderen angelegt worden ist unter dieses Verbot fällt. In der Praxis ist dieser Streit jedoch bedeutungslos, da ein Verstoß schon dann vorliegt, wenn nur ein Teil der Grube vom Täter angelegt wird. Dies könnte z.B. die frische Abdeckung sein.

Schlingen sind Schleifen, die zumeist aus Draht, aber auch aus Rosshaar, Schnur usw. hergestellt sind. Keine Schlingen sind Fangnetze[181]. Daher dürfen diese beim Frettieren verwendet werden.

Quälerische Fanggeräte sind alle Geräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte. Diese sind nicht geeignet, den Tieren unnötige Schmerzen und Leiden zu ersparen. Ihre Verwendung ist daher tierquälerisch. Solche Geräte sind vor allem Tellereisen (das Zusammenschlagen der Bügel wird durch Druck auf den Teller des Eisens ausgelöst), Pfahleisen (auf Pfählen oder anderen künstlichen oder natürlichen Erhebungen aufgerichtete Tritteisen) und quälerisches Vogelfanggerät.

Geräte, welche ausschließlich für den Fang nicht jagdbarer Tiere (z.B. Mäuse) in Betracht kommen, werden von dem hier behandelten Verbot nicht erfasst.

Wenn der Gesetzgeber von einer „Verwendung“ der Falle spricht, so bedeutet dies

eine Handlung im Rahmen der Jagdausübung. Hierzu gehören insbesondere das Aufstellen des Fanggerätes oder das Ausleben der Selbstschüsse.

Landesrechtliche Ergänzungen der Fallenjagd

Über das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJG hinaus untersagen die §§ 30 ff. DVO LJG-NRW die Verwendung folgender Fanggeräte:

- Knüppelfallen (einschließlich Prügel- und Rasenfallen)
- Marderschlagbäume
- Scherenfallen
- Drahtbügelschlagfallen (einschließlich Fallen nach Conibear-Bauart)
- Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt, Druck oder Berührung ausgelöst werden

- Wippbrettkastenfallen, die nicht in § 2 Abs. 2 FangjagdVO genannten Mindestmaße aufweisen:

Wippbrettkastenfallen müssen eine Mindestlänge von 80 cm, ein Mindestbreite von 10 cm und eine Mindesthöhe von 15 cm (Innenmaße) aufweisen. Wippbrettkastenfallen für das Hermelin müssen an einer Seite des Fangraums ein kreisförmiges Loch mit einem Durchmesser von 24 mm aufweisen oder mit einer Gewichtstarierung versehen sein, durch die der Fang von Mauswieseln und Mäusen verhindert wird (§ 31 Abs. 2 DVO LJG-NRW).

Abzugseisen für Fuchs, Dachs, Waschbär und Marderhund müssen zwei Spannfedern und Bügelweiten von mindestens 56 cm bis höchstens 70 cm aufweisen; Abweichungen bis zu 10 v. H. sind zulässig (§ 32 Abs. 2 DVO LJG-NRW).

Abzugseisen für Marder müssen eine Bügelweite von 37 cm aufweisen; Abweichungen bis zu 10 v. H. sind zulässig (§ 32 Abs. 3 DVO LJG-NRW).

Bei Abzugseisen sind folgende Mindestklemmkräfte einzuhalten:

Bügelweite 70 cm   300 Newton

Bügelweite 60 und 56 cm  200 Newton

Bügelweite 37 cm   150 Newton

(§ 32 Abs. 5 DVO LJG-NW).

Die Voraussetzungen einer zulässigen Falle für den Lebendfang regeln mithin detailliert die §§ 31, 33 Abs. 1, 4 DVO LJG-NRW. Die baulichen Voraussetzungen einer Falle für den Todfang sind in §§ 32, 33 Abs. 2, 3 DVO LJG-NRW niedergelegt.

Die Klemm- oder Schlagkraft der Abzugseisen wird in Newton berechnet. Hierzu kann man spezielle Prüfgeräte kaufen. Wer diese nicht erwerben möchte, kann die Materialprüfung von Schlagfallen bei der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen (DEVA) durchführen lassen.

Nach der Vorschrift des § 33 Abs. 4 DVO LJG-NRW sind Lebendfallen mindestens zweimal täglich (morgens und abends) und Fallen für den Todfang einmal täglich (morgens) zu kontrollieren.

Gemäß § 33 Abs. 1 DVO LJG-NRW müssen Fallen für den Lebendfang so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird.

Bei Abzugseisen mit Bügelweiten von 37 cm bis 60 cm soll über den losen Bügel gefangen werden (§ 33 Abs. 2 DVO LJG-NRW).

Beim Einsatz von Fallen für den Todfang und beköderten Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist. Abzugseisen für Marder dürfen nur in Fangbunkern benutzt werden (Ei als Köder) (§ 33 Abs. 3 DVO LJG-NRW).

Die Conibear-Falle (Drahtbügelfalle)[182]

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Zum Jagdschutz berechtigte Personen sind gemäß § 25 Abs. 4 Nr. 2 LJG NW weiterhin befugt, wildernde Hunde und Katzen zu schießen. Andere Tötungsarten sind durch diese Vorschrift nicht gedeckt[183]. Für die Fallenjagd gilt eine weitere Einschränkung. Gemäß § 25 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 LJG NW erstreckt sich die Tötungsbefugnis nicht auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten. Alle lebend gefangenen Katzen sind daher bei der Gemeinde als Fundsache zum Tierheim abzugeben.

Im Übrigen gilt eine Katze nur als „wildernd“, wenn sie innerhalb des Jagdreviers weiter als 200 Meter vom nächsten Haus entfernt ist (gesetzliche Fiktion nach § 25 Abs. 4 Nr. 2 BJG). Demnach darf auch eine Falle nicht innerhalb der 200 Meter aufgestellt werden.

Ein Hund gilt als „wildernd“, wenn er im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung seines Führers Wild aufsucht, verfolgt oder reißt. Außerhalb der Einwirkung seines Führers befindet sich der Hund, wenn er nicht jederzeit rückholbar ist. Für die Fallenjagd ist dies bedeutungslos, da diese Voraussetzungen vorab schwer kontrollierbar sind. Allerdings kann man Hunde, die nachweislich häufig herrenlos im Revier streunen oder wildern, mit einer Duftspur anlocken und im Hundefang lebend fangen. Der Jäger hat dann die Möglichkeit den Hundebesitzer zu überführen oder den gefangenen Hund der Ordnungsbehörde zu übergeben.

Häufig stellt sich die Frage, ob der Revierinhaber gegenüber dem Hundehalter Schadensersatz wegen des verletzten bzw. getöteten Wildes verlangen kann. Das Amtsgericht Amberg[184] und das anschließende Landgericht Amberg urteilten hierzu: „Der Anspruch scheitert schon daran, dass durch das Tier (Hund) eine Sache beschädigt werden muss, die in fremdem Eigentum steht. Herrenloses Wild erfüllt diese Voraussetzungen nicht.“ In einem anderen Fall der Wilderei urteilte das Landgericht Freiburg am 17. März 1981[185], dass das Jagdvergnügen im Rechtsverkehr noch nicht derart kommerzialisiert sei, dass es einen einklagbaren Vermögenswert darstellt.

Die Verwendung der Wieselwippbrettfalle ist ohne Verblendung und Mindestgröße nicht mehr erlaubt. Viele gefangene Wiesel sterben trotz zweimaliger, täglicher Kontrolle den Stresstod. Daher fängt diese Falle nicht mehr unversehrt lebend.

Haftung des Fallenjägers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Der sorglose Fallenjäger kann bei Verletzung der vorgenannten Vorschriften erheblichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein. Diese können sich aus dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben. Rechtsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Der Haftungsbegründende Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist nämlich nur dann erfüllt, wenn die Rechtsgutverletzung zurechenbar ist. Sowohl beim Unterlassen als auch bei einer mittelbar schädigenden Handlung des Haftenden, ist die Rechtsgutverletzung diesem nur zuzurechnen, wenn er eine deliktische Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Das von der Rechtsprechung auf der Grundlage der Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verkehrssicherungspflicht geht davon aus, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Voraussetzungen zum Schutz

Dritter treffen muss. Dass bei einer Fallenjagd solche Verkehrssicherungspflichten begründende Gefahrenquellen geschaffen werden, wird von der Rechtsprechung seit jeher bejaht[186].

Wer eine Totschlagfalle aufstellen möchte, hat die erforderliche Verkehrssicherungspflicht und die jeweiligen Landesjagdgesetze zu beachten. Im Revier sollten Totschlagfallen in Fangbunkern, Fallenkästen oder Fangburgen eingebaut werden. Dadurch werden sie für Dritte (z.B. spielende Kinder) nicht zur Gefahr.

In von Menschen (besonders Kindern) sehr häufig besuchten Revierteilen stellt man wegen der Unfallgefahr keine Fallen.

Eine wesentliche Verkehrssicherungspflicht ist zudem bereits in § 3 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV))[187] in Verbindung mit der Durchführungsanweisung geregelt. Danach dürfen Fangeisen nur so fängisch aufgestellt werden, dass keine Personen gefährdet werden.

Gleiches ergibt sich aus § 33 DVO LJG-NRW. Auch dort ist unter Absatz 3 u. a. geregelt, dass Fallen für den Todfang nur in Fangbunkern, geschlossenen Räumen oder Fanggärten, die den Zugang von Menschen ausschließen, aufgestellt werden dürfen. Sie sind im unmittelbaren Gefahrenbereich mit dem Hinweis auf einem wetterfesten Schild  - „Vorsicht Falle – Verletzungsgefahr“ - verbunden mit einem zur Warnung dienendem Piktogramm zu versehen.

Die vorgenannten „Auflagen“ des Gesetzgebers sind Ausgestaltung des in der freien Landschaft bestehenden Betretungsrechts. Die Fangplätze sind mit größter Sorgfalt auszusuchen. Im Zweifel ist in der Nähe von Wanderwegen, Sportpfaden, Spielplätzen und Reitwegen auf die Todfangfallenjagd zu verzichten.

Die Rechtsfolge eines bestehenden Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus den §§ 249 ff. BGB. Danach ist Schadensersatz zu leisten.

In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, ob eine Haftung für Hochsitze besteht. Hochsitze werden allein zu Jagdzwecken errichtet. Gemäß der Vorschrift des § 3 Abs. 1 d LFoG ist das unbefugte Betreten jagdlicher Einrichtungen verboten. Eigentümer des Hochsitzes ist zudem der Jagdpächter. Besteigt demnach ein Dritter den Hochsitz ohne Genehmigung des Eigentümers, so geschieht dies unbefugt. Dies setzt nicht voraus, dass zuvor ein entsprechendes Verbotsschild angebracht wurde (streitig)[188]. Kommt er bei der unbefugten Nutzung zu Schaden, so haftet der Jagdausübungsberechtigte nicht aus den § 823 Abs. 1 BGB und auch nicht aus den §§ 836, 837 BGB[189]. Allerdings kann dies bei Kindern, in der Nähe von Spielplätzen, an Parkplätzen oder Ortsrändern anders aussehen, wenn hier keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen wurden[190]. Ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen die das Besteigen verhindern, ist hier die Verkehrssicherungspflicht verletzt[191].

Allerdings müssen auch Hochsitze den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Wird ein Jagdgast geschädigt, haftet der Jagdpächter.

Die Jagd mit Fallen unter dem Aspekt des Tier- und Artenschutzes

Fallen jeder Art sollen nur von Jägern gestellt werden, die dazu gründlich ausgebildet sind und die neben der nötigen Sachkenntnis auch genügend Zeit haben, um die Fallen regelmäßig zu kontrollieren. Nur wenn menschliche Nachlässigkeit und technische Mängel weitgehend ausgeschlossen werden, lassen sich Bedenken gegen die Fallenjagd hinsichtlich Tierschutzes (Quälerei) und Artenschutz (Fang geschützter Tiere) widerlegen.

Artenschutz

Nach dem deutschen Jagdgesetz ist es die vornehmste Pflicht des Jägers, einen artenreichen und gesunden sowie den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestand durch die Hege zu erhalten. Die Regulierung erfolgt einerseits mit der Waffe, andererseits aber auch mit der Falle. Die Fallenjagd weist dabei jedoch die Besonderheit auf, dass die Wildtiere nicht im Beisein des Jägers gefangen werden. Demnach gilt es bei der Jagdausübung mit der Falle von vornherein auszuschließen, dass artengeschützte Tiere betroffen werden. Nachfolgend soll beispielhaft aufgezählt werden, wie dies vermieden werden kann.

Berechtigte Personen sind befugt, wildernde Katzen zu fangen. Dies wurde bereits an vorheriger Stelle eingehend ausgeführt. Für den Artenschutz ergibt sich für den Fallenjäger das Problem, dass wildernde Hauskatze und Wildkatze vorab nicht zu trennen sind. Dies wirft die Frage auf, wie sich der Jäger verhält, wenn echte Wildkatzen in seinem Revier vorkommen. Aus artenschutzrechtlichen Gründen gibt es hierfür nur eine Lösung, will man nicht vollkommen auf die Fallenjagd verzichten. Dort wo man mit der echten Wildkatze rechnen muss, wird die Fallenjagd grundsätzlich nur mit der Lebendfangfalle ausgeübt.

Diese Vorgehensweise kann auf andere Wildarten übertragen werden. So gilt das gleiche auch für die Bundesländer, in denen der Baummarder eine ganzjährige Schonzeit hat.

Auch darf der Jäger, nach Erlaubnis der zuständigen Behörde, Bisamfallen aufstellen. Damit sich in dieser Falle keine Wasservögel fangen, sollen auch im Wasser Fangbunker angelegt werden. Dort wo Tauchenten und Schwäne vorkommen, sollte der Fallenjäger gänzlich auf die Bisamfalle verzichten.

Wie wichtig der Artenschutz in der Bundesrepublik ist, zeigt sich in der zunehmenden Verarmung der ehemals vielfältigen Tierwelt. Von 94 einheimischen Säugetierarten sind bereits 8 % ausgestorben, 11 % vom Aussterben bedroht und mehr oder weniger 36 % gefährdet. Weltweit verschwinden pro Tag um die 100 Arten von unserer Erde! Artenvielfalt erhalten ist einerseits eine ethische Pflicht, sie ist aber auch von direktem Nutzen für uns Menschen. Wie selbstverständlich beziehen wir Nahrung, Grundstoffe und heilende Wirkstoffe für die Medizin aus dem vielfältigen Angebot der Natur.

Tierschutz

Im Tierschutzgesetz wird der Fallenfang nicht ausdrücklich erwähnt. Die Fangjagd unterliegt deshalb dem allgemeinen Grundsatz des § 1 Tierschutzgesetz.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Nach § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Beim Gebrauch von Fallen kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass den darin gefangenen Tieren nicht länger anhaltende und sich wiederholende Schmerzen zugefügt werden.

Unter Fallenjagd versteht die Rechtsprechung hinsichtlich Tierschutzes auch, dass die Fallen ausreichend kontrolliert werden (!!) und diese sofort töten oder unversehrt lebend fangen!!

Die kurzfristige Gefangenschaft einer Katze in einer Drahtfalle erfüllte den objektiven Tatbestand des Zufügens länger anhaltender oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden i. S. des § 17 Nr. 2 b nicht[192].

Das Fangen der Tiere nach dem Naturschutzgesetz

Die frühesten Überlieferungen von aktivem Naturschutz in Deutschland stammen aus der Zeit um 1820. Der Drachenfels bei Königswinter sollte als Steinbruch genutzt werden. Die besser situierten Kreise der damaligen Gesellschaft wollten die malerische Schönheit des Drachenfelsens aber erhalten und konnten sich mit Hilfe des preußischen Königshauses durchsetzen. Der Drachenfels wurde 1836 durch Ankauf vor der Nutzung als Steinbruch bewahrt und ist heute das älteste Naturschutzgebiet Deutschlands. Erstmals 1919 verpflichtete sich das Deutsche Reich in Artikel 150 der Weimarer Verfassung zur Erhaltung und Pflege der Natur. Das Reichsnaturschutzgesetz von 1935 war allerdings das erste deutsche Naturschutzgesetz. Es wurde jedoch wenig beachtet, wie zahllose Baumaßnahmen (zum Beispiel der Autobahnbau) der damaligen Zeit beweisen. Eine negative Folge war außerdem, dass der Naturschutz durch dieses Gesetz für lange Zeit einen "braunen Makel" bekam. Erst 1976 wurde das alte Reichsnaturschutzgesetz in der BRD durch eine neue Gesetzgebung ersetzt. Der Begriff Naturschutz umfasst heute alle Untersuchungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Bis zum heutigen Tage hat der gesetzlich regulierte Naturschutz nichts an Aktualität eingebüßt. In der Bundesrepublik gibt das Bundesnaturschutzgesetz den Rahmen des Naturschutzes vor, der durch die einzelnen landesgesetzlichen Naturschutzgesetze ausgefüllt wird.

„Jagd ist aktiver Naturschutz“. Häufig befindet sich der grünliche Aufkleber einer bekannten Jagdzeitschrift deutlich sichtbar auf Fahrzeugen unserer Weidmänner. Auf die Frage, was mit aktivem Naturschutz durch die Jagdausübung gemeint ist, erhält man jedoch teilweise haarsträubende Antworten.

Inhalt des Jagdrechts ist an erster Stelle die Hege der wildlebenden jagdbaren Tiere. Die Sicherung und Pflege ihrer Lebensgrundlagen als Hegeziel bedeutet aber nichts anderes als Biotoppflege und Biotopgestaltung. Dabei soll längerfristig eine Regeneration aller heimischen Arten dauerhaft gesichert werden. Hierzu dient auch die Fallenjagd.

Im Naturschutzrecht ist es also ähnlich wie im Jagdrecht: Der Bund hat mit dem Bundesnaturschutzgesetz ein Rahmengesetz geschaffen, und die Länder haben durch Landesnaturschutzgesetze und zahlreiche Verordnungen diesen Rahmen ausgefüllt. Das Naturschutzrecht schützt drei verschiedene Bereiche, nämlich

1. die Tierarten,
2. die Pflanzenarten,
3. einzelne Teile der Natur und Landschaft (Flächenschutz).

In Naturschutzgebieten darf die Jagd grundsätzlich ausgeübt werden. Denn auch diese Gebiete gehören zum Jagdbezirk, auch in ihnen muss der Wildbestand reguliert (tragbare Wilddichte, Altersaufbau, Geschlechterverhältnis) und krankes und kümmerndes Wild erlegt werden, damit ein gesunder Bestand erhalten bleibt. Innerhalb der Naturschutzgebiete ist das Jagen allerdings verboten, wenn dies in der jeweiligen Verordnung, die das betreffende Gebiet unter Naturschutz stellt, zur Erreichung des Schutzzweckes ausdrücklich festgelegt ist. Hierzu kann auch ein Verbot von Totschlagfallen gehören.

In Naturschutzgebieten sind alle Tiere geschützt. Einige wenige Arten unterliegen (nur) dem allgemeinen Schutz, alle übrigen zusätzlich dem weitergehenden besonderen Schutz. Der allgemeine Schutz beinhaltet abermals drei Verbote (§ 39 BNatSchG):

1. Verboten ist, wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzten oder zu töten (allg. Nachstellungsverbot),
2. Verboten ist, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen (=allg. Störverbot),
3. Verboten ist, Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Zu den allgemein geschützten Tieren gehören:

Waschbär, Marderhund, Sumpfbiber u. a.

Besonders geschützte Tierarten (vgl. § 44 BNatSchG) werden zusätzlich durch weitere Verbote geschützt:

1. Verboten ist, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten, zu töten oder ihre Entwicklungsformen (Eier, Larven u. a.), Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nachstellverbot),

2. Verboten ist ferner, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen

- in Besitz zu nehmen (Inbesitznahmeverbot),
- an andere abzugeben (Verkehrsverbot),
- zu verkaufen o. ä. (Vermarktungsverbot).

3. Verboten ist schließlich, besonders geschützte Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören (Störverbot).

Ausnahmen von den Verboten sind:

1. Wild, das sich der JAB/RInh. rechtmäßig angeeignet hat,

2. Aufnahme zwecks Ablieferung an die zuständige Stelle,

3. Aufnahme zwecks Verwendung für Forschung oder Lehre, sofern das Tier nicht vom Aussterben bedroht ist,

4. Aufnahme verletzter und kranker Tiere zwecks Heilung und anschließender Freilassung.

Zu den besonders geschützten Tieren gehören z.B. Biber, Fledermaus, Eichhörnchen, alle Vogelarten, Wildkatze, Moorente, Knäkente, alle Greife und Falken.

Die Landesgesetze sehen teilweise weitere Verbote vor, z.B. das Verbot, brütende oder sich sammelnde Tiere unnötig zu stören oder Bäume und Horsten oder Bruthöhlen in der Zeit vom 01. März bis 30. September zu fällen oder zu besteigen.

Nachweispflicht und Pflanzenschutz sind weitere Aspekte des Naturschutzes.

Ergänzend sei auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01. März 1991[193] verwiesen. Danach werden Naturschutzgebiete durch Landschaftspläne der Kreise und kreisfreien Städte oder durch ordnungsbehördliche Verordnungen der Regierungspräsidenten ausgewiesen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Der Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft und die ordnungsgemäße Jagdausübung und Hege stellen mitunter Gegensätze dar. Es bedarf deshalb einer Regelung

im Einzelfall, ob und inwieweit der Schutzzweck der in § 20 Abs. 1 LJG (hierin erfolgt der gesetzliche Hinweis, dass die Jagd in Naturschutzgebieten durch Verordnungen u. a. geregelt ist) genannten Gebiete eine Einschränkung oder Untersagung der Jagdausübung erfordert. Einschränkende Regelungen zur Ausübung des Jagdrechts in Naturschutzgebieten müssen notwendig, geeignet, angemessen und nachvollziehbar sein. Dabei sind neben dem völligen Jagdverbot viele Variationen denkbar. So können sich Jagdbeschränkungen insbesondere beziehen auf

- einzelne Wildarten oder Wildartengruppen (z.B. Haarwild, Federwild, Wasserwild),
- die Örtlichkeit (z.B. Teilflächen  eines Naturschutzgebietes),
- die Zeit (z.B. Verkürzung oder Beschränkung von Jagdzeiten für einzelne Wildarten oder Wildartengruppen oder Festlegung eines allgemein begrenzten Zeitraums für alle dem Jagdrecht unterliegenden Arten),
- die Jagdart (z.B. Treib-, Drück-, Suchjagden, deren Anzahl wie auch die Anzahl der Jagdausübenden sowie die Fallen- und Baujagd),
- die Erstellung von jagdlichen Einrichtungen und die Durchführung von Hegemaßnahmen (z.B. Hochsitze, Wildäsungsflächen, Fütterungen, künstliche Brutstätten). In diesem Zusammenhang können auch Gebote für die Jagdausübung in Betracht kommen.

Letztlich ist in diesem Runderlass nochmals ausdrücklich festgehalten, dass die Bejagung wildernder Hunde und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes auch im Interesse des Naturschutzes liegt.

Näheres zum Naturschutz findet sich in dem entsprechenden Kapitel dieses Werkes.

Weitere gesetzliche Bestimmungen zur Beachtung bei der Fallen(-jagd)

Neben den bereits bearbeiteten Bestimmungen gibt es weitere beachtenswerte Gesetze in der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung), Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG), Tierseuchengesetz (TierSG) und Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG).

- Nach § 11 der Tollwut-Verordnung ist die Wildtollwut von Jagdausübungsberechtigten durch verstärkte Bejagung der Füchse zu bekämpfen. Jagdausübungsberechtigte müssen tollwuterkranktem und tollwutverdächtigem Wild sofort nachstellen und es töten sowie unschädlich beseitigen. Die unschädliche Beseitigung ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt. Danach ist der Tierkörper einschließlich Bälge und Trophäen zur Tierkörperbeseitigungsanstalt zu verbringen. (Eine Vergrabung des Tierkörpers außerhalb von öffentlichen Wegen und Plätzen und in Wasserschutzgebieten mit einer nicht ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, ist dann nicht mehr erlaubt).

Ausgenommen von der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist  Untersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen und kleineren Tieren  ist das  der ganze Tierkörper, bei größeren Tieren nur der Kopf. Wird das  Untersuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde oder einem staatlichen  Veterinäruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, wo  es sich befindet. Nur durch die Untersuchung des Gehirns in staatlichen  Veterinäruntersuchungsämtern kann die Tollwut mit Sicherheit festgestellt werden.  Die Veterinärämter befinden sich in den Landratsämtern der Kreise.

In Tollwutrevieren ist das Abtrennen des Kopfes (Fuchs, ganzer Körper) zu  Untersuchungszwecken nur mit Plastikhandschuhen vorzunehmen. Sie sollten nach  Gebrauch verbrannt werden.

Hat die zuständige Veterinärbehörde den Ausbruch der Tollwut bei einem Haus- oder  Wildtier festgestellt oder den begründeten Verdacht des Tollwutausbruchs, erklärt sie  je nach den örtlichen Gegebenheiten ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5.000  Quadratkilometern oder mit einem Radius von mindestens 40 Kilometern um die  Tierhaltung bzw. um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle zum gefährdeten Bezirk  (§ 8 I Tollwutverordnung). Die Behörde bringt an den Zugängen zum gefährdeten  Bezirk und an anderen geeigneten Stellen Schilder mit der Aufschrift „Tollwut!  Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an (§ 8 II Tollwutverordnung).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[194]

Im gefährdeten Bezirk dürfen unter anderem Hunde und Katzen nicht frei laufen gelassen werden. Dies gilt allerdings nicht für Hunde und Katzen, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen und von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen. Bei Katzen reicht es gemäß der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Tollwutverordnung aus, dass diese nachweislich unter wirksamen Impfschutz stehen. Muss die Behörde davon ausgehen, dass ungeimpfte Hunde oder Katzen mit seuchenkranken Tieren in Berührung gekommen sind, ordnet die Behörde die sofortige Tötung an. Sie kann die sofortige Tötung dieser Hunde und Katzen anordnen, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind (§ 9 I Tollwutverordnung).

- Das Tierseuchenrecht stellt die Grundlage für die Tierseuchenbekämpfung bei Haus- und Wildtieren dar. Die Vorschrift des § 24 BJG schreibt zwar die Anzeigepflicht bei Wildseuchen vor, ohne jedoch zu definieren, was eine Wildseuche ist. Allerdings lässt sich die Tierseuche definieren als alle Krankheiten die im Tierseuchengesetz verankert sind. Der § 24 Tierseuchengesetz ermöglicht bei Wildtieren eine ziemlich weit reichende Einwirkungsmöglichkeit der Behörden. Die anzeigepflichtigen Tierseuchen sind in der Verordnung vom 03. November 2004 aufgeführt[195]. Bei Verdacht ist die Anzeige unverzüglich, also ohne schuldhaftes zögern, zu erstatten. Wildseuche sind Mildbrand, Wild- und Rinderseuche, Tollwut, Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, Brucellose, Geflügelcholera, Hühnerpest, Sarcoptesräude des Gamswildes, seuchenhaftes Erblinden des Gamswildes, Kreuzlähme des Rotwildes, Myxomatose, Tuarämie und andere Wildkrankheiten in seuchenartigem Umfang. Die einzelne Bekämpfungsanweisung ergibt sich aus der jeweiligen speziellen Verordnung (z.B. Schweinepest-VO, Tollwut-VO, Aujeszkysche Krankheit-VO, Fleischhygienegesetz, Geflügelhygienegesetz, Geflügelpest-Verordnung[196] u. a.). Denn, das Seuchenrecht bleibt nach § 44 a Bundesjagdgesetz unberührt. So hat der Jagdausübungsberechtigte auf Anordnung der zuständigen Behörde z. B. erlegtes oder verendetes Wildgeflügel aus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken oder Beobachtungsgebieten zur Untersuchung einzusenden. Nachfolgend zwei Seuchenbeispiele:

Schweinepest:

Nach z. B. § 14a Abs. 2 Schweinepest-VO kann die zuständige Behörde unter  Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse Maßnahmen in Bezug auf die  Tötung von Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung des  Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung anordnen. Dabei bedeutet der Ausdruck  „Mitwirkung“ nicht, dass die Tötungsverpflichtung nur teilweise auf den  Jagdausübungsberechtigten übertragen werden kann. Die der Schweinepest-VO  zugrunde liegende Richtlinie 2001/89/EG kennt eine Restriktion von Maßnahmen  gegenüber den Jagdausübungsberechtigten nicht (vgl. Art. 16 Abs. 3 Buchst. i und j  der Richtlinie 2001/89/EG). Auch fordern Sinn und Zweck der Vorschrift eine Tötung  von Wildschweinen gerade durch die Jagdausübungsberechtigten, da sie mit den  örtlichen Verhältnissen vertraut sind. Dieses Ergebnis wird auch durch § 24 Abs. 4  Satz 5 TierSchG bestätigt. Nach dieser Vorschrift kann dem  Jagdausübungsberechtigten auferlegt werden Tötungen durchzuführen. § 14a Abs. 8  Nr. 1 Schweinepest-VO beschränkt dagegen die Verpflichtung des  Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung nicht auf jagdliche Handlungen (wie etwa  täglich zu jagen). Dies folgt zu einen daraus, dass die Norm von der Tötung von  Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten daran  – d.h. an der Tötung – mitzuwirken, spricht. Zum anderen folgt dies aus Sinn und  Zweck der Norm. Nur mit der Anordnung eines jagdlichen Erfolges, nämlich einer  bestimmten Zahl von Tötungen, kann die Ausbreitung der Schweinepest verhindert  werden. Die Auferlegung nur der Jagd führt nicht unmittelbar zu einem  Tötungserfolg, zumal faktisch nicht kontrolliert werden kann, ob der  Jagdausübungsberechtigte auf mögliche Abschüsse verzichtet[197]. Die Behörde kann  demnach bestimmte Stückzahlen verlangen.

Für die Jagdausübung im Seuchenfall hat die Seuche grundsätzlich folgende  Konsequenzen[198] :

- Zahl der empfänglichen Tiere ist vor allem durch das Erlegen von Jungtieren zu reduzieren!

- Die Gesamtstrecke in betroffenen Revieren sollte daher mindestens zu 70 Prozent aus Frischlingen (noch nicht einjährigen Stücken) und zu 15 bis 20 Prozent aus Überläufern (einjährigen Stücken) bestehen. Als Ausnahmemöglichkeit sei auch auf den waidgerechten Fallenfang von Frischlingen in Seuchengebieten (genehmigungspflichtig!) hingewiesen. Bei der Entscheidung über die Art der Bejagung sollte man stets bedenken: Je eher die Seuche in einer Region getilgt wird, umso früher können wieder gesunde Bestände heranwachsen und umso weniger Tiere müssen qualvoll an der Schweinepest sterben.

- Die Jagd darf dabei nicht zum Versprengen oder zur Störung des Sozialgefüges der Rotten führen!
Darum müssen vor allem Leit- und führende Bachen geschont werden. Innerhalb der ersten 6 Monate nach einem Seuchenausbruch sollte auf Drück- oder Treibjagden ganz verzichtet werden; es müssen vor allem Ansitzjagden durchgeführt werden. Kirrungen können helfen, das Wild am Standort zu halten. Es wird empfohlen, revierübergreifend die erforderlichen Aktivitäten zu beraten und abzustimmen.

Dabei gelten folgende Leitsätze für die Jagd

- Alle Jagdarten meiden, die zu großen Aktionsräumen und Versprengungen der  Sauen führen!
- Noch nicht einjährige Stücke im Rahmen der Einzeljagd bei jeder sich  bietenden Gelegenheit bejagen!
- Soweit möglich, Ablenkungsfütterungen zur Ortsbindung einzelner  Schwarzwildfamilien anlegen (genehmigungspflichtig)!
- In gefährdeten Bezirken verwendete Ausrüstungen, insbesondere Stiefel und  Kleidung, erst nach Reinigung und, soweit möglich, Desinfektion außerhalb  des Bezirkes wieder nutzen!
Jagdhunde frühestens nach einer Woche wieder frei jagen lassen!
- Erlegte Virusträger sind sicher aus dem Verkehr zu ziehen, jede  Erregerstreuung im Revier ist zu vermeiden!

In "gefährdeten Bezirken" sind alle erlegten Wildschweine einschließlich  Aufbruch zu sammeln und einer labordiagnostischen Untersuchung zu  unterziehen. Virushaltige Tierkörper und der entsprechende Aufbruch  müssen vernichtet werden! Aus gleichem Grund sollte in anderen  Risikogebieten der Schwarzwildaufbruch gesammelt und in  Tierkörperbeseitigungsanstalten unschädlich beseitigt oder für Tiere  unerreichbar vergraben werden. In festgelegten Überwachungsgebieten  bestimmt die zuständige Behörde das Verfahren. Werden diese Regeln nicht  ausreichend beachtet, kann es schnell zu Virusverbreitungen auch in  Hausschweinebeständen kommen, wie die Erfahrungen der jüngsten  Vergangenheit gezeigt haben. Grundsätzlich sollte jeder, der Kontakt zu  Hausschweinen hat, in Revieren mit Schweinepest nicht zur Jagd gehen!“

Neuere wildbiologische Untersuchungen sehen die intensive Schwarzwildbejagung  eher kritisch. Durch die Bejagung würden die Schweine unruhig, sie ziehen umher. So  würden die Erreger der Schweinepest verteilt. Professor Paul Müller empfiehlt  dagegen die ganzjährige Jagd auf Frischlinge bei Schonung der Leitbachen.  Mindestens 75 Prozent jeden Jahrgangs müssten geschossen oder gefangen werden[199].

Nach EU-Recht ist eine Impfung gegen die Schweinepest bei Wildschweinen nicht  allgemein zugelassen, sondern nur als Feldversuch unter Leitung durch das  Friedrich-Loeffler-Institut möglich. Mit der Entscheidung der Kommission vom  22.  Februar 2002 (2002/161/EG), abgelöst durch die Entscheidung der Kommission vom  27.Februar 2003 (2003/135/EG), zuletzt geändert durch Entscheidung 2007/135/EG  vom 23. Februar 2007, wurde der vorgelegte Plan zur Notimpfung des Schwarzwildes  in Rheinland-Pfalz genehmigt. In Nordrhein-Westfalen erfolgt eine Notimpfung in  Abstimmung mit der europäischen Union als Feldversuch.

Die Klinischen Symptome bei Wildschweinen sind, dass diese einige Tage nach  Aufnahme des Virus Mattigkeit, verminderten Fluchtreflex zeigen und aufgrund der  erhöhten Körpertemperatur vermehrt Suhlen aufsuchen. Das Auffinden eines Stück Schwarzwildes an Wasser kann daher ein erster Hinweis auf Schweinepest sein. Es können Bewegungsstörungen, Krämpfe, Lähmungen und der Tod eintreten. Beim klassischen Bild zeigen sich Blutungen unter anderem in der Haut, am Kehldeckel, an der Blase und dem Darm. Adulte Tiere überstehen die Infektion in der Regel. Bei Frischlingen kommt es oft zu einem akuten Krankheitsgeschehen mit Todesfolge. Es existieren jedoch auch persistent virämische Jungtiere, welche über eine lange Zeit große Virusmengen ausscheiden, im Wachstum kümmern und erst nach einigen Monaten an der Krankheit sterben[200].

Materialien zu einer Probeentnahme von Blut zur Schweinepestuntersuchung und einer Probe aus den Zwerchfellpfeilern, der Zungenmuskulatur oder dem Vorderlauf zur Trichinenuntersuchung (Probemenge sollte mindestens 60 Gramm betragen):[201]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Um die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln sicherstellen zu können, muss jeder Tierkörper an Bauch oder Brustkorb mit einer amtlichen Wildmarke gekennzeichnet werden. Es handelt sich dabei um Marken, die ohne Werkzeug geschlossen werden und dann nur noch gewaltsam geöffnet werden können. Diese sind mit einer individuellen Nummer versehen, welche dann auf den Wildursprungsschein einzutragen ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[202]

Wildursprungsscheine sind vorgefertigte Formulare, die der „kundige“ Jäger nach dem Ansprechen und Erlegen des Wildes sowie nach erfolgter Untersuchung des Wildkörpers auszufüllen hat. Es werden Datum, Zeitpunkt und Ort des Erlegens sowie die Nummer der Wildursprungsmarke erfasst. Eine Durchschrift des Wildursprungsscheins verbleibt beim probeentnehmenden Jäger, der diesen mindestens zwei Jahre aufbewahren muss, eine weitere Durchschrift verbleibt bei der jeweiligen Untersuchungsstelle. Diese Durchschriften müssen zwei Jahre aufbewahrt werden. Die letzte Durchschrift wird vom probeentnehmenden Jäger an denjenigen weitergegeben, der das Wildschwein übernimmt.

Vogelgrippe bei Wildvögeln:

„Zwischen dem 24.06.2007 und dem 15.08.2007 wurde bei 326 Wildvögeln  (Schwäne, Gänse, Schwarzhalstaucher, Haubentaucher) das Vorliegen von HPAI  H5N1 bestätigt. Bei diesen Fällen handelt es sich um folgende Geschehen[203]:

- zwei benachbarte Stadtseen in Nürnberg (Bundesland Bayern) (16 Fälle),
- ein See in Frohburg, Landkreis Leipziger Land (Bundesland Sachsen an der  Grenze zum Bundesland Thüringen) sowie im benachbarten Windischleuba,  Landkreis Altenburger Land (Bundesland Thüringen) (6 Fälle),
- ein Stausee in Badra, Kyffhäuserkreis (Bundesland Thüringen) und Kelbra,  Kreis Mansfeld-Südharz (Bundesland Sachsen-Anhalt) (287 Fälle),
- in Ebeleben, Kyffhäuserkreis (3 Fälle) und Auleben, Kreis Nordhausen (9  Fälle) (Bundesland Thüringen),
- in Torgau, Landkreis Torgau-Oschatz (Bundesland Sachsen, in Nähe zum  Bundesland Brandenburg) (1 Fall),
- in Machern, Muldentalkreis (Bundesland Sachsen) (1 Fall),
- ein Stausee nahe München (Bundesland Bayern) (3 Fälle).“

Die Klassische Geflügelpest ("Vogelgrippe") ist eine besonders schwer verlaufende  Form der Aviären Influenza bei Geflügel und anderen Vögeln, die durch  hochpathogene Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Die  Geflügelpestverordnung wurde daher am 18. Oktober 2007 neu gefasst[204]. Näheres  findet  sich dort.

- Im Forstgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Betretungsverbot in bestimmten Waldbezirken eingehend geregelt. Nach § 3 dieses Gesetzes ist es verboten,
- Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten zu betreten,
- Ordnungsgemäß gesperrte Waldflächen zu betreten,
- Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird, zu betreten,

soweit keine besondere Befugnis vorliegt. Zudem dient die Fallenjagd auch der  Wildschadensverhütung durch Verringerung der Wilddichte (§ 1 b Nr. 10).

Das Bundeswaldgesetz definiert in § 2 Abs. 1 den Wald als jede mit Forstpflanzen  bestockte Grundfläche. Die Waldeigenschaft endet erst mit der behördlichen  Genehmigung der Nutzungsänderung. Kleine Freiflächen unterbrechen den  Waldzusammenhang nicht[205].

Die umfangreichen Bestimmungen der Fallenjagd machen es meiner Ansicht nach  erforderlich, dass entsprechende Fallenjagdlehrgänge besucht werden, obwohl dies  vom Gesetzgeber nicht vorgegeben ist.

Anhang

Auszug aus der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung – DVO LJG-NRW) vom 31. März 2010, zuletzt geändert durch VO vom 14. November 2011

Kapitel 3
Verwendung von Fanggeräten und Voraussetzungen und Methoden
der Fallenjagd

§ 30 Verbotene Fanggeräte

Über das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten:

1. Knüppelfallen (einschließlich Prügel- und Rasenfallen),
2. Marderschlagbäume,
3. Scherenfallen,
4. Drahtbügelschlagfallen (einschließlich Fallen nach Conibear-Bauart),
5. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt, Druck oder Berührung ausgelöst werden,
6. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 11 Absatz 2 genannten Mindestmaße aufweisen.

§ 31 Fallen für den Lebendfang

(1) Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, dass sie

1. für den Einzelfang bestimmt sind,
2. vermeidbare Verletzungen des gefangenen Tieres ausschließen und
3. dem gefangenen Tier einen ausreichend großen Freiraum bieten.

(2) Wippbrettkastenfallen müssen eine Mindestlänge von 80 cm, eine Mindestbreite von 10 cm und eine Mindesthöhe von 15 cm (Innenmaße) aufweisen. Wippbrettkastenfallen für das Hermelin müssen an einer Seite des Fangraums ein kreisförmiges Loch mit einem Durchmesser von 24 mm aufweisen oder mit einer Gewichtstarierung versehen sein, durch die der Fang von Mauswieseln und Mäusen verhindert wird.

§ 32
Fallen für den Totfang

(1) Fallen für den Totfang müssen so beschaffen sein, dass

1. sie über eine für die jeweilige Tierart ausreichende Bügelweite verfügen,
2. die Klemmkraft für das sofortige Töten des Tieres ausreicht und
3. sie über einen Köderabzug ausgelöst werden.

(2) Abzugeisen für Fuchs, Dachs, Waschbär und Marderhund müssen zwei Spannfedern und Bügelweiten von mindestens 56 cm bis höchstens 70 cm aufweisen; Abweichungen bis zu 10 vom Hundert sind zulässig.

(3) Abzugeisen für Marder müssen eine Bügelweite von 37 cm aufweisen; Abweichungen bis zu 10 vom Hundert sind zulässig.

(4) Wer die Fangjagd mit Totfangfallen ausübt, muss sich vor dem Einsatz davon überzeugen, dass die Fanggeräte die technischen Voraussetzungen nach Absatz 1, insbesondere hinsichtlich der Klemmkraft, erfüllen.

(5) Bei Abzugeisen sind folgende Mindestklemmkräfte einzuhalten:

Bügelweite 70 cm 300 Newton

Bügelweite 60 und 56 cm 200 Newton

Bügelweite 37 cm 150 Newton.

§ 33 Fangmethoden

(1) Fallen für den Lebendfang müssen so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird.

(2) Bei Abzugeisen mit Bügelweiten von 37 cm bis 60 cm soll über den losen Bügel gefangen werden.

(3) Beim Einsatz von Fallen für den Totfang und beköderten Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist. Fallen für den Totfang dürfen nur in Fangbunkern, geschlossenen Räumen oder Fanggärten, die den Zugang von Menschen ausschließen, aufgestellt werden. Sie sind im unmittelbaren Gefahrenbereich mit dem Hinweis auf einem wetterfestem Schild „Vorsicht Falle - Verletzungsgefahr“ verbunden mit einem zur Warnung dienenden Piktogramm zu versehen. Die Öffnung der Fangbunker oder der Zugang zu den Fanggärten darf bei der Bügelweite von 37 cm nicht größer als 8 cm, bei den übrigen Bügelweiten nicht größer als 25 cm sein.

(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren; Fallen für den Totfang sind täglich morgens zu kontrollieren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Fragenkatalog zum 2. Teil

1. Dürfen Sie mit der Faustfeuerwaffe einen Fuchs töten, der sich in einer Kastenfalle gefangen hat?
2. Welche Tierarten dürfen in Nordrhein-Westfalen nicht gefangen werden?
3. Wird zum Sammeln von Abwurfstangen ein Jagdschein benötigt?
4. Wer ist Inhaber des Jagdrechts?
5. Wer darf in einem befriedeten Bezirk Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen?
6. Welche Pflicht ist mit dem Jagdrecht verbunden?
7. Wem steht das Aneignungsrecht an Abwurfstangen und den Eiern des Federwildes zu?
8. Sie finden bei der Ausübung der Jagd bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild Kennzeichen vor. Wo sind diese Kennzeichen unverzüglich abzuliefern?
9. Mit welchen Fanggeräten ist in Nordrhein-Westfalen das Fangen von Wild verboten?
10. Was hat die Hege zum Ziel?
11. Was verstehen Sie unter dem Jagdausübungsrecht?
12. Dürfen Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, getötet werden?
13. Unterliegen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere dem Jagdrecht?
14. Welche Mindestgröße müssen zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundflächen aufweisen, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, um einen Eigenjagdbezirk zu bilden?
15. Welche Grundflächen bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk?
16. Was verstehen Sie unter einem Reviersystem?

Antworten zum Fragenkatalog 2. Teil

1. Ja Sie dürfen (§ 19 Abs. 1 BJG).
2. Alle ganzjährig geschonte Arten wie Luchs, Wildkatze, Fischotter, Murmeltier,  Schneehase, alles Federwild einschließlich Falken und Greife; darüber hinaus alle nicht  dem Jagdrecht unterliegenden Arten wie Eichhörnchen, Biber, Wolf, Siebenschläfer, Igel,  Fledermäuse und alle Vogelarten (besonders geschützt nach der Artenschutzverordnung).
3. Nein, aber es bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten (§ 15  Abs. 1 Satz 2 BJG).
4. Der Grundstückseigentümer auf seinem Grund und Boden (§ 3 Abs. 1 BJG).
5. Die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte (§ 4 Abs.  4 LJG-NW).
6. Die Pflicht zur Hege (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BJG).
7. Dem Jagdausübungsberechtigten (§ 1 Abs. 5 BJG).
8. Bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde (§ 1 LJG-NW).
9. Mit Fanggeräten, die nicht unversehrt fangen oder sofort töten und mit Schlingen  jeglicher Art (§ 19 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BJG) und mit Knüppelfallen,  Marderschlagbäumen, Scherenfallen, Drahtbügelschlagfallen, Totschlagfallen aller Art,  die durch Tritt, Druck oder Berührung ausgelöst werden, sowie Wippbrettkastenfallen  ohne die erforderlichen Mindestmaße (§ 30 DVO LJG-NRW).
10. Die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen  angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes (Tierhege) sowie die Pflege und  Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Biotophege); (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJG).
11. Die Befugnis, das Jagdrecht innerhalb eines Jagdbezirks tatsächlich auszuüben, also  Wild zu hegen, es aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen, zu fangen und sich  anzueignen (§ 1 Abs. 1 und 4 BJG).
12. Nein, außer wenn die Tötung aus Tierschutzgesichtspunkten geboten ist (§ 25 Abs. 4 Nr.  2 LJG-NW).
13. Ja, aber nur wenn der Eigentümer es nicht unverzüglich verfolgt oder die Bemühungen  zum Widereinfangen endgültig gegeben hat, da die Tiere erst dann herrenlos werden (§  960 Abs. 2 BGB).
14. 75 Hektar (§ 7 Abs. 1 BJG).
15. Alle Flächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die im Zusammenhang  mindestens 150 Hektar umfassen und zu keinem Eigenjagdbezirk gehören (§ 8 BJG).
16. Die Anknüpfung des Jagd- und Jagdausübungsrechts ausschließlich an Jagdbezirke (§ 3  Abs. 3 BJG) im Gegensatz zur Anknüpfung an eine Jagdlizenz.

[...]


[1] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, S. 11,

Schneider, Rincke, Das Jagdrecht im Freistaat Sachsen, 2. Aufl., 2005, S. 1 ff.

[2] Vgl. hierzu: Kohl, Gerald, Jagd und Revolution, Rechtshistorische Reihe, Band 114, 1993.

[3] Schwenk, Sigrid, Die Jagd von der Neuzeit bis zur Gegenwart, Zeitsprünge, Ausgabe April 2004, Seite 63.

[4] Zusammen mit anderen Grundrechten wurde der Jagdrechtsparagraph in die Frankfurter Reichsverfassung              aufgenommen (Artikel IX, § 169).

[5] Schwenk, Sigrid, Die Jagd von der Neuzeit bis zur Gegenwart, Zeitsprünge, Ausgabe April 2004, Seite 63.

[6] Ein Lizenzsystem ist nur für den Sonderfall der Jagd auf Helgoland, dem Untersee und dem Rhein bei        Konstanz zugelassen, vgl. § 44 BJagdG.

[7] Schwenk, Sigrid, Die Jagd von der Neuzeit bis zur Gegenwart, Zeitsprünge, Ausgabe April 2004, Seite 63.

[8] Auf der Grundlage von Beschlüssen der Potsdamer Konferenz der UdSSR, der USA und Großbritannien (17.            Juli bis 2. August 1945).

[9] Klemm, M., Schwarzwild und Schwarzwildschäden in Deutschland 1946, Nachrichtenblatt

Pflanzenschutzdienst, Berlin, 2. Jg, H. 28, Seite 74-77.

[10] Callenius, Hans-Walter, Unsere Jagd, Sonderheft, „Jagd und Jäger in der DDR, 9/2000.

[11] Einführung zum Gesetz über das Jagdwesen der Deutschen Demokratischen Republik, GBl. I Nr. 18, Seite                217.

[12] § 3 des Gesetz über das Jagdwesen der Deutschen Demokratischen Republik, GBl. I Nr. 18, Seite 217.

[13] § 2 Abs. 2 des Gesetz über das Jagdwesen der Deutschen Demokratischen Republik, GBl. I Nr. 18, Seite 217.

[14] § 4 des Gesetz über das Jagdwesen der Deutschen Demokratischen Republik, GBl. I Nr. 18, Seite 217.

[15] § 10 ff. des über das Jagdwesen der Deutschen Demokratischen Republik, GBl. I Nr. 18, Seite 217.

[16] In der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 12g Absatz 16 des           Gesetzes vom 24.08.2004 (BGBl. I S. 2198).

[17] Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, BGBl. I 2003, S. 1957), geändert durch Art. 3 des                  Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318).

[18] Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2

Absatz 63 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden is

[19] Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.

April 2006 (BGBl. I S. 900) geändert worden ist.

[20] MBl. NW S. 196.

[21] GV.NRW.S.238, zuletzt geänder durch Art. 1 ZweiteÄndVO v. 14.11.2011 (GV.NRW.S.564).

[22] GW.NRW. S. 105.

[23] in der Fassung vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 135), zuletzt geändert d. Gesetz v. 17.12.2009

(GV.NRW.S.871)

[24] GV.NW.S.186;ber. S. 380/SGV.NW.S.37.

[25] GV.NRW. S.738.

[26] vom 05. Juli 1995 (GV.NW.S.918);ber. 1997 S. 388/SGV.NW.792), geändert durch Art. 110 EuroAnyG     NRW vom 25. September 2001 (GV.NRW.S. 738).

[27] GV.NRW.S.448, zuletzt geändert durch § 41 Abs. 2 Nr. 4 LandesjagddurchführungsVO v. 31.3.2010.

[28] GV.NRW.S.914.

[29] Gesetz und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2010 Nr.14 Seite 235 bis 248.

[30] GV.NRW.S. 738.

[31] GV.NW.S.984.

[32] RdErl MUNLV vom 24.09.2000 – III B 6 71-60-00.03.

[33] RdErl. MURL vom 17. Januar 1995 MBl NW S. 304.

[34] RdERl. des MURL vom 02. Oktober 1995 (MBl.NW S. 1626).

[35] BGBl. I S. 2040.

[36] BGBl. I S. 258.

[37] GV. NW S. 964.

[38] Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom 01. März 1991              (MBl. NW S. 507).

[39] Verordnung über die Zuständigkeit der Bundeswildschutzverordnung vom 26. September 1989, GV. NW. S.           508; geändert durch Artikel 166 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft      getreten am 28. April 2005.

[40] Vgl. §§ 3 Abs. 5; 8 Abs. 2 Satz 2; 19 Abs. 3; 20 Abs. 2; 22 Abs. 6; 24 Abs. 2 und 3; 31 Abs. 2 und 3;                           47 Abs. 3 LJG NW

[41] OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.12.1990, JE II Nr. 115, RdL 1991, Seite 293.

[42] BVerwG, Urteil vom 29.01.1981 in JE II Nr. 42.

[43] GV.NRW.2007 S. 939.

[44] Zahl gemäß Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen, Jagd und Jäger 2007/2008, Seite 58.

[45] Entnommen aus: Jagd und Jäger 2007/2008, Seite 58.

[46] Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind aus den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 je 25 Fragen       anhand eines Fragebogens den Bewerbern zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Der Fragebogen ist so        zu            gestalten, dass die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen vorgegebener Antworten möglich ist.                Der Fragebogen wird für jeden Prüfungstermin von der oberen Jagdbehörde landeseinheitlich erstellt. Die         Fragen sind dem unter www.jaegerpruefungsfragen.nrw.de veröffentlichten Fragenkatalog von insgesamt           fünfhundert Fragen zu entnehmen. (sog. Multiple-Choice-Verfahren). Nachfolgend sind innerhalb dieses     Werkes nach jedem Kapitel einige Fragen des vorgenannten Teils zusammengefasst. Zur                 Anerkennung        von gleichwertigen ausländischen Jägerprüfungen vgl. Anlage „Verwaltungsvorschrift zum      Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (VV-LJG-NRW) in diesem Buch.

[47] Die Ablieferungspflicht trifft grundsätzlich nur den jagdausübenden oder den jagdschutzausübenden  Jäger.            Allerdings dürfte auch der Jäger gemeint sein, der gerade nicht jagdlich handelt. Nicht betroffen ist aber z.B.         der Erholungssuchende Waldspaziergänger.

[48] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG,           Seite 17.

[49] BGH, Urteil vom 31.3.2007, III ZR 258/06.

[50] Vgl. etwa LG Trier, Urteil vom 21.06.2005, 1 S 183/04 zur Höhe des Schadensersatzes auf Tötung eines    Rehkitzes, BGH, Urteil vom 30.10.2003, III ZR 380/02, BGH in NJW RR 2004, Seite 100, 101 f..

[51] BGH in BGHZ 55, S. 146.

[52] Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 27.02.2007, 9a D 129/04.G, Seite 5.

[53] LG Köln, Urteil vom 16.07.1987.

[54] EGMR,  Schneiders vs. Großherzogtum Luxemburg, 10. Juli 2007, Az.: 21113/04.

[55] Das Jagdgenossenschaftssystem wurde im 19. Jahrhundert eingeführt. Es beendete die ausbreitende

ungeordnete Bauernjagd nach Abschaffung des Jagdmonopols des Landesherrn.

[56] BVerwG, Urteil vom 14.04.2005, 3 C 31/04; BGH, Urteil vom 15.12.2005, III ZR 10/05;                                              Nichtannahmebeschluss des BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006, 1 BvR 2084/05.

[57] Vgl. auch: Nieding, Ende des Reviersystems?, Pirsch 8/2008, Seite 28 (31).

[58] VG Würzburg, Urteil vom 13.11.2008, Az.: W 5 K 07.1084 und W 5 K 07.1501; Pirsch 01/2009, Seite 24.

[59] EGMR, Schneider vs. Großherzogtum Luxemburg, 10. Juli 2007, Az.: 21113/04.

[60] EGMR, Herrmann vs. Deutschland, 20.Januar 2011, Az.: 9300/07.

[61] EGMR, Chassagnou u.a. vs. Frankreich, 29. April 1999, Az.: 25088/94, 28331/95, 28443/95.

[62] Vgl. BVerfGE 74, S. 358 (370); 82, S. 106 (120).

[63] Thies, Hans-Jürgen, „Wie es für Jäger weitergeht“, Rheinisch-Westfälischer Jäger, 8/12, S. 4.

[64] Vgl. Seiler, Christian, Der deutsche Jagdzwang auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte, NuR, 2012, S. 165 (168).

[65] Vgl. aber § 5 Abs. 3 LJG-NW (untere Jagdbehörde).

[66] Rose, Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2004, § 10, Seite 85.

[67] Rose, Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2004, § 10, Seite 85.

[68] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., 2008, § 1 BJG,

Seite 91 mit Verweis auf § 11 Abs. 1 Satz 2 BJG.

[69] Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages wegen Verletzung des Schriftformerfordernisses: Oberlandesgericht Köln -          Urteil vom 11. Juni 1993 - 20 U 228/92 - 32 0158/92 LG Köln - LBS

[70] Jagdanpachtung durch Strohmann. Scheingeschäft: § 117 BGB, §§ 11, 35 BJG, § 31 LJG Rh.-Pf. BGH                     4.4.2007 - III ZR 197/06 - 185 LBS III/2007

[71] Aktenzeichen: III ZR 197/06.

[72] Vgl. etwa LG Neuruppin, Urt. v. 08.04.2008, Az.: 2 O 286/07; Otto, Pirsch 13/2008, Seite 27.

[73] Frank, B., Plötzlich ist Schwarzwild da, unsere Jagd 8/2004, Seite 22.

[74] So auch Heine, Günter, Große Maisschläge – ein Kündigungsrecht, unsere Jagd 3/2008, Seite 25.

[75] Windenergieanlagen im Revier – Minderung der Jagdpacht möglich?, Mehring in unsere Jagd 2/2005, Seite               26; Plötzlich ist Schwarzwild da, Frank in unsere Jagd 8/2004, Seite 22; Verpachtung eines Hochwildreviers              ohne Rotwild, Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juni 2003, Az. 8 U 8/03.

[76] OLG Köln in AgrR 1982, Seite 341; fehlerhaft: OLG Brandenburg in „Wild und Hund“ 2/96, Seite 54/55.

[77] OLG Stuttgart in EJS I Seite 61 Nr. 18.

[78] LG Bonn in EJ III Nr. 4.

[79] OLG Stuttgart in DP 1957, Seite 299.

[80] OLG Karlsruhe in AgrarR 1982, Seite 75; OLG Oldenburg, JE I Nr. 84.

[81] OLG Karlsruhe in AgrarR 1981, Seite 111.

[82] Vgl. auch Frank, Rechtsfragen beim Tod eines Jägers/Jagdpächters, ZEV 11/2005, Seite 475 f.

[83] Amtsgericht Kleve, Urteil vom 20.09.2000, Az.: 28 C 287/01, unter www.jagdrecht-nrw.de.

[84] Laut Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.

[85] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG,           Seite 75.

[86] Die Zwangsmitgliedschaft ist rechtmäßig: BVerwG, Urteil vom 14.04.2005, 3 C 31/04; BGH, Urteil vom  15.12.2005, III ZR 10/05; Nichtannahmebeschluss des BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006, 1 BvR 2084/05.

[87] VG Stade, RdL 1986, Seite 140.

[88] Metzger, in: Lorz/Metzger/Stöckel, § 9, Rn. 3.

[89] Es ist unklar, ob durch das unbestimmte Wort „Gemeindevorstand“ auf den Gemeindevorsteher, also den                Bürgermeister, oder auf den Gemeinderat als Beschlussorgan Bezug genommen wird. In der Rechtsprechung  wird wohl ausgeführt, dass der Gemeinderat gemeint ist (VGH BW, Urt. vom 08.09.1985 in JE IV Nr. 87; VG               Sigmaringen, Urteil vom 28.09.1983 in JE III Nr. 74).

[90] Vgl. BGH in MDR 1983, Seite 115.

[91] Zum Einsichtsrecht des Jagdpächter: LG Siegen v. 9.12.2003 - 1 O 44/03 - 171 ES.

[92] MBl. NW 1980 Seite 72; MBl. NW Seite 757.

[93] Zur Bewertung von Reviereinrichtungen: Rahn, Wild und Hund, April 2005, Seite 26 ff.

[94] BVerwG, Urteil vom 18.10.1986.

[95] BVerwG, Beschluss vom 23.11.1995, Az.: 4 B 209/95.

[96] Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.06.1994.

[97] BGH, Urteil vom 21.02.2008, Az.: III ZR 200/07.

[98] So schon: BGH, Urteil vom 05.02.1987, Az.: XII ZR 234/85, NJW-RR 1987, 839.

[99] So auch: Staudinger/Sonnenschein/Veit, BGB, Neubearb. 2005, § 581, Rn. 55, Seite 298.

[100] BGH, Urteil vom 21.09.2005, Az.: XII ZR 66/03; NJW 2006, 899, 900 Rn. 19; Staudinger/Emmerich, § 536,          Rn. 5 m. w. N.

[101] BGH, Beschluss vom 26.09.1985, Az.: III ZR 174/84; WM 1985, Seite 1408.

[102] Vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26.11.1999, Az.: 10 U 376/99; OLG Köln in VersR 1992, Seite 193; LG       Amberg, Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 116; LG Marburg, Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 182;         AG Lauterbach, Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 132; Leonhardt, Jagdrecht, Stand 1. August 2007, Erl.     zu § 11 BjagdG, Seite 13 ff.; einschränkend für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz: OLG Koblenz,                         Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 147; für Hessen: AG Rothenburg a. d. Fulda, Jagdrechtliche                        Entscheidungen III Nr. 181; siehe auch: MünchKomm/Harke, § 581, Rn. 37.

[103] BGH, Urteil vom 21.02.2008, Az.: III ZR 200/07.

[104] Landgericht Bonn, Urteil, Az.: 7 O 233/08.

[105] OLG Naumburg, JE I Nr, 88.

[106] OLG Bamberg, Urt. v. 8.8.2002, Az.: 1 U 38/00; OLG Karlsruhe, Urt. v. 8.8.1980, Az.: 10 U 153/78.

[107] Vgl. hierzu auch Thies, Müller.Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., 2008, S. 102 ff.

[108] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1

BJG, Seite 94a. Vgl. aber Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer, GV.NRW. S. 394.

[109] Jagdsteuer auch bei Eigenjagden: Art. 3, 12 GG OVG NRW 23.5.2007 - 14 A 3631/05 - 90 LBS III/2007.

[110] Keine Jagdsteuer bei Jagdbegehungsscheinen: VG Arnsberg vom 25.6.1996, 3 K 3485/95 und vom                            12.12.1997, 3 K 799/97, 95/019250 und 97/01450.

[111] Entnommen aus: www.hochsauerlandkreis.de/Buergerservice_und_Aktuelles.

[112] Siehe hierzu: OVG NW, Urteil vom 24.04.1980, 3 A 954/79.

[113] BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989, JE Band VII Nr. 53.

[114] Eine unentgeltlich titulierte Jagderlaubnis, für die aber ein Entgelt gezahlt wird, ist eine entgeltliche                               Jagderlaubnis: LG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2000, Az.: 22 S 214/99, Müller-Schallenberg, WuH 16/2005,         Seite 96 ff.

[115] Hat der Dritte das Legitimationspapier nicht dabei, muss sich der Jagdausübungsberechtigte oder der                         Jagdschutzberechtigte in Rufweite befinden (vgl. hierzu auch: v. Pückler in WuH 11/2003, Seite 70 f.; OLG                   Koblenz, Beschl. v. 04.06.1980 – 2 Ss 278/80; Müller-Schallenberg, Knemeyer, Jagdrecht NRW, 2006, Seite   58 m.w.N.)

[116] Erfolgt eine Erlaubnis zur gesamten Jagdausübung, so könnte eine Unterverpachtung vorliegen (vgl. LG

Bonn, Urteil vom 14.04.1976, JE III Nr. 4). Dies kann zu Problemen führen, wenn die Unterverpachtung im             Jagdpachtvertrag untersagt wurde.

[117] Vgl. hierzu LG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2000, Az.: 22 S 214/99, Müller-Schallenberg, WuH 16/2005, Seite                96 ff.

[118] Nordrhein-Westfalen hat von seinem Erweiterungsrecht keinen unmittelbaren Gebrauch gemacht. Vielmehr             erfolgt diese durch Rechtsverordnung. So wurde in § 1 Verordnung über die Jagdz. z.B. Marderhund,                                Waschbär, Nilgans, Aaskrähe und Elster zu Tierarten die dem Jagdrecht unterliegen erklärt.

[119] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1

BJG,    Seite 18.

[120] „Die vertragliche Übertragung des Jagdausübungsrechts auf den Jagdpächter macht diesen nicht zum Halter           oder Aufseher der in seinem Jagdbezirk befindlichen Wildtiere“, LG Gera, Beschluss vom 28.10.2005, 1 S           275/05.

[121] Vgl. hierzu auch: AG Hameln, Urt. vom 04.01.2008, Az.: 32 C 210/07.

[122] „Bei gezähmten Wildtieren (hier: Sakerfalke), die die Freiheit wiedererlangt haben, kann der Eigentümer                   ebenso wie bei gefangenen Wildtieren den Eintritt der Herrenlosigkeit durch unverzügliche und andauernde              Verfolgung verhindern.“, LG Bonn, Beschluss vom 15.10.1992, 8 T 114/92.

[123] Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66., neubearbeitete Auflage, 2007, § 960, Rn. 1; Schandau, Drees, Thies,             Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG, S. 18; Landgericht

Kiel, Urteil vom 10.05.1984, Az.: 7 S 60/84; OLG Frankfurt, EJS III 41; Studinger-Gursky, § 930, Rn. 6.

[124] Freiwillige Aufgabe des Eigentums an beweglichen Sachen, in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten;              vgl. § 959 BGB.

[125] Landgericht Kiel, Urteil vom 10.05.1984, Az.: 7 S 60/84.

[126] JW 1930, Seite 2471.

[127] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG,  S. 20.

[128] Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.06.1999, 13 A 2008/98.

[129] Vgl. etwa VG Osnabrück, Totalabschuss einer Wildart, Urteil vom 11.06.2004, 2 A 16/98.

[130] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1

BJG,  Seite 20.

[131] BGH in NJW 1984,Seite 2216.

[132] OLG Koblenz, Urteil vom 25.05.1983, 1 U 1563/82.

[133] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1   BJG,  Seite 20.

[134] So LG Stendal, Urteil vom 08.02.2000, 23 O 202/99.

[135] Landgericht Zweibrücken, Urteil vom 30.11.2004, 2 C 539/03, Seite 5 ff.

[136] „Chassagnon et autres v. France“, NJW 1999, Seite 3695.

[137] Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.10.2004, Az.: 2 BvR 1481/04.

[138] Zur Mustersatzung vgl. MBl.NW.1995, Seite 960.

[139] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1   BJG,  S. 24.

[140] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1   BJG,  Seite 24; Reichsgericht, Urteil vom 24.10.1889, 1884/89.

[141] BayObLG, Rdl 1983, Seite 37.

[142] AG Neuburg, Urteil vom 10.05.1982, OWi 14 Js 12110/82.

[143] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1   BJG, Seite 24.

[144] „Das Aufstellen von Fallen (Fußangeln und sog. Schwanenhälse) stellt eine Jagdausübung dar. Eine                           Ausübung der Jagd liegt auch dann vor, wenn dabei billigend in Kauf genommen wird, dass auch                        Menschen in die Fallen geraten können.“, VG Magdeburg, Urteil vom 16.04.2004, 1 A 697/03 MD.

[145] Wer von ihm selbst angefahrenes, schwer leidendes Wild tötet, handelt nur bei ausdrücklicher Einwilligung                des Jagdausübungsberechtigten nicht rechtswidrig, so AG Öringen, Urteil vom 18.12.1975, Ds 80/75                       (Anmerkung: Nach m. E. kritisch, es wurde dabei wohl der Tierschutzgedanke nicht berücksichtigt).

[146] OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.09.1982, 1 Ss 432/82.

[147] Eigentümer der Bundeswasserstraßen ist gem. Art. 89 GG der Bund. In Nordrhein-Westfalen betrifft dies                 insbesondere den Rhein.

[148] Kümmerle, Nagel, Jagdrecht in Baden-Württemberg, 10. Auflage 2006, Seite 97, anders aber, wenn es sich             um seuchenverdächtiges Wild handelt.

[149] Beachte, dass die Gelege und Nester des Federwildes grds. ganzjährig geschützt sind

(vgl.  22 Abs. 4 S. 4 BJG).

[150] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1   BJG, Seite 27.

[151] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, S. 26.

[152] Reichsgericht, RGSt 13, 84.

[153] Zur Diskussion, ob der Abschuss innerhalb der Schonzeit dem Eigentumserwerb entgegensteht: Schandau,               Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG, Seite 29         m.w.N.

[154] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1   BJG, Seite 29.

[155] AG Weilburg, Urteil vom 17.11.1995, Az.: 5 C 364/95.

[156] Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.1960, IV 330/60.

[157] Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit          Geldstrafe bestraft (§ 17 TierSchG).

[158] So auch Conrad in DJZ 01/2009, Seite 18.

[159] Schandau, Drees, Thies,  Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1                   BJG, S. 24.

[160] Kühnle, Die Jagd als Mechanismus der biotischen und kulturellen Evolution des Menschen, Seite 297.

[161] OLG Koblenz, Beschluss vom 23.01.1984, 1 Ss 558/83.

[162] Peter Conrad in DJZ, 01/2009, Seite 18.

[163] Bernd Balke, Über den Begriff der Weidgerechtigkeit, Jagd- und Fischerei-Verlag, 2007, Seite 233.

[164] Schandau, Drees, Thies,  Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1                   BJG, S. 24.

[165] So auch: Conrad in DJZ 01/2009, Seite 18.

[166] Heinz Rose, Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2004, Seite 17.

[167] Conrad in DJZ 01/2009, Seite 19.

[168] „Das vorsätzliche Unterlassen des Einsatzes eines brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche verstößt gegen die         Gebote der Weidgerechtigkeit.“, AG Gifthorn, Urteil vom 26.02.1987, 8 OWi 14 Js 1250/87.

[169] AG Hannover, Urteil vom 12.02.1987, 535 C 13372/86.

[170] AG Neuburg, Urteil vom 10.05.1982, OWi 14 Js 12110/82.

[171] AG Jever, Urteil vom 17.01.1974, C 462/73.

[172] LG Torgau, DJ 1937, 45.

[173] VG Münster, Urteil vom 11.02.1984, 7 K 480/84.

[174] Von Pückler, WuH 6/2006, Seite 112; Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in       Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG, S. 26.

[175] Schandau, Drees, Thies, Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2007, § 1 BJG, S. 26.

[176] „Die Errichtung einer nach JagdG RP §§ 28 Abs. 2 S 1, 41 Abs. 1 Nr. 13 unzulässigen Fütterungsanlage in                 der Nähe von Hochsitzen stellt einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen               Weidgerechtigkeit dar und kann im Rahmen der Bußgeldzumessung erschwerend gewürdigt werden.“, OLG                  Koblenz, Beschluss vom 23.01.1984, 1 Ss 558/83.

[177] Löns Hermann, Kraut und Lot, Hannover: Sponholtz 1916.

[178] Kühnle, Die Jagd als Mechanismus der biotischen und kulturellen Evolution des Menschen, Seite 376.

[179] Kühnle, Die Jagd als Mechanismus der biotischen und kulturellen Evolution des Menschen, Seite 297.

[180] Nach einer Studie der Universität Münster kommt es jedes Jahr zu 1.600 angezeigten Jagdunfällen. Hierzu             kommt noch eine erhebliche Dunkelziffer. Hauptursache ist die unsachgemäße oder nach der UVV               unsachgemäße Waffenhandhabung (Die Zeit vom 31. Januar 2002; Vgl. Wissmann, Frank: Multifaktorielle                 Analyse von Schussverletzungen durch Jagdwaffen, Münster 1993).

[181] RGSt. 43, 162.

[182] Weitere Bilder unter www.tobias-buehrig.de/Conibear.htm.

[183] BayObLG NJW 1953, 1563 f.

[184] Aktenzeichen 3 C 920/86.

[185] Aktenzeichen: 9 S 301/80.

[186] „Wer zur Ausübung der Fangjagd Fallen aufstellt, ist verpflichtet, ausreichend Sorge dafür zu tragen, dass im           Fallenaufstellbereich spielende Kinder nicht gefährdet werden.“, LG Augsburg, Urteil vom 26.02.1991, 4 S           4449/90.

[187] Vgl. Anlage am Ende des Buches.

[188] OLG Stuttgart, Urteil vom 12.11.1976, Az.: 5 O 86/76; VersR 1977, 384; a.A. OLG Braunschweig, Urt. v.                 12.11.1976, LG Gießen, Urteil vom 28.02.2001; Kümmerle, Nagel, Jagdrecht in Baden-Württemberg, 10.   Auflage 2006, Seite 189.

[189] OLG Köln, Urteil vom 20.07.1982, Az.: 14 U – 67/81.

[190] Vgl. zur Verkehrssicherungpflicht bei Jagdhochsitzen: Gebhard, Verkehrssicherungspflicht im Wald, AgrarR           1995, Seite 389 (Seite 397).

[191] Von Pückler in WuH 17/2001, Seite 97.

[192] OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.1992, Az.: 1 Ws 544/92.

[193] MBl. NW. S. 507.

[194] Quelle: www.absperr-schilder-technik.de.

[195] BGBl. I Seite 2764.

[196] Geflügelpest-Verordnung vom 03. November 2004, BGBl. I Seite 2746.

[197] Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 26.06.2007, 13 B 703/07.

[198] Quelle für das Nachfolgende in: http://www.bmelv.de/cln_044/nn_753672/DE/06-      Forstwirtschaft/Jagd/SchweinepestWildschweine.htm

[199] Falsche Jagd verbreitet Schweinepest, Rotenburger-Rundschau vom 21.06.2002.

[200] Quelle: http://www.mufv.rlp.de/themen/tiere/tierseuchen.

[201] Quelle: Eigenes Foto.

[202] Quelle: Eigenes Foto.

[203] Quelle: http://www.bmelv.de/cln_044/nn_753458/DE/07                                                                                                      SchutzderTiere/Tierseuchen/Vogelgrippe/SituationVogelgrippe.html.

[204] BGBl. I Seite 2348.

[205] VGH BW, Urteil vom 20.12.1993 in NVwZ 1995, Seite 1225.

Ende der Leseprobe aus 314 Seiten

Details

Titel
Jagdrecht für das Land Nordrhein-Westfalen
Untertitel
Mit Regelungen des Naturschutz-, Artenschutz- und Waffenrechts
Autor
Jahr
2012
Seiten
314
Katalognummer
V93794
ISBN (eBook)
9783638064460
ISBN (Buch)
9783638951371
Dateigröße
16627 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Auf dem aktuellen Rechtsstand von Oktober 2012
Schlagworte
Jagdrecht, Land, Nordrhein-Westfalen
Arbeit zitieren
Rechtsanwalt Jürgen Wolsfeld (Autor:in), 2012, Jagdrecht für das Land Nordrhein-Westfalen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93794

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