Inhalt
1. Einleitung
2. Das staatskirchenrechtliche System der Bundesrepublik
2.1. Grundgesetz und Weimarer Kirchenkompromiß
2.2. Grundgesetz und Landesverfassungen
3. Die ostdeutschen Rahmenbedingungen
3.1. Diktaturerfahrung
3.2.öffentlichkeit
3.3. Minderheitenkirche
3.4. Einflußnahme kirchlicher Akteure auf die Landesverfassungen
4. Das Staatskirchenrecht in den einzelnen neuen Landesverfassungen
4.1. Brandenburg
4.2. Mecklenburg-Vorpommern
4.3. Sachsen
4.4. Sachsen-Anhalt
4.5. Thüringen
5. Zusammenfassung
6. Abkürzungen und Sigeln
7. Literaturverzeichnis/Quellen
8. Anlagen
1. Einleitung
Wenn sich ein Nichtchrist mit der Stellung der Kirchen in den Verfassungen der neuen Länder auseinandersetzt, stellt sich ihm zunächst die Frage, weshalb der Bereich ,,Kirche und Religion" überhaupt Gegenstand von Landesverfassungen ist. Schließlich könnte die Religionsfreiheit ebensogut von der allgemeinen Meinungsfreiheit und die Stellung der religiösen Gemeinschaften von der allgemeinen Vereinigungsfreiheit erfaßt sein.1 Im Prinzip sind die staatskirchenrechtlichen Regelungen auch lex specialis zu den allgemeinen Freiheitsrechten.
Wenn sich ein Nichtjurist mit verfassungsrechtlichen Normen des Staat-Kirche-Verhältnisses befaßt, scheinen sich ihm widersprüchliche Regelungen aufzutun. Einerseits wird die Trennung von Staat und Kirche normiert, andererseits enthalten die Verfassungen Bestimmungen, die ein Kooperation von Staat und Kirche nahelegen. Wenn sich ein (angehender) Politikwissenschaftler mit dem Staat-Kirche-Verhältnis in den Landesverfassungen der neuen Länder beschäftigt, wird ihn die spezifische Situation in den neuen Bundesländern vor die Aufgabe stellen, Erklärungen für die Genese der staatskirchenrechtlichen Regelungen zu finden. Er wird aufzuzeigen haben, wo die Spezifika der einzelnen Verfassungen liegen, wie diese zustande gekommen sind, welche Akteure maßgeblich beteiligt waren und wie die staatskirchenrechtlichen Regelungen in den Landesverfassungen der neuen Länder zu bewerten sind. Dabei wird es für ihn unerläßlich sein, christliches Denken zu verstehen und juristische Argumentationen aufzugreifen. Alle Verfassungen der fünf neuen Bundesländer treffen eigene Regelungen hinsichtlich des Verhältnisses von Staat und Kirche. Auf den ersten Blick spricht dies für eine herausgehobene Stellung von Religion und Kirche in der Gesellschaft. Im Hinblick auf die politikwissenschaftlichen Ausgangsfragen bedarf es aber einer näheren Differenzierung, die sich der Stellung von Religion und Kirche unter verschiedenen Perspektiven nähert. Als solche Perspektiven sollen hier die Verankerung christlicher Werte in den Landesverfassungen und die Gewährleistung der Stellung der Kirchen durch die Landesverfassungen gewählt werden. Insbesondere letztgenannte kann ein Charakteristikum des Staat-Kirche-Verhältnisses verdeutlichen - das wechselseitige Problem der (Un-) Abhängigkeit von Kirche und Staat. Um Eintönigkeit zu vermeiden, soll aber nicht jedes staatskirchenrechtlich relevante Problem im Zusammenhang mit jeder Landesverfassung diskutiert werden. Ziel ist es, einen detaillierten Querschnitt der Stellung der Religionsgemeinschaften in den Verfassungen der neuen Bundesländer zu liefern. Neben dem Inhalt der staatskirchenrechtlichen Regelungen soll auch auf ihre Genese eingegangen werden, da gerade in der Entstehungsphase der Landesverfassungen eine intensive Diskussion zum Staatskirchenrecht stattfand. Das Erfreuliche dabei ist, daß sie überhaupt stattfand, und daß sie nicht nur von dem engen Kreis der etablierten Staatskirchenrechtler geführt worden ist. Sie ist vor dem Hintergrund einer ,,Bewegung im Staatskirchenrecht"2 zu sehen, die ihren Anfang bereits im Vorfeld der ,,Wende" nahm und durch die Wiedervereinigung neuen Auftrieb bekam. Bis dahin hatte es im Staatskirchenrecht kaum größere (rechtliche) Auseinandersetzungen3 oder gar Veränderungen gegeben. Deshalb ist die innovative Leistung der neuen Landesverfassungen hervorzuheben.
2. Das staatskirchenrechtliche System der Bundesrepublik
Das Staatskirchenrecht4 umfaßt das Recht des durch Verfassungen, Verträge und Gesetze geordneten Verhältnisses des Staates zu den Kirchen, den sonstigen Religionsgemeinschaften und den Weltanschauungsgemeinschaften.5 Gesetze spielen dabei (abgesehen vom Schulrecht) eine untergeordnete Rolle. Verfassungsrechtlichen Regelungen kommt eine Art Rahmenfunktion zu, während Staat-Kirche-Verträge am bedeutsamsten sind. Grundlegend für das Staat-Kirche-Verhältnis ist das in Art. 4 I GG verbriefte Recht auf Religionsfreiheit. Aus diesem läßt sich auch die besondere grundgesetzliche Stellung der Religionsgemeinschaften ableiten. Denn obwohl die Freiheit des religiösen Bekenntnisses ein Individualrecht darstellt, ist Religion letztlich ein Gruppenphänomen.
Zunächst gilt es, den Rahmen der landesverfassungsrechtlichen Regelungen abzustecken. Zu diesem Zweck sollen historische und föderale Aspekte beleuchtet werden.
2.1. Grundgesetz und Weimarer Kirchenkompromiß
Das Grundgesetz inkorporiert durch Art. 140 einige Kirchenartikel der WRV, gibt ihnen damit den Status vollgültigen Verfassungsrechtes und stellt sie gegenüber den anderen Artikeln des Grundgesetzes nicht auf eine Stufe minderen Rangs.6 Für das bundesdeutsche Staat-Kirche-Verhältnis heißt das: positive und negative Religionsfreiheit werden garantiert (Art. 136 WRV), es besteht keine Staatskirche (Art. 137 I WRV), Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften desöffentlichen Rechts, als solche können sie Kirchensteuer erheben (Art. 137 V, VI WRV), Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften sind gleichgestellt (Art. 137 VII WRV) und Religionsgemeinschaften können inöffentlichen Anstalten fakultative religiöse Handlungen vornehmen (Art. 141 WRV). Weiterhin sind von staatskirchenrechtlicher Relevanz das Benachteiligungsverbot wegen religiöser Anschauungen (Art. 3 III GG), das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 II GG), die Regelungen zum Religionsunterricht (Art. 7 II, III GG) und die rechtliche Gleichstellung aller Deutschen (Art. 33 III GG).
2.1.1. Weimarer Reichsverfassung
Aufgrund der Langzeitwirkung der Weimarer Kirchenartikel sollen die Faktoren herausgestellt werden, welche prägend für die staatskirchenrechtlichen Normen von Weimar waren. Eingangs kann angemerkt werden, daß mit dem ,,Epocheneinschnitt"7 von 1919 bereits eine intensive Diskussion der Stellung von Kirche und Religion in Staat und Gesellschaft verbunden war. Die Debatten kreisten im Kern um die Frage, ob einem streng laizistischen oder einem kooperativen Modell der Vorzug zu gewähren sei. Die Vorstellungen von einer strikten Trennung orientierten auf die Lösung aller institutionellen Verbindungen zwischen Staat und Kirche, auf eine vereinsrechtliche Stellung der Kirchen, auf die Herabstufung von Religion zur Privatsache bis hin zur Abschaffung der Konkordate.8 Die Ursachen für solche schon als religions- bzw. kirchenfeindlich zu bezeichnende Forderungen lagen sicherlich in der engen Verbindung von Kirche und den Eliten des Kaiserreiches - Kirche erschien in diesem Horizont nicht nur als religiöse Institution sondern auch als Stütze der Monarchie.9
Die Kirchen reagierten auf derartige Bestrebungen mit schärfstem Protest. Dabei verfolgten sie zwei Argumentationslinien. Zum einen reklamierten sie wirtschaftliche Grundrechte kirchlicher Existenz: Anerkennung der Kirche alsöffentlich-rechtliches Gemeinwesen, Recht auf Erhebung der Kirchensteuer, Garantie kirchlicher Vermögenswerte und Beibehaltung von Staatsleistungen für kirchliche Zwecke. Zum anderen forderten sie die Anerkennung christlicher Religion als ,,Lebens- und Kraftquell des deutschen Geisteslebens".10 In politischer Hinsicht konnte dieser Streit nicht ohne Folgen bleiben. So führten die kirchenfeindlichen Forderungen zur Formierung kirchlichen Widerstandes. Dieser führte letztlich auch dazu, daß die SPD ihr Ziel der absoluten Mehrheit bei den Wahlen zur Nationalversammlung vom 19. Januar 1919 verfehlte und das Zentrum eine stabile Basis der Stimmen auf sich vereinen konnte. Im Ergebnis hatte die Weimarer Koalition auch Einigungen auf staatskirchenrechtlichem Gebiet erzielt. Dabei ist es dem Wirken des Zentrums zuzuschreiben, daß weitgehende Garantien für kirchliche Sonderrechte Einzug in die WRV fanden.11 Die kirchenfeindlichen Kräfte mußten akzeptieren, daß ohne die Kirchen kein Staat zu machen war. Für die Kirchen hatte der Weimarer Kompromiß eine Besinnung auf ihre Kernaufgaben und die Anerkennung ihresöffentlichen Wirkens zur Folge. Das damit etablierte System der ,,hinkenden Trennung"12 ist bis heute weltweit einmalig und Ausdruck der starken Verankerung der beiden Kirchen in der Gesellschaft.
2.1.2. Grundgesetz
Die Schöpfer des Grundgesetzes kamen überein, die Weimarer Regelungen größtenteils formal zu übernehmen. Damit war aber keineswegs auch eine inhaltliche Kopie der Weimarer Kirchenartikel in das Staatsrecht der Bundesrepublik verbunden. Rudolf Smend hat hierzu angeführt, daß trotz der Inkorporationsnorm des Art. 140 GG die Beziehungen zwischen Staat und Kirche unter dem Grundgesetz eine ganz andere Qualität erhalten haben.13 Dies ist sicherlich etwas zu weit gegriffen, zumal die Weimarer Reichsverfassung nach wie vor als Grundlage des heutigen staatskirchenrechtlichen Systems anzusehen ist. Allerdings, und insofern ist Smend zuzustimmen, muß das bundesdeutsche Staatskirchenrecht an dem die Grundrechte stärker betonenden Grundgesetz gemessen werden. Überträgt man nun den Impetus der These von Smend auf die Zeit nach 1989, so eröffnen sich die interessanten Fragen, ob man das westdeutsche Staatskirchenrecht einfach auf die neuen Länder übertragen kann, und ob sich nicht aufgrund der ostdeutschen Situation auch Rückwirkungen für das gesamtdeutsche Staat-Kirche-Verhältnis ergeben.
Bei der Entstehung des Grundgesetzes machten sich die beiden Kirchen für die Konfessionsschule und den Einfluß der Kirchen auf das Bildungswesen stark. Ihr Engagement war keineswegs zufällig, meinten sie doch, ,,es sei exklusiv ihre Aufgabe, die Wertenormierungen für den neuen Staat zu definieren und sie auch im Religionsunterricht unabhängig von staatlichem Einfluß zu vermitteln."14 Dahinter stand aber kein nur auf eigene Interessen gerichtetes Streben. Die Kirchen sahen (und sehen) sich als integralen Bestandteil der Gesellschaft. Somit war die Intention der Kirchen im Verfassungsgebungsprozeß auch auf die Gesellschaft und den Staat ausgerichtet.15 Dieses Verständnis (nicht nur) der Kirchen, das Christentum als eine Grundlage des Verfassungsstaates zu sehen, war neben dem Umstand, daß die Bevölkerung meist konfessionell gebunden war, ein zentrales Argument für eine starke Stellung der Kirchen im GG. Bei den Verhandlungen um die Verfassungen der neuen Länder sollte es erneut zum Tragen kommen.
2.2. Grundgesetz und Landesverfassungen
Den Ländern ist insbesondere aus Art. 20 I und 28 I GG eine eigene, nicht vom Bund abgeleitete Staatsqualität mit daraus folgender Verfassungsautonomie zuerkannt.16 Im föderalistischen Staat steht den Ländern die Möglichkeit offen, eigene Regelungen zu treffen, sofern nicht der Bundesgesetzgeber Kompetenzen besitzt und die landesspezifischen Regelungen nicht konträr zur Bundesverfassung stehen (Homogenitätsklausel, Art. 28 I, S. 1 GG). Homogenität heißt aber nicht Uniformität. Den Ländern kommt also eine eingeschränkte Verfassungssouveränität zu.
Entsprechend bestimmen auch die LVen das Staat-Kirche-Verhältnis mit. Die Gesamtheit der staatskirchenrechtlichen Grundlagen ergibt sich erst aus dem Zusammenhang zwischen GG und den LVen. Im Unterschied zur WRV überläßt das GG das Gesetzgebungsrecht im Bereich des Staatskirchenrechts in weiten Teilen den Ländern.17 Fragen des Staat-Kirche- Verhältnisses fallen grundsätzlich unter die Kultushoheit der Länder. Diese ist aber erheblich durch Art. 140 GG eingeschränkt. Der Vorrang des Bundesrechts vor dem Landesrecht (Art.31 GG) hat keine Ungültigkeit gleichlautenden Landesverfassungsrechts zur Folge, sofern dies nicht grundrechtswidrig ist (Art. 142 GG). Das heißt, staatskirchenrechtliche Normen, die dem GG nicht widersprechen, gelten neben der Bundesverfassung weiter.18 Sicherlich dominiert in der juristischen Praxis das Grundgesetz - unübersehbar ist aber, daß die Landesverfassungen die Bereiche prägen, die den Ländern in ausschließlicher Kompetenz zugewiesen sind.19 Außerdem traten dort immer schon der unterschiedliche Charakter der Bundesländer, die regionalen Eigenheiten und Traditionen zu Tage.
3. Die ostdeutschen Rahmenbedingungen
Theoretisch hätte keine der neuen Verfassungen Regelungen zum Staatskirchenrecht treffen müssen, wie dies in den LVen Hamburg und Niedersachsen der Fall ist, die im wesentlichen Organisationsstatuten sind. Auch wäre eine ausschließliche Inkorporation der Weimarer Regelungen denkbar gewesen. Doch in jedem der neuen Länder wurde das Staat-Kirche- Verhältnis im Zuge der Verhandlungen thematisiert. Dies läßt sich nur vor dem Hintergrund der besonderen historischen Situation in den neuen Ländern begreifen. Insbesondere die wiedererlangte Möglichkeit der Beteiligung der Bürger an der politischen Willensbildung rief ein Bedürfnis nach Mitgestaltung auch im Verfassungsgebungsprozeß wach. Nachdem entsprechende Versuche um eine eigene DDR-Verfassung und um eine neue gesamtdeutsche Verfassung scheiterten, wurden die Landesverfassungen zum ,,Ersatzschauplatz" für dahingehende Bemühungen.20
3.1. Diktaturerfahrung
Ein wesentlicher Prägefaktor für die Kirchen der neuen Länder ist ihr Jahrzehnte andauerndes Bestehen in kirchenfeindlichen Diktaturen. Die Einflußnahme des nationalsozialistischen Regimes - aber auch die partielle Kooperation - haben sie große Teile ihrer Eigenständigkeit gekostet und sie in ihrem Wirken nach 1945 stark beschränkt. Zur ,,Diktatur des Proletariats" befanden sich die Kirchen - trotz der Formel von der ,,Kirche im Sozialismus" - in Fundamentalopposition.21
Eine Ursache für die Opposition der Kirchen wird anhand ihrer Rechtsstellung in der DDR sichtbar.22 So zeichnete sich die Verfassung der DDR vom 07. Oktober 1949 in staatskirchenrechtlicher Hinsicht durch eine ,,bemerkenswerte Kontinuität" aus, weil sie den Weimarer Kirchenkompromiß im Wege der Rezeption teilweise übernahm. Die DDR- Verfassung vom 06. April 1968 strich dann das Staatskirchenrecht auf einen Absatz zusammen, der das Handeln der Kirchen und Religionsgemeinschaften an eine Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der DDR band.23 Damit befanden sich die Kirchen aber keineswegs in einer völlig neuen Situation, waren die Bestimmungen der ersten DDR-Verfassung de facto doch längst ausgehöhlt.24 Die rechtliche Grundlage der Kirchen in der DDR war derart zusammengeschmolzen, daß nun die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen nicht mehr durch Rechtsnormen geprägt waren, sondern durch Einzelabsprachen und Protokolle.25 Dies macht deutlich, daß die DDR kein Rechtsstaat war - ,,der Willkür [war] Tür und Tor geöffnet".26 Daß sich der Staat nicht an seine eigene Verfassung gebunden fühlte, machte ihn (nicht nur) in den Augen der Kirchen vertrauensunwürdig.
Das über die Jahre vor allem in Kirchenkreisen gewachsene Mißtrauen gegenüber dem DDR- Staat nahm aber im Laufe der Zeit einen prinzipielleren Charakter an. So betrachtete man nicht nur der DDR, sondern den Staat im allgemeinen mit Skepsis.27 Die Bedenken galten einer staatlichen Einmischung in kirchliche Angelegenheiten. Die Auswirkung dieser kritischen Haltung zum Staat zeigte sich besonders deutlich im Moment, in dem die ostdeutschen Kirchen mit dem nun gesamtdeutschen Staat konfrontiert wurden. Im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung der evangelischen Kirchen und im Rahmen der Bemühungen um die Verfassungen in den neuen Ländern sind wiederholt Bedenken geäußert worden, die eine unzureichende Trennung von Staat und Kirche in der Bundesrepublik reklamierten.28 Derartige Bedenken gründeten sich auf dem geschilderten Mißtrauen gegenüber dem Staat. Mit dem Tag der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten waren die Kirchen gezwungen, ihr Verhältnis zum Staat neu zu definieren. Die Erkenntnis, daß Trennung von Staat und Kirche in einer freien und grundrechtlich abgesicherten Gesellschaft etwas anderes bedeutet als in einem sozialistischen System, mußte sich erst durchsetzen. Weil die Kirchen in der DDR in eine Außenseiterrolle gedrängt waren, erschienen ihnen ,,[z]entrale Institutionen des westdeutschen Staatskirchenrechts oft als Überbleibsel eines in der DDR überwundenen Staatskirchentums."29 Insbesondere Kirchensteuer, Religionsunterricht und Militärseelsorge gerieten dabei in die Kritik, weil diese Institutionen als Bedrohung der kirchlichen Eigenständigkeit und als Widerspruch zur Trennung von Staat und Kirche empfunden wurden.
Bei den Verhandlungen über die Verfassungen der neuen Länder war diese Skepsis gegenüber dem bundesdeutschen Staatskirchenrecht immer wieder zu spüren.
3.2.öffentlichkeit
Ein weiteres Charakteristikum des Staat-Kirche-Verhältnisses in den neuen Ländern erwächst aus der spezifischen Rolle der Kirchen im Prozeß der ,,friedlichen Revolution". Die Kirchen bildeten zu dieser Zeit regelmäßig den Ausgangspunkt der gegen das DDR-Regime gerichteten Demonstrationen. Darüber hinaus war ihr Wirken prägend für den gesellschaftlichen Umbruch. Das trifft etwa für das Symbol des Jahres 1989 - die Kerze - zu. Aber auch inhaltlich bestimmten die Kirchen die politischen Ereignisse der ,,Wende"-Zeit mit. So kam ihnen etwa an den Runden Tischen eine vermittelnde Funktion zu, weil sie (relativ) unbelastet waren und über politische Erfahrungen verfügten - war unter dem Dach der Kirchen doch das letzte Refugium von Ö ffentlichkeit in der DDR erhalten geblieben. In der in weiten Teilen vom Rückzug ins Private geprägten DDR-Gesellschaft bildeten die Kirchen einen Hort des Politischen, der zahlreichen Gruppen als Ausgangsbasis ihres gesellschaftlichen Wirkens diente. Diese Gruppen, letztlich die Initiatoren der ,,Wende", sind ohne das kirchliche Wirken in der DDR nahezu undenkbar. Aus dieser Bedeutung der Kirchen für den Untergang der ,,entwickelten sozialistischen Gesellschaft" und dem damit verbundenen breiten Respekt erklärt sich auch, weshalb staatskirchenrechtliche Fragen Gegenstand fast aller Verfassungsentwürfe in den neuen Ländern waren.
3.3. Minderheitenkirche
Das Verhältnis von Staat und Kirche in den neuen Bundesländern ist desweiteren durch den Umstand gekennzeichnet, daß sich hier nur noch eine Minderheit zum christlichen Glauben bekennt. Die religionssoziologischen Verhältnisse in den neuen Ländern unterscheiden sich grundlegend von denen im Westen Deutschlands. So gehörten Ende 1992 in Westdeutschland 81%, in Ostdeutschland einschließlich Berlin aber nur 27% der Bevölkerung einer der beiden großen Kirchen an.30
In den Verfassungsverhandlungen der neuen Länder konnte dies nicht ohne Wirkung bleiben. Auch wenn inhaltlich die Parallelen mit dem Staatskirchenrecht der alten Länder überwiegen, so ist ein Wandel der Argumentationslinien unverkennbar. Diente unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung und in der Anfangszeit des Grundgesetzes auch das volkskirchliche Argument zur Rechtfertigung des staatskirchenrechtlichen Systems, so ging mit der Wiedervereinigung und den Säkularisierungsprozessen in den westdeutschen Ländern ein Umdenken einher, das verstärkt auf die grundsätzliche Bedeutung des Christentums für den modernen Staat abstellte. Damit mußte in kirchlicher Perspektive auch die Frage nach den Religionsstatistiken in den Hintergrund rücken. In einem tieferen Sinne ist ein Abstellen auf Zahlenwerte auch nicht gerechtfertigt, basiert die besondere Stellung der Religionsgemeinschaften in Deutschland doch nicht auf dem Bedürfnis nach institutioneller Garantie der Kirchen, sondern auf dem hohen Ansehen, welches das Grundrecht auf positive Religionsfreiheit genießt. 31 Der Wesensgehalt eines Grundrechts wird sich aber nicht an der Zahl der Grundrechtsträger messen lassen.
Doch heißt dies nicht, daß die Minderheitensituation der Kirchen im Verfassungsgebungsprozeß der neuen Länder ohne Wirkung bleiben sollte. Besonders augenfällig wird dies bei einem Vergleich der in den Verfassungen fixierten Erziehungsziele. Keine der fünf neuen Verfassungen hat in diesem Bereich explizit religiöse Formulierungen getroffen. Abgesehen von der LV-MV und dem Sonderfall der LV-BB sind in den anderen drei Verfassungen Religions- und Ethikunterricht gleichgestellt. Auch ist das Ringen um die modifizierten Gottesformeln im Zusammenhang mit der Minderheitenkirche zu sehen.
3.4. Einflußnahme kirchlicher Akteure auf die Landesverfassungen
In allen fünf neuen Ländern versuchten die beiden großen Kirchen, Einfluß auf die Landesverfassungsgebungen zu nehmen. Allerdings lag das Hauptaugenmerk auf den Staat- Kirche-Verträgen. Die Einflußnahme erfolgte auf zwei Wegen. Zum einen über die Kirchenvertreter in den Ausschüssen, zum anderen konnten die Kirchen ihre Interessen im Zuge von Anhörungen vor den Verfassungsausschüssen und -kommissionen vorbringen. Im Vorfeld der Verfassungsgebungen fand, was die evangelischen Landeskirchen betrifft, kein bundesweit einheitliches Vorgehen statt.32 Nach Auskunft des EKD-Sekretariats gab es keine offizielle Kommission, welche die Landeskirchen beraten hätte.33 Auch sollen (im Gegensatz zu den Vertragsverhandlungen zwischen Ländern und Kirchen) keine informellen Gespräche unter zentraler Leitung der EKD stattgefunden haben. Eine bundesweite Zusammenarbeit war aber 1990 von den damals noch im BEK organisiertenöstlichen Gliedkirchen durchaus gewünscht worden. So hatte die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen die Empfehlung ausgesprochen, eine Arbeitsgruppe zu bilden, ,,die auch Erfahrungen der Gliedkirchen der EKD einbezieht [... und] koordinierend bei der Ausarbeitung der Länderverfassungen wirken" soll.34 Eine solche Arbeitsgruppe scheint aber offiziell nicht existiert zu haben. Jedoch ist auf die inoffiziellen Kontakte etwa der ostdeutschen Kirchenjuristen zu verweisen, die bereits mit den Grundlagen des bundesdeutschen Staatskirchenrechts vertraut waren, da es bereits vor 1989 Gespräche zwischen den Juristen der EKD und denen des BEK gegeben hatte. In vielen Fällen arbeiteten die evangelische und die katholische Seite eng zusammen. Das mag zum einen an der ähnlichen Interessenlage und zum anderen an der dadurch gegebenen stärkeren Präsenz gelegen haben. Sicherlich spielt in diesem Zusammenhang auch der in den 80er Jahren zunehmend in Gang gekommene Konsultationsprozeß zwischen den beiden großen Kirchen eine Rolle. Er bildete eine Grundlage für das gemeinsame Auftreten in den Verfassungsverhandlungen.
4. Das Staatskirchenrecht in den einzelnen neuen Landesverfassungen
4.1. Brandenburg
Die Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 widmet den Kirchen und Religionsgemeinschaften im zweiten Teil den siebten Unterabschnitt, der die Art. 36 bis 38 umfaßt. Von staatskirchenrechtlicher Relevanz sind darüber hinaus die Art. 13 (Glaubens- und Gewissensfreiheit) und 14 (Sonn- und Feiertage). In staatskirchenrechtlicher Perspektive ist die LV-BB die umstrittenste der neuen Bundesländer. So nimmt sie (neben der LV-S) in verfassungsvergleichenden Darstellungen regelmäßig den größten Raum ein.35
4.1.1.Überblick
Bei der Textanalyse fällt im Vergleich mit den anderen neuen Verfassungen auf den ersten Blick ins Auge, daß die LV-BB keinen Verweis auf die Weimarer Kirchenartikel enthält,36 deren Inhalt aber ausformuliert. So enthält sie auch kein explizites Trennungsgebot, wie es etwa in der LV-SA und der LV-S fixiert ist, sondern greift auf das Staatskirchenverbot zurück (Art. 36 I LV-BB). Daß insgesamt ,,weitgehend konservativ" an die staatskirchenrechtlichen Grundsätze des Bundesverfassungsrechts angeknüpft wurde, 37 kann aber in Frage gestellt werden. Zum ersten wird der Religionsunterricht nicht ausdrücklich zum ordentlichen Lehrfach erklärt,38 zum zweiten stellt die Anerkennung desöffentlichkeitsauftrages der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 36 III LV-BB) eine textliche Neuerung dar, und zum dritten ist auf den in Art. 45 III LV-BB verankerten Förderungsauftrag für soziale und karitative Einrichtungen (also auch für Institutionen in kirchlicher Trägerschaft) zu verweisen. Man wird also sagen müssen, daß sich die LV-BB zwar im wesentlichen im Rahmen bundesdeutschen Staatskirchenrechts bewegt, aber auch eigene Wege beschreitet.
4.1.2. Genese
Der Verfassungsausschuß bestand aus 15 Abgeordneten des Landtages und 15 nichtparlamentarischen Mitgliedern.39 Die CDU, nicht an der Landesregierung beteiligt, sorgte bis zuletzt für kontroverse Debatten im Verfassungsausschuß - insbesondere wurde der Entwurf der Fraktionen von SPD, PDS/LL, F.D.P. und B90 vom 13. Dezember 1991 von der CDU anfänglich nicht mitgetragen. Nach der Vorlage des Entwurfes im Landtag kam es im Rahmen der drei Lesungen erneut zu etlichen Meinungsverschiedenheiten, die zahlreiche Änderungen bewirkten. Jedoch konnte nicht in allen strittigen Fragen, etwa in staatskirchenrechtlichen, Einigkeit erzielt werden. In der Schlußabstimmung entschloß sich ein Teil der CDU-Fraktion dennoch, den modifizierten Entwurf der LV mitzutragen, so daß sie im Landtag mit 72 Stimmen, bei elf Ablehnungen und vier Enthaltungen, angenommen wurde. Der Volksentscheid vom 14. Juni 1992 brachte mit über 90% der Stimmen (bei einer Wahlbeteiligung von fast 50%) die Zustimmung der Bevölkerung zum Ausdruck.
4.1.3. Problemfall ,,Lebensgestaltung - Ethik - Religion"
Das Verhältnis von Staat und Kirchen in Brandenburg ist von Spannungen durchzogen, die hauptsächlich mit der Einführung des Faches LER als Pflichtfach durch das Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg vom 12. April 1996 zusammenhängen - also auch mit der Nichtverankerung des Religionsunterrichts in der LV-BB. So hat die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen Bestimmungen des Schulgesetzes eingelegt, soweit durch diese der Religionsunterricht lediglich als außerschulische Veranstaltung in Schulräumen, nicht aber als ordentliches Lehrfach zugelassen und statt dessen das Fach LER als Pflichtfach (mit Befreiungsmöglichkeit) eingeführt wird.40 Die Katholische Kirche, genauer: das Erzbistum Berlin zusammen mit den Bistümern Görlitz und Magdeburg, hat ebenfalls Verfassungsbeschwerde erhoben. Desweiteren ist eine Normenkontrollklage der CDU/CSU- Bundestagsfraktion gegen das brandenburgische Schulgesetz anhängig. Ursprünglich stand die Evangelische Kirche dem Fach LER durchaus nicht abgeneigt gegenüber und beteiligte sich an dem Schulversuch.41 Den Hintergrund bildeten ,,die Sorge um den Verlust ,eigener Exklusivität' religiöser Unterweisung in Form der sog[enannten] ,Christenlehre'" durch den staatlich mitbestimmten Religionsunterricht42 und die anfänglichen Bedenken gegen das bundesdeutsche Staat-Kirche-System.43 Mittlerweile haben die evangelischen Landeskirchen in Brandenburg aber eine ,,positivere" Haltung zum Religionsunterricht eingenommen, die in der erwähnten Verfassungsbeschwerde ihren deutlichsten Ausdruck findet.
Die katholische Kirche sah sich aufgrund fehlender Kompromißbereitschaft seitens des Landes Brandenburg von Anfang an außerstande, am Modellversuch LER mitzuarbeiten und forderte im September 1992 die katholischen Eltern auf, ihre Kinder von der Teilnahme an LER abzumelden.44 Ihre Aufforderung war verbunden mit einer Schuldzuweisung an die damalige brandenburgische Bildungsministerin Marianne Birthler 45 (B90). Ihr warf die Katholische Kirche vor, sie wäre ,,in wichtigen Positionen vom Beschluß ihrer Landesregierung abgerückt und [... habe] darüber hinaus versucht, durch stets neue Interpretation des Kabinettsbeschlusses neue Fakten zu schaffen."
Der bundesverfassungsrechtlich strittige Punkt hängt mit der Frage der Geltung des Art. 141 GG (Bremer Klausel) für Brandenburg zusammen.46 Konkreter formuliert: Ist das heutige Bundesland Brandenburg ein ,,Land" im Sinne von Art. 141 GG und deshalb an die Einführung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach nicht gebunden? Die konkurrierenden Argumentationslinien sind Gegenstand zahlreicher Abhandlungen. 47 Hier nur so viel: Nach Auskunft des Beauftragten der EKiBB bei den Ländern Berlin und Brandenburg, Herrn Oberkonsistorialrat Dr. Ulrich Schröter, sind die Länder in der ehemaligen DDR ,,aufgrund der Vorgespräche mit dem damaligen Ministerpräsidenten der DDR de Maizière in der Frage des Religionsunterrichts von der Geltung des Art. 7 Abs. 3 GG in allen neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung unter dem Grundgesetz ausgegangen."48 Hier lag offensichtlich eine Fehleinschätzung der Eindeutigkeit des Art. 141 GG vor. Das Problem LER hätte aber mit der Fixierung des Religionsunterrichts in der LV umgangen werden können.
Schröter vermutet, daß aufgrund des ,,Einfluss[es] der GRÜNEN auf Bündnis 90 [...] die Idee eines Faches LER [...] zu einer Bedingung des Koalitionspartners Bündnis 90 für das Zusammengehen mit der FDP und der SPD in der 1. Legislaturperiode des Brandenburgischen Landtages wurde."49 Leider war die Landtagsfraktion B90/GRÜ zu keiner Stellungnahme zu bewegen. Jedoch kann auf die Bundestagsdebatte vom 15. März 1996 zum Thema ,,Die Stellung von LER und Religionsunterricht in Brandenburg" zurückgegriffen werden. 50 Dort kamen die zentralen Argumente von B90/GRÜ gegen den traditionellen Religionsunterricht und für das Fach LER zum Ausdruck. Einerseits sei der Religionsunterricht in Brandenburg historisch nicht verwurzelt, vermittle nur einseitige Wertvorstellungen und könne in eine Kontinuität der staatlichen Indoktrination durch das SED-Regime geraten. Andererseits bewege sich das Fach LER im verfassungsrechtlich gesetzten föderalistischen Rahmen, sei von der Geltung des Artikels 141 GG auch für Brandenburg auszugehen und würde LER der religionssoziologischen Situation in Brandenburg gerecht.51
Das politische Problem hängt letztlich mit der Stellung des Religionsunterrichts für die Erziehung der Schüler zusammen. Soll der Religionsunterricht in Brandenburg Pflichtfach mit Abwahlmöglichkeit entsprechend Art. 7 III GG, lediglich Ersatzfach zu LER oder eine mit LER gleichgestellte Alternative der schulischen Wertevermittlung sein? Damit verbunden ist die Frage, in welchem Umfang die Kirchen an der Werteerziehung von Kindern und Jugendlichen beteiligt sein sollen. Die Kirchen betonen in diesem Zusammenhang die gesellschaftlich grundlegende Bedeutung des christlichen Glaubens52 und mahnen die Werteneutralität des Staates an.53 Daraus leiten sie ihren Anspruch auf konfessionell gebundene Erziehung der Schüler ab. Das zentrale Argument ihrer Kontrahenten stellt darauf ab, daß die Kirchen keine bevorzugte Stellung bei der Erziehung von (gerade konfessionslosen) Schülern einnehmen können. Der Streit wird sich auf landespolitischer Ebene kaum noch lösen lassen, was in den Verfassungsbeschwerden und der Nichtregelung des Problems durch den Evangelischen Kirchenvertrag Brandenburg54 zum Ausdruck kommt.
In landesverfassungsrechtlicher Perspektive stellt sich die Frage, weshalb die LV-BB den Religionsunterricht nicht erwähnt. Dies erstaunt, zumal noch der interfraktionelle Entwurf vom 13. Dezember 1991 eine Bestimmung zum Religionsunterricht enthielt, die ihn aber bewußt nicht zum ordentlichen Lehrfach erhob.55 Die Kirchen hatten dies bereits im Vorfeld angemahnt.56 Die Kirchen waren sich also sehr wohl der Bedeutung einer landesverfassungsrechtlichen Verankerung des Religionsunterrichts bewußt, hatten aber letztlich nicht genug Rückhalt bei der Mehrheit des Verfassungsausschusses bzw. des Landtages.
Dadurch, daß der Religionsunterricht nicht in der LV-BB geregelt ist, fand eine Verlagerung des Problems auf die bundesverfassungsrechtliche Ebene statt. Zwar besteht keine rechtliche Notwendigkeit, Regelungen zur schulischen Wertevermittlung in einer LV zu treffen, jedoch hätte eine landesverfassungsrechtliche Gleichstellung des Ethik- und Religionsunterrichts in Verbindung mit dem elterlichen Erziehungsrecht eine angebrachte Lösung dargestellt. Damit wäre die Entscheidung, welche Art von Wertevermittlung die Schüler genießen sollen, an den Ort verlegt worden, wo sie hingehört: in das Elternhaus bzw. direkt zum religionsmündigen Schüler.
4.1.4. Hinwirkungsklausel zur Gleichstellung kirchlicher Beschäftigter
Neben den Kirchen wirkten auch andere Akteure auf die Genese der staatskirchenrechtlichen Artikel der LV-BB ein. So forderten die Gewerkschaften das Zutrittsrecht zu kirchlichen Betrieben und Dienststellen und einen Gleichstellungsauftrag zugunsten kirchlicher Beschäftigter. Beide Ansinnen erwiesen sich aber letztlich nicht als mehrheitsfähig. An der ,,Hinwirkungsklausel zur Gleichstellung des sozialen Schutzes kirchlicher Beschäftigter mit den Garantien aus dem allgemeinen Arbeits- und Sozialrecht" (Art. 31 des Entwurfes der LV-BB vom 13. Dezember 1991) wird eine weitere brandenburgische Besonderheit deutlich: die Orientierung der Verfassungskommission am Verfassungsentwurf des Zentralen Runden Tisches.57 Dort war eine solche Hinwirkungsklausel bereits in Art. 38 I normiert. Noch deutlicher wird der Einfluß des Entwurfes des Zentralen Runden Tisches bei der Nennung der Berater der SPD- und PDS/LL-Fraktionen in Brandenburg. Auf Vorschlag der SPD wurde der Verfassungsrechtler Simon Berater der brandenburgischen Verfassungskommission; die PDS/LL berief den heutigen Richter am Landesverfassungsgericht von Brandenburg Schöneburg. Beide hatten bereits den Zentralen Runden Tisch beraten.58 Zwar spielte der Entwurf des Zentralen Runden Tisches in fast allen neuen Ländern eine Rolle, doch waren seine Auswirkungen in Brandenburg am stärksten zu spüren.
Daß die Hinwirkungsklausel zur Gleichstellung kirchlicher Beschäftigter und der Religionsunterricht letztlich nicht Bestandteil der LV-BB wurden, hängt auch mit der Rolle der CDU im Verfassungsgebungsprozeß zusammen. Ohne die CDU wäre die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit im Landtag nicht zustande gekommen. Zwischen den ersten beiden Lesungen des Verfassungsentwurfes geriet die Geschlossenheit der CDU-Fraktion ins Wanken. Eine Gruppe um den Landesvorsitzenden Ulf Fink lehnte den Entwurf grundsätzlich ab - unter anderem wegen der staatskirchenrechtlichen Normen. Der andere Teil der CDU- Fraktion um den Fraktionsvorsitzenden Peter-Michael Diestel zeigte sich kompromißbereiter und konnte in der entscheidenden Sitzung des Verfassungsausschusses vom 09. April 1992 zahlreiche (bisher abgelehnte) Änderungsanträge durchsetzen, darunter auch die Streichung der Hinwirkungsklausel zur Gleichstellung kirchlicher Beschäftigter.59 Ebenfalls in dieser Sitzung wurde die Streichung der Regelungen zum Religionsunterricht beschlossen. Wahrscheinlich hielt man es in Teilen der CDU für angebrachter, in der LV-BB lieber gar keine als eine schlechte Norm zum Religionsunterricht zu treffen, da man auf die Geltung des Artikels 7 III GG für Brandenburg vertraute.
In der dritten und letzten Lesung wurde der ,,typisch brandenburgische Konsenscharakter" der LV-BB von Ziel (SPD) betont, mit dem man zu den Prinzipien des Zentralen Runden Tisches zurückgekehrt sei. Der CDU-Abgeordnete Blechinger hielt dagegen, daß durch das Wirken seiner Fraktion ein ,,Generalangriff auf das Grundgesetz" abgewehrt worden sei.60
4.2. Mecklenburg-Vorpommern
4.2.1.Überblick
61 Die durch Volksabstimmung vom 16. Oktober 1994 angenommene LV-MV vom 23. Mai 1993 enthält im Rahmen der Grundrechte den Art. 9 (Kirchen und Religionsgesellschaften). Darin werden die Bestimmungen der Art. 136 bis 139 und 141 WRV zum Bestandteil der LVMV erklärt. Art. 9 II sieht vor, daß die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln können. Ferner wird den Kirchen die Einrichtung theologischer Fakultäten an den Universitäten nach Maßgabe eines Staatskirchenvertrages zugesichert. Die LV-MV kennt keine ausdrückliche Gewährleistung der Religionsfreiheit - jedoch sind die Grundrechte des GG durch Art. 5 III zum Bestandteil der LV-MV erklärt. Damit ist Art. 4 GG (Glaubens- und Gewissensfreiheit) Landesverfassungsrecht. Dies gilt auch für den Art. 7 III GG (Religionsunterricht). Darüber hinaus könnte den Weimarer Kirchenartikeln durch ihre Inkorporation in den Grundrechtsteil der LV-MV Grundrechtscharakter beigemessen werden.
Der staatskirchenrechtliche Normenbestand der LV-MV kann nicht als brisant oder spektakulär bezeichnet werden. Zwar ist die Bestimmung hinsichtlich der Staat-KircheVerträge in einer LV relativ neu, jedoch muß sie auch als Ausfluß der im bundesdeutschen Rahmen geübten Praxis gesehen werden - als ein Beispiel für die Dynamik von Verfassungen, die sich auch der tatsächlichen Verfaßtheit der Gesellschaft anpassen. Daß gerade in der Literatur kaum staatskirchenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der LV-MV diskutiert werden, kann auch als Ausdruck eines breiten Konsenses in diesem Bereich betrachtet werden. Zurückführen läßt sich dies auf die im allgemeinen weniger bewegte Verfassungsdiskussion62 und den zentralen Einfluß westdeutscher Staatsrechtler.
4.2.2. Verhandlungsgrundlagen
Im Unterschied etwa zu Sachsen-Anhalt und Thüringen haben die im Schweriner Landtag vertretenen Parteien keine explizit eigenen Entwürfe vorgelegt. Als Verfassungsentwürfe standen zahlreiche und vor allem höchst unterschiedliche Texte zur Verfügung. Sie reichten ,,von den die Möglichkeiten einer LV im Bundesstaat voll ausschöpfenden, überaus phantasievollen und eigenwilligen Voll-Verfassungsentwürfen bis zu bloßen ,Organisationsstatuten', die kaum mehr ,Rumpfverassungen' darstell[t]en."63 Anfänglich bildeten zwei Entwürfe die Grundlage; später kamen zwei weitere hinzu. Die ersten Entwürfe gingen auf den Regionalausschuß zurück. Dieser setzte sich aus Vertretern der Runden Tische der drei ehemaligen Nordbezirke zusammen und war von den Bezirksverwaltungsbehörden beauftragt worden, einen Verfassungsentwurf zu erarbeiten. In staatskirchenrechtlicher Hinsicht interessant ist dabei der Art. 15 des Entwurfes vom Juli 1990.64 Dort heißt es unter anderem: ,,Das Land fördert und unterstützt die Kirchen und Religionsgemeinschaften, insbesondere in ihrer sozialen Tätigkeit und bei der Wahrung ihres kulturellen Erbes [...]." Die religiös bezogene ,,kulturelles Erbe-Klausel" ist Ausdruck der Vorbildwirkung des Entwurfes des Zentralen Runden Tisches.65 Im Entwurf des Regionalausschusses vom Oktober 1990 wurde diese Formulierung dann noch verstärkt: ,,Das Land fördert die Kirchen [...] als Wahrer des kulturellen Erbes." Zu dem sollte auch das Recht der Kirchen, zu politischen Lebensfragen Stellung zu nehmen, verankert werden.66 Ein Vergleich des Oktober-Entwurfes mit der heutigen LV-MV zeigt aber, daß sich (im Gegensatz zur LV-BB) der Einfluß des Zentralen Runden Tisches in staatskirchenrechtlichen Fragen allenfalls marginal ausgewirkt hat. Dafür mag auch der Umstand verantwortlich sein, daß die späteren, konkurrierenden Entwürfe nicht diese Nähe zu den Runden Tischen aufwiesen.
Als Reaktion auf den Juli-Entwurf des Regionalausschusses, der das Land noch als Gliedstaat der DDR ansah, bildete sich die Arbeitsgruppe ,,Vorläufige Verfassung".67 Sie war zwar keine fraktionelle Gruppe, setzte sich aber überwiegend aus CDU-Mitgliedern zusammen.68 Ihr Entwurf war auf staatsorganisatorische Fragen beschränkt - barg also keine staatskirchenrechtlichen Normen. Auch wenn dieser Entwurf nur vorläufigen Charakters sein sollte, bestand die Gefahr, daß ,,[n]ichts so dauerhaft [ist] wie ein Provisorium."69 Vor dem Hintergrund eines verfassungsrechtlichen und -politischen Neuanfangs ist es deshalb zu begrüßen, daß sich der federführend vom schleswig-holsteinischen Staatssekretär a.D. Poetsch-Heffter erarbeitete Entwurf nicht durchsetzen konnte.
4.2.3. Verfassungskommission
Am 31. Januar 1991 konstituierte sich die Kommission zur Erarbeitung der LV-MV. Sie stützte ihre Beratungen auf die Vorarbeiten des Regionalausschusses und der Arbeitsgruppe ,,Vorläufige Verfassung". Die Besonderheit dieser 20köpfigen Kommission lag in ihrer Zusammensetzung. Nur elf Mitglieder waren zugleich Parlamentarier. Zu ihnen kamen je ein Vertreter des B90, der GRÜ, des Regionalausschusses und der Arbeitsgruppe ,,Vorläufige Verfassung". Die Entscheidung auch Nichtparlamentarier in die Kommission mitaufzunehmen ist vornehmlich vor dem Hintergrund zu sehen, daß die Bürgerbewegungen NF und B90 (sowie GRÜ) bei den Wahlen vom 14. Oktober 1990 getrennt antraten und jeweils weniger als 5% der Stimmen auf sich vereinigen konnten. Zusammen wären sie aber auf 9,3 % der Stimmen gekommen.70 Durch die Einrichtung einer Kommission (und keines Parlamentsausschusses) sollte den Kräften des Landes, die maßgeblich an der Beseitigung der DDR-Diktatur mitgewirkt hatten, die Möglichkeit gegeben werden, auf die Verfassungsgebung Einfluß zu nehmen.71
Der Justizminister des Landes Born nahm als Vertreter der Landesregierung ohne Stimmrecht an den Verhandlungen teil. Er sollte sich im Juni 1991 mit einem als ,,blaß und einfallslos" kritisierten Entwurf negativ hervortun.72 Außerdem gehörten der Kommission vier von den Fraktionen benannte Sachverständige an, darunter Albert von Mutius (SPD-Vorschlag) und Christian Starck (CDU-Vorschlag). Die Berater hatten das Stimmrecht inne. Sie erarbeiteten im Laufe der Verhandlungen einen eigenen Entwurf, der sich aber zunächst auf einen staatsorganistionsrechtlichen Teil beschränkte.
4.2.4. Beratungen und Anhörungen
In kirchlicher Perspektive scheint sich die Einbeziehung der Grünen und der Bürgerbewegungen nicht nachteilig ausgewirkt zu haben. Wahrscheinlich trugen die im wesentlichen nicht von Parteigremien erarbeiteten Entwürfe und der von vornherein auf Kompromiß angelegte Charakter der Kommission auch zu einer schnellen Einigung in staatskirchenrechtlichen Fragen bei.
Die Kirchen des Landes machten von ihrem Recht Gebrauch, im Rahmen der Anhörungen der Kommission, Stellung zu folgenden Bereichen zu nehmen: Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Schulwesen, Einrichtungsgarantien, Menschenwürde, selbstbestimmte Schwangerschaft, soziale Rechte (Arbeit, Wohnen, Bildung), Denkmalschutz und Heimatpflege.73 Mit Norbert Buske hatten die evangelischen Kirchen darüber hinaus ,,ihren Vertreter" in der Kommission. Kirchenrat Buske, mit einem CDU-Mandat versehen, ist Beauftragter der beiden evangelischen Kirchen des Landes bei Parlament und Regierung und Vorsitzender des Rechtsausschusses des Landtages, dem die Kommission zuarbeitete. Auch darf der Einfluß der beiden Berater der großen Parteien nicht unterschätzt werden. Ihnen fiel die Aufgabe zu, der Kommission die Systematik des bundesdeutschen Staatskirchenrechts nahe zu bringen - also auch zu erklären, was unter ,,Trennung von Staat und Kirche" in traditioneller westdeutscher Interpretation verstanden wird. Aufgrund dieser Faktoren zeichnete sich frühzeitig eine Einigung über den Vorspruch der LV-MV ab.74 Die Präambel, auf die invocatio Dei verzichtend, spricht vom ,,Wissen um die Grenzen menschlichen Tuns" und hat sich somit einer Kompromißformel angenommen, die auch religiös interpretiert werden kann.75 Der Text geht dabei im wesentlichen auf einen Vorschlag der Kirchen des Landes zurück.76 Obgleich an den einzelnen Formulierungen des für den staatskirchenrechtlichen Bereiches einschlägigen Art. 9 längere Zeit gefeilt wurde, ergab sich für die grundsätzlichen Aussagen rasch ein breites Einverständnis, das sich dann in der Abstimmung im Landtag am 14. Mai 1993 niederschlug.77 Bei Gegenstimmen von LL/PDS und Zustimmung von SPD, CDU und F.D.P. wurde Art. 9 angenommen. Dieses ,,breite Einverständnis" in Fragen des Staatskirchenrechts kommt auch in den Berichten über die Verfassungsgebung zum Ausdruck. So gibt keiner der Berichterstatter Auskunft über grundsätzliche Differenzen - ein Indiz für eine eher unproblematische Entwicklung des Staat- Kirche-Verhältnisses in Mecklenburg-Vorpommern.
4.3. Sachsen
Besonders umfangreich und kirchenfreundlich78 sind die Kirchenartikel der LV-S vom 27. Mai 1992. Von den Verfassungen der fünf neuen Länder räumt Sachsen den staatskirchenrechtlichen Regelungen den größten Raum ein. Die Einfügung eines eigenen staatskirchenrechtlichen Abschnittes erfolgte nicht zuletzt in Anerkennung der besonderen Verantwortung, welche die Kirchen in der friedlichen Revolution wahrgenommen hatten.79 Der Freistaat Sachsen geht damit auf die Kirchen zu, ,,um Gerechtigkeit nach den Verirrungen des atheistischen Staates wiederherzustellen."80 Gleichwohl bildeten staatskirchenrechtliche Fragen den Ausgangspunkt zahlreicher Kontroversen.
4.3.1.Überblick
Die Präambel der LV-S verzichtet auf einen Gottesbezug, spricht aber die ,,Schöpfung" an und wählt damit einen Begriff der sowohl theologisch als auch weltlich deutbar ist.81 Nun kann dies religionssoziologisch begründet werden, aber auch im Zusammenhang mit dem umfangreichen staatskirchenrechtlichen Normenbestand der LV-S gesehen werden. Art. 109 I LV-S erkennt die ,,Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens" an. Diese Aussage hebt die Kirchen nicht in den Rang einer sittlichen Oberinstanz,82 kann aber als allgemeineröffentlichkeitsauftrag verstanden werden.83
Die Trennung von Staat und Kirchen ist doppelt normiert: explizit in Art. 109 II und indirekt über Art. 109 IV LV-S, der u.a. Art. 137 I WRV (,,Es besteht keine Staatskirche") zum Bestandteil der LV-S erklärt. Für eine rein klarstellende Funktion dieser Doppelnormierung sprechen die aus der DDR überkommene Sorge, der Staat könne zu viel Einfluß auf die Kirchen haben und der insgesamt kirchenfreundliche Grundzug des sächsischen Staatskirchenrechts.84 Dagegen, das heißt für eine betonende Funktion der Doppelnormierung, kann angeführt werden, daß in den Verfassungsverhandlungen immer wieder die Streichung des gesamten Staatskirchenabschnittes gefordert wurde, da er den Eindruck der unzulässigen Verflechtung von Staat und Kirchen erwecken könne. Die Doppelnormierung wird also als ein Kompromiß zu sehen sein, der einen Ausgleich zwischen den sich in den Verhandlungen weitestgehend durchsetzenden kirchenfreundlichen Kräften und deren Gegenüber zu schaffen vermochte.
Art. 109 II LV-S gewährt die Selbstverwaltungsgarantie der Kirchen und Religionsgemeinschaften und stellt die Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen zwischen ihnen und dem Freistaat in Aussicht. Art. 109 IV LV-S inkorporiert die Art. 136 bis 139 und 141 WRV unmittelbar ohne Bezugnahme auf Art. 140 GG.
Die in Art. 109 III LV-S fixierte Gewährleistung der diakonischen und karitativen Arbeit von Kirchen und Religionsgemeinschaften wird noch durch den Art. 110 I LV-S bestärkt, der einen Anspruch auf Kostenerstattung für imöffentlichen Interesse liegende gemeinnützige Einrichtungen statuiert.85 Zwar ist es durchaus legitim, den Art. 110 I LV-S als ,,vorbildliche Neuerung" und ,,Merkposten ,guter' Verfassungspolitik" zu würdigen,86 doch gilt es ebenfalls zu berücksichtigen, daß sich die Höhe der ,,angemessene[n] Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der Gesetze" (Art. 110 I LV-S) richtet. Damit werden die allgemeinen Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat zwar durch Vertrag geregelt (Art. 109 II LV-S) - aber hinsichtlich der finanziellen Beziehungen kann eine Regelung durch Gesetz erfolgen.87 Dies wird künftig von Interesse sein, wenn die Frage aufgeworfen wird, wie hoch die Grenzen einer angemessenen Kostenerstattung liegen.88
Art. 111 LV-S gestattet den Kirchen und Religionsgemeinschaften eigene Ausbildungsstätten zu unterhalten, stellt diese staatlichen Lehreinrichtungen gleich und normiert, daß die Besetzung theologischer Lehrstühle ,,im Benehmen mit der Kirche" zu erfolgen hat. Diese Regelung bleibt hinter den Vorstellungen der katholischen Kirche zurück, da sie die Erteilung des Nihil obstat durch den zuständigen Diözesanbischof als unvermeidbare Voraussetzung für die Berufung eines Theologen betrachtet. Wohl aus diesem Grunde ist im selben Artikel von der Möglichkeit, abweichende Vereinbarungen zu treffen, die Rede.89
Hinsichtlich der Staatsverpflichtungen gegenüber den Kirchen bestimmt Art. 112 I LV-S, daß ,,[d]ie auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Landes an die Kirchen [...] gewährleistet" werden. Mit Art. 112 II betritt die LV-S verfassungsrechtliches Neuland, indem sie eine angemessene Kostenerstattung für die Baudenkmäler der Kirchen festschreibt. Der Anspruch auf staatliche Unterstützung bezieht sich aber nur auf bestehende Denkmäler, nicht aber auf eine Kostenbeteiligung des Staates bei der Wiederherstellung zerstörter Baudenkmale, wie der Dresdner Frauenkirche.90 Neben der ausdrücklichen Erwähnung des Denkmalschutzes in einer Verfassung werden die kirchlichen Baudenkmäler auch zum ,,Kulturgut der Allgemeinheit" erklärt. Dem wohnt neben der finanziellen Bedeutung auch die Anerkennung der Kirchen für ihr gesellschaftliches Wirken inne. Damit ist Sachsen ein Stück weit auf das Argument der Kirchen von der grundlegenden Bedeutung des Christentums für den modernen Verfassungsstaat eingegangen.91
4.3.2. Verfassungsverhandlungen
In Sachsen wurde sehr konzentriert um die Ausarbeitung der Verfassung gerungen. Die ersten Verfassungsentwürfe lagen frühzeitig vor. Hervorzuheben ist dabei der Verfassungsentwurf der ,,Gruppe der Zwanzig" vom März 1990. Er war wesentlich geprägt durch den Bürgerrechtler Arnold Vaatz und den juristischen Berater der Gruppe, Oberkirchenrat Steffen Heitmann.92 Als besonderes Spezifikum soll hier der Art. 73 II, III dieses Entwurfes93 herausgestellt werden. Während der zweite Absatz auf die ,,Bedeutung der Kirchen [...] für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens" abstellt und dem heutigen Art. 109 I LV-S entspricht, kann der dritte Absatz als Spiegel des frühen ostdeutschen Verständnisses vom Staat-Kirche-Verhältnis verstanden werden: ,,Die kirchlichen Einrichtungen und Handlungen dürfen nicht für politische Zwecke mißbraucht werden." Diese Formulierung ist Ausdruck einer kritischen Haltung gegenüber der Ambivalenz bundesdeutschen Staatskirchenrechts.
In einem weiteren Schritt kam es zur Ausarbeitung des nach dem Tagungsort benannten Gohrischen Entwurfes. Er wurde von einer elfköpfigen Gruppe aus der ,,Gemischten Kommission Baden-Württemberg/Sachsen, Fachgruppe Verfassung und Verwaltungsreform" erarbeitet, die durch einen Auftrag des ,,Koordinierungsausschusses für die Bildung des Landes Sachsen" legitimiert war. Diese Gruppe stand unter der Leitung von Heitmann (CDU).94 Nach den Landtagswahlen vom 14. Oktober 1990 95 brachten die Fraktionen der CDU und der F.D.P. den Gohrischen Entwurf in den Landtag ein.
Die Fraktion NF/B90/GRÜ (Ost) wollte den sogenannten ,,Entwurf der Leipziger Hochschullehrer"96 als Verhandlungsgrundlage sehen. Dieser orientierte sich am Entwurf des Zentralen Runden Tisches. So enthielt er einen Artikel, der auf den gleichwertigen sozialen Schutz für die Mitarbeiter der Religionsgemeinschaften entsprechend dem allgemeinen Arbeits- und Sozialrecht abstellte. Ähnlich dem Art. 73 III des VE der ,,Gruppe der Zwanzig" sah Art. 48 II vor, daß ,,Einrichtungen und Handlungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften [... nicht] zu parteipolitischen Zwecken [...] mißbraucht werden" dürfen97 - eine denkwürdige Formulierung, fanden doch die Bürgerbewegungen98 der DDR in eben diesen Einrichtungen ihren Ausgangspunkt. Zwei Interpretationen dieses Artikels sind denkbar. Zum einen könnte er als Zeichen der Sorge um die kirchliche Eigenständigkeit verstanden werden, zum anderen aber auch als Ausdruck der Skepsis gegenüber kirchlichen Aktivitäten im politischen Bereich. Für das Bestehen eines solchen Mißtrauens gegenüber einer politisch aktiven Kirche sprechen die Erfahrungen der verschiedenen Gruppen mit den evangelischen Kirchenleitungen. Die Doppelrolle der evangelischen Kirche in der DDR, die darin bestand, sowohl Vermittlerin zwischen Staat und Gesellschaft, als auch schützendes Dach für die Oppositionsgruppen zu sein, führte auch zur institutionellen Domestizierung dieser Gruppen und damit zur Beschränkung deren Kritikpotentials.99 Die LL/PDS favorisierte ebenfalls den ,,Entwurf der Leipziger Hochschullehrer" als Verhandlungsgrundlage. So entsprach der Entwurf der LL/PDS-Fraktion dem Entwurf von B90/GRÜ.100 Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Landtag und der Zustimmung der SPD wurde aber der Gohrische Entwurf zur Verhandlungsgrundlage bestimmt.101 Der dann mit der Ausarbeitung der LV-S beauftragte Verfassungs- und Rechtsausschuß fand sich zu neun Klausurtagungen zusammen.102 Er war entsprechend den Mehrheiten im Landtag mit zwölf Parlamentariern besetzt.103 Im Zuge der Verhandlungen kam es auch zu Kontroversen über staatskirchenrechtliche Fragen - spezieller und prinzipieller Natur.
4.3.3. Stellung des Ethik- und Religionsunterrichts
Zu Beginn der Verhandlungen, auf 2. Klausurtagung des Ausschusses, schien es noch, als würde man hinsichtlich der Bestimmung von Ethik- und Religionsunterricht als ordentliche Lehrfächer eine einvernehmliche Lösung erzielen können. Lediglich die Reihenfolge der Nennung der beiden Fächer wurde diskutiert. Der Gohrische Entwurf nannte zuerst den Ethikund dann den Religionsunterricht. Heitmann (CDU) brachte den Wunsch der Katholischen Kirche zum Ausdruck, diese Reihenfolge zu ändern, um so den Religionsunterricht in seiner Bedeutung deutlicher herauszustellen. Er bemerkte aber auch, daß die Evangelische Kirche mit dem Entwurf einverstanden sei. Markus (SPD) wollte beide Fächer als gleichberechtigte Wahlpflichtfächer in der Verfassung verankert wissen und brachte in diesem Punkt die Zustimmung seiner Partei zum Gohrischen Entwurf zum Ausdruck.
Später, in der 5. Klausurtagung, wurden die Kontroversen prinzipieller. Donner (B90/GRÜ) setzte sich für eine Streichung der Vorschriften bezüglich des Ethik- und Religionsunterrichts ein. Sein Ansinnen wurde von Bartl (LL/PDS) unterstützt. Beide konnten sich nicht durchsetzen, hielten aber bis zum Schluß an diesem Vorhaben fest. So brachte Schneider (PDS) noch in der zweiten Lesung des Entwurfes der LV-S (also nach den Verhandlungen des Verfassungsausschusses) einen Antrag ein, der auf die Streichung des heutigen Art. 106 LV-S (Ethik- und Religionsunterricht) abzielte. Zur Begründung führte die Abgeordnete aus, daß die LV-S keine Aussagen zu anderen Unterrichtsfächern treffe und beide Unterrichtsfächer bereits im sächsischen Schulgesetz geregelt seien.104 In der selben Lesung zweifelte Donner (B90/GRÜ) das Potential des Religionsunterrichts an. Er meinte, daß dieses Fach ,,nicht den Beitrag zum notwendigen Bewußtseinswandel in der Gesellschaft leisten" kann.105 Damit stellte er auch die von den Kirchen immer wieder betonte grundlegende Stellung des Christentums für den demokratischen Staat in Frage.
4.3.4. Gleichstellung nichtkirchlicher freier Träger im sozialen Bereich
Nach der 5. Klausurtagung wurde eine synoptische Gegenüberstellung des korrigierten Gohrischen Entwurfes, des aktuellen Diskussionsstandes des Verfassungsausschusses (08.August 1991) und der abweichenden Positionen der Fraktionen erstellt und veröffentlicht.106 In diesem Papier wurden neben dem Dissens in puncto Religionsunterricht auch weitere Streitpunkte deutlich. So hielten die Fraktionen SPD und B90/GRÜ (nicht aber die der PDS; sic!) an der Streichung der Bestimmung bezüglich der finanziellen Unterstützung kirchlicher Baudenkmäler (des heutigen Art. 112 II LV-S) fest. Diese beiden Fraktionen traten auch für eine Neuformulierung des Artikels ein, der Staatsleistungen an kirchliche karitative Einrichtungen vorsah. Sie forderten die Gleichstellung von nichtkirchlichen freien Trägern im sozialen Bereich. Dieser Dissens sollte sich als zentral erweisen, wurde er später doch zum Dreh- und Angelpunkt einer Kompromißlösung.
Waren die Kontroversen im Verfassungsausschuß bis zu diesem Zeitpunkt eher spezieller Natur und verliefen in ,,normalen" Bahnen, so kam es in der 8. Klausurtagung zum prinzipiellen Streit um den staatskirchenrechtlichen Abschnitt der LV-S. Donner (B90/GRÜ) forderte die Streichung des 10. Abschnittes, da er Ausdruck einer Bevorzugung der Kirchen sei, gegen die ungestörte Religionsausübung spreche und den Eindruck einer unzulässigen Verflechtung von Staat und Kirche erwecke. Damit stellte er das gesamte Staatskirchenrecht in Frage. Lehner (CDU) hielt dagegen, daß der Abschnitt nicht Ausdruck einer Bevorzugung der Kirchen sei, sondern die Garantie der Freiheit der Kirchen vor staatlichen Eingriffen biete. Franke (CDU) verwies auf die Rolle der Kirchen in der DDR und meinte, daß ohne sie die Gesellschaft der DDR tatsächlich zu dem geworden wäre, was sich das MfS gewünscht habe. Heitmann (CDU) wollte den Abschnitt auch im Zusammenhang mit den kirchlichen Leistungen an Nichtchristen (karitative Arbeit, Bestattungen etc.) betrachtet wissen. Diese Kontroverse macht deutlich, wo die Kontrahenten des Streites in staatskirchenrechtlichen Fragen saßen - in den Fraktionen der CDU und von B90/GRÜ. Die PDS war zwar inhaltlich mit den Initiativen von B90/GRÜ einverstanden, hielt sich in diesem Streit aber deutlich zurück. Kunzmann (SPD) sah in dem Konflikt weniger ein verfassungsrechtliches als viel mehr ein politisches Problem, insbesondere die Staatsleistungen an die Kirchen betreffend. Deshalb initiierte er die Gleichstellung nichtkirchlicher freier Träger im sozialen Bereich. Sein Vorschlag konnte sich durchsetzen und so zur Entschärfung des Streites um den 10. Abschnitt beitragen. Auch wenn die systematische Stellung der Gleichstellungsklausel zweifelhaft erscheinen kann107 und mit ihr ,,die staatskirchenrechtlichen Verfassungsbestimmungen ein Stück weit ,säkularisiert' werden",108 muß betont werden, daß es mit diesem Kompromiß gelungen ist, einen breiten Konsens für diesen Abschnitt herzustellen.109 Der gefundene Ausgleich kam nochmals auf der letzten Sitzung des Verfassungsausschusses zum Ausdruck. Dort führte Donner (B90/GRÜ) aus, daß ihm die Streichung des gesamten Abschnittes zwar lieber sei, daß dies aber keinen Dissens darstelle. Auch die CDU stellte in dieser Sitzung ihre Bedenken hinsichtlich der Reihenfolge der Nennung von Ethik- und Religionsunterrichtes zurück - wenn auch ,,schweren Herzens" (Schiemann [CDU]).
4.3.5. Fortgeltung alter Staat-Kirche-Verträge
In der letzten Klausurtagung des Verfassungsausschusses wurde auch die Fortgeltung der alten Staat-Kirche-Verträge diskutiert. Nach dem Gohrischen Entwurf sollten die alten Verträge (Reichs- und Preußenkonkordat, etc.) in Kraft bleiben, wenn ,,ihre Fortgeltung vereinbart wird." Diese Formulierung war seinerzeit von Heitmann entworfen wurden. Die Katholische Kirche (i.e. das Bischöfliche Ordinariat des Bistums Dresden-Meißen) hatte diese Formulierung kritisiert, da durch sie die Fortgeltung derörtlich einschlägigen Konkordate in Frage gestellt sein könnte. Heitmann (CDU) verwies auf ein Gespräch mit dem Prälaten Dieter Grande, in dem vereinbart wurde, daß sich die Landesregierung parallel zum Verfassungsgebungsprozeß eine Meinung bilden und diese verlautbaren werde. Letztlich stimmten alle Ausschußmitglieder für die Streichung der Fortgeltungsklausel, da man einen Verfassungsstreit mit den Kirchen vermeiden wollte.
4.4. Sachsen-Anhalt
Die LV-SA vom 16. Juli 1992 ist in ihren staatskirchenrechtlichen Bestimmungen weniger wortreich, enthält keinen eigenen Unterabschnitt über Kirchen und Religionsgemeinschaften, birgt aber in den Art. 32 und 33 inhaltlich ähnliche Regelungen wie die LV-S. Weiterhin sind die Art. 7 III (Benachteiligungs- und Bevorzugungsverbot wegen Glaubens) und 27 III (Ethikund Religionsunterricht) relevant.
4.4.1.Überblick
Der im Abschnitt ,,Einrichtungsgarantien" verortete Art. 32 LV-SA statuiert, daß ,,Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften [...] vom Staat getrennt" sind. Damit geht die LV zwar vom Wortlaut her über die Formulierung des Art. 137 I WRV (,,Es besteht keine Staatskirche") hinaus, entspricht damit aber dem Interpretationsstand des Weimarer Trennungsgebotes.110 Zu beachten ist, daß Art. 32 V LV-SA die Weimarer Kirchenartikel nur ,,im übrigen" inkorporiert. Das heißt etwa für die Trennung von Staat und Kirche, daß Art. 137 I WRV subsidiär zu Art. 32 I LV-SA gilt und deshalb nur hilfsweise zur Anwendung kommt. Entsprechendes gilt für die Anwendungsbereiche, die bereits durch die LV-SA geregelt sind.111 Die Frage, wie eine Doppelnormierung zu verstehen sei, stellt sich also erst gar nicht, da die landesverfassungsrechtlichen Regelungen Vorrang haben. Art. 32 I LV-SA gewährleistet das Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, zuöffentlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen. Dadurch wurde der in der deutschen Rechtswissenschaft entwickelte Interpretationsstand zu Art. 137 I WRV ausdrücklich in die LV-SA aufgenommen.112 Umgekehrt bedeutet dies aber auch, daß das Land bei Entscheidungen wichtigeröffentlicher Angelegenheiten dafür Sorge tragen muß, daß die Kirchen die Möglichkeit haben, ihre Position zum Ausdruck zu bringen.113
Art. 32 II LV-SA gewährt den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften das Recht auf Selbstbestimmung (Autonomie, Selbstverwaltung) in ihren Angelegenheiten. Zu nennen sind Lehre, Seelsorge, Organisation und Mitgliedschaft. Art. 32 IV LV-SA sieht die Möglichkeit des Abschlusses von Kirchenverträgen vor. Art. 32 III LV-SA normiert Anerkennung, Schutz und Förderung der von den Kirchen unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen. Mit der Aufnahme des Förderungsauftrages geht die LV-SA über die Bestimmungen der WRV hinaus - dort ist nur von der Gewährleistung des Eigentums die Rede (Art. 138 II WRV). Nicht genannt sind in diesem Zusammenhang die Weltanschauungsgemeinschaften und freien Träger. Diesen kommen aber nach Maßgabe des Art. 33 LV-SA die gleichen Rechte zu.114
Art. 27 III LV-SA bestimmt Ethik- und Religionsunterricht zu ordentlichen Lehrfächern. Im Unterschied zum GG sind dabei nicht nur dieöffentlichen Schulen sondern auch jene in freier Trägerschaft (Art. 28 LV-SA) grundsätzlich zur Einrichtung des Religions- und im Bedarfsfall des Ethikunterrichtes verpflichtet. Nur bekenntnisgebundene bzw. -freie Schulen können theoretisch auf die Erteilung beider Fächer verzichten.115
4.4.2. Verfassungsverhandlungen
Für die LV-SA sind insgesamt vier Entwürfe ausgearbeitet worden. Ähnlich der Situation in Mecklenburg-Vorpommern entstand der erste Entwurf116 unter Federführung eines Regionalausschusses, der aus den Runden Tischen der ehemaligen Bezirke hervorgegangen war. Dieser Entwurf traf umfangreiche Regelungen zum Staat-Kirche-Verhältnis. Er behandelte fast alle seit der Weimarer Republik bekannten Themen ganz im Sinne ,,einer Rezeption ¸noch' gemeindeutschen Staatskirchenrechts."117 Aber auch neue, in anderen Verfassungen nicht erwähnte Bereiche wurden aufgegriffen:öffentlichkeitsauftrag, Kirchenverträge und Anerkennung der Kirchen für die Bewahrung der sittlichen Grundlagen menschlichen Lebens. Aus Sicht der Kirchen ein nahezu perfekter Entwurf, würde er nicht den Religionsunterricht lediglich gewährleisten und ihm nicht den Status eines ordentlichen Lehrfaches geben. Dieser Entwurf wurde zwar nicht als Beratungsgrundlage in den Verfassungsausschuß eingebracht, diente aber als Basis für den Entwurf von B90/GRÜ. Der Entwurf von B90/GRÜ vom Januar 1991 verkürzte die vom Regionalausschuß vorgeschlagenen Regelungen.118 So kannte er keine allgemeine Anerkennungsklausel, keinen Körperschaftsstatus (und somit keine Kirchensteuer) und keine expliziten Eigentums- und Leistungsgarantien mehr. Aber als neu und ,,kirchenfreundlich" zu bezeichnen, ist die Beteiligungsgarantie des Staates bei der Erhaltung kulturhistorischer Kirchengebäude. Der SPD-Entwurf vom Februar 1991 inkorporiert die Grundrechte des GG ,,im übrigen". Ansonsten macht er (staatskirchenrechtlich) den professionellsten Eindruck der parlamentarischen Entwürfe. Er normiert die Trennung von Staat und Kirche, das Selbstverwaltungsrecht, die Gemeinnützigkeit und Förderungsfähigkeit der sozialen kirchlichen Einrichtungen, die Möglichkeit von Kirchenverträgen, die Förderungsfähigkeit kirchlicher Baudenkmale und die Seelsorge inöffentlichen Einrichtungen. Darüber hinaus stellt er die nichtkirchlichen freien Träger im sozialen Bereich den kirchlichen gleich. Lediglich die Formulierungen zum Religions- und Ethikunterricht trüben den guten Eindruck des Entwurfes. In komplizierter Art und Weise heißt es in Art. 9 II: ,,Der Religionsunterricht und ein Unterricht, in dem Schülerinnen und Schülern das Verständnis für in der Gesellschaft wirksame Wertvorstellungen und -normen sowie der Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen vermittelt wird, sind nach Wahl der Schülerinnen und Schüler gleichwertig ordentliches Lehrfach."
Auch der gemeinsame Entwurf von CDU und F.D.P. vom Februar 1991 verweist auf die Grundrechte des GG. In seinem Artikel zum Religionsunterricht geht er aber weiter als die bundesdeutsche Verfassung. So wollten die beiden Fraktionen, daß Religionslehrer der Bevollmächtigung der Kirchen bedürfen - eine Festschreibung des Nihil obstat in der LV-SA, die aber nicht für den Hochschulbereich gelten sollte. Die Besetzung theologischer Lehrstühle sollte ,,im Benehmen" mit den Kirchen erfolgen. Der Entwurf sah die Befreiungsmöglichkeit vom Religionsunterricht und die Einrichtung eines Ersatzfaches, das ,,die allgemein anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit" vermittelt, vor. In der ,,Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben" sollten die Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften frei von staatlichen Einflüssen sein - eine mißverständliche Formulierung, da sie offen läßt, wo die Grenze religiösen Handelns liegt. Der Entwurf erklärt weiterhin den Art. 140 GG zum Bestandteil der Verfassung und nimmt eine Gottesformel (invocatio Dei) in die Präambel auf. Mit Beschluß des Landtages vom 01. November 1990 wurde ein Verfassungsausschuß aus Abgeordneten eingesetzt, der unter Ausschluß deröffentlichkeit beriet.119 Das 13köpfige Gremium war ein ,,echter Landtagsausschuß" 120 - die Berater hatten keine Stimme, wie etwa in Mecklenburg-Vorpommern. Den Vorsitz führte Reinhard Höppner (SPD). Er war kein Mitglied der Regierungsfraktionen (CDU und F.D.P.) - ein Umstand, der sich positiv auf eine kompromißorientierte Verfassungsgebung auswirkte.
Am 22. Februar 1991 fand eine Anhörung von Verbänden statt. Dort äußerten sich die evangelischen Kirchen positiv zum Entwurf, machten aber kritische Anmerkungen zu einzelnen Fragen (Schwangerschaft, Würde im Sterben, nichtehelichen Lebensgemeinschaften). Deutlich wurde, daß sie neben dem Religionsunterricht ein gleichberechtigtes Alternativfach verankert wissen wollten. So auch der Vertreter der Katholischen Kirche, der einen Vorschlag einbrachte, welcher dem Art. 9 II des SPD- Entwurfes sehr nahe kam.121
Auf Grundlage der parlamentarischen Entwürfe und der Anhörungen wurde vom Ausschuß ein gemeinsamer Entwurf [im folgenden: VE-SA] erarbeitet und von allen Fraktionen als Vorlage in den Landtag eingebracht.122 Der VE-SA sah in der Präambel vor, daß sich das Volk die Verfassung ,,in dem Bewußtsein der Verantwortung vor Gott" gibt. Im Rahmen der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sollte den Eltern das Recht eingeräumt werden, über die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht zu entscheiden. Dieser war als ordentliches Lehrfach vorgesehen. Ersatzweise sollte Ethikunterricht stattfinden. Ein mit ,,Kirchen" überschriebener Artikel entsprach weitestgehend dem heutigen Art. 32 LV-SA (Trennungsgebot,öffentlichkeitsanspruch, Selbstverwaltung, Anerkennung und Förderung sozialer kirchlicher Einrichtungen, Möglichkeit von Kirchenverträgen). Lediglich die Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel erfolgte nicht ,,im übrigen".
4.4.3. Invocatio Dei
Bei den Äußerungen der Bürger123 zur Präambel bildete die invocatio Dei einen Schwerpunkt. Der überwiegende Teil forderte die Streichung der Gottesformel, da sie mit einem religiösen Bekenntnis verbunden wurde. So auch die Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, die die ,,Verantwortung vor Gott" im Hinblick auf die religionssoziologischen Umstände für unangemessen hielt. Ebenfalls die Streichung forderten einzelne Kirchen- und Gemeindekreise, Pfarrkonvente und Gruppen von Theologen. Begrüßt wurde die invocatio Dei von nur wenigen Bürgern, dem Katholischen Büro, von der Evangelischen Landeskirche Anhalt sowie von der Landesregierung. Letztere stellt auf die Relativität der Tätigkeit des Verfassungsgebers und dessen begrenzte Entscheidungsfunktion ab, da eine Verfassung nicht ausschließlicher Maßstab menschlichen Handelns sein könne. Dieöffentliche Diskussion des VE-SA sollte nicht wirkungslos bleiben. In der Sitzung des Verfassungsausschusses vom 21. Mai 1992 kam man überein, die Formulierung ,,im Bewußtsein der Verantwortung vor Gott" durch ,,in Achtung der Verantwortung vor Gott" zu ersetzen. Damit war man auf die beiden evangelischen Kirchen eingegangen, die sich im Vorfeld untereinander auf einen Kompromiß einigen konnten. Die neue Fassung wurde in der Verfassung verankert - wenn auch nur mit knapper Mehrheit.124
4.4.4. Ethik- und Religionsunterricht
Im Hinblick auf den Religionsunterricht äußerten sich die Bürger differenzierter. Die Skala der Vorschläge reichte von ersatzloser Streichung des Religionsunterrichts über die Gleichstellung mit einem Ethikunterricht bis hin zur Verschmelzung beider Fächer. Der VELV-SA sah den Ethikunterricht als Ersatzfach zum ordentlichen Lehrfach Religionsunterricht vor. Begrüßt wurde dies vom Katholischen Büro und der Evangelischen Landeskirche Anhalt. Inhaltlich wurde der Entwurf auch von der Landesregierung unterstützt; sie hatte aber Bedenken hinsichtlich der systematischen Stellung der Norm.
Im Hinblick auf die breite Diskussion des Religionsunterrichts in deröffentlichkeit und auf die Unklarheit der Geltung des Art. 141 GG beschloß der Verfassungsausschuß am 21. Mai 1992, die Bestimmung zum Religionsunterricht vorerst aus dem VE-SA zu streichen. Im Vorfeld dieser Übereinkunft war aber beschlossen worden, im Falle einer knappen Abstimmung nochmals in die Beratungen einzutreten, was dann auch der Fall war. So einigte man sich in der Sitzung vom 09. Juni 1992 darauf, Ethik- und Religionsunterricht als gleichberechtigte ordentliche Lehrfächer in der LV-SA zu verankern.
4.4.5. Trennungsprinzip
Der im VE-SA vorgesehene Artikel zum Staat-Kirche-Verhältnis wurde in den Stellungnahmen immer wieder in Verbindung mit der Präambel und den Regelungen zum Religionsunterricht gebracht. Häufig wurde kritisiert, daß das Trennungsprinzip im VE-SA nicht genügend zum Ausdruck käme. Die Kirchen äußerten sich auch hier unterschiedlich. Die Evangelische Landeskirche stimmte dem vorgeschlagenen Wortlaut zu. Das Evangelische Konsistorium der Kirchenprovinz Sachsen unterbreitete einen eigenen Vorschlag, der die Förderung auch der pädagogischen kirchlichen Einrichtungen und ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung kirchlicher Baudenkmale vorsah. Weiterhin wurde die Inkorporation des Art. 140 GG gefordert. Deshalb wurde es auch für unnötig erachtet, explizit auf die Trennung von Staat und Kirche hinzuweisen. Das Katholische Büro hingegen wollte die Trennung direkt und im Sinne einer partnerschaftlichen Kooperation verankert wissen. So auch die Landesregierung, die das Staat-Kirche-Verhältnis von Partnerschaft geprägt sah und deshalb eine Formulierung forderte, die auf einen Schutz vor staatlichen Eingriffen und die Selbstverwaltungsgarantie abstellte. Der Trennungsbegriff kam in ihrem Vorschlag jedoch nicht vor.
4.5. Thüringen
Die LV-TH vom 25. Oktober 1993 enthält im sechsten Abschnitt des Ersten Teils ,,Grundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemeinschaftslebens" detaillierte Bestimmungen über Religion und Weltanschauung (Art. 39 bis 41). Das Thüringer Staatskirchenrecht orientiert sich dabei weitestgehend am Weimarer Kirchenkompromiß, greift aber auch bundesdeutsche Rechtspraxis auf. Darüber hinaus enthält die LV-TH einen Gottesbezug, Regelungen zum Religions- und Ethikunterricht, Normen zu theologischen Bildungseinrichtungen und Fakultäten. Weiterhin staatskirchenrechtlich relevant ist Art. 2 III LV-TH.
4.5.1.Überblick
Art. 39 I LV-TH garantiert die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit analog Art. 4 I, II GG. Art. 39 II S. 1 LV-TH ergänzt den bundesrechtlichen Rahmen um die Formulierung, daß jeder das Recht hat, Religion oder Weltanschauung ,,allein oder mit anderen, privat oderöffentlich" auszuüben. Diese Präzisierung gründet sich auf den Erfahrungen mit der Vergangenheit - waren es doch die Mitglieder der christlichen Kirchen, die von den religionsfeindlichen Auswüchsen der SED-Diktatur betroffen waren und einen entscheidenden Beitrag zu den unblutigen Veränderungen der Jahre 1989/90 geleistet haben.125 Daß die Ausübung eines Bekenntnisses nicht die Würde anderer verletzen darf (Art. 39 II S. 2 LV-TH), kann als ein geglücktes Beispiel für die Drittwirkung der Menschenwürde betrachtet werden.126
Art. 40 LV-TH inkorporiert die Art. 136 bis 139 und 141 WRV - allerdings nicht unmittelbar, wie es in der LV-MV, LV-S und LV-SA der Fall ist, sondern mittelbar über Art. 140 GG.
Damit wollte man vermeiden, einen alten Interpretationsstand aufzunehmen.127 So verständlich dieser Ansatz ist, so wenig ist er relevant, da die Vorschrift einer LV stets am aktuellen Interpretationsstand zu messen ist. Hinsichtlich der Frage, ob Art. 40 LV-TH als dynamische oder statische Verweisung zu verstehen ist, muß angeführt werden, daß eine dynamische Verweisung unter bundesstaatlichen Gesichtspunkten suspekt ist.128 Das heißt, im Falle einer Änderung des Art. 140 GG bleibt der Regelungsgehalt des Art. 40 LV-TH unberührt. Daß man die Technik der Inkorporation gewählt hat, kann nicht nur als ,,bequemer" Weg verstanden werden,129 sondern liegt auch daran, daß in der weitgehend von Konfessionslosigkeit geprägten Verfassungswirklichkeit eine optische Gewichtsverstärkung des Staatskirchenrechts vermieden werden sollte.130
Art. 41 S. 1 LV-TH erkennt die Gemeinnützigkeit und den Förderungsanspruch der von den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen an. Neben der institutionellen Garantie liegt die tiefere Bedeutung dieser Vorschrift darin, daß sie die Leistungen der Kirchen für das Gemeinwohl anerkennt und der radikalen Trennung von Staat und Kirche eine Absage erteilt.131 Damit verbunden ist auch die Anerkennung und der Respekt vor der Religion, die neben dem Verkündigungsauftrag auch die Wohlfahrtspflege zu ihren originären Wesenszügen zählt. Art.
41 S. 2 LV-TH stellt freie Träger der Wohlfahrtspflege den kirchlichen gleich. Gleichwohl ist die Stellung kirchlicher Träger zusätzlich durch Art. 40 LV-TH i.V.m. Art. 140 GG und 138 II WRV befestigt, da die dort verankerte Enteignungssperre nicht in Art. 41 LV-TH aufgegriffen wird und demzufolge auch keine Anwendung für die freien Träger der Wohlfahrtspflege finden kann.132
Art. 28 III LV-TH formuliert nochmals den durch Art. 40 LV-TH mittelbar inkorporierten Art. 137 III S. 1 WRV aus. Damit gehört die Errichtung und der Betrieb theologischer Bildungsanstalten ausdrücklich in das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften. Staatliche Beschränkungen in diesem Bereich sind unzulässig. Bei der Besetzung theologischer Lehrstühle wird den Kirchen ein Mitspracherecht eingeräumt, was über ein Anhörungsrecht hinausgeht. Durch die Erwähnung der theologischen Fakultäten wird zugleich deren institutionelle Garantie gewährleistet.133
Art. 25 I LV-TH gibt dem Ethik- und dem Religionsunterricht den Status von ordentlichen Lehrfächern. Art. 25 II LV-TH gibt den Schülern die Entscheidung, in welchem der beiden Fächer sie unterrichtet werden möchten, in die Hand. Dies läuft zwar dem Wortlaut des Art. 7 II GG entgegen - ein Konflikt mit den inhaltlichen Vorgaben des Grundgesetzes entsteht jedoch nicht, da das den Eltern gewährte Wahlrecht im Lichte der kollidierenden Grundrechte des einsichtsfähigen Kindes und der dynamischen Relativierung des Elternrechts zu sehen ist. Vor diesem Hintergrund enthält die LV-TH eine im Grundsatz begrüßenswerte Klarstellung der grundgesetzlichen Regelung.134
4.5.2. Genese
Thüringen hat als letztes der fünf neuen Länder seine Verfassung verabschiedet, obwohl bereits 1990 die ersten Entwürfe135 vorlagen. Der Privatentwurf des Jenaer Rechtsprofessors Gerhard Riege verzichtete auf einen Bezug zur WRV und sah eine Regelung der Kirchensteuer nicht vor. Er beschränkte sich auf die Garantie der Religionsfreiheit. Auch der VE des Unterausschusses Verfassung des politisch-beratenden Ausschusses zur Bildung des Landes Thüringen verzichtete auf einen Bezug zur WRV, ging aber sehr detailliert auf das Staat-Kirche-Verhältnis ein. Der VE des rheinland-pfälzischen Justizministers war in weiten Teilen den Regelungen des GG nachempfunden. Alle drei Entwürfe sollten aber keine weitere Rolle spielen.136
Nachdem der Landtag am 07. November 1990 eine (staatskirchenrechtlich nicht relevante)Vorläufige Landessatzung erlassen hatte und die fünf Landtagsfraktionen bis September 1991 eigene Entwürfe einbrachten, konstituierte sich der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß am 19. September 1991. Als Arbeitsgrundlage dienten alle fünf Fraktionsentwürfe, die in einer Synopse zusammengefaßt wurden.137 Am 14. November 1991 trat dann erstmals der Unterausschuß des Verfassungsausschusses zusammen, der als eine Art Redaktionskomitee gebildet wurde, um konzentrierter an der Ausarbeitung von tragfähigen Formulierungen arbeiten zu können. Ihm gehörte je ein Vertreter der Fraktionen an. Anfänglich arbeitete der Unterausschuß nach dem Einhelligkeitsprinzip, das heißt, nur Konsenspunkte wurden in den Verfassungsausschuß überwiesen. Am 20. November 1992 ging man aber von diesem Einstimmigkeits- zum Mehrheitsprinzip über.138 Dem Unterausschuß kam auch die Aufgabe zu, Einigkeit in staatskirchenrechtlichen Fragen herzustellen. Alle Fraktionsentwürfe wollten die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in der LV- TH verankert wissen. Keiner sah eine invocatio Dei oder die Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel vor. Der SPD-Entwurf sah die Gemeinnützigkeit der sozialen und karitativen Einrichtungen vor. Auch sollten die kirchlichen Baudenkmale Kulturgut der Allgemeinheit werden und deren Erhalt gefördert werden. Letzteres sah auch der Entwurf von NF/GRÜ/DJ vor. Auffallend am PDS-Entwurf ist, daß er in der Sache weitgehend bei dem bisherigen (west-)deutschen Standard bleibt - bis auf die arbeits- und sozialrechtliche Gleichstellungsklausel kirchlicher Mitarbeiter. Da alle Entwürfe im Tenor des Art. 140 GG lagen, kam man im Interesse einer gemeinsamen Beschlußfassung überein, diesen anstatt der Neuformulierungen zu inkorporieren. Sicherlich hat hierbei auch die Vorbildwirkung der anderen neuen Landesverfassungen eine Rolle gespielt haben.
Nachdem der Unterausschuß zu 90% der Verfassungsbestimmungen konsensfähige Vorschläge erarbeitet hatte,139 wurde der Entwurf im Verfassungsausschuß diskutiert und in den Landtag zur zweiten Lesung überwiesen. Dort wurde am 24. April 1993 beschlossen, den Entwurf erneut zu überarbeiten und Anhörungen stattfinden zu lassen. Dasöffentliche Interesse war aber sehr zurückhaltend. Dies wird zumeist auf den nichtöffentlichen Charakter der Beratungen zurückgeführt.140 Bis zu diesem Zeitpunkt hatten Verbände und Institutionen keinen direkten Einfluß auf die Beratungen. Zu verweisen ist aber auf die indirekten oder informellen Kontakte zu den einzelnen Fraktionen, die insbesondere von den Gewerkschaften und den Kirchen - hier vor allem der katholischen - gepflegt wurden.141 Am 18./19. Mai 1993 fandenöffentliche Sitzungen des Verfassungsausschusses statt, in denen sich auch die Kirchen äußerten.142 Sie forderten in einer gemeinsamen Erklärung die Stärkung des Gottesbezuges in der Präambel und die Streichung des Passus' zur Würde im Sterben. Beide Forderungen wurden von der CDU-Fraktion mitgetragen. Daß nunmehr aber beide Punkte Teil der Verfassung sind, ist auf eine Art ,,ausgleichenden Burgfrieden" zwischen CDU und SPD zurückzuführen. Die CDU-Fraktion verzichtete auf die Streichung der ,,Würde im Sterben", da sie sonst ihren Freistaatsbegriff verloren hätte.143 Ende Oktober kam es dann zur Dritten Lesung des Entwurfes im Landtag, auf der am 25. Oktober 1993 die LV-TH mit erforderlicher Zwei-Drittel-Mehrheit verabschiedet wurde. Fast ein Jahr später bestätigte ein Volksentscheid mit 70% der gültigen Stimmen die LV-TH.
5. Zusammenfassung
Das spezifisch ,,ostdeutsche" im Staatskirchenrecht der neuen Länder liegt im Kompromiß zwischen der Würdigung der Religionsfreiheit und der Minderheitensituation ostdeutscher Bürger, die sich zu einer Religion bekennen. Es wäre aber fatal, beide Faktoren in ein einfaches Verhältnis zu setzen, was etwa hieße, im Falle einer Minderheitensituation die institutionelle Sonderstellung der Religionsgemeinschaften einzuschränken. Andererseits mußten im Verfassungsgebungsprozeß auch die Gefühle nichtreligiöser Bürger ihren Niederschlag finden - aber eben nicht zu Lasten der sich zu einer Religion bekennenden Mitbürger. In den Präambeln von vier neuen Landesverfassungen ist dies in verschiedenen Varianten gelungen: ,,auch in der Verantwortung vor Gott" (LV-TH), ,,in Achtung der Verantwortung vor Gott" (LV-SA), ,,Bewahrung der Schöpfung" (LV-S), ,,im Wissen um die Grenzen menschlichen Tuns" (LV-MV). Auch wenn diese Formulierungen im Detail differieren, bieten sie doch die Möglichkeit religiöser und nichtreligiöser Interpretationen bzw. vermeiden die Vereinnahmung einer der beiden Seiten. Sicherlich ist der (modifizierte) Gottesbezug in einer Präambel kaum von rechtlicher Bedeutung - politisch jedoch ist er durchaus von Relevanz.144 Dies zeigte sich immer wieder in den intensiven Diskussionen zur invocatio Dei.
Auch im Bereich der schulischen Wertevermittlung sind zumeist um Ausgleich bemühte Regelungen erzielt worden. In allen fünf neuen Landesverfassungen kommt zum Ausdruck, daß Schule nicht nur der reinen Wissensvermittlung dienen, sondern auch mit den kulturellen Grundsätzen der Gesellschaft vertraut machen soll. Unterschiede gibt es in der Frage, wie dies geschehen soll. Die Aufgabe einer Verfassung liegt darin, den Rahmen der Wertevermittlung zu definieren, nicht aber zu bestimmen, ob religiöses Denken dabei im Vordergrund stehen soll oder nicht. So weisen die Erziehungsziele der untersuchten Verfassungen keinen originär religiösen Bezug auf. Die Entscheidung über die Wertevermittlung obliegt den Eltern bzw. dem religionsmündigen Schüler. Deshalb sind die landesverfassungsrechtlichen Regelungen zu begrüßen, die den Ethik- und den Religionsunterricht zu ordentlichen Lehrfächern statuieren (LV-S, LV-SA, LV-TH). Ein Schutz vor Konkurrenz ist dem Religionsunterricht im Grundgesetz nicht garantiert.145 Das muß eine landesverfassungsrechtliche Gleichstellung beider Fächer zu Folge haben. Die LV-MV normiert nur den Religionsunterricht. Der Ethikunterricht wird einfachgesetzlich geregelt, was rechtlich zum selben Ergebnis führt, aber verfassungspolitisch nicht sehr lobenswert ist. Die LV-BB begegnet diesem Widerspruch mit der Nichterwähnung beider Fächer, was auch eine praktikable Möglichkeit darstellen würde, wenn einfachgesetzlich eine echte Wahlfreiheit in Sachen Wertevermittlung garantiert wäre. Alle neuen LVen zeigen, daß man sich nicht mit einer bloßen Kopie westdeutscher LVen zufrieden geben wollte. Dies wird deutlich an der Aufnahme desöffentlichkeitsauftrages (LV-BB, LV-S, LV-SA), der Staatskirchenverträge (LV-MV, LV-S, LV-SA) und des Förderungsauftrages zugunsten sozialer Einrichtungen der Kirchen (LV-S, LV-SA, LV-TH, indirekt LV-BB) in die Verfassungstexte. Solche Einzelbestimmungen sind auch Ausdruck der Staatlichkeit der Länder. So auch die Normen über theologischen Fakultäten (LV-BB, LV-MV, LV-S, LV-TH).
Die staatskirchenrechtlichen Normen der neuen LVen lassen sich gemessen am bundesdeutschen Recht prinzipiell als in selber Kontinuität stehend charakterisieren: sie bewegen sich auf dem Boden der Weimarer Kirchenartikel und beziehen die neuere Rechtspraxis mit ein. Diese Kontinuität läßt sich mit der Rolle der Kirchen in der DDR, dem damit verbundenen Respekt und ihren Aktivitäten im Wiedervereinigungsprozeß erklären. Sie ist Ausdruck des kirchlichen Engagements im Verfassungsgebungsprozeß der neuen Länder. Die Besonderheit der neuen LVen besteht in staatskirchenrechtlicher Perspektive in der Rezeption des Staat-Kirche-Verhältnisses der alten Ländern unter Rücksichtnahme der religionssoziologisch anders gelagerten Situation in den neuen Ländern. Primär ging es nicht darum, die Kirchen institutionell zu befestigen, sondern das Grundrecht auf Religionsfreiheit hervorzuheben und damit dem besonderen kulturellen Charakter von Religion und Weltanschauung gerecht zu werden. Die äußere Kontinuität des Staatskirchenrechts geht einher mit einem tieferen Sinneswandel, der Ausdruck der kulturstaatlichen Daseinsvorsorge in einer freiheitlichen Kulturordnung ist. Diese will ,,die Religion nicht ins stille Kämmerlein [... abdrängen], sondern [...] in das breite Spektrum von Kultur-, Kunst-, Film-, Sportförderung u.v.m." einbeziehen.146
Die Landesverfassungen haben trotz der gemeinsamen Grundtendenzen von der Chance auf föderale Vielfalt Gebrauch gemacht.147 Dies gilt auch für das Staatskirchenrecht. Bisher ist es im grundgesetzlichen Rahmen aber zu keinen Veränderungen gekommen. So hat sich die Verfassungskommission zwar mit dem geltenden Staatskirchenrecht befaßt, aber Abstand von einer Reformempfehlung genommen.148 Trotzdem sind gerade die Verfassungen der fünf neuen Länder ein Indiz dafür, daß das deutsche Staatskirchenrecht in Bewegung geraten ist.
6. Abkürzungen und Sigeln
Art. Artikel
B90 Bündnis 90 Bd. Band
BEK Bund evangelischer Kirchen in der DDR
CDU Christlich Demokratische Union
DDR Deutsche Demokratische Republik
EKD Evangelische Kirchen in Deutschland
EKiBB Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg epd Evangelischer Pressedienst
F.D.P. Freie Demokratische Partei FN Fußnote
GG Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland GRÜ Die GRÜNEN
i.V.m. in Verbindung mit DJ Demokratie Jetzt
LER Lebensgestaltung - Ethik - Religion LV Landesverfassung
LV-BB Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992
LV-MV Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 LV-SA Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 LV-S Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 LV-TH Verfassung des Freistaates Thüringen vom 25. Oktober 1993 MfS Ministerium für Staatssicherheit
NF Neues Forum
PDS/LL Partei des demokratischen Sozialismus - Linke Liste SED Sozialistische Einheitspartei Deutschland SPD Sozialdemokratische Partei Deutschland VE Verfassungsentwurf
WRV Weimarer Reichsverfassung vom 31. Juli 1919
AöR Archiv desöffentlichen Rechts
BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen DA Deutschland Archiv
DVBl Deutsche Verwaltungsblätter
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JöR Jahrbuch desöffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge
LKV Landes- und Kommunalverwaltung.
NJW Neue Juristische Woche
SächsVBl Sächsische Verwaltungsblätter
ThürVBl Thüringer Verwaltungsblätter
ZevKR Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht ZfRP Zeitschrift für Rechtspolitik
ZParl Zeitschrift für Parlamentsfragen
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8. Anlagen
1. Pressemitteilung der Bundestagsfraktion B90/GRÜ, Nr. 687/96, v. 12. August 1996
2. Pressemitteilung der Bundestagsfraktion B90/GRÜ, Nr. 409/96, v. 14. Mai 1996
3. Stellungnahme der EKiBB zum Entwurf der LV Brandenburg, v. 03. Februar 1992
4. Stellungnahme der EKiBB zum Entwurf der LV Brandenburg, v. 15. August 1991
5. Schreiben des Beauftragten der EKiBB bei den Ländern Berlin und Brandenburg, Herrn Oberkonsistorialrat Dr. Ulrich Schröter, an den Autor, v. 07. August 1998
6. Pressemitteilung der EKiBB ,,Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirche in Berlin- Brandenburg gegen Bestimmungen des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg"
7. Landtag Sachsen-Anhalt, Niederschrift der Anhörung im Verfassungsausschuß, v. 22. Februar 1991
8. Vorlage zur Auswertung deröffentlichen Diskussion zum Entwurf einer Verfassung für das Land Sachsen-Anhalt
9. Landtag Sachsen-Anhalt, Protokoll Verfassungsausschuß, v. 21. Mai 1992
[...]
1 Badura, Peter, Staatskirchenrecht als Gegenstand des Verfassungsrechts, in: HBStKiR, Bd. 1, S. 211-251 (212).
2 Czermak, Gerhard, Bewegung ins Staatskirchenrecht! in:ZfRP 23/12 (1990), S. 475-479.
3 Listl, Joseph, Grundstrukturen des Staatskirchenrechts, in: ders., Kirche im freiheitlichen Staat. Schriften zum Staatskirchenrecht und zum Kirchenrecht, 1. Halbbd., hrsg. von Isensee, Josef/Rüfner, Wolfgang (Staatskirchenrechtliche Abhandlungen 25), Berlin 1996, S. 354, Anm. 58.
4 Zum begrifflichen Diskurs über ,,Staatskirchenrecht" siehe Hollerbach, Alexander, Staatskirchenrecht oder Religionsrecht?, in:Kirche und Recht 3/1 (1997), S. 1-3.
5 Badura (Anm 1), S. 212.
6 Jarass, Hans D., Artikel 140, in:ders./Pieroth, Bodo, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 3. Aufl., München 1995; BVerfGE 19, 206, 219.
7 Hollerbach, Alexander, Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: HBStR, Bd. VI, S. 471-555 (475).
8 Brauburger, Heinz, ,,Trennung von Staat und Kirche", in: Kirche und Recht 1/4 (1995), S.1- 9 (4).
9 Allerdings ist auf die anders gelagerte Rolle der Katholiken im Reichsgründungsprozeß und Kulturkampf zu verweisen.
10 Brauburger (Anm. 8).
11 Schildt, Axel, Die Republik von Weimar. Deutschland zwischen Kaiserreich und ,,Drittem Reich" (1918-1933), Erfurt 1997, S. 28.
12 Stutz U., Die päpstliche Diplomatie unter Leo XIII. nach den Denkwürdigkeiten des Kardinals Domenico Ferrata (Abhandlungen der preußischen Akademie der Wissenschaften 25), Berlin 1926, S.54, Anm. 2.
13 Smend, Rudolf, Staat und Kirche nach dem Bonner Grundgesetz, in: ZevKR 1 (1951), S. 4-19 (11).
14 Anselm, Reiner, Verchristlichung der Gesellschaft? Zur Rolle des Protestantismus in den Verfassungsdiskussionen beider deutschen Staaten 1948/49, in: Kaiser, Jochen- Christoph/Doering-Manteuffel, Anselm (Hg.), Christentum und politische Verantwortung - Kirchen im Nachkriegsdeutschland (Konfession und Gesellschaft 2), Stuttgart u.a. 1990, S. 63-87 (73).
15 Schewick, Burkhard van, Die katholische Kirche und die Entstehung der Verfassungen in Westdeutschland 1945-1950 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte, Reihe B, Bd. 30), Mainz 1980, S. 86.
16 Pieroth, Bodo, Artikel 20, in:Jarass/Pieroth (Anm. 6), S. 360, Rn. 8; BVerfGE 1, 14, 34.
17 Badura, Peter, Staatsrecht. Systematische Erläuterung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., München 1996, S. 757.
18 Campenhausen, Axel Frhr. v., Staatskirchenrecht. Ein Studienbuch, 3. Aufl., München 1996, S. 54.
19 Rux, Johannes, Die Verfassungsdiskussion in den neuen Bundesländern - Vorbild für die Reform des Grundgesetzes?, in: ZParl 23 (1992), S. 291-315 (291).
20 Sachs, Michael, Zur Verfassung des Landes Brandenburg, in: LKV 3/8 (1993), S. 241-248 (242).
21 Rüfner, Wolfgang, Deutsche Einheit im Staatskirchenrecht, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 26, Münster 1992, S. 60-110 (79).
22 Siehe dazu Weidemann, Helmut, Zur Rechtsstellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften nach der neuen Verfassung in Mitteldeutschland, in:DVBl 84/1 (1969), S. 10-15.
23 Kremser, Holger, Der Weg der Kirchen/Religionsgemeinschaften von der sozialistischen DDR in des vereinte Deutschland, in:JöR 40 (1991/92), S. 501-536 (509 f.).
24 Heckel, Martin, Kirche und Staat nach evangelischem Verständnis, in: HBStKiR, Bd. 1, S. 157-208 (170).
25 Vulpius, Axel, Aktuelle Fragen des Verhältnisses von Kirche und Staat im vereinigten Deutschland, in: Kirche und Recht 3 (1995), S. 1-12 (2).
26 Planer-Friedrich, Götz, Einheit ohne Wandel. Die ostdeutschen Kirchen auf Identitätssuche, in: Evangelische Kommentare 26/12 (1993), S. 707-709 (707).
27 Listl, Joseph, Das Staatskirchenrechts in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, in:ders., Kirche im freiheitlichen Staat (Anm. 3), S. 355-391 (Erstveröffentlichung in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 29, Münster 1995, S. 160-218). Listl stellt in diesem Zusammenhang eine ,,Ablehnung, ja Negation all dessen, was man als ,Staat' bezeichnet," fest (S. 356).
28 Campenhausen, Axel Frhr. von, Der heutige Verfassungsstaat und die Religion, in: HBStKiR, Bd. 1, S. 47-84 (79 f., Anm. 76); Heckel, Martin, Die Vereinigung der evangelischen Kirchen in Deutschland (Jus Ecclesiasticum 40), Tübingen 1990; ders., Zur kirchlichen Wiedervereinigung im Rahmen der EKD, in:NJW 45/16 (1992), S. 1001-1007.
29 Campenhausen, Der heutige Verfassungsstaat und die Religion (Anm. 28), S. 79.
30,,Kirchenzugehörigkeit in Deutschland - Was hat sich verändert? Evangelische und katholische Kirche im Vergleich", in:Arbeitsblätter der EKD 10 (1994), Beilage, S. 2.
31 Diesen Zusammenhang verkennend Renck, Ludwig, Staatskirchenrecht in den neuen Bundesländern - dargestellt am Beispiel Thüringens, in:ThürVBl 3/8 (1994), S. 182-185 (183).
32 Die Kirchen, deren Gebiete im Bereich eines Landes liegen, gingen meist gemeinsam vor.
33 Telefonische Nachfrage beim EKD-Sekretariat v. 21. Juli 1998.
34 Siehe Bericht der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen, vorgetragen von Bischof Dr. Christoph Demke auf der 2. Tagung der VI. Synode des BEK in Leipzig vom 21.-25. September 1990, in: indo - Wissenswertes für kirchliche Mitarbeiter 4 (1990), S. 21.
35 Exemplarisch Listl, Das Staatskirchenrecht in den neuen Ländern (Anm. 27).
36 Eine solche Vorgehensweise ist aber nicht neu - siehe die hessische und saarländische Verfassung.
37 So Sachs (Anm. 20), S. 243.
38 Elf der sechzehn LVen normieren den Religionsunterricht zum ordentlichen Lehrfach; die LVen Brandenburg, Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein schweigen sich aus; die LV Bremen normiert einen bekenntnismäßig ungebundenen Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.
39 Zur Verteilung der 88 Sitze im Landtag nach den Wahlen vom 14. 10. 1990: SPD 36, F.D.P. 6, B90 6 (Diese drei Fraktionen bildeten auch die Regierungsmehrheit); CDU 27, PDS 13. Nach: Statistisches Bundesamt (Hg.), Statistisches Jahrbuch 1991, Wiesbaden 1991, S. 104.
40 Pressemitteilung der EKiBB ,,Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirche in Berlin- Brandenburg gegen Bestimmungen des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg", in: http://www.ekibb.com/info/misc/ler.htm, Stand 23. Juli 1998 (=Anlage 5 dieser Arbeit).
41 Kier, Reinhold, Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften, in: Simon, Helmut/Franke, Dietrich/Sachs, Michael (Hg.), Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, Stuttgart u.a. 1994, S. 131-140 (138). Die drei Jahre andauernde ,,Testphase" von LER fand an 44 Schulen statt.
42 Mückl, Stefan, Staatskirchenrechtliche Regelungen zum Religionsunterricht, in: AöR 122/4 (1997), S. 513-556 (537).
43 Heitmann, Steffen, Die Entwicklung von Staat und Kirche aus der Sicht der ,,neuen" Länder, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 39/4 (1994), S. 402-417 (407); siehe auch oben unter 3.1.
44 Sterzinsky, Georg Kardinal, Aufruf an die katholischen Eltern v. 03. September 1992, abgedruckt in: Listl, Das Staatskirchenrecht in den neuen Ländern (Anm. 27), S. 382-384.
45 Birthler war ,,zu DDR-Zeiten" einmal Jugendreferentin der evangelischen Kirche und ist heute Ostbeauftragte der Bundestagsfraktion B90/GRÜ.
46 Art. 141 GG lautet: ,,Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Land, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand."
47 Für die Geltung des Artikels 141 III GG in den neuen Ländern votieren u.a. Schlinck, Bernhard, Religionsunterricht in den neuen Ländern, in: NJW 45/16 (1992), S. 1008-1013.; Jarras, Artikel 141, in:ders./Pieroth (Anm. 6), S. 862. Dagegen optieren u.a. Campenhausen, Der heutige Verfassungsstaat und die Religion (Anm. 28); List, Das Staatskirchenrecht in den neuen Ländern (Anm. 27), S. 381.
48 Schreiben des Beauftragten der EKiBB bei den Ländern Berlin und Brandenburg, Ulrich Schröter, an den Autor, v. 07. August 1998, S. 2 (=Anlage 4 dieser Arbeit).
49 Ebd. GRÜ waren bei den ersten Wahlen in Brandenburg an der 5%-Hürde gescheitert, vereinten sich aber 1993 mit B90.
50 Stenographischer Bericht Nr. 8539 der 96. Sitzung des Bundestages, 13. Wahlperiode, v.15. März 1996 (Plenarprotokoll 13/96).
51 Siehe auch die Pressemitteilungen der Bundestagsfraktion B90/GRÜ (=Anlagen 1-2 dieser Arbeit).
52 Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland/Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit. Wort des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland, Hannover/Bonn 1997, Nr. 255; Die Deutschen Bischöfe, Die bildende Kraft des Religionsunterrichts. Zur Konfessionalität des katholischen Religionsunterrichts, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1996.
53 Exemplarisch Lehmann, Karl, Religion in der Schule - Orientierung in der offenen Gesellschaft, in: epd-Dokumentation 45 (1997), S. 21-26.
54 Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg, in: Gesetz- und Verordnungsblatt Brandenburg I/2, v. 12. März 1997; S. 4-9.
55 Mangoldt, Hans von, Die Verfassungen der neuen Bundesländer. Einführung und synoptische Darstellung (Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht 15), 2. Aufl., Berlin 1997, S. 83 f., FN 315.
56 So z.B. die EKiBB in ihrer Stellungnahmen zu den Entwürfen der LV-BB, v. 15. August 1991, S. 2 f. (=Anlage 3 dieser Arbeit) und v. 03. Februar 1992 (=Anlage 4 dieser Arbeit).
57 Entwurf Zentraler Runder Tisch, abgedruckt in: JöR 39 (1990), S. 340-380.
58 Franke, Dietrich/Kneifel-Haverkamp, Reiner, Entstehung und wesentliche Strukturmerkmale der Brandenburger Verfassung, in:Simon, Helmut/Franke, Dietrich/Sachs, Michael (Hg.), Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, Stuttgart u.a. 1994, S. 57-69 (60, FN 9).
59 Franke, Dietrich/Kneifel-Haverkamp, Die brandenburgische Landesverfassung, in: JöR 42 (1994), S. 111-148 (134 f.).
60 Nach Deselaers, Christiane, Der Prozeß der Verfassungsgebung in den neuen Bundesländern, in: Neumann, Peter/Tillmanns, Reiner (Hg.), Verfassungsrechtliche Probleme bei der Konstituierung der neuen Bundesländer (Schriften des Institutes für Verwaltung und Verwaltungsrecht in den neuen Bundesländern 3), Berlin 1997, S. 25-60 (44).
61 Pirsch, Jürgen, Art. 9, in: Thiele, Burkhard/Pirsch, Jürgen/Wedemeyer, Kai, Die Landesverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Berlin 1995, S. 65-75 (67).
62 Sampels, Guido, Bürgerpartizipation in den neuen Landesverfassungen. Eine verfassungshistorische und verfassungsrechtliche Analyse (Universitätsreihe Recht 4), Berlin 1998, S. 96.
63 Häberle, Peter, Die Verfassungsbewegung in den fünf neuen Bundesländern Deutschlands 1990 bis 1992, in: JöR 42 (1994), S. 149-324 (188).
64 Abgedruckt in: JöR 39 (1990), S. 399-412.
65 Vgl. Art. 38 III Entwurf Zentraler Runder Tisch (Anm. 57).
66 Häberle, Peter, Die Verfassungsbewegung in den fünf neuen Ländern, in: JöR 41 (1993), S. 69-307 (85) [Hervorhebungen vom Autor].
67 Starck, Christian, Verfassungsgebung in den neuen Ländern, in: Zeitschrift für Gesetzgebung 7/1 (1992), S. 1-27 (10).
68 Deselaers (Anm. 60), S. 51.
69 Hölscheidt, Sven, Grundlagen und Entwicklung der Verfassungsberatungen in Mecklenburg-Vorpommern, in: DVBl 106/19 (1991), S. 1066-1070 (1068).
70 Ebd., S. 1068.
71 Starck, Verfassungsgebung (Anm. 67), S. 8.
72 Häberle, Verfassungsbewegung 1990-1992 (Anm. 63), S. 189.
73 Starck, Verfassungsgebung (Anm. 67), S. 11.
74 Ebd., S. 12.
75 Stiens, Andrea, Chancen und Grenzen der Landesverfassungen im deutschen Bundesstaat der Gegenwart (Schriften zumöffentlichen Recht 728), Berlin 1997, S. 90.
76 Wedemeyer, Kai, Das Verfahren der Verfassungsgebung in Mecklenburg-Vorpommern, in: Stern, Klaus (Hg.), Deutsche Wiedervereinigung, Bd. 3, Zur Entstehung der Landesverfassungen in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, Köln u.a. 1992, S. 37-55 (39).
77 Buske, Norbert, Zur verfassungsrechtlichen Einbettung des Evangelischen Kirchenvertrages. Ein Vorwort, in: ders. (Hg.), Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg- Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994, Schwerin 1995, S. 5-10 (7).
78 Listl, Das Staatskirchenrecht in den neuen Ländern (Anm. 27), S. 377.
79 Mangoldt, Die Verfassungen der neuen Bundesländer (Anm. 55), S. 82.
80 Ebd., S. 83.
81 Heitmann, Steffen, Die neue sächsische Verfassung - zwischen Aufbruch und Bewahrung, in: SächsVBl 1/1 (1993), S. 2-8 (7). Heitmann bedauert den Verzicht auf die invocatio Dei.
82 Tillmanns, Reiner, Grundzüge des Staatskirchenrechtes in den neuen Bundesländern, in: Neumann, /Tillmanns (Anm. 64), S. 161-268 (253).
83 Starck, Christian, Die Verfassungen der neuen deutschen Länder. Eine vergleichende Untersuchung (Heidelberger Forum 89), Heidelberg 1994, S. 50; ders., Die Verfassungen der neuen Länder, in: HBStR, Bd. IX, S. 392; Häberle, Verfassungsbewegung 1990-1992 (Anm. 63), S. 173. Dagegen sieht Tillmanns (Anm. 82), S. 253 hier keinenöffentlichkeitsauftrag verankert.
84 Tillmanns (Anm. 82), S. 253.
85 Nach Müller, Klaus, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, Baden-Baden 1993, S. 447 zählen zu solchen Einrichtungen kirchliche Pflegeheime und Krankenhäuser. Nicht dazu gehören theologischen Fakultäten, kirchliche Hochschulen und Ferienheime mit kirchlich gebundenem Freizeitangebot, wohl aber Ausbildungsstätten, in denen Mitarbeiter etwa für Pflegeheime ausgebildet werden.
86 Häberle, Peter, Die Schlußphase der Verfassungsbewegung in den neuen Bundesländern (1992/1993), in: JöR 43 (1995), S. 355-474 (397).
87 Müller (Anm. 85).
88 Tillmanns (Anm. 82), S. 254. Der Frage nach staatlicher Kostenersparnis kommt eine zentrale Rolle zu.
89 Listl, Das Staatskirchenrecht in den neuen Ländern (Anm. 27), S. 379.
90 Müller (Anm. 85), S. 448.
91 Siehe oben unter 3.3.
92 Sampels (Anm. 62), S. 112. Beide sind heute Mitglieder der CDU.
93 Abgedruckt und als neue Textelemente hervorgehoben in: Häberle, Die Verfassungsbewegung 1989/1990 (Anm. 66), S. 86.
94 Sampels (Anm. 62), S. 115, FN 526. Allerdings war Martin Böttger vom Neuen Forum beteiligt.
95 Sitzverteilung der 160 Sitze im Landtag: CDU 92 (absolute Mehrheit), F.D.P. 9, SPD 32, LL/PDS 17, NF/B90/GRÜ (Ost) 10, nach: Statistisches Bundesamt (Anm. 39).
96 Mangoldt, Hans von, Die Verfassung des Freistaates Sachsen - Entstehung und Gestalt, in: SächsVBl 1/2 (1993), S. 25-35 (28) sieht diesen Entwurf in der Nähe des SED-Entwurfes von 1946.
97 Entwurf der Verfassung des Freistaates Sachsen der Fraktion B90/GRÜ vom 08. November 1990, abgedruckt in: Stober, Rolf (Hg.), Quellen zur Entstehungsgeschichte der Sächsischen Verfassung. Dokumentation, Dresden 1993, S. 176-213.
98 Die sich allerdings nicht als ,,Parteien" verstanden wissen wollten.
99 Sontheimer, Kurt (in Zusammenarbeit mit Bergem, Wolfgang), Deutschlands politische Kultur, München/Zürich 1990, S. 78.
100 Entwurf der Verfassung des Freistaates Sachsen der Fraktion LL/PDS vom 09. November 1990, abgedruckt in: Stober (Anm. 97), S. 214-251.
101 Mangoldt, Die Verfassung des Freistaates Sachsen (Anm. 96), S. 29.
102 Protokolle der Klausurtagungen des Verfassungs- und Rechtsausschusses, in: Schimpff, Volker/Rühmann, Jürgen (Hg.), Die Protokolle des Verfassungs- und Rechtsausschusses zur Entstehung der Verfassung des Freistaates Sachsen (Materialien und Studien des Sächsischen Landtages 1), Rheinbreitenbach 1997.
103 Sitzverteilung im Verfassungs- und Rechtsausschuß: CDU 10, SPD 3, B90/GRÜ 1, LL/PDS 1, F.D.P. 1, nach: Franke, Andrea, Zur Verfassung des Freistaates Sachsen, in: Stern, Klaus (Hg.), Deutsche Wiedervereinigung, Bd. 3, Zur Entstehung der Landesverfassungen in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, Köln u.a. 1992, S. 57-77 (57).
104 Zweite Lesung des Entwurfs der ,,Verfassung des Freistaates Sachsen", in: Stober (Anm. 97), S. 572.
105 Ebd., S. 503.
106 Synoptischer Vergleich, in: Schimpff/Rühmann (Anm. 102), S. 285-356.
107 Tillmanns (Anm. 82), S. 254.
108 Heitmann, Die Entwicklung von Staat und Kirche (Anm. 43), S. 409.
109 Ebd.
110 Dagegen Mahnke, Hans Heinrich, Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Berlin 1993, S. 109.
111 Tillmanns (Anm. 82), S. 256.
112 Mahnke (Anm. 110), S. 109 f.
113 Reich, Andreas, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Kommentar, Bad Honnef 1994, S. 157.
114 Ein verfassungstextlicher Kniff, der dem sächsischen Justizminister Heitmann sicherlich gefällt, da so eine ,,Säkularisierung" des Staatskirchenrechts vermieden wird. Siehe Heitmann, Die neue sächsische Verfassung (Anm. 81).
115 Reich (Anm. 113), S. 146.
116 Abgedruckt in: JöR 39 (1990), S. 455-468.
117 Häberle, Verfassungsbewegung 1989/1990 (Anm. 66), S. 86.
118 Die drei parlamentarischen Entwürfe sind abgedruckt in:JöR 41 (1993), S. 205-245.
119 Deselaers (Anm. 60), S. 47.
120 Verfassungsausschusses: CDU 6, SPD 3, F.D.P. 2, PDS 1, B90 1. Berater: Hans-Peter Schneider (SPD-Vorschlag), Christian Starck (CDU-Vorschlag). Nach: Starck, Verfassungsgebung (Anm. 67), S. 4.
121 Anhörung im Verfassungsausschuß v. 22. Februar 1991, unveröffentlicht (=Anlage 7 dieser Arbeit).
122 Deselaers (Anm. 60), S. 48.
123 Zusammengefaßt in: Vorlage zur Auswertung deröffentlichen Diskussion zum Entwurf einer Verfassung für das Land Sachsen-Anhalt, unveröffentlicht (=Anlage 8 dieser Arbeit).
124 Protokoll Verfassungsausschuß v. 21. Mai 1992, unveröffentlicht (=Anlage 9 dieser Arbeit).
125 Birkmann, Andreas, Verfassung des Freistaates Thüringen. Der Freistaat und seine Bürger, 4. überarb. Aufl., Erfurt 1997, S. 49 f.
126 Häberle, Verfassungsbewegung 1992/1993 (Anm. 86), S. 383.
127 Fuchs, Claudio, Thüringer Staatskirchenrecht, in:ThürVBl 4/7 (1995), S. 145-150 (145).
128 Ebd.; Tillmanns (Anm. 82), S. 257.
129 So aber Häberle, Verfassungsbewegung 1992/1993 (Anm. 86), S. 382 f.
130 Linck, Joachim/Jutzi, Siegfried/Hopfe, Jörg, Die Verfassung des Freistaates Thüringen. Kommentar, Stuttgart u.a. 1994, S. 308.
131 Fuchs (Anm. 127), S. 149.
132 Linck/Jutzi/Hopfe (Anm. 130), S. 312.
133 Ebd., S. 242 f. Anderer Ansicht: Renck, Ludwig, Probleme des Thüringer Staatskirchenrechts, in: ThürVBl 5/4 (1996), S. 73-76 (76).
134 Stiens (Anm. 75), S. 259.
135 Alle drei Entwürfe sind abgedruckt in:Schmitt, Karl (Hrsg.), Die Verfassung des Freistaates Thüringen (Jenaer Beiträge zur Politikwissenschaft 3), Weimar/Köln/Wien 1995, Dokumente 5 a-c.
136 Rommelfanger, Ulrich, Ausarbeitung und Werdegang der Thüringer Verfassung, in: Schmitt (Anm. 135), S. 55-68 (56).
137 Abgedruckt in: Schmitt (Anm. 135), Dokument 6.
138 Siehe dazu Leunig, Sven, Die Verfassungsverhandlungen in Thüringen 1991 bis 1993. Ein Entscheidungsprozeß im Schatten des Mehrheitsbeschlusses (Verfassungspolitik. Heidelberger Studien zur Entstehung von Verfassungen nach 1945, Bd. 9), Frankfurt /M. 1996, S. 24 ff.
139 Linck/Jutzi/Hopfe (Anm. 130), S. 38.
140 Deselaers (Anm. 60), S. 58.
141 Leunig (Anm. 138), S. 18.
142 Ein Überblick über die mündlichen Stellungnahmen findet sich in: Schmitt (Anm. 135), Dokument 9.
143 Rommelfanger (Anm. 136), S. 67.
144 Müller, Markus H., Der Gottesbezug in der Präambel der Verfassung des Freistaates Thüringen, in: ThürVBl 3/8 (1994), S. 176-182 (180).
145 Kästner, Karl-Hermann, Religiöse Bildung und Erziehung in deröffentlichen Schule, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 32, Münster 1997, S. 61-96 (82).
146 Fuchs (Anm. 127), S. 150.
147 Stiens (Anm. 75), S. 318.
148 Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, hrsg. v. Deutschen Bundestag (Zur Sache 5/93), S. 212-215.
- Arbeit zitieren
- Andreas Müller (Autor:in), 1998, Das Staat-Kirche-Verhältnis in den Landesverfassungen der neuen Bundesländer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94943