Möglichkeiten und Grenzen der Befristung ohne Sachgrund, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Altersdiskriminierung


Hausarbeit, 2008

15 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zulässige Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG

3. Zulässige Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG

4. Zulässige Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 3 TzBfG
4.1. Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG a.F.
4.2. Kritik des EuGH an der Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG a.F.
4.3. Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG n.F.

5. Fazit

6. Anlagen
6.1. Anlage 1: Gesetzestext § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG
6.2. Anlage 2: Gesetzestext § 14 Abs. 3 TzBfG a.F.
6.3. Anlage 3: Gesetzestext § 14 Abs. 3 TzBfG n.F.

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Zwar geben die Möglichkeiten der Befristung von Arbeitsverhältnissen den Arbeitgebern bei der Personalplanung mehr Flexibilität, allerdings könnte sich diese Möglichkeit mittels der eventuellen Umgehung des Kündigungsschutzes nachteilig für den Arbeitnehmer auswirken. Grund hierfür ist, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nach §15 TzBfG automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist endet. Einer Kündigung bedarf es dann ebenso wenig, wie der Prüfung, ob diese sozial gerechtfertigt ist, da das Kündigungsschutzgesetz nur greift, sofern das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird. Ließe man also die Vermeidungsstrategie der Befristung uneingeschränkt, wäre der im Kündigungsschutzgesetz garantierte Kündigungsschutz obsolet , daher muss der Möglichkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge Grenzen gesetzt werden. Die Rechtsprechung entwickelte dahingehend den Grundsatz der Rechtfertigung der Befristung durch einen sachlichen Grund, welcher durch das zum 01.01.2001 in Kraft getretene Teilzeit- und Befristungsgesetz in § 14 Abs. 1 ausdrücklich übernommen wurde.

Nichts desto trotz hat die Judikative immer wieder über die Wirksamkeit von Befristungen zu entscheiden. Insbesondere der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 3 TzBfG a. F. hinsichtlich der zeitlich uneingeschränkten, sachgrundlosen Befristung älterer Arbeitnehmer wurde bereits seit Verabschiedung des Rot-Grünen Gesetzes von Arbeitsrechtlern bezüglich der Vereinbarkeit der Norm mit dem Gemeinschaftsrecht in Zweifel gezogen.[1]

Die Folgen für den Arbeitgeber bei einer rechtsunwirksamen Befristung nach § 16 TzBfG liegen in der Geltung des befristeten Arbeitsverhältnisses als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. Lediglich wenn die Unwirksamkeit auf mangelnder Schriftform, welche nach § 14 Abs. 4 TzBfG geboten ist, beruht oder nach § 15 Abs. 3 TzBfG durch einzelvertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarung die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt vereinbart wurde, kann das Arbeitsverhältnis früher ordentlich gekündigt werden.

Folglich ist das Know-how über die zulässigen Befristungsgründe von immenser Bedeutung.

In dieser Arbeit wird daher im Folgenden ein Überblick über die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen der Befristung, insbesondere jener ohne Sachgrund, gegeben. Explizit soll dabei auch in Kapitel 3 auf den Schutz vor Altersdiskriminierung eingegangen werden.

2. Zulässige Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG

Wie eingangs bereits dargestellt , ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zulässig, sofern sie nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Diesbezüglich hat die Gesetzgebung einen Beispielkatalog[2] in Absatz 1 aufgenommen. Auch eine zweckgebundene Befristung ist per se an einen Sachgrund gebunden.[3]
Die der Judikative vorgelegten streitigen Befristungen mit Sachgrund ergeben sich jedoch nicht allein aus den im Katalog benannten Befristungsmöglichkeiten, auch hier besteht die Gefahr der Altersdiskriminierung.

So stellt auch die häufig in Arbeitsverträgen verwendete Klausel über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen eines bestimmten Alters, welches i. d. R. mit Vollendung des 65. Lebensjahres benannt ist, eine Höchstbefristung und demgemäß auch eine auflösende Bedingung i. S. d. § 21 TzBfG dar und bedarf somit eines sachlichen Grundes.[4] Bislang hat die Judikative[5] zwar eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters in diesen Klauseln gesehen, gleichwohl eine Rechtfertigung und somit einen sachlichen Grund aus Gründen des Gemeinwohls bejaht. So wird man im Einzelfall von einer Zulässigkeit der Altersgrenze ausgehen können, wenn sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, sofern die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich sind (§ 10 S. 1, 2 AGG).[6] Auf die Rechtfertigungsgründe soll, in Anbetracht des Augenmerks dieser Arbeit auf die Befristung ohne Sachgrund, jedoch nicht näher eingegangen werden.

3. Zulässige Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG

Zu der Befristung von Arbeitsverhältnissen, welche per se eines Sachgrundes bedürfen, sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Demnach ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig, wobei das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum höchstens dreimalig verlängert werden darf. Dies gilt jedoch nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Abweichungen bezüglich der Höchstdauer und Anzahl der Verlängerungen sind durch einen Tarifvertrag jedoch möglich. In dessen Geltungsbereich können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

[...]


[1] vgl. Meinel/Heyn/Herms, § 14 Rn. 99

[2] s. Anlage 1

[3] vgl. Meinel/Heyn/Herms, § 14 Rn. 68, 72

[4] vgl. Bahnsen, NJW 2008, 407; Meinel/Heyn/Herms, § 14 Rn. 67

[5] vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2007, NZA 2007, 1219.; BVerfG v. 26.1.2007, AuR 2007, 91 ff.; LAG Hessen, Urt. v. 15.10.2007, dejure; ArbG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2007, ArbRb 2007, 174; Bissels/Lützeler, BB 2008, 666

[6] vgl. Gaul/Bonanni, ArbRb 2008, 88

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Möglichkeiten und Grenzen der Befristung ohne Sachgrund, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Altersdiskriminierung
Hochschule
Universität Hamburg
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
15
Katalognummer
V94530
ISBN (eBook)
9783640103546
ISBN (Buch)
9783640113903
Dateigröße
404 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Möglichkeiten, Grenzen, Befristung, Sachgrund, Schutzes, Altersdiskriminierung
Arbeit zitieren
B.A. Anita Rückert (Autor:in), 2008, Möglichkeiten und Grenzen der Befristung ohne Sachgrund, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Altersdiskriminierung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94530

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