Die Rechtsstellung der Beteiligten im Factoringgeschäft


Seminararbeit, 1998

34 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1 Entwicklung und Bedeutung des Factoring

2 Definition des Factoring
2.1 Grundkonzeption und Funktionen des Factoring
2.2 Formen des Factoring
2.3 Begriffsbestimmungen

3 Abgrenzung des Factoring zum Zessionskredit

4 Der Factoring-Rahmenvertrag
4.1 Die Inhalte des Rahmenvertrages
4.2 Der schuldrechtliche Teil des Rahmenvertrages
4.3 Die Globalzession im Rahmenvertrag

5 Die schuldrechtliche (obligatorische) Seite des Factoring
5.1 Die kaufrechtliche Einordnung beim echten Factoring
5.2 Die darlehensrechtliche Einordnung des unechten Factoring

6 Die sachenrechtliche (dingliche) Seite des Factoring
6.1 Die Forderungsabtretung beim echten Factoring
6.2 Die Forderungsabtretung beim unechten Factoring

7 Die Haftungsverteilung zwischen Factor und Kunde
7.1 Die Delkredereübernahme des Factors
7.2 Die Veritätshaftung des Kunden

8 Bilanzierung von Factoringverhältnissen
8.1 Bilanzierung nach dem Prinzip des wirtschaftlichen Eigentums
8.2 Echtes Factoring
8.3 Unechtes Factoring

9 Anhang
9.1 Factoringvertrag des Deutschen Factoring-Verbandes e.V.
9.2 Statistische Daten zum Factoring in Deutschland
9.3 Liste der Mitglieder des Deutschen Factorind-Verbandes e.V.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Beck-Texte im dtv

,,Handelsgesetzbuch", 30. Auflage, München 1996 Beck-Texte im dtv

,,Bürgerliches Gesetzbuch", 35. Auflage, München 1994 Büschgen, Hans

,,Das kleine Bank-Lexikon", 2. Auflage, Düsseldorf 1997 Grill, Hannelore

,,Bankrecht für Auszubildende", 11. Auflage, Regensburg 1994 Grill, Wolfgang / Perczynski, Hans

,,Wirtschaftslehre des Kreditwesens", 5. Auflage, Bad Homburg von der Höhe 1993

Hagenmüller, K.F. / Sommer, Heinrich Johannes / Brink, Dr. Ulrich

,,Handbuch des nationalen und internationalen Factoring", 3. Auflage, Frankfurt am Main 1997

Martinek, Michael

,,Moderne Vertragstypen - Band 1", München 1991 o.V.

Auszüge aus den Internetseiten des ,,Deutschen Factoring-Verbandes e.V.",

http://www.factoring.de

o.V.

,,Absatzfinanzierung" in: Handelblatt vom 09.10.1997, S. B1 - B10 Schwarz, Werner

,,Factoring", 2. Auflage, Stuttgart 1993 Wieland, Claus

,,Kredit-Controlling: Outsourcing des Forderungsmanagements" in: Der Controlling-Berater, Gruppe 11, S. 79 - 96, Hamburg 1997

1 Entwicklung und Bedeutung des Factoring

Schon im 3. Jahrtausend v. Chr. liegen die Ursprünge des Factoring. Händler in Babylon sollen Forderungen aus Warenverkäufen Finanzleuten abgetreten haben. Auch im Mittelalter setzten europäische Handelshäuser zur Abwicklung ihrer Geschäfte mit Ländern in Übersee Agenten ein, die als Kommissionäre die gelieferte Ware im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung verkauften.

Der Ursprung des modernen Factoring aber liegt in den USA, wo Ende des vorigen Jahrhunderts europäische Hersteller ihre Waren über in den USA ansässige Agenten vertrieben, die das Kreditrisiko der von ihnen ausgesuchten Kunden übernehmen mußten. Es dauerte allerdings bis 1958, ehe die Mittelrheinische Kreditbank Dr. Horbach & Co. KG, Mainz, als erste Factoringbank in Deutschland ihre Geschäfte aufnahm. 1974 wurde der Deutsche Factoring-Verband e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main gegründet, in dem die größten deutschen Factoring-Institute vereinigt sind.1

Die Bedeutung des Factoring und damit dessen rasche Verbreitung liegt vor allem in der notorischen Unterkapitalisierung vieler deutscher Unternehmen begründet, die einen dauernden Kapitalzufluß aus dem Factoring-Geschäft zum Überleben benötigen. Schwerpunkte bilden insbesondere die Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Kunststoffindustrie.

Allein in 1996 haben die dem

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Factoring-Verband angeschlossenen Unternehmen ihren Umsatz um 22,3% auf 29,3 Mrd. DM gesteigert, wobei auf das Inlandsgeschäft 81% und auf das Auslandsgeschäft 19% entfielen. Abb. 1: ,,Umsatzentwicklung im Jahr 1996 in Mio. DM", Quelle: o.V. Internetseiten des Dt. Factoring-Verbandes e.V.

2 Definition des Factoring

Unter Factoring versteht man den Kauf von Geldforderungen aus Waren- und Dienstleistungsgeschäften durch ein Finanzierungsinstitut (Factor).2 Das Factoring-Institut kauft also Forderungen im Rahmen eines Vertrages an, die auf den Erhalt einer bestimmten Summe Geldes gerichtet sind, wobei die Währung keine Rolle spielt. Der Factoring-Vertrag ist rechtlich gesehen ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB.

2.1 Begriffsbestimmungen

Zum besseren Verständnis der weiteren Ausführungen erfolgt hier zunächst die Erklärung einiger Grundbegriffe.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten3

2.2 Grundkonzeption und Funktionen des Factoring

An jedem Factoring-Geschäft sind zumindest drei Partner beteiligt:

- Factoring-Institut,
- Factoring-Kunde des Factoring-Instituts (Forderungsverkäufer) und
- Abnehmer (Debitor).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zwischen

diesen Partnern bestehen die in der Abbildung dargestellten Geschäftsbeziehungen:

Das Factoring-Institut (Factor) kauft von seinen Factoring-Kunden Geldforderungen im Rahmen eines Vertrages an. Der Factor prüft vor dem Vertragsabschluß und fortlaufend die Bonität der Abnehmer und übernimmt im Rahmen eines vereinbarten Limits das volle Ausfallrisiko.4

Der Factoring-Kunde informiert seine Abnehmer darüber, daß die Forderungen an den Factor verkauft wurden und der Rechnungsbetrag an diesen zu zahlen ist. Dem Factor stellt er laufend Rechnungskopien über die Forderungen zur Verfügung, die dann vom Factor angekauft werden, sofern sie im Rahmen des eingeräumten Limits liegen. Der Factor schreibt den Factoringerlös (Forderungskaufpreis) sofort dem Abrechnungskonto des Kunden gut. Lediglich 10% bis 15% des Kaufpreises behält der Factor auf einem Sperrkonto zunächst als Sicherheit für Skontoabzüge und Mängelrügen ein. Dieser Sicherheitseinbehalt wird dem Kunden bei Zahlung durch den Debitor oder bei Fälligkeit gutgeschrieben.

Der Factor übernimmt drei wesentliche Funktionen.

Im Vordergrund steht die Finanzierungs- oder Liquiditätsfunktion.5 Da die mit Zahlungszielen ausgestatteten Forderungen des Factoring-Kunden sofort in bares Geld verwandelt werden, kann er aus Wettbewerbsgründen seinen Kunden größere Zahlungsziele einräumen, Skonti beim Einkauf nutzen, seine finanzielle Position stärken und seine Bilanzstruktur verbessern.

Des weiteren übernimmt der Factor die Dienstleistungs-, Service- oder Verwaltungsfunktion. Die Debitorenbuchhaltung vom Mahnwesen bis zur Forderungsbeitreibung wird vom Factor geführt und entlastet somit den Anschlußkunden sowohl vom verwaltungstechnischen als auch vom finanziellen Aufwand.

Im Rahmen der Kreditversicherungs- oder Delkrederefunktion übernimmt der Factor - nach vorheriger Prüfung der Kreditwürdigkeit der Drittschuldner - das Risiko der Bonität der übertragenen Forderungen, kann also bei ihrer Uneinbringlichkeit wegen Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der Drittschuldner nicht mehr seinen Klienten in Regreß nehmen.6

2.3 Formen des Factoring

Meist wird mit Factoring das Full-Service-Factoring bezeichnet, daß alle drei Funktionen erfüllt. Daneben werden noch andere Arten des Factoring unterschieden, wie folgende Tabelle verdeutlicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: ,,Übersicht über die Formen des Factoring", Hagenmüller, Sommer, Brink, a.a.O., S. 16

Des weiteren wird noch zwischen Import- und Exportfactoring unterschieden, wobei der Unterscheidungsfaktor darin liegt, ob der Geschäftsverkehr ausschließlich im Inland stattfindet oder auch grenzüberschreitend ist.

3 Abgrenzung des Factoring zum Zessionskredit

Bevor näher auf die rechtlichen Details eingegangen wird, soll zunächst das FactoringVerfahren vom Zessionskredit abgegrenzt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: ,,Abgrenzung Factoring zum Zessionskredit", Schwarz, a.a.O., S. 32.

Außerdem ergibt sich beim Anschlußkunden eine Reduzierung der Sach- und Personalkosten, weil der Factor Debitorenbuchhaltung sowie Mahn- und Inkassowesen übernimmt.

4 Der Factoring-Rahmenvertrag

Grundsätzlich handelt es sich bei Factoring-Verträgen7 um ,,vorformulierte Bedingungswerke der Factoring-Institute, in denen die Einzelheiten des Verfahrens und der Abwicklung genau geregelt sind"8. Der Vertrag ist kein gesetzlich geregelter Typenvertrag, ,,sondern enthält eine Reihe von wechselseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die den vielfältigen Funktionen des Factoring entsprechen"9.

4.1 Die Inhalte des Rahmenvertrages

Es wird im einzelnen die praktische Abwicklung des auf Dauer angelegten Verhältnisses der Vertragsparteien festgelegt. Über die AGB der Factoringbank hinaus enthält der Vertrag ,,Bestimmungen über die Abtretung der Forderungen, Art und Umfang des Ankaufs, die Abgrenzung der Veritäts-10 von der Bonitätshaftung (Delkredere), die zur Verfügung gestellten Sicherheiten und alle Nebenbestimmungen"11. Weitere Konditionen, wie z.B. die Höhe des Sperrkontos oder die Bemessung des Kaufpreises, werden in einer Anlage, dem sogenannten Konditionenblatt, festgehalten.

4.2 Der schuldrechtliche Teil des Rahmenvertrages

Nach herrschender Meinung lassen sich zwar die einzelnen Vereinbarungen je nach ihrem funktionalen Bezug einem kauf- bzw. darlehensvertraglichen (Finanzierungsfunktion), einem geschäftsbesorgungsvertraglichen (Dienstleistungsfunktion) und einem versicherungsvertraglichen (Delkrederefunktion) Element zuordnen, doch fügen sich diese einzelnen Vertragselemente durch ihre rechtsgeschäftliche und verkehrstypische Gesamtverbindung zu einem einheitlichen gemischten Vertrag in Form eines Typenkombinationsvertrages zusammen.12 Die einzelnen Vertragselemente bleiben zwar weiterhin erkennbar, doch formen sie einen einheitlichen Vertrag durch ihre rechtliche und wirtschaftliche Verbindung, womit der Factoringvertrag sich durch funktional aufeinander bezogene Verträge auszeichnet. Beim echten Factoring stechen die kaufrechtlichen, beim unechten die darlehensrechtlichen Aspekte hervor. ,,Der Verbund der Elemente des Gesamtvertrages ist namentlich nach § 139 BGB und § 6 AGB-Gesetz zu berücksichtigen".13

4.3 Die Globalzession im Rahmenvertrag

Bei einer Globalzession tritt der Kreditnehmer alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen gegen bestimmte Drittschuldner ab und verpflichtet sich, laufend weitere Forderungen zur Sicherung des Kredits abzutreten.14 Beim Factoring-Vertrag sind Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft in der Weise voneinander getrennt, daß nicht bereits durch den Kaufvertrag15, sondern erst durch ein gesondertes Geschäft (die Abtretung) die Forderung auf den Factor übergeht. In aller Regel kommt es schon im Factoringvertrag selbst zu einem Abtretungsvertrag i.S.d.

§ 398 S.1 BGB. Hierbei handelt es sich um eine antizipierte Globalzession, da es sich bei Aufsetzen des Rahmenvertrages nur um zukünftige Forderungen handelt. Dabei reicht zur Wirksamkeit des Vertrages die Bestimmbarkeit der abgetretenen künftigen Forderungen im Zeitpunkt ihrer Entstehung aus.16

Diese dingliche Einigung steht allerdings unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 I BGB), daß der Factor die jeweilige Forderung ankauft. Dadurch will sich der Factor nach § 161 I BGB die Priorität gegenüber anderweitigen Verfügungen des Klienten über die Forderungen sowie gegenüber einem Zugriff von Klientengläubigern im Wege der Zwangsvollstreckung absichern.17

Der Anschlußkunde verpflichtet sich zur Abtretung jeder entstehenden Forderung an den Factor, wobei die Übersendung der Rechnung als Abtretungsangebot und die Gutschrift durch den Factor als Annahmeerklärung gilt.

5 Die schuldrechtliche (obligatorische) Seite des Factoring

Im folgenden soll auf die vertragliche Einordnung des echten sowie des unechten Factoring eingegangen werden, wobei nur auf die Einordnung abgezielt wird, die nach herrschender Meinung rechtlich relevant ist.

5.1 Die kaufrechtliche Einordnung beim echten Factoring

Wie bereits erwähnt, stehen beim echten Factoring die kaufrechtlichen Aspekte im Vordergrund. Grundsätzlich, und durch höchstrichterliche Rechtsprechung18 bestätigt, ist das der konkreten Forderungsübertragung zugrunde liegende Kausalgeschäft als ein Kaufvertrag nach § 433 I 2 BGB anzusehen, also als Forderungskauf. Der Anschlußkunde ist dem Factor gegenüber zur Übertragung der Forderung verpflichtet, während der Factor sich zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes, d.h. des Kaufpreises, (§ 433 II BGB) verpflichtet.19 Außerdem muß der Forderungsverkäufer die Veritätsprüfung (die Prüfung des Vorhandenseins der Forderung) durchführen und nach § 437 I BGB dafür haften. Er haftet ausdrücklich nicht für die Bonität der Forderung. Diese Veritätshaftung entspricht der typischen rechtskaufvertraglichen Haftung nach § 437 BGB.

Gemäß seiner Anbietungs- bzw. Andienungspflicht muß der Klient dem Factor eine konkrete Forderung anbieten, von deren Einzelheiten er ihn durch Zusendung einer Rechnungskopie in Kenntnis setzt. Diesen Kaufantrag nach §§ 433 I, 145 BGB nimmt der Factor dadurch an, daß er dem Kunden einen entsprechenden Barvorschuß auf dessen Konto gutschreibt (§ 151 S. 1 BGB). Damit ist der Forderungskaufvertrag zustande gekommen.

Gegen diese kaufrechtliche Einordnung spricht nicht, daß es sich in wirtschaftlicher Hinsicht um ein Finanzierungsgeschäft handelt. Die Vertragsparteien wollen bezüglich der Forderung einen endgültigen Leistungsaustausch, wobei der Factor Eigentümer der Forderung gegen Bezahlung eines festgelegten Entgeltes wird. Für die kaufrechtliche Einordnung spricht ebenfalls die Endgültigkeit der Willenserklärungen der Beteiligten (endgültiger Erwerb und endgültige Übertragung der Forderung). Das echte Factoring entspricht demzufolge dem gesetzlichen Leitbild der §§ 437, 438, 440, 325 BGB.

Es sei noch erwähnt, daß der Factor gemäß dem Silo-Prinzip die Möglichkeit hat, Forderungen zunächst nicht anzukaufen, um diese u.U. später zu erwerben. Erwirbt der Factor aus bestimmten Gründen (offenkundig ,,faule" Forderungen, überstiegenes Limit) eine Forderung nicht, so verbleibt sie dinglich im Vermögen des Kunden.20

5.2 Die darlehensrechtliche Einordnung des unechten Factoring

Im Gegensatz zum echten Factoring, steht beim unechten Factoring nicht der kaufrechtliche, sondern der darlehensrechtliche Aspekt im Vordergrund. ,,Die herrschende Meinung sieht ebenso wie die Rechtsprechung21 beim unechten Factoring im schuldrechtlichen Einzelgeschäft über die individuelle Forderung einen Darlehensvertrag gemäß § 607 BGB."22 Der BGH spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einem ,,Kreditgeschäft". Da beim unechten Factoring die Kreditversicherungsfunktion für den Factor entfällt, ergibt sich eine deutliche Verschiebung der Interessenlage der Parteien. Der Factor erhält eine Regreßmöglichkeit bei seinem Klienten im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners. ,,Von einem kaufrechtlichen Leistungsaustausch Forderung gegen Entgelt kann beim unechten Factoring schon mangels einer Endgültigkeit des Leistungsaustausches nicht mehr gesprochen werden."23 Der Barvorschuß muß unter diesem Gesichtspunkt als kreditweise Überlassung eines Geldbetrages an den Klienten angesehen werden. Da diese kreditweise Überlassung als wesentlich angesehen wird, qualifiziert sich das unechte Factoring als Darlehensvertrag gem. § 607 BGB.

Die Forderungsabtretung dient also als Sicherungsfunktion: ,,Der Rückzahlungsanspruch des Factors nach § 607 I BGB gegen den Klienten wird durch die erfüllungshalber abgetretene Forderung des Klienten gegen den Drittschuldner gesichert."24 Der Factor wird aus diesem Rückzahlungsanspruch Befriedigung suchen, wenn beim Drittschuldner nichts mehr zu holen ist. Durch diese ersatzweise Rückzahlungsverpflichtung wird der Darlehensvertrag allerdings atypisch. ,,Der Forderungsabtretung liegt bei dieser Betrachtungsweise als Kausalgeschäft eine mit dem atypischen Darlehensvertrag verbundene Sicherungsabrede zugrunde."25

Obwohl es sich beim Regreßfall um einen Ausnahmefall handelt, wird gerade dieser Ausnahmefall als wichtigster Bestandteil des Darlehensvertrages angesehen, weil es dadurch ,,zum Schwur zwischen den Vertragsparteien kommt".

6 Die sachenrechtliche (dingliche) Seite des Factoring

6.1 Die Forderungsabtretung beim echten Factoring

Beim echten Factoring werden die einzelnen Forderungen des Klienten gegen die Drittschuldner nach § 398 S. 1 BGB an den Factor abgetreten, so daß der Factor als neuer Gläubiger ,,an die Stelle des bisherigen Gläubigers" (§ 398 S. 2 BGB), des Klienten, tritt. Die Forderungsinhaberschaft des Factors ist nicht fiduziarisch durch eine schuldrechtliche Sicherungsabrede gebunden. Vielmehr ist die Zession als Erfüllungsgeschäft des jeweiligen Kaufvertrages über die Einzelforderung anzusehen, § 362 I BGB. Mit ihr vollzieht sich die nach § 433 I 2 BGB erforderliche Verschaffung des Forderungsrechts. Der Forderungserlös dient dem Ausgleich der offenen Buchforderung des Factors.26

6.2 Die Forderungsabtretung beim unechten Factoring

Da das der einzelnen Forderungsabtretung zugrunde liegende Kausalgeschäft als ein atypischer Darlehensvertrag mit begleitender Sicherungsabrede zu qualifizieren ist, hat die erfüllungshalber auf die Rückzahlungsverpflichtung aus § 607 I BGB erfolgende Forderungsabtretung einen Sicherungscharakter.27 Allerdings besteht hier nur eine Rückübertragungspflicht bei Uneinbringlichkeit der Forderung zur Befriedigung des Factors. Hierbei wird gegen Rückzahlung des Barvorschusses die ,,leergelaufene"28 Forderung an den Klienten zurückübertragen.

,,Deshalb ist die Forderungsabtretung nur in einem atypischen Sinn als eine Sicherungszession zu qualifizieren."29 Zwar ist ein Sicherungscharakter bzw. eine Sicherungsfunktion erkennbar (die Abtretung erfolgt schließlich sicherungshalber), dennoch kann in diesem Fall nicht von einer fiduziarischen Sicherungszession gesprochen werden.

7 Die Haftungsverteilung zwischen Factor und Kunde

Abschließend soll noch einmal zusammenfassend auf die Haftungsverteilung zwischen Factor und Kunde eingegangen werde.

7.1 Die Delkredereübernahme des Factors

Durch den Übergang der Forderung auf den Factor übernimmt dieser auch das Risiko der Einbringlichkeit, nämlich daß der Drittschuldner zum Fälligkeitszeitpunkt zur Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist.

Regelmäßig wird zwischen Factor und Kunden deshalb vereinbart, daß die Forderung als uneinbringlich gilt, wenn der Debitor nach einer im Vertrag bestimmten Laufzeit im Anschluß an die vertraglich bestimmte Fälligkeit entweder keine Zahlung leistet oder aber der Forderung mit Recht widersprochen hat.30 Der Factor ist dann selbst zur Beitreibung der Forderung verantwortlich, da er im Delkrederefall seinem Klienten den Kaufpreisrest gutschreibt und seine Delkrederehaftung in der Regel uneingeschränkt ist.

7.2 Die Veritätshaftung des Kunden

Nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 437 ff. BGB haftet der Forderungsverkäufer für den rechtlichen Bestand der Forderung. Er steht daher dafür ein, daß die Forderung im Zeitpunkt des Forderungsverkaufs an den Factor rechtlich durchsetzbar besteht sowie nicht mit Einreden oder Einwendungen des Debitoren behaftet und daß sie abtretbar ist. Dies ist auch selbstverständlich, da es dem Factor nicht zumutbar ist, das Produktionsrisiko seines Kunden zu übernehmen. Aus diesem Grund kann der Factor den Klienten bei rechtlichen Mängeln der Forderung aus der Veritätshaftung heraus in Anspruch nehmen, da allein der Kunde für diese Risiken haftet.

Beispiele für rechtliche Mängel wären:

- Einrede des nichterfüllten Vertrages,
- die Mängeleinrede des § 459 BGB,
- die Einrede des Rücktritts,
- aufrechenbare Gegenforderungen des Debitors,
- Überzahlungen früherer Rechnungen,
- Kündigung des Dauerschuldverhältnisses oder
- Anfechtung wegen Drohung oder Irrtums.

Der Factor hat prinzipiell zwei Möglichkeiten gegen den Klienten vorzugehen:

1. Er kann nach §§ 437, 438, 440 BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
2. Er kann nach den Vereinbarungen im Rahmenvertrag verlangen, so gestellt zu werden, als ob die Forderung bestünde.

Diese Möglichkeiten sind dann unproblematisch, wenn es sich nur um einzelne mängelbehaftete Forderungen handelt. Sobald vom Factor aber rechtlich unbeständige Forderungen in großem Umfang angekauft worden sind, nachdem diese bewußt31 vom Kunden angedient wurden, bleibt ihm oftmals nur die Möglichkeit eines Gerichtsverfahrens gegen seinen Klienten.

8 Bilanzierung von Factoringverhältnissen

8.1 Bilanzierung nach dem Prinzip des wirtschaftlichen Eigentums

Grundsätzlich hat derjenige einen Vermögensgegenstand zu bilanzieren, der wirtschaftlicher Eigentümer desselben ist. ,,Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der - auch ohne rechtlich Eigentümer zu sein - die tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand so ausübt, daß der nach bürgerlichem Recht Berechtigte (= rechtlicher Eigentümer) auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen ist."32 Die tatsächliche Sachherrschaft hat in der Regel derjenige, bei dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Sache liegen.

8.2 Echtes Factoring

Beim echten Factoring wird mit der Übernahme des Delkredererisikos der Factor wirtschaftlicher Eigentümer der Forderung und muß diese somit bilanzieren. Im Gegenzug scheiden diese Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus der Bilanz des Anschlußkunden aus. Statt dessen bilanziert er eine Forderung gegen den Factor, bis ihm der Forderungswert gutgeschrieben wird. Weiterhin leistet der Factor die vertragsgemäße Vorauszahlung auf diese Forderungen.

Auf Konten läßt sich dieser Vorgang folgendermaßen darstellen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Jahresabschluß scheiden beim Factoringkunden die entsprechenden ,,Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" (§ 266 II B.II.1 HGB) aus der Bilanz aus. Statt dessen werden die entsprechenden Forderungen in der Bilanz unter ,,Guthaben bei Kreditinstituten" (falls der Factor eine Bank ist) oder ,,Sonstige Vermögensgegenstände" ausgewiesen.

8.3 Unechtes Factoring

Die Bilanzierung des unechten Factoring wird in der Literatur kontrovers diskutiert.33

Zum einen wird davon ausgegangen, daß es sich wirtschaftlich um einen durch Forderungsabtretung gesicherten Kredit handelt, der - analog zu Sicherungsübereignungen bzw. -abtretungen - nach § 246 I 2 HGB bis zur Tilgung vom Factoringkunden bilanziert werden soll.

Zum anderen wird dafür eingetreten, daß auch beim unechten Factoring der Factor die Forderungen ausweisen soll, da die Zahlungen beim Factor und nicht beim Factoringkunden eingehen und diesem besonders zur Kenntnis gebracht werden müßten, um entsprechende Buchungen auszulösen.

Es lassen sich also unter Beachtung der besonderen Factoringverhältnisse zwei Fallgruppen unterscheiden.

1. Bei Hereinnahme der Forderungen zum Inkasso, ändert diese Dienstleistung nichts an den wirtschaftlichen Verhältnissen, womit der Anschlußkunde diese weiterhin unter ,,Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" auszuweisen hat.
2. Kauft der Factor die Forderungen an, ohne die Delkrederehaftung zu übernehmen, so hat er sie auch zu bilanzieren.

Im Jahresabschluß muß man die Fallunterscheidung beachten. Im ersten Fall bilanziert der Anschlußkunde unter ,,Forderungen aus Lieferungen und Leistungen", im zweiten Fall wird die Bilanzierung wie beim echten Factoring vorgenommen.

9 Anhang

9.1 Factoringvertrag des Deutschen Factoring-Verbandes e.V.

(Mustervertrag, Fassung 1996)

Allgemeine Vertragsbedingungen für das Factoring-Verhältnis zwischen der

ABC-FACTORING-BANK

- nachstehend kurz ,,Factor" genannt -

und der Firma XYZ

- nachstehend kurz ,,Firma" genannt -

Präambel

Der Factoringvertrag begründet ein auf Dauer angelegtes gegenseitiges Treueverhältnis, das ein enges Zusammenwirken und gegenseitige Information bedingt.

§ 1

Forderungskauf

1.1 Die Firma verpflichtet sich, ihre künftig entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen gegen ihre sämtlichen Kunden (Debitoren) fortlaufend dem Factor zum Kauf anzubieten. Es werden nur solche Forderungen angeboten, auf die Lieferungen und Leistungen bereits vollständig erbracht sind.

1.2 Die Firma bietet den Abschluß des Kaufvertrages dadurch an, daß sie dem Factor alle wesentlichen Merkmale der Forderung gegen den Debitor übermittelt.

1.3 Die Firma ist an ihr Kaufangebot für eine angemessene Frist gebunden, welche den notwendigen Prüfungen des Factors Rechnung trägt. Erklärt sich der Factor nach Ablauf eines Zeitraumes, der nach normalem Lauf für die Kaufentscheidung ausreicht, nicht, so kann die Firma dem Factor für die Annahme ihres Angebot eine abschließende Frist von acht Tagen ab Zugang ihrer schriftlichen Erklärung setzen.

Danach kann die Firma, sofern der Factor das Angebot nicht fristgemäß angenommen hat, über Forderungen frei verfügen.

1.4 Das Kaufangebot der Firma nimmt der Factor durch Gutschrift des Kaufpreises für die Forderung auf dem Abrechnungskonto der Firma an. Gemäß § 151 Satz 1 BGB verzichtet die Firma auf den Zugang der Annahmeerklärung. Lehnt der Factor das Kaufangebot der Firma ab, so weist er die Forderung als Inkassoforderung aus.

§ 2

Kauflimit

2.1. Der Factor verpflichtet sich, das Kaufangebot der Firma anzunehmen, wenn die zum Kauf angebotene Forderung unter Berücksichtigung bereits angekaufter Forderungen im Rahmen des Limits liegt, das der Factor für diesen Debitor eingeräumt hat.

2.2. Paßt eine angebotene Forderung ganz oder teilweise nicht mehr in das Limit, so rückt sie insoweit nach, als durch Debitorenzahlungen das Limit für diese Forderung frei geworden ist. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

2.3. Die Entscheidung über Ankauf, die Einräumung, Änderung oder Streichung eines Limits nimmt der Factor nach pflichtgemäßen Ermessen unter banküblichen Gesichtspunkten vor.

2.4. Streichungen und Änderung des Limits dürfen nur für nicht angekaufte Forderungen erfolgen. Der Factor bleibt trotz Änderung des Limits zum Ankauf von Forderungen verpflichtet, soweit der Kunde die Ware versandt und die Dienstleistung erbracht hat und hierbei auf das eingeräumte Limit vertrauen durfte.

§ 3

Kaufpreis

3.1 Der Kaufpreis ist der Betrag der tatsächlich bestehenden Forderung der Firma gegen den jeweiligen Debitor abzüglich eines Diskonts, der aus dem Zwischenzins für die tatsächliche Laufzeit der Forderung (Zahlungseingang beim Factor bzw. Eintritt des Factors im Delkrederefall) und aus der Factoringgebühr besteht.

3.2 (Fälligkeit des Kaufpreises, Sperrkonto)

§ 4

Abtretung und Einzugsermächtigung

4.1 Die Firma tritt dem Factor im voraus alle künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, die ihr gegen ihre sämtlichen Abnehmer zustehen werden, unter der aufschiebenden Bedingung ab, daß die jeweilige Forderung von dem Factor angekauft wird.

4.2 Lehnt der Factor den Ankauf der Forderung ab, so behält derjenige sie endgültig, dem sie in der Schwebezeit gehört hat.

4.3 Kauft der Factor eine Forderung nur teilweise an , so ist sie zunächst nur in der Höhe dieses Teilbetrages abgetreten.

4.4 Die Firma beauftragt und ermächtigt den Factor widerruflich, von ihm nicht angekaufte (Inkasso-) Forderungen in eigenem Namen einzuziehen.

4.5 Alle Debitorenzahlungen darf der Factor unabhängig von ihrer Zweckbestimmung im Verhältnis zum Kunden zunächst auf die abgetretenen Forderungen (Forderungsteile) verrechnen.

4.6 Soweit nach dem auf die abzutretende Forderung anwendbaren Recht eine Vorausabtretung unwirksam ist, verpflichtet sich die Firma, unverzüglich nach dem Entstehen einer solchen Forderung diese an den Factor abzutreten. Die Übersendung der Rechnung gilt als Abtretungsangebot, die Gutschrift durch den Factor als Annahmeerklärung. Die Firma bevollmächtigt hiermit den Factor unwiderruflich, für ihn die Abtretungsanzeige gegenüber dem Debitor abzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen jederzeit alle zur Durchsetzung der Forderung benötigten Unterlagen und Belege unverzüglich an den Factor herauszugeben und sämtliche Erklärungen abzugeben, die gegebenenfalls zur Durchführung dieses Vertrages noch erforderlich sind oder werden.

§ 5

Delkredere

5.1 Der Factor trägt für die von ihm angekauften Forderungen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Debitors (Delkredere). Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn der Debitor nicht innerhalb von ... Tagen nach Fälligkeit zahlt, es sei denn, der Debitor bestreitet seine Zahlungsverpflichtung, gleichgültig ob vor oder nach Ablauf vorgenannter Frist. Werden der Firma Umstände bekannt, die die Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers betreffen und die Durchsetzung einer abgetretenen Forderung gefährden können, so hat sie dem Factor diese Umstände unverzüglich mitzuteilen.

5.2 Stimmt die Firma den Einreden oder Einwendungen ganz oder teilweise zu, so kann der Factor seine Rechte nach § 6.2 endgültig geltend machen.

5.3 Erkennt die Firma die Einreden oder Einwendungen des Debitors nicht an, oder gibt er nach Aufforderung durch den Factor nicht unverzüglich eine Stellungnahme ab, wird das Abrechnungskonto mit dem jeweiligen Forderungsbetrag vorläufig belastet, ohne daß hiermit eine Ausübung der Rechte nach § 6.2 verbunden ist. Die vorläufige Belastung wird zu dem Zeitpunkt rückgängig gemacht, zu dem der rechtliche Bestand der Forderung rechtskräftig festgestellt wird oder der Debitor die Forderung endgültig anerkennt. Soweit die Firma die Einreden oder Einwendungen später anerkennt, seine Pflichten nach § 402 BGB verletzt oder die Berechtigung der Einreden oder Einwendungen durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, kann der Factor sein Recht aus § 6.2 geltend machen.

5.4 Die Firma kann zur Vermeidung einer vorläufigen Belastung dem Factor genehme Sicherheiten leisten.

5.5 Für den Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung des Factors mit dem Debitor trägt im Verhältnis zur Firma der Factor die Kosten, soweit er Kostenerstattung vom Debitor zu beanspruchen hat. Soweit der Factor die gerichtliche Auseinandersetzung verliert oder nur deshalb gewinnt, weil die Firma den rechtlichen Bestand der Forderung nachträglich hergestellt hat, trägt die Kosten die Firma. Für einen Debitorenprozeß kann der Factor in jedem Fall einen angemessenen Vorschuß von der Firma verlangen, der auch evtl. Kostenerstattungsansprüche des Debitors umfaßt.

5.6 Über die gerichtliche Auseinandersetzung ist die Firma laufend zu unterrichten. Die Firma kann sich gegenüber dem Factor nicht darauf berufen, daß der Rechtsstreit mit dem Debitor unrichtig entschieden sei oder daß der Factor den Prozeß mangelhaft geführt hat, wenn der Factor die Firma unter Fristsetzung zur Mitwirkung aufgefordert hat.

§ 6

Veritätshaftung der Firma

6.1 Die Firma garantiert dem Factor, daß die Forderung einschließlich aller Nebenrechte, so wie sie in den übermittelten Daten beschrieben wurde, besteht, abtretbar und nicht mit Einreden oder Einwendungen behaftet ist. Sie garantiert ferner, daß die Forderung nicht nachträglich in ihrem rechtlichen Bestand verändert wird, insbesondere nicht durch Einreden, Einwendungen oder Zurückbehaltungsrechte, wie z.B. Auf- und Verrechnung, Anfechtung, Wandlung, Minderung, Rücktritt, Schadenersatz, Nachleistung oder Nachbesserung beeinträchtigt wird.

6.2 Soweit der Debitor zur Zahlung nicht verpflichtet ist, kann der Factor unbeschadet weiterer Rechte vom Forderungskauf zurücktreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder verlangen, aus dem Garantievertrag so gestellt zu werden, wie wenn die garantierte Eigenschaft der Forderung bestünde.

6.3 Der Factor behält für die mögliche Inanspruchnahme der Firma aus ihrer Bestandsgaratie einen der Höhe nach gesondert vereinbarten Anteil vom Kaufpreis als Sperrbetrag ein.

§ 7

Nebenpflichten der Firma

7.1 Folgenden entsprechenden Vermerk sollen die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma enthalten: ,,Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur an den Factor geleistet werden, an den wir unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abgetreten haben."

7.2 Ferner sind folgende Ergänzungen aufzunehmen:

,,(Einkaufs-) Bedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen"

und

,,Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten"

und

,,Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder ...".

7.3 Aus der Ausgangsrechnung muß der genaue Rechnungsgrund der Forderung gegen den Debitor ersichtlich sein. Handelt es sich um einen Vertrag über eine Warenlieferung, so muß die Ausgangsrechnung insbesondere die vereinbarten Daten über Menge, Art und Gewicht der Ware (hier ggf. die Fabrikationsnummer) sowie über die Kaufpreisforderung (hier zwingend: Fälligkeit, Höhe und Fristen für Skonti und Boni) enthalten.

7.4 Handelt es sich um einen Vertrag über eine Dienst- oder Wertleistung, so muß die Ausgangsrechnung insbesondere über Art, Ort und Zeitpunkt der Leistung, über die Forderung der Firma (hier zwingend: Fälligkeit, Höhe und Fristen für Skonti und Boni) sowie über alle weiteren Einzelheiten Auskunft geben, die zur genauen Bestimmung dieser Forderung notwendig sind, z.B. ggf. über verwendete Materialien usw.

7.5 Die Firma versieht die Ausgangsrechnung mit folgendem deutlichen Vermerk:

,,Zahlungen durch Scheck oderÜberweisung können mit schuldbefreiender Wirkung nur an ... (Factor) geleistet werden, an den wir die dieser Rechnung zugrundeliegende Forderung abgetreten haben."

§ 8

Übertragung von Sicherheiten

8.1 Die Firma tritt dem Factor im voraus neben der verkauften und abgetretenen Forderung alle Ansprüche ab, die sie aus ihrem Vertrag mit dem Debitor insbesondere auf Herausgabe oder Rückgabe gelieferter Waren haben wird.

8.2 Factor und Firma einigen sich schon jetzt darüber, daß Vorbehalts- und Sicherungseigentum, mit welchem die Firma sich eine verkaufte und abgetretene Forderung hat sichern lassen, mir der Abtretung der gesicherten Forderung - spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Firma das Eigentum oder Miteigentum erwirbt - Eigentum oder Miteigentum des Factors wird. Firma und Factor sind sich auch darüber einig, daß auf den Factor sämtliche bestehenden und künftig entstehenden Anwartschaftsrechte übergehen, die die Firma an Gegenständen hat, die in Rechnungen über verkaufte Forderungen enthalten sind. Die Firma tritt zugleich ihren künftigen Herausgabeanspruch gegen den Debitor oder einen anderen Dritten, der die Vorbehaltsware bzw. das Sicherungsgut unmittelbar besitzt, an den Factor ab. Soweit die Firma noch in unmittelbarem Besitz von solchen Gegenständen ist, verwahrt sie diese treuhänderisch und unentgeltlich für den Factor und getrennt von anderen Waren. Das gleiche gilt für vom Debitor an die Firma zurückgesandte Waren.

8.3 Beim Versendungskauf tritt die Firma ihre Ansprüche gegen den Transporteur und ihr Verfolgungsrecht an der Ware an den Factor ab. Die Firma ist verpflichtet, in den Versanddokumenten, z.B. Frachtbrief, vormerken zu lassen, daß dem Factor ein Weisungsrecht bezüglich der Ware zusteht. Die Verpflichtungen der Firma gegenüber dem Transporteur bleiben hiervon unberührt.

8.4 Darüber hinaus tritt die Firma schon jetzt ihre sämtlichen evtl. Versicherungsansprüche in bezug auf die abgetretenen Forderungen und übereigneten Waren (wie z.B. Kreditversicherung, Transport-, Einbruchs-, Diebstahls-, Brandversicherung etc.) an den Factor ab. Soweit die Abtretung von besonderen weiteren Voraussetzungen abhängig ist, verpflichtet sich die Firma, die Abtretung in der entsprechenden Weise vorzunehmen.

§ 9

Vertragsbeendigung

9.1 Die Vertragsdauer beginnt mit dem Datum der Unterschrift des Factors und endet nach Ablauf von 24 Monaten zum Monatsende. Danach läuft er auf unbestimmte Zeit weiter, wenn er nicht spätestens mit Ablauf des 18. Monats zum Ende des 24. Monats der Vertragsdauer gekündigt wird. Für einen späteren Zeitpunkt kann der Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

9.2 Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie durch eingeschriebenen Brief erfolgt.

9.3 Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten.

§ 10

Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die beigefügten und von der Firma anerkannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Bankgewerbes. Soweit die unmittelbare Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Factoringgeschäft nicht möglich ist, sind die betreffenden Bestimmungen so anzuwenden, daß ihr wirtschaftlicher Zweck erreicht wird.

§ 11

Wirksamkeitsklausel

11.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden/sein oder nicht durchgeführt werden/worden sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bzw. die nicht durchgeführten Bestimmungen dennoch in Kraft bleiben.

Alsdann soll diejenige ergänzende und/oder ersetzende Regelung erfolgen, welche dem ausgedrückten oder notfalls mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszweckes entspricht oder ihm wenigstens am nächsten kommt.

11.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Die Schriftform gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

§ 12

Schlußbestimmungen

12.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Factors.

12.2 Zuständiges Gericht für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder seine Wirksamkeit ist das Landgericht am Sitz des Factors. Das Factor ist aber auch berechtigt, die Firma am Ort ihres Firmensitzes gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

9.2 Statistische Daten zum Factoring in Deutschland

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Tabelle: ,,Statistische Daten...", Quelle: Hagenmüller/Sommer/Brink, a.a.O., S. 305

Abb.: ,,Marktanteile...", Quelle: Hagenmüller/Sommer/Brink, a.a.O., S.306

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9.3 Liste der Mitglieder des Deutschen Factoring-Verbandes e.V.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Deutscher Factoring-Verband, Mainz Stand: April 1996

[...]


1 S. Anhang: ,,Liste der Mitglieder des Deutschen Factoring-Verbandes e.V.".

2 Vgl. Grill, Perczynski, a.a.O., S. 526.

3 Vgl. Schwarz, a.a.O., S. 12

4 Allerdings nicht im Rahmen des ,,unechten Factoring" (s. S. 4).

5 Vgl. Martinek, a.a.O., S. 223.

6 Vgl. Martinek, a.a.O., S. 225.

7 Vgl. ,,Factoringvertrag des Deutschen Factoring-Verbandes e.V." im Anhang.

8 Vgl. Martinek, a.a.O., S. 242.

9 Vgl. Hagenmüller/Sommer/Brink, a.a.O., S.190.

10 Zur Veritätshaftung vgl. 5.1 sowie § 437 I BGB.

11 Vgl. Hagenmüller/Sommer/Brink, a.a.O., S.190.

12 Vgl. Martinek, a.a.O., S. 255.

13 Vgl. Martinek, a.a.O., S. 255.

14 Vgl. Grill/Perczynski, a.a.O., S. 448.

15 S. Abschnitt 5 ,,Die schuldrechtliche (obligatorische) Seite des Factoring".

16 Vgl. Martinek, a.a.O., S. 258.

17 Vgl. Martinek, a.a.O., S. 258.

18 Vgl. z.B. BGHZ 69, 24, 257f = NJW 1977, 2207.

19 Vgl. Martinek, a.a.O., S. 245.

20 Vgl. Hagenmüller/Sommer/Brink, a.a.O., S. 195-196.

21 Vgl. z.B. BGHZ 58, 364, 367 = NJW 1972,1715.

22 Vgl. Martinek, a.a.O., S. 250.

23 Vgl. Martinek, a.a.O., S. 250 f.

24 Vgl. Martinek, a.a.O., S. 251.

25 Vgl. Martinek, a.a.O., S. 251.

26 Martinek, a.a.O., S. 256.

27 Martinek, a.a.O., S. 256 f.

28 Martinek, a.a.O., S. 257.

29 Martinek, a.a.O., S. 257.

30 Vgl. Hagenmüller/Sommer/Brink, a.a.O., S. 199.

31 Diese Ausgangslage setzt ein bewußt betrügerisches Verhalten des Klienten voraus.

32 Hagenmüller/Sommer/Brink, a.a.O., S. 150.

33 Vgl. für Abschnitt 8.3 Hagenmüller/Sommer/Brink, a.a.O., S. 152 f.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Die Rechtsstellung der Beteiligten im Factoringgeschäft
Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln
Note
1,3
Autor
Jahr
1998
Seiten
34
Katalognummer
V95459
ISBN (eBook)
9783638081375
Dateigröße
507 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsstellung, Beteiligten, Factoringgeschäft, Köln
Arbeit zitieren
Thomas Riesack (Autor:in), 1998, Die Rechtsstellung der Beteiligten im Factoringgeschäft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95459

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