Die verpflichtende Zeitbewertung bestimmter Finanzinstrumente nach dem Referentenentwurf eines BilMoG

Darstellung von Parallelen zur Rechnungslegung nach IFRS und kritische Würdigung


Seminararbeit, 2008

39 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Aktuelle Rechtslage nach HGB
2.1. Einführung
2.2. Abgrenzung des Handelsbestands von Finanzinstrumenten
2.2.1.Der Begriff „Handelsbestand"
2.2.2. Finanzinstrumente des Handelsbestands
2.2.3. Derivative Finanzinstrumente und der Grundsatz der Nichtbilan- zierung schwebender Geschäfte
2.3. Bewertung
2.4. Realisations- und Imparitätsprinzip

3. Geplante Rechtslage nach RefE BilMoG und Einfluss der IFRS
3.1. Überblick
3.2. Anwendungsbereich und erstmalige Anwendung
3.3. Abgrenzung zu Handelszwecken erworbener Finanzinstrumente
3.3.1. Überblick
3.3.2. Bewertungskategorien von Finanzinstrumenten nach IFRS
3.3.3. Finanzinstrumente des Handelsbestands nach HGB-E und IFRS
3.3.4. Abgrenzungsprobleme
3.4. Zeitwertbilanzierung
3.4.1. Wertbegriffe
3.4.2. Bewertungshierarchie nach § 255 Abs. 4 HGB-E
3.4.2.1. Überblick
3.4.2.2. Marktpreis auf einem aktiven Markt
3.4.2.3. Allgemein anerkannte Bewertungsmethoden
3.4.2.4. Bewertung zu Anschaffungskosten
3.4.3. Grundzüge der Bilanzierung des Handelsbestands nach IFRS und Einfluss auf die BilMoG-Neuregelungen
3.4.3.1. Ansatz und Zugangsbewertung nach IFRS
3.4.3.2. Folgebewertung nach IFRS
3.4.3.3. Einfluss auf die BilMoG-Neuregelungen
3.5. Neuinterpretation bisheriger handelsrechtlicher GoB
3.6. Besteuerung
3.7. Ausschüttung
3.8. Ausweis und Anhangangaben

4. Kritische Würdigung und Fazit
4.1. Kritische Würdigung
4.2. Fazit

Literaturverzeichnis

Buchwerke und Zeitschriftenaufsätze

Gesetze

Urteile

Sonstige Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfes eines Gesetzes zur Modernisie- rung des Bilanzrechts1 soll den Unternehmen ± bei gleichzeitiger Erhaltung der Grundprinzipien der handelsrechtlichen Rechnungslegung ± im Vergleich zu den IFRS eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alternative geboten werden2.

Eine der wesentlichsten Änderungen stellt die Neufassung des § 253 Abs. 1 HGB-E dar, wonach zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente verpflichtend er- folgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind3. Diese Regelung führt nicht nur zu einer konzeptionellen Neuausrichtung handelsrechtlicher Wertbegriffe, sondern auch zu einem Bruch mit einigen der grundlegendsten GoB4. Ausgehend von der geltenden Rechtslage werden im Folgenden die geplanten Neu- regelungen des RefE BilMoG zur Zeitwertbilanzierung zu Handelszwecken erworbe- ner Finanzinstrumente dargestellt und die wichtigsten Gemeinsamkeiten und Unter- schiede zur Rechnungslegung nach IFRS herausgearbeitet. Schließlich erfolgt, insb. vor dem Hintergrund der Neuinterpretation handelsrechtlicher GoB und der Einwir- kung der IFRS-Normen auf das BilMoG, eine kritische Würdigung der Neuregelun- gen.

2. Aktuelle Rechtslage nach HGB

2.1. Einführung

Grundsätzlich besteht für jedes Unternehmen die Möglichkeit der kurzfristigen Gewinnerzielung aus dem Handel mit Finanzinstrumenten, in der Praxis sind jedoch größtenteils Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, bestenfalls noch Großunternehmen, von dieser Thematik betroffen.

Nach derzeit gültigem Handelsrecht gibt es keine speziellen Vorschriften zur Bilanzierung des Handelsbestands von Finanzinstrumenten. Folglich werden zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente unter Beachtung der allgemeinen GoB (insb. Realisations- und Imparitätsprinzip) bilanziell abgebildet.

2.2. Abgrenzung des Handelsbestands von Finanzinstrumenten

2.2.1.Der Begriff „Handelsbestand".

Der Begriff des Handelsbestands von Finanzinstrumenten ist nach geltender Rechtslage nicht bilanzrechtlich kodifiziert. Lediglich in § 340c Abs. 1 HGB wird der Handelsbestand im Zusammenhang mit besonderen Vorschriften für die GuV von Kreditund Finanzdienstleistungsinstituten zur Abgrenzung der Größe ÄErtrag oder Aufwand aus Finanzgeschäften³ erwähnt, jedoch insb. hinsichtlich zugrunde zu legender zeitlicher Kriterien nicht weiter konkretisiert5.

Die Zuordnung eines Finanzinstruments zum Handelsbestand bleibt aufgrund feh- lender bilanzrechtlicher Normen den Unternehmen selbst überlassen und richtet sich nach der Zweckbestimmung dieses Geschäfts. Ein Finanzinstrument ist folglich dann dem Handelsbestand zuzurechnen, wenn das Unternehmen beabsichtigt, zur kurz- fristigen Erfolgserzielung aus Spekulations- oder Arbitragemotiven einen Handel zu betreiben6.

Aufgrund bestimmter bankenaufsichtsrechtlicher Vorschriften sind alle Kreditinstitute verpflichtet, ihre Geschäfte entweder dem sog. Handels- oder dem Anlagebuch zu- zuordnen7. Aufgrund ähnlicher Abgrenzungskriterien, der objektiv größtenteils glei- chen Interessenlage der beiden Vorschriften, sowie aus Gründen der Praktikabilität wird das Handelsbuch aus Sicht der Bankenaufsicht grds. dem Handelsbestand nach § 340c Abs. 1 HGB gleichgesetzt8. Zur Abgrenzung des Handelsbuchs für die Zwe- cke der Bankenaufsicht enthält § 1a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KWG eine Legaldefinition der Handelsabsicht. Demnach liegt diese vor, wenn Finanzinstrumente zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten oder zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs aufgrund von Preisschwankungen oder unterschiedlichen Kauf- und Verkaufspreisen erworben werden.

Diese Kurzfristigkeit, d.h. die beabsichtigte geringe Haltedauer der betroffenen Fi- nanzinstrumente, ist generell, also nicht nur für Kredit- und Finanzdienstleistungsin- stitute, sondern für alle bilanzierenden Unternehmen als entscheidendes Merkmal der Geschäfte des Handelsbestands anzusehen. Dementsprechend ist dieser nicht dazu bestimmt, i.S.d. § 247 Abs. 2 HGB dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und damit dem Umlaufvermögen zuzuordnen9.

2.2.2. Finanzinstrumente des Handelsbestands

Aufgrund einer fehlenden entsprechenden gesetzlichen Definition zählen zu den Finanzinstrumenten des Handelsbestands grds. sowohl klassische eigen- und fremdkapitalbezogene originäre, als auch innovative derivative Finanzinstrumente10. Zu den eigenkapitalbezogenen originären Finanzinstrumenten zählen bspw. Aktien oder GmbH-Anteile, unter fremdkapitalbezogenen originären Finanzinstrumenten sind z.B. Forderungen oder Verbindlichkeiten zu verstehen. Die wichtigsten derivativen Finanzinstrumente sind Optionen, Futures und Forwards11.

2.2.3. Derivative Finanzinstrumente und der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte

Sämtliche derivativen Finanzinstrumente sind unbedingte oder bedingte Termingeschäfte, bei denen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Zeitpunkt der Erfüllung des Geschäfts auseinanderfallen12.

Futures13 sind standardisierte und an einer Terminbörse gehandelte, Forwards sind individuell zwischen den Vertragspartnern ausgestaltbare am sog. over-the-counter- Markt gehandelte unbedingte Termingeschäfte, d.h. beide Parteien sind zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Geschäft gezwungen14. Bilanziell fallen sie damit unter die Definition eines schwebenden Geschäfts, bei dem es sich um einen zum Ab- schlussstichtag bereits abgeschlossenen zweiseitig verpflichtenden Vertrag handelt, wobei allerdings noch keiner der Vertragspartner das Geschäft erfüllt hat und sich Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleicher Höhe15 gegenüberstehen16. Aufgrund des Realisationsprinzips17 werden die Ansprüche aus einem schwebenden Geschäft grds. nicht bilanziell erfasst. Eine Abbildung erfährt ein solches Derivat in der Handelsbilanz erst, wenn aus dem Geschäft ein zum Stich- tag konkret antizipierbarer Verlust droht. Dann ist gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 HGB eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden18. Bei Optionen handelt es sich um bedingte Termingeschäfte, die dem Käufer gegen Zahlung einer Optionsprämie an den Vertragspartner das Recht einräumen, inner- halb eines bestimmten Zeitraumes oder zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Ba- siswert zu kaufen oder zu verkaufen19. Bilanziell erfüllen sie die Voraussetzungen der abstrakten Aktivierbarkeit und sind zum Zugangszeitpunkt in Höhe der gezahlten Op- tionsprämie zu bilanzieren20.

2.3. Bewertung

I.R.d. Bewertung des Handelsbestands nach geltender Rechtslage bilden die Anschaffungskosten zzgl. Anschaffungsnebenkosten und abzgl. Anschaffungspreisminderungen21 gem. § 255 Abs. 1 HGB die Wertobergrenze.

Im Umlaufvermögen gilt das auf dem Imparitätsprinzip beruhende strenge Nieders- twertprinzip des § 253 Abs. 3 S. 1 und 2 HGB, wonach im Falle einer voraussichtlich dauernden und vorübergehenden Wertminderung, bspw. bei Kursschwankungen von Wertpapieren unter den Kaufpreis, zwingend erfolgswirksam auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag abzuschreiben ist. Falls kein Börsen- oder Marktpreis feststellbar ist, ist der niedrigere beizulegende Wert i.S.d. § 253 Abs. 3 S. 2 HGB anzusetzen. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für den die folgenden Vergleichswerte herangezogen werden können22: x Ertragswert: Barwert zukünftiger Einzahlungsüberschüsse x Wiederbeschaffungswert: Beschaffungsmarktpreis. x Einzelveräußerungspreis: Absatzmarktpreis

Bei Wertpapieren des Umlaufvermögens orientiert sich der beizulegende Wert grds. an den korrigierten, vorsichtig geschätzten Veräußerungspreisen23.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Abschreibung auf den niedrigeren Schwankungswert gem. § 253 Abs. 3 S. 3 HGB zur imparitätischen Antizipierung er-warteter Kursverluste innerhalb der „nachsten Zukunft"24, sowie der Abschreibung im Rahmen kaufmännischer Beurteilung i.S.d. § 253 Abs. 4 HGB.

Unrealisierte Gewinne, die sich aus einem höheren Börsen- oder Marktpreis zum Stichtag ergeben, werden nicht grds. nicht erfasst, zum Stichtag antizipierbare Verluste müssen hingegen aufwandswirksam berücksichtigt werden25.

2.4. Realisations- und Imparitätsprinzip

Die geltenden Vorschriften zur Bewertung des Handelsbestands von Finanzinstru- menten sind maßgeblich vom Vorsichtsgedanken des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ge- prägt.

Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB kodifizierte Realisationsprinzip beinhaltet einerseits das Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip zur Sicherstellung der Gewinnneutralität des Beschaffungsvorgangs, wonach Vermögensgegenstände bis zu ihrem Abgang höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewer- tet werden dürfen, und andererseits eine Vorschrift hinsichtlich des Zeitpunkts der Erfolgsrealisation, die so lange nicht erfolgen darf, bis der Vermögensgegenstand am Absatzmarkt umgesetzt wurde26. Das Realisationsprinzip beruht demnach auf dem Konzept eines Transaktionsansatzes, wobei Wertänderungen von Vermögensge- genständen erst dann erfolgswirksam bilanziert werden, wenn sie das Ergebnis einer Transaktion sind27. Dementsprechend werden positive Wertschwankungen über die Anschaffungskosten hinaus ebenso wie zum Stichtagszeitpunkt unrealisierte Wert- steigerungen nicht bilanziell erfasst. Nachhaltige Werterhöhungen, wie z.B. längerf- ristige Kurswertsteigerungen von Wertpapieren des Handelsbestands, führen vor diesem Hintergrund zum Aufbau stiller Reserven, die erst zum Zeitpunkt des tatsäch- lichen Umsatzaktes erfolgswirksam erfasst werden28.

Dem in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 kodifizierten Imparitätsprinzip entsprechend sind unrealisierte Verluste, die zwar zum Stichtag noch nicht tatsächlich eingetreten, wohl aber im vergangenen Geschäftsjahr verursacht sind, grds. aufwandswirksam zu berücksichtigen. Dies mindert den ausschüttungsfähigen Gewinn, was gerade Zweck des Imparitätsprinzips ist, da der ohne die Verlustantizipation erwirtschaftete Jahres- überschuss teilweise zur Deckung zukünftiger negativer Erfolgsbeiträge benötigt werden könnte29. Vor dem Hintergrund der vorsichtigen Bilanzierung gibt es eine den Transaktionsansatz durchbrechende30 teilweise Erfassung unrealisierter Erfolgskom- ponenten also bereits nach geltender Rechtslage31, die im Zuge der BilMoG- Neuregelung zur Zeitbewertung bestimmter Finanzinstrumente des Handelsbestands im Sinne einer„Ausdehnung des handelsrechtlichen Realisationsprinzipsi,:32 nicht nur imparitätisch auf unrealisierte Verluste begrenzt bleiben, sondern auch auf unreali- sierte Gewinne erweitert werden soll.

3. Geplante Rechtslage nach RefE BilMoG und Einfluss der IFRS

3.1. Überblick

Nach § 253 Abs. 1 S. 3 HGB sind zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente künftig erfolgswirksam mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die Neuregelungen zur Bewertung des Handelsbestands von Finanzinstrumenten sind in vielerlei Hinsicht erheblich von der IFRS-Rechnungslegung beeinflusst. Mit dem Handelsbestand von Finanzinstrumenten wird eine in den IFRS bereits bestehende Bewertungskategorie quasi übernommen, allerdings nicht ohne Abgrenzungsunterschiede und -Unklarheiten. Gleichzeitig erhält durch die Regelungen der §§ 253 Abs. 1 S. 3 und 255 Abs. 4 HGB-E mit dem beizulegenden Zeitwert, der in mehreren Ausprägungsformen als einzige alternative Wertkategorie zur Bewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten definiert wird, der in der IFRS-Bilanzierung bedeutende Fair Value-Ansatz Einzug in das deutsche HGB33.

Die Neuregelungen stellen einen Bruch mit grundlegenden bisherigen Bilanzierungs- prinzipien dar, da i.R.d. Bewertung bestimmter Finanzinstrumente zum Marktpreis auch nur realisierbare Gewinne künftig erfolgswirksam berücksichtigt werden und ggf. ein Ansatz über die ursprünglichen Anschaffungskosten hinaus erfolgen muss.

3.2. Anwendungsbereich und erstmalige Anwendung

Die einschlägigen Vorschriften zur Bewertung des Handelsbestands von Finanzin- strumenten sind innerhalb des für alle Kaufleute maßgeblichen Dritten Buches des HGB kodifiziert, sodass diese auch zukünftig grds. für alle Unternehmen, die zur Auf- stellung eines Jahres- oder Konzernabschlusses nach HGB verpflichtet sind, relevant sind. In der Praxis dürften jedoch nach wie vor in erster Linie Kredit- und Finanz- dienstleistungsinstitute sowie Unternehmen des Versicherungsbereichs betroffen sein34.

Die Neuregelungen zur Zeitwertbilanzierung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten sind ebenso wie ein Großteil der BilMoG-Vorschriften35 auf Jah- res- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen, anzuwenden36.

3.3. Abgrenzung zu Handelszwecken erworbener Finanzinstrumente

3.3.1. Überblick

Analog zur geltenden Rechtslage wird der Begriff der zu Handelszwecken erworbe- nen Finanzinstrumente im RefE BilMoG nicht explizit definiert37. Die Abgrenzung des Handelsbestands nach neuer Rechtslage orientiert sich an den Vorschriften des IAS 39, indem die Finanzinstrumente-Bewertungsunterkategorie financial assets held for trading" aus der Uberkategorie „at fair value through profit or loss" im Wesentlichen ubernommen wird38. Zusätzlich verweist die Gesetzesbegründung jedoch auf inländi- sche Begrifflichkeiten39, was die eindeutige Abgrenzung des Handelsbestands von Finanzinstrumenten erschwert40.

3.3.2. Bewertungskategorien von Finanzinstrumenten nach IFRS

Die bilanzielle Behandlung von Finanzinstrumenten nach IFRS ist stark zeitwertorien- tiert und unterscheidet sich grundlegend von der Vorgehensweise nach geltendem Handelsrecht41. Bei ihrem Zugang werden Finanzinstrumente einer der folgenden vier Kategorien zugeordnet42:

- erfolgswirksames Fair Value Finanzvermögen (financial assets at fair value through profit or loss)
- Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen (held-to-maturity invest- ments)
- Kredite und Forderungen (loans and receivables)
- Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (available-for-sale fi- nancial assets)

Diese Klassifizierung von Finanzinstrumenten in vier unterschiedliche Kategorien entscheidet über die jeweils anknüpfenden Konsequenzen i.R.d. Bewertung und hat daher für die bilanzielle Behandlung der betroffenen Geschäfte materielle und nicht nur deklaratorische Bedeutung43.

Die Handelszwecken dienenden Finanzinstrumente (financial assets held for trading) sind zwingend zum Fair Value zu bewerten und Teil der Bewertungskategorie des erfolgswirksamen Fair Value Finanzvermögens (financial assets at fair value through profit or loss)44.

[...]


1 RefE BilMoG (2007).

2 Vgl. RefE BilMoG (2007), S. 57

3 Vgl. RefE BilMoG (2007), S. 6

4 Vgl. FÜLBIER, ROLF UWE/GASSEN, JOACHIM (2007), S. 2608 f.

5 Vgl. KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 405; BIEG, HARTMUT (1998), S. 345 ff. Vgl. KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 405.

6 Die Einstufung eines Kreditinstituts als Handelsbuch- oder Nichthandelsbuchinstitut gem. § 2 Abs.

7 11 KWG dient der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschriften des KWG und der SolvV zur Unterlegung der Risikopositionen des Instituts mit Eigenmitteln. Auch Nichthandelsbuchinstitute sind hierbei zur Führung eines Handelsbuchs verpflichtet, um die Einhaltung der Bagatellgrenzen des § 2 Abs. 11 S. 1 KWG nachweisen zu können. Vgl. BIEG, HARTMUT/KRÄMER, GREGOR/WASCHBUSCH, GERD (2004), S. 131 ff.

8 Vgl. BaFin, Rundschreiben 17/99, Abschn. IV.1.2.

9 Vgl. KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 405.

10 Vgl. BIEG, HARTMUT (1998), S. 437 ff.

11 Zu den finanzwirtschaftlichen Grundlagen dieser Geschäfte vgl. eingehend BIEG,HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ (2000), S. 336 ff. Zur besonderen bilanziellen Behandlung nach aktueller Rechtslage siehe Abschn. 2.2.2.

12 Vgl. BIEG,HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ (2000), S. 337.

13 Vgl. hierzu RABENHORST, DIRK (1994), S. 741 ff.

14 Vgl. SCHMIDT, MARTIN (2006), S. 2 f.

15 'DV 'HULYDW KDW VRPLW ]X GLHVHP =HLWSXQNW GHQ 0DUNWZHUW Ä1XOO³ 9JO SCHWARZ, CHRISTIAN (2006), S. 108.

16 Vgl. SCHWARZ, CHRISTIAN (2006), S. 100. Zu schwebenden Geschäften vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Juni 1997, GrS 2/93, BStBl. II 1997, S. 735.

17 Siehe hierzu Abschn. 2.4.

18 Vgl. BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 447.

19 Vgl. SCHMIDT, MARTIN (2006), S. 139 f.

20 Vgl. BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 711.

21 Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen bspw. Maklergebühren, Händlerprovisionen und Bank- spesen. Zu den Anschaffungspreisminderungen gehören Bonifikationen und andere Vergütungen. Vgl. BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 383.

22 Vgl. BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 248 f; KÜTING, KARLHEINZ (2005), S. 1123 f.

23 Vgl. KUßMAUL, HEINZ (2005), S. 61.

24 Hierbei ist ein Zeitraum von ca. zwei Jahren zugrunde zu legen. Vgl. BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS- JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 248 f.; KUßMAUL, HEINZ (2005), S. 85.

25 Zum hierbei zum Ausdruck kommenden Vorsichtsgedanken vgl. ausführlich Abschn. 2.4.

26 Vgl. BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 132 f.

27 Transaktion in diesem Zusammenhang bedeutet eine gewinnwirksame Veräußerung an Dritte (ex- terne Transaktion). Vgl. KÜTING, KARLHEINZ (2006), S. 1446.

28 Vgl. GEMEINHARDT, JÜRGEN/BODE, MARCEL (2008), S. 172.

29 Vgl. BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 137 f.

30 Vgl. KÜTING, KARLHEINZ (2006), S. 1446.

31 Vgl. FÜLBIER, ROLF UWE/GASSEN, JOACHIM (2007), S. 2608 f.; OSER, PETER/ROß, NORBERT/WADER, DOMINIC/DRÖGEMÜLLER, STEFFEN (2008), S. 54.

32 RefE BilMoG (2007), S. 105.

33 Vgl. FÜLBIER, ROLF UWE/GASSEN, JOACHIM (2007), S. 2608; THEILE, CARSTEN (2008), S. 79.

34 Vgl. KLAUS, ANDREAS/PELZ, JÜRGEN (2008), S. 24; THEILE, CARSTEN (2008), S. 55 f.

35 Einige Erleichterungen, so bspw. die Befreiung von Kleinunternehmen von der Buchführungspflicht gem. § 241a HGB-E oder die Anhebung der Schwellenwerte zur Ermittlung der Größenkriterien für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gem. § 267 HGB-E gelten bereits für nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre. Vgl. Art. 66 Abs. 2 EGHGB (RefE BilMoG, S. 35); PETERSEN, KARL/ZWIRNER, CHRISTIAN (2008), S. 7 f.; PETERSEN, KARL/ZWIRNER, CHRISTIAN (2008), S. 14 f.

36 Vgl. Art. 66 Abs. 4 EGHGB (RefE BilMoG, S. 35).

37 Vgl. BISCHOFF, JAN (2007), S. 887; GEMEINHARDT, JÜRGEN/BODE, MARCEL (2008), S. 171; PETERSEN, KARL/ZWIRNER, CHRISTIAN (2008), S. 11.

38 Vgl. RefE BilMoG (2007), S. 105; PADBERG, THOMAS/WERNER, THOMAS (2008), S. 19; THEILE, CARSTEN (2008), S.55.

39 Vgl. RefE BilMoG (2007), S. 105 f.

40 Vgl. LÜDENBACH, NORBERT/HOFFMANN, WOLF-DIETER (2007), S. 11 f.

41 Vgl. PELLENS, BERNHARD/FÜLBIER, ROLF UWE/GASSEN, JOACHIM (2006), S. 519; PELLENS, BERNHARD/FÜLBIER, ROLF UWE/GASSEN, JOACHIM (2006), S. 549 f.; SCHMIDT, MATTHIAS (2007), S. 21.

42 Vgl. IAS 39.9. Zu den Einzelheiten der Zugangs- und Folgebewertung siehe Abschn. 3.4.3.

43 Vgl. HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1820; SCHMIDT, MATTHIAS (2007), S. 26; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 390.

44 Vgl. IAS 39.9.

Ende der Leseprobe aus 39 Seiten

Details

Titel
Die verpflichtende Zeitbewertung bestimmter Finanzinstrumente nach dem Referentenentwurf eines BilMoG
Untertitel
Darstellung von Parallelen zur Rechnungslegung nach IFRS und kritische Würdigung
Hochschule
Universität des Saarlandes  (Institut für Wirtschaftsprüfung (IWP))
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
39
Katalognummer
V94294
ISBN (eBook)
9783640100972
ISBN (Buch)
9783640204830
Dateigröße
703 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zeitbewertung, Finanzinstrumente, Referentenentwurf, BilMoG
Arbeit zitieren
Michael Jahke (Autor:in), 2008, Die verpflichtende Zeitbewertung bestimmter Finanzinstrumente nach dem Referentenentwurf eines BilMoG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94294

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die verpflichtende Zeitbewertung bestimmter Finanzinstrumente nach dem Referentenentwurf eines BilMoG



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden