Datenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe


Hausarbeit, 2008

13 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Rechtsgrundlagen und –folgen
2.1 Rechtsgrundlagen
2.1.1 Öffentliche Träger
2.1.2 Freie Träger
2.1.2.1 Nicht kirchliche Träger
2.1.2.2 Kirchliche Träger
2.1.3 Privatrechtlicher Datenschutz
2.2 Rechtsfolgen

3. Sozialdaten/Sozialgeheimnis
3.1 Was sind Sozialdaten?
3.2 Sozialgeheimnis
3.3 Datenerhebung
3.4 Datenübermittlung und deren Zulässigkeit
3.5 Datenweitergabe und deren Zulässigkeit
3.6 Datennutzung und deren Zulässigkeit

4. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist als Verfassung die „Mutter“ aller Gesetze. Auf ihrer Grundlage basieren alle (Nachfolge-) Gesetze.

Nach Artikel 20 Grundgesetz (GG)[1] ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Dabei sind nach Absatz 3 desselben Artikels die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden.

Sofern nicht speziellere Vorschriften greifen, gelten für den Datenschutz allgemein im übrigen das Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (BDSG), neugefasst durch Bek. v. 14.01.2003 I 66; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.08.2006 I 1970[2].

Diese Regelungen sind jedoch den bereichsspezifischen Sozialdatenschutz gegenüber nachrangig.

Hier hat der Gesetzgeber speziellere Vorschriften in mehreren Teilen des Sozialgesetzbuches (SGB) erlassen, die vorrangig gegenüber allgemeinen Vorschriften sind.

So hat der Gesetzgeber speziell für den Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts neben den spezifischen Regelungen im SGB Teil I und Teil X (§ 35 SGB I und §§ 67-85a SGB X) speziellere Vorschriften im SGB Teil VIII erlassen (§§ 61-68 SGB VIII), die unmittelbar das Kinder- und Jugendhilferecht betreffen.

Bereits im sogenannten Volkszählungsurteil von 1983[3] hat das Bundesverfassungsgericht

in seiner Entscheidung herausgestellt, dass jeder Mensch ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hat.

Dieses hat das Bundesverfassungsgericht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG abgeleitet. Hierbei handelt es sich um ein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht im einzelnen in dieser Entscheidung folgendes festgehalten:

«1.

Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung, wird der Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

2.

Einschränkungen dieses Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.

3.

a)

Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.

b)

Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und -verarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen.

4.

Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§§ 2 Nr. 1 bis 7, 3 bis 5) führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle, Selbstbestimmung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung.

5.

Die in § 9 I bis III VolkszählungsG 1983 vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 9 IV VolkszählungsG 1983) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. »

(BVerfG, Urt. v. 15. 12. 1983 - 1 BvR 209/83 u. a.)

Fazit :

Das Bundesverfassungsgericht hat hier den Weg für den Gesetzgeber aufgezeigt, an dem sich die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und auch die Rechtsprechung zu halten haben.

Das Bundesverfassungsgericht hat hier die Grundrechte der Bürger gestärkt; es garantiert diese.

Fühlt sich jemand in seinen Grundrechten oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten verletzt, so kann er Verfassungsbeschwerde[4] einlegen. Das gilt auch für Persönlichkeits-rechte (Datenschutz).

Warum gibt es denn nun den Kinder- und Jugendschutz in dem Maße überhaupt?

Kinder und Jugendliche benötigen diesen außergewöhnlichen Schutz, da sie z.B. nicht in der Lage sind, ihr eigenes Handeln immer richtig einzuschätzen.

Dieser Schutz findet sich u.a. auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wieder (Geschäftsfähigkeit) und im Straf- bzw. Strafprozessrecht und eben auch im Jugendschutzgesetz.

Kinder und Jugendliche stehen deshalb unter dem besonderen Schutz des Staates und ggf. unter staatlicher Fürsorge. Deshalb wurden u.a. spezielle Vorschriften, z.B. das SGB VIII, erlassen.

Auch hier findet der Datenschutz besondere Beachtung, was im nachfolgenden einmal näher beleuchtet werden soll.

2. Rechtsgrundlagen und -folgen

2.1 Rechtsgrundlagen

Hinsichtlich der Trägerschaft der Kinder- und Jugendhilfe ist beim Datenschutz zwischen öffentlichen Stellen und freien Trägern zu unterscheiden.

Auch bei den freien Trägern ist zwischen freien kirchlichen und sonstigen freien Trägern zu unterscheiden.

Hier gelten jeweils unterschiedliche Regelungen.

2.1.1 Öffentliche Träger

Alle öffentliche Stellen, z.B. Behörden (Sozialversicherungsträger, Jugendämter etc.), sind als Sozialleistungsträger an die speziellen Vorschriften des SGB im Sinne des § 35 SGB I (Sozialgeheimnis) gebunden[5].

Somit haben sie u.a. die Spezialvorschriften des gesamten SGB zum Thema Datenschutz (aber auch die der anderen Datenschutzvorschriften, z.B. BDSG) zwingend zu beachten, sie sind vorrangig5.

Besonderes Augenmerk ist beim Datenschutz im Bereich des Kinder- und Jugendrechts auf die nachstehenden Vorschriften zu richten:

§ 35 SGB I – Sozialgeheimnis

§§ 67-85a SGB X - Schutz der Sozialdaten

§§ 61-68 SGB VIII – Schutz von Sozialdaten

[...]


[1] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949,zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.08.2006 (BGBL I S. 2034), m.W.v. vom 01.09.2006, Quelle: http://dejure.org/gesetze/GG/

[2] Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Quelle: http://www.bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/index.html

[3] BVerfG, Urt. v. 15. 12. 1983 - 1 BvR 209/83

[4] Verfassungsbeschwerde ist nach Artikel 94 Absatz 1 Nr 4a GG ein (i.d.R. kostenfreies) Rechtsverfahren vor dem Bundes- verfassungsgericht, mit der der Bürger die Verletzung seiner Grundrechte durch Handlungen des Staates geltend machen kann

[5] vgl. auch Giese „Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil und Verfahrensrecht (SGB I und X)“, Kommentar, 36. Ergänzungslieferung, Juni 2007

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Datenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe
Hochschule
Alice-Salomon Hochschule Berlin
Autor
Jahr
2008
Seiten
13
Katalognummer
V94045
ISBN (eBook)
9783640105816
ISBN (Buch)
9783640113620
Dateigröße
446 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
"Eine ausgezeichnete Leistung", so die Dozentin.
Schlagworte
Datenschutz, Kinder-, Jugendhilfe, Sozialpädagogik
Arbeit zitieren
Andreas Manthey (Autor:in), 2008, Datenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94045

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