Leseprobe
Inhalt
1. Einleitung
2. Thematische Abgrenzung
3. Die Geschichte der Presse und der Aufbau eines totalitären Staates
4. Die Gleichschaltung auf der rechtlichen und institutionellen Ebene
4.1 Die Gleichschaltung auf der rechtlichen Ebene
4.2. Die Gleichschaltung auf der institutionellen Ebene und das Schriftleitergesetz
5. Fazit/Ausblick
Quellenverzeichnis
1. Einleitung
Unmittelbar nach ihrer Machtübernahme begann die Führung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) mit der Ausschaltung jener Organisationen, die sich ihrem Totalitätsanspruch zu widersetzen drohten. Eine Anpassung aller staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen an die politisch-ideologischen Ziele der NSDAP sollte die pluralistische Vielfalt der Weimarer Republik ersetzen. Bei der Übernahme des Staats, der Justiz und der Gesellschaft, sowie bei der Etablierung ihres Herrschaftssystems bedienten sich die Nationalsozialisten vor allem der Gleichschaltung (vgl. Hale, 1965, S.83f.; Koszyk, 1972, S. 351f). Die erzwungene und freiwillige Anpassung ermöglichte der Partei eine nahezu vollständige Kontrolle aller gesellschaftlichen Bereiche. Gleichgeschaltet waren neben Vereinen und Organisationen auch Presse, Film und Rundfunk, die als Mittel zur Beeinflussung und Propaganda eingesetzt wurden (vgl. Abel, 1968, S. 28; Hale, 1965, S. 97).
Die Nationalsozialisten sahen es als Aufgabe der Presse an, im Sinne ihrer weltanschaulichen Linie zu wirken (vgl. Koszyk, 1972, S. 351). Joseph Goebbels, der am 13.03.1933 zum Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ernannt wurde, entschied im Endeffekt, was veröffentlicht werden durfte und was nicht. Als einer der mächtigsten Drahtzieher des Nazi-Regimes steuerte und kontrollierte er den Prozess der Gleichschaltung, mittels seines eigens errichteten Reichsministerium (vgl. Abel, 1968, S. 2-3, S. 32ff; Koszyk, 1972, S. 363). Die Machtübernahme der Nationalsozialisten zog die deutsche Presselandschaft sehr in Mitleidenschaft, was sich unter anderem in der sinkenden Anzahl der Tageszeitungen in Deutschland zeigt: Im Jahr 1932 hat es in Deutschland 4703 Tageszeitungen gegeben, wohingegen es im Jahr 1934 durch die Maßnahmen des NS-Regimes nur noch 3097 und im Jahr 1935 sogar nur noch 2527 Zeitungen gab (vgl. Fraenkel, 1960, S. 199).
Die vorliegende Arbeit soll diesen Prozess der Gleichschaltung beschreiben und sich vor allem der Frage widmen, wie dieser systematisch vonstattenging, sowie nachvollziehen, aus welchen Gründen die Gleichschaltung für Hitler und die Nationalsozialisten so essentiell zur Machtgewinnung war. Um diese Fragen beantworten zu können, bedarf es zunächst einer thematischen Abgrenzung.
2. Thematische Abgrenzung
In Hinblick auf die Gliederung wird sich an der zuvor erwähnten Präsentation innerhalb des Seminares „Medien und Journalismus in der NS-Zeit und in Diktaturen der Gegenwart“, vorgetragen am 09.05.2019, orientiert. Aus diesem Grund erfolgt, nach einer thematischen Abgrenzung innerhalb der Ausarbeitung, zunächst an dritter Stelle eine Beschreibung der Presselandschaft innerhalb der Kaiserzeit und der Weimarer Republik („Die Geschichte der Presse und der Aufbau eines totalitären Staates“). Dies geschieht, um eine chronologische Reihenfolge der zeitlich stattgefundenen Ereignisse besser gewährleisten zu können. Hierbei wird sich im weiteren Verlaufe der Ausarbeitung, grundlegend an der Gliederung der Präsentation orientiert, jedoch wird diese, um eine bessere Verständnisgrundlage zu gewährleisten, minimal abgeändert und angepasst. In diesen Zusammenhang fließt der Punkt, welcher bisher nur in der Präsentation wiederzufinden ist „Die Machtübernahme und Gleichschaltung“, lediglich in die Ausarbeitung ein und stellt folglich keinen einzelnen Gliederungspunkt dar. In Anbetracht der vorweg gewonnenen Erkenntnisse und dass ein Großteil der für die Recherche genutzten Quellen die Gleichschaltung der Presse thematisieren wird sich diese Arbeit lediglich mit deren Gleichschaltung durch die Maßnahmen der Nationalsozialisten auf die Presse befassen.
Die verschiedenen Ebenen der Gleichschaltung sind hier an vierter Stelle der Ausarbeitung zusammengefasst. Es werden in diesem Hinblick der Ablauf der Machtübernahme und die Maßnahmen der Gleichschaltung auf der rechtlich- institutionellen Ebene erläutert. Darauf basierend werden die daran beteiligten rechtlichen Instanzen und Institutionen sowie das Schriftleitergesetz beschrieben. Die Amann-Anordnungen, sowie große Teile von Goebbels Biographie, aber auch der Prozess der Gleichschaltung anderer Medien wie der Rundfunk oder der Film, sowie die wirtschaftliche und inhaltliche Ebene können in diesen Zusammenhang aus platztechnischen Gründen nicht konkret berücksichtigt werden.
3. Die Geschichte der Presse und der Aufbau eines totalitären Staates
Das Bundespressegesetzt der Karlsbader Ministerialkoferenz vom 06. bis zum 31. August 1819, dessen Beschlüsse am 20. September 1819 einstimmig vom Bundestag in Frankfurt bestätigt wurden, unterwarf alle Publikationen einer Vorzensur. Damit unterlagen alle Schriften, die für ein breites Publikum zugänglich gemacht wurden, wie Zeitungen, Zeitschriften, Flugblätter und Broschüren, der staatlichen Überwachung. Ab 1874 und mit dem Inkrafttreten des Reichspressegesetzes wurde mittels § 143 eine weitgehende Pressefreiheit gewährleistet, welche jedoch an staatliche Bedingungen geknüpft war. Das Pressewesen besaß zwar liberale Tendenzen und man sprach von Pressefreiheit, doch vollkommen war diese nicht, da die staatlichen Kontrollen und Unterdrückungsmaßnahmen nicht aufgehoben wurden (vgl. Pürer & Raab; 2007; S.81ff; Koszyk, 1972, S.337f). Zeitungen konnten ohne Gerichtsbeschluss beschlagnahmt werden, wenn der Verdacht auf Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen bestand. Verbunden mit dem sogenannten „Ehrenschutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens“ (Koszyk, 1972, S.337) sowie den Bestimmungen der Verleumdung und Beleidigung war die Beschlagnahme eine Möglichkeit des Staates, die Presse zum Schweigen zu bringen. In der Weimarer Verfassung von 1919 wiederum wurde die Freiheit von Schrift und Wort garantiert – wenn auch mit kleinen Einschränkungen (vgl. Koszyk, 1972, S. 337f).
„Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht. Eine Zensur findet nicht statt […]. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig." (Aus der Weimarer Verfassung zit. nach Koszyk 1972, S. 337)
Ab 1930 kam es dann zunehmend zu Notverordnungen. Eine der vielen Notverordnungen, die gegen Ende der Weimarer Republik erlassen wurden, war die Presseverordnung von 1931. Das Notverordnungsrecht nach Artikel 48 (der Weimarer Reichsverfassung) konnte diese Meinungsfreiheit jedoch außer Kraft setzen (vgl. Koszyk, 1972, S. 338). Das Verbot von Zeitungen oder schriftlichen Publikationen konnte nun noch schneller und leichter durchgesetzt werden. Dies führte zu Eingriffen in die anfängliche Pressefreiheit in Form von Strafen, Zensur unerwünschter staatlicher Presse sowie Einschränkungen der Journalisten- und Verlegerrechte, die die Verleger verpflichteten, amtliche Kundgebungen ohne Kürzungen zu veröffentlichen. Des Weiteren spiegelte die politische Polarisierung und Radikalisierung der Gesellschaft sich dadurch zunehmend in der Presselandschaft wider (vgl. Uzulis, 1995, S. 40ff; Koszyk, 1972, S. 354).
Im dritten Reich, welches durch die Nationalsozialisten etabliert wurde, fand eine totale Gleichschaltung der Medien statt. Es war das Ziel, die bestehenden gesellschaftlichen und staatlichen Organisationen zu übernehmen und entsprechend auf die nationalsozialistische Ideologie auszurichten (Hale, 1965, S. 83; vgl. Koszyk, 1972, S. 348f). Medien und insbesondere die Presse wurden als Machtinstrumente zu Propagandazwecken genutzt, um ganze Menschenmassen zu beeinflussen und Menschen in Oppositionshaltung zu neutralisieren, sowie die internationale Reputation zugunsten der NSDAP zu steuern. Auch die Kulturinstitutionen mussten sich der Gleichschaltung unterwerfen (Pürer & Raab; 2007, S.82; Uzulis, 1995, S. 63ff). Es wurde dadurch eine „Alleinherrschaft über Information, Meinungsbildung und Politikbild der Bürger“ (Pürer& Raab; 2007, S.82) durch eine „nationale Willensgestaltung“ (Uzulis, 1995, S. 74) bewirkt. Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen der Gleichschaltung sich auf drei Ebenen erfolgte, jedoch besonders bedeutend war hierbei die rechtlich-institutionelle Ebene da sie mitunter die gesetzliche Grundlage der Gleichschaltung bildete.
4. Die Gleichschaltung auf der rechtlichen und institutionellen Ebene
Die Gleichschaltung erfolgte auf drei unterschiedlichen Ebenen: Der rechtlich-institutionellen, der wirtschaftlichen und der inhaltlichen Ebene. Diese Arbeit bezieht sich thematisch auf die rechtlich-institutionelle Ebene.
Die rechtlich-institutionelle Ebene wurde durch wiederum, insgesamt drei Gesetzen bestimmt: die Notverordnungen „zum Schutze des deutschen Volkes“ (in Kraft getreten am: 04.02.1933), die Verordnung zum „Schutze von Volk und Staat (Reichstagsbrandverordnung), auch „Reichstagsverordnung“ genannt (in Kraft getreten am 28.02.1933), sowie das „Schriftleitergesetz“ (in Kraft getreten am: 01.01.1934). Diese bewirkten sowohl eine Vereinheitlichung oder Auslöschung aller NS-fremden Elemente. Damit wurde letztendlich auch das Recht auf Meinungs- sowie Pressefreiheit außer Kraft gesetzt und die Zensur „unerwünschter“ staatlicher Presse ebnete in diesem Zusammenhang auch den Weg für die totale Gleichschaltung des Journalismus (vgl. Frei & Schmitz, 1989, S. 14-15; vgl. Koszyk, 1972, S. 355; vgl. Focke & Strocka, 1985, S. 162fff). Diese Notverordnungen dienten als eines der wichtigsten Machtinstrumente der Nationalsozialisten, weshalb im Folgenden die Maßnahmen auf der rechtlichen und institutionellen Ebene beschrieben werden (vgl. Pürer & Raab, 2007; S.82ff).
4.1 Die Gleichschaltung auf der rechtlichen Ebene
Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten am 30. Januar im Jahr 1933 und der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler wurden zunächst die parlamentarische Demokratie sowie die Grundrechte abgeschafft. Hitler schien hierdurch am Ziel zu sein (vgl. Pürer & Raab; 2007; S.82ff). Um einen totalitären Staat aufzubauen zu können, musste er zunächst bestimmte gesetzliche Grundlagen auf der rechtlichen Ebene schaffen, die es ihm ermöglichten, umstrittene Gesetze zu erlassen und die Macht des Staates in der Gesellschaft auszubauen. Hitler und die Nationalsozialisten strebten die absolute Kontrolle, im Staat und auf allen Ebenen an (vgl. Hale, 1965, S. 83; vgl. Koszyk, 1972, S.348-349).
Noch bevor Hitler zum Kanzler ernannt wurde, verlangte er vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg, den Reichstag aufzulösen und Neuwahlen auszurufen. Dies Tat Hindenburg am 01. Februar 1933. Die Regierung sowie der Reispräsident konnten nun mithilfe von Notverordnungen regieren. Am 04. Februar schränkte Präsident Hindenburg, durch Hitlers zutuen die Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit mit der „Notverordnung zum Schutz des deutschen Volkes“ bewusst ein (vgl. Frei & Schmitz, 1989, S. 14-15; Koszyk, 1972, S. 355). Dies erfolgte ebenfalls, um die systematische Ausschaltung der linksorientierten Publizistik, aber auch eine Vertreibung der liberalen und konservativen Journalisten ins Exil zu bewirken (vgl. Koszyk, 1972, S. 354fff).
Der nächste Schritt Hitlers wurde durch den Reichstagsbrand in der Nacht vom 27. auf den 28.2.1933 hervorgerufen. Da man den holländischen Kommunisten Marinus van der Lubbe (1909-1934) am Tatort festgenommen hatte, stellten Hitler und Goebbel‘ Propaganda den Brand als kommunistisches Komplott dar. Die „Reichstagsbrandverordnung“ „zum Schutz von Volk und Staat“, welche Ende Februar 1933 erlassen wurde, setzte die verfassungsmäßigen Grundrechte außer Kraft (vgl. Focke & Strocka, 1985, S. 172). Nun waren „Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernmeldegeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten Grenzen zulässig“ (Abel, 1968, S. 27). Außerdem konnte die Reichsregierung nun die Funktion der Landesregierung übernehmen, falls „in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen werden“. (Abel, 1968, S. 27)
Die ,,Notverordnung zum Schutz des deutschen Volkes" und ,,zum Schutz von Volk und Staat" stellen hierbei einen Machthebel von unfassbarer Bedeutung für die Nationalsozialisten des dritten Reiches dar, da alle späteren Entscheidungen des Regimes damit legitimiert wurden (vgl. Frei & Schmitz, 1989, S. 14-15; vgl. Koszyk, 1972, S. 355; vgl. Focke & Strocka, 1985, S. 162fff). Des Weiteren werden nun die Institutionen thematisiert, welche aktiv an dem Prozess der Gleichschaltung beteiligt waren und diese mit bewirkten.
4.2. Die Gleichschaltung auf der institutionellen Ebene und das Schriftleitergesetz
Hitlers Wahlerfolg war auch primär einer enormen Propagandawirkung zu verdanken. Die Medien und Journalisten waren von sehr großer Bedeutung für die NS- Propaganda und standen daher im Zentrum der Aufmerksamkeit. Sie galten in den Augen der Nationalsozialisten als eines der wichtigsten Propagandainstrumente, das als effektives, brutales Mittel zur Realisierung der medienpolitischen Ziele des NS- Regimes dienen sollte (vgl. Abel, 1968, S. 32, 37; Koszyk, 1972, S. 363f)). Die Presse und Medienlandschaft wurde fortan als „Mittel zur Staatsführung“ genutzt, um die innen- und außenpolitischen Ziele durch Indoktrinierung und Propaganda der Nationalsozialisten verwirklichen zu können. Fortan sollte die Presse nun nichtmehr „informieren, sondern auch instruieren“. (Longerich, 2010, S. 222) Sie stellte ein Machtinstrument dar, von dem die Regierung bewusste Gebrauch machen konnte (vgl. Longerich, 2010, S. 222).
An diesem Punkt knüpften die Nazis und besonders Reichspropagandaminister Joseph Goebbels an, der mit seinem eigens errichteten Ministerium für Volksaufklärung und Propaganda auf der institutionellen Ebene eine gezielte sowie geplante Beeinflussung auf die Nation durchführte (vgl. Abel, 1968, S. 2f). Im Mai 1933 unternahm Goebbels bereits erste aktive Schritte auf diversen kulturpolitischen Gebieten (vgl. Longerich S. 228). In der zweiten Hälfte des Jahres 1933 erfolgte eine totalitäre Lenkung des Pressesystems, unter anderem durch Drohungen, Einschüchterungen und die Enteignung der linken und kommunistischen Verleger (vgl. Koszyk, 1972, S. 357). Er vereinigte alle Propaganda- und Presseämter, sowie die kulturellen Bereiche in seinem Reichsministerium, wodurch diesem eine zentrale Informations- und Kontrollfunktion zukam. Das Ministerium setzte sich aus einzelnen Abteilungen zusammen, welche für die Verwaltung, Propaganda, Rundfunk, Presse im Inland und im Ausland, Film, Schrifttum, Theater, Musik, Bildende Kunst und auch Auslandspropaganda, zuständig waren (vgl. Abel, 1968, S. 3; Hale, 1965, S. 91). Dem Ministerium unterstanden in diesem Zusammenhang 40 sogenannte „Reichspropagandaämter“, in deren Zuständigkeitsbereich es fiel, die Pressepolitik der Nationalsozialisten innerhalb der einzelnen Länder aber auch innerhalb der lokalen Presse zu verwirklichen (vgl. Abel, 1968, S. 4ff; Koszyk, 1972, S. 370f). Die Kontrolle über die Pressekonferenzen stellte einen weiteren essentiellen Machthebel der Nationalsozialisten dar. Der gewählte Journalistenausschuss, welcher diese Pressekonferenzen einberief, wurde nun durch das Zutun von Goebbels rein nationalsozialistisch beziehungsweise deutschnational aufgestellt. Am 1. Juli 1933 löste der Presseleiter aus dem Propagandaministerium, Jahnke, die Konferenzen auf und berief eine neue unter seinem Vorsitz ein. Dies hatte eine grundlegende Veränderung zur Folge, denn nun wurden die Pressekonferenzen nicht mehr von der Presse selbst einberufen und organisiert, sondern dienten vielmehr dem Propagandaministerium und Goebbels (vgl. Abel, 1968, S. 4ff; Koszyk, 1972, S. 370ff).
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