Diese Arbeit soll Erkenntnisse dazu liefern, welche präventiven Maßnahmen dabei helfen können, das Wohlbefinden der Fachkräfte im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) zu fördern. Wie können die wirksamen Belastungsfaktoren im ASD verringert werden und welche entlastenden Faktoren stehen ihnen gegenüber?
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise soll zusätzlich beleuchtet werden, welche Auswirkungen Covid-19 auf die Arbeit im ASD hat. Diese Fragen sollen anhand einer qualitativen Forschung, im Rahmen von Experteninterviews, beantwortet werden.
Einführend wird eine Darstellung des Tätigkeitsfeldes des Jugendamts und insbesondere des Aufbaus, der Zielgruppen sowie der Funktionen des ASD erfolgen. Im theoretischen Hauptkapitel folgt die Beschreibung einer Auswahl von möglichen Ansätzen der Burnout-Prävention. Der darauffolgende Teil beinhaltet die durchgeführte Forschungsmethodik. Das angewandte Erhebungsverfahren, das Forschungsziel sowie die Leitfadenkonstruktion werden beschrieben. Weitergehend werden das Sampling und die Durchführung der Empirie geschildert. Um die Nachvollziehbarkeit gewährleisten zu können, werden die Aufbereitungsmethode der Interviews und die Datenauswertung anhand der qualitativen Inhaltsanalyse beschrieben. Daran schließen eine deskriptive Beschreibung, theoretische Rückbindung und eine Diskussion der Forschungsergebnisse an.
Den Schluss der Arbeit bildet das Fazit mit der Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse und dem Ausblick auf einen möglichen zukünftigen Umgang mit der Arbeitsbelastung und der Durchführung der Burnout-Prävention im Tätigkeitsfeld des Sozialen Dienstes.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Jugendamt
2.1 Der allgemeine Soziale Dienst (ASD) und seine Adressaten
2.2 Aufgabenbereiche und rechtliche Grundlagen
2.3 Das staatliche Wächteramt
3. Stress, Belastung und Beanspruchung
3.1 Belastungs-Beanspruchungs-Konzept nach Rohmert & Rutenfranz (1975)
3.2 Stressforschung
3.2.1 Stressmodell nach Selye (1956)
3.2.2. Transaktionales Stresskonzept nach Lazarus et. al. (1984)
4. Burnout
4.1 Definitionsversuch
4.2. Symptomatik & Verlauf
4.3. Ätiologie & Risikofaktoren
4.3.1 Persönlichkeitszentrierter Erklärungsansatz
4.3.2 Sozial-, arbeits-, und organisationspsychologischer Erklärungsansatz
5. Burnout im Tätigkeitsfeld des ASD
5.1 Arbeitsbezogene Präventionsmaßnahmen
5.2 Selbstfürsorge
5.2.1 Selbstfürsorgemaßnahmen im ASD
5.2.2 Coping
5.3 Aktueller Forschungsstand
5.3.1 Belastungen im ASD
5.3.2 Entlastende Faktoren und präventive Maßnahmen im ASD
6. Methodisches Vorgehen
6.1 Erhebungsverfahren
6.1.1 Interviewform
6.1.2 Fragenformulierung
6.1.3 Interviewleitfaden
6.1.4 Sampling & Durchführung
6.2 Datenauswertung
6.2.1 Qualitative Inhaltsanalyse
6.2.2 Ergebnisdeskription
7. Diskussionsteil
7.1 Gütekriterien der qualitativen Forschung
7.2 Fazit
Literaturverzeichnis
Anhang
1. Einleitung
„Wenn man eine Kerze an beiden Seiten anzündet, mag sie eine Zeit doppelt so viel Licht spenden - aber sie ist auch doppelt so schnell abgebrannt!“ (Myron Rush)
Diese metaphorische Beschreibung kann grundsätzlich auf jeden Menschen zutreffen, da bei dem steigenden Druck unserer Leistungsgesellschaft niemand vor dem „Ausbrennen“ geschützt ist. Aufgrund dessen ist es nicht verwunderlich, dass das Burnout-Phänomen in der Öffentlichkeit in den letzten Jahren an Popularität gewonnen hat. Auch bekannte Persönlichkeiten, wie Renèe Zellweger oder Ottmar Hitzfeld, sprechen immer offener über ihre Burnout-Erfahrungen. Allerdings führt die inflationäre Verwendung des Begriffs „Burnout“ in der Alltagssprache und den Massenmedien dazu, dass das Syndrom vermehrt als Modekrankheit deklariert wird. Die rasante Ausbreitung hängt auch damit zusammen, dass die Diagnose „Burnout“ mit weniger Stigmatisierungen verbunden ist als andere psychische Erkrankungen, wie z.B. Depressionen. Denn um ausbrennen zu können, muss man vorher „gebrannt“ haben. Hinzukommend existiert bis heute keine anerkannte Definition des Syndroms, wodurch sowohl die Differenzialdiagnostik als auch die Erforschung erschwert wird. Dementsprechend sind viele unterschiedliche Ansichten zum Ausbrennen in der Literatur vorhanden. Dennoch besteht größtenteils ein Konsens darüber, dass Fachkräfte der Sozialen Arbeit generell zu einer Burnout-Risikogruppe zählen (vgl. Burisch, 2014, S.24). Tatsächlich werden die Problemlagen der Klienten zunehmend komplexer, der Rechtfertigungsdruck der Fachkräfte in der Öffentlichkeit steigt und die Arbeitsverdichtung nimmt zu (vgl. Tabel, Pothmann & Fendrich, 2019).
Insbesondere die Fachkräfte im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) gelten als chronisch überlastet. Die Einführung des § 8a im achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vor 15 Jahren hat zu einer rapiden Erhöhung der Arbeitsbelastung geführt. Seither stehen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in der Pflicht, sich bei einem Verdacht der Kindeswohlgefährdung an den ASD zu wenden (Pluto, Gadow, Seckinger & Peucker, 2012, S.14). Verschiedene Studien zeigen jedoch, dass in vielen Sozialen Diensten bis heute nicht die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, um die steigenden Fallzahlen angemessen bewältigen zu können (ebd., S.27; vgl. Beckmann, Ehlting & Klaes, 2018, S.54). Die dauerhafte Überlastung hat nicht nur Konsequenzen für die Gesundheit der Fachkräfte, sondern kann auch die Arbeitsqualität nachhaltig beeinflussen (Poulsen, 2012, S.21). Gleicherweise steigt auch das Fehlerpotential im Kinderschutz kontinuierlich an.
An diesem Punkt stellen sich folgende Fragen: Wie können die wirksamen Belastungsfaktoren im ASD verringert werden und welche entlastenden Faktoren stehen ihnen gegenüber? Da das bisherige Forschungsinteresse vermehrt auf die krankheitsfördernden Faktoren gelegt wurde, soll die vorliegende Empirie Erkenntnisse dazu liefern, welche präventiven Maßnahmen dabei helfen können das Wohlbefinden der Fachkräfte zu fördern (Reiners-Kröncke, Röhrig, Specht, 2010, S.8). Aufgrund der aktuellen Corona-Krise soll zusätzlich beleuchtet werden, welche Auswirkungen Covid-19 auf die Arbeit im ASD hat. Diese Fragen sollen anhand einer qualitativen Forschung, im Rahmen von Experteninterviews, beantwortet werden.
Einführend wird eine Darstellung des Tätigkeitsfeldes des Jugendamts und insbesondere des Aufbaus, der Zielgruppen sowie der Funktionen des ASD erfolgen. Weiterhin werden die oftmals diffus verwendeten Begriffe: „Belastung, Beanspruchung und Stress“ anhand des Belastungs-Beanspruchungsmodells und der Stressmodelle nach Selye (1965) und Lazarus et al. (1984) definiert. Darüber hinaus werden diese Modelle zur thematischen Einbettung der vorliegenden Empirie verwendet. Sie sollen Erklärungen dazu liefern wie die Belastungen im Sozialen Dienst entstehen, welche entlastenden Faktoren ihnen gegenüberstehen können und wie die individuelle Stressverarbeitung abläuft. Als mögliche langfristige Beanspruchungsfolge wird im weiteren Verlauf das Burnout-Syndrom dargestellt. Hierbei werden die verschiedenen Definitionsversuche, die vielfältige Symptomatik sowie die unterschiedlichen Erklärungsmodelle beschrieben. Im vierten theoretischen Hauptkapitel folgt die Beschreibung einer Auswahl von möglichen Ansätzen der Burnout-Prävention. Anhand der Darstellung von arbeitsbezogenen Präventionsmaßnahmen soll beleuchtet werden, welche präventiven Möglichkeiten in der Berufspraxis des ASD als praktikabel und umsetzbar angesehen werden. Der Fokus soll jedoch hauptsächlich auf die individuelle Selbstfürsorge der Fachkräfte gelegt werden. Es soll verdeutlicht werden, dass es sich um eine Präventionsmaßnahme handelt, die eigenständig und unabhängig von der oftmals mangelnden beruflichen Gesundheitsförderung durchgeführt werden kann. Der darauffolgende Teil beinhaltet die durchgeführte Forschungsmethodik. Das angewandte Erhebungsverfahren, das Forschungsziel sowie die Leitfadenkonstruktion werden beschrieben. Weitergehend werden das Sampling und die Durchführung der Empirie geschildert. Um die Nachvollziehbarkeit gewährleisten zu können, werden die Aufbereitungsmethode der Interviews und die Datenauswertung anhand der qualitativen Inhaltsanalyse beschrieben. Daran schließen eine deskriptive Beschreibung, theoretische Rückbindung und eine Diskussion der Forschungsergebnisse an. Außerdem soll die Forschungsqualität anhand der Gütekriterien für qualitative Forschungen nach Kuckartz (2018) bewertet werden. Den Schluss der Arbeit bildet das Fazit mit der Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse und dem Ausblick auf einen möglichen zukünftigen Umgang mit der Arbeitsbelastung und der Durchführung der Burnout- Prävention im Tätigkeitsfeld des Sozialen Dienstes. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Forschungsarbeit aus Gründen der besseren Lesbarkeit lediglich das generische Maskulinum für Personen verwendet wird, diese jedoch auch die weibliche sowie weitere Geschlechtsidentitäten impliziert. Wohingegen bei den Interviewpartnern das Geschlecht beibehalten wird.
2. Das Jugendamt
In kaum einem anderen Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit ist der Legitimationsdruck so hoch wie im Jugendamt. Das öffentliche Bild wird oftmals durch ausschließlich negative Berichterstattungen definiert. Zuletzt u. a. wegen des Missbrauchsfalls in Lügde 2019, bei dem schwerer sexueller Kindesmissbrauch und Kinderpornografie im Mittelpunkt der Ermittlungen standen. Diese Pauschalisierung ist jedoch unzutreffend, da „ das Jugendamt“ nicht existiert. Denn obwohl der § 69 des SGB VIII festlegt, dass in jeder Stadt und jedem Kreis ein Jugendamt vorhanden sein muss, gibt es keine verpflichtenden Vorschriften zum strukturellen Aufbau (Schone, 2015, S.51). Daher unterscheiden sich die derzeit bestehenden 563 Jugendämter in Deutschland oftmals in ihrer Struktur und ihrer Organisation voneinander (Beckmann et al., 2018, S.10). Diese Irregularität resultiert u. a. aus verschiedenen politischen, finanziellen sowie personellen Voraussetzungen der jeweiligen Kommune (ebd.). In Hinblick auf die rechtlich festgelegten Aufgabenbereiche lassen sich allerdings auch Übereinstimmungen feststellen (Aner & Hammerschmidt, 2018, S.98ff.). Basierend auf diesen Ähnlichkeiten definieren Aner und Ham- merschmidt (2018, S.99) die Jugendämter als: „die kommunalen Fachbehörden, die die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gemäß SGB VIII wahrnehmen. Dies umfasst „Leistungen der Jugendhilfe“ und „andere Aufgaben“ - bei letzteren handelt es sich meist um hoheitliche Aufgaben. Die Jugendämter - genauer: die sie tragenden Kommunen (Städte und Landkreise) - tragen auch die Kosten- und Gewährleistungsverantwortung für die Jugendhilfe, sofern das Gesetz dies nicht als überörtliche Aufgabe bestimmt.“
Das Jugendamt stellt somit eine organisatorische Einheit in der Kommunalverwaltung dar. Es dient den Bürgern vorrangig als freiwillige zentrale Anlaufstelle bei Fragen, Beratungsbedarf oder Ansprüchen auf jegliche Angebote, der im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) festgelegten Jugendhilfeleistungen (Schone, 2015, S.51). Teilweise werden diese Leistungen, wie bspw. Jugendsozialarbeit oder Familienberatungen auch von freien Trägern übernommen (ebd.). Neben den zwanglos nutzbaren Angeboten kommen noch die von Aner und Hammerschmidt (2018, S.99) beschriebenen “hoheitliche[n] Aufgaben “ hinzu. Diese umfassen u. a. das staatliche Wächteramt nach § 8a des SGB VIII. Der damit verbundene Kinderschutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen (KWG) impliziert ggf. Inobhutnahmen oder das Mitwirken bei Gericht (Schone, 2015, S.51, siehe Kapitel 2.3). Zusammenfassend trägt die Institution formell für alle im SGB VIII festgelegten Aufgaben- und Leistungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe in ihrer Kommune oder Region die Gesamtverantwortung (Aner & Hammerschmidt, 2018, S.97). All diese Leistungen basieren auf dem § 1 Abs. 1 des SGB VIII, der besagt, dass die Jugendhilfe und demnach auch das Jugendamt zum Ziel hat den Rechtsanspruch eines „jede(r)[n] junge[n] Mensch[en] [...] auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ zu verwirklichen (Marquard, 2016, S.687).
Das Jugendamt besteht jedoch nicht nur aus der bisher dargestellten Verwaltung gem. 70 Abs. 2. SGB VIII, sondern auch aus dem Jugendhilfeausschuss (Schone, 2015, S.51). Diese Konstruktion wird oftmals als Zweigliedrigkeit des Jugendamts bezeichnet und soll eine „breit repräsentierte Fachlichkeit und Bürgerbeteiligung“ gewährleisten (Wiesner/Wiesner SGB VIII § 70 Rn. 5) . Zu den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses gehören gem. § 71 Abs. 2 SGB VIII die Feststellung von aktuellen Problematiken junger Menschen und deren Familien, die damit einhergehende fortlaufende Weiterentwicklung der Jugendhilfe, die Planung der expliziten Gestaltung der Jugendhilfe in den einzelnen Kommunen sowie die Unterstützung der freien Jugendhilfeträger (Aner & Hammerschmidt, 2018, S.102f.). In den folgenden Kapiteln wird der Soziale Dienst, als eine Abteilung der Verwaltung des Jugendamtes, vorgestellt (ebd.). Diese Darstellung ist für die Bearbeitung der Fragestellung unabdinglich, um einen ersten Überblick über die vielseitigen Aufgabenfelder und dem damit verbundenen Workload gewährleisten zu können.
2.1 Der allgemeine Soziale Dienst (ASD) und seine Adressaten
Der allgemeine Soziale Dienst, der stellenweise auch als Kommunaler Sozialdienst (KSD) oder Bezirkssozialdienst (BKS) bezeichnet wird, wurde in den 1970er Jahren im Zuge der organisatorischen Umgestaltung der vorhandenen Sozialen Dienste aus seinem Vorläufer der Familienfürsorge entwickelt (A- ner & Hammerschmidt, 2018, S.125). In der vorliegenden Bachelorarbeit wird aufgrund der Lesbarkeit und zur Gewährleistung der Anonymisierung in der Forschung fortläufig ausschließlich die Bezeichnung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) als Sammelbegriff für alle Formen des Sozialen Dienstes verwendet.
Aner & Hammerschmidt (2018, S.126) definieren die Allgemeinen Sozialen Dienste als „bezirklich organisierte Basisdienste der Kommunen für die Versorgung einer Region/eines Quartiers mit sozialen Hilfeleistungen und öffentlichen Kontrollaufgaben in den Bereichen Kinder- und Jugend-, Sozial- und Gesundheitshilfe, die als ,erste Anlaufstellen’ für Hilfesuchende dienen.“ Die Bezeichnung sozialer „Basisdienst“ wird in der Literatur wiederholt verwendet, da der ASD für alle Bürger und alle Problemkonstellationen einen Ansprechpartner darstellen soll (vgl. Maly, 2011 o. Textor, 1994). Dementsprechend ist eine Beschränkung auf eine bestimmte Adressatengruppe in diesem Tätigkeitsfeld kaum möglich. Die Fachkräfte arbeiten sowohl mit minderjährigen Klienten (§ 8 Abs. 2 & 3 SGB VIII) und deren Familien, als auch mit jungen Menschen (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Teilweise übernimmt der ASD, oftmals in Kooperation mit dem Gesundheits- oder Sozialamt, auch die Beratung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen, Erwachsenen ohne Kinder oder von alten Menschen (Schone, 2015, S.52f.). In der Regel behalten die Fachkräfte nicht nur den Hilfesuchenden, sondern auch das System, indem dieser sich befindet, im Blick. Dadurch werden die Sozialarbeiter durchgehend mit Personen unterschiedlichen Alters und mit verschiedenen Anliegen konfrontiert (Matzner, 2017, S.17ff.).
Dennoch ist in Deutschland aufgrund der „kommunalen Selbstverwaltung“ nicht unbedingt in jeder Kommune ein ASD vorhanden (ebd., S.123, 126). Da auch zu der Organisation der Sozialen Dienste keine einheitliche Rechtsgrundlage existiert, können sie sich, genauso wie das Jugendamt, ihn ihrem Aufbau sowie in ihren Aufgabenbereichen voneinander unterscheiden (ebd.). Dadurch und durch die Organisationshoheit der jeweiligen Kommune, bestimmen die Gemeinden unabhängig voneinander, welcher Behörde der ASD zugeordnet wird und welche Leistungen er übernimmt (Merchel, 2019, S.3). Demensprechend unterschiedlich können auch die Zielsetzungen sein (Matzner, 2017, S.17ff.). Allerdings existieren nach Merchel (2019, S.3) mehrere Elemente, die den ASD übergreifend kennzeichnen. Wenn ein Sozialer Dienst als eine kommunale Verwaltungseinheit vorhanden ist, ist er aufgrund des Hauptarbeitsfeldes in der Kinder- und Jugendhilfe, oftmals ein Teilbereich des Jugendamts (ebd.). Damit trägt er die „infrastrukturelle Gewährleistungsverantwortung“ in Hinblick auf den Versorgungsbedarf mit (ebd.). Die Zuständigkeiten für die einzelnen Bezirke der Region, in der sich der Soziale Dienst befindet, werden vorwiegend nach dem „Territorialprinzip“ an einzelne Fachkräfte oder kleine Teams aufgeteilt (ebd.). Dadurch haben die Klienten einen festen Ansprechpartner für ihre Belange. Dementsprechend wird, bezugnehmend auf das Fallmanagement, im ASD in der Regel einzelfallorientiert gearbeitet. Die Unterstützungsmöglichkeiten müssen individuell an die vorhandenen Ressourcen und den Bedarf der Klienten angepasst werden (Merchel, 2019, S.3).
Im Folgenden wird näher auf die zentralen Aufgabenbereiche eingegangen. Diese sind zum einen durch rechtliche Grundlagen und zum anderen durch gesellschaftliche Anforderungen geprägt (ebd., S.5).
2.2 Aufgabenbereiche und rechtliche Grundlagen
Zu Beginn ist festzuhalten, dass das übergeordnete Ziel der ASD-Arbeit ist, den Klienten, entsprechend der „Handlungsmaxime“ der Sozialen Arbeit, die Hilfe zur Selbsthilfe durch Beratung und Unterstützung §§ 16,17,18 SGB VIII zu ermöglichen (Aner & Hammerschmidt,2018, S.3). Da der Schwerpunkt auf der Kinder- und Jugendhilfe liegt, stellt das SGB VIII die Rechtsgrundlage für die Arbeit dar. Obwohl die Sozialen Dienste sich in ihrem Aufbau und den Leistungen voneinander unterscheiden können und es demnach weder „das Jugendamt“ noch „den ASD“ gibt, können nach Schone (2015, S.55) die folgenden vier grundlegenden Funktionsbereiche festgelegt werden. Als kommunale Anlaufstelle stehen die Fachkräfte primär zur persönlichen oder telefonischen Beratung und Unterstützung der Hilfesuchenden zur Verfügung. Häufige Beratungsanliegen stellen die Erziehung und Entwicklung sowie individuelle Familienkonflikte dar (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Oftmals wird auch Trennungs- und Scheidungsberatung (§§ 17, 18 Abs. 3 SGB VIII) angeboten. Bei den sozialpädagogischen Beratungsangeboten kann es sich entweder um einmalige oder um langfristige Beratungsverhältnisse zur Klärung von Problemen handeln (Schone, 2015, S.56). Da diese Gespräche ohne Beteiligung weiterer Dienste stattfinden, bildet der ASD eine „eigenständige Hilfeinstanz im Netzwerk der Hilfen“ (ebd.).
Darüber hinaus fungiert der ASD als „Entscheidungs- und Vermittlungsinstanz“ für jegliche Hilfeleistungen (ebd.). Die Fachkräfte müssen zunächst prüfen, ob bei den Hilfesuchenden ein Bedarf sowie ein Rechtsanspruch auf Unterstützungsangebote vorliegt (ebd.). Falls dies der Fall ist, liefern sie den Klienten Informationen zu den kommunal vorhandenen Hilfsangeboten und eröffnen ihnen damit die Chance sich durch soziale Hilfeleistungen unterstützen zu lassen (Nonninger & Meysen, 2019, S.90f.). Es existiert jedoch keine rechtliche Verpflichtung der Klienten die Hilfen in Anspruch zu nehmen (vgl. Wiesner/Schmid-Obkirchner SGB VIII § 36 Rn. 34). Dementsprechend dürfen ihnen keine Leistungen aufgedrängt werden, auch nicht, wenn die vorhandenen Erziehungsmaßnahmen das Kindeswohl nicht gewährleisten können (Schone, 2015, S.59). Falls jedoch eine Unterstützung gewünscht wird, ist im Sinne der Partizipation gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten und den Kindern bzw. Jugendlichen zu entscheiden, welche Unterstützungsmöglichkeiten als notwendig, angemessen und vor allem als freiwillig annehmbar angesehen werden (MüKoBGB/Tillmanns SGB VIII § 36 Rn. 2). Nur bei einer angemessenen Mitwirkungsbereitschaft der Klienten kann eine Installation von Hilfen zielführend sein (ebd.). Zu den unterstützenden Maßnahmen gehören nach dem SGB VIII (vgl. Matzner, 2018, S.16).:
1. Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen und andere individualisierbare Leistungen (§§ 19, 20, 21 SGB VIII)
2. Hilfe zur Erziehung (§ 27 ff. SGB VIII)
3. Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII)
4. Hilfe bzw. Nachbetreuung für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
5. Annexleistung (§§ 39 und 40 SGB VIII)
Auf die einzelnen Hilfeleistungen sowie die Hilfeplanung wird im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen, da sie keine Relevanz für das vorliegende Forschungsinteresse haben. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Fachkräfte im ASD während des Hilfeverlaufs kontinuierlich überprüfen, ob die gewählten Leistungen noch geeignet sind oder angepasst werden müssen. Demnach handelt es sich um langwierige und arbeitsintensive Prozesse. Zudem wird von den Sozialarbeitern ein gewissenhafter Umgang mit den vorhandenen finanziellen Mitteln gefordert. Die staatlichen Hilfeleistungen sind mit unterschiedlichem Betreuungsaufwand verbunden und können hohe Kosten verursachen (Petry, 2013, S.18).
Eine weitere Hauptfunktion des ASD ergibt sich aus dem ständigen direkten Kontakt zu Klienten unterschiedlichen Alters, die sich in verschiedenen Lebenslagen befinden (Schone, 2015, S.57). Dadurch bekommen die Fachkräfte einen guten Eindruck über die vorhandenen bzw. fehlenden Kapazitäten der kommunalen sozialen Infrastruktur. Infolgedessen werden aufkommende „strukturelle(r) Problem- und Krisenlagen“ in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich frühzeitig registriert (ebd.). Demnach fungiert der ASD nach Schone (2015, S.57) als „Sensor für soziale Problemlagen“. Neben der beratenden und fördernden Funktion nimmt der ASD, als vierte Hauptfunktion, auch das staatliche Wächteramt sowie die damit verbundene Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII wahr (ebd.). Auf diesen Aufgabenbereich wird im folgenden Kapitel näher eingegangen.
Zu den genannten Kernaufgaben können stellenweise noch weitere Leistungen hinzukommen. Dazu gehören u. a. die Mitwirkung bei der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) oder die Kooperation mit anderen Institutionen und öffentlichen Einrichtungen (§ 81 SGB VIII) (vgl. Matzner, 2018, S.17). Zusätzlich dazu soll der ASD, als ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Qualität der Leistungsgewährung und -erbringung, des Gefährdungseinschätzungsprozesses nach § 8a und „die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, (...) [zur] Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihre(n)[m] Schutz vor Gewalt“ regelmäßig reflektieren, bearbeiten und weiterentwickeln (§ 79a SGB VIII). Nicht alle aufgeführten Aufgabenfelder werden zwingend vom ASD selbst bearbeitet. Teilweise werden Teilbereiche, bspw. die Trennungs- und Scheidungsberatung, an freie Träger übergeben. Zusammenfassend ergeben sich folgende Aufgabenschwerpunkte des ASD: die Beratung und Unterstützung der Klienten in verschiedenen Lebenslagen, die Vermittlung und Installation von Hilfen, die Gewährleistung des Kinderschutzes durch das Innehaben des staatlichen Wächteramts, die damit einhergehende Verwaltungsarbeit sowie die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen (Nonninger & Mey- sen, 2018, S.89ff.).
Im folgenden Kapitel wird näher auf den Kinderschutzauftrag eingegangen. Dieser stellt aufgrund der Verantwortungsübertragung für das Kindeswohl an die Fachkräfte ein hohes Belastungspotenzial dar und ist damit in Bezug auf die vorliegenden Forschungsfragen von besonderem Interesse.
2.3 Das staatliche Wächteramt
In erster Linie haben die Eltern das natürliche Recht und insbesondere die Pflicht ihre eigenen Kinder zu pflegen und zu erziehen (Art. 6 Abs. 2 S.1 GG). Die Ausgestaltung der Erziehung ist den Sorgeberechtigten, soweit sie das Kindeswohl nicht gefährden, selbst überlassen (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG; § 1666 Abs. 1 BGB). Im Sinne des Kinderschutzes wacht die „staatliche Gemeinde“ über der Erfüllung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG). Der Staat übernimmt in der Regel nur eine überwachende und unterstützende Funktion. Das impliziert auch, dass den Eltern weder ein Erziehungsstil vorgeschrieben werden darf noch die Erziehungsmethoden kontrolliert werden dürfen (BeckOK GG/Uhle GG Art. 6 Rn. 60-61). Dementsprechend zielt der Artikel 6 des Grundgesetzes nicht darauf ab, den Kindern das bestmögliche Leben zu ermöglichen, sondern sie lediglich vor einer Wohlgefährdung zu schützen. Wenn die Erziehungsberechtigten jedoch versagen und das Kindeswohl nachhaltig gefährdet ist, ist der Staat dazu verpflichtet in das Elternrecht einzugreifen (ebd., Rn. 61). Im SGB VIII wird das staatliche Wächteramt durch die Schutzaufgaben des Jugendamts, in die auch Betreuungseinrichtungen mit einbezogen werden (§§ 8a, 42 ff. SGB VIII) und den Eingriffsbefugnissen des Familiengerichts (§§ 1666 ff. BGB) konkretisiert. In Bezug auf die Arbeit im ASD muss zunächst das Kinderschutzsystem des SGB VIII ge- nauer betrachtet werden. Der „Handlungsauftrag der Jugendhilfe“ beginnt erst, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kindeswohl gefährdet sein könnte (MüKoBGB/Tillmanns SGB VIII § 8a Rn. 3). Somit ist das Jugendamt (oder der ASD) erst verpflichtet bzw. befugt zu handeln, wenn entsprechende Hinweise mitgeteilt werden. Hierbei ist es nicht von Bedeutung von wem und auf welche Art und Weise diese Mitteilungen erfolgen. Des Weiteren erfordern bereits Hinweise, die nur in Kombination mit weiteren Umständen zu einer Wohlgefährdung führen würden, das Handeln der Fachkräfte (ebd.). Jedoch müssen diese Anhaltspunkte wenigstens teilweise auf Tatsachen basieren (ebd.). Signale, die auf eine KWG hinweisen können, sind u. a. die äußere Erscheinung (Verletzungen, Fehlernährung, fehlende Körperhygiene etc.) oder der Entwicklungsstand (Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsrückstände etc.) des Kindes (Schone, 2015, S.44ff). Aber auch das Verhalten (psychische Erkrankungen, häusliche Gewalt, fehlende U-Untersuchungen etc.) und die persönliche Situation der Eltern müssen beachtet werden (Vorstrafen, vermüllte Wohnungen etc.) (ebd.). Wenn entsprechende Hinweise, bspw. aus anderen Bereichen der Jugendhilfe an das Jugendamt weitergeleitet werden, sollten die Sorgeberechtigten in der Regel, solange das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird, darüber in Kenntnis gesetzt werden (MüKoBGB/Tillmanns SGB VIII § 8a Rn. 12). Nach der Klärung der Zuständigkeit werden in der Regel zunächst weitere Informationen zu dem Fall beschafft. Diese Informationsgewinnung wird auch gegen den Willen der Beteiligten, vorrangig durch einen (un-)angekündigten Hausbesuch durchgeführt (ebd., Rn. 4, vgl. §§ 62 ff. SGB VIII hinsichtlich des Datenschutzes). Hierbei kann es bei den Fachkräften zu ersten Ambivalenzen zwischen der Pflicht der aufwendigen Informationsbeschaffung auf der einen und dem Auftrag schnellstmöglich geeignete Maßnahmen im Sinne des Kindes zu treffen auf der anderen Seite kommen (ebd.).
Nach der Informationsbeschaffung findet die Risikoeinschätzung in einer kollegialen Beratung nach § 8a Abs. 1 SGB VIII statt. Diese erfolgt zur „qualitativen Absicherung des Handlungsprozesses“ unter Einbezug mehrere Fachkräfte (ebd., Rn. 5). Wenn die Beratung ergibt, dass eine akute KWG vorliegt, bei der das Kind entweder bereits zu Schaden gekommen ist oder es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Schaden nehmen wird, müssen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr eingeleitet werden. Hierbei ist es aufgrund der Kinderrechte in der UN-Kinderrechtskonvention und der Grundrechte unbedeutend, ob die Eltern unmittelbar für die Gefährdung verantwortlich sind. Welche Hilfen installiert werden sollen muss immer im Einzelfall und unter ständiger Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gem. § 1666a BGB entschieden werden. Dieser besagt, dass die Fachkräfte stets abwägen müssen, ob ein „sorgerechtliche(m)[r] Eingriff“ (stationäre Maßnahmen) verhältnismäßig notwendig ist oder ob eine „eingriffsvermeidende(n) öffentlichen Hilfe“ (ambulante oder teilstationäre Maßnahmen) zur Wahrung des Kindeswohls ausreicht (MüKoBGB/Tillmanns SGB VIII § 27 Rn. 6). In der Regel hat das mildeste Mittel Vorrang, d.h. es wird zunächst versucht die KWG mit Einbezug aller Beteiligten, soweit dies das Kindeswohl nicht gefährdet, durch unterstützende Hilfsangebote abzuwenden (vgl. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG; § 1666 Abs. 1 BGB).
Wenn die Risikoeinschätzung allerdings ergibt, dass die Gefährdung nicht durch erzieherische Hilfen abzuwenden ist oder die Sorgeberechtigen nicht willig oder fähig sind zu kooperieren, wird das Familiengericht angerufen. Das Gericht ist dann dazu verpflichtet staatliche Maßnahmen gem. § 1666 Abs. 1 BGB einzuleiten (BeckOK BGB/Veit BGB § 1666 Rn. 5-5.2). Eingreifende Maßnahmen können z.B. ein Kontaktverbot der Eltern zu dem Kind oder auch der teilweise oder vollständige Entzug der elterlichen Sorge sein (§ 1666 Abs. 2 BGB). Falls eine akute KWG vorliegt und die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden kann oder die Sorgeberechtigen zustimmen, können die betroffenen Kinder vom Jugendamt bzw. vom ASD gem. § 8a Abs. 2 S. 2; §42 SGB VIII in Obhut genommen werden. Darüber hinaus können auch die Kinder selbst um eine Inobhutnahme bitten (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII). Die Sorgeberechtigten müssen in jedem Fall umgehend von den Fachkräften benachrichtigt werden und es muss gemeinsam mit ihnen eine Gefährdungsrisikoeinschätzung erfolgen (§ 42 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Wenn die Personensorgeberechtigten einer Inobhutnahme nicht zustimmen und das Jugendamt die Situation nicht als gefährdend einschätzt oder die Eltern bereit dazu sind Hilfen anzunehmen, um die KWG abzuwenden, wird das Kind oder der Jugendliche wieder übergeben. Andernfalls wird eine Entscheidung des Familiengerichts abgewartet. In der Zeit wird das „Kind oder (...) [der] Jugendliche(n) bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig“ untergebracht (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Dementsprechend kann die Inobhutnahme sowohl für die Fachkräfte aufgrund der zusätzlichen Arbeits- und psychischen Belastung als auch für die Kinder und Eltern als belastend erlebt werden.
Es wird deutlich, dass das Tätigkeitsfeld des ASD geprägt ist von komplexen Spannungsfeldern, indem die Fachkräfte täglich agieren müssen. Hierzu zählen u. a. die Ausübung des Doppelmandats zwischen Hilfe und Kontrolle, die unterschiedlichen Erwartungen der Klienten, des Arbeitsgebers und der Gesellschaft an die Sozialarbeiter sowie die Balance zwischen Nähe und Distanz zu den Klienten. In Kapitel 5.3 wird, im Rahmen des bisherigen Forschungsstandes, näher auf die Belastungen, die sich aus den bisherigen Ausführungen ergeben, eingegangen.
Durch die folgende Darstellung der wesentlichen Modelle aus der Belastungs- und Stressforschung soll Klarheit in die diffuse und alltagssprachlich oftmals synonyme Verwendung der Begriffe: Stress, Belastung und Beanspruchung gebracht werden.
3. Stress, Belastung und Beanspruchung
Vorab ist festzuhalten, dass keine einheitlichen Definitionen der Begriffe Stress, Belastung und Beanspruchung existieren. In den unterschiedlichen Disziplinen (z.B. Arbeitsmedizin, Naturwissenschaften oder Psychologie) werden verschiedene Terminologien in Bezug auf die Stress- und Belastungsforschung verwendet. Dadurch ist eine Fülle von Definitionsversuchen entstanden (vgl. Plaumann, Busse & Walter, 2006, S.3). Außerdem trägt die synonyme Verwendung der Begriffe sowohl in der Alltagssprache als auch im wissenschaftlichen Kontext zu einer begrifflichen Unschärfe bei (Uhle & Treier, 2019, S.119ff.). Jedoch lassen sich trotz der folgenden Erklärungen begriffliche und inhaltliche Überschneidungen in den weiteren Ausführungen dieser Arbeit nicht verhindern, da sie oftmals ähnliche Ansätze verfolgen.
Um die Zusammenhänge von Belastungen und Beanspruchungen zu beschreiben, lassen sich in der Fachliteratur verschiedene Konzepte finden (vgl. Rusch, 2019). Im Folgenden wird ausschließlich auf das Belastungs-Beanspruchungs-Konzept nach Rohmert & Rutenfranz (1975) eingegangen, da es das Rahmenkonzept für eine Vielzahl weiterer Modelle aus der Belastungs-, Beanspruchungs- und Stressforschung darstellt.
3.1 Belastungs-Beanspruchungs-Konzept nach Rohmert & Rutenfranz (1975)
Nach Rohmert & Rutenfranz (1975, zit. nach Rusch, 2019, S.33f.) umfasst der wertneutrale Belastungsbegriff die Gesamtheit aller externen Einflüsse, die körperlich und psychisch auf eine Person einwirken (vgl. DIN EN ISO 10075-1). Zur Beschreibung der einwirkenden Reize kann synonym der Begriff „Stressor“ verwendet werden (Uhle & Treier, 2019, S.119ff.). Stressoren können sowohl negativ oder positiv als auch unterschiedlicher Natur sein (Reiners-Kröncke et al., 2010, S.46). Negative Belastungen werden als Fehlbelastungen bezeichnet. Im Rahmen der Forschungsfrage stehen Fehlbelastungen im Hinblick auf arbeitsbezogene (z.B. hohe Fallzahlen), organisatorische (z.B. Personalmangel) und psychosoziale Stressoren (z.B. berufliche Konflikte mit Kollegen oder Klienten) im Fokus.
Eine psychische Beanspruchung definieren Rohmert & Rutenfranz hingegen als direkte Auswirkungen einer Belastung auf und in einer Person (Rusch, 2019, S.33). Langfristige Konsequenzen werden Beanspruchungsfolgen genannt (ebd.). Es kann sich sowohl um (langfristig) hinderliche (z.B. Frust o. Burnout) als auch um förderliche Folgen (z.B. Aktivierung o. Gesundheitserhaltung) handeln (ebd.). Ob und in welchem Ausmaß Beanspruchungsreaktionen und -folgen entstehen, ist sowohl von der Qualität, Intensität und der Dauer der Stressoren als auch von den individuellen psychischen und körperlichen Ressourcen einer Person abhängig (ebd.). Insbesondere die Bewältigungsfähigkeit ist hierbei von Bedeutung. Die Beanspruchung fällt umso niedriger aus, umso besser eine Individuum mit Belastungen umgehen kann bzw. umso mehr förderliche Ressourcen vorhanden sind. Um das Konzept beispielhaft auf das Tätigkeitsfeld des ASD zu beziehen, bedeutet das, dass ein objektiv gleicher Stressor bei einer Fachkraft, die über mehr Berufserfahrung und damit über mehr Ressourcen verfügt, zu einem anderen Beanspruchungsmaß führt als bei einem Berufseinsteiger.
An diesem Modell kritisch zu betrachten ist, dass es keine Informationen über die Verarbeitungsprozesse der Belastungen beinhaltet und die langfristigen Beanspruchungsfolgen nahezu unberücksichtigt bleiben. Es gilt in der Literatur oftmals als zu mechanisch, da es grundlegend nur die Reaktion (Beanspruchung) auf einen Reiz (Belastung) beschreibt (Rusch, 2019, S.33). Um ein Verständnis über die individuelle Stressverarbeitung und den Zusammenhang von Beanspruchungen bzw. Beanspruchungsfolgen mit den individuellen Voraussetzungen zu erlangen, müssen ergänzend Modelle aus der Stressforschung betrachtet werden.
3.2 Stressforschung
Um einen thematischen Einstieg in die Stressforschung zu ermöglichen, werden im Folgenden die beiden wesentlichen Stressmodelle vorgestellt. Zu Beginn wird das Stressmodell nach Selye beleuchtet. Darauf folgt die Darstellung des transaktionalen Stressmodells von Lazarus et al. Bei tiefergehendem Interesse in Bezug auf weitere Stresskonzepte wird auf entsprechende Fachliteratur verwiesen (z.B. Kauffeld, 2014, S.247ff.; Rusch, 2019, S.11ff.).
3.2.1 Stressmodell nach Selye (1956)
Der ungarisch-kanadische Mediziner Hans Selye gilt als Begründer der Stressforschung. Er hat den Begriff „Stress“ erstmals aus der Physik, wo er genutzt wurde, um physikalische Veränderungen eines Materials in Form von Druck, Anspannung oder Verbiegung durch äußere Krafteinwirkung zu beschreiben, in die Medizin überführt (vgl. Selye, 1984). In seinem 1956 aufgestelltem Stressmodell definiert er Stress als eine unbestimmte Reaktion eines Individuums auf jegliche Form von Anforderung (zit. nach Niemann, 2019, S.11). Dementsprechend ist nach Selye die Stressreaktion, unabhängig vom Stressor, immer dieselbe. Aufgrund dessen wird seine Ansicht als reaktionsorientierte Erklärung bezeichnet (ebd.). Des Weiteren unterscheidet Selye einerseits in den Distress, dem negativ und überfordernd empfundenen Stress, der oftmals mit geringen Belohnungen assoziiert wird und einen „Nährboden für psychosomatische Krankheiten“ darstellt (Rusch, 2019, S.6). Und dem Eustress andererseits, bei dem Stressoren als Herausforderungen angesehen werden, die bei positiver Bewältigung zu Kompetenzförderungen führen können (z.B. Heirat, Geburt) (ebd.).
Den Anpassungsprozess des Organismus an die Anforderungen beschreibt Selye als Allgemeines Adaptationssyndrom (AAS) (zit. nach Rusch, 2019, S.13f.). Das AAS ist in die folgenden drei Stadien aufgeteilt:
1. Alarmreaktion: Auf die Wahrnehmung eines Stressors reagiert der Organismus mit Anspannung und einer erhöhten Hormonausschüttung. Die Ausschüttung von Adrenalin und Noradrenalin führen bspw. zu einem erhöhten Blutdruck und zu einem beschleunigten Pulsschlag. Es kommt zu einer Überstimmulation (ebd., S.14). Die kognitive Leistungsfähigkeit wird herabgesetzt (Burisch, 2014, S.77).
2. Widerstandsstadium: Bei kurzzeitigen Stressoren werden die ausgeschütteten Hormone wieder abgebaut und es kommt zur Erholung (Kauffeld, 2014, S.248). Wenn die Belastung jedoch andauert oder zeitnah weitere Alarmreaktionen folgen, tritt das Widerstandsstadium ein. In dieser Phase ist die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem anfänglichen Stressor erhöht, es kann jedoch zu einer schnelleren Auslösung weiterer Alarmreaktionen kommen als im entspannten Zustand (Burisch, 2014, S.77). Auch das Immunsystem ist weiterhin geschwächt. Es können psychosomatische Symptome, wie Magengeschwüre aufgrund der erhöhten Magensäureproduktion oder Asthma auftreten (Rusch, 2019, S.14). Darüber hinaus kann es zu Konzentrationsproblemen kommen (Burisch, 2014, S.77.). Wenn die Belastungen temporär sind, keine Vorschädigungen und ausreichende Erholungsphasen vorhanden sind, wird der Organismus mehrere Widerstandsphasen aushalten können, ohne dass die genannten Erkrankungen oder andere Endfolgen eintreten (ebd.). Wenn die Stressoren jedoch langfristig und nachhaltig auf das Individuum einwirken, wird das Erschöpfungsstadium erreicht.
3. Erschöpfungsstadium: Es kommt zu einer Überlastung des Organismus. Er kann sich nicht mehr gegen die andauernde Stresseinwirkung wehren und verliert an Energie. Die Symptome aus der Alarmphase treten erneut auf, allerdings diesmal irreversibel (ebd.). Es kann zum Tod des Organismus kommen.
Sobald ein Stressor die Alarmphase des Organismus auslöst, wird nach Selye Anpassungsenergie verbraucht (zit. nach Burisch, 2014, S.77f.). Wenn diese nicht in ausreichenden Erholungsphasen wieder aufgefüllt werden kann, tritt ein Defizit ein und es kommt zu chronischem Dauerstress (ebd.). Als mögliche Reaktion auf die Wahrnehmung von vorher nicht dagewesenen „Merkfähigkeitsstörungen“, die aus der Widerstandsphase bzw. aus der Einwirkung von dauerhaften Stressoren resultieren, nennt Burisch (2014, S.78) den sozialen Rückzug, Arbeitsunlust etc. (vgl. Kapitel 4.2). Dementsprechend sind zwischen den beschriebenen physiologischen Stresssymptomen (Krankheiten, Beschwerden) und der Symptomatik des Ausbrennens Zusammenhänge vorhanden (Burisch, 2014, S.78). Ähnlichkeiten zu dem Belastungs-Beanspruchungs-Modell lassen sich dahingehend feststellen, dass beide Konzepte beinhalten, dass die Dauer und die Intensität der Stressoren die Beanspruchung beeinflusst.
In den folgenden Ausführungen wird das transaktionale Stressmodell nach Lazarus et al. (1984), welches dem reaktionsorientierten Erklärungsansatz zugeordnet wird, beschrieben. Es gilt als das bedeutendste Konzept der arbeitspsychologischen Stressforschung.
3.2.2. Transaktionales Stresskonzept nach Lazarus et. al. (1984)
Die Gruppe um Lazarus definiert Stress „als ein bestimmtes Verhältnis zwischen Anforderungen (Stres- soren) einerseits und Reaktionskapazitäten der Person andererseits“ (Kaluza, 1991, S.5 zit. nach Rei- ners-Kröncke et al., 2010, S.46). Dementsprechend muss dieselbe Person oder auch unterschiedliche Menschen in ähnlichen Situationen nicht zwingend jedes Mal Stress empfinden. Im Gegensatz zu der Ansicht von Selye sind für Lazarus et al. nicht die auslösenden Reize an sich, sondern deren individuelle kognitive Bewertung und Verarbeitung für die Stressreaktion von Bedeutung (Uhle & Treier, 2019, S.119ff.). Nach dem transaktionalen Stressmodell läuft der Bewertungsprozess eines Stressors in den folgenden drei Schritten ab:
1. Primäre Bewertung (primary appraisal): Wenn die Person die Situation als irrelevant oder günstig/positiv bewertet, erfolgt keine Stressreaktion. Falls die Bewertung allerdings ergibt, dass es sich um eine schädliche Situation handelt, wird geprüft ob sie eine Herausforderung (Möglichkeit die Situation erfolgreich zu bewältigen und Kompetenzen dazu zugewinnen), eine Bedrohung (Erwartung, dass die vorhandenen Ressourcen nicht zur „befriedigenden Bewältigung“ der Situation ausreichen werden, was die eigenen Ziele negativ beeinflussen könnte), eine Schädigung oder einen Verlust („bereits eingetretene Ereignisse“) darstellt (Burisch, 2014, S.82). Burisch (2014, S.85) fasst die wesentlichen Bestandteile der primären Bewertungen wie folgt zusammen: „die Erwartung einer Anforderung, die Qualitätsnorm, nach der die eigene Reaktion beurteilt wird, das Zutrauen in die eigenen Fähigkeiten und Mittel (,) [sowie] die Risikoeinschätzung bezüglich des persönlichen Wertemusters“.
2. Sekundäre Bewertung (secondary appraisal): Die vorhandenen Ressourcen bzw. Handlungsalternativen zur Bewältigung des Stressoren werden geprüft (ebd.). Dieser Prozess dient als Ausgangslage für das Bewältigungsverhalten (Coping) einer Person (Kauffeld, 2014, S.248). Auf die unterschiedlichen Bewältigungsarten wird im Zuge der Burnout-Prävention näher eingegangen (vgl. Kapitel 5.2.2). Wenn die Bewältigungsfähigkeit des Individuums als nicht ausreichend bewertet wird, kommt es zu einer Stressreaktion. Es entsteht ein Gefühl der „subjektiven Hilflosigkeit“, da sich die Anforderungen trotz der Bewältigungsversuche nicht bewerkstelligen lassen (Burisch, 2014, S.136).
3. Neubewertung (reappraisal): Der Organismus bewertet, inwieweit die Bewältigung der Anforderung funktioniert hat, ob der Reiz weiterhin als bedrohlich wahrgenommen wird oder ob tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Ob es zu einer positiven oder negativen Neubewertung der anfänglichen Anforderung kommt, ist abhängig vom Bewältigungserfolg. Im besten Fall wird derselbe Stressor beim nächsten Mal als weniger bedrohlich bewertet (Kauffeld, 2014, S.249). Diese Neubewertung sehen Lazarus et al. nicht nur als Bewertungsprozess, sondern auch als Copingstrategie an (vgl. Kapitel 5.2.2).
Die Bewertungsprozesse finden in der Regel automatisch statt. Sie können auch parallel sowie situationsabhängig mehrfach ablaufen (ebd., S.248f.). Da der beschriebene Bewertungsprozess zwischen dem Stressauslöser und der Stressreaktion zwischengeschaltet ist, handelt es sich um ein transaktionales Modell (Rusch, 2019, S.66). Zusammenfassend entsteht Stress für Lazarus et al. dann, wenn ein Reiz als bedrohlich wahrgenommen wird und die vorhandenen Fähigkeiten bzw.
Bewältigungsmöglichkeiten nicht ausreichen (Kauffeld, 2014, S.249). Die folgende Abbildung verdeutlicht den Stressverarbeitungsprozess basierend auf dem transaktionalen Modell.
Abbildung 1: Die Stressverarbeitung in Anlehnung an das transaktionale Stressmodell
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Burisch,2014, S. 68 (eigene Darstellung)
Um auch hier wieder den Bezug zum Belastungs-Beanspruchungs-Modell herzustellen, wird bei beiden Konzepten davon ausgegangen, dass die individuellen Ressourcen ausschlaggebend dafür sind, ob eine Person für einen potenziellen Stressor eine hohe Vulnerabilität besitzt oder nicht. Obwohl demnach beide Modelle Erklärungen dazu liefern, warum sich derselbe Reiz nicht auf alle Menschen in gleicherweise auswirkt, bringt das transaktionale Modell aufgrund der Bewertungs- und Bewältigungsprozesse umfassendere Erkenntnisse. Auch in dem benachbarten Forschungsgebiet der Burnout-Forschung dient das Stressmodell als Ansatzpunkt, da das Konzept des Stresses in weiten Teilen mit dem Ausbrennen übereinstimmt (Reiners-Kröncke et al., 2010, S.45). In der Literatur wird Burnout wiederholt als eine Reaktion auf, oder eine Folge von Stress beschrieben (ebd., S.51ff.). Enzmann (1996, zit. nach ebd., S.53) geht darüber hinaus und sagt, dass die betriebenen Forschungen unter dem Oberbegriff der Burnout-Forschung in der Regel der Stressforschung angehören. Da das Ausbrennen somit eine mögliche Beanspruchungsfolge darstellt, wird es im folgenden Kapitel näher beleuchtet.
4. Burnout
Wer an einem „Burnout“ (eng. „to burn out“ = ausbrennen) erkrankt, hat in der Regel einen mentalen und körperlichen Erschöpfungszustand erreicht (Fengler, 1998, S.92). Der Begriff wurde in der Fachliteratur erstmals 1975 in einem Artikel des deutsch-amerikanischen Psychoanalytiker Herbert J. Freudenberg verwendet. Er fasste schon damals „Symptome wie Erschöpfung, Reizbarkeit oder Zynismus“, die bei Beschäftigten in sozialen Arbeitsfeldern aufgetreten sind, unter dem Begriff „Burnout“ zusammen (Schneglberger, 2010, S.27). Trotz allem existiert bis dato noch keine allgemeingültige Definition des Syndroms. Auch in dem internationalen Klassifikationssystem „International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems“ (ICD), das von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben wird, ist das Ausbrennen nicht als eigenständiges Krankheitsbild definiert. Es gilt mit dem Code Z73.0 lediglich als eine Zusatzdiagnose in dem Kapitel „Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung“. Obwohl die Studie zur Arbeitsunfähigkeit, Psychische Erkrankungen und Burnout der Bundes Psychotherapeuten Kammer (2012, S.6) herausfand, dass die Menge der Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund von Burnout in dem Untersuchungszeitraum von 2004 bis 2011 auf das vierzehnfache angestiegen sind, bleibt das Ausbrennen auch in der neuen 11. Auflage des ICD, welches 2022 in Kraft treten soll, weiterhin nur ein „Faktor, der den Gesundheitszustand beeinflusst“ (Elsässer & Sauer, 2013, S.9). Nach Rösing (2008, S.90) ist Burnout „in unserer Kultur [...] noch unendlich davon entfernt, eine legitime Belastungsstörung zu sein, die auf mehr Anspruch hätte als auf die Empfehlung ,mach doch mal Ferien!“.
4.1 Definitionsversuch
„ Burnout ist wie Pornografie - ich bin nicht sicher, ob ich es definieren kann, aber wenn ich es sehe, weiß ich, was es ist “ (Forney et.al. 1982, S.436, zit. nach Burisch, 2014, S.16).
Dieses Zitat verdeutlicht sowohl die Komplexität, die mit der Aufstellung einer allgemeingültigen und haltbaren Definition des Ausbrennens verbunden ist als auch die Unklarheit, die die Bezeichnung „Burnout“ mit sich bringt. Die vermehrte Verwendung des Begriffs zur Beschreibung einer Fülle an Symptomen, nicht mehr nur in wissenschaftlichen Kontexten, sondern auch in öffentlichen Diskussionen sowie im alltagssprachlichen Gebrauch, führt zu einer gewisse Begriffsunschärfe (Driller, 2008, S.10). Auch Burisch, einer der bedeutendsten deutschen Burnout-Forscher, stellt den kritischen Vergleich des Begriffs mit einer Wolke auf, welcher durch eine trennscharfe Begriffsbestimmung klare Grenzen gesetzt werden müsste (ebd.). Dementsprechend viele Definitionsversuche lassen sich in der Literatur finden. Sie haben u. a. zum Ziel die Erforschung und Beschreibung des Syndroms zu verbessern (Burisch, 2014, 14f.). Im Folgenden wird eine Auswahl der relevantesten Definitionsversuche dargestellt.
Zu Beginn der Burnout-Forschung wurde vordergründig davon ausgegangen, dass das Ausbrennen nur helfende Berufsgruppen treffen kann (vgl. Freudenberg 1974, Maslach 1982a o. Kahn 1978). In der Definition nach Maslach (1982a, zit. nach Burisch, 2014, S.15) ist u. a. die Rede von einer emotionalen Erschöpfung sowie einem Leistungsrückgang, als Folge der dauerhaften Arbeit mit oder für Menschen. Insbesondere wenn diese Klienten sich in Notlagen befinden oder aus anderen Gründen hilfebedürftig sind (ebd.). Auf der Grundlage dieses Verständnisses entwickelte Maslach die Mess-Skala „Maslach Burnout Inventory“ (ebd.). Dieses Messinstrument lieferte erstmals einen Forschungszugang, bei dem der Grad der Erschöpfung mit Hilfe von Fragebögen eingestuft werden konnte (ebd. S.37). Bis heute gilt es, mit einer Verwendung bei mehr als 90% aller bisher veröffentlichten Studien, als Standartmessinstrument für Burnout (ebd.). Trotz allem wurden die Definitionsversuche, die sich auf ausschließlich helfende Berufe beschränken, in der Literatur viel kritisiert, da auch andere Berufs- und Personengruppen ausbrennen können (vgl. u. a. Carroll & White 1982, Burisch 2014).
Cherniss (1980, zit. nach Burisch, 2014, S.21) definiert einen Burnout hingegen unabhängig vom Beruf. Das Ausbrennen ist für ihn ein schleichender Prozess, bei dem das anfängliche Arbeitsengagement des Betroffenen, als Folge von beruflicher Beanspruchung und Belastung, kontinuierlich abnimmt, bis er sich fortschreitend von seiner Arbeit zurückzieht. Ausgelöst wird der Prozess demnach durch den Stress, der entsteht sobald eine Person Arbeitsanforderungen ausgesetzt wird, die ihre individuellen Ressourcen und Bewältigungsfähigkeiten überschreiten (ebd., vgl. Kapitel 3.2.2). Eine weitere prozesshafte Beschreibung nehmen Edelwich & Brodsky vor. Sie definieren Burnout als einen „fortschrei- tende(r)[n] Abbau von Idealismus, Energie, Zielstrebigkeit und Anteilnahme als Resultat der Arbeitsbedingungen“. (Edelwich & Brodsky, 1980 zit. nach Burisch, 2014, S.15).
Für Burisch (2014, S.14ff.) ist keine der existierenden Definitionen überzeugend, da sie entweder zu spezifisch oder zu umfangreich sind. Dennoch ist die Begriffsbestimmung von Maslach & Leiter seiner Meinung nach einigermaßen gelungen. Trotz der fehlenden „Trennschärfe“ beinhaltet sie die „dramatischen Veränderungen“, die auch Burisch selbst bei Ausbrennenden beobachten konnte (ebd., S.22). Die Wissenschaftlerinnen bezeichnen den Burnout als eine „Erosion der Werte, der Würde, des Geistes und des Willens- eine Erosion der menschlichen Seele“ (Maslach & Leiter, 1997, zitiert nach ebd.). Alle genannten Komponenten erleiden demnach einen Schaden, der wiederum Leidensdruck bei den Betroffenen auslöst, welcher prozesshaft und kontinuierlich zunimmt. Sie beschreiben den Prozess metaphorisch als eine „Abwärtsspirale“, aus der die Betroffenen nur schwer wieder herauskommen (ebd.). Diese Metapher wird auch bei der Verstärker-Verlust-Theorie nach Lewinsohn (1974) für die Beschreibung von Depressionen angewandt, was die Schwierigkeiten der Differenzialdiagnostik verdeutlicht. In der klinischen Praxis wird oftmals das Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (2012) als Orientierung genutzt. Hierbei wird Burnout als „längerfristige Arbeitsüberforderung“ und einen „Risikozustand“ für psychische und somatische Erkrankungen definieren (ebd., S.4f.).
Neben den bereits benannten Autoren haben auch weitere Wissenschaftler, wie Pines & Aronson, Brill, Unger & Kleinschmidt, Freudenberger & Richelson, Paine etc. Definitionen aufgestellt. Aber um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen, sei hier lediglich auf diese verwiesen (vgl. Burisch, 2014, S.14ff.).
Trotz der Heterogenität lassen sich auch Übereinstimmungen zwischen den Definitionsversuchen finden. Es wird größtenteils eine prozesshafte Entwicklung beschrieben, die zu körperlichem und seelischem Leidensdruck bei den Betroffenen und deren Umfeld sowie zu einer abnehmenden (beruflichen) Leistungsfähigkeit führt. Die Begriffsbestimmung von Schaufeli & Enzmann (1998) versucht die Kerngedanken der existierenden Definitionen zu vereinen. Dadurch ist diese nach Burisch (2014, S.22) am besten ausgearbeitet und auf der „breitesten Informationsbasis“ fundiert. Die beiden Psychologen beschreiben Burnout als einen anhaltenden, negativen und arbeitsbezogenen seelischen Zustand (Schaufeli & Enzmann, 1998, S.36 zit. nach ebd., S.22). Dieser ist primär geprägt von einer Erschöpfung, in Zusammenhang mit „Unruhe und Anspannung (distress), einem Gefühl verringerter Effektivität, gesunkener Motivation und der Entwicklung dysfunktionaler Einstellungen und Verhaltensweisen bei der Arbeit“ (ebd.). Dieser Zustand entwickelt sich schrittweise und wird durch die Betroffenen oftmals erst spät bemerkt. Als Entstehungsgrund wird eine Fehlanpassung der eigenen Intentionen an die berufliche Realität benannt (ebd.). Als häufigen Aufrechterhaltungsgrund deklarieren Schaufeli & Enzmann eine Selbsterhaltung des Burnouts aufgrund von ungünstig gewählten Bewältigungsstrategien, die in Zusammenhang mit dem Syndrom stehen (ebd.). Kritisiert wird an dieser Definition zum einen die lückenhafte Ursachenklärung, da sie nur auf arbeitsbezogene Auslöser beschränkt ist, obwohl auch Arbeitslose ausbrennen können (vgl. Burisch, 2014, S.25). Zum anderen wird die Unvollständigkeit in Bezug auf die Diagnostik bemängelt, da Angaben zur Ausprägung, Dauer oder zur Anzahl der Symptome, die für eine umfassende Diagnose vorhanden sein müssen, fehlen (vgl. Burisch, 2014, S.22; Elsässer & Sauer, 2013, S.8). Für die vorliegende Arbeit stellt die Begriffsdefinition von Schaufeli & Enzmann trotz allem eine geeignete theoretische Grundlage dar. Aufgrund des Einbezugs von unterschiedlichen Definitionsversuchen ist diese Begriffsbestimmung wissenschaftlich fundiert, praktikabel und lässt sich auf das Arbeitsfeld des ASD übertragen. Dementsprechend ist die Beschränkung auf den arbeitsbezogenen Erklärungsansatz nicht hinderlich, da der Burnout ohnehin im beruflichen Zusammenhang mit der Arbeitsbelastung im Sozialen Dienst dargestellt werden soll. Darüber hinaus behandelt die vorliegende Arbeit die Prävention und nicht die Diagnose des Ausbrennens.
Im folgenden Kapitel wird ein Überblick über die Fülle an Symptomen gegeben, die auf einen Burnout hindeuten können.
4.2. Symptomatik & Verlauf
Die Vielzahl an möglichen Burnout-Symptomen hat u. a. zur Folge, dass eine eindeutige Differenzialdi- agnostik zu anderen psychischen Erkrankungen, insbesondere zu einer Depression, erschwert wird. Trotz der komplexen Symptomatik herrscht in der Literatur größtenteils ein Konsens darüber, welche Merkmale typischerweise im Verlauf des Ausbrennens auftreten können. Des Weiteren werden vermehrt phasenhafte Symptombeschreibungen vorgenommen, die sich aus dem im vorherigen Kapitel beschriebenen Burnout-Prozess ergeben (vgl. Freudenberger & North, 1992; Schmidbauer, 2002; Bu- risch, 2014). Jedoch kann diese Beschreibungsweise nur als Hilfestellung dienen, um die Prozesshaf- tigkeit zu verdeutlichen und hat keinen allgemeingültigen Wahrheitsanspruch (Fleischer & Poppelreuter, 2011, S.3). Bis dato existieren noch keine Verlaufsuntersuchungen, die eins der Modelle vollständig belegen könnten (Elsässer & Sauer, 2013, S.19). Um einen Überblick über den facettenreichen Verlauf eines Burnouts zu vermitteln, wird die Symptomatik im Folgenden anhand des Phasenmodells nach Burisch (2014, S.25ff.) beschrieben. Aufgrund des Erkenntnisinteresses der vorliegenden Arbeit wird sich primär auf die Anzeichen, die im beruflichen Kontext von Bedeutung sind, fokussiert. Eine umfassende Übersicht aller möglichen Symptome lässt sich bei Burisch (2014, S.26f.) finden.
Die erste von Burisch (2014, S.30) benannte Kategorie umfasst die „Warnsymptome der Anfangsphase“, die sowohl erste Anzeichen und Konsequenzen einer Erschöpfung als auch den eigenen übermäßigen Energieeinsatz beinhalten. In dieser Phase ist ein Burnout noch schwer zu erkennen, da sie in der Regel zunächst geprägt ist von freiwilligem, großem persönlichen Eifer, z.B. in Form von unbezahlter Mehrarbeit oder einem hohen beruflichen Engagement (ebd.). Weitere beschriebene Symptome können das „Gefühl der Unentbehrlichkeit, (...) [die] Verleugnung eigener Bedürfnisse“ oder die Reduzierung der sozialen Kontakte auf die beruflichen sein (ebd., S.26). Das stellt nach Burisch (2014, S.30) allerdings erst dann ein Problem dar, wenn die eigene „Gefühlslage“ nicht im Einklang mit dem Workload steht. Dementsprechend muss sich bei ausreichendem Arbeitsertrag nicht zwingend ein Burnout aus dem überhöhten Arbeitseinsatz entwickeln. Falls jedoch Zweifel oder Motivationsabfälle auftreten und nicht frühzeitig durch bspw. einen Jobwechsel interveniert wird, können kontinuierliche Erschöpfungssymptome, wie Energieverlust, Schlafprobleme oder das nicht Abschalten können nach der Arbeit etc., auftreten (ebd.). Die Anfangsphase des Burnouts wird häufig ausgelöst durch eine „biografische Zäsur“ in Form von mehr oder weniger schwerwiegenden Veränderungen bzw. Einschnitten in der eigenen Umwelt (ebd., S.31). Burisch (2014, S.31) nennt das Beispiel des Berufseinsteigers, der auf einmal vor neuen Herausforderungen und Anforderungen steht, die er versuchen muss an seine eigenen „Bedürfnissen und Fähigkeiten“ anzupassen. Falls dieser Prozess der Angleichung kontinuierlich scheitert und kein Berufswechsel erfolgt, kann daraus der Beginn des Ausbrennens resultieren. Dasselbe gilt für die Neuorientierung bei gescheiterten Zielvorstellungen. Falls nach der normalen Reaktion aus Frust, Aggression und Depression keine neue Zielsetzung erfolgt, kann ein Burnout als „Folge verfehlter Zielerreichung“ eintreten (ebd.). Aber auch das „Ausbleiben“ der gewünschten Veränderungen, z.B. einen erwünschten Stellenwechsel, kann das Ausbrennen begünstigen (ebd.).
In der zweiten Oberkategorie beschreibt Burisch (2014, S.31) das „Reduzierte(s) Engagement“. Meist beginnt der Prozess der „Selbstdistanzierung“ mit dem verringerten Engagement für die Klienten, die Kollegen, für die Arbeit „schlechthin“ und auch für das soziale Umfeld (Burisch, 2014, S.32). Dieser emotionale und kognitive Rückzug kann u. a. eine Folge der, in der vorherigen Phase beschriebenen, fehlenden Erholung und Neuorientierung bei Zielverfehlungen oder der dauerhaft misslungenen Anpassung von Anforderungen an die eigenen Bedürfnisse sein (ebd.). Die Betroffenen sind nicht mehr in der Lage den ursprünglichen beruflichen Einsatz zu erbringen und versuchen sich in der Arbeit mit den Klienten durch verringerte Kontakte sowie durch die ausschließliche Einnahme der beobachtenden Position, immer weiter zurück zu ziehen (ebd.). Insbesondere bei sozialen Berufen verändert sich in Zuge dessen oftmals die Sichtweise auf die Hilfesuchenden. Die betroffenen Fachkräfte schreiben ihnen die Schuld für ihre Probleme vermehrt selbst zu. Folglich kann es zu einem Verlust von positiven Gefühlen gegenüber der Klienten, einer Kontaktmeidung oder auch zu einer persönlichen Enttäuschung kommen (ebd.). Vor allem wenn ein beruflicher Rückzug, wie im ASD, nur begrenzt möglich ist, entziehen sich die Betroffenen in der Regel bald auch dem familiären Umfeld, woraus weitere Konflikte resultieren können (ebd.).
Der anfänglich überhöhte Energieeinsatz in Bezug auf den Beruf oder auch auf andere Bereiche, wandelt sich schrittweise in eine Abneigung, in einen so genannten „Überdruss“ um (ebd., S.32). Als Konsequenz des steigenden Motivationsverlustes kommt es zu einer veränderten Lebensweise. Die Betroffenen arbeiten nicht mehr aus Leidenschaft oder freiwilliger Aufopferung, sondern nur mit dem Ziel ihren Lebensunterhalt sicherstellen zu können (ebd., vgl. Zwei-Faktoren-Theorie nach Herzberg et al. 1959). Nach Burisch (2014, S.32) ist zu diesem Zeitpunkt das Ende des „beruflichen Burnout-Pro- zesses“ erreicht, denn die Betroffenen haben ihre vorherigen arbeitstechnischen Prinzipien aufgegeben und konnotieren die Erinnerungen an ihren ursprünglichen Arbeitseinsatz ausschließlich negativ. In manchen Fällen finden die Betroffenen ihre innere Befriedigungsquelle dann nur noch nach Feierabend, in Form von Hobbies oder anderen Freizeitaktivitäten (ebd.). Wenn der Prozess einmal soweit fortgeschritten ist, ist er oftmals schwer rückgängig zu machen, da das reduzierte Arbeitsengagements u. a. durch höhere Fehlzeiten, häufiges Zuspätkommen oder den früheren Arbeitsschluss mit sich bringt. Darauf erfolgen Resonanzen, wie bspw. Kritik von Kollegen oder Klienten, die eine weitere Verringerung des beruflichen Einsatzes für die Betroffenen vermeintlich legitimieren (ebd.).
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