Die Entstehung und Situation des Rechtsstaates


Hausarbeit, 1998

9 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Definition: Was bedeutet Rechtsstaat in der BRD?

2. Geschichte der Umsetzung des Rechtsstaates

3. Situation des Rechtsstaates in der BRD

I) Definition: Was bedeutet Rechtsstaat in der BRD?

"Rechtsstaat ist ein außergewöhnlich vielseitiges Postulat" (Bundespräsident Herzog):

Þ Freiheitssicherung gegenüber dem Staat durch Grund- und Menschenrechte

Þ Rechtsgleichheit (Gesetze gelten für alle gleich)

Þ Rechtssicherheit (Meßbarkeit des staatlichen Handelns)

Þ Gewaltenteilung (Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung, Rechtssprechung)

Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes der BRD. "Der Begriff Rechtsstaat enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Begebenheiten, wobei allerdings fundamentale Elemente des Rechtsstaates und die Rechtsstaatlichkeit im ganzen gewährt bleiben müssen" (Bundesverfassungsgericht 7, 92f)

Die konkrete Form, in der sich der Rechtsstaat in den Gesetzen widerspiegelt, unterliegt somit auch dem gesellschaftlichen Wandel.

Nach der dt. Auffassung und Tradition gehören zum Rechtsstaat:

Þ Gewaltenteilung

Þ persönliche Grundrechte

Þ Regelung der Probleme des sozialen Lebens, allgemein und soweit wie möglich

Þ Regelung der staatlichen Machtausübung durch Gesetze

Þ keine rückwirkenden Gesetze

Þ Bindung des Gesetzgebers an seine Gesetze, bis er sie durch neue formell aufhebt

Þ Bindung der Gerichtsbarkeit und Verwaltung an die Gesetze

Þ gesetzliche Grundlagen für staatliches Eingreifen in Eigentum und Freiheit

Þ Rechtsschutz durch die Justiz

Þ Recht auf gesetzliche Richter

Im Grundgesetz ist der Rechtsstaat angestrebt als ein

...die ganze staatliche Gemeinschaft prägender Gehalt (Art. 20, Abs 3 GG) Konkretisiert u.a. durch:

Þ Grundrechte (Art. 1-19 GG)

Þ Grundrechtsgarantien bei Anklage und Verhaftung (Art. 101-104 GG)

Þ Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG)

Þ Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG)

Þ Verfassungsgerichtbarkeit (Art. 92-94 GG)

Þ besondere Ausgestaltung der Rechtsstellung und Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 und 98 GG)

II) Geschichte der Umsetzung des Rechtsstaates:

Þ Rudolf Gneist (1879) spricht vom "tausendjährigen Bildungsgang" der Idee: Friedrich Barbarossa (1158) fragt sich, wonach er sein Reich zu regieren hat.

Zu beachten ist die Trennung der Entwicklung Europa/Nordamerika von der Entwicklung in Deutschland: Europa:

Þ rechtliche Schranken der Königsgewalt (Konflikt England)

Þ Robert von Mohl entnahm die Idee Hobbes, Locke und Milton unveräußerbare Menschenrechte: geistiges Allgemeingut in Europa und Nordamerika

Deutschland:

Þ Haupttriebkraft des 18. Und 19. Jh. war die Lehre der Aufklärung: Gebot der Vernunft, nach allgemeingültigen Gesetzen zu handeln

Þ Kant: Rechtsstaat kann auch aristokratisch oder monarchisch ausgestaltet sein

Þ der Rechtsstaat in der deutschen, politischen Kultur war mehr als 100 Jahre konstitutionell-monarchisch (Aristokratie oder Monarchie mit Verfassung)

Þ das Rechtsstaatsprinzip ist in Deutschland entstanden

Þ erste Hälfte des 19. Jh. : Kampf gegen den Absolutismus, Rechtsstaat war Schlagwort, der Rechtsstaatsgedanke entwickelte sich parallel zur Umformung des Ständetages zum Parlament

Þ Ursache war besonders die Änderung der Wirtschaftsstruktur durch die Industrialisierung. Durch diese gerät auch die Werteordnung in einen Widerspruch mit den Tatsachen der wirtschaftlichen Gegebenheiten. (die fortbestehende politische Ordnung steht im Widerspruch zur wirtschaftlichen, der Konflikt Adel/Bürgertum entsteht)

Þ das Bürgertum erhob politische Forderungen:

a) Ersetzung der Ständevertretung durch ein Parlament (durch das Wahlrecht sollte sichergestellt werden, daß das Bürgertum hier die Mehrheit hatte)
b) Bindung der gesamten Staatsverwaltung an die (vom Parlament beschlossenen) Gesetze
c) Überwachung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durch unabhängige Gerichte

Þ durch diese Gewaltenteilung sollte eine gewisse Berechenbarkeit für die Wirtschaft geschaffen werden

Þ Forderung von Grundrechten (vorgesehen für die Verwaltung)

Þ Schutz des Privateigentums, der Gewerbefreiheit, des Unternehmertums

Þ Freiheit des Einzelnen, der Privatsphäre

Der Staat sollte für Ordnung, Ruhe und gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen schaffen.

Þ Zwischen 1840 und 1849 (Vormärz und Revolution) entsteht die Idee der Verbindung des Rechtsstaat-Prinzips (Grundgerechtigkeit, Verfassung, Verfassungsstaat, Rechtsgleichheit) mit dem Grundsatz der Volkssouveränität (heute spiegelt sich dies im demokratischen Gedanken der freien Selbstbestimmung der Bürger wieder; Art. 20 Abs. 2)

Þ zudem findet die Idee des demokratischen Rechtsstaates (gesetzliche Regelung der Einsetzung der staatlichen Behörden und der Setzung des Rechts unmittelbar oder in mehr oder minder vermittelter Weise Sache des Volkes), in dem alle Bürger an dem Prozeß beteiligt sind: konkurrenz-demokratischer Rechtsstaat Nach 1848 fanden diese Forderungen ihre Erfüllung

Þ dabei wurde das Rechtsstaatsprinzip immer mehr von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung konkretisiert

Þ das Recht wurde im Rechtsstaat immer mehr ein Produkt von Interessenskämpfen als die Umsetzung eines konkreten Gerechtigkeitsprinzips

Dieses Konzept des demokratischen Rechtsstaates stellte sich jedoch im Nationalsozialismus 1932 als ungenügend heraus: die gemeinsame Hülle war nur noch, daß geschriebenes Recht existierte Nach 1945 zog man die Lehren aus der Geschichte und verankerte sie im Grundgesetz: Zum Beispiel:

Þ die Gesetzgebung wurde durch Grundrechte gebunden und das Bundesverfassungsgericht erkennt ein überpositives Recht an

Þ das GG kann nur durch eine besondere Prozedur geändert werden, teilweise sogar gar nicht (unveränderlicher Sektor; Art 1 und 20)

Þ ob ein Gesetz verfassungswidrig ist, stellt das Bundesverfassungsgericht fest - aber die verfassungswidrigen Gesetze sind schon vor der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit (kann mehrere Jahre dauern) verfassungswidrig

Þ Regelungen über rückwirkende Gesetze

Diese Lehren spiegeln sich heute auch im dreifachen Sinn des Rechtsstaates wider:

I. echtsstaat im formellen Sinne (Gewaltenteilung):

Þ Gesetze kommen nach einem Verfahren zustande, daß in einer Verfassung vorgeschrieben ist

Þ alle staatlichen Gewalten verfahren nach den Buchstaben des Gesetzes

Þ Verfassungsstaat und Gesetzesstaat (kann auch Unrechtsstaat sein)

II. Rechtsstaat im materiellen Sinne(inhaltliche Bindung):

Þ nachdem sich der formelle Rechtsstaatsgedanke als wirkungslos erwies, wenn das Gesetz zum Instrument einer Partei (Nationalsozialismus) geworden war, wurde das Prinzip des formellen Rechtsstaat um das materielle Prinzip ergänzt:

Þ ein auf der Achtung personeller Freiheit und auf dem Prinzip einer zu ihrem Schutze gemäßigten und fest geordneten Staatsmacht aufgebautes Gemeinwesen, dessen vom Volke ausgehende Rechtsordnung alles Staatshandeln an diese Grundlagen und an das Streben nach einer gerechten und gleichmäßigen Ordnung der menschlichen Beziehungen bindet

III. Rechtsstaat im technischen Sinne:

Þ Sichtweise des Rechtsstaates als ‘technisches’ Gefüge von Gesetzen (diese Sicht beschreibt nur Art und Charakter, nicht Ziel und Inhalt des Staates)

III) Situation des Rechtsstaates in der BRD

Nun kann man fragen, auf der Grundlage des Wissens um den Aufbau des Rechtsstaates, ob in den letzten Jahren der Geschichte der Bundesrepublik diese Manifeste unserer Verfassung angegriffen oder verletzt worden sind.

Es werden sicherlich eine Menge mehr sein, als ich hier aufzuzählen im Stande bin, und somit gebe ich nur ein paar Gedankenanstöße:

1. Probleme der Notstandsgesetzgebung
2. Vermischung Legislative-Exekutive-Judikative = Grundlage für die Unsicherheit des Rechtsstaates?! - Ursache der strafrechtlichen Unverwundbarkeit der Politiker?
3. Asylrechtsänderung - Grundrecht auf Asyl?
4. Fazit

zu a) Probleme mit der Notstandsgesetzgebung - Einschränkung der Bürgerrechte

Was sind Notstandsgesetze?

Definition in Art. 53a (gemeinsamer Ausschuß), Art. 87a (Bundeswehr), Art. 115a ff (Verteidigungsfall), Art. 35, Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 2)

Gesetze zum Schutz des Volkes in Notzeiten. Sie regeln im allgemeinen die Versorgung der Bevölkerung und die Inanspruchnahme der Bevölkerung. Es gibt einen äußeren Notstand (Krieg) und einen inneren Notstand (Unruhen, Naturkatastrophen).

Nur zur Wiederherstellung des vorangegangenen Zustandes. Die Notstandsverfassung Die Notstandsverfassung ist nach heftigen Diskussionen im Jahre 1968 in das GG eingefügt worden. Erstmalig werden Grundrechte begrenzt und eine Verfassungsgrundlage für den Einsatz der Bundeswehr im Inneren geschafft. Mit ihr wurde die alliierten Notstandsrechte abgelöst. Sie bezieht sich auf den äußeren und inneren Notstand.

Letzterer ist gegeben, wenn es gilt, eine drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes abzuwenden.

Hierzu kann die Freizügigkeit, (Art. 11 Abs. 2) eingeschränkt werden, das Brief-, post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 2).

Auch die Gesetzgebung (Bundesregierung und ein gemeinsamer Ausschuß) wird im Notstand verändert.

Die Aufhebung des Art. 10 Abs. 2 ist hierbei mit am problematischsten, denn eine Kontrollmaßnahme muß dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden (auch nicht nachträglich). An die Stelle des Rechtsweges (den der Abgehörte einschlagen könnte) tritt die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe.

Es fragt sich, ob die auf der Grundlage der Verfassungsänderung bis heute eingeführten Gesetze für die Abwehr diverser Staatsfeinde und somit zum Schutze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht im Widerspruch mit dem Geist des Grundgesetzes stehen, da gerade die Gesetze die Freiheit des einzelnen Bürgers und somit die Demokratie in unzulänglicher Weise beschränken?

Im Falle eines Notstandes ändert sich auch der Gang der Gesetzgebung: Bundesregierung und ein gemeinsamer Ausschuß können unter bestimmten Voraussetzungen Gesetze erlassen. Strittig ist hier, ob der erheblichen Machtzuwachs der Bundesregierung nicht zu groß ist.

zu b) Vermischung Legislative-Exekutive-Judikative = Grundlage für die Unsicherheit des Rechtsstaates?! - Ursache der strafrechtlichen Unverwundbarkeit der Politiker?

Þ die Zusammenhänge der richterlichen Instanzen in der Bundesrepublik Deutschland und den Instanzen der Legislative und Exekutive sind leicht erkennbar: So werden zum Beispiel die Richter des Bundesverfassungsgerichts und an den oberen Bundesgerichten durch den Bundestag oder den Bundesrat gewählt und berufen.

Das parteipolitisches Interesse an der Besetzung dieser Posten besteht, ist ohne große Erklärung klar. So ist es üblich, daß der Vorsitzende des ersten Senates von der CDU vorgeschlagen wird, der vom zweiten Senat der SPD. An diese Ernennungen auch meist politische Erwartungen geknüpft.

Þ Wie hoch die Erwartungshaltungen der Politiker an die Richter sind, daß zeigte sich unter anderem 1939/1994. Die stellvertretende SPD-Vorsitzende Herta Däubler-Gmelin sollte Verfassungsrichterin in Karlsruhe werden. Die CDU blockierte die Neubesetzung für einen ausscheidenden Kandidaten - und die SPD blockierte im Gegenzug ihrerseits die Neubesetzung von Staatsämtern (z.B. Generalbundesanwalt). Fast ein Jahr über blieb der Posten am Verfassungsgericht unbesetzt - Herta Däubler-Gmelin trat letztendlich von ihrer Kandidatur zurück.

Þ Das diese Erwartungen auch in einigen Fällen durchaus erfüllt werden, das spiegelt sich in einer quasi Unverwundbarkeit der Politiker sowie an einer parteienfreundlichen Gesetzgebung wieder:

Þ Spiegel-Affäre: Franz-Josef Strauß versuchte 1962 den Spiegel auszuschalten. Er sah durch den Spiegel die Rechtsstaatlichkeit im Bereich der inneren Sicherheit gefährdet und veranlaßte Verhaftungen und die Durchsuchung der Redaktion. Er hat, so die Gerichte, sich "der Amtsanmaßung und Freiheitsberaubung objektiv schuldig gemacht - sie aber nicht subjektiv verwirklicht." (Dadurch blieb er straffrei.)

Þ Celler-Loch: Der niedersächsische Geheimdienst sprengte nach Absprache mit dem Ministerpräsidenten ein Loch in ein Gefängnis in Celle und schob aus Wahlkampfgründen die Tat anderen in die Schuhe - ernsthaft wurde kein Politiker durch der Justiz zur Rechenschaft gezogen.

Þ Barschel-Affäre: Barschel (CDU) wollte den Oppositionsführer mit dem Verdacht, dieser sei Aidskrank, politisch ruinieren.

Þ Parteienfinanzierung: Seit 1966 versucht das

Bundesverfassungsgericht die staatlichen Parteifinanzierung einzuschränken. Doch die Fraktionen und Parteistiftungen wurden nicht beachtet, was eine Vervielfachung der Zuwendungen an diese Instanzen mit sich zog.

Þ Es sind aber auch Fälle in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichtes zu finden, in denen die Erwartungen der Politiker nicht er erfüllt wurden:

Þ Kruzifix-Urteil

Þ Deutschland-Fernsehen: 1961 wurde der Plan Konrad Adenauers zur Gründung des Deutschland-Fernsehens, einem regierungsnahen Sender, untersagt.

zu c) Asylrechtsänderung - Grundrecht auf Asyl?

Þ Mit der zunehmenden Zahl der Asylbewerber, seit den neunziger Jahren insbesondere aus dem ehemaligen Ostblock, verschärfte sich die Diskussion über die ausländischen Mitbürger. Die Verfassungsväter haben 1948/49 in Art.

16 Abs.2 GG allen politisch verfolgten Asylrecht gewährt.

Da die deutsche Politik bis heute eine legale Einwanderung nach Deutschland weitgehend ablehnt, wurde für viele Ausländer der Antrag auf Asyl die einzige Möglichkeit, nach Deutschland zu kommen um hier zu leben.

Die Behörden haben im Einzelfall zu prüfen, ob ein nach dem Grundgesetz legitimes Asylbegehren vorliegt oder nicht.

Die Begleiterscheinungen dieser Prüfungen nehmen viel Zeit in Anspruch. Frust und Unverständnis sowohl bei den Asylbewerbern (die in der Wartezeit nicht arbeiten dürfen und der Ungewißheit ausgeliefert sind) als auch bei Teilen der deutschen Öffentlichkeit (Stichwort "Schmarotzer") entstand und entsteht.

Daraufhin wurde in den letzten Jahre mit dem Thema Asylpolitik vermehrt Wahlkampf getrieben - besonders rechtsorientierte Parteien (DVU, Republikaner) fingen mit einer geforderten drastischen Verschärfung des Asylrechts Stimmen. (z.B.: Die Republikaner, 2. Januar 1989: Werbespot "Spiel mir das Lied vom Tod")

Zudem wurde das Thema durch erschreckende Ereignisse in Deutschland immer akuter:

Þ Sommer 1992 Rostock-Lichtenhagen

Þ September 1992: Baracke im KZ Sachesenhausen wird durch Brandstiftung zerstört

Þ Dezember 1992: In Siegen wird ein sehbehinderter Rentner von zwei Skinheads zusammengetreten, daß er seinen Verletzungen erliegt

Þ März 1993: Anschläge in Mölln

Þ Mai 1993: Brandstifter zünden in Solingen das Haus einer türkischen Familie an: fünf Frauen sterben

Þ und viele weitere...

Die Medien und Politiker setzten sich mit diesem Thema teilweise wie folgt auseinander:

Þ Münchener Merkur, Serie mit dem Titel: Zauberwort Asyl/aus allen Himmelsrichtungen strömen Ausländer nach Deutschland

Þ Justiz kommentierte: "Anläßlich der Ausschreitungen in Rostock- Lichtenhagen konnte bei keinem der beteiligten Gewalttäter der Nachweis einer Volksverhetzung geführt werden. Die häufig gehörten Rufe wie "Ausländer raus" und "Deutschland den Deutschen" erfüllen die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen nicht, weil sie zwar gegen das Bleiberecht eines Ausländers und damit im weiteren Sinne diskriminierend und ausländerfeindlich, nicht aber gegen ihr Lebensrecht in der Gemeinschaft und damit gegen den Persönlichkeitskern eines Ausländers gerichtet sind."

Þ Landowsky (Berliner CDU-Fraktionschef) im Interview über Ausländer: "...bettelnd, betrügend, ja auch messerstechend durch die Straßen ziehen, festgenommen werden und nur, weil sie das Wort ‘Asyl’ rufen, dem Steuerzahler in einem siebenjährigen Verfahren auf der Tasche liegen."

Þ politisches Schlagwort "Wirtschaftsasylant" ("Wirtschaftsemigrant" wurden die Juden im 3. Reich benannt)

Politische Aktionen der Bevölkerung:

Þ Lichterkette mit 400.000 Menschen am 6.12.1992 in München, die für die Erhaltung des Artikels 16 GG im ursprünglichen Sinne plädierten

Resultat dieser Krisenzeit:

Die großen Parteien (CDU/CSU/FDP/SPD) - teils aus Sorge um die Grenzen der

Belastbarkeit einiger Deutschen, teils aus Angst vor Stimmgewinnen der

rechtsextremistischen Gruppierungen - schränkten durch eine Änderung des Grundgesetzes das Asylrecht ( Art. 16 GG) am 26.Mai 1993 ein (Asylkompromiß).

Þ sichere Drittstaatenregelung

Þ Zugang zur Rechtssicherheit nicht unbedingt gewährleistet (durch Drittstaatenregelung)

d) FAZIT: Die Frage, wieweit die Grenzen der Idee des Rechtsstaates in diesen Fällen gebeugt werden, muß sich letztendlich jeder selbst beantworten. Doch sie spiegeln in gewisser Weise die Verhaltensweise der Politik(er) wieder - und deren Umgang mit Recht und Gesetz.

Literatur

1) Handlexikon zur Politikwissenschaft, W.Mickel (Hrsg.), Band 237, Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung, 1986
2) Politik, Herder Lexikon, Sonderauflage für die Landeszentrale für politische Bildung NRW,1984
3) Juristisches Wörterbuch, 6. Auflage, Ewald Köst, Carl Schünemann Verlag, 1967
4) Grundgesetz mit VerfassungsreformG 1994, 33. Auflage, DTV, 1996
5) Deutsches Staatsrecht, Otto Koellreuter, 1953
6) Ekkehart Stein, Staatsrecht, 15. Auflage
7. Grundzüge des politischen und sozialen Systems der BRD, Sontheimer/Bleek, Piper Verlag GmbH, 10.Auflage, 1998
8. Heribert Prantl, "Deutschland leicht entflammbar", Carl Hanser Verlag, Wien 1994

Ende der Leseprobe aus 9 Seiten

Details

Titel
Die Entstehung und Situation des Rechtsstaates
Autor
Jahr
1998
Seiten
9
Katalognummer
V94971
ISBN (eBook)
9783638076517
Dateigröße
455 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Definition: Was bedeutet Rechtsstaat in der BRD?, Geschichte der Umsetzung des Rechtsstaates, Situation des Rechtsstaates in der BRD
Schlagworte
Entstehung, Situation, Rechtsstaates
Arbeit zitieren
Sven Schulte-Rummel (Autor:in), 1998, Die Entstehung und Situation des Rechtsstaates, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94971

Kommentare

  • Gast am 11.11.2002

    sehr gut.

    Die Arbeit finde ich 1a

Blick ins Buch
Titel: Die Entstehung und Situation des Rechtsstaates



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