Techniken, Strategien und Barrieren beim Nutzen von Webseiten durch Menschen mit Beeinträchtigungen


Seminararbeit, 2020

15 Seiten, Note: 2,3

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1. Behinderung/Barrierefreiheit
1.1. Begriffsklärung Behinderung/Barrierefreiheit
1.2. Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV)

2. Arten von Behinderung
2.1. Sehbehinderung und Blindheit
2.2. Hörschädigungen
2.3. Lernbehinderung

3. Techniken und Strategien zur Nutzung von Websiten
3.1. Sehbehinderung und Blindheit
3.2. Hörschädigungen
3.3. Lernbehinderung

4. Barrieren bei der Nutzung von Websiten
4.1. Sehbehinderung und Blindheit
4.2. Hörschädigungen
4.3. Lernbehinderung

5. Schlusswort

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Um in das Thema einzuleiten ein Zitat von Domingos de Oliveira:

„Das Bild von Behinderung hat sich im Laufe derzeit stetig verändert. Bis zu den Fünfzigerjahren des 20. Jahrhunderts wurden behinderte Menschen vor allem als Belastung betrachtet. Sie wurden in ihren Familien oder in speziellen Einrichtungen untergebracht, wo sie vor der Außenwelt und die Außenwelt vor ihnen geschützt wurde. Zumindest war das die Absicht hinterdiesen Maßnahmen(Domingos de Oliveira, o.J.:12)

In dem Zitat wird erwähnt, dass Menschen mit Beeinträchtigungen in der Mitte des 20. Jahrhunderts meist eine Belastung für die Menschen waren. Sie wurden eher als „Monster“ angesehen und dahervon derAußenwelt abgeschottet. Es wird deutlich, wie sich die Gesellschaft seitdem verändert hat. In der heutigen Gesellschaft sind Menschen mit Beeinträchtigungen keine Belastung, sondern eine Bereicherung. Sie zeigen, was man alles erreichen kann, auch wenn es anfangs unmöglich erscheint. Dies wäre bis 1950 meist nicht denkbar gewesen. In Deutschland leben aktuell 7,8 Mio. Menschen mit Beeinträchtigungen.

Diesen Menschen sollten in der digitalen Welt keine Barrieren gegeben sein. Denn aus der heutigen Zeit ist das Internet nicht mehr wegdenkbar. Es vereinfacht das Leben vieler Menschen durch z.B. das Onlinebestellen, das Nachschauen von Informationen oder das Kontakthalten mit Freunden und Familien. Jedoch ist für Menschen mit Beeinträchtigungen die Nutzung von Websiten meist erschwert, da sie die klassischen Eingabegeräte, wie Maus oder Tastatur, nicht oder nur eingeschränkt nutzen können.

Die technischen Möglichkeiten auch Behinderte an der Internetgemeinschaft teilhaben zu lassen sind in den letzten Jahren um ein Vielfaches gestiegen. Seien es Screenreader, Sprach- ausgabegeräte oder Tasthilfen, immer neuere, ausgereiftere Produkte erobern den Markt. Doch oft stoßen behinderte Menschen bei ihren Internetaktivitäten vor Barrieren. Veraltete Designkonzepte und unsaubere Programmierung lassen die Hilfsgeräte an ihre Grenze stoßen.

Um einen ungehinderten Zugang für Behinderte zum Internet zu gewährleisten, wurde am 27. April 2002 das „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen“ verabschiedet. In diesem Zusammenhang entstand die „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik“ (im folgenden BITV genannt). Darin wird klar geregelt, welchen Ansprüchen eine behindertengerechte Webseite gerecht werden muss. Ab dem 1. Januar 2005 ist diese Verordnung für alle Internetseiten der öffentlichen Hand verbindlich.

Es gibt verschiedene Behinderungsarten, wie Körperbehinderung oder geistige Behinderung. In der Hausarbeit werden die Sehbehinderung, Hörschädigung und Lernbehinderung genauer beleuchtet.

1. Behinderung/Barrierefreiheit

1.1. Begriffsklärung Behinderung/Barrierefreiheit

Laut dem Sozialgesetzbuch versteht man unter Behinderung:

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“ (Sozialgesetzbuch IX, §2 Absatz 1)

Jedoch gibt es neben dieser Definition zahlreiche weitere Definitionen. Die Definition spiegelt die meisten Fakten wider. Aus dieser Definition geht hervor, dass derZeitraum eingeschränkt wird, sodass Menschen, die kurzfristig durch einen Beinbruch eingeschränkt sind, nicht unter diese Definition gezählt werden.

Unter Barrierefreiheit versteht der Gesetzgeber nicht nur Internetseiten behindertenfreundlich zu gestalten.

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbarsind.“(BGG §4)

Die Definition ist aus dem Behindertengleichstellungsgesetz. Dieses Gesetz hat es zum Ziel Menschen mit Beeinträchtigungen eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu gewährleisten. Wenn man von Barrierefreiheit spricht, muss man auch den Begriff „Usability“ einbeziehen. In das Deutsche übersetzt bedeutet es „Benutzbarkeit“, „Benutzerfreundlichkeit“ oder „Gebrauchstauglichkeit“. Dabei spielt eine große Rolle, dass Aufgaben exakt und eindeutig bearbeitet werden und fertiggestellt werden können. Laut DIN EN ISO 9241 wird genauer definiert:

„Gebrauchstauglichkeit ist das Ausmaß, in dem ein Produkt durch bestimmte Benutzer in einem bestimmten Nutzungskontext genutzt werden kann, um bestimmte Ziele effektiv, effizientundzufrieden stellendzuerreichen.“ (DIN EN ISO 9241)

Diese Definition lässt sich auf die Informationstechnik übertragen, da ein Anwenderauch eine Website nutzen möchte, um möglichst mit wenig Aufwand und ziemlich genau Fakten herauszuarbeiten. Damit derAnwender schnell zum vorgestellten Ziel gelangt.

1.2. Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV)

Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik entstand auf der Basis des Behindertengleichstellungsgesetz. Die Verordnung wurde am 12.09.2011 ausgefertigt und hatte seine letzte Änderung am 21.05.2019. Im Allgemeinen besteht die Verordnung aus 3 Teilen, allgemeiner Teil, technische Einzelheiten und ein Glossar verwendeter technischer Fachbegriffe. Unter den Zielen im §1 ist festgehalten, dass die Verordnung dem Ziel dient, „eine umfassend und grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung moder- nerlnformations- und Kommunikationstechnik zu ermöglichen und zu gewährleisten (BITV§1)

Außerdem sollen Informationen und Dienstleistungen öffentlicher Stellen für Menschen mit Beeinträchtigungen frei zugänglich und nutzbar sein.

Im Anwendungsbereich (§2) wird genauer darauf eingegangen, welche Angebote, Anwendungen und Dienste davon betroffen sind. Dabei sind zu nennen:

1. Websites,
2. mobile Anwendungen,
3. elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung,
4. grafische Programmoberflächen, die

a) in die Angebote, Anwendungen und Dienste nach den Nummern 1 bis 3 integriert sind oder
b) von den öffentlichen Stellen zurNutzung bereitgestellt werden. (BITV §2)

In der neusten Fassung sind jedoch auch Inhalte entfernt worden, die dem Gesetz nicht unterstellt sind. Dazu zählen:

- in bestimmten Fällen die Reproduktion von Stücken aus Kulturbesammlungen
- digitale Archive, deren Inhalte für aktive Verwaltungsverfahren nicht benötigt werden, und die nicht nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden
- Websites und mobile Anwendungen einer Rundfunkanstalt des Bundesrechts wie derDeutschen Welle (https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Themen/EU-Webseitenrichtli-nie/BGG-und-BITV-2-0/Die-neue-BITV-2-0/die-neue-bitv-2-0_node.html)

2. Arten von Behinderung

2.1. Sehbehinderung und Blindheit

Bei Sehbehinderung unterscheidet man zwischen korrigierbaren und nicht korrigierbaren Sehbeeinträchtigungen. Bei den korrigierbaren Sehbeeinträchtigungen handelt es sich um zum Beispiel um Weit- oder Kurzsichtigkeit. Diese lassen sich meist durch eine Brille oder Kontaktlinsen beheben. Die Ursachen der nicht korrigierbaren Sehbeeinträchtigungen sind meist seit der Geburt vorhanden oder durch einen Unfall verursacht. Sie betreffen Störungen im Bereich des Sehnervs, der Netzhaut, der Linse oder ähnlichem. Meist tragen Sehbehinderte dennoch eine Brille. Dies lässt die Schlussfolgerung ziehen, dass es eine Kombination aus korrigierbaren und nicht korrigierbaren Sehbeeinträchtigungen ist.

Sehbehinderung gilt, wenn ein Mensch trotz Korrektur keine normalen Sehfunktionswerte erreicht werden. Außerdem ist das Sehvermögen in der Ferne und/oder Nähe bei 30% bis 5%. Jedoch spricht man bei einem Sehvermögen von weniger als 10% von „wesentlicher Sehbehinderung“ und bei weniger als 5% von einer „hochgradiger Sehbehinderung“. In Deutschland gibt es zwischen 500.000 und 1,1 Millionen sehbehinderte Menschen. In der Altersverteilung wird sichtbar, dass die meisten Sehbehinderungen im hohen Alter auftreten:

„0-18 Jahre: 6 %

18-30 Jahre: 7 %

30-60 Jahre: 17 %

60-80 Jahre: 32 %

ab 81 Jahre: 38 %“ (https://www.bsvsb.org/index.php/definition-sehbehindert.html)

Von einer Blindheit wird gesprochen, wenn das Sehvermögen unter 2% liegt und eine fehlende Wahrnehmung von Lichtschein vorliegt. Das Sehvermögen kann nicht durch Brille oder Kontaktlinsen korrigiert werden. In Deutschland leben ungefähr 150.000 blinde Menschen. Jedes Jahr erblinden 10.000 Menschen in Deutschland.

Man kann entweder von Geburt an blind sein oder verlieren das Sehvermögen im Lauf ihres Lebens. Blindheit kann entweder auf einem Auge oder auf beiden Augen auftreten.

2.2. Hörschädigungen

Bei Hörbehinderung unterscheidet man zwischen Schwerhörigkeit, Resthörigkeit und Gehörlosigkeit. Die Schwerhörigkeit wird nochmal unterteilt in leichte und hochgradige Schwerhörigkeit. Diese Unterteilung wurde damals vorgenommen, um die Kinder in die unterschiedlichen Schulen einteilen zu können. In der untenstehenden Tabelle sieht man die Unterteilung der Arten anhand derverschiedenen Tonfrequenzen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: https://www.myhandicap.de/gesundheit/sinnesbehinder- ung/hoerbehinderung-schwerhoerig/

Die Werte stellen das durchschnittliche Resthörvermögen (mittleren Hörfrequenzbereich) dar. Um die Werte besser einordnen zu können ein paar Beispiele, die deutlich machen in welchen Bereichen sich die Werte befinden. Das Ticken einer Uhr beträgt 30 dB, ein normales Gespräch hat einen Wert von 65 dB und das Höchste ist eine Kettensäge mit 120 dB. Ab 85 dB kann das menschliche Ohr einen Schaden davontragen und ab 95 dB wird es dann unerträglich. Daher sollte man sich solch hohen Geräuschpegeln nicht lange und oft aussetzen.

Zu den Ursachen für eine Hörbehinderung kann genetisch sein. Dies tritt jedoch nur in 5 Prozent der Fälle auf. Meist ist eine Erkrankung der Grund, die vor, nach oder während der Geburt auftritt. Weitere Ursachen sind Scharlach, Masern oder Medikamente als Auslöser kommen in Frage.

Bei Hörverlust kann man zum Teil ausgleichen, wie zum Beispiel das Hörgerät. Aktuelle Hörgeräte können dabei bereite bis zu 50 dB ausgleichen. Andere Beispiele, die im Haushalt und alltäglichen helfen, sind Lichtklingel, Vibrationswecker oder Untertitel.

In der heutigen Zeit wird jedoch mehr und mehr in auditive und visuelle Wahrnehmung unterschieden. Dabei können Hörgeschädigte mit einem Resthörvermögen auch über die auditive Wahrnehmung Inhalte nachvollziehen. In der visuellen Wahrnehmung gibt es die Lautsprache und die Gebärdensprache. In der heutigen Zeit wird in der Erziehung darauf geachtet, dass beide Sprachen erlernt werden. Dadurch ist auch ein höherer Bildungsabschluss möglich.

2.3. Lernbehinderung

Als Lernbehindert gelten Kinder und Jugendliche, die stark abweichen von dem Leistungsvermögen gleichalter Jugendlicher oder Kinder. Es bedarf stärkerer Förderung. Die Ursachen sind vielfältig. Hier kann zum Beispiel genannt werden, dass es angeboren ist oder hirnorganische Störungen. Es können auch andere Behinderungen (wie Hörschädigung) zu einer Lernbehinderung führen. Dabei wird ist nicht nur die kognitive Leistung gestört, sondern meist äußert sich dies auch im Verhalten. Sie fallen durch Aggressionen oder Rückzug auf.

Jedoch wird nicht immer gleich von einer Lernbehinderung gesprochen. Dabei gibt es Abstufungen. Eine Lernbehinderung wird ab einem IQ von kleiner 85. Dabei ist die geistige Behinderung eine gravierende Form, die bei einem IQ unter 55 eintritt. Bei einem höheren IQ (größer 85) spricht man von Lernschwierigkeiten. Diese Feststellung wird durch einen Intelligenztest vorgenommen. Meist wird in der Schule durch die Lehrer die Feststellung gemacht, dass die betroffenen Schüler im Unterricht nicht mitkommen bzw. sie schwer folgen können. Im nächsten Schritt wird dies mit den Eltern besprochen und meist daraufhin ein Intelligenztest durchgeführt. Wenn man genau weiß, um welchen Grad es sich handelt, kann man genauer damit arbeiten und den Schüler unterstützen.

In den meisten Fällen gehen die betroffenen Schüler auf eine gesonderte Schule, jedoch werden diese nach und nach aufgelöst. Die Schüler werden daher weiter auf der Realschule oder Gesamtschule unterrichtet.

3. Techniken und Strategien zur Nutzung von Websiten

3.1. Sehbehinderung und Blindheit

Für Sehbehinderte Menschen besteht die Möglichkeit, die Schriftgröße dementsprechend zu vergrößern. Dadurch kann man den Text besser lesen und leichter verstehen. Diese Möglichkeit bieten heutzutage viele Browser. Dadurch muss man meist nicht an der Website selber Änderungen vornehmen, sondern kann seinen Browser dementsprechend einstellen, wie man am besten den Text lesen kann. Diese Einstellung bleibt auch nach Ausschalten des Computers bestehen und muss daher nicht erneut gesetzt werden. Da ich selber ein MacBook besitze, habe ich dort ein paar Sachen getestet. Zunächst kann man die Schriftgröße in den Einstellungen einstellen und dadurch dauerhaft festlegen. Jedoch gibt es auch die Möglichkeit den Text einer speziellen Seite heranzoomen. Dies funktioniert durch das Auseinanderziehen von 2 Fingern auf dem Trackpad. Dadurch wird die Website vergrößert. Dies hat jedoch den Nachteil, dass man vorsichtig beim Auseinanderziehen sein muss, da sonst der Text schnell zu groß werden kann, sodass man kaum noch etwas erkennt.

Für Sehbehinderte und Blinde gibt es auch die Möglichkeit eines Screenreaders.

Abbildung 1: Funktionsweise eines Screenreaders

Quelle: Funktionsweise eines Screenreader von https://www.ionos.de/digitalguide/websi- tes/web-entwicklung/screenreader/

[...]

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Techniken, Strategien und Barrieren beim Nutzen von Webseiten durch Menschen mit Beeinträchtigungen
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Note
2,3
Jahr
2020
Seiten
15
Katalognummer
V951451
ISBN (eBook)
9783346337634
ISBN (Buch)
9783346337641
Sprache
Deutsch
Schlagworte
techniken, strategien, barrieren, nutzen, webseiten, menschen, beeinträchtigungen
Arbeit zitieren
Anonym, 2020, Techniken, Strategien und Barrieren beim Nutzen von Webseiten durch Menschen mit Beeinträchtigungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/951451

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