Ökonomische Theorie der Währungsspekulation


Seminararbeit, 1999

15 Seiten, Note: gut


Leseprobe


1. Problemstellung

Mit der vor knapp drei Jahren einsetzenden Asienkrise wurde der Begriff der „Spekulation“ aus ihrer bis dahin zumeist wissenschaftlichen Lokalität herausgelöst und ist seitdem auch Thema kontrovers geführter Diskussionen in Politik und Gesellschaft. Die Meinungen gehen bereits dann auseinander, wenn es um die Frage geht ob Spekulation in einer Volkswirtschaft generell als schädlich einzustufen ist oder aber ob eine Differenzierung dahingehend gemacht werden müßte, Spekulationsgeschäfte in das Wirtschaftssystem stabilisierende und destabilisierende zu unterteilen. Ziel dieser Arbeit ist es nicht sich in diese grundsätzliche Diskussion einzumischen. Wie bereits das Thema der Arbeit zu erkennen gibt, geht es uns in erster Linie darum die destabilisierende Auswirkung insbesondere der Währungsspekulation näher zu beleuchten und - als Politikmittel hierzu - das in der Literatur diskutierte Konzept der Besteuerung von Währungsspekulationen aufzuzeigen. Dennoch kommen wir nicht umhin eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen erwünschter und nicht-erwünschter (wenn überhaupt eine Aussage darüber gemacht werden kann!) Währungsspekulation zu machen. Die begriffliche Abgrenzung ist deshalb Thema des zweiten Abschnittes. Im Anschluß daran wird auf die Beziehung zwischen Wechselkurssystem und Währungsspekulation eingegangen und - als Alternative hierzu - der Internalisierungseffekt einer Steuer vorgestellt. Diese kurze Einführung dient als Überleitung zu der eigentlichen Thematik: Zwangsabgaben wie die Tobin´sche Transaktionssteuer, die Zinsausgleichsteuer oder die Anlagensteuer bieten der Politik relativ gesehen eine reelle Chance sich dem oben genannten Ziel einer Währungsstabiliserung anzunähern. Die Transaktionssteuer von James Tobin wird dabei im fünften Abschnitt schwerpunktmäßig herausgegriffen und sowohl hinsichtlich ihrer allokativen Wirkungsweise als auch hinsichtlich der damit verbundenen Probleme untersucht. Die alternativen Besteuerungskonzepte sind dann Thema des sechsten Abschnittes. Die Arbeit schließt dann mit einer Zusammenfassung der aufgesetzten Gedanken und einer persönlichen Einschätzung der Sachlage ab.

2. Begriffliche Abgrenzung

Will man den Begriff der „Spekulation“ eindeutig klären, so stößt man auf Grenzen. Probleme bereitet schon der erste Ansatz alle nicht-wertschöpfenden Tätigkeiten eines Wirtschaftssubjekten als Spekulation anzusehen1. Dort wo dies geschieht ist es nicht schwer die Spekulation von vorne ab zu verteufeln. Gemeinsam ist jedoch allen Definitionen, daß es sich bei der Spekulation um ein Geschäft handelt, welches mit Risiko behaftet ist, weil die Spekulanten Erwartungen hinsichtlich des Eintretens eines bestimmten Wertes für ein Investitionsprodukt bilden2. Ein weiteres objektives Merkmal des Spekulationsgeschäftes liegt in dessen temporären Ausrichtung. Hier setzt schließlich auch die Unterteilung in erwünschte und nicht-erwünschte Spekulation an. Nicht- fundamental begründete kurzfristige Geschäfte werden als störend für die eigentliche Wirtschaftstätigkeit, insbesondere auf güterwirtschaftlicher Ebene, empfunden, weil die Preisbildung auf den Devisenmärkten hier „unnötig“ gestört werden würde3 und der internationale Güteraustausch aufgrund der stärkeren Volatilität der Währung gelähmt wird4. Im Gegensatz zur verlustbringenden sehen manche Autoren in der gewinnbringenden Spekulation einen Stabilitätsfaktor, weil diese „ stets eine intertemporale Preisannäherung bewirkt ...“5. Für MILTON FRIEDMANN ist dies deshalb gegeben, weil die Spekulanten bei einem niedrigen (hohen) Kurs Devisen immer kaufen (verkaufen) - in Erwartung, daß der Wert zunimmt (abnimmt) - , und aufgrund der zusätzlich entstehenden Nachfrage (Angebot) den Kurs auf einen fundamental gerechtfertigten Wert bringen6.

Die Spekulation hat generell einen ungesicherten Kapitalverkehr zur Folge7. Die Unsicherheit liegt einfach darin, daß bei Abschluß eines Spekulationsgeschäftes (Termingeschäft) der zukünftige Preis, in unserem Fall der Devisenkurs, unbekannt und damit mit Risiko behaftet ist. Treten die Erwartungen nicht ein und hat sich der Spekulant gegen solch ein Risiko nicht abgesichert (Hedging), sind die Folgen - vor allem wenn es um Millionenbeträge geht - nicht abzuschätzen. Der Zusammenbruch der englischen Barings-Bank vor drei Jahren, aufgrund von nicht gesicherten Spekulationsgeschäften eines ihrer Mitarbeiter, mag hier als Beispiel fungieren. Turbulenzen auf den Finanz- und Börsenmärkten schwappen dann schnell auf die güterwirtschaftliche Ebene über.

Diese Arbeit behandelt vor allem diese negativen Folgen einer Währungsspekulation. Hier wollen wir nun ansetzen und der Frage nachgehen welche steuerrelevante Handlungsinstrumente der Politik zur Verfügung stehen um ihre Volkswirtschaft gegen solche spekulative„Attacken“ zu schützen.

3. Wechselkurssystem und Spekulation

Die zur Zeiten des Bretton-Woods-Systems herrschende Politik fester Wechselkurse, mit dem Ziel Kursunsicherheiten vorzubeugen, und dem internationalen Güterverkehr damit durch eine ihr zur Verfügung stehende gesicherte Kalkulation, zu stärken hatte auch ihre Tücken. Das Festhalten an einem bestimmten Zielkorridor für den Wechselkurs kann zu Engpässen in der heimischen Devisenausstattung führen. Die Zentralbank wäre immer gezwungen dann zu agieren (Kauf oder Verkauf von Devisen), wenn - so auch durch Spekulanten - die Bandbreite zu verletzen droht. Dies bedeutet einen ständigen Druck auf die Devisenbestände der Zentralbank, der Handlungsspielraum sinkt und die Abhängigkeit wächst. Die Interventionspflicht der Zentralbanken bedeutet weiterhin eine Art Sicherheit für die Spekulanten: in Erwartung, daß die Zentralbank ab einem bestimmten unteren/oberen Wechselkurs einschreiten wird, können die Spekulanten ihr Verlustrisiko minimieren. Wenn Spekulanten weiterhin der Überzeugung sind, daß eine Währung unter- bzw. überbewertet ist, wird es für die Notenbank unter Umständen schwer die Zielzonen zu verteidigen. Eine völlige Freigabe der Wechselkurse (flexible Wechselkurse) mit dem Argument, der Devisenmarkt könnte so - entsprechend dem Say´schen Argument für die Gütermärkte - den Gleichgewichtszustand von selbst herbeiführen, mag auch nicht überzeugen. Das Vorhandensein eines Ungleichgewichts in der Praxis zeigt uns nämlich, daß dem nicht so ist.

Geht man jedoch von der Tatsache aus, daß eine unerwünschte Währungsspekulation mit einer Fehlallokation von Kapital verbunden ist, kann die Politik in Rückbesinnung und im Kontext zur Güterwirtschaft auf diverse Instrumente zurückgreifen, allen voran dem Besteuerungskonzept von effizienzmindernden Handlungen der Wirtschaftssubjekte.

4. Der Internalisierungseffekt einer Steuer

Im Allgemeinen wird eine Steuer insbesondere durch ihren Zwangscharakter von den alternativen Einnahmequellen der öffentlichen Hand abgegrenzt. Im Gegensatz zu Gebühren oder der Möglichkeit einer öffentlichen Verschuldung, muß eine Steuer von jedem Staatsbürger gezahlt werden ohne daß sich damit jedoch ein Anspruch auf eine Gegenleistung begründen läßt8.

Von Bedeutung ist die Wirkung der Besteuerung nicht zuletzt wegen ihrer Besonderheit negative externe Effekte (externe Kosten) der Wirtschaftssubjekte internalisieren zu können. Konkret sollen hierbei die von einem Wirtschaftssubjekt verursachten Kosten - welche im Normalfall die gesamte Volkswirtschaft zu tragen hat (z.B. Umweltschäden) - ihm/ihr auch steuerlich angelastet werden. Über diese ökonomisch effiziente PIGOU- Besteuerung erhofft man sich eine Reduzierung eben dieser externen Kosten, auch wenn der Staat aufgrund unzureichendem bzw. unvollkommenem Informationsangebot nicht genau die Auswirkung der Steuer abschätzen kann9. Da man die Spekulation an sich nicht pauschal „verteufelt“, sondern nur deren negative Schattenseiten, liegt es nahe die preisdestabilisierende Wirkung der Spekulation (also die unerwünschte Spekulation) als einen negativen externen Effekt der eigentlichen (langfristien) Spekulationstätigkeit anzusehen. Insofern kann man die Besteuerung der unerwünschten Währungsspekulation als einen Versuch ansehen externe Kosten gemäß dem Verursacherprinzip zu internalisieren. Vom Grundcharakter her ist deshalb die noch unten zu diskutierende Tobin-Steuer auf unerwünschte Währungsspekulation ähnlich zu interpretieren wie die o.g. Pigou-Steuer10. Auf die Wirkungsweise dieser Steuerkonzepte wollen wir nun eingehen, wobei jedoch nicht zuletzt wegen ihres kontroverseren Diskussionscharakters die sogenannte Tobin-Steuer einer näheren Betrachtung unterzogen werden soll.

5. Die Transaktionssteuer von Tobin (Tobinsteuer)

Die Tobin-Steuer geht auf den Ökonomen James Tobin zurück. Sie wurde von ihm erstmals im Rahmen eines Diskussionspapiers im Jahre 1978 vorgestellt und ist seitdem Zündstoff für heftige Diskussionen sowohl in der Politik als auch innerhalb der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur. Da eine Besteuerung generell als ein Eingriff des Staates in die Marktpreisbildung verstanden wird, können die Fronten wenn nicht pauschal, dann aber doch annäherungsweise klar gezogen werden. Während die neoliberale Sichweise, welche auf die Selbstheilungskräfte der Märkte - so auch der Finanzmärkte- vertraut und jeglichen Staatseingriff als kontraproduktiv wirkend ablehnt, steht aus dem Blickwinkel der nachfrageorientierten Wirtschaftspolitik einer Einführung der Tobin-Steuer vom Prinzip her nichts entgegen. Es war auch John Maynard Keynes, der in seiner General Theory erstmals auf die Gefahren der nicht-fundamentalen Spekulation auf dem englischen Wertpapiermarkt aufmerksam machte und hierfür eine Spekulationssteuer einforderte11.

Die Wirkungsweise der Tobin-Steuer läßt sich anhand der ungedeckten Zinsparität veranschaulichen. Die ungedeckte Zinsparität beschreibt die allgemeine Äquivalenz von inländischer und ausländischer Geldanlage unter Erwartungsbildung hinsichtlich des Wechselkurses. In ihrer vereinfachten Form läßt sie sich über die Beziehung

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darstellen. Solange der inländische Zinssatz i i über der möglichen Rendite aus ausländischer Kaptialanlage liegt, besteht kein Anreiz zu Kapitalexport. Dies schließt auch kurzfristige Finanzanlagen auf nicht-inländischen Devisenmärkten zu Spekulationszwecken mit ein. In das Kalkulationskalkül eines Spekulanten geht neben dem (bekannten) ausländischen Zinssatz im Falle eines ungesicherten Kapitalverkehrs auch die erwartete (zum Kalkulationszeitpunkt unbekannte) Wechselkursänderung Dee mit ein12. Eine Störung der Parität im Sinne einer Währungsspekulation äußert sich dann in einem erwarteten Anstieg von Dee, also einer (erwarteten) Aufwertung der ausländischen Währung. Es kommt zu einem Kapitalexport solange bis entweder die Erwartungen sich tatsächlich erfüllen oder aber - bei Konstanz des Wechselkurses und exogen vorgegebenem ausländischen Zinssatz - der inländische Zinssatz sich erhöht. Erst dann ist das Gleichgewicht wieder hergestellt. Die Tobinsche Transaktionssteuer TT hat nun den Zweck die Erwartungsbildung hinsichtlich eines Anstiegs von Dee zu trüben. Die erwartete Auslandsrendite [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] wird um einen fixen Prozentsatz reduziert, so daß ein Kapitalexport sich nur dann lohnt wenn ([Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] ist. Bezeichnet man mit n die Anlagedauer des Kapitals und mit D i die Differenz zwischen ausländischem und inländischen Zinssatz, so muß dann die Beziehung

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erfüllt sein, damit es zu einer Spekulation auf den Devisenmärkten kommen kann. Für ein Wertpapier mit einer Laufzeit von 3 Monaten und einer Transaktionssteuer von 1% muß beispielsweise bei Vernachlässigung des Wechselkursrisikos der Zinsunterschied mindestens 6% betragen um einen Kapitalexport anzuregen. Man erkennt hier bereits, daß eine in ihrer Höhe schon minimale Steuer ausreicht, um kurzfristig doch einen in entsprechender Dimension in der Praxis schwer anzutreffenden Zinsunterschied zu „erzeugen“. Wie man aus der Beziehung weiter herauslesen kann, ist die Wirkung der Steuer um so geringer je höher die Anlageperiode n ist. Das ist auch ganz im Sinne Tobins: langfristige Geschäfte, zu denen auch vor allem der internationale Güterverkehr zählt, werden von der Steuer kaum getroffen. Die Wirkung für kurzfristige Geschäfte, und das sind vor allem Geschäfte spekulativen Charakters, ist jedoch kaum zu vernachlässigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die erwartete prozentuale Wechselkursänderung viel geringer ist als die Transaktionssteuer. Denn je größer Dee um so geringer ist der notwendige Zinsunterschied Di. Dies bereitet Probleme auf die wir jedoch weiter unten eingehen wollen. Festzuhalten gilt, daß kurzfristig Wechselkursänderungen minimal sind (erwartete Schocks ausgenommen), so daß eine in ihrer Höhe geringe Steuer ausreicht, um Spekulationsgeschäfte vorzubeugen. Dies ist die erhoffte Wirkung der Tobin’schen Transaktionssteuer. Auf dessen in der Literatur hauptsächlich diskutierten Vor- und Nachteile wollen wir nun eingehen.

Tobins Hauptanliegen an der von ihm vorgeschlagenen Steuer ist dessen neutralisierende Wirkung bei kurzfristigen Anlagen. Weil weder feste noch fixe Wechselkurssysteme es nicht gänzlich vermögen solche spekulative Attacken auf fundamental begründete Wechselkurse vorzubeugen, sieht er in einer von den wichtigsten Industrieländern festgelegten, einheitlichen Steuer ein Instrument zur wirtschaftspolitisch erwünschten Lenkung internationaler Kapitalströme13. Tobin erklärt jedoch nur kurzfristige Spekulationsgeschäfte. In Anbetracht des Spekulationsbegriffs wird die langfristig orientierte Spekulation kaum getroffen, wenn auch diese hinsichtlich ihrer Häufigkeit zu vernachlässigen ist .

Neben dieser Lenkungsfunktion bedeutet eine Steuer auch eine zusätzliche Einnahmequelle für den jeweiligen Staat, auch wenn dies nur ein positiver Nebeneffekt ist und von Tobin nur am Rande erwähnt wird14. Diese Finanzierungsfunktion der Tobinsteuer ist auch deshalb nebensächlich und kurzlebig, weil sie der eigentlichen Allokationssfunktion untergeordnet und im Verlauf ihr gegenläufig ist: Einnahmen lassen sich solange erzielen, bis die Steuer ihr eigentliches Ziel erfüllt, nämlich im Extremfall die Ausschaltung der destabilisierenden Spekulation15. Auf der anderen Seite ist es jedoch illusorisch eine massive Wirkung der Steuer zu erwarten, so daß tatsächlich der fiskalische Effekt gerade solche Staaten ermuntern kann, welche einer Einführung der Steuer skeptisch gegenüberstehen16. Dieser Anreiz verliert spätestens dann an Bedeutung, wenn die Einnahmen nicht in den heimischen Finanzhaushalt sondern- wie bspw. in diversen internationalen Konferenzen angeregt - in ein Entwicklungshilfefonds fließen oder wenn diese bspw. zu Finanzierung von globalen Umweltschutzprojekten verwendet werden sollen. Im Sinne einer (Welt-)Politik die sich der Maxime verschreibt, die Kluft zwischen dem „reichen Norden“ und dem „armen Süden“ zu verringern, kann letzterem eher zugesprochen werden. Nicht nur hierfür wird jedoch eine Kooperations- und Koordinationsbereitschaft der einzelnen Teilnehmerländer erforderlich sein: „ Da ein an den Fundamentals orientierter Wechselkurs [welches das Ziel einer Devisensteuer ist, H.D.] ein internationalesöffentliches Gut ist, besteht für jedes Land ein Anreiz, die Trittbrettfahrerposition einzunehmen undüber eine Steuerbefreiung den heimischen Markt zu stärken.“17. MENKHOFF/MICHAELIS schlagen deshalb zur Vorbeugung dieses „free-rider“-Anreizes finanziell begründete „Sanktionsmechanismen“ vor18. Eichengreen/Tobin/Wyplosz schlagen zur Überwachung der nationalen Staaten „ multilateral agency[s] “, wie den internationalen Währungsfonds (IWF) oder die Weltbank vor19.

Weiterhin hatten wir bereits oben erwähnt, daß der langfristige Kapital- und Güterverkehr von der Steuer kaum getroffen wird, weil diese eine Funktion der Anlagedauer ist. Ein stabiler, den „wahren“ Fundamentalwert wiederspiegelnder Wechselkurs, der keiner starken Volatilität ausgesetzt ist, erhöht die Planungssicherheit der international agierenden Unternehmen und fördert damit den Außenhandel. Wie auch SCHEMP bemerkt trifft dies allerdings nur dann zu, wenn das Steueraufkommen eben dieser Unternehmen geringer ist, als die Kurssicherungskosten (oder die quantitativ meßbaren Auswirkungen einer Wechselkursinstabilität infolge ungesicherten Kapitalverkehr) im Falle von völlig deregulierten Finanzmärkten. Nur dann könnten mögliche allokative Verzerrungen infolge der Steuer auch wirklich vernachlässigt werden20.

Ein weiterer nennenswerter Punkt ist in dem durch die Steuer erhöhten Spielraum für geldpolitische Handlungen zu sehen. Da die Transaktionssteuer den notwendigen Zinsunterschied für kurzfristig spekulative Aktivitäten in die Höhe treibt, steht nämlich der Zentralbank eine größere Autonomie (bzw. Bandbreite) hinsichtlich ihrer kurzfristigen Zinspolitik zur Verfügung. Dem wird jedoch entgegengehalten, daß zu viel Politik- „Freiheit“ die Spekulation eigentlich fördern, also kontraproduktiv wirken würde21.

Nicht zu vernachlässigen ist jedoch die Zahlungsmoral der Steuerzahler. Steuern bedeuten für jeden Devisenmarktteilnehmer Kosten, die es zu minimieren oder ganz zu vermeiden gilt. Wenn auf legalem Wege nicht möglich wird die Steuer „einzusparen“, werden die Betroffenen - so die Überzeugung vieler Skeptiker der Tobin-Steuer - den offizielen Devisenmarkt umgehen und von einem Devisenschwarzmarkt Gebrauch machen22. Es bilden sich also zwei parallel ablaufende Devisenmärkte mit einem entsprechenden offizielen Devisenkurs und einem Schwarzmarktkurs. Solange dieser Schwarzmarktkurs unterhalb (oberhalb) des um die Tobinsteuer bereinigten offizielen Devisenmarktkurses liegt, lohnt sich für den Anleger die Nutzung des inoffizielen Marktes (nicht). Die beiden Märkte beeinflußen sich jedoch gegenseitig, so daß in der Schlußfolgerung die Bildung von Devisenschwarzmärkten (als „unausweichliches“ Ergebnis der Tobin-Steuer) „ zu einem ungebremsten Einflußvon Spekulationswellen auf die Devisenkursentwicklung führt23. Diesem Szenario unterliegen jedoch bestimmte Annahmen. So ist es fraglich ob man „ prinzipiell bei allen Devisenmarktteilnehmern “ einen Anreiz zur Nutzung von Schwarzmärkten voraussetzen kann. Sicherlich wird man solche Schwarzmärkte nicht ganz ausschließen können, doch die Attraktivität von einem Schwarzmarkt läßt sich andererseits nicht einzig und allein von dem ihr zugrundeliegenden Devisenkurs abhängig machen. Solange die Differenz zwischen offizielem und Schwarzmarktkurs nicht übertrieben hoch gestaltet ist, werden vor allem Großanleger (Banken, Finanzinstitute, Großkonzerne) weiterhin auf den rechtlich abgesicherten, legalen Devisenmarkt agieren. Weiterhin ist es nicht einzusehen warum die beteiligten Staaten über kein effizientes Kontrollmechanismus verfügen sollen24, auch wenn damit ein theoretisch erdachter Vorteil des Tobin´schen Steuerkonzeptes -die Nicht-Notwendigkeit eben dieser staatlichen Kontrollmaßnahmen - in der Praxis sich nicht aufrechterhalten läßt.

In die anscheinende Bedeutungslosigkeit verschwindet die Tobin-Steuer nicht nur aufgrund der Tatsache, daß sie durch Bildung von Devisenschwarzmärkten oder die (legale) Flucht auf Satelliten- oder Off-Shore-Märkte umgangen werden kann. Letzteres wird zwar durch die These relativiert, daß solche „steuerfreien“ Märkte über keinerlei Agglomerationsvorteile verfügen würden25. Schwerwiegender in diesem Zusammenhang ist jedoch ein anderer Punkt. Wie bereits oben erwähnt, kann die Erwartung hinsichtlich starker Wechselkursänderungen (im Grenzfall in Höhe der Transaktionssteuer) dazu führen, daß die Tobinsteuer schon bei einem relativ geringen Zinsunterschied für den Anleger keine entscheidende Relevanz mehr spielt. Sie wird dann einfach übersprungen. Beispielsweise ist es bereits ausreichend, daß ein Anleger eine relative Abwertung der nachgefragten Währung in Höhe des Steuersatzes erwartet, damit es kurzfristig zu einer spekulativen Kapitalbewegung kommt- und dies schon bei einem minimalen Zinsunterschied26. Der Erfolg der Transakitionssteuer hängt demnach in erster Linie von den Erwartungen der Anleger hinsichtlich der Wechselkursentwicklung ab.

6. Mögliche Alternativen zur Transaktionssteuer

Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, daß die Tobinsteuer hinsichtlich der negativen Beeinflussung kurzfristiger Finanztransaktionen eine nicht zu unterschätzende Wirkung hat. Doch auch die genannten unerwünschten Nebeneffekte können nicht unberücksichtigt bleiben. In Anbetracht dieser „Schattenseiten“ der „klassischen“ Tobinsteuer werden in der Literatur alternative Konzepte diskutiert. Aus Platzgründen wollen wir uns hier mit einer Einführung begnügen.

Um vor allem der mittel- bis langfristigen Spekulation wirkungsvoll begegnen zu können und um die Belastung der güterwirtschaftlich begründeten Devisentransaktion zu minimieren, wird von KAMPPETER eine Aufsplittung der Tobin-Steuer in einen in ihrer Höhe jeweils fixen und variablen Bestandteil vorgeschlagen27. Der Fixkostencharakter der klassischen Transaktionssteuer betrifft in erster Linie die extrem kurzfristig motivierte - und deshalb höchst spekulative einzuschätzende - Kapitalbewegung. In ihrer Höhe ist sie minimal doch dafür höchst wirkungsvoll. Potentiell mittelfristige Spekulationsgeschäfte sollen jedoch mit dem im Zeithorizont wachsenden, variablen Satz besteuert werden. Die Variabilität begründet sich also aus der Abhängigkeit des Steuersatzes von der Fristigkeit des Devisengeschäftes. Daß damit auch der mittel- bis langfristige Güterverkehr - und das in einem nicht mehr zu vernachlässigenden Ausmaß - getroffen wird, kann durch die Möglichkeit einer entsprechenden Verrechnung der entstehenden Kosten mit anderen von den Unternehmen zu zahlenden Steuern relativiert werden. Die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines rein güterwirtschaftlichen Geschäftes , und damit der Rückerstattung der Steuer, soll bei dem Unternehmen selbst liegen. Denn damit „ kann [das Finanzamt] falls unverhältnism äß ig viele Devisengeschäfte festgestellt werden, die Rückerstattung verweigern28. Ohne auf die Details eingehen zu wollen kommt man jedoch nicht umhin die Frage aufzuwerfen, welchen Bewertungsmaßstab die Finanzbehörde für die Charakterisierung und das Vorhandensein eines Spekulationsgeschäftes anwenden soll und wie spekulative Täuschungsmanöver, die man bei dem „Erfindungsgeist“ der Akteure nicht unbedingt ausschließen sollte, zu verhindern sind. Am Ende könnten „geschickte“ Spekulanten eventuell durch eine unrechtmäßige „Steuerrückerstattung“ sogar subventioniert werden!

Die von DORNBUSCH vorgeschlagene (reale) „Zinsausgleichssteuer“29 (real interest equalization tax) beruht hingegen auf eine einheitlich zu erhebende und minimale Steuer (bspw. 1%), verlangt jedoch - im Gegensatz zu Tobinssteuer - einen zeitlich befristeten Einsatz (bspw. bei einer unerwünschten Abwertungsspekulation). Auf den Außenhandel wirkt sich diese Eigenschaft natürlich positiv aus, da eine permanente Steuerbelastung - auch wenn diese langfristig minimal sein sollte - nicht wünschenswert sein kann. Theoretisch dürfte die Steuer sogar überhaupt keinen nennenswerten Effekt auf den Güterhandel haben, da sie „ von ihrer Konzeption her allein auf den Kapitalverkehr abziel t“30. Die Steuer ist weiterhin auf den Ausgleich von Realzinsdifferenzen zugeschnitten d.h. inflationsbedingte Zinsunterschiede werden bewußt von ihr nicht erfaßt. Im Falle einer Abwertungserwartung der heimischen Währung kann die Steuer (ad-hoc) eingesetzt werden um durch Reduzierung des ausländischen Realzinses dem erhofften Wechselkursgewinn entgegenzuwirken und damit einen Kapitalabfluss zu verhindern. Einen weiteren Vorteil gegenüber der Tobinssteuer weist die interest equalization tax hinsichtlich ihrer länderdifferenzierten Einsetzbarkeit auf. Der Erfolg der Steuer hängt also nicht unbedingt von einer internationalen Politikabstimmung ab, auch wenn dies erwünscht ist. MENKHOFF/MICHAELIS schlagen zusätzlich vor die Steuer auch auf inländische Fremdwährunsgeschäfte auszudehnen, weil „ nicht mehr der grenzüberschreitende Kapitalstrom, sondern der Wechselkurs die Zielgrösse [für die Spekulation, H.D.], darstellt und dieser auch durch reine Inlandsgeschäfte beeinflußt wird31. Die Schattenseite dieser Konzeption liegen hingegen vor allem in der Unabhängigkeit der Steuerwirkung von der Anlagedauer (kurzfristige und langfristige Geschäfte werden im gleichen Ausmaß besteuert) aber auch in dem im Vergleich zu Transaktionssteuer höheren Koordinationsbedarf der beteiligten Länder. Schließlich ist die Steuer aufgrund ihrer temporären Ausrichtung schwerer zu kalkulieren bzw. vorauszubestimmen32.

Die von EICHENGREEN/WYPLOSZ vorgeschlagene Anlagesteuer wird hingegen seinen Namen nur indirekt gerecht. Tatsächlich handelt es sich bei ihr nämlich „nur“ um eine unverzinste Zwangseinlage der Geschäftsbanken bei der Zentralbank (im Extremfall) in Höhe der von ihnen bzw. den potentiellen Spekulanten nachgefragten heimischen Währung oder einen proportional zur nachgefragten Menge ansteigenden Betrag. Mit anderen Worten: Die von den Banken zur spekulativen Zwecken ausgegebene Menge an heimischer Währung muß über eine entsprechende Einlage bei der Zentralbank „gedeckt“ sein. Da die Einlage unverzinst ist entstehen für die Banken Opportunitätskosten, die sie über eine entsprechende Zinserhöhung auf die Kreditnachfrager überwälzen. Dadurch wird der erwartete Devisengewinn in Höhe dieser zusätzlichen Zinskosten geschmälert, was theoretisch die anfängliche Euphorie der Spekulanten eindämmen soll. Von ihrer Wirkung kann diese Zwangseinlage also wie eine Steuer aufgefaßt werden, dessen Höhe von den Opportunitätskosten und damit dem inländischen Zinssatz abhängt. Sie kann damit „ auch als multiplikative Veränderung des inländischen Zinssatzes [aufgefaßt werden], was wiederum in geeigneter Weise [formalüber die ungedeckte Zinsparität, H.D.] das Anlegerkalkül beeinflußt33. GARBER/TAYLOR sind hinsichtlich der positiven Beeinflussung dieses Anlegerkalküls pessimistisch: „... policies aimed at penalising bank net foreign exchange positions would have little effect34. Die Steuer soll aus ihrer klassischen Betrachtung heraus nur Kreditnachfrager treffen, die offen gegen die heimische Währung spekulieren wollen. Wie MENKHOFF/MICHAELIS es beispielhaft darlegen35, ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daß ein Spekulant diese Kreditnachfrage umgeht, indem er selbst einen Kredit in inländischer Währung an einem ausländischen Partner (z.B. Bank) vergibt. Dieser Kredit wird dann in die sichere Währung umgetauscht und nach Erfüllung der Wechselkurserwartung mit einem Spekulationsgewinn wieder in die „Ursprungswährung“ umgewandelt. Den Gewinn teilen sich dann die beiden Partner untereinander auf. Dieser Umstand hat dann EICHENGREEN/TOBIN/WYPLOTZ schließlich dazu bewogen, ihr anfängliches Konzept so zu modifizieren, daß alle möglichen Kreditformen und Laufzeiten als Bemessungsgrundlage der Anlagensteuer herangezogen werden. Was das Ergebnis angeht äußern sich die Autoren zuversichtlich: „ [the tax should] discourage all speculative sales of that currency equally, regardless of the market in which they are booked36. Ein Land kann die Anlagensteuer wie die oben erwähnte interest rate tax temporär und eigenständig einsetzen bzw. einführen. Was weiterhin für sie sprechen mag ist deren im Vergleich zu Transaktionssteuer relativ höhere Wirkung, nicht zuletzt bei stark kurzfristigen Anlageentscheidungen.

In Anlehnung an DORNBUSCH und FRANKEL37 schlägt SCHEMPP alternativ vor den Devisenkurs zu spalten: in einen für den Handel relevanten fixen Handelskurs - mit der Option der Notenbankintervention zum Stützen des festgelegten Kurses - und einen „ mehr oder weniger davon abweichenden [flexiblen] Finanz(markt-)kurs zur Abwicklung von Konversionsaktivitäten im Zusammenhang mit Posten der Kapitalverkehrsbilanz. Hierdurch könnte der Güterhandel von den starken Fluktuationen und den damit verbundenen Wechselkursrisiken „befreit“ werden. Auch die Angst vor Schwarzmärkten wäre unter bestimmten Bedingungen38 dann „unbegründet“, weil das Vorhandensein von zwei Wechselkursen, welche in ihrer Höhe variieren, logischerweise Devisenanbieter und -nachfrager entsprechend ihrer Preispräferenzen voneinander trennt und eine Übereinkunft zur Bildung eines für beide Teilnehmer profitabeleren Schwarzmarktes dann ökonomisch irrational wäre. Fraglich ist jedoch ob es praktisch überhaupt möglich ist die beiden Märkte entsprechend ihrer Zielsetzung voneinander zu trennen und bspw.

Spekulanten (z.B. „ Devisen touristen“ oder „ falsche “ Güterexporteure bzw. -importeure) von einem für sie günstigeren (staatlich zu kontrollierenden) Handelsmarkt auszuschließen. Wie auch SCHEMPP bemerkt hängt dies „ entscheidend von der Interventionspolitik der Währungsbehörden ab39, die dem heutzutage propagierten Wunsch nach (zoll-)freiem (und damit schwer kontrollierbaren) Güterhandel und Deregulierung zuwiderlaufen scheinen mag. Außerdem sind die Probleme eines fixen Währungssystems nur all zu gut bekannt um dessen Erfolg garantieren zu können, bspw. was die Kenntnis über den zu „verteidigenden“, fundamental begründeten Wechselkurs angeht40.

In eine tiefergehende Analyse soll im Rahmen dieser Arbeit verzichtet werden, zumal dieses Konzept fernab von einer steuerlichen Lösung diskutiert wird - auch wenn diese „ von der Wirkungsweise her mit einem flexiblen Steuersatz [zu identifizieren ]“41 sei.

7. Resümee und persönliche Einschätzung

Betrachtet man die Transaktions-, die Zinsausgleichs- und die letzterwähnte Anlagensteuer getrennt voneinander, so ist zu erkennen, daß keines von ihnen eine optimale Lösung des diskutierten Problems bieten kann42. In Abwägung der Vor- und Nachteile scheint jedoch die Tobinsteuer der noch aktzeptabelere Vorschlag (also eine „second-best-Lösung) zu sein43, auch wenn (oder gerade weil) sie von manchen Autoren als eine „Notlösung“44 angesehen wird. Sicherlich sind die Implementierungsprobleme, insbesondere was die Zusammenarbeit auf staatspolitischer Ebene angeht, nicht zu unterschätzen. Nimmt man den Zeithorizont als Maßstab für die Zweckorientierung des internationalen Kapitalverkehrs (Spekulation oder Handel) ist die Transaktionssteuer doch diejenige Steuerkonzeption welche den Erfordernissen am ehesten gerecht wird. Außerdem ist sie ohne große bürokratische Hürden durchzusetzen, wichtiger ist nur der Wille der betreffenden Länder hierzu.

Eine Steuer ist generell mit einem Eingriff in den Wirtschaftsprozeß verbunden. Insofern mag es nicht verwundern, daß die neoklassische Ansicht, hier inbesondere Monetaristen wie Milton Friedman45, diesen Konzepten skeptisch gegenüberstehen. Getreu dem laisezz- faire -Prinzip vertraut man auf die Selbstheilungskräfte der Märkte. Angebotsorientierte Wirtschaftspoltik wird insofern dem Grundkonzept skeptisch gegenüberstehen, nicht zuletzt deswegen weil es die Angebotsseite ist welche die direkten Steuerkosten zu übernehmen hat. Auf der anderen Seite mag es dann nicht verwundern, daß es gerade die nachfrageorientierte Politik ist, die vehement für eine stärkere Kontrolle der Finanzmärkte eintritt46.

Genau wie es illusorisch ist, daran zu glauben, daß der Markt es gänzlich allein vermöge einen pareto-optimalen Angebots- und Nachfragezustand auf den Gütermärkten zu erzeugen, so denke ich persönlich, daß auch auf den Finanzmärkten eine Interventionspolitik, also eine Kontrolle und Regulierung der internationalen Finanzströme, angebracht zu sein scheint. In Zeiten der Globalisierung (eben auch der Finanzmärkte) verlangt diese Forderung eine besondere Aufmerksamkeit. Eine Rahmenordnung dient letztendlich auch zum Wohle gerade des Finanzmarktes, denn nicht zuletzt die Güterwirtschaft ist auf ihn angewiesen (so z.B. was die Bereitstellung von Investitionskapital angeht). Eine Steuer, und hier insbesondere die Tobinsteuer, scheint mir - trotz ihrer zum Teil berechtigten Bedenken - vom Grundkonzept her eine vernünftige Lösung zu sein. Sie ist ein erster Schritt hin zu einer multinationalen Lösung der bisher ungebremsten und daher gefährlich anmutenden internationalen Kapitalströme. Es kann nicht angehen, daß Spekulanten die Finanzmärkte für ihre eigene „Profitsucht“ gebrauchen (mi ß brauchen?)47, den dabei entstehenden möglichen Verlust aber dann am weitesten den Volkswirtschaften anlasten. Steuereinnahmen könnten wenigstens zu einem gewissen Teil für die entstandenen Schäden verwendet werden. Vorrangig sollte die Steuer jedoch die eigentliche Zielsetzung erfüllen. Sie sollte also in erster Linie aus allokationspolitischen Gründen eingesetzt und nicht als Möglichkeit einer „Wiedergutmachung“ mißverstanden werden. Wichtig ist, daß auf politischer Ebene etwas in die Wege geleitet wird, denn der nächste „Crash“ könnte bereits jetzt schon vorprogrammiert sein!

[...]


1 Vgl. Behnke, Monetäre Aussenwirtschaftstheorie, München/Wien: 1994, S. 109

2 Vgl. Menkhoff L., Spekulative Verhaltensweisen auf Devisenmärkten, Tübingen: 1995, S. 3

3 vgl. Menkhoff/Michaelis, Ist die Tobinsteuer tatsächlich „tot“?, in: Jahrbuch für Wirtschaftswissenschaften 1995, S.36

4 vgl. Tobin, A Proposal for International Monetary Reform, in: Eastern Economic Journal, 1978, No 3-4, S. 155

5 Behnke, 1994, S. 109 (Fußnote)

6 vgl. Friedamann M., TheCase for Flexible Exchange Rates, 1953, aus: Menkhoff 1995, S. 22 Anm: Da jedoch bei solch einem Spekulationsgeschäft der Vertragsgegner gegenteilige Erwartungen hinsichtlich der Kursentwicklung bildet (sonst würde ja kein Geschäft zustande kommen), kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Devisenkurs vom gegebenem Niveaus aus in die gleiche Richtung weiterentwickelt. Entscheidend für FRIEDMANNs These ist also die Frage ob in der Summe Devisennachfrager oder -anbieter überwiegen (Nachfragemacht oder Angebotsmacht).

7 Vgl. Behnke, 1994, S. 110-111

8 Vgl. Zimmermann/Henke, Einführung in die Finanzwissenschaft, 6.Auflage, S.16

9 vgl. Cezanne, Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 1993, S. 221

10 vgl. Aschinger G., Börsenkrach und Spekulation, 1995, S. 350

11 vgl. Keynes, John Maynard: Allgemeine Theorie der Beschäftigung ..., 1983, S. 133ff.

12 vgl. Behnke, 1994, S. 99-105

13 vgl. Tobin J., 1982, S. 155

14 vgl. Tobin J., 1982, S. 159

15 vgl. Kulessa M.E. , Die Tobinsteuer zwischen Lenkungs- und Finanzierungsfunktion, in: Wirtschaftsdienst 1996/II, S. 103

16 vgl. hierzu: Menkhoff/Michaelis: Ist die Tobin-Steuer tatsächlich „tot“?, in: Jahrbuch für Wirtschaftswissenschaften, 1995, S. 50

17 Menkhoff/Michaelis, 1995, S. 51

18 vgl. Menkhoff/Michaelis, 1995, S.51

19 vgl. Eichengreen/Tobin/Wyplosz, Two Cases for Sand ..., in: Economic Journal, 1995, S. 165

20 vgl. Schempp U., Integrativer Rückschritt mit Tücken ..., in: Jahrbuch f. Nationalökonomie und Statistik, 1992, S. 234

21 vgl. Schempp U., 1992, S. 232

22 vgl. hierzu: Schemp U., 1992, S. 235-238

23 Schemp U., 1992, S. 238

24 vgl. Menkoff/Michaelis, 1995, S. 47

25 vgl. Grilli, Financial Markets, in: Economic Policy, 1989, S. 387-421, aus: Menkhoff/Michaelis, 1995, S.454

26 vgl. Kulessa, 1996, S. 97

27 vgl. Kamppeter W., Kapital- und Devisenmärkte als Herausforderung der Wirtschaftspolitik, Frankfurt a.M. 1990, S. 179- 185

28 Kamppeter, 1990, S. 181 (Fußnote)

29 vgl. hierzu Dornbusch R., Flexible Exchange Rates ..., in: Brooking Papers on Economics, 1986,S.209- 226 und Menkhoff/Michaelis, Steuern zur Begrenzung unerwünschter Währungsspekulation, in: Aussenwirtschaft, 1995 S. 443-457

30 Menkhoff/Michaelis, Steuern zur Begrenzung ... , S. 453

31 Menkhoff/Michaelis, Steuern zur Begrenzung ... , S. 446

32 vgl. Menkhoff/Michaelis, Steuern zu Begrenzung ..., S. 452-456

33 Menkhoff/Michaelis, Steuern zu Begrenzung..., S. 450

34 Garber/Taylor, Sand in the Wheels of foreign exhange markets ..., in: Economic Journal, Vol.105, S. 175

35 Menkhoff/Michaelis, Steuern zu ..., S. 447

36 Eichengreen/Tobin/Wyplosz, Two Cases for Sand ..., in: Economic Journal, 1995, S. 166

37 vgl. Dornbusch/Frankel, The Flexible Exchange Rate System, In: Silvio Borner (Hrsg.), International Finance and Trade in a Polycentric World, London u.a., 1988, S. 151 ff.

38 eine der genannten Bedingungen ist „ein begrenztes Maß an Kontrollnotwendigketen“, vor allem auf den Finanzdevisenmarkt, damit die Akteure den jeweiligen Preisvorteil für sich nutzen können. Vgl. Schempp, Gestaltungsmerkmale ..., S. 349

39 Schempp, Bemerkungen ..., S. 128

40 vgl. Menkhoff/Michaelis, Steuern zu Begrenzung ..., S. 458

41 Schempp, Bemerkungen ..., S. 127

42 vgl. Menkoff/Michaelis, Steuern zu Begrenzung ..., S. 453 und Schempp U., Bemerkungen zum Beitrag „Steuern zu Begrenzung ..., in Aussenwirtschaft, 1996, S. 127-128

43 vgl. Menkhoff/Michaelis, Steuern zu Begrenzung ..., S. 460, und Menkhoff/Michaelis, Ist die TobinSteuer tot?, S. 52

44 vgl. M. Kulessa, 1996, S. 104

45 vgl. Paper „Ist Spekulation schädlich?“ in: http://www.tu-chemnitz.de/~stet/Texte/Spekulation.htm

46 vgl. hierzu: Oskar Lafontaine/Christa Müller: Keine Angst vor der Globalisierung, im Internet nachzulesen unter: http://www.bertelsmann-lexikon.de/mm/specials/bitbooks/lafontaine/index.html (hier: Vorwort)

47 Daß diese subjektive Einschätzung nicht gerade übertrieben ist, zeigt die - meiner Meinung nach - höchst informative (und zugleich unterhaltsame) Arbeit von John Kenneth Galbraith: Finanzgenies- eine kurze Geschichte der Spekulation, ersch. in Frankfurt a.M., 1992. Bemerkenswert sind hier insbesondere die Ausführugen zur „ massenpsychologische Seite der Spekulation“, die Unbelehrbarkeit der Spekulanten nach einem Crash, das blinde Vertrauen in die „Finanzgenies“.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Ökonomische Theorie der Währungsspekulation
Note
gut
Autor
Jahr
1999
Seiten
15
Katalognummer
V95360
ISBN (eBook)
9783638080385
Dateigröße
376 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Theorie, Währungsspekulation
Arbeit zitieren
Hamit Dalkaya (Autor:in), 1999, Ökonomische Theorie der Währungsspekulation, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95360

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