Kann sich ein Entschlagungsberechtigter in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten seiner Aussage entschlagen?
Verwertung von früheren Aussagen entschlagungsberechtigter Personen?
Die „3 Fragen“
• welche Umstände müssen für die Gültigkeit einer Entschlagungserklärung erfüllt sein,
• wann darf eine Verlesung von Aussagen entschlagungsberechtigter Personen erfolgen, und
• wie kann gegebenenfalls ein Verstoß gegen diese grundlegenden Elemente des Strafverfahrens korrigiert werden?,
sowie die
• Urteilsnichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 5a StPO
werden anhand der Besprechung des OGH-Urteils 13 Os 131/05x im Rahmen dieser Arbeit behandelt und beantwortet.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Problemstellung
1. Sachverhalt
2. Die „3 Fragen“
III. Entschlagungsrechte & Verlesung
1. Allgemeines
2. Eventuelle Kollision mit Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit d MRK?
3. Die kontradiktorische Einvernahme
4. Die StPO „neu“ - per 1.1.2008
5. Über die Verlesung
IV. Zugang zum OGH
1. Beweisanträge
2. Tatsachen- & Aufklärungsrüge gem § 281 Abs 1 Z 5a
a) Allgemeines
b) Anwendungsbereiche
c) Formalismus?
V. Zusammenfassung, Z 5a & „drei Antworten“
1. Allgemeines
2. Die „3 Antworten“
3. Zum Abschluss
VI. Literaturverzeichnis
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht anhand der Entscheidung OGH 13 Os 131/05x das Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Sicherheitsbedürfnis und der Wahrung von Grundrechten im Strafverfahren. Dabei wird analysiert, wie der Oberste Gerichtshof die Entschlagungsrechte sowie die Tatsachen- und Aufklärungsrüge im Rechtsmittelverfahren handhabt, um ein faires Verfahren gemäß der EMRK zu gewährleisten.
- Entschlagungsrechte und Aussagebefreiungsrechte nach StPO alt und neu
- Rechtskonformität mit Art 6 EMRK im Hinblick auf Zeugenaussagen
- Bedeutung und Rahmenbedingungen der kontradiktorischen Einvernahme
- Voraussetzungen für die Verlesung von Aussagen in der Hauptverhandlung
- Funktion und Anwendung der Tatsachen- und Aufklärungsrüge als Rechtsmittel
Auszug aus dem Buch
II. Problemstellung
Der Beschuldigte wurde vom Schöffengericht aufgrund der Aussage seiner 14-jährigen Stieftochter, zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt war sie zwischen 10 und 11 Jahre alt, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, für schuldig erkannt. Auf Antrag des Verteidigers wurde in der HV das Mädchen, welches schon anlässlich ihrer kontradiktorischen Einvernahme im Vorverfahren erklärt hatte, von ihrem Entschlagungsrecht gem § 152 Abs 1 Z 2a StPO-alt Gebrauch machen zu wollen, zu einer nochmaligen Aussagebereitschaft befragt. Dies geschah durch die Vorsitzende während einer Unterbrechung, nur unter Zuziehung der Kindesmutter. Den ausgeschlossenen Parteien wurde später mitgeteilt, dass sie nicht auf Ihr Entschlagungsrecht verzichte, und der nun angefochtene Schuldspruch stützte sich entscheidend auf die in weiterer Folge verlesenen Angaben der kontradiktorischen Befragung. Der Beschwerdeführer berief sich auf eine Erklärung der Kindesmutter, nach welcher ihre Tochter im Gespräch mit der Vorsitzenden zwar nicht über das eigentliche Tatgeschehen, jedoch von einem Zwang zur Ablegung der belastenden Aussage berichten wollte, was jedoch nie in die HV eingebracht und von der Richterin später auch dementiert wurde, und rügte das Urteil uA gem § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO.
Nach Befragung und übereinstimmenden Angaben der Zeugin und ihrer Mutter, kassierte der OGH das Urteil, da das Nichteinbringen der Erklärung über die Zwangslage durch die Vorsitzende den Verteidiger „maßgeblich an der Ausübung seines Rechtes zu sachgerechter Antragstellung“ gehindert hätte, und das Nicht-Aufklären selbiger eine Verletzung des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit darstellen würde.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Spannung zwischen dem gesellschaftlichen Ruf nach Terrorismusbekämpfung und der staatlichen Gewährleistung fundamentaler Grundrechte.
II. Problemstellung: Dieses Kapitel stellt anhand des konkreten Falls 13 Os 131/05x die rechtliche Problematik der Entschlagungsrechte und der Aufklärungsrüge dar.
III. Entschlagungsrechte & Verlesung: Es werden die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit sowie deren Einschränkungen durch Entschlagungsrechte und kontradiktorische Einvernahmen erläutert.
IV. Zugang zum OGH: Die Ausführungen behandeln die prozessualen Hürden bei Beweisanträgen und die dogmatische Anwendung der Tatsachen- und Aufklärungsrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 5a StPO.
V. Zusammenfassung, Z 5a & „drei Antworten“: Das Kapitel bietet eine abschließende Synthese der Ergebnisse zur Gültigkeit von Entschlagungserklärungen, Verlesungsregeln und Korrekturmöglichkeiten bei Verfahrensfehlern.
VI. Literaturverzeichnis: Umfassendes Verzeichnis der verwendeten juristischen Fachliteratur und Quellen.
Schlüsselwörter
Strafverfahren, Entschlagungsrecht, Oberster Gerichtshof, Tatsachenrüge, Aufklärungsrüge, Zeugenschutz, EMRK, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit, kontradiktorische Einvernahme, Beweiswürdigung, faires Verfahren, Strafprozessordnung, Grundrechtsschutz, Urteilsnichtigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Rolle des Obersten Gerichtshofs als „Hüter der Grundrechte“ im Kontext österreichischer Strafverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Entschlagungsrechte.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Ausgestaltung der Aussagebefreiungs- und Aussageverweigerungsrechte, die Kontradiktorik im Vorverfahren sowie die Möglichkeiten der Urteilsanfechtung durch die Tatsachen- und Aufklärungsrüge.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, am Beispiel der Entscheidung 13 Os 131/05x aufzuzeigen, wie verfahrensrechtliche Mängel – insbesondere hinsichtlich der Aufklärungspflicht bei Entschlagungsberechtigten – den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es erfolgt eine dogmatische Analyse der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung (alt und neu) sowie eine fallbezogene Untersuchung der Judikatur des Obersten Gerichtshofs.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Kollision von Zeugenschutz mit den Rechten des Angeklagten nach Art 6 EMRK, die prozessualen Voraussetzungen für die Verlesung von Zeugenaussagen und die Funktion der Nichtigkeitsbeschwerde.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird primär durch Begriffe wie Entschlagungsrecht, Tatsachenrüge, kontradiktorische Einvernahme, faires Verfahren und Grundrechtsschutz charakterisiert.
Warum war das Urteil im Fall 13 Os 131/05x angreifbar?
Das Urteil war angreifbar, weil die Vorsitzende es unterließ, die Verteidigung über eine geäußerte Zwangslage der Zeugin zu informieren, wodurch der Verteidiger an einer sachgerechten Antragstellung gehindert wurde.
Welche Rolle spielt die kontradiktorische Einvernahme?
Sie dient dazu, das Fragerecht des Angeklagten gemäß Art 6 Abs 3 lit d EMRK zu wahren, wenn ein Zeuge für die Hauptverhandlung voraussichtlich ausfällt oder besonders schutzwürdig ist.
Was hat sich durch die StPO-Reform zum 1.1.2008 geändert?
Die Reform brachte eine neue Systematik der Zeugnisverweigerungsrechte, eine Differenzierung zwischen Aussagebefreiung und Aussageverweigerung sowie eine Ausweitung der kontradiktorischen Vernehmung auf Beschuldigte.
- Quote paper
- Sabine Adamek (Author), 2008, Entschlagungsrechte im österreichischen Strafprozess - zugleich Besprechung von OGH 13 Os 131/05x, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94331