Musikrecht und Urheberschutz durch die GEMA


Fachbuch, 2008

55 Seiten, Note: 2,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1.. Mitwirkende an einer Produktion
1.1 Der Produzent
1.2 Der Interpret
1.3 Das Schallplattenlabel
1.4 Die Schallplattenfirma
1.5 Der Musikverlag

2. Geschichtliche Entwicklung der GEMA

3. Aufgaben der GEMA

4. Allgemeine Ablaufe bei der Anmeldung
4.1 Aufnahmeantrag fur Urheber
4.2 Berechtigungsvertrag
4.3 Beendigung der Mitgliedschaft
4.4 GroBes und kleines Recht

5. Formen der Mitgliedschaft

6. Werkeanmeldung

7. Der eigene Titel auf Sendung

8. Vergutung
8.1. Lizenzeinnahmen
8.1.1 Tontragerlizenzen
8.1.2 Liveausschuttung und Sendelizenzen
8.2 Die Abrechnung

9. Wichtige Organe der GEMA
9.1 Die Mitgliederversammlung
9.2 Der Aufsichtsrat
9.3 Der Vorstand
9.4 Die GEMA Sozialkasse

10. Legitimation einer Verwertungsgesellschaft

11. Problem im digitalen Zeitalter
11.1 Rechtewahrnehmung online
11.2 Urheberrechtsverletzung durch Digitalisierung

12. Das Urheberrecht
12.1 Voraussetzungen fur urheberrechtlichen Schutz
12.2 Die Melodie
12.3 Freie Benutzung
12.4 Die Parodie
12.5 Das Musikzitat
12.6 Bearbeitungen und Umgestaltungen
12.7 Internationales Urheberrecht

13. Das Plagiat
13.1 Neuinterpretationen
13.2 Freie Benutzung
13.3 Gemeinfreie Werke
13.4 Das Textplagiat
13.5 Folgen eines Plagiats
13.6 Werksschutz

14. Fazit

Abstract

Diese Arbeit beinhaltet grundsatzliche Informationen die ein Produzent fur den erfolgreichen Einstieg in das Musikgeschaft benotigt. Zu Beginn werden allgemein wichtige Rollen des Musikgeschaftes kurz erklart. Daraufhin liegt der Themenschwerpunkt bei der GEMA. Ihre geschichtliche Entwicklung als auch ihr grundlegender Aufbau werden erklart, als auch die allgemeine Legitimation solcher Verwertungsgesellschaften. Danach folgt der sehr praxisnahe Abschnitt uber allgemeine Ablaufe im Zusammenhang mit der GEMA. In diesem wird dem Leser erklart, wie eine Mitgliedschaft bei der GEMA zustande kommt, was die Inhalte der wichtigsten Vertrage zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Urheber sind und wie ein Anmeldeformular fur Originalwerke korrekt auszufullen ist. Das komplexe Verteilungssystem der GEMA wird anhand der gangigsten Verteilungsschlussel erklart, so dass der Leser versteht wie die eigenen Vervielfaltigungen und Sendungen der eigenen Werke verrechnet werden.

Daraufhin fallt der Themenschwerpunkt auf das Urheberrecht. Voraussetzungen fur den urheberrechtlichen Schutz als auch besonders geschutzte Elemente eines Werkes werden von ungeschutzten differenziert. In diesem Zusammenhang wird auch die besondere Stellung der Melodie erklart. Zudem werden weitere in der Musikbranche gangige Begriffe wie die „freie Benutzung" und das „Musikzitat“ verstandlich gemacht. Auch die Problematik des digitalen Zeitalters mit der schnellen und teilweise illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschutzter Werke wird veranschaulicht. Einer der mit interessantesten Arten der Urheberrechtsverletzung, und zwar dem Plagiat ist der nachste Themen­schwerpunkt gewidmet. Es wird differenziert in welchen Fallen uberhaupt von einem Plagiat gesprochen werden kann und wie weitreichend dieser Begriff Verwendung findet. Um die Wichtigkeit dieser Problematik zu veranschaulichen, werden auch die Folgen eines Plagiats aufgefuhrt und es werden Methoden zum moglichen Schutz vor Plagiatsvorwurfen vorgestellt.

Einleitung

Ein junger Produzent verbringt iangere Zeit im Studio und arbeitet an einem vieiversprechenden Projekt. Tag fur Tag scheint es quaiitativ immer vergieichbarer mit aktueiien Chart Produktionen zu werden. Nachdem aufwandigen Komponieren und Arrangieren steht nun noch der Mixdown an. Dieser nimmt fur den jungen Produzenten wieder viei Zeit in Anspruch. Nachdem er sich ja nun schon so viei Muhe beim Arrangement und den Sounds gegeben hat, darf es nun auf keinen Faii an einem schiechten Mixdown scheitern.

Nach einigen Tagen Ruhe von dem Projekt hort er sich seinen Mix noch einmai mit ,,frischen Ohren“ an und perfektioniert noch einige Kieinigkeiten im Mix.

Er ist von dem Erfoig seines Titeis uberzeugt und scheut darum nun keine Kosten und Muhen, um das richtige Mastering Studio fur seinen Song zu finden. Schon nach einigen Stunden und unzahiigen geiesenen Referenziisten von Mastering Studios, hat er sich schiiePiich fur eins entschieden, weichem er seinen Song anvertraut. Es ist nicht wirkiich gunstig, jedoch wird sich dieser voiiendende Schritt sicher iohnen, denkt er. Nun uberpruft er seinen Mixdown noch schneii auf die Voraussetzungen, die das Mastering Studio an das Ausgangsmateriai steiit und iad den Mix auf den Server des Studios hoch.

Nur zwei Tage spater erhait er eine e-Maii mit der Bestatigung, dass sein Song nun in gemastertem Zustand auf dem Server iiege. Schneii wird die gemasterte Version auf der eigenen Festpiatte gespeichert. Nun werden aiie Fenster und Turen geschiossen, aiie Nebengerausche beseitigt und der Verstarker voii aufgedreht. Ein Kiick auf „Piay“ iasst das Werk in seiner nun noch voiieren Pracht erkiingen und der junge Produzent denkt sich, dass dies ein Weithit werden muss.

Schneii werden im Internet die Adressen der groBten und einiger kieiner aber bekannter Labeis herausgesucht. An diese gehen noch am gieichen Tag diverse e-Maiis und Briefe raus, weiche das hitverdachtige Materiai enthaiten.

Nun heiBt es nur noch abwarten. Er kann es kaum erwarten Post mit den ,,Vertragen“ oder am besten gieich einen Scheck uber eine hohe Summe zu erhaiten.

Nun sind schon einige Wochen vergangen und es hat sich immer noch niemand bei ihm gemeidet, weder mit einer Ab- noch mit einer Zusage. Mittierweiie hat er

wieder einige neue Projekte angefangen, jedoch vor iauter Frust nichts voiiendet. Doch eines Morgens, siehe da, eine e-Maii von einem der kieineren, jedoch unter Kennern bekannten Labeis. Sie hatten sein Materiai erhaiten und wurden es gerne auf ihrem Labei veroffentiichen, wenn er es nicht schon an jemand anders „verdeait“ habe. Schneii wird mit einer Zusage geantwortet, dass er sich uber ihre Antwort freue und dass der Song noch nicht an ein anderes Labei „verdeait“ worden sei.

Einige Tage spater erhait der junge Produzent einen groBen Umschiag mit Formuiaren zugeschickt. Dieser Umschiag enthait jedoch nicht einfach nur ,,den einen" Vertrag um reich und beruhmt zu werden. Er enthait eher eine Vieizahi verschiedener Vertrage. Fur ihn ist naturiich der Vertrag, weicher die Vergutung regeit am interessantesten. Dieser ist auch schneii gefunden, jedoch wird fur die Abrechnung und Anmeidung des Songs eine sogenannte GEMA-Mitgiieds- nummer benotigt. Schneii durchforstet der junge Produzent daraufhin das Internet und stoBt dabei auf die Internetseite der Geseiischaft fur musikaiische Auffuhrungs- und mechanische Vervieifaitigungsrechte, kurz GEMA. Ohne sich richtig uber die wichtigsten Inhaite informiert zu haben, werden uber die Internetseite schneii die fur eine Anmeidung benotigten Formuiare angefordert. Zwei Tage darauf befinden sich diese auch schon in seinem Briefkasten. Der Inhait dieser Formuiare und Vertrage, ist ieider noch unverstandiicher fur den jungen Produzenten. „Was ist dieser Berechtigungsvertrag?", „Was unterschreibe ich da?", fragt er sich. Sicheriich wurde hier ein Anwait heifen, der sich mit Musikrecht auskennt, doch diesen kann sich der junge Produzent ieider nicht ieisten. Was nun? Scheitert die Veroffentiichung seiner iangen Arbeit an seinem Unwissen? ...

Diese Facharbeit ist genau dieser Art von jungen Produzenten gewidmet. Ich befand mich vor einigen Jahren seiber in einer ahniichen, vieiieicht nicht ganz so ubertriebenen Situation. In erster Linie hat man ais junger Kunstier den schneiien Erfoig und somit auch die schneiie Veroffentiichung seiner Werke im Kopf. Aus diesem Grund unterschrieb ich damais aiie eintreffenden Papiere mit einem gewissen Gefuhi der Unsicherheit, denn im Endeffekt war mir nicht wirkiich bewusst was ich dort unterschreibe und schon gar nicht weiche Vorteiie die GEMA und die eigentiiche Anmeidung eines Werkes mit sich bringt.

Da es durch den technischen Fortschritt, heutzutage fast jedem mogiich ist mit einem Laptop und einem Sequenzer schneii und des ofteren auch gute Musik zu produzieren, kann von einem Tag auf den anderen jeder anfangiiche Produzent in eine ahniiche Situation wie oben beschrieben kommen. Gerade im Bereich von Techno und House bzw. im Bereich eiektronischer Musik, hat dieses Thema heute mehr Aktuaiitat denn je.

Aus diesem Grund nahm ich mir mit dieser Arbeit vor, die wichtigsten Informationen, weiche ein junger Produzent zum Einstieg braucht zu eriautern. Diese Arbeit soii das Fundament fur den Einstieg in die Musikbranche biiden. Es werden die wichtigsten Abiaufe im Zusammenhang mit der GEMA erkiart und im aiigemeinen deren Aufbau und Funktion nahe gebracht. Zudem fuhre ich die wichtigsten Informationen des Urheberrechtsgesetzes auf, damit ein junger Produzent weiP, weiche Rechte er ais Urheber eines Werkes hat und worauf er bei eigenen Produktionen zu achten hat, ohne irgendwann einmai des Piagiats beschuidigt zu werden.

Hier sind vieie Faktoren wichtig und interessant fur einen Nachwuchskunstier. Aus diesem Grund werden vieie Themen nicht bis ins kieinste Deteii behandeit, um im angegebenen Rahmen dieser Arbeit trotzdem die wichtigsten Bereiche mit den ausschiaggebendsten Angaben behandein zu konnen.

1. Mitwirkende an einer Produktion

1.1 Der Produzent

Beim Begriff des Produzenten muss man zunachst zwischen einem wirtschaftiichen und einem kunstierischen Produzenten unterscheiden.

Der wirtschaftiiche Produzent ist meist derjenige, der eine Produktion in Auftrag gibt und diese auch finanziert. Wirtschaftiiche Produzenten werden auf veroffentiichtem Material meist hinter dem Kurzei ,,P“ vermerkt.

Der kunstierische Produzent ist derjenige, weicher fur die Koordination und Leitung im Studio verantwortiich ist. Er ist fur die Soundgestaitung, fur das Arrangement und das mogiiche Hinzuziehen von Gastmusikern zustandig. Der kunstierische Wert einer Produktion iiegt somit in seiner Hand. Der kunstierische Produzent wird auf einer Veroffentiichung meist mit ..produced by“ kenntiich gemacht.Vgi.1

1.2 Der Interpret

Ein Interpret ist nach Mayers Lexikon ,,der, Kunstler, der Lieder oder andere Musikkompositionen einem Publikum vermittelt (z. B. Musiker, Sanger).'2 Er ist somit derjenige, weicher einem bereits vorhandenem Stuck durch die eigene Spieiweise bzw. Stimme einen individueiien Charakter verieiht.

Der Musiker bzw. Sanger interpretiert schon aiiein durch sich seibst ais eine Art Medium, gewoiit oder ungewoiit, in jedem Faii jedes gespieite oder gesungene Stuck individueii.

1.3 Das Schallplattenlabel

Das Schaiipiatteniabei ist im ursprungiichen Sinn das Etikett, weiches sich in der Mitte einer Schaiipiatte befindet. Dieses beinhaitet Informationen zum Namen des Kunstiers, dem zur jeweiiigen Piattenseite passenden Titei, den Labeicode (benotigt fur die fehierfreie Piattenidentifizierung), Angaben zum Komponisten und Texter und der GEMA Identifikationsnummer der Platte.3 Heutzutage fuhren viele groBere Plattenfirmen mehrere Labels, um mehrer Musiksparten abzudecken. So kann der Kaufer meist schon anhand des Labelnamens eine bestimmte Musikrichtung oder gar einen ganz bestimmten Sound ableiten.

1.4 Die Schallplattenfirma

Eine Plattenfirma ist zustandig fur die Vermarktung und die mechanische Vervielfaltigung eines Werkes. Der Umfang dieser beiden Faktoren wird in den sog. Plattenvertragen geregelt und festgehalten.

Ein Plattenvertrag wird in der Regel mit dem oder den Interpreten eines Werkes abgeschlossen. Naturlich konnen Interpret und Urheber auch in der gleichen Person verkorpert werden.4

1.5 Der Musikverlag

Der Musikverlag war ursprunglich hauptsachlich dafur zustandig Notenmaterial zu den unter Vertrag genommen Werken zu vervielfaltigen. Die Einnahmen aus dieser Tatigkeit sind heute stark zuruckgegangen, da Notenmaterial meist nur noch bei ernster Musik (E-Musik) beigelegt wird.

Der Verlag nimmt aber auch die gewerbliche Vertretung von Werken wahr. In den Verlagsvertragen zwischen Verlag und Kunstler wird die Verwertung der Werke und die entsprechende Vergutung geregelt. Somit ist Verlag Ansprechpartner fur den Erwerb von z.B. Synchronisationsrechten fur die Filmindustrie oder fur die Einraumung von Bearbeitungsgenehmigungen. Hier handelt der Verlag eine angemessene Vergutung aus, welche dann entsprechend den Vereinbarungen des Verlagsvertrages zwischen Kunstler und Verlag aufgeteilt werden.

Bei groBeren Projekten ist es auch Moglich von einem Verlag einen finanziellen Vorschuss fur die Umsetzung des Projektes zu erhalten. Diese Vorschusse sind in der Regel nicht direkt ruckzahlbar, sondern werden mit den GEMA Einnahmen des entsprechenden Werkes so lange verrechnet, bis der Vorschussbetrag gedeckt ist. Ein Verlagsvertrag wird in der Regel mit Urhebern abgeschlossen, also nicht wie bei einem Plattenvertrag mit dem Interpreten.5

2. Geschichtliche Entwicklung der GEMA

lm Jahre 1903 grundete die Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT) die Anstait fur musikaiische Auffuhrungsrechte (AFMA), deren Leitung von erfolgreichen Komponisten der damaiigen Zeit ubernommen wurde. Dazu gehorten bekannte GroBen wie Georg Schuhmann und Richard Strauss.

Schon zu dieser Zeit wurde eine der wichtigsten Prinzipien und Philosophien zu Grunde geiegt, die auch noch fur die heutige ,,Gesellschaft fur musikaiische Auffuhrungs- und mechanische Vervieifaitigungsrechte" (GEMA) giit.

Jenes wurde 1904 in einer Denkschrift der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer in Beriin veroffentiicht :

,,Die Anstait verfolgt keinerlei privatwirtschaftliche Zwecke. Sie ist nur eine Vermittlungsstelle. Einen Reservefonds sammelt sie nicht. Ein Geschaftsgewinn ist fur sie ausgeschlossen. Von den eingegangenen Gebuhren werden die Verwaltungskosten abgezogen, ferner ein Betrag von 10 Prozent fur die Unterstutzungskasse der Genossenschaft. Samtliche ubrigen Einnahmen werden bis auf den letzten Pfennig an die bezugsberechtigten Tonsetzer, Textdichter und Verleger verteilt'6.

Somit stand nun fest, dass die AFMA wirkiich nur ais Vermittiungssteiie zwischen Kunstier und Konsument agierte, ohne in irgendeiner Art Einnahmen oder Vorteiie fur sich seiber zu erzieien.

Kurze Zeit nach Grundung der AFMA grundete 1909 die GDT eine weitere Geseiischaft, die sich ausschiieBiich mit der Verwertung mechanischer Vervieifaitigungsrechte fur Schaiipiatten befasste, die Anstait fur mechanisch- musikaiische Rechte GmbH (AMMRE). 1913 eroffnete die Osterreichische Geseiischaft der Autoren, Komponisten und Musikverieger (AKM) eine deutsche Niederiassung, woraus sich 1916 zusammen mit einigen abgespaitenen GDT Mitgiiedern der Verband zum Schutze musikaiischer Auffuhrungsrechte fur Deutschiand entstand.

Somit gab es in Deutschiand zwei konkurrierende Verwertungsgeseiischaften, was den Interessen der Urheber und Veranstaiter mehr entgegenwirkte, ais dass es sie vertrat. Da diese Situation unter den eigentiichen Interessenten fur aiigemeine Verwirrung sorgte, schiossen sich 1930 beide Institutionen offizieii zusammen. Inoffizieii aber, arbeitete jede Institution, sogar in ihren aiten Geschaftsraumen, wie gehabt weiter. Dies hatte schiiePiich mit der Einfuhrung des Reichsgesetzes uber die Vermittiung von Musikauffuhrungsrechten ein Ende, denn mit diesem Gesetz schaitete Gesetzgeber Joseph Goebbeis beide Institutionen zwangsweise zusammen und raumte der nun entstandenen Staatiich genehmigten Geseiischaft zur Verwertung musikaiischer Urheberrechte (STAGMA) eine Monopoisteiiung ein.

Diese bestand auch bis zum Zusammenbruch des Dritten Reiches.

Aufgrund einer Veraniassung der Aiiiierten ging aus der aiten STAGMA die demokratisch orientierte GEMA hervor. Seitdem nimmt die GEMA die Rechte ihrer Komponisten, Textdichter und Verieger ais Treuhander wahr. Sie kummert sich um die Auffuhrungs- und Senderechte ais auch um die mechanischen Vervieifaitigungsrechte von Schaiipiatten, Tonbandern und sonstigen Tontragern. Die Monopoisteiiung wurde, wie bei der aiten STAGMA, beibehaiten und genau dieser Aspekt steigert die Effektivitat der Geseiischaft enorm, da sie nicht mit anderen konkurrierenden Geseiischaften abrechnen oder in irgend einer Weise kommunizieren muss und somit ihre Aufgaben viei fiexibier und schneiier bewaitigen kann. Dadurch kann man behaupten, dass die Monopoisteiiung der GEMA durchaus berechtigt ist.7

3. Aufgaben der GEMA

Wird ein musikaiisches Werk in irgendeiner Form weiterverwendet, sei es ais Hintergrundmusik in einer Bar oder ais Grundiage eines Remixes, hat der Urheber einen Anspruch darauf sich die Verwendung seines Werkes verguten zu iassen. Dies gestaitet sich jedoch fur eine Einzeiperson sehr muhsam. Es mussten aiie offentiichen Auffuhrungen, aiie Radiostationen, aiie CD- Veroffentiichungen etc. uberwacht werden, um festzusteiien ob und wann eins der eigenen Werke aufgefuhrt worden ist. Genau diese Aufgaben ubernimmt die GEMA. Dank ihrer Monopoisteiiung werden bei der GEMA aiie Veranstaitungen, Veroffentiichungen und Sendeiisten der groBen Radiostationen gemeidet. Zudem informiert sich die GEMA uber Veranstaitungsspaiten diverser Zeitschriften, daruber weiche Veranstaitungen bevorstehen und uberpruft ob, diese auch angemeidet sind. Damit ist sichergesteiit, dass die Rechte der GEMA Mitgiieder in voiiem Umfang geschutzt werden. Unangemeideten Auffuhrungen oder Urheberrechtsverietzungen geht die GEMA, zum Schutz der Urheber, seibst bis vor Gericht nach. Die GEMA dient somit ais Zwischenhandier von Musik- produzenten und Musikkonsumenten und ubernimmt fur diese das Inkasso in Form von Lizenzgebuhren, die fur die aufgefuhrten Titei anfaiien.

Kommt es jedoch zum Piagiatsvorwurf zwischen Urherbern uber die Inhaberschaft eines Urheberrechts, schaitet sich die GEMA nicht ein bzw. verhait sich bis zur Kiarung des Vorwurfs neutrai. Die Kontroiie der GEMA bezieht sich rein auf die Nutzung von urheberrechtiich geschutztem Materiai und dessen Vergutung (wie eigene Werke vor Ideenraub geschutzt werden konnen siehe Kpt. 13.3 Werksschutz). Durch weitweite Kooperationen mit anderen Verwertungs- geseiischaften ist es fur die GEMA mogiich weitweit die Gebuhren fur die Nutzung deutscher Musik einzuforden. Ebenso zieht die GEMA auch Gebuhren fur Lizenzen ausiandischer Urheber ein und verrechnet diese intern mit den fur die Urheber zustandigen Verwertungsgeseiischaften.8 9

4. Allgemeine Ablaufe bei der Anmeldung

4.1 Aufnahmeantrag fur Urheber

Mochte man sich ais Urheber bei der GEMA anmeiden, muss man zu aiiererst den „Aufnahmeantrag fur Urheber" ausfuiien und unterzeichnen. Diesen erhait man nach teiefonischer Anfrage direkt bei der GEMA Oder man findet diesen auf der Internetseite der GEMA in der Rubrik ,,Musikurheber -> Mitgiied werden". Hier findet man spater auch aiie weiteren Formuiare, weiche fur die Anmeidung notig sind.

Im ersten Abschnitt des Antrages gibt man die gangigsten Informationen zur eigenen Person an wie z.B. Name, Adresse, Kontaktdaten usw. . Danach foigen Abschnitte in denen bereits erschienene oder bereits aufgefuhrte Werke anzugeben sind (siehe Kpt. 6. Werkeanmeidung).

Zum Schiuss wahit man, ob man sich ais Komponist oder Textdicher anmeiden mochte und ob man eine angeschiossene oder auBerordentiiche Mitgiiedschaft (siehe Kpt. 5. Formen der Mitgiiedschaft) wunscht.

Wenn dieser Antrag voiistandig ausgefuiit bei der GEMA eingegangen ist, erhait man den sog. Berechtigungsvertrag zugesand.

4.2 Berechtigungsvertrag

Der Berechtigungsvertrag ist das wichtigste Giied zwischen Komponisten, Textdichtern und Veriegern auf der einen Seite und der GEMA auf der anderen. Mit der Unterzeichnung des Berechtigungsvertrages werden der GEMA die ausschiieBiichen Nutzungsrechte, Einwiiiigungsrechte und Vergutungsanspruche ubertragen. Des weiteren wird die GEMA zur treuhandischen Wahrnehmung aii dieser Rechte beauftragt. Ein mogiicher Nachteii des Berechtigungsvertrages besteht darin, dass man ais Urheber nach dem Auftrag zur Wahrnehmung seiner Rechte, auch nicht mehr seibststandig uber diese verfugen kann.

Der Berechtigungsvertrag besteht aus 4 Seiten. Diese enthaiten einen personiichen Abschnitt fur Informationen zum Urheber und einen umfangreichen Paragraphenabschnitt.

Der Urhebername wurde mit Hiife der Angaben aus dem Aufnahmeantrag bereits von der GEMA vorgedruckt. Somit sind hier keine Angaben mehr zu machen, auBer das Setzen der eigenen Unterschrift und somit das Absegnen des Paragraphenabschnittes.

Felder, die fur die Urheberanmeldung nicht von Bedeutung sind, werden auf diesem Formular bereits von der GEMA ausgestrichen, wie z.B. das Feld ,,Rechtsnachfolger des ...“. Dieses findet z.B. dann Verwendung, wenn man die Rechte eines verstorbenen Urhebers ubernehmen mochte.

Es folgen nun einige Erklarungen zum umfangreichen Paragraphenabschnitt.

Mit Einverstandnis des Vertrages berechtigt man die GEMA als Treuhander die Rechte aller musikalische Eigenwerke zu vertreten. Dies beginnt schon bei jeder vorstellbaren Art von offentlichen Auffuhrungen, geht uber die Rechte zur Vervielfaltigung jeglicher Ton- und Datentrager bis hin zur Nutzung der Werke als Rufton oder Warteschleifenmusik.

Im Einzelnen handelt es sich bei den zu ubertragenen Rechten um das musikalische Auffuhrungsrecht, das Senderrecht fur Rundfunk und Fernsehen, das Recht der Wiedergabe von Fernsehsendungen, das Filmvorfuhrungsrecht, das Recht der offentlichen Wiedergabe durch Ton-, Bildton-, Multimedia und andere Datentrager, das mechanische Vervielfaltigungs- und Verbreitungsrecht und das Filmherstellungsrecht. Diese werden mit Ausnahme des sogenannten groBen Rechtes (siehe Kpt 4.4 groXes und kleines Recht), an die GEMA ubertragen.

Zudem berechtigt man die GEMA dazu, die ihr ubertragenen Rechte auch in eigenem Namen auszuuben, auszuwerten oder gar zu zahlende Betrage (z.B. Lizenzgebuhren o.a.) in Empfang zu nehmen. Dies geht soweit, dass die GEMA selbst vor Gericht fur den Antragstellenden handelt, jedoch die ubertragenen Rechte im eigenen Namen geltend macht.

Durch Unterzeichnung verpflichtet man sich, der GEMA alle unter den eigenen Namen fallenden Werke in vollem Umfang, d.h. mit Informationen zu Titel, Gattung, Namen der Komponisten, Textdichter und Verleger, anzumelden. Zudem ist ein vervielfaltigtes Exemplar der Anmeldung beizulegen. Geschieht dies nicht in vollem Umfang, verliert der Antragsteller den Anspruch auf jegliche Verrechnungen fur das entsprechende Werk. Somit verpflichtet sich der Antragsteller der GEMA jede erforderliche Auskunft zu erteilen, die fur die

Feststeiiung seiner Rechte notwendig ist.

Jegiiche Angaben bei Anderung des Wohn- oder Firmensitzes oder gar der Staatsangehorigkeit sind in jedem Faii umgehend der GEMA zu meiden, ansonsten kann es dazu kommen, dass nach einem Jahr die Mitgiiedschaft von Seiten der GEMA gekundigt wird und nach einem weiteren Jahr uber noch mogiiches Guthaben von der GEMA frei bestimmt wird.

Dem Antrag soiite sowohi die Satzung ais auch der Verteiiungspian der GEMA beiiiegen. Mit der Unterschrift des Berechtigungsvertrages akzeptiert man auch die Inhaite beider Schriften. Die Satzung beinhaitet Grundsatziiche Informationen zur GEMA, unter anderem Informationen zu den verschiedenen Arten der Mitgiiedschaft (siehe Kpt. 5. Formen der Mitgiiedschaft), zur deren Beendigung und zu den Organen der GEMA (siehe Kpt. 9. wichtige Organe der GEMA). Der Verteiiungspian enthait hauptsachiich Informationen zu den verschiedenen Abrechnungs- und Verteiiungskonditionen (siehe Kpt. 8. Vergutung).

Soweit man mit aiidem einverstanden ist, sichert man der GEMA zu, im Voraus eine Aufnahmegebuhr von 60,84 € und einen jahriichen Beitrag von 25,56 € (stand 06.2007) zu entrichten. Aiie weiteren Jahresbeitrage werden mit dem erwirtschafteten Guthaben des Antragsteiiers verrechnet.

Die Mitgiiedschaft bei der GEMA giit nun fur 6 Jahre und wird automatisch um weitere 6 Jahre veriangert, faiis nicht ein Jahr vor Abiauf eine Kundigung eingereicht wird.

Fur die Akten erhait man nach Bearbeitung eine von der GEMA unterzeichnete Fassung des Vertrages.

Naturiich mochte der Urheber auch, dass die nun an die GEMA ubertragenen Rechte auch im Ausiand wahrgenommen werden. Hierfur hat die GEMA mit diversen ausiandischen Verwertungsgeseiischaften sogenannte Gegenseitig- keitsvertrage abgeschiossen. Wie es der Name schon sagt, beruhen diese Vertrage auf Gegenseitigkeit. Darin ubertragen ausiandische Verwertungs­geseiischaften der GEMA die Auffuhrungs- und Senderechte, ais auch die Vervieifaitigungsrechte an ihrem gesamten musikaiischen Sortiment und im Gegenzug erhaiten die ausiandischen Verwertungsgeseiischaften diese Rechte am deutschen Musikangebot. Dabei handeit es sich, wie bei einem Berechtigungsvertrag um die treuhandische Wahrung der entsprechenden

Rechte. Somit verbieiben die durch ausiandische Werke erwirtschafteten Lizenzeinnahmen nicht bei der GEMA, sondern werden den entsprechenden ausiandischen Verwertungsgeseiischaften zugesprochen. Im Gegenzug erhait die GEMA die im Ausiand erwirtschafteten Lizenzeinnahmen aus deutschen Produktionen.10

- Zusatzinformationen zu Verlags- und Berechtigungsvertrag - Da durch den Verlagsvertrag diverse Rechte an den Verlag ubertragen werden sollen, stellt sich vielen die Frage, in wie fern dies problematisch sei, wenn man diese Rechte bereits durch einen Berechtigungsvertrag der GEMA zur Wahrnehmung ubertragen hat. Die Losung ist, dass meist auch ein Verlag einen Vertrag mit der GEMA abgeschlossen hat und im Verlagsvertrag geregelt wird, dass nur die Rechte an den Verlag ubertragen werden, welche nicht bereits schon der GEMA zur Wahrnehmung ubertragen worden sind. Dafur werden die GEMA Ertrage fur ein Werk zwischen dem Kunstler und dem Verlag entsprechend dem Verteilungsplan (siehe Kpt. 8. Vergutung), aufgeteilt11.

4.3 Beendigung der Mitgliedschaft

Mochte man ais ordentiiches oder auBerordentiiches Mitgiied seine Mitgiiedschaft bei der GEMA beenden, kann man dies zum Ende jedes Geschaftsjahres veraniassen. Dazu muss man dem Vorstand eine schriftiiche und unterzeichnete Austrittserkiarung zukommen iassen. Dies soiite mindestens 6 Monate vor Abiauf des aktueiien Geschaftsjahres passieren, damit die Mitgiiedschaft zum Abschiuss dieses Jahres beendet ist. Der

Berechtigungsvertrag ist von dieser Austrittserkiarung jedoch nicht direkt betroffen. Somit wird man nach Beendigung der Mitgiiedschaft bei der GEMA bis zum Abiauf des 6 jahrigen Berechtigungsvertrages ais angeschiossenes Mitgiied weitergefuhrt. Eine angeschiossene Mitgiiedschaft kann somit immer nur zum Abiauf des Berechtigungsvertrages geschehen. Dafur muss die Kundigung mindestens ein Jahr vor Abiauf der Laufzeit eingereicht werden.

[...]


1 Vgl. Bemdorff, Bemdorf, Eigler, Musikrecht, 2007, S. 160 If.

2 Siehe http://lexikon.meyers.de/meyers/Interpret, 28.03.08

3 Vgl. Bemdorff, Bemdorf, Eigler, Musikrecht, 2007, S.190

4 Vgl. Bemdorff, Bemdorf, Eigler, Musikrecht, 2007, S.103

5 Vgl. Bemdorff, Bemdorf, Eigler, Musikrecht, 2007, S.198 ff.

6 Siehe Die Anstait fur musikalisches Auffuhrungsrecht, Denkschrift der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer, 1904, S. 46

7 Vgl. Kreile, Dr.Prof. Reinhold; Becker, Dr.Prof. Jurgen, GEMA, In: ,,Das Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S.687 ff.

8 Vgl. Kreile, Dr.Prof. Reinhold; Becker, Dr.Prof. Jurgen, GEMA, In: ,,Das Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S.687 If.

9 Vgl. Huber, Gema Handbuch fur Musiker, 2003, S.13

10 Vgl. Kreile, Dr.Prof. Reinhold; Becker, Dr.Prof. Jurgen, GEMA, In: ,,Das Handbuch der Musikwirtschaft, 1997, S.664 ff.

11 Vgl. Berndorff, Berndorf, Eigler, Musikrecht, 2007, S.199

Ende der Leseprobe aus 55 Seiten

Details

Titel
Musikrecht und Urheberschutz durch die GEMA
Hochschule
SAE Institute Frankfurt am Main  (Frankfurt am Main)
Note
2,5
Autor
Jahr
2008
Seiten
55
Katalognummer
V93865
ISBN (eBook)
9783638063432
ISBN (Buch)
9783638951982
Dateigröße
1575 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Musikrecht, Urheberschutz, GEMA
Arbeit zitieren
Michael Koczynski (Autor:in), 2008, Musikrecht und Urheberschutz durch die GEMA, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93865

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