Die Angliederung eines Staates an eine bestehende Gemeinschaft ist sicherlich mit Problemen verbunden. Aber sie birgt auch Chancen zur Erneuerung und Verbesserung des etablierten Systems. In der vorliegenden Arbeit soll zum einen der Verlauf der Vertragsverhandlungen zwischen der Europäschen Gemeinschaft und Norwegen dargelegt werden. Zum anderen soll auch geprüft werden, ob es zwischen der Gemeinschaft und dem vermutlich neuen Partner Anpassungsprobleme oder gar größere Konflikte gegeben hat. Zudem ist zu klären, welche die hauptsächlichen und grundlegenden Verhandlungspunkte waren. Lässt sich aus dem Verlauf der Verhandlungen erkennen warum die Norwegische Bevölkerung „NEIN“ zum Beitritt gesagt hat?
Die Quellenlage zu den Beitrittsverhandlungen zwischen Norwegen und der EG ist recht dürftig. Anhand des „Bulletins der Europäischen Gemeinschaften“ und der Sonderausgabe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: „Die Erweiterte Gemeinschaft. Bilanz der Verhandlungen mit den beitrittswilligen Ländern“ lässt sich der Verhandlungsverlauf gut nachvollziehen. Die Fernschreibungen der Deutschen Botschaft an das Auswärtige Amt geben einen guten Überblick über die Stimmung in Norwegen bezüglich des Beitritts. In der Sekundärliteratur sind auch Artikel über die erste Erweiterung der EG zu finden, meist wird aber hier das Verhältnis zu Großbritannien dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Auf dem Weg zu den Beitrittsverhandlungen
3.Verhandlungen
3.1.Verhandlungspositionen
3.1.1. Position der Gemeinschaft
3.1.2. Verhandlungsposition Norwegens
3.2.Verhandlungen und Ergebnisse
3.3. Verhandlungspunkt Agrarwirtschaft
3.3.1. Agrarwirtschaft in Norwegen
3.3.2. Agrarpolitik der EG
3.3.2. Verhandlungen über die Agrarwirtschaft
3.4. Verhandlungspunkt Fischerei
3.4.1. Fischerei in Norwegen
3.4.2.Fischereipolitik der EG
3.4.3.Verhandlung über die Fischerei
3.5. Weitere Verhandlungsergebnisse
3.5.1 Von Norwegen abhängige Gebiete
3.5.2 Protokoll über Spitzbergen
3.6 Beziehungen zu den nicht beitrittswilligen EFTA-Staaten
3.7. Abschluss der Verhandlungen
3.8.Ratifizierung
3.9. Norwegische Meinungen über den Beitritt
3.10. Verhältnis von Norwegen und EG nach dem Referendum
4. Fazit
5. Quellen- und Literaturverzeichnis
5.1.Quellen
5.2. Literatur
1. Einleitung
Die Angliederung eines Staates an eine bestehende Gemeinschaft ist sicherlich mit Problemen verbunden. Aber sie birgt auch Chancen zur Erneuerung und Verbesserung des etablierten Systems. In der vorliegenden Arbeit soll zum einen der Verlauf der Vertragsverhandlungen zwischen der Europäschen Gemeinschaft und Norwegen dargelegt werden. Zum anderen soll auch geprüft werden, ob es zwischen der Gemeinschaft und dem vermutlich neuen Partner Anpassungsprobleme oder gar größere Konflikte gegeben hat. Zudem ist zu klären, welche die hauptsächlichen und grundlegenden Verhandlungspunkte waren. Lässt sich aus dem Verlauf der Verhandlungen erkennen warum die Norwegische Bevölkerung „NEIN“ zum Beitritt gesagt hat?
Die Quellenlage zu den Beitrittsverhandlungen zwischen Norwegen und der EG ist recht dürftig. Anhand des „Bulletins der Europäischen Gemeinschaften“ und der Sonderausgabe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: „Die Erweiterte Gemeinschaft. Bilanz der Verhandlungen mit den beitrittswilligen Ländern“ lässt sich der Verhandlungsverlauf gut nachvollziehen. Die Fernschreibungen der Deutschen Botschaft an das Auswärtige Amt geben einen guten Überblick über die Stimmung in Norwegen bezüglich des Beitritts. In der Sekundärliteratur sind auch Artikel über die erste Erweiterung der EG zu finden, meist wird aber hier das Verhältnis zu Großbritannien dargestellt.
2. Auf dem Weg zu den Beitrittsverhandlungen
Mit dem Vertrag von Rom wird jedem europäischen Staat die Möglichkeit gegeben, der Europäischen Gemeinschaft beizutreten. So heißt es in Art. 237 Abs. 1 Satz 1 des oben genannten Vertrages: „Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der Gemeinschaft zu werden.“[1] Aufgrund dieses Programms stellte Norwegen 1961 im Schatten Großbritanniens das erste Beitrittsgesuch zur EG. Nachdem der Rat der EWG die Stellungnahme der Kommission zu den Beitrittsgesuchen eingeholt hatte, stimmte er einstimmig zu, den Anträgen zu entsprechen und es wurde mit den Verhandlungen begonnen.[2]
Das Beitrittsgesuch Großbritanniens scheiterte im Januar 1963 am Veto des französischen Staatspräsidenten Charles de Gaulle. Trotz heftigen Widerstandes der anderen fünf Mitgliedsstaaten der EWG wurden die Verhandlungen auf Französischem Antrag hin am 28. Januar 1963 ergebnislos abgebrochen. Gleichzeitig wurden auch die Gespräche mit den übrigen Antragstellern Dänemark, Irland und Norwegen, abgebrochen.[3]
Am 21. Juli 1967 ersuchte der norwegische Außenminister John Lyng in einem an den amtierenden Ratspräsidenten Karl Schiller gerichteten Brief die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen mit seinem Land und den Europäischen Gemeinschaften[4].[5]
Vorausgegangen waren die Beitrittsgesuche Großbritanniens, Irlands am 11. und Dänemarks am 12. Mai 1967. Schweden folgte mit einem Beitrittsgesuch am 28. Juli 1967.[6]
In der Stellungnahme der Kommission vom 29. September 1967, die die Hauptprobleme im Zusammenhang mit der Erweiterung untersuchte, brachte sie zum Ausdruck, dass die neuen Mitgliedsländer, dem politischen und wirtschaftlichen Aufbau und Entwicklungsstand den Gemeinschaftsländern stark ähneln. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die EG durch den Beitritt gestärkt würde und durch die neuen Mitglieder weitere Fortschritte machen könnten.[7]
Trotz dieser positiven Einschätzung der Kommission verhinderte ein weiteres Veto de Gaulles auf der Ratssitzung vom 18. und 19. Dezember 1967 die Eröffnung der Beitrittsverhandlungen mit den beitrittswilligen Staaten. Zwar scheiterte die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen diesmal schon am französischen Veto im Ministerrat, endgültig abgelehnt wurden sie aber nicht, sondern nur vertagt und blieben auf der Tagesordnung des Rates stehen.[8]
Das Beitrittsverfahren ruhte nun lange Zeit, ohne dass eine Einigung im EG-Ministerrat erzielt werden konnte. Dieser Zustand änderte sich mit der Rücktrittserklärung des französischen Staatspräsidenten de Gaulle im April 1969 und der Wahl des früheren französischen Premierministers Pompidou zum neuen französischen Staatspräsidenten. Im Juli desselben Jahres nahm der Rat die Prüfung der Beitrittsgesuche Großbritanniens, Irlands, Norwegens und Dänemarks wieder auf. Schon am 1. Oktober 1969 wurde dem Rat die Stellungnahme der Kommission vorgelegt. In dieser Stellungnahme bekräftigte sie, „daß die grundsätzlichen Gedanken und die Schlußfolgerungen ihrer vorläufigen Stellungnahme von 1967 nach wie vor Gültigkeit haben“[9]. Demzufolge befürwortete die Kommission die Erweiterung der EG. Sie fügte noch hinzu, dass das Problem der Stärkung der Gemeinschaft eng mit dem der Erweiterung verbunden sei und beide Probleme nur gleichzeitig zu behandeln seien.[10] Diese Aussage bekräftigt die Annahme, dass die Kommission in der Erweiterung eine Bereicherung für die EG sah.
Das Augenmerk galt jetzt sicherlich dem französischen Staatspräsidenten Pompidou. Dieser erklärte sich auf der Gipfelkonferenz der Staats- bzw. Regierungschefs in Den Haag vom 1. und 2. Dezember 1969 einverstanden, die Beitrittsverhandlungen mit den beitrittswilligen Staaten aufzunehmen. Vorher wollte er aber die endgültige Regelung der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt wissen.[11]
Die auf der Haager Gipfelkonferenz festgelegten Leitlinien sind in einem Kommuniqué enthalten. Unter Punkt 13 heißt es, dass „ soweit die beitrittswilligen Staaten die Verträge und deren politische Zielsetzung, das seit Vertragsbeginn eingetretene Folgerecht und die hinsichtlich des Ausbaus getroffene Option akzeptieren, haben die Staats- bzw. Regierungschefs der Eröffnung von Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und den beitrittswilligen Saaten zugestimmt.“[12]
Dieser Ausschnitt zeigt, dass die Vertreter der Mitgliedsstaaten den Beitrittsgesuchen Großbritanniens, Irlands, Dänemarks und Norwegens zustimmten, und so dem Grundsatz der Entwicklung der Gemeinschaft gemäß Artikel 237 (s.o.) des Vertrages von Rom entsprachen. Gleichzeitig machten sie aber den beitrittswilligen Staaten zur Bedingung, dass sie die bestehenden Verträge als gegeben akzeptieren und alle Beschlüsse, die seit Inkrafttreten der Verträge erlassen wurden als verbindlich betrachten sollten.
Nachdem der Rat der Forderung Frankreichs nachgekommen war und sich auf seiner Tagung vom 21. und 22. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik endgültig geeinigt hatte, begann man mit den Beitrittsverhandlungen zwischen den beitrittswilligen Staaten und den sechs Mitgliedstaaten.[13]
3.Verhandlungen
3.1.Verhandlungspositionen
3.1.1. Position der Gemeinschaft
Auf der Tagung des Rates vom 8. und 9. Dezember 1969 kamen die Minister zu der Einsicht, dass vor dem tatsächlichen Beginn der Verhandlungen eine gemeinsame Verhandlungsbasis geschaffen werden müsse. Auf dieser Basis sollten insbesondere die Themen Anpassung der Institutionen im Zusammenhang mit der Erweiterung, Übergangszeit in den Bereichen Landwirtschaft und Industrie, wichtigste Probleme der Beziehungen mit dem Commonwealth, Probleme bezüglich der Montanunion und Euratom und das Verhandlungsverfahren festgelegt werden.[14]
Auf der Konferenz zur Eröffnung der Beitrittsverhandlungen am 30. Juni 1970 in Luxemburg unterrichtete der belgische Außenminister Pierre Harmel in seiner Funktion als Präsident des Rates die Vertreter beitrittswilliger Länder über die Standpunkte und Methoden, die die Mitglieder der EG im Hinblick auf die Verhandlungen in einem Fragenkatalog festgelegt hatten.[15]
Hallstein nennt unter anderem als wichtige Punkte:
- „daß die Anpassungsprobleme durch Übergangsmaßnahmen und nicht durch Änderungen der bestehenden Regeln zu lösen sind; diese Maßnahmen sollen von bestimmter Dauer sein und ein Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile enthalten; die Dauer soll im Bereich des Güteraustausches für alle Kandidaten gleich, sie kann in anderen Bereichen verschieden sein;“
- „daß die Beitrittsverträge mit den verschiedenen Kandidaten gleichzeitig in Kraft treten sollen;“
- „daß mit den EFTA-Ländern, die keinen Beitrittsantrag gestellt haben, später verhandelt und die Verträge mit ihnen gleichzeitig mit den Beitrittsverträgen in Kraft treten sollen; an den Grundsatz, daß die erweiterte Gemeinschaft nur Mitglieder mit gleichen Rechten und Pflichten haben kann, wird erinnert;“
- „daß die Verhandlungen von der Gemeinschaft und nach einem einheitlichen Verfahren geführt werden, und zwar prinzipiell, aber nicht ausnahmelos mit allen Beitretenden gemeinsam;“[16]
[...]
[1] Vgl. Hallstein, Walter; Die Europäische Gemeinschaft; Düsseldorf, Wien 1975 S. 353
[2] Vgl. Harbrecht, Wolfgang; Die Europäische Gemeinschaft; Stuttgart 1984 S. 42
[3] Vgl. Ebenda S. 43
[4] Im Folgenden EG abgekürzt
[5] Vgl. Die Erweiterte Gemeinschaft. Bilanz der Verhandlungen mit den beitrittswilligen Ländern; Brüssel 1972 S. 16
[6] Vgl. Harbrecht S. 44
[7] Vgl. Die Erweiterte Gemeinschaft S. 17
[8] Vgl. Harbrecht S. 45
[9] Die Erweiterte Gemeinschaft S. 19
[10] Vgl. Ebenda
[11] Vgl. Harbrecht S. 46
[12] Die Erweiterte Gemeinschaft S.20
[13] Vgl. Harbrecht S. 46
[14] Vgl. Die Erweiterte Gemeinschaft S. 21
[15] Vgl. Ebenda
[16] Hallstein S. 358f.
- Arbeit zitieren
- Florian Ebert (Autor:in), 2005, Norwegens Rolle bei der ersten Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94674
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