Das Präsidentielle Regierungssystem Russlands: Strukturen und Probleme


Hausarbeit (Hauptseminar), 1998

26 Seiten


Leseprobe


GLIEDERUNG:

1. Einleitung: Rußland zwischen demokratischer Konsolidierung und autoritären Tendenzen

2. Semipräsidentialismus in Theorie und Praxis
2.1 Die Verfassung der Russischen Föderation vom 12. Dezember 1993
2.1.1 Entstehung der Verfassung
2.1.2 Der Aufbau der Verfassung
2.2 Das Konzept des Semipräsidentialismus
2.2.1 Semipräsidentialismus nach Duverger
2.2.2 Steffanis Kritik an Duverger
2.2.3 Konklusion der theoretischen Überlegungen
2.3 Der Semipräsidentialismus in der politischen Realität Ruß lands

3. Kann eine systematische Kategorie die Realität eines Staates im Transformationsprozeß adäquat charakterisieren?
3.1 Die besondere Situation der ehemals kommunistischen Länder
3.2 Perspektiven der Anpassung des Untersuchungsansatzes

4. Literaturverzeichnis

1 Einleitung: Rußland zwischen demokratischer Konsolidierung und autoritären Tendenzen

Die Gebeine der Zarenfamilie haben im Juli 1998 ihre letzte Ruhestätte gefunden. Sie sind, 80 Jahre nach der Ermordung der Romanovs, von Jekaterinburg (interessanterweise die Heimat Boris Jelzins) nach St. Petersburg überführt und begraben worden. Es bleibt nun noch ein `großer´ Toter zu begraben: nach wie vor liegt die Mumie Lenins in ihrem Mausoleum auf dem Roten Platz. Doch: ,,Wohin nur mit der Leiche?"1. Der Umgang mit den Toten zeigt die Probleme der Lebenden: für die Einen ist das Zarenreich das untergegangene goldene Zeitalter, für die Anderen ist es die Sowjetwelt. Gemeinsam ist wohl beiden der alte Nationalmythos des ,,Kosakenstiefels und der Knute". Rußland braucht eine starke Hand, heißt es.2

Die Geschicke Rußlands erregen Ängste und Hoffnungen im Westen. Als am 12.12. 1993 eine neue, demokratische und (im wesentlichen) von allen Sowjetlasten geläuterte Verfassung per Referendum angenommen wurde, waren die Erwartungen einerseits groß. Andererseits wurde kritisch gesehen, daß der Präsident B. Jelzin sich eine starke Stellung in der Verfassung festgeschrieben hatte und daß die beiden Kammern des Parlaments und die Regierung, sich nur schwer würden gegen diesen Präsidenten behaupten können. Also doch wieder die Gefahr des russischen Autoritarismus?

Im folgenden wird diese Verfassung, zumindest was ihre zentralen politischen Institutionen - Präsident, Parlament und Regierung - angeht, näher vorgestellt, um der Frage nachzugehen, ob der Präsident tatsächlich eine so dominante Stellung innehat. Dazu wird auf den Begriff des Semipräsidentialismus zurückgegriffen, mit dem diese Verfassungskonstruktion meist beschrieben wird. Dieses Konzept soll zunächst beschrieben werden, so wie es von seinem engagiertestem Vertreter Duverger entwickelt wurde. Daraufhin wird dem eine Kritik gegenübergestellt, um schließlich zu bewerten, ob die Verfassung der Russischen Föderation tatsächlich als semipräsidentielle charakterisiert werden kann. Abschließend wird skizzenhaft der Versuch unternommen, die politisch-systematische Perspektive zu erweitern, um so der komplexen und besonderen Natur des russischen Transformationprozeß´ gerecht zu werden.

2 Semipräsidentialismus in Theorie und Praxis

Der Prophet gilt nichts im eigenen Lande. Man könnte annehmen, diese sprichwörtliche Weisheit gelte auch angewandt auf den Semipräsidentialismus. Denn 80 Jahre nach seiner Erfindung in Deutschland, angeregt durch Max Weber3 und umgesetzt durch den Vater der Weimarer Verfassung, Hugo Preuß (die allerdings die Bezeichnung noch nicht kannten), ist diese Regierungsform, erstaunlicherweise gerade in Deutschland, die ,,quantité négligeable der deutschen Politikwissenschaft"4. Erstaunlich, da sich noch immer kein allgemein anerkannter Ausdruck für die Regierungsform der Weimarer Republik gefunden hat. Erstaunlich auch, da Duverger behauptet5, Weimar wäre mit einem konventionellen parlamentarischen System noch früher gescheitert.

Doch wird die Weimarer Erfahrung generell kaum beachtet in diesem Zusammenhang, obwohl sie doch neben der französischen V. Republik als Archetypus und Lehrstück für das Funktionieren des Semipräsidentialismus gelten könnte. Doch ist es im allgemeinen die französische Verfassung, die als Grundlage der Konzeptionalisierung des Semipräsidentialismus gewählt wird.

In diesem Abschnitt soll, nachdem die Russische Verfassung kurz vorgestellt wurde, auf der Grundlage der theoretischen Debatte um dieses Konzept, entschieden werden, ob diese Verfassung dieser theoretischen Kategorie zugeordnet werden kann.

2.1 Die Verfassung der Russischen Föderation vom 12. Dezember 1993

Zunächst einige einleitende 6 Bemerkungen zur Entstehung und zum Aufbau der Verfassung, die als Grundlage der weiteren Darstellung notwendig erscheinen. Die russische Verfassung ist ihrer Konzeption nach eine moderne demokratische Verfassung, die sich an Vorbildern wie der französischen und der amerikanischen Konstitution orientiert. Sie etabliert einen föderalen Staat mit Zweikammersystem, einem starken Präsidenten, ein Verfassungsgericht und einen ausgedehnten Grundrechtebereich, der gar als das Glanzstück der Verfassung angesehen wird. Entscheidend wird jedoch die Realisierung dieser Ordnung sein, denn die Existenz einer Verfassung mit demokratischem Geist, bedeutet noch keine funktionierende Demokratie.

2.1.1 Entstehung der Verfassung

Die Situation vor dem 21.9.1993 war von tiefgehenden Konflikten zwischen den Verfassungsorganen geprägt7: Bund und Provinzen bekämpften sich, Exekutive (Präsident und Regierung) und Legislative (Volksdeputiertenkongreß - der nach der Verfassung von 1978 oberstes Organ der Staatsgewalt war - und Oberster Sowjet) standen sich unversöhnlich gegenüber, die Diskussionen um eine neue Verfassung kamen nicht voran. Offenbar entschied sich Präsident Jelzin an diesem Punkte zum harten Durchgreifen: mit dem Dekret Nr. 1400 vom 21.9.1993 löste er die gesetzgebenden Körperschaften auf und setzte zum 12.12.1993 vorgezogene Neuwahlen, sowie eine Volksabstimmung über eine neue Verfassung an.

Außerdem wurden die Vollmachten des Parlaments auf die Exekutive übertragen, was einen klaren Verfassungsbruch darstellte. Im übrigen war es nicht unproblematisch an einem Tage über die Annahme einer neuen Verfassung abstimmen zu lassen und gleichzeitig - als wäre die Annahme eine sichere Sache - Parlamentswahlen nach den Bestimmungen dieser Verfassung abzuhalten. Natürlich blieb Widerstand von verschiedenen Seiten nicht aus, der schließlich im offenen, blutigen Konflikt zwischen Präsident und Parlament kulminierte: am 4.Oktober stürmte die Armee das Parlamentsgebäude (das Weiße Haus) und zerschlug den Widerstand.

Jelzin setzte sich auch in der folgenden Zeit durch, als alle bisher erarbeiteten Verfassungsentwürfe8 kurzerhand verworfen wurden und ein auf den Präsidenten zugeschnittener Entwurf am 12.Dezember zur Abstimmung kam, der mit knapper Mehrheit angenommen wurde (58,4% Ja-Stimmen bei nur ca. 54% Beteiligung am Referendum)9.

2.1.2 Der Aufbau der Verfassung

Die Verfassung, die 137 Artikel umfaßt, ist in zwei Abschnitte gegliedert, wobei der zweite lediglich Schluß- und Übergangsbestimmungen enthält. Der erste Abschnitt enthält neun Kapitel:

1. Grundlagen der Verfassungsordnung
2. Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers
3. Der föderative Aufbau
4. Der Präsident der Russische Föderation
5. Die Föderalversammlung
6. Die Regierung der Russischen Föderation
7. Die rechtsprechende Gewalt
8. Die lokale Selbstverwaltung
9. Verfassungsänderungen und Revision der Verfassung

Ausschlaggebend sind hier insbes. die Kapitel 1 und 4-6, da hier die Grundprinzipien der staatlichen Ordnung und die Regelungen bezüglich der drei Staatsgewalten festgelegt sind. Zum 1.Kapitel: In Art.1 sind die Staatsstrukturprinzipien bestimmt: Rußland ist ein demokratischer föderativer, rechtsstaatlicher und republikanischer Staat. Es folgen Bestimmungen zur Volkssouveränität (Art.3 und 4), zur territorialen Gliederung (Art.5; ,,eine Erblast aus der Zeit der Auflösung der Staatlichkeit der Sowjetunion"10 ), dann in Art.10 Bestimmungen zur Gewaltenteilung, bei der besonderer Wert auf die Selbständigkeit der drei Gewalten gelegt wird, weiterhin zu den Organen, die die Staatsgewalt ausüben (Art.11: Präsident, Bundesversammlung, Regierung und Gerichte) u.a.m. das hier nicht behandelt werden kann.

Nun zum Präsidenten der Russischen Föderation (Kapitel 4). Seine Stellung als wichtigste der Staatsgewalten drückt sich formal darin aus, daß er, sowohl in Art.11 als auch in der Abfolge der Kapitel, als erster aufgeführt wird. Es können hier nicht alle seine umfassenden Kompetenzen aufgeführt werden, doch seien die wesentlichen beschrieben. Als Staatsoberhaupt (Art.80, Abs.1) vertritt er die Russische Föderation nach innen und außen und ihm stehen die Funktionen zu, die üblicherweise ein repräsentierendes Staatsoberhaupt erfüllt: Ernennung und Abberufung der diplomatischen Vertreter der Föderation, Unterzeichnung internationaler Verträge, Entscheidung in Fragen der Staatsangehörigkeit, Begnadigungen. Außerdem Vorschlag der Kandidaten für die Ernennung des Vorsitzenden der Zentralbank und zu Richtern des Verfassungsgerichts und anderer höchster Gerichte an das Parlament (Art.83),wobei diese Kompetenzen ihm bereits Einflußmöglichkeiten sichern. Dennoch zeigt sich, daß er nicht allein auf die repräsentative Rolle festgelegt ist, da er als vom Volke gewähltes Staatsoberhaupt eine direkte Legitimationsbasis hat. Die Wiederwahl ist, bei einer Amtsdauer von vier Jahren, einmal möglich, Amtsenthebung ist nur durch ein kompliziertes, an strenge Voraussetzungen gebundenes, impeachment-Verfahren möglich. Er ist ,,Garant der Verfassung" und der Rechte der Bürger, schützt die Unabhängigkeit des Staates und gewährleistet das ,,koordinierte Funktionieren und Zusammenwirken der Organe der Staatsgewalt" (Art.80, Abs.2). Er verhängt das Kriegsrecht und den Ausnahmezustand (Art.87 bzw. 88), die aber der Bestätigung durch den Föderationsrat bedürfen (Art.102, Abs.1, Buchst. b und c). Wichtig ist die umfassende Richtlinienkompetenz, die ihm im Art. 80, Abs.3 zuerkannt wird: er bestimmt ,,die Hauptrichtungen der Innen- und Außenpolitik des Staates". Ein weiterer zentraler Punkt sind die Modalitäten der Ernennung und der Entlassung der Regierung. Der Premierminister - und auf dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Regierung - werden vom Präsidenten ernannt, wozu jedoch die Zustimmung des Unterhauses, der Staatsduma, nötig ist (Art.83, Buchst. a). Lehnt jedoch die Duma den Kandidaten drei Mal ab, so ernennt der Präsident den Premier, löst die Duma auf und beraumt Neuwahlen an. Der Präsident entscheidet des weiteren allein über die Abberufung der Regierung (Art.83, Buchst. c; Art.117, Abs.2), er kann in Sitzungen den Vorsitz der Regierung führen und leitet die Außenpolitik. Man kann also zusammenfassend sagen: der Präsident ist ein Organ, ,,das mit einer Fülle eigener exekutiver Vollmachten ausgestattet ist"11.

Hinsichtlich der Beziehungen zur Bundesversammlung ist zu nennen: er beraumt die Wahlen zur Duma an und löst diese, in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen (Art.109), auf. D.h. erstens nach dreimaliger Ablehnung eines Kandidaten für den Vorsitz der Regierung durch die Duma und zweitens in folgenden Fällen (Art.117):

a) Nach einem Mißtrauensvotum der Duma, kann der Präsident entscheiden, die Regierung zu entlassen oder dies nicht zu tun. Spricht die Duma aber innerhalb von drei Monaten der Regierung erneut das Mißtrauen aus, so muß der Präsident entweder die Regierung entlassen oder die Duma auflösen;

b) b) Verweigert die Duma der Regierung infolge einer Vertrauensfrage das Vertrauen, so entläßt der Präsident die Regierung oder löst die Duma auf.

Im Hinblick auf die Einwirkungsmöglichkeiten des Präsidenten auf die Gesetzgebung, sind sein Initiativrecht zu nennen (das in sowjetischer Tradition auch vielen weiteren Akteuren zusteht) und die Dekrete (Ukas) und Verfügungen, eigene legislative Akte des Präsidenten, die allerdings der Verfassung und Bundesgesetzen nicht widersprechen dürfen, also in der Rechtsquellenhierarchie klar untergeordnet sind. Er unterzeichnet und verkündet die Gesetze. Hat er aber Einwände, legt er sein suspensives Veto ein, das mit 2/3-Mehrheit in beiden Kammern des Parlaments überstimmt werden kann. Er beraumt Referenden an(Art.84, Buchst. c).

Die Föderalversammlung (Kapitel5) ,,ist das Vertretungs- und Gesetzgebungsorgan der Russischen Föderation" (Art.94). Es besteht aus zwei Kammern (dem Föderationsrat und der Duma), was in dieser Form Ausfluß der bundesstaatlichen Struktur Rußlands ist. Die 450 Abgeordneten der Duma, dem eigentlichen Parlament, werden vom Volk für vier Jahre nach einem kombinierten Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht mit Sperrklausel gewählt. Der Föderationsrat ist eine Länderkammer, dem je zwei Vertreter aus jedem der 89 Subjekte der Föderation angehören. Hauptfunktionen des Parlaments sind die Gesetzgebung, die Kontrolle der Exekutive (deren Modalitäten bereits erörtert wurden) und die Verabschiedung des Staatshaushaltes.

Folgendes ist zur Regierung der Russischen Föderation (Kapitel 6) anzumerken. Auch wenn der Präsident, wie bereits angedeutet, eine dominante Stellung in der Verfassung und eigene Exekutivprärogativen hat, sowie bei der Ernennung und Abberufung der Regierung der entscheidende Akteur ist, bestimmt doch die Verfassung in Art.110, daß die vollziehende Gewalt der Russischen Föderation von der Regierung der Russischen Föderation ausgeübt wird. Die Regierung ist letztendlich eher vom Präsidenten als vom Parlament abhängig, was sich in den Bestimmungen der Art.111, Abs.2 und 116 zeigt, die festlegen, daß die Regierung vor dem neu gewählten Präsidenten ihr Amt niederlegt und neu gebildet wird. Der Vorsitzende der Regierung bestimmt die ,,Hauptrichtungen der Tätigkeit der Regierung der Russischen Föderation und organisiert ihre Arbeit" - wobei er in Übereinstimmung mit der Verfassung, den Bundesgesetzen und den Dekreten des Präsidenten handelt (Art.113). Der Verfassungstext enthält keine Bestimmungen, die eine Inkompatibilität zwischen Regierungsund Parlamentszugehörigkeit festlegen würden.

2.2 Das Konzept des Semipräsidentialismus

2.2.1 Semipräsidentialismus nach Duverger

198012 hat der französische Politikwissenschaftler Maurice Duverger sein bereits in anderen Veröffentlichungen13 dargelegtes Konzept einer eigenständigen Regierungsform, neben Präsidentialismus und Parlamentarismus, in kompakter Form dargelegt. Das Modell ist auf vier wesentlichen Kriterien aufgebaut, wobei das erste Haupt - und identifizierendes Merkmal dieser Regierungsform ist:

1. Die Regeln der Verfassung die ein semipräsidentielles System charakterisieren sind:

a) der Präsident der Republik wird vom Volk in allgemeinen Wahlen gewählt (daher der Begriff Semipräsidentialismus, und nicht etwa Semiparlamentarismus);
b) der Präsident hat beträchtliche Kompetenzen (,,quite considerable powers"14 );
c) die exekutive Gewalt liegt trotzdem bei der Regierung, die vom Vertrauen des Parlaments abhängig ist.

Es gibt also zwei legitimierte Institutionen mit exekutiven Kompetenzen15. Allerdings besteht der Dualismus in einigen Staaten lediglich auf dem Papier. Andererseits können Präsident und Regierungschef aus unterschiedlichen politischen Lagern kommen, was zur Situation der cohabitation führt, die nach Duverger das eigentliche Charakteristikum dieser Regierungsform ist16.

2. Nationale Traditionen und aktuelle politische Bedingungen

3. Zustandekommen und Zusammensetzung der parlamentarischen Mehrheit;

4. Position des Präsidenten im Verhältnis zu dieser Mehrheit.

Die ersten beiden werden als exogene, letztere als endogene Faktoren bezeichnet. Empirisch bestehen drei Typen semipräsidentieller Systeme:

a) Länder mit einem sehr mächtigen (,,all powerful"17 ) Präsidenten;
b) Länder in denen er seine Kompetenzen mit dem Regierungschef teilt;
c) Länder in denen der Präsident nur repräsentative Aufgaben übernimmt.

Von den sieben 1980 als semipräsidentiell beschriebenen Ländern entspricht die französische V. Republik dem ersten, die Weimarer Republik, Finnland und Portugal dem zweiten und Österreich, Island und Irland dem dritten Typen. Obwohl alle diese Staaten einander gleichende Verfassungen aufweisen, zeigen sie stark unterschiedliche politische Systeme. Ziel Duvergers ist es daher, diese Variationen mit Hilfe der bereits genannten Kriterien zu erklären. Es bedarf einiger weiterer Bemerkungen dazu.

Ad 1)Die Regeln der Verfassung

Die erste der drei identifizierenden Variablen, die Volkswahl des Präsidenten, beinhaltet auch eine indirekte Wahl, wie bspw. in Finnland.

Die ,,beträchtlichen Kompetenzen", die dem Präsidenten in einem semipräsidentiellen System zustehen, werden von Duverger in diesem Artikel nicht einzeln aufgeführt. Allerdings hat er in einem früheren Text 14 solcher Zuständigkeiten aufgeführt: dazu gehören, neben den Kompetenzen bei der Regierungsbildung, der Entlassung der Regierung und der Auflösung des Parlaments, das Recht auf Gesetzesinitiative, das Vetorecht, der Erlaß von Dekreten u.a.m. Allerdings werden diese Kompetenzen nicht genügend differenziert, weshalb sie in vergleichenden Untersuchungen nur bedingt hilfreich sind18.Außerdem erwähnt Duverger wichtige Kompetenzen, wie z.B. Notstandsrechte des Präsidenten, nicht19. Die Frage des Vertrauens das die Regierung braucht, um im Amt zu bleiben, bedarf zweier Ergänzungen. Was das parlamentarische Vertrauen angeht, so ist es (in den 1980 genannten Ländern) als ,,negatives Vertrauen"20 zu verstehen, d.h. es besteht solange wie kein Mißtrauen ausgesprochen wird. Eine andere Frage ist, ob die Regierung auch des Vertrauens des Präsidenten bedarf. Duverger spricht von einem ,, two-folded confidence"21, allerdings sei dies nur in den Verfassungen von Österreich, Portugal und der Weimarer Republik vorgesehen. Es kann jedoch für die V. Republik - solange keine cohabitation vorliegt - angenommen werden. Auch in Staaten, deren Verfassungen eine eindeutige Abhängigkeit des Premiers vom Präsidenten beschreiben (Vgl. etwa Art.83 und 117 der russischen Verfassung), kann eine solche Vertrauensbeziehung angenommen werden.

Ad 2) Tradition und aktuelle Bedingungen

Es geht bei diesem Kriterium neben den Potentialen, die dem Präsidenten zur Verfügung stehen, um seine Position im Spiel der Kräfte auszubauen, um Gewohnheiten und Praktiken der Verfassungsordnung und deren Zusammenwirken mit den aktuellen politischen Bedingungen. Diese Praktiken können die normative Ordnung verändern, wenn sie über lange Zeiträume hinweg konstant angewandt werden, als zwingend angesehen werden und wenn ihre Nichtbeachtung Sanktionen nach sich zieht. Duverger nennt als (Gegen-) Beispiel die Rolle des Präsidenten in Frankreich: nach einhelliger Meinung der Mehrheit der Bevölkerung und der Verfassungsrechtler, müßte sich der Präsident während der cohabitation, auf die Kompetenzen beschränken, die ihm laut Verfassung zustehen.

Ad 3und 4) Nach den exogenen nun zu den endogenen Faktoren: das Zustandekommens der parlamentarischen Mehrheit und das Verhältnis des Präsidenten zu dieser Mehrheit. Länder ohne klare parlamentarische Mehrheitsverhältnisse, zeigen eine deutliche Übereinstimmung zwischen Verfassungsnorm und - realität. Der Präsident ist weder dominierend noch bloße Galionsfigur (Typ b). Diese Situation findet sich in Portugal, Finnland und der Weimarer Republik. Während Ebert sich in den anfänglichen Krisenjahren nicht auf die repräsentative Rolle beschränkte, tat Hindenburg dies bis zum Anfang der Krise 1929 sehr wohl. Erst danach änderte er sein Verhalten, da im Parlament keine produktive Arbeit mehr möglich war. Das Parlament hat in dieser Situation eine ,,formidable blocking power"22, denn es lassen sich dort kaum Mehrheiten finden, um Entscheidungen zu treffen, es kann aber die Regierung blockieren. Dies führt zu häufigen Regierungswechseln. In Ländern, in denen hingegen klare und stabile parlamentarische Mehrheiten bestehen, ist eine größere Differenz zwischen Norm und Praxis festzustellen. Der Präsident ist entweder dominierend oder aber reduziert auf die Funktion der Repräsentation, ähnlich dem Staatsoberhaupt eines parlamentarischen Systems. Diese Konstellation läßt sich in Frankreich, Österreich, Irland und Island finden. Nur in Frankreich allerdings, übt der Präsident de facto mehr Kompetenzen aus, als ihm de jure zustünden, in den anderen drei Ländern ist es umgekehrt. Der Grund dafür liegt im Verhältnis des Präsidenten zur parlamentarischen Mehrheit. Ist er erstens deren Führer, wird er ein sehr starker Präsident sein und die Exekutive dominieren; ist er zweitens ein Mitglied der Parlamentsmehrheit aber nicht ihr Führer, wird er zum bloßen Repräsentativorgan; steht er drittens außerhalb der Mehrheit - gleich ob in Opposition oder in neutraler Position zu ihr - spielt er die Rolle eines `pouvoir neutre´ entsprechend den Regelungen der Konstitution. Woran liegt das? Besteht eine klare Mehrheit kontrolliert deren Chef die Legislative und die Exekutive. Ist der Präsident dieser Mehrheitsführer, kann er den Regierungschef zu seinem ausführenden Organ machen. Ist der Präsident aber nicht der Führer der Mehrheit, gehört ihr gleichwohl an, so hat die Partei offensichtlich entschieden, vom Premier geführt zu werden, dem die Kontrolle der Exekutive dann zusteht. In der dritten Situation schließlich, die der cohabitation entsprechen kann, ist das Staatsoberhaupt auf seine verfassungsmäßigen Rechte beschränkt.

Es sei noch darauf hingewiesen, daß Duverger den Semipräsidentialismus nicht als Synthese des präsidentiellen und parlamentarischen Systems ansieht. In ihm wechseln Phasen der präsidentiellen und der parlamentarischen Vorherrschaft ab23. Von Synthese könne bei analytischen Modellen, die erst vom Beobachter geschaffen werden, nicht gesprochen werden. Weder wollten die Amerikaner den Präsidentialismus oder die Briten den Parlamentarismus schaffen, noch de Gaulle (bzw. H. Preuß) den Semipräsidentialismus.

Abschließend seien einige Kritikpunkte genannt. Insbesondere werden fehlende Elemente der Definition bemängelt. Duverger habe ,,keine stringente Definition vorgelegt", die daher der Interpretation bedarf.24 Auf die fehlende Trennschärfe der spezifischen Kompetenzen des Semipräsidenten ist bereits hingewiesen worden, auch auf das Fehlen einiger wichtiger Aspekte in der Aufzählung dieser Kompetenzen. Des weiteren wird kritisiert, daß die Modalitäten der Entlassung der Regierung, die ein ,,wichtiges Kennzeichen für das Vorliegen eines semipräsidentiellen Regimes"25 seien, nicht Teil der Definition Duvergers sind. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Auflösung des Parlaments26. Dies könne dazu führen, die tatsächliche Machtposition des Präsidenten gegenüber Regierung und Parlament falsch einzuschätzen und sein Dominanz nicht wahrzunehmen27.

2.2.2 Steffanis Kritik an Duverger

Eine dezidierte Kritik am Begriff im Sinne einer eigenständigen Regierungsform, hat W. Steffani28 formuliert. Steffani vertritt die Ansicht, daß die `klassische´ Zweiteilung, wie sie bereits im 19. Jh. formuliert worden ist, auch heute noch - natürlich in modernisierter Form - besteht. Er hält den Semipräsidentialismus für eine ,,gedankliche Fehlleistung"29. Da er selbst nur ein einziges formales Unterscheidungsmerkmal einführt, nämlich ,,die parlamentarische Abberufbarkeit der Regierung aus politischen Gründen"30, ist die Einteilung der verschiedenen politischen Systeme in der Tat zunächst eindeutig. Entweder das Abberufungsrecht liegt vor, dann handelt es sich um ein parlamentarisches System, oder es liegt nicht vor, dann handelt es sich um ein Präsidialsystem.

Ausgangspunkt ist die These, daß die Grundlage des Handelns in demokratischen Verfassungsstaaten wesentlich Legitimation und Verantwortlichkeit sind: ,,Demokratische Legitimation fußt stets auf dem Vertrauen der die Legitimation Gewährenden in die Verantwortungsfähigkeit der zum Handeln Ermächtigten"31. Diese beiden Leitbegriffe werden nun, je nach Perspektive, unterschiedlich bewertet. In ,,gouvernementaler Perspektive" steht Regierungsstabilität (bzw., in Situationen der Transition, Regierungsfähigkeit) im Vordergrund. In der ,,parlamentarischen Perspektive"32 geht es dagegen eher um die Handlungsfähigkeit der Legislative bei der Kontrolle der Regierung. Während Steffani an der Dichotomie Präsidentialismus -Parlamentarismus auch angesichts der Modernisierungen und `Rationalisierungen´33 der Verfassungen im 20.Jh. festhält, glaubt Duverger jedoch ,,in dezidiert gouvernementaler Sichtweise"34, einen neuen, eigenständigen Systemtypen erkennen zu können. Er stellt dabei insbesondere Wirkungsmöglichkeiten des Staatsoberhauptes in den Vordergrund. Steffani bezweifelt, daß von dieser Position aus ein eigener Typus begründbar ist: aus parlamentarischer Sicht bedeutet Präsidentialismus, daß die Regierung für die Dauer der Wahlperiode nicht absetzbar ist und, daß das Parlament die Regierung durch die Gesetzgebung kontrolliert. Parlamentarismus heißt dagegen in dieser Perspektive, daß die parlamentarische Mehrheit auch die politische Verantwortung für das Handeln der Regierung trägt, da sie diese durch das Mißtrauensvotum stets absetzen kann. ,,Angesichts einer so begründeten Dichotomie der Regierungssysteme ... kann es keinen ´dritten Weg´ ... geben"35. Nur das disjunktive Kriterium des Abberufungsrechts, entscheidet über die Zugehörigkeit eines Landes zu einem der beiden Grundtypen. Alle anderen möglichen Kriterien sind sekundärer oder tertiärer Natur36 und dienen der Bildung von Untertypen nach dem Konkordanzprinzip.

Steffani versucht zu zeigen, wie das parlamentarische Abberufungsrecht auch auf die Gewaltenteilung und die Aktivität der Parlamente wirkt, um so seine These der Suffizienz des einzigen Kriteriums zu belegen.

Ist die Möglichkeit der Abberufung gegeben, wird die gesetzgebende Versammlung zu einem (Rede-) Parlament, in dem die Mehrheit die (Mit-) Verantwortung für das Regierungshandeln trägt und in dem die Opposition die Mehrheit zur ständigen Rechtfertigung ihres Handelns zwingt. Dies hat notwendig die Herausbildung von Fraktions- und Koalitionsdisziplin zur Konsequenz. Fehlt aber die Möglichkeit die Regierung zum Rücktritt zu zwingen, bleibt die Versammlung ein Arbeits- und Ausschußparlament.

Auch ,, die normative wie faktische Grundstruktur der Gewaltenteilung eines Landes - einschließlich der damit bewirkten fundamental unterschiedlichen Herausforderungen an die Parteien"37 - ist abhängig vom Bestehen des Vertrauensverhältnisses zwischen Parlament und Regierung. Steffani unterscheidet zwischen organschaftlicher Gewaltenteilung präsidentieller Systeme und institutioneller Gewaltenteilung in parlamentarischen.

Schließlich unterscheidet der Autor zwischen geschlossener (d.h. präsidentieller, wozu er auch den Sonderfall der Schweiz zählt) und doppelter (parlamentarischer) Exekutive. Der Verfasser entwickelt dann anhand des primären und weiterer untergeordneter Kriterien zwei Grund- und eine Reihe von Untertypen von Regierungsformen. Variationen dieser Untertypen erklärt er mit ,,mitunter recht eigenwilligen Verfassungsbestimmungen"38 (ohne dies allerdings näher zu spezifizieren), mit den Besonderheiten des Parteiensystems und der politischen Kultur, sowie mit dem Stand der demokratischen Konsolidierung des jeweiligen Landes.

Steffanis deduktive Herleitung einer dichotomen Systematik, kann im Ansatz überzeugen und ist, was Eindeutigkeit angeht, Duvergers Konzeption, die eher empirisch hergeleitet wurde, überlegen. Es bleibt jedoch zu fragen, ob Steffani sich nicht in seinen Ergebnissen so stark an Duverger annähert, daß es letztlich nur Etiketten sind, die den Unterschied ausmachen. Denn wenn Steffani innerhalb des parlamentarischen Typus von präsidialdominantem - bzw. Präsidial-Parlamentarismus spricht, um die duvergerschen semipräsidentiellen Systeme zu bezeichnen, und wenn er Untertypen mit ähnlichen Kriterien wie Duverger begründet, drohen die Differenzen marginal zu werden.

2.2.3 Konklusion der theoretischen Überlegungen

Die Funktionsweise und die Konsequenzen, welche die von Duverger beschriebenen Regierungsformen auf das politische System haben, lassen den Schluß zu, daß es sich dabei um Ausprägungen einer eigenständigen Regierungsform handelt39.

Es ist festzustellen, daß Gewaltentrennung40, wie sie in präsidentiellen Systemen besteht, im semipräsidentiellen Regime nicht zu finden ist, da die Regierung hier sowohl vom Staatsoberhaupt, als auch vom Parlament abhängig ist. Jedoch kann der Semipräsident die Regierungstätigkeit auch nicht alleine ausüben, sondern bedarf der Mitwirkung der Regierung. Dies sind klare Unterschiede zum Präsidentialismus. Aber auch zum Parlamentarismus bestehen deutliche Abweichungen: die Mehrheit des Parlaments kann nicht allein über die Regierungsbildung und insbesondere über ihre Abberufung entscheiden - auch wenn das Bestehen stabiler Mehrheiten oder eines Zweiparteiensystems, die Einwirkungsmöglichkeiten des Präsidenten minimieren dürften. Außerdem kann es nur im semipräsidentiellen System die charakteristische Situation der cohabitation geben. In parlamentarischen Systemen ist die Regierung per definitionem von der Mehrheit abhängig, während im Präsidialregime die Gewalten so voneinander getrennt sind, daß die Regierung stets ausschließlich Instrument des Präsidenten bleibt. Auch dann, wenn im Parlament Oppositionsparteien die Mehrheit halten, wie es gegenwärtig in den USA der Fall ist41. Abschließend einige Bemerkungen zu den Eigenschaften und Erfolgsbedingungen des Semipräsidentialismus. Die Frage der Rückwirkung auf das Parteiensystem, das eine zentrale Rolle bei der empirischen Entwicklung solcher Regime hat, wird kontrovers diskutiert. Steinsdorff42 spricht von einem französischen `Mehrheitswunder´ seit sich das dortige Parteiensystem zur `quadrille bipolaire´, also einer Links-Rechts-Polarität entwickelt hat. Sartori43 behauptet, daß die Direktwahl des Präsidenten das Parteiensystem zur Bipolarität gedrängt habe. Nach Lijphart44 tendiert das Parteiensystem in Präsidialregimen zum Zweiparteiensystem, allerdings zeige, so Bahro/ Veser, der Semipräsidentialismus dies empirisch nicht. Ist der Semipräsident auch Mehrheitsführer, so steht dies im Widerspruch zu seiner Position als `pouvoir neutre´. Allerdings habe in Frankreich der Verfassungsrat diese Schiedsrichterrolle übernommen45. Möglicherweise wird diese Entwicklung, in Ländern die eine ausgeprägtere Vefassungsgerichtsbarkeit als Frankreich haben, ähnlich verlaufen, so daß das Verfassungsgericht immer stärker in die Rolle als oberster Hüter der Verfassungsinterpretation hineinwächst.

Im Optimalfall eines semipräsidentiellen Systems, ist der Präsident Führer seiner Partei und diese hat eine Mehrheit im Parlament46. Bestehen jedoch keine stabilen Mehrheiten, ist das Parteiensystem fragmentiert, polarisiert und das Parlament fraktioniert, kann ein Staatschef (wie z.B. F. Ebert) wenn er Führer einer wichtigen Partei ist, die Parteien noch zur Zusammenarbeit bringen. Ist der Präsident aber nicht Führer einer wichtigen Partei, führen Regierungskrisen leicht zu Systemkrisen. Linz47 kommt zu dem Schluß, daß das semipräsidentielle System wohl dann stabil ist (neben dem bereits genannten Fall des Staatschef als Führer `seiner´ Parlamentsmehrheit), wenn es zum de-facto-Parlamentarismus wird - wie in Island, Irland und Österreich. Sonst hält er es für instabil, wobei Frankreich einen Sonderfall darstelle. Eine weitere Gefahr sieht er in der autoritären Interpretation der Präsidentenrolle, wie sie Carl Schmitt bereits 1929 vorgeschlagen habe48. Zentraler Punkt ist stets die Frage der Regierungsbildung und der Rolle des Staatschefs in diesem Zusammenhang. Findet sich keine Mehrheit im Parlament, wachsen die Bedeutung und die Einflußmöglichkeiten des Präsidenten. Er kann dann verstärkt eine eigene Politik betreiben, es entstehen möglicherweise Präsidialregierungen, die nur von seinem Vertrauen abhängig sind und so enthält der Semipräsidentialismus die Möglichkeit zum Übergang zum Präsidentialismus49. Wie schon Duverger bemerkte, sind also die Kontextfaktoren von eminenter Bedeutung für die konkrete Funktionsweise des semipräsidentiellen Systems.

2.3 Der Semipräsidentialismus in der politischen Realität Ruß lands

1993 ,,galt es in Rußland, den von Jelzin eingeschlagenen Reformkurs, durch eine Machtverlagerung zugunsten der vom Präsidenten geleiteten Exekutive abzusichern"50. Mit diesem Argument der Herstellung von Regierungsstabilität und -fähigkeit, wird meist die Forderung nach der Einführung von Präsidenten mit weitreichenden Kompetenzen begründet. Der Volksdeputiertenkongreß, das bis dato oberste Staatsorgan, war in der Tat kaum noch in der Lage seine Aufgaben wahrzunehmen. Jelzin begründete die Introduktion eines starken Präsidenten damit, daß es einer ,,disziplinierenden Kraft" bedürfe und daß ,,einer im Land über allem stehen"51 müsse. Er argumentierte dabei auffallend ähnlich wie De Gaulle u.a. in seiner berühmten Rede von Bayeux52. Ob diese Notwendigkeit tatsächlich gegeben ist, kann hier dahin gestellt bleiben. Fakt ist, daß die Verfassung der Russischen Föderation von 1993 u.a. von der französischen der V. Republik beeinflußt ist53. Und wenn auch der russische Staatspräsident weitergehende Kompetenzen hat als der französische, wird die Verfassung doch als semipräsidentiell beschrieben: es ist die Rede vom `Semipräsidentialismus à la russe´ 54 und davon, daß die Verfassung ,,endgültig das semipräsidentielle System in Rußland gefestigt" habe, ,,zumindest in einem formellen juristischen Sinn"55. Auch von einem halbpräsidentiellen oder hybriden System wird gesprochen56.

Doch werden auch Zweifel an dieser Ansicht geäußert. Die Charakterisierung als präsidiales System, die Luchterhand vor der Einführung der neuen Verfassung gegeben hat57,könne auch heute noch gelten, da die faktischen Kompetenzen des Präsidenten gleich geblieben seien. Außerdem sei die Regierung nur ausführendes Organ des Präsidenten58. Auch die Bezeichnung Super- bzw. Hyperpräsidentialismus wird gewählt59. Folgende Argumente werden zum Beleg angeführt:

- die uneingeschränkte Richtlinienkompetenz des Präsidenten;
- die direkte Unterstellung der Schlüsselressorts und weiterer wichtiger Behörden, unter den Präsidenten;
- die fehlende Gegenzeichnungspflicht für seine Amtshandlungen;
- die ausufernde Legislation durch Dekrete;
- der wachsende präsidiale Verwaltungsapparat60, der ihn befähigt legislative Akte direkt in Verwaltung umzusetzen
- die Frage ob Art.85, Abs.2 der Verfassung ihn zur Kontrolle der Verwaltung legitimiert;
- er könne sich letztlich immer gegen die Volksvertretung durchsetzen und es könne keine cohabitation geben.

Diese Argumente können teilweise entkräftet werden, doch dazu später. Zunächst ist festzustellen, daß die Verfassung formal zweifelsfrei den Duvergerschen Einordnungskriterien entspricht:

- der Präsident der Russischen Föderation wird vom Volk gewählt;
- er hat (sehr) beachtliche Kompetenzen;
- die Regierung bedarf des Vertrauens des Parlaments.

Jedoch ist die formale Verfassung nur ein Aspekt. Zusätzlich muß die materielle Verfassung analysiert werden, wenn auch der Zeitraum zu ihrer Entwicklung noch sehr kurz ist. Daher nun noch einige Bemerkungen zur politischen Realität Rußlands.

Trotz der genannten Bedenken am semipräsidentiellen Charakter wird hier die These vertreten, daß die Verfassungskonstruktion Gegengewichte enthält, die es ermöglichen, die Dominanz des Präsidenten einzuschränken: ,,Man kann über eine gewisse Abschwächung der parlamentarischen Kontrolle über die Exekutive und das Präsidentenamt reden, aber in erster Linie könnte das Parlament selbst diese Lage korrigieren"61. Und Steinsdorff62 kommt zu dem Schluß, daß die russische Verfassung kodifiziert habe, was in Frankreich Praxis ist. Ob dies gelingt, wird entscheidend davon abhängen, ob das Parlament effektiv arbeitet. Würde es bspw. seine gesetzgeberische Tätigkeit ausgiebiger nutzen, könnte es die sogenannte `Ukaskratie´ des Präsidenten entscheidend einschränken, da seine Dekrete Bundesgesetzen nicht widersprechen dürfen. Ein starkes Parlament könnte auch die Regierungstätigkeit mitbestimmen, da es über den Kontrollmechanismus des Mißtrauensvotums verfügt. Zwar riskiert es dabei letztendlich die Auflösung, doch ist zu bezweifeln, ob der Präsident diese Ultima ratio leichtfertig und wiederholt einsetzen wird, da er damit unter Umständen seine eigene politische Existenz und das ganze System in Frage stellt. Natürlich ist die Regierung stark vom Staatsoberhaupt abhängig, wie die Entlassung der Regierung Tschernomyrdin im März 1998 gezeigt hat. Das soll hier nicht bestritten werden. Allerdings kann der Präsident die Regierungstätigkeit nicht selbst ausüben, da die Verfassung bestimmt, daß die Regierung diese Gewalt innehat. Auch das `Zusammenwohnen´ wäre durchaus denkbar, wenn eine starke Parlamentsmehrheit einen Regierungschef beim Präsidenten durchsetzen könnte63.

Von zentraler Bedeutung, wie in allen semipräsidentiellen Regimen, wird die Entwicklung des Parteiensystems sein. Wird es fragmentiert und polarisiert bleiben, werden sich kaum konsistente Mehrheiten im Parlament bilden und sollten gar demokratiefeindliche Parteien vorherrschen, hat auch die Demokratie kaum eine Chance. Es spricht vieles gegen die Ausbildung eines klar strukturierten Parteiensystems64. Die Parteien tragen keine Regierungsverantwortung, es fehlt am gesellschaftlichen Unterbau und an Basisorganisationen, welche die Ausbildung von Parteien fördern könnten. Die Programmatiken sind unklar und der Organisationsgrad ist sehr gering (außer bei der KPRF, der Nachfolgerin der KPdSU, die auf ihr dichtes Organisationsnetz und den Mitgliederstamm zurückgreifen kann. Wohl nicht ganz zufällig stellt sie auch die größte Fraktion in der Duma.). Es existiert bisher noch kein Parteiengesetz. Die Fragmentierung ist sehr hoch: es gibt mehr als 1000 Parteien, Vereinigungen u.ä. Oftmals sind diese stark an Persönlichkeiten (Lokalgrößen) und nicht an Programme gebunden und die Wähler haben eine Vorliebe für unpolitische Kandidaten, die durch den Einfluß der Medien noch verstärkt wird65 Doch es gibt auch positive Entwicklungen, die hoffen lassen, daß langfristig ,,institutions do matter"66 und daß Konflikte nun nicht mehr, wie noch 1993, mit Waffengewalt, sondern auf dem Boden der Rechtsordnung ausgetragen werden. Möglicherweise weisen der Rückgang des Stimmenanteils bei den Dumawahlen, der rechtsradikalen LDPR von 22,9 % (1993) auf 11,18 % (1995)67 und die Tatsache daß die gemäßigte kommunistische Opposition ,,sich recht gut mit Regierung und Kreml arrangiert hat"68 auf eine abnehmende Polarisierung im Parteiensystem hin. Bei der Ernennung des Zentralbankchefs S. Dubinin, arbeiteten Staatspräsident und Duma einvernehmlich zusammen und bewiesen dabei die Möglichkeit von Kompromissen in einer nicht unwichtigen Frage69. Des weiteren wurde 1995 erstmals - teilweise erfolgreich - im Parlament versucht, mit Hilfe des Mißtrauensvotums gegen die Regierung, einige Minister abzusetzen.

Es bleibt zu hoffen, daß das semipräsidentielle System seine ihm zugeschriebenen positiven Effekte auch in Rußland entfalte: daß es, wie in Frankreich das Parteiensystem in Richtung Bipolarität stabilisiere - möglicherweise im Zusammenwirken mit dem dem deutschen Wahlrecht nachempfundenen Wahlsystem; daß die Flexibilität die es in Frankreich in Zeiten der cohabitation bewiesen hat (,,die Fähigkeit zu einem gewissen `institutionellen Driften´"70 ) auch in Rußland zur Wirkung komme; und daß es schließlich tatsächlich anderen Systemen überlegen ist, Dank seiner dualen Führungsstruktur, die einen institutionellen deadlock verhindert und die es auch bei gespaltenen Mehrheiten, noch möglich macht, effektiv zu regieren71. Allerdings wird das System Semipräsidentialismus überfordert, erwartet man von ihm allein positive Effekte. Es ist kein Allheilmittel.

3 Kann eine systematische Kategorie die Realität eines Staates im Transformationsprozeß adäquat charakterisieren?

3.1 Die besondere Situation der ehemals kommunistischen Länder

Zu den wesentlichen Zwecken wissenschaftlicher Theoriebildung, gehören die Abstraktions- und die Interpretationsfunktion. Die erste Funktion macht die Zusammenfassung der Realität in Modellen möglich, die die Komplexität der empirischen Phänomene verringern. Damit wird Hypothesenbildung, aufgrund von als wesentlich erachteten Kriterien denkbar. Die Modellbildung soll zweitens Realität erklären helfen und Prognosen ermöglichen. Im Zusammenhang mit der Transformation der ehemals realsozialistischen Staaten, wird meist auf deren Besonderheiten abgehoben, die sie nicht vergleichbar machen mit Transitionen72, etwa in Südamerika oder Südeuropa. Die Besonderheit besteht in der Gleichzeitigkeit 73 der Prozesse der Bildung von Nationalstaaten und der Einführung von demokratischen politischen Systemen, der Ausbildung einer civil society und schließlich der Einführung von marktwirtschaftlichen Institutionen.

Am 30.7.1998 wurde gemeldet, daß Boris Jelzin seinen Urlaub wegen `wichtiger Angelegenheiten´ unterbrochen habe und nach Moskau zurückgekehrt sei. Putschgerüchte gingen wieder einmal um, wenn sie auch nicht Ernst zu nehmen seien74. Die Bedingungen die der IWF Rußland aufdrängt, läßt die `Barone der Wirtschaft´, die Oligarchen das `Sperrfeuer auf Jelzin eröffnen´. Es ist die Rede von einem `Kampf der Oligarchen um den Kreml´75. Das unterentwickelte Parteiensystem, die Kamarilla des Präsidenten, die Rolle der großen, industriellen Komplexe, die aus der Staatswirtschaft entstanden sind oder noch Teil von ihr sind und großen Einfluß haben (der ex-Premier Viktor Tschernomyrdin bspw., ist eng an den mächtigen Gasmonopolisten Gazprom gebunden), reiche und mächtige Magnaten (wie Boris Beresowski, ,,die Nummer Zwei des Sicherheitsrates"76 ) beeinflussen den politischen Entscheidungsprozeß so wie auch Banken, Massenmedien und Geheimdienste. Es wurde auch der Begriff der ,,Nomenklaturdemokratie77 " für diese Konstellation gebraucht, der darauf abhebt, daß die neuen Träger der Macht die alten sind. Das alles läßt vermuten, daß bei der Untersuchung der politischen Prozesse Rußlands, der Analyserahmen erweitert werden muß, um die Situation angemessen zu erschließen.

3.2 Perspektiven der Anpassung des Untersuchungsansatzes

Entsprechend der Beschreibung der Situation als mehrfache Transformation müßte die Analyse konsequenterweise versuchen all diese Aspekte mit einzubeziehen. Dabei können verschiedene Perspektiven eingenommen werden:

Es kann versucht werden, allgemeinen Bedingungen der demokratischen Stabilisierung vom demokratietheoretischen Standpunkt aus zu betrachten78. Es werden zu diesem Zwecke folgende Argumente angeführt:

In Bezug auf die Eliten und die politische Führung wird folgendes angeführt: die innere und äußere Souveränität. Man könnte in diesem Sinne z.B. argumentieren, daß die Bedingungen, die der IWF Rußland stellt, um die Kredite zur Stabilisierung der Wirtschaft zu erhalten, die äußere Souveränität einschränken. Des weiteren die oligarchische Kontrolle über die Zuteilung gesellschaftlicher Ressourcen und den öffentlichen Diskurs. In Bezug auf die Nicht-Eliten (das Volk) wird genannt: Fragen der Einkommens- bzw. Chancenverteilung, der ethnischen und politischen Gleichstellung, des Vertrauens in die `Gute Regierung´ (denn: ,,Democracies are condemned to succeed"79. Das Scheitern demokratischer Politik hat meist den Ruf nach `einfachen´, d.h. autoritären Lösungen zur Folge) der Aspekt des Vertrauens in die kollektiven Akteure und Repräsentanten. Eine weitere Möglichkeit ist mit Hilfe des Konzeptes der Institution (im Sinne von Verhaltensweisen, Interessen und Regelwerken die, formalisiert oder informell, den Beziehungen der Akteure zugrunde liegen80 ) sowohl den Wandel, als auch die Bedingungen von Stabilität zu erfassen81. Das hat u.a. den Vorteil, auch langfristig wirksame Faktoren mit einzubeziehen. Es kann auch erklären, in welchen strukturellen Spannungsfeldern insbesondere die Gründung von Institutionen steht.

Schließlich sei auch noch die (etwas konkretere) Perspektive genannt, die Ebenen der Ökonomie, der Gesellschaft, der politischen Institutionen und der internationalen Rahmenbedingungen als Handlungskorridor für Akteure konzipiert82. Die Ökonomie wird dabei, hinsichtlich ihrer Entwicklung hin zur Marktwirtschaft, betrachtet. Die Gesellschaft hinsichtlich der Entstehung einer Zivilgesellschaft: entsteht eine atomisierte Ellenbogengesellschaft oder eine Solidargemeinschaft? Die Frage der politischen Institutionenwahl, ist hier also nur Teilaspekt. Die Ebene der internationalen Rahmenbedingungen beinhaltet, was Rußland angeht, so unterschiedliche Teilaspekte wie die Situation am Südrand Rußlands, die Entwicklung der Beziehungen zu Mittel- und Westeuropa, zu den USA, zur NATO, zu China usw.

Meine These war, daß die Integration zusätzlicher Forschungsansätze, in die Thematik der Systematisierung und Beschreibung der russischen politischen Ordnung nach 1993, notwendig und fruchtbar sein kann. D.h. nicht daß sie unproblematisch ist. Doch besondere Situationen erfordern u.U. eine Neubewertung von Positionen, die besonders dann gerechtfertigt ist, wenn sie konsistente Ergebnisse bringen kann. Leider ist es in diesem Rahmen nicht möglich, den Nachweis zu führen, ob diese Umorientierung in einer der beschriebenen Formen tatsächlich sinnvoll und möglich ist. Dies konnte nur angedeutet werden.

4 Literaturverzeichnis

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- Sartori, Giovanni: Neither Presidentialism nor Parliamentarism. In: Linz / Valenzuela, 1994, S.106-118.
- Segbers, Klaus: Die neuen Mehrheiten vor der alten Misere. Rußland zwischen Parlamentarisierung und Präsidialherrschaft. In: Blätter für Deutsche und Internationale Politik, 1994, H.2, S.218-228.
- Segbers, Klaus: Transformationen in Rußland: Eine neoinstitutionalistische Interpretation. In: Österreichische Zeitschrift für Politikwissenschaft, Jg.26, 1997, S.257-277. · Steffani, Winfried: Semi-Präsidentialismus: ein eigenständiger Systemtyp? Zur Unterscheidung von legislative und Parlament. In: Zeitschrift für Parlamentsfragen, Jg.26, 1995, H.4, S.621-641.
- Steinsdorff, Sylvia von: Die Verfassungsgenese der Zweiten Russischen und der Fünften Französischen Republik im Vergleich. In: Zeitschrift für Parlamentsfragen, Jg.26, 1995, H.3, S.486-504.
- Thumann, Michael: Über die Zecken und ihren Wirt. In: DIE ZEIT, Nr.43 vom 17.10.1997, S.2.
- Thumann, Michael: Wohin nur mit der Leiche? In: DIE ZEIT, Nr.43 vom 17.10.1997 b, S.15.
- Übersicht über die Verwaltung des Präsidenten. In: Wostok, 1995, H.2. S.8-9.
- Westen, Klaus: Die Verfassung der Russischen Föderation. In: Osteuropa, Vol.44, H.3, S.810-832.

[...]


1 Thumann 1997 b

2 Figes 1998

3 Vgl. Linz 1994, S. 49

4 Bahro/ Veser 1995, S.471

5 1980, S.173

6 In: Frenzke1995, S. 271-317

7 Nicht eingegangen wird hier auf die schwierige wirtschaftliche Situation, die Probleme

beim Umtausch der alten gegen neue Rubelscheine im Sommer `93, Korruptionsaffairen etc., die die Situation erschwerten, Vgl. Mommsen 1996, S.186 f

8 Vgl. Steinsdorff 1995, S.489, FN 18

9 Vgl. Frenzke 1995, S.268 f

10 Vgl. Westen 1994, S.812

11 Vgl. Westen 1994, S.822

12 Duverger, 1980

13 Siehe Bahro/ Veser 1995, S.471, FN 1

14 Duverger, 1980, S.166

15 Duverger 1980, S. 173: ,, Semi-presidential constitutions lay down a governmental dyarchy" und: ,, such constitutions introduce dualism in the heart of the State"

16 Duverger, zitiert in: Bahro/ Veser 1995, S.481

17 Duverger 1980, S.167

18 Vgl. Bahro 1997, S.9 ff und S.15

19 ebd. S.16

20 Vgl. Bahro/ Veser 1995, S.478; s. auch Bahro 1997, S.9, diese confiance négative (nach

Duverger) entsprach der Praxis der Weimarer Republik

21 Duverger 1980, S.178

22 ebd. S.182

23 ebd. S.186; Vgl. auch Steinsdorff 1995, S.503, wo es heißt, das ,,Pendeln zwischen den Polen des präsidentiellen und parlamentarischen Systems, je nach der aktuellen politischen Kräftekonstellation, macht nach Shugart/ Carey schließlich das eigentliche Wesen des Semipräsidentialismus aus"; Vgl. dagegen Sartori 1994, S.115 und FN 19, und Sartori 1995, S.7:er sieht die Stärke des Semiparlamentarismus gerade darin, daß dieser gut mit ,,split majorities" zurecht komme (d.h. daß die Mehrheiten, die den Präsidenten und die den Premier mit seiner Regierung unterstützen, unterschiedlich sind). Er wendet sich allerdings gegen die Ansicht, es handele sich dabei um eine `Alternation´ zwischen präsidentieller und parlamentarischer Phase. Der Präsident sei nie so unabhängig wie der amerikanische, genauso wenig werde er jemals so machtlos wie ein parlamentarischer Präsident. Den Semipräsidentialismus als Abwechslung zu konzipieren, heiße eigentlich zu sagen, er sei keine eigenständiges System.

24 Vgl. Bahro/ Veser 1995, S.477

25 Vgl. Bahro 1997, S.10

26 ebd., S.12

27 ebd., S.18

28 Steffani 1995

29 Steffani 1995, S.639

30 ebd., S.631

31 Steffani 1995, S.624

32 ebd., S.625

33 Vgl.Biscaretti di Ruffìa, 1988, S.116 ff, der von ,,razionalizzazione a tendenza

presidenziale" (S.120) in Frankreich, Finnland und der Weimarer Republik spricht

34 Steffani 1995, S.629

35 ebd., S.630

36 Vgl. zur Erläuterung ebd., S.636

37 ebd., S.632

38 ebd., S.639

39 Vgl. zum folgenden Bahro/ Veser 1995, S. 482 f

40 Es ist hier von Gewalten-Trennung die Rede, da nach Sartori 1994, S.109, zwischen dieser und der Teilung der Gewalt die in parlamentarischen und semipräsidentiellen Systemen vorliegt, zu unterscheiden ist. Die Gewaltenteilung unterläuft die strikte Dichotomie, die die eindeutige Trennung ermöglicht hatte.

41 Wie Sartori 1994, S.109, bemerkt, weisen die USA seit 1956 die längste Zeit diese ,,antagonistically divided polity" auf.

42 1995, S.502

43 1994, S.115

44 zitiert in: Bahro/ Veser 1995, S. 480

45 Vgl. Steinsdorff 1995, S.502

46 Vgl. Linz 1994, S.53

47 ebd., S.55

48 ebd.

49 Vgl. Bahro/ Veser 1995, S.479

50 Vgl. Furtak 1996, S.947

51 Jelzin 1994, zitiert bei Furtak 1996, S.954

52 vgl. ebd. S.954 und Steinsdorff 1995, S.486

53 wie Steinsdorff 1995 und Furtak 1996 nachweisen können

54 Steinsdorff 1995,S.499

55 Lejbo 1997,S.33; so auch Bahro/ Veser 1995,S.482 und Bahro 1997,S.2

56 Vgl. Bahro1997,S.4

57 Luchterhand 1992

58 Vgl. Bahro 1997,S.4

59 Vgl. Lejbo 1997, S.38 und Steinsdorff 1995, S.499

60 Vgl. Übersicht über die Verwaltung des Präsidenten

61 Lejbo 1997,S.38

62 1995, S.497

63 Vgl. Bahro 1997, S.5

64 Vgl. zum folgenden Brust 1998

65 Sartori (1995, S.16) spricht von `video-politica´ in diesem Zusammenhang

66 Steinsdorff 1995, S.501

67 Vgl. Segbers 1994, S.219 und: Final official results of the Duma elections on the whole Russia, aus: http://www.nns.ru/elects/izbobyed/res-eng.html

68 Hoffmann 1998

69 Vgl. Hoffmann 1998 b

70 Steinsdorff 1995, S.501

71 Vgl. Sartori 1995, S.18 f

72 Zur Unterscheidung von Transformation und Transition Vgl. Rüb 1995, S.509

73 s. ebd. und Merkel 1994, S.8

74 Ippolito, 1998, und Hoffmann 1998

75 ebd.

76 Vgl. Thumann, 1997

77 Vgl. Mommsen 1996, S.203 ff, die den Begriff aus der russischen Presse übernimmt

78 Vgl. Offe 1997

79 Offe 1997, S.114

80 Vgl. Segbert 1997, S.261

81 Vgl. Segbert 1997; Offe 1994

82 Vgl. Merkel 1994

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Das Präsidentielle Regierungssystem Russlands: Strukturen und Probleme
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum  (Fakultät für Sozialwissenschaften Sektion Politikwissenschaft (Vergleichende Regierungslehre und Politikfeldanalyse))
Veranstaltung
Seminar im Hauptstudium: Präsidentielle Regierungssysteme
Autor
Jahr
1998
Seiten
26
Katalognummer
V95103
ISBN (eBook)
9783638077828
Dateigröße
512 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Präsidentielle, Regierungssystem, Russlands, Strukturen, Probleme, Ruhr-Universität, Bochum, Fakultät, Sozialwissenschaften, Sektion, Politikwissenschaft, Regierungslehre, Politikfeldanalyse), Seminar, Hauptstudium, Dozent, Prof, Ulrich, Widmaier, Präsidentielle, Regierungssysteme
Arbeit zitieren
Hartmut Conrad (Autor:in), 1998, Das Präsidentielle Regierungssystem Russlands: Strukturen und Probleme, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95103

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