Die Kryptowährung "Bitcoin". Bilanzierung der Währung nach dem HGB


Seminararbeit, 2019

19 Seiten, Note: 1.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einführung

2 Grundlagen Kryptowährung
2.1 Begriffsbestimmung
2.2 Funktionsweise Kryptowährungen

3 Bilanzieller Charakter von Kryptowährungen
3.1 Aktivierungsfähigkeit
3.2 Ausweis im handelsrechtlichen Abschluss
3.3 Bewertung

4 Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Darstellung der Funktionsweise des Bitcoin-Systems

Abbildung 2: Bewertung von Bitcoins nach HGB

1 Einführung

Kryptowährungen wie der Bitcoin haben in den letzten Jahren enormen Zulauf von Nutzern erfahren und stark an Volumen sowie Anzahl zugelegt.1 Bei Kryptowährungen handelt es sich um virtuelles oder elektronisches Geld.2 Seit der Veröffentlichung von Bitcoin im Jahre 2008, folgten viele weitere Konkurrenzprodukte wie zum Beispiel Ethereum, Litecoin, Namecoin, Ripple, Peercoin und viele mehr.3 Dabei ist Bitcoin der bekannteste, jedoch nicht der erfolgreichste Vertreter von Kryptowährungen.4 Zum 27. Oktober 2019 gab es weltweit 3.047 verschiedene Kryptowährungen, in die investiert werden konnte.5 Mit erhöhtem Tempo wird die Thematik auch für Unternehmen immer bedeutsamer. Sogar Geschäftsmodelle von Unternehmen müssen durch den zunehmenden Einfluss von Bitcoin und anderen Kryptowährungen neu überdacht und angepasst werden.6 Die Akzeptanz von Unternehmen Kryptowährungen als virtuelles Zahlungsmittel bei Transaktionen zu akzeptieren steigt an.7 Diese Entwicklung zieht ungeklärte Fragen in rechtlichen und ökonomischen Gesichtspunkten nach sich.8 Gleichzeitig wird die Frage aufgeworfen, wie Kryptowährungen bilanziell behandelt werden sollen.9 Bis heute findet sich weder ein entsprechender Absatz im HGB, noch gibt es Stellungsahmen der Finanzverwaltung, Urteile eines Finanzgerichts, des Bundesfinanzhofs oder des Bundesgerichtshofs zur Regelung der Bilanzierung von Kryptowährungen.10

Demnach lässt sich einerseits der Aufklärungsbedarf zum Thema Kryptowährungen und andererseits die Einordnung bilanzieller Behandlung solcher virtuellen Währungen feststellen. Aufgrund der Vielzahl von Kryptowährungen konzentriert sich diese wissenschaftliche Arbeit auf die Kryptowährung Bitcoin. Ziel ist es, die Begrifflichkeit Kryptowährung am Beispiel Bitcoin zu erklären und deren bilanzielle Behandlung im Rahmen des handelsrechtlichen Abschlusses darzustellen.

2 Grundlagen Kryptowährung

Im ersten Abschnitt dieser wissenschaftlichen Arbeit wird der Begriff Kryptowährung näher eingegrenzt und definiert. Im weiteren Verlauf wird die Funktionsweise von Kryptowährungen dargestellt.

2.1 Begriffsbestimmung

Als Kryptowährungen werden im Allgemeinen virtuelle Zahlungsmittel im Internet verstanden.11 Die Vorsilbe „Krypto“ stammt ursprünglich aus dem Griechischen und bedeutet so viel wie „geheim/verschlüsselt“.12 Die europäische Zentralbank definiert den Begriff Kryptowährung als eine digitale Einheit, die elektronisch getauscht werden kann, physisch nicht existiert und von keiner einzelnen Behörde oder Organisation geschaffen sowie rekonstruiert werden kann.13 Stattdessen wird sie anhand komplexer mathematischer Formeln mittels eines Computernetzwerkes zurückverfolgt.14 Die kryptographische Verschlüsselung markiert an dieser Stelle ein erstes Merkmal der digitalen Währung.15 Als weitere Besonderheit werden Kryptowährungen von keiner Regierung oder zentralen Stelle emittiert oder kontrolliert.16 Die Verwaltung und Kontrolle der Transaktionen bzw. der Guthaben erfolgt dezentral von allen Netzwerkteilnehmern.17 Nicht alle Kryptowährungen sind virtuelle Zahlungsmittel. Während Bitcoins oder Ethereum als internetbasierte Zahlungsmittel verstanden werden können, begründen einige Kryptovermögenswerte für den Inhaber einen Anspruch auf zugrundeliegende Handelsgüter oder Dienstleistungen.18 Erst bei Einlösung seiner Forderung, kann der Inhaber einen Nutzen aus dem zugrundeliegenden Vermögenswert ziehen.19 Allen Kryptowährungen ist gleich, dass sich deren Preis in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage der Netzwerkteilnehmer bildet.20 Bei der Preisbildung ist das Vertrauen der Nutzer in die Sicherheit der Währung von entscheidender Bedeutung.21

2.2 Funktionsweise Kryptowährungen

Um die Funktionsweise von Kryptowährungen darzustellen, wird im Folgenden, siehe Abbildung 1, die dahinterstehende Technologie erläutert. Der wesentliche technologische Bestandteil ist die sogenannte Blockchain. Dieser Begriff kommt aus dem Englischen und bedeutet ins Deutsche übersetzt Blockkette.22 Es handelt sich dabei um eine dezentrale Datenbank, in der mehrere Informationen zu einem Block zusammengefasst und diese Blöcke in einer chronologisch erweiterbaren Liste aus Hashs23 verkettet werden.24

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : Darstellung der Funktionsweise des Bitcoin-Systems , in Anlehnung an Fischer, Nikolai online (2017)

In Abbildung 1 wird die Funktionsweise der Erschaffung von Bitcoins, Transaktionen und der Blockchain von Bitcoins schematisch dargestellt. Alle chronologisch erfassten Transaktionen im Bitcoinsystem stehen jederzeit allen Nutzern dieser Datenbank im Bitcoinnetzwerk zur Einsicht zur Verfügung und bilden damit auch die Besitzverhältnisse25 eindeutig ab.26 Jeder Nutzer verwaltet seine Bitcoins mit seinem privaten und öffentlichen Schlüsselpaaren zur Authentifizierung von Transaktionen.27 Dabei wird zur Verifizierung der Transaktionen ein komplexer Algorithmus in der Blockchain durchgeführt.28 Daher bieten blockchainbasierte Kryptowährungen durch kryptographische Ver-schlüsselungsverfahren sowie dezentraler Datenhaltung einen hohen Sicherheitsstandard.29 Mit Bitcoins können auch Transaktionen durchgeführt werden. Hierbei werden bei jeder Transaktion im Rechnernetzwerk die jeweiligen Teilnehmer anhand der bisherigen Einträge in der Blockchain daraufhin überprüft, ob der öffentliche Schlüssel des Absenders legitim ist.30 Weiterhin wird überprüft, ob das Konto durch die Überweisung nicht überzogen wird.31 Somit erfolgt die Verifizierung und Validierung der Transaktionen im Bitcoinnetzwerk ebenso dezentral wie die blockchainbasierte Datenhaltung.32

Um grundsätzlich Transaktionen durchführen zu können, müssen genügend Kryptowährungen auf dem Markt vorhanden sein. Der Prozess der Entstehung solcher Kryptovermögenswerte wird als Mining bezeichnet.33 Im Gegensatz zu Notenbanken, die unbegrenzt Geld ausgeben können und Geschäftsbanken, die Buchgeld schaffen, werden bei Kryptowährungen vorbestimmte mathematische Verfahren innerhalb eines Computernetzwerkes eingesetzt, um neue Werteinheiten zu schaffen.34 Dabei werden innerhalb eines definierten Zeitabschnitts seit dem letzten Block die Transaktionsdaten aller Bitcointransaktionen zu einem neuen Block zusammengefasst.35 Derjenige Miningteilnehmer, der die gestellte Rechenaufgabe als erstes löst und den Block der Blockchain anfügt,36 erhält als Gutschrift durch das Bitcoinsystem neugeschaffene Bitcoins.37

3 Bilanzieller Charakter von Kryptowährungen

Nach § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet zu Beginn und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen von seinem Vermögen und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung bildet die Bilanz den Jahresabschluss eines Unternehmens gemäß § 242 Abs. 3 HGB. Die Hauptaufgabe der Jahresabschlussrechnung besteht darin einen vorsichtig bemessenen ausschüttungsfähigen Gewinn zu ermitteln.38 Weitere Zielsetzungen des Jahresabschlusses sind die Informations-,39 Rechenschafts- und Publizitätsfunktion.40

Anschließend wird die Aktivierungsfähigkeit von Kryptowährungen nach HGB thematisiert. Dabei wird auf die verschiedenen Arten des Ausweises von Kryptovermögenswerten im handelsrechtlichen Abschluss nach HGB eingegangen. Zum Ende dieses Abschnittes wird die Ansetzung und Bewertung von Kryptowährungen in der Bilanz dargestellt.

3.1 Aktivierungsfähigkeit

Im Jahresabschluss müssen gemäß § 246 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge aufgeführt werden.41 Bei der Bilanzierung dem Grunde nach, müssen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) nach § 243 Abs. 1 HGB sowie die weiteren handels- und steuerrechtlichen Vorschriften beachtet werden.42

Um Bitcoin und andere Kryptowährungen in den Jahresabschluss aufnehmen zu können, muss zunächst geprüft werden, ob es sich hierbei um einen aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand nach deutschem Handelsrecht handelt. Der Gesetzgeber hat nach Handels- und Steuerrecht keine einheitliche Definition von Vermögensgegenständen erlassen. Daher wird die Bilanzierungsfähigkeit für Vermögensgegenstände und Schulden größtenteils aus den GoB abgeleitet.43 Ein Vermögensgut ist abstrakt aktivierungsfähig, wenn es selbständig bewertbar, übertragbar und wirtschaftlich nutzenstiftend ist.44 Sind alle diese Merkmale erfüllt, ist der bilanzierungsfähige Vermögensgegenstand dem Grunde nach aktivierungsfähig und auch aktivierungspflichtig, sofern keine Aktivierungswahlrechte oder Aktivierungsverbote vorliegen.45 Nach Zwirners Beurteilung führt der Erwerb von Bitcoins über eine Kryptobörse und das Vorhalten von Kryptowährungen im Betriebsvermögen zu einer aktivierungspflichtigen Bilanzposition.46

[...]


1 Vgl. Marx/Dallmann (2019), S. 218.

2 Vgl. Lehner/Schmittmann (2018), S. 2.

3 Vgl. Schiller online (2019).

4 Vgl. Lehner/Schmittmann (2018), S. 2.

5 Vgl. CoinMarketCap online (2019).

6 Vgl. Gerlach/Oser (2018), S. 1541.

7 Vgl. Zwirner (2018), S. 1.

8 Vgl. Marx/Dallmann (2019), S. 218.

9 Vgl. Zwirner (2018), S. 1.

10 Vgl. Rapp online (2019).

11 Vgl. comdirect bank AG online (2018).

12 Vgl. Pielke (2018), S. 2.

13 Vgl. Europäische Zentralbank online (2018).

14 Vgl. Europäische Zentralbank online (2018).

15 Vgl. Schiller online (2019).

16 Vgl. Schiller online (2019).

17 Vgl. BaFin online (2016).

18 Vgl. Hold et al. (2018), S. 7.

19 Vgl. Hold et al. (2018), S. 7.

20 Vgl. Zwirner (2018), S. 1.

21 Vgl. Pielke (2018), S. 2.

22 Vgl. Duden online (2019).

23 Als Hash wird in der Informatik ein listenartiger Datentyp bezeichnet.

24 Vgl. Bundesfinanzministerium (2019), S. 9.

25 Die herrschende Rechtslage in Hinblick auf den Besitz.

26 Vgl. Sixt (2017), S. 39.

27 Vgl. BaFin online (2016).

28 Vgl. Pielke (2018), S. 1.

29 Vgl. Pielke (2018), S. 3.

30 Vgl. comdirect bank AG online (2018).

31 Vgl. comdirect bank AG online (2018).

32 Vgl. Sixt (2017), S. 31.

33 Vgl. BaFin online (2016).

34 Vgl. BaFin online (2016).

35 Vgl. Pielke (2018), S. 14.

36 Vgl. Pielke (2018), S. 14.

37 Vgl. Wollmert/Oser/Orth online (2019).

38 Vgl. Sicherer (2016), S. 13.

39 Vgl. Heesen/Gruber (2016), S. 1.

40 Vgl. Sicherer (2016), S. 15.

41 Vgl. Marx/Dallmann (2019), S. 218.

42 Vgl. Sicherer (2016), S. 29.

43 Vgl. Sicherer (2016), S. 30.

44 Vgl. Heuel/Matthey (2018), S. 343.

45 Vgl. Sicherer (2016), S. 30.

46 Vgl. Zwirner (2018), S. 1.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Kryptowährung "Bitcoin". Bilanzierung der Währung nach dem HGB
Hochschule
Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg  (Betriebswirtschaft)
Note
1.3
Autor
Jahr
2019
Seiten
19
Katalognummer
V939165
ISBN (eBook)
9783346268242
ISBN (Buch)
9783346268259
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bilanzierung, Kryptowährung, HGB
Arbeit zitieren
Thorsten Bauer (Autor:in), 2019, Die Kryptowährung "Bitcoin". Bilanzierung der Währung nach dem HGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/939165

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