Abgabenordnung


Ausarbeitung, 1999

12 Seiten, Note: 3,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Allgemeines

Zuständigkeit der Finanzbehörden

Der Steuerbescheid
Steuerbescheid und Verwaltungsakt
Rechtsbehelfe
Fristen und Folgen der Fristversäumnis

Ermittlung, Festsetzung und Erlöschen der Steuerschuld
Pflichten
Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht
Steuerfestsetzung
Steuererhebung
Außenprüfung

Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten

Literaturverzeichnis

Einleitung

Auf den folgenden Seiten wird als erstes die Gestaltung der Abgabenordnung kurz beschrieben und danach wird auf die Probleme und Fragen, die sich ein Steuerzahler stellen könnte, eingegangen.

Die Abgabenordnung ist das "Grundgesetz"1, oder auch Mantelgesetz2, des Steuerrechts. Sie löste 1977 die Reichsabgabenordnung (RAO) ab.

Die Abgabenordnung besteht aus neun Teilen und über 400 Paragraphen.3

Der erste Teil (§§ 1-32) enthält die einleitenden Vorschriften. Hier wird der Anwendungsbereich der AO geklärt und es werden Definitionen und Vorschriften zu wichtigen steuerlichen Begriffen gegeben.

Im zweiten Teil (§§ 33-77) wird das Steuerschuldrecht behandelt. Es werden die materiellrechtlichen Vorschriften über das Steuerschuldrecht und die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke besprochen.

Der dritte Teil (§§ 78-133) enthält die allgemeinen Verfahrensvorschriften.

Der vierte Teil (§§134-217) behandelt die Durchführung der Besteuerung. Dort wird die Steuerfestsetzung, die gesonderte Feststellung von Besteuerungs-grundlagen und die Festsetzung von Steuermeßbeträgen geregelt.

Im fünften Teil (§§218-248) ist das Erhebungsverfahren geregelt. Hier wurde die Fälligkeit, die Stundung und das Erlöschen von steuerlichen Ansprüchen erfaßt.

Der sechste Teil (§§ 249-346) behandelt die Vollstreckung der Geldforderungen.

Im siebten Teil (§§ 347-369) sind die Rechtsbehelfe zu finden. Hier wird erläutert, wie man Einspruch einlegt, bei wem und in welcher Form dies geschehen muß. Im vorletzten, achten Teil (§§ 369-412), findet man die Straf- und Bußgeldvorschriften. Und der neunte Teil (§§ 413 ff.), und somit der letzte, beinhaltet noch einige Schlußvorschriften.

Allgemeines

Als erstes könnte sich ein Steuerzahler fragen, was Steuern denn seien. Dies ist in § 3 AO geregelt und dort heißt es, daß Steuern Geldleistungen sind, die keinerlei Gegenleistung für eine erbrachte Leistung des Steuerzahlers erfordern.4 Jedem, der per Gesetzt zur Zahlung von Steuern verpflichtet ist, werden Steuern zum Erzielen von Einnahmen von einem öffentlich-rechtlichen Gemeindewesen auferlegt. Steuerpflichtiger ist nach § 33 AOderjenige, der eine Steuer schuldet oder für eine Steuer haftet, eine Steuer für jemanden anderen einzubehalten oder abzuführen hat (...) oder andere durch Steuergesetze auferlegt Verpflichtungen zu erfüllen hat.

Zuständigkeit der Finanzbehörden

Man könnte sich die Frage stellen, wer für die abzugebende Steuererklärung oder Steueranmeldung zuständig sei.

Dort unterscheidet man unter der sachlichen und der örtlichen Zuständigkeit.

Sachlich zuständig für die Verwaltung der Steuern sind die Bundes-, Landes- und Gemeindefinanzbehörden, d. h. die Stadt- oder Gemeindeverwaltung kann keine Steuern erlassen.5 Falls dies doch geschieht ist diese Entscheidungen fehlerhaft (§130 Abs. 2 Nr. 1 AO) oder sogar nichtig (§ 125 Abs. 1 AO).

Die sachliche Zuständigkeit kann jedoch nicht das Finanzamt bestimmen, welches die Steuern erlassen darf. Dieses Finanzamt wird durch die örtliche Zuständigkeit (§§17-29 AO) bestimmt.

Natürliche Personen führen ihre Einkommens- und Vermögenssteuer beim Wohnsitzfinanzamt (§ 19 Abs. 1 AO) ab.6 Dieses Finanzamt ist dort, wo der Steuerpflichtige, wie der Name schon selber sagt, seinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat. Falls natürliche Personen als Nichtunternehmer Umsatzsteuer zu zahlen haben, führen sie diese ebenfalls beim Wohnsitzfinanzamt (§ 21 Abs. 2 AO) ab. Unternehmen führen ihre Umsatzsteuer bei dem Finanzamt ab, wo das Unternehmen ganz oder vorwiegend betrieben wird, beim Betriebsfinanzamt (§ 21 Abs. 1 AO).7 Steuerpflichtige und unter das KStG und VStG fallende Körperschaften (AG, GmbH), Personenvereinigungenund Vermögensmassen (Stiftung) führen ihre Körperschafts- und Vermögenssteuern dort ab, wo die Geschäftsleitung z. B. ihre Räume hat (Geschäftsleitungsfinanzamt (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 2 AO)). Zur Bewertung und Besteuerung von Grundstücken und Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO), in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt, zuständig. Würde sich das Grundstück über die Gebiete mehrerer Finanzämter erstrecken, wie bei Land- und Forstwirtschaft oft der Fall, ist das Lagefinanzamt zuständig in dessen Bezirk der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Die Bewertung und Besteuerung von gewerblichen Betrieben, somit die Besteuerung der Gewinne und des Vermögens, vollzieht das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO). Ist jedoch die Geschäftsleitung nicht im Inland ansässig, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO).

Das Tätigkeitsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AO) ist zuständig für die Bewertung und Besteuerung der Gewinne und Einkünfte von Freiberuflern, deren Berufs-tätigkeit vorwiegend in dessen Gebiet fällt.

Für die Bewertung und Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mehrere Personen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, folglich das Verwaltungsfinanzamt(§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO).

Der Steuerbescheid

Steuerbescheid und Verwaltungsakt

Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt. Die Finanzbehörden können begün-stigendeund belastende Verwaltungsakte festsetzen.

Begünstigende Verwaltungsakte bringen dem Steuerpflichtigen einen Vorteil und zu diesen zählen z. B.: - Fristverlängerungen (§109 AO)

- Gewährung von Buchführungserleichterungen (§ 148 AO)
- Steuerstundungen (§ 222 AO)
- Steuererlasse (§ 227 AO)
- Gewährung einer Entschädigung (§107 AO)

Belastende Verwaltungsakte beinhalten belastende Rechtsfolgen. Diese sind z. B.:

- Steuerbescheide (§ 155 AO)
- Aufforderungen zur Buchführung (§ 141 Abs. 2 AO)
- Prüfungsanordnungen (§ 196 AO)
- Pfändungen (§ 281 AO)

Steuerbescheide (Verwaltungsakte) müssen, damit sie in Kraft treten, bekannt- gegebenwerden. Dies geschieht, im größten Teil der Fälle, schriftlich durch die Post, die öffentliche Bekanntgabe oder die persönliche Zustellung (durch Post oder Behörde). Die Bekanntgabeist dann, unabhängig vom Wochentag, spätestens nach drei Tagen zustande gekommen.8 Falls nun der Steuerpflichtige diesen Verwaltungsakt nicht anfechtet oder die Behörde ihn korrigiert, ist er bestandskräftig und gilt somit sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das Finanzamt.

Rechtsbehelfe

Der Rechtsbehelf ist die Erklärung eines Steuerpflichtigen mit dem Begehren der Nachprüfung z. B. seines Steuerbescheides.

Es gibt außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe. Der außergerichtliche Rechtsbehelf ist der Einspruch (§ 348 AO).9 Er kann z. B. gegen Steuerbescheide, Steueranmeldungen, die Festsetzung von Verspätungszu-schlägen oder Zwangsgeldern eingelegt werden, jedoch nur, wenn dieser Verwaltungsakt den Betroffenen in seinen Rechten beeinträchtigt. Dieser muß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich eingelegt werden.10 Falls jedoch durch diesen Einspruch der angegriffene Verwaltungsakt zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert wird, kann dieser den Einspruch wieder zurücknehmen.

Ein Einspruch, über den die Finanzbehörde immer entscheidet, ist kostenfrei.

Ist nun der Steuerpflichtige mit der Entscheidung des Finanzamtes nicht einer Meinung, kann er gerichtlich vorgehen. Gerichtliche Rechtsbehelfe sind die Klage (§§ 40 ff. F inanzGerichtsOrdnung) und die Revision (§§ 115 ff. FGO).

Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch schriftlich beim zuständigen Finanzgericht, welches grundsätzlich in Steuerangelegenheiten in erster Instanz zuständig ist, zu erheben. Das Finanz-gericht entscheidet dann durch Urteil (FG-Urteil) und legt fest, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat bzw. wie diese aufzuteilen sind.

Das Urteil des Finanzgerichts können sowohl die Finanzbehörde als auch der Steuerpflichtige anfechten, indem sie beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision einlegen. Dies ist nur möglich, falls das Finanzgericht die Revision zuläßt. Zugelassen wird sie nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil des Finanzgerichts von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs abweicht oder Verfahrensmängel geltend gemacht werden. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach dem Urteil des Finanzgerichts schriftlich einzulegen und muß innerhalb eines weiteren Monats beim Bundesfinanzhof begründet werden. Der Bundesfinanzhof, das oberste Gericht der Finanzgerichtsbarkeit und letzte Instanz, entscheidet durch Urteil (BFH-Urteil) und hat auch eine Kostenentscheidung zu treffen.

Fristen und Folgen der Fristversäumnis

Eine Frist ist ein abgegrenzter Zeitraum in dem eine Handlung vorgenommen werden muß oder ein Ereignis wirksam werden muß.

Behördliche Fristen, z. B. Stundungsfristen, werden im Einzelfall von der Behörde festgelegt und können von ihr auch verlängert werden (§ 109 Abs. 1 AO).

Fristen, die gesetzlich genau bestimmt sind, z. B. die Steuererklärungsfrist, sind gesetzliche Fristen (§ 355 AO) und können nur verlängert werden, falls dies das Gesetz auch vorsieht. Die Dauer einer Frist kann unterschiedlich sein. Es gibt Jahres- (Aufbewahrung von Unterlagen, § 147 Abs. 3 AO), Monats- (Klagefrist, § 47 Abs. 1 FGO), Wochen (Mahnfrist, § 259 AO) und Tagesfristen (Schonfrist, § 240 Abs. 3 AO).

Eine Frist beginnt mit Ablauf des Tages, der Anfangstag kann sogar auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen.

Tagesfristen enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist um 24.00 Uhr.

Wochenfristen enden mit Ablauf des Tages mit der selben Benennung.

Eine Monatsfrist endet nach Ablauf des Tages mit der selben Zahl. Fehlt der maßgebende Tag, so ist die Frist am letzten Tag des Monats abgelaufen.11

Falls nun aber die Frist ohne eigenes Verschulden, z. B. durch Krankheit oder beim Privatmann sogar durch Urlaub (jedoch keine Arbeitsüberlastung), nicht eingehalten werden konnte, hat man rechtlichen Anspruch auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Danach ist der Steuerpflichtige so gestellt, als hätte er die Frist nicht versäumt. Nach Wegfall des Hindernisses muß man binnen eines Monats den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen und z. B. die Einlegung eines Einspruchs nachholen. Wird man nun, wieder ohne eigenes Verschulden, verhindert, kann man wieder Nachsicht verlangen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen ist nicht als Fristverlängerung anzusehen. Auch die Geduld der Finanzbehörden hat ihre grenzen und so kann man nach einem Jahr der Fristversäumnis keinen Antrag auf Nachsicht stellen.

Hat nun der Steuerpflichtige alle Mittel ausgeschöpft seine Steuerpflicht zu umgehen, bleibt ihm noch eine Schonfrist von fünf Tagen. Kommt er in diesem Zeitraum seiner Steuerpflicht nicht nach, kann es zu negativen Folgen kommen.

Derjenige, der seine Steuererklärung nicht fristgerecht abgibt, kann einen Verspätungszuschlagauferlegt bekommen. Dieser Verspätungszuschlag darf 10% der festgesetzten Steueroder des festgesetzten Meßbetrages nicht übersteigen und höchstens

10.000,- DM betragen (§ 152 Abs. 2 AO).12 Vom Verspätungszuschlag ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar ist oder die Abgabe innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist erfolgt. Auf diese Schonfrist hat der Steuerpflichtige jedoch keinen Rechtsanspruch. Einen Säumniszuschlag hat der Steuerzahler zu entrichten, der bis Ablauf des Fälligkeitstages seine Steuern nicht gezahlt hat. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1% des rückständig auf 100 DM nach unten abgerundeten Steuerbetrages.13 Der Steuerpflichtige hat ein Recht auf die Schonfrist, jedoch beginnt der Säumniszeitraum mit Ablauf des Fälligkeitstages. Die Säumnis tritt nicht ein, bevor die Steuer nicht festgesetzt oder angemeldet ist, die Finanzbehörde kann aber einen Verspätungszuschlag festsetzen. Der Säumniszeitraum endet durch Zahlung der Steuern bei der zuständigen Kasse der Gemeinde. Hat jedoch die Steuerbehörde eine Einzugsermächtigung, können Säumniszuschläge gar nicht entstehen.

Als Folge von Fristversäumnis können auch Zinsen entstehen. Die Zinsen betragen 0,5% für jeden vollen Monat des Zinslaufs (angefangene Monate werden nicht beachtet), der zu verzinsende Betrag ist auf 100 DM nach unten abgerundet und die Zinsen müssen mindestens 20 DM betragen.14

Der Zinslauf bei Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt grund-sätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (Karenzzeit) in dem die Steuer angefallen ist. Die Karenzzeit ist an der längsten allgemeinen Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung ausgerichtet. Somit beginnt der Zinslauf für die ESt, KSt, VSt, Ust und GewSt des Jahres 1999 am 01.04.2001.

Möchte man seine Steuern stunden werden Stundungszinsen erhoben. Der Zinslauf beginnt mit dem ersten Tag der Stundungswirkung und endet mit dem letzten Tag der Stundung. Vorzeitige Zahlungen ändern an den Stundungszinsen nichts. Zahlt der Steuerschuldner die gestandenen Beträge nach Ablauf der Stundung nicht, so kommen noch Säumnisgebühren hinzu.

Möchte der Steuerpflichtige z. B. noch immer seine Steuererklärung nicht abgeben, er geht somit seinen steuerlichen Pflichten nicht nach, kann die Finanzbehörde ihm ein Zwangsgeld auferlegen. Das Zwangsgeld muß schriftlich angedroht werden und darf nicht höher als 5.000 DM ausfallen.15

Ermittlung, Festsetzung und Erlöschen der Steuerschuld

Pflichten

Die Finanzbehörden sollen die Steuern gleichmäßig festsetzen und erheben. Sie sollen sicherstellen, daß Steuern nicht verkürzt oder zu Unrecht erhobenwerden (§ 88 AO). Sie sollen alle bedeutsamen, auch den Steuerpflichtigen begünstigenden, Umstände berücksichtigen.

Damit die Finanzbehörden bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nicht überfordert werden, hat man den Steuerpflichtigen in § 90 Abs. 1 AO eine Mitwirkungspflichtauferlegt. Diese haben die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.16 Die Steuerpflichtigen haben auch noch besondere Mitwirkungspflichten, wie z. B. Anzeigepflichten (z. B. § 138 Abs. 1 AO, Mitteilung einer freiberuflichen Tätigkeit), die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen (§ 149 AO) oder die Auskunftspflicht.

Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht

Zu diesen besonderen Pflichten zählt auch die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Buchführungspflichtig ist, nach Handelsgesetzbuch (§ 238 Abs. 1 HGB), jeder Vollkaufmann. Die steuergesetzliche Buchführungspflicht wird in § 140 AO aus dem HGB abgeleitet (abgeleitete Buchführungspflicht).17

Die steuerliche Buchführungspflicht wird durch § 141 AO erweitert (originäre Buchführungspflicht) und gilt für bestimmte gewerbliche Unternehmer und für Land- und Forstwirte, jedoch nicht für selbständig Tätige mit Einkommen im Sinne des § 18 EstG. Buchführungspflichtig nach § 140 AO sind diese Unternehmer und Land- und Forstwirte, wenn sie folgende Grenzen überschreiten:

1. Umsätze von mehr als 500.000 DM im Kalenderjahr erwirt-schaften oder
2. Betriebsvermögen von mehr als 125.000 DM haben oder
3. Land- und forstwirtschaftliche Fläche mit einem Wirtschaftswert von mehr als 40.000 DM selbstbewirtschaften oder
4. Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 48.000 DM im Wirtschaftsjahr oder
5. Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 48.000 DM im Kalenderjahr

Unmittelbar aus den Steuergesetzen ergebende Aufzeichnungspflichten sind originäre steuerrechhtliche Aufzeichnungspflichten. Dazu gehören:

- Umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (§ 22 UStG)
- Aufzeichnung des Wareneingangs (§ 143 AO)
- Aufzeichnung des Warenausgangs (§ 144 AO)
- Aufzeichnungen bestimmter Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 und 7 EStG)
- Aufzeichnungen geringwertiger Anlagegüter (§ 6 Abs. 2 EStG)

§ 140 AO greift auch bei der Aufzeichnungspflicht (abgeleitete Aufzeichnungs-pflicht).

Somit sind von der steuerlichen Buchführungspflicht u. a. auch folgende Berufe und Betriebe betroffen: Apotheker, Banken, Fahrschulen, Heimarbeiter, Winzer und Vieh- und Fleischverkäufer.

Die Bücher und Aufzeichnungen sollen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein. Sie sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs. 1 und 4 HGB, § 147 Abs. 4 AO). Führt ein zur Buchführung oder zu Aufzeichnungen Verpflichteter keine Bücher oder Aufzeichnungen, kann die Finanzbehörde mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 DM dazu zwingen.

Formelle Mängel der Buchführung oder Aufzeichnung können bis zur Verwerfung der Buchführung bzw. Aufzeichnung oder Vollschätzung (§ 162 AO) führen. Materielle Mängel können zur Vollschätzung, zu Geldbußen bis zu 100.000 DM oder sogar zu Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren führen.

Steuerfestsetzung

Nachdem die Besteuerungsgrundlage ermittelt wurde, wird die Steuer festgesetzt und ist somit konkretisiert.18 Die Festsetzung erfolgt durch einen, in der Regel schriftlichen (§ 157 Abs. 1 AO), Steuerbescheid(§ 155 Abs. 1 AO).19 In diesem Steuerbescheid mußder Betrag und die Art der festgesetzten Steuer hervorgehen, der Steuerschuldner benannt werden und eine Belehrung beinhalten, aus welcher hervorgeht welcher Rechtsbehelf bei welcher Behörde und in welchem Zeitraum zulässig einzulegen ist.

Wird aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen eine Steuer angemeldet, z. B. die Umsatzsteuer, ist ein Steuerbescheid nicht nötig, außer die festgesetzte Steuer würde von der angemeldeten abweichen.

Eine Steuer kann auch unter Vorbehalt der Nachprüfung, z. B. bei Vorauszahlungen, bzw. vorläufig, bei Ungewißheit, festgesetzt werden.

Die Finanzbehörden können sogar Steuerbescheide berichtigen oder gar aufheben.

Jedoch kann auch der Steueranspruch des Steuergläubigers erlöschen, indem die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§169 Abs. 1 AO)(Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfristbeträgt nach § 169 Abs. 2 AO für Zölle und Verbrauchsteuern ein Jahr, für alleübrigen Steuern vier Jahre, für leichtfertig verkürzte Steuern fünf Jahre und für hinterzogene Steuern zehn Jahre.

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Falls jedoch der Steuerpflichtige seine Steuer einzureichen hatte, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung oder -anmeldung eingereicht wurde.

Steuererhebung

Eine Steuer entsteht allgemein, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO).20 Die konkrete Entstehung der Steuern regeln die Steuergesetze selber. Die Lohnsteuer z. B. entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG). Ein weiteres Beispiel wäre die Vermögenssteuer, die mit Beginn des Kalenderjahres (§ 5 Abs. 2 VStG) entsteht. Nur eine entstandene Steuer kann festgesetzt und fällig werden. Da die Feststellung gerade besprochen wurde, wird hier die Fälligkeit der Steuer dargestellt.

Die Fälligkeit der Steuer richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen (§ 220 AO). In der folgenden Tabelle sind einige Fälligkeitsregelungen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wird die Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt, fällt der Säumniszuschlag an.

Kann der Fälligkeitstermin nicht eingehalten werden, kann man bei der Finanzbehörde eine Stundung beantragen. Diese können die Steuern ganz oder teilweise stunden, falls ihre Entrichtung eine erhebliche Härte, sachlich z. B. durch den Konkurs eines Kunden und persönlich z. B. durch eine längere Krankheit des Steuerschuldners, für den Schuldner darstellen würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint(§ 222 AO). Die Stundung ist im Ermessen der Finanzbehörden und bei Ablehnung kann der Steuerschuldner Einspruch einlegen. Wie schon erläutert fallen bei der Stundung Zinsen an. Der Steueranspruch der Finanzbehörden erlischt insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung, Erlaß oder Verjährung (§ 47 AO).

Die Zahlungsschuld ist eine Bringschuld. Der Steueranspruch erlischt nur, wenn die Zahlung wirksam, d. h. an die zuständige Kasse (z. B. Finanzkasse) geleistet wurde, wobei der Zahlende die Kosten der Zahlung trägt.21

Falls der Steuerpflichtige eine Steuerrückzahlung erhalten muß, können zur Erlöschen der Steuerschuld des Steuerpflichtigen diese beiden sich gegenüberstehenden Forderungen aufgerechnet werden (Aufrechnung).22

Die Finanzbehörde kann sogar in Ausnahmefällen, falls die Einziehung der Steuern unbillig wäre, die Steuer erlassen (Erlaß).

Ist nach fünf Jahren (Verjährungsfrist), mit Beginn nach Ablauf des Kalenderjahres in dem der Steueranspruch erstmals angefallen ist, die Steuerschuld nicht beglichen worden, ist sie Verjährt (Zahlungsverjährung).23

Außenprüfung

Die Außenprüfung (§§ 193 bis 207 AO) dient zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie ist zulässig bei Steuerpflichtigen die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb unterhalten, die freiberuflich Tätig sind, die Steuern einzubehalten und abzuführen haben und für Steuerpflichtige, bei denen für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen.24 Der Umfang der Prüfung liegt im Ermessen der Finanzbehörde, sie kann eine oder mehrere Steuerarten bzw. Sachverhalte umfassen. Zeitlich gesehen schließt bei Großbetrieben der Prüfungszeitraum an den vorangegangenen an (Anschlußprüfung). Für andere Betriebe soll der Prüfungszeitraum nicht über die letzten drei Besteuerungszeiträume hinausgehen. Die Finanzbehörde kündigt die Außenprüfung schriftlich an und der Steuerpflichtige hat in § 200 AO geregelte Mitwirkungspflichten, wie z. B. die Bereitstellung eines Raumes und Arbeitsplatzes oder Auskünften.

Bei Abschluß der Prüfung gibt es eine Schlußbesprechung um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen und es folgt ein Prüfungsbericht.

Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten

Die Abgabenordnung unterscheidet zwei Gruppen von Verstößen gegen Steuergesetze, welche Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind.

Steuerstraftaten sind die folgenden Sachverhalte.

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begeht, wer vorsätzlichüber steuerlich erhebliche

Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht zur Verkürzung der Steuern oder zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile.25 Auch der Versuch Steuern zu hinterziehen ist strafbar. Strafmaße sind Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. Bannbruch (§ 372 AO) begeht, wer vorsätzlich verbotene Ware einführt, ausführt oder durchführt, ohne die Zuständige Zollstelle davon in Kenntnis zu setzen. Die Strafen dafür sind wie bei der Steuerhinterziehung.26

Gewerbsmäßigen, gewaltmäßigen und bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 AO), auch verschärfter Bannbruch genannt, begeht, wer Eingangsabgaben hinterzieht. Strafmaß dafür sind Freiheitsstrafen für mindestens 3 Monate bis zu fünf Jahren. Von Steuerhehlerei (§ 374 AO) ist die Sprache , wenn jemand vorsätzlich geschmuggelte Ware verkauft. Das wird wie eine Steuerhinterziehung bestraft. Handelt man gewerbsm äß ig drohen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu 5 Jahren.

Steuerordnungswidrigkeiten sind weniger schwere Steuerverstöße. Sie werden mit Geldbuße bis im Höchstfall mit 100.000 DM geahndet.

Leicht Steuerverkürzungen (§ 378 AO) entstehen , bei der leichtfertigen Begehung der in § 370 Abs. 1 AO beschriebenen Taten. Darauf gibt es Geldbußen bis zu 100.000 DM. Allgemeine Steuergefährdung begeht , wer Vorbereitungshandlungen zur Steuer-verkürzung unternimmt. Dies wird mit Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet.

Straffrei bei Steuerhinterziehung bleibt der Täter, wenn er seine unrichtigen, unterlassenen oder unvollständigen Angaben ergänzt, nachholt oder berichtigt. Erfolgt dies nach einer Prüfung bleibt er nicht straffrei.27

Leichtfertige Steuerverkürzung wird von Bußgeldern befreit, falls auch hier die unrichtigen Angaben richtiggestellt werden.

Literaturverzeichnis

Abgabenordnung (AO), Anwendungserlaß zur Abgabenordnung (AEAO), Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) 1993

Bornhofen, Manfred / Busch, Ernst (1995): Steuerlehre 1, 16. Auflage, Wiesbaden

Böth, H. / Harle, G. / Heß, J. / Hollnagel, K. / Pfermenges, G. / Welker, W. (1998): Steuerrecht in Kurzvorträgen, 6. Auflage, nwb - Verlag, Herne/Berlin

Brunn, Franz / Fritz, Werner (1980): Grundbegriffe des Steuerrechts, Band 1: Abgabenordnung, W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart

Bundesministerium für Finanzen (Juni 1984): Unsere Steuern von A - Z, 6. Auflage, Bonn

Guth, Jürgen / Ling, Rainer (1995): Abgabenordnung, 3. Auflage, Schäffer Pöschel Verlag, Stuttgart

Lammerding, Jo (1991): Abgabenordnung und FGO, Grüne Reihe Band 2, 11. Auflage, Erich Fleischer Verlag, Achim bei Bremen

Petzold, Günter (Mai 1983): Steuern I, 1. Auflage, Verlag für Wirtschaftsskripten, München Petzold, Günter (1984): Steuern II, 1. Auflage, Verlag für Wirtschaftsskripten, München

Sikorski, Ralf / Wüstenhöfer , Ulrich (1990): Abgabenordnung, C. H. Beck-Verlag, München

Schult, Eberhard (1996): Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2. Auflage, Oldenbourg Verlag, München/Wien

Troll, Max (1979): Realsteuern, Forkel Verlag, Stuttgart/Wiesbaden

Zurek, Rudolf Albert (1995): Einführung in die Unternehmensbesteuerung, Oldenbourgs Steuerfachbücher, Wien/München

[...]


1 Zurek, Rudolf Albert (1995), Einführung in die Unternehmensbesteuerung, S. 1

2 Lammerding, Jo (1991), Abgabenordnung und FGO, S. 21

3 Lammerding, Jo (1991), Abgabenordnung und FGO, S. 22

4 Zurek, Rudolf Albert (1995), Einführung in die Unternehmensbesteuerung, S. 1

5 Bornhofen, Manfred / Busch, Ernst (1995): Steuerlehre 1, S. 43

6 Brunn, Franz / Fritz, Werner (1980): Grundbegriffe des Steuerrechts, S 36

7 Brunn, Franz / Fritz, Werner (1980): Grundbegriffe des Steuerrechts, S 37

8 Bornhofen, Manfred / Busch, Ernst (1995): Steuerlehre 1, S. 58

9 Böth, H. / Harle, G. / Heß, J. / Hollnagel, K. / Pfermenges, G. / Welker, W. (1998): Steuerrecht in Kurzvorträgen, S.286

10 Troll, Max (1979): Realsteuern, S. 161

11 Sikorski, Ralf / Wüstenhöfer, Ulrich (1990): Abgabenordnung, S. 32

12 Troll, Max (1979): Realsteuern, S. 147

13 Troll, Max (1979): Realsteuern, S. 178

14 Troll, Max (1979): Realsteuern, S. 176

15 Troll, Max (1979): Realsteuern, S. 148

16 Bornhofen, Manfred / Busch, Ernst (1995): Steuerlehre 1, S. 93

17 Petzold, Günter (1984): Steuern II, S. 193

18 Bornhofen, Manfred / Busch, Ernst (1995): Steuerlehre 1, S. 113

19 Böth, H. / Harle, G. / Heß, J. / Hollnagel, K. / Pfermenges, G. / Welker, W. (1998): Steuerrecht in Kurzvorträgen, S.267

20 Bornhofen, Manfred / Busch, Ernst (1995): Steuerlehre 1, S 112

21 Troll, Max (1979): Realsteuern, S. 172

22 Böth, H. / Harle, G. / Heß, J. / Hollnagel, K. / Pfermenges, G. / Welker, W. (1998): Steuerrecht in Kurzvorträgen, S.282

23 Troll, Max (1979): Realsteuern, S. 148

24 Böth, H. / Harle, G. / Heß, J. / Hollnagel, K. / Pfermenges, G. / Welker, W. (1998): Steuerrecht in Kurzvorträgen, S.278

25 Troll, Max (1979): Realsteuern, S. 188

26 Schult, Eberhard (1996): Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, S. 242

27 Bornhofen, Manfred / Busch, Ernst (1995): Steuerlehre 1, S. 146

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Abgabenordnung
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Veranstaltung
ABWL-Seminar "Ausgewählte steuerliche Probleme"
Note
3,0
Autor
Jahr
1999
Seiten
12
Katalognummer
V95352
ISBN (eBook)
9783638080309
Dateigröße
502 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Abgabenordnung, Frankfurt, ABWL-Seminat, Ausgewählte, Probleme
Arbeit zitieren
Sasa Vasic (Autor:in), 1999, Abgabenordnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95352

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