BGB - Grundlagen des BGB (Allgemeiner Teil - Schuldrecht)


Skript, 1999

27 Seiten


Leseprobe


Gliederung

1.Frage: Die Ansprüche der D-GmbH gegen F
A. Die D-GmbH gegen F aus § 433 II BGB auf Zahlung von 30.000 DM
I. Kaufvertrag zwischen der D-GmbH und F
1) Angebot
2) Annahme
a) Annahmefrist
b) Zugang
(1) Unterscheidung zwischen Bote und Stellvertreter
(2) Zulässigkeit
(3) Eigene Willenserklärung
(4) Offenkundigkeit
(5) Vertretungsmacht
(a) Duldungsvollmacht
(b) Anscheinsvollmacht
aa) Definition
bb) Meinungsstreit
aaa) Contra Anscheinsvollmacht
bbb) Pro Anscheinsvollmacht
ccc) Zustimmung zur herrschenden Meinung
(c) Keine Vollmacht
(d) Rechtsschein einer Bevollmächtigung
(e) Pflichtgemäße Sorgfalt des Vertretenen
(f) Vertrauen und Kausalität
(g) Zwischenergebnis
3) Ergebnis
II. Wirksamkeit des Kaufvertrages
1) Unmöglichkeit
2) Anfänglichkeit
3) Objektivität
4) Zwischenergebnis:
III. Endergebnis
B. D-GmbH gegen F auf Schadenersatz aus § 307 I 1
I. Nichtigkeit gem. § 306
II. Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis
III. Rechtsfolgen
IV. Ausschluss der Haftung
V. Ergebnis
C. Die D-GmbH gegen F auf Schadensersatz gem. § 122 I
I. Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte
II. Anspruch entstanden
1) Wirksame Anfechtung gem. § 119
2) Ergebnis
a) Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
b) Schadenersatzanspruch
III. Anspruch ausgeschlossen
1) Rechtshindernde Einwendung des § 122 II
2) Konkurrenz zwischen Eigenschaftsirrtum und arglistiger Täuschung
a) Täuschungshandlung
IV
b) Kausalität
c) Rechtswidrigkeit
d) Arglist
e) Person des Täuschenden
f) Zwischenergebnis
g) Konkurrenz
IV. Ergebnis
D. Endergebnis
2. Frage: Die Ansprüche des F gegen die Beteiligten
A. F gegen die D-GmbH auf Lieferung der Form aus § 433 I 1
I. Kaufvertrag zwischen F und der D-GmbH
II. Ergebnis
B. F gegen die D-GmbH auf Schadenersatz gem. §§ 459 ff.
I. Anwendbarkeit
II. Ergebnis
C. F gegen die D-GmbH auf Schadenersatz gem. § 307 I
I. Voraussetzungen
II. Ausschluss der Haftung
III. Ergebnis
D. F gegen D auf Schadenersatz aus c.i.c.
I. Anwendbarkeit
II. Vorvertragliche Sonderverbindung
III. Pflichtverletzung
IV. Rechtfertigung
V. Verschulden
VI. Ergebnis
E. F gegen die D-GmbH auf Schadenersatz aus den §§ 823 ff
F. F gegen S aus Vertrag
G. F gegen S aus c.i.c.
I. Anwendbarkeit, Vorvertragliche Sonderverbindung, Pflichtverletzung, Rechtfertigung
II. Verschulden
III. Ergebnis
H. F gegen S aus § 823 II i.V.m. § 263 StGB
I. Vorliegen eines Schutzgesetzes
II. Verstoß gegen das Schutzgesetz
1) Objektiver Tatbestand
2) Subjektiver Tatbestand
3) Rechtswidrigkeit und Schuld
4) Zwischenergebnis
5) Schaden
a) Transportkosten in Höhe von 8.000 DM
b) Ausgaben für die Spezialanfertigung in Höhe von 95.000 DM
c) Der Kaufpreis der Yacht in Höhe von 850.000 DM
d) Der entgangene Gewinn in Höhe von 250.000 DM gem. § 252
III. Ergebnis
I. F gegen S auf Schadenersatz aus § 826
I. Sittenwidrigkeit
II. Vorsatz
III. Schaden
IV. Ergebnis
J. F gegen L auf Schadenersatz aus p.V.V.
I. Vorliegen eines Schuldverhältnisses
II. Haftung
III. Ergebnis
K. Endergebnis
Erklärung

LITERATURVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Sachverhalt

Die D-GmbH fertigt Gussformen auf Einzelbestellung von Industrieunternehmen an. Der Fabrikant F sucht den Betrieb der D-GmbH auf, um eine Form zur Herstellung von Segelyachten zu bestellen. Auf dem Gelände der D-GmbH sieht er zufällig eine fertige Form, die der Form gleichkommt, die er selbst in Auftrag geben will. Er erfährt von D, der als Alleingesellschafter die Geschäfte der D-GmbH führt, dass ein anderer Kunde diese Form habe bauen lassen, sie dann aber nicht abgenommen habe; F könne die Form statt für 50.000 für 30.000 DM haben. F will sich innerhalb einer Woche bei D melden, nachdem er mit seinem Prokuristen, dem technischen Leiter L gesprochen habe. D ist damit einverstanden.

Am nächsten Tag versichert L in einer Besprechung F, dass die Form für den Segelyachten- Bau brauchbar sei, wenn sie mindestens 450 Grad Celsius aushalte. Nach vier Tagen ruft F im Büro des D an. Dort meldet sich am Telefon der zufällig anwesende Schwager S des D. S, der als Ingenieur bei der TK-AG beschäftigt ist, versichert F unter Hinweis auf sein berufliches Fachwissen als Ingenieur in der Metallbranche, dass die Form Temperaturen bis zu 450 Grad Celsius aushalten könne, obwohl er genau weiß, dass die Form nur 350 Grad Celsius verträgt und damit für F unbrauchbar ist. Der geschäftstüchtige S hat in der Vergangenheit schon häufiger bei solchen Gelegenheiten Kunden der D-GmbH in technischen Fragen beraten. D weiß zwar von dieser technischen Beratung des F durch S im Einzelnen nichts, er hat sich aber gelegentlich schon darüber gewundert, dass er des öfteren von seinen Kunden für die ausführliche technische Beratung durch seine Mitarbeiter gelobt wurde, obgleich D sich die Beratung der Kunden in technischen Fragen vorbehalten hat. Auf die Auskunft des S hin erklärt F, er möchte diese Form erwerben. Anschließend tätigt er sofort bei seinen Lieferanten für Bootstechnik Bestellungen in Höhe von 95.000 DM, um die von einem Scheich im letzten Monat bestellte Yacht baldmöglichst fertig stellen zu können. Mit dem Scheich hatte F eine Lieferzeit von sechs Wochen für die 850.000 DM teure Yacht vereinbart. Zum Zeitpunkt des Telefonats mit F können weder S noch D wissen, dass in der vorangegangenen Nacht die Form aufgrund eines Blitzeinschlages in die Lagerhalle der D-GmbH irreparabel zerstört worden ist. Dies weiß aber L, der von F zur D-GmbH geschickt worden ist, um technische Einzelheiten der Vertragsabwicklung, insbesondere des Transports zu besprechen, und dem der Prokurist P der D-GmbH die Gussform zeigen soll.

Kurz darauf wird D von X angerufen, mit dem er auch über den Verkauf der Form verhandelt hat. Das Angebot des X die Form für 40.000 DM zu kaufen, lehnt D aber unter Hinweis auf den Geschäftsabschluss mit F ab. Als D den F noch am selben Abend von dem Ereignis telefonisch unterrichtet, stellt sich heraus, dass die Form nur 350 Grad ausgehalten hätte. Daraufhin ficht F den Vertrag an und verlangt Fahrtkostenersatz in Höhe von 8.000 DM für einen am selben Morgen zur D-GmbH entsandten Lkw. Außerdem verlangt er Ersatz der Kosten für die Spezialanfertigungen von 95.000 DM, da er den Auftrag des Scheichs aufgrund der kurzen Lieferfrist nicht mehr rechtzeitig fertig stellen könne, seine Lieferanten aber weiterhin Bezahlung und Abnahme der gelieferten, für ihn jetzt aber unnützen Produkte verlangen. Darüber hinaus ist F der Ansicht, die D-GmbH müsse ihn wegen des geplatzten Verkaufs der Yacht an den Scheich entschädigen; er möchte den vollen Kaufpreis von 850.000 DM, zumindest aber einen Betrag von 250.000 DM, auf den er seinen Gewinn aus dem Scheich-Geschäft beziffert. Dagegen meint D, der D-GmbH müsse von F zumindest der Schaden aus dem gescheiterten Geschäft mit X ersetzt werden.

1. Die Ansprüche der D-GmbH gegen F
2. Die Ansprüche des F gegen die Beteiligten

1.Frage: Die Ansprüche der D-GmbH gegen F

A. Die D-GmbH gegen F aus§433 II BGB auf Zahlung von 30.000 DM

1 Die D-GmbH könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 30.000 DM aus einem wirksamen Kaufvertrag haben.

I. Kaufvertrag zwischen der D-GmbH und F

Voraussetzung für einen Anspruch aus § 433 II wäre ein wirksamer Kaufvertrag. Beim Kaufvertrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das aus zwei inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.2 Man nennt die zeitlich erste Erklärung Antrag oder Angebot (§ 145) und bezeichnet die spätere als Annahme (§ 147).3

1) Angebot

Ein Angebot (§ 145) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.4 Es muss inhaltlich so bestimmt sein, dass die Annahme durch ein bloßes „ja“ des Annehmenden zustande kommen kann.5 Im Angebot müssen die wesentlichen Punkte des Vertrages (essentialia negotii), also beim Kauf der Kaufpreis und der Kaufgegenstand enthalten sein.6

Die D-GmbH ist eine juristische Person gem. § 13 I GmbHG. Sie kann keine eigenen Willenserklärungen abgeben. D handelt als Stellvertreter gem. § 35 I GmbHG für die D-GmbH. Er macht F das Angebot, dass dieser die Form für 30.000 DM anstatt für 50.000 DM haben könne. Er gibt eine eigene Willenserklärung ab, die für und gegen die D-GmbH gelten soll. Damit liegt ein Angebot des D für die D-GmbH in Höhen von 30.000 DM vor.

2) Annahme

F müsste das Angebot der D-GmbH rechtzeitig angenommen haben. Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.7 Dies könnte in dem Telefongespräch zwischen F und S liegen.

a) Annahmefrist

Allerdings könnte das Angebot gem. § 147 I verfristet sein. F hat das Angebot nicht sofort angenommen, sondern er wollte sich innerhalb einer Woche bei D melden. D ist damit einverstanden. Aus diesem Verhalten des Antragenden ist zu schließen, dass er sein Angebot innerhalb einer Woche aufrechterhält. In diesem Fall ist § 147 I abbedungen; es gilt die Frist von einer Woche (§ 148).8 Ein wirksames Angebot liegt somit vor.

b) Zugang

Als (grundsätzlich) empfangsbedürftige Erklärung wird die Annahmeerklärung erst mit dem Zugang wirksam (vgl. § 130 I 1).9 Zugegangen ist die Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.10 Für den Zugang ist es nicht erforderlich, dass das Angebot dem Empfänger selbst zugeht. Dies kann auch über eine Mittelsperson geschehen.

(1) Unterscheidung zwischen Bote und Stellvertreter

Hierbei ist zwischen Empfangsbote und Empfangsvertreter zu unterscheiden. Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist.11 Ist die Mittelsperson Empfangsbote, geht die Erklärung in dem Zeitpunkt zu, indem nach dem regelmäßigem Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war.12 Der Vertreter nimmt eine Erklärung entgegen, die zwar an ihn gerichtet, aber deren Wirkung nicht ihn treffen soll.13 Normalerweise ist das Unterscheidungskriterium für Bote und Vertreter die Abgabe einer eigenen Willenserklärung. Da es sich hier jedoch um eine Annahme handelt kann, dies nicht herangezogen werden, sondern es ist vom äußeren Auftreten auszugehen.14 S ist der Schwager des D und beruft sich auf sein Fachwissen als Ingenieur der Metallbaubranche. F muss von einer gewissen Fachkompetenz des S ausgehen. Somit ist S nach dem äußerem Auftreten Empfangsvertreter. Es müssten jedoch noch die anderen Voraussetzungen der Stellvertretung gegeben sein.

(2) Zulässigkeit

Die Stellvertretung müsste zulässig sein. Eine Stellvertretung ist unzulässig, wenn das Geschäft die Vornahme durch einen Vertreter ausschließt, oder persönliche Vornahme fordert.15 Beim Kaufvertrag handelt es sich nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Die Stellvertretung ist zulässig.

(3) Eigene Willenserklärung

Da S Passivvertreter ist, fällt die Abgabe einer eigenen Willenserklärung weg.

(4) Offenkundigkeit

Es ist unerheblich, ob ausdrücklich im Namen des Vertretenen gehandelt wird, oder ob die Umstände ergeben, dass der Vertreter im Namen des Vertreten handelt (vgl. § 164 I 2). S hat nicht ausdrücklich im Namen der D-GmbH gehandelt. Durch den Anruf des F im Büro der D-GmbH wird aber aus den Umständen ersichtlich, dass der Vertrag mit der D-GmbH zustande kommen soll. Somit ist auch dem Offenkundigkeitsprinzip genüge getan.

(5) Vertretungsmacht

Der Vertreter muss innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handeln. Die Vertretungsmacht kann auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhen.16 Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht liegt nicht vor.

(a) Duldungsvollmacht

Es könnte eine Vertretungsmacht kraft Rechtschein vorliegen. Es könnte eine Duldungsvollmacht vorliegen. Sie liegt vor, wenn der Geschäftsherr das fremde Auftreten kennt, es also wissentlich duldet.17 D weiß von der Beratung des F durch S nichts. Duldungsvollmacht scheidet somit aus.

(b) Anscheinsvollmacht

Es könnte jedoch Anscheinsvollmacht vorliegen.

aa) Definition

Die Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten eines anderen zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können, und wenn so für einen Dritten der Schein entsteht, der Vertretene kenne und dulde dieses Auftreten. Dafür soll es regelmäßig einer gewissen Häufigkeit und Dauer des Auftretens bedürfen.18 Bei der Anscheinsvollmacht handelt es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Tatbestand, sondern um die Zurechnung eines schuldhaft verursachten Rechtsscheins.19

Die Anerkennung des Institutes der Anscheinsvollmacht ist jedoch umstritten.

bb) Meinungsstreit

aaa) Contra Anscheinsvollmacht

In der Literatur wird teilweise lediglich eine Vertrauenshaftung aus c.i.c. auf das negative Interesse bejaht, da bloße Nachlässigkeit nicht zum Zustandekommen eines Vertrages führen könne.20 Ein schuldhaftes Verhalten sei einer Willenserklärung nicht gleichzusetzen. Nichtbeachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt kann danach nur Anhaltspunkt einer Haftung aus Schadenersatz sein und keinesfalls könne sich ein Rechtsgeschäft daraus ergeben.21 Die Anscheinsvollmacht gibt es nicht als allgemeines Rechtsinstitut mit Vollmachtswirkungen aus bloß fahrlässigem Verhalten.22 Die unbewusste, lediglich „fahrlässige“ Hervorrufung eines Rechtsscheins kann nach den Grundsätzen der Haftung für einen Rechtsschein, wie sie auch den §§ 171 bis 172 zugrunde liegen, nicht dazu ausreichen, den Veranlasser so zu behandeln, als sei der Schein Wirklichkeit, also eine Vollmacht erteilt.23 Die Gegner der Anscheinsvollmacht unterscheiden Willenserklärung und Verschulden. Ihrer Meinung nach gibt es keinen stichhaltigen Grund dafür, bei der Anscheinsvollmacht beide Kategorien zu vermengen und rechtswidrig einen Erfüllungsanspruch zu folgern.24 Es kommt hier nicht darauf an, ob das Vertrauen über das Vorhandensein einer Vollmacht gegen Treu und Glauben verstößt, sondern umgekehrt darauf, ob der Dritte dadurch gegen Treu und Glauben verstößt, dass er sich auf den Mangel der Vollmacht beruft.25

bbb) Pro Anscheinsvollmacht

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass sich der Vertretene bei fahrlässigem Unterlassen, der durch die Sorgfaltspflicht gebotenen Kontrollhandlungen, das durch den Vertreter getätigte Rechtsgeschäft zurechnen lassen muss. Danach würde er gegenüber dem Geschäftsgegner also voll berechtigt und verpflichtet.26 Der Geschäftsgegner darf das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahingehend auffassen, dass das Verhalten des Vertreters dem Vertretenen bei verkehrsgemäßer Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können, dass dieser es folglich dulde.27 Denn anders als bei der Duldungsvollmacht kommt es bei der Anscheinsvollmacht gerade nicht darauf an, ob der Vertretene das Verhalten des vollmachtlosen Vertreters kennt. Es genügt, dass er es bei ausreichender Sorgfalt hätte kennen müssen und verhindern können.28 Die Anscheinsvollmacht verleiht demnach entsprechend dem Umfang des gesetzten Rechtsscheins Vertretungsmacht. Der Geschäftsherr muss sich so behandeln lassen, als habe er den Handelnden tatsächlich bevollmächtigt.29 Die verbreitete Auffassung, die Grundsätze der Anscheinsvollmacht ließen sich aus einer Analogie insbesondere zu den gesetzlichen Regelungen der §§ 170 ff und § 56 HGB entwickeln, lässt sich nicht aufrechterhalten. Auch die Annahme von Gewohnheitsrecht ist fragwürdig, weil die Rechtsprechung nie ohne ernstzunehmenden Widerstand geblieben ist. Die ständige Rechtsprechung hat jedoch die verbindliche Kraft des Richterrechts.30

ccc) Zustimmung zur herrschenden Meinung

Aus den oben genannten Gründen ist der herrschenden Meinung Folge zu leisten. Das Vertrauen des Vertragspartners ist in der Weise schutzwürdig, dass ihm gegenüber der Rechtsschein als Wirklichkeit gilt. Ferner ist die Haftung für veranlassten Rechtsschein heutzutage allgemeines Prinzip.

(c) Keine Vollmacht

Es dürfe keine wirkliche Vollmacht vorliegen. D und somit die D-GmbH hat dem S keine Vollmacht erteilt.

(d) Rechtsschein einer Bevollmächtigung

Für F müsste der Rechtsschein einer Bevollmächtigung des S gesetzt worden sein. Dies bedeutet, dass F nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem äußeren Geschehen auf eine Bevollmächtigung schließen kann.31 S bezeichnete sich im Laufe des Gespräches als Ingenieur der Metallbaubranche. F musste nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass es sich bei S um einen Mitarbeiter der D-GmbH handelt, der entsprechende Kompetenzen hat. Der Rechtsschein einer Vollmacht ist damit gegeben.

(e) Pflichtgemäße Sorgfalt des Vertretenen

Die D-GmbH müsste den Rechtsschein in zurechenbarer Weise gesetzt haben.32 Anders als bei der Duldungsvollmacht, liegt eine Anscheinsvollmacht vor, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen oder verhindern können, und so in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, er habe den Anderen bevollmächtigt.33

S hat in der Vergangenheit schon häufiger Kunden der D-GmbH in technischen Fragen beraten hat. D weiß von diesen Beratungen im Einzelnen nichts. Er weiß auch nichts über die Beratung des F durch S. D wunderte sich lediglich darüber, dass er schon häufiger von seinen Kunden für die ausführliche technische Beratung durch seine Mitarbeiter gelobt wurde, obgleich er diese Beratungen immer selbst vornimmt. D kannte somit das Auftreten des S als Vertreter nicht. Er hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, etwa durch Nachfrage bei den Kunden, wer denn die Beratung vorgenommen habe. F musste somit davon ausgehen, dass D und damit die D-GmbH das Auftreten des S kenne und dulde. Die D-GmbH hat demnach den Rechtsschein einer Vollmacht des S in zurechenbarer Weise gesetzt.

(f) Vertrauen und Kausalität

F müsste auf den geschaffenen Rechtsschein vertraut haben. Das Vertrauen muss für den Geschäftsabschluss ursächlich gewesen sein. Ausnahmsweise ist das Vertrauen nicht schutzwürdig, wenn der Dritte die fehlende Vollmacht hätte erkennen können.34

F hat auf das Fachwissen des S vertraut und daraufhin seine Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages abgegeben. F hätte die fehlende Vollmacht des S nicht erkennen können. F hat somit auf den geschaffenen Rechtsschein vertraut.

(g) Zwischenergebnis

Die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht und somit einer wirksamen Stellvertretung liegen vor. S hat im Rahmen einer Anscheinsvollmacht gehandelt. S ist somit Vertreter der D-GmbH gem. § 164 I. Die Willenserklärung geht somit mit der Abgabe an S zu. Somit ist die Annahme zugegangen.

3) Ergebnis

Es liegt ein wirksames Angebot und eine wirksame Annahme vor.

II. Wirksamkeit des Kaufvertrages

Der Wirksamkeit des Vertrages könnte die rechtshindernde Einwendung des § 306 entgegenstehen. Vorausgesetzt wäre eine anfänglich objektive Unmöglichkeit.

1) Unmöglichkeit

Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung nach den Naturgesetzen nicht erbracht werden kann. Die geschuldete Sache ist derart vernichtet worden, dass sie nicht wieder hergestellt werden kann.35 Ob eine Partei die Unmöglichkeit zu vertreten hat, ist für die Anwendung des § 306 unerheblich.36 Die Form ist durch den Blitzschlag irreparabel zerstört worden. Sie kann nicht wiederhergestellt werden. Es liegt somit physikalische Unmöglichkeit vor, die keine der Parteien zu vertreten hat.

2) Anfänglichkeit

Um anfängliche Unmöglichkeit handelt es sich, wenn die Leistung schon unmöglich war, als die Verpflichtung zur Leistung entstand.37 Bei Verträgen ist der Vertragsschluss der maßgebende Zeitpunkt.38

Die betreffende Form wurde in der Nacht vor dem Vertragsschluss zerstört. Es liegt somit anfängliche Unmöglichkeit vor.

3) Objektivität

Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand auf der Welt die Leistung erbringen kann.39 Hierbei ist zwischen Stück-, (Spezies-) und Gattungsschuld zu unterscheiden. Eine Stückschuld liegt vor, wenn der Schuldner eine nach individuellen Kennzeichen bestimmte Sache zu leisten hat.40 Dagegen liegt eine Gattungsschuld vor, wenn der Schuldner eine nur „der Gattung nach“ bestimmte Sache schuldet.41 Die Form ist eine Individualanfertigung. Es handelt sich um eine durch bestimmte Merkmale (z.B. Preis) konkretisierte Speziesschuld. Die Form wurde durch einen Blitzschlag irreparabel zerstört. Somit kann niemand auf der Welt mehr diese Form liefern. Es liegt objektive Unmöglichkeit vor, die von keiner der Parteien zu vertreten ist.

4) Zwischenergebnis:

Die Voraussetzungen der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit sind somit erfüllt. Der Kaufvertrag ist somit gem. § 306 nichtig. Es liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor.

III. Endergebnis

Somit hat die D-GmbH keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen F gem. § 433 II.

B. D-GmbH gegen F auf Schadenersatz aus§307 I 1

Der D-GmbH könnte ein Schadensersatzanspruch gegen F gem. § 307 I 1 BGB zustehen.

I. Nichtigkeit gem. § 306

Der Vertrag muss gem. § 306 nichtig sein42 Wie bereits dargestellt, ist der Kaufvertrag gem. § 306 nichtig (A. II. 4.).

II. Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis

Anspruchsvoraussetzung ist Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Unmöglichkeit durch eine der Parteien. Die Parteistellung ist gleichgültig. Die Partei muss sich das Verhalten Ihrer Vertreter und Verhandlungsgehilfen anrechnen lassen.43

F selbst wusste nicht, dass die Form bereits zerstört worden ist. Dies wusste aber der Prokurist L. L handelte als Vertreter für F gem. § 49 I HGB. Das Wissen des L ist somit dem F anzurechnen. F hat somit fahrlässig nichts von der Zerstörung der Form gewusst.

III. Rechtsfolgen

Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden noch oben begrenzt durch das Erfüllungsinteresse.44 Gehaftet wird lediglich für die Nachteile, die aus dem Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages folgen.45

X hat kurz nach Vertragsschluss zwischen der D-GmbH und F 40.000 DM für die Form geboten. Wenn kein Vertrag mit F zustande gekommen wäre, dann hätte D an X verkauft. Der Schaden beträgt somit 40.000 DM. F hätte jedoch nur 30.000 DM zahlen müssen. Somit beschränkt sich der Schadenersatzanspruch auf 30.000 DM.

IV. Ausschluss der Haftung

Die Haftung entfällt, wenn auch der andere Teil die Unmöglichkeit kannte oder fahrlässig nicht kannte (vgl. § 307 I 2). S wusste nichts vom Untergang der Form. Dies wusste der Prokurist P der D-GmbH. Dieses Wissen ist der D-GmbH zuzurechnen. Somit wusste auch die andere Partei von der Unmöglichkeit der Leistung.

Des weiteren wäre der Vertrag mit X ebenfalls wegen anfänglich objektiver Unmöglichkeit gem. § 306 nichtig gewesen. Der D-GmbH ist folglich gar kein Schaden entstanden, da kein Zahlungsanspruch der D-GmbH gegenüber X aus einem Kaufvertrag gem. § 433 I entstanden wäre.

V. Ergebnis

Somit entfällt die Haftung des F gegenüber der D-GmbH gem. § 307 I 1 BGB.

C. Die D-GmbH gegen F auf Schadensersatz gem.§122 I

I. Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte

Auch ein nichtiges Rechtsgeschäft kann angefochten werden.46 Der Vertrag ist gem. § 306 nichtig. Die Anfechtung ist nicht ausgeschlossen.

II. Anspruch entstanden

1) Wirksame Anfechtung gem. § 119

Der Anspruch wäre entstanden, wenn F den Kaufvertrag wirksam angefochten hätte. Es wären folgende Voraussetzungen nötig.

F müsste die Anfechtung wirksam erklärt haben (§ 143 I). Die Anfechtung ist ein einseitiges empfangsbedürftiges formfreies Rechtsgeschäft.47 F erklärte D telefonisch, dass er den Vertrag anfechten werde. F hat somit seine Anfechtung erklärt.

F müsste anfechtungsberechtigt sein. Anfechtungsberechtigt ist, wer die auf dem Willensmangel beruhende Willenserklärung abgegeben hat.48 F ficht seine eigene Willenserklärung an. Er ist somit zur Anfechtung berechtigt.

F müsste gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner gem. § 143 II angefochten haben. Bei einem Vertrag ist der Anfechtungsgegner der Vertragspartner.49 F erklärt die Anfechtung dem D, der als Vertreter der D-GmbH auftritt. Diese ist die andere Vertragspartei und somit der Anfechtungsgegner.

F könnte einem Eigenschaftsirrtum unterliegen gem. § 119 II. Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren. Dazu gehören u. a. auch die Merkmale, die für die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind.50 Es kommen nur solche Eigenschaften in Betracht, die im Verkehr als wesentlich zu betrachten sind. Eigenschaften, die nur vom Standpunkt des Erklärenden aus erheblich sind, sind ausgeschlossen. Der Irrtum über eine subjektiv erhebliche Eigenschaft ist nicht ausgeschlossen, wenn dies zum Inhalt der Erklärung, also eine geschäftswesentliche Eigenschaft ist.51 F fragt S, ob die Form 450 Grad aushalten könne. Erst nachdem S die Hitzebeständigkeit bestätigt hat, gibt F seine Zustimmung zum Kaufvertrag. Die Temperaturbeständigkeit ist folglich eine geschäftswesentliche Eigenschaft, die F auch zum Inhalt seiner Erklärung gemacht hat. Über diese irrt sich F.

F müsste gem. § 122 I unverzüglich angefochten haben. Unverzüglich bedeutet nach der gesetzlichen Definition, dass die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat, nachdem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt hat.52 Erst bei dem Telefonat von D mit F am Abend stellt sich heraus, dass die Form nur 350 Grad ausgehalten hätte, woraufhin F sofort den Vertrag anficht. F hat den Vertrag somit unverzüglich angefochten.

2) Ergebnis
a) Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

Der Vertrag wurde wirksam angefochten und ist somit gem. § 142 I von Anfang an nichtig.

b) Schadenersatzanspruch

Der Umfang des Ersatzanspruches ist auf den Vertrauensschaden beschränkt. Er umfasst auch die Nachteile eines möglichen anderen Geschäfts.53 Obergrenze des Schadenersatzanspruches ist das Erfüllungsinteresse.54 Wenn F den Vertrag nicht angefochten hätte, dann hätte D den Vertrag mit X abgeschlossen. Der Schaden des D beträgt somit 40.000 DM. F hätte jedoch nur 30.000 DM für die Form zahlen müssen. Der Schadenersatzanspruch beläuft sich somit auf 30.000 DM.

III. Anspruch ausgeschlossen

1) Rechtshindernde Einwendung des § 122 II

Dem Schadenersatzanspruch könnte die rechtshindernde Einwendung des § 122 II entgegenstehen. Die D-GmbH müsste den Grund der Anfechtbarkeit kennen oder infolge Fahrlässigkeit nicht kennen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 I 2). Der Geschäftsherr haftet gem. § 278 für das Verschulden seiner Vertreter und Verhandlungsgehilfen.55 D wusste selbst nichts von der Anfechtbarkeit des Vertrages, da er keine Kenntnis von der Beratung des F durch S hatte. Die D- GmbH haftet jedoch für das Verhalten des S. Die D-GmbH hätte den Grund der Nichtigkeit wissen müssen. Es liegt fahrlässige Unkenntnis vor.

2) Konkurrenz zwischen Eigenschaftsirrtum und arglistiger Täuschung

Der Schadenersatzanspruch wird jedoch nur bei einer Anfechtung gem. § 119 gewährt. Ein weiterer Anfechtungsgrund könnte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 I 1. Alt. sein. Hierfür müssten die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung vorliegen.

a) Täuschungshandlung

Es müsste eine Täuschungshandlung vorliegen. Darunter versteht man jedes Verhalten, durch das in einem Anderen bewusst eine unrichtige Vorstellung hervorgerufen, bestärkt oder unterhalten wird.56 S hat in F die Vorstellung erweckt, dass die Form 450 Grad aushalten könne, obwohl die Form nur 350 Grad aushält.

b) Kausalität

Die Täuschung müsste ursächlich für die Willenserklärung sein. Entscheidend ist, dass der Getäuschte ohne den Irrtum die Willenserklärung überhaupt nicht oder nicht zu der Zeit oder nur mit anderem Inhalt abgegeben hätte.57 Wenn F nicht durch S getäuscht worden wäre, hätte er keine Willenserklärung zum Kauf dieser Form abgegeben.

c) Rechtswidrigkeit

Die Täuschung müsste widerrechtlich sein.58 Die Täuschung ist in diesem Fall rechtswidrig.

d) Arglist

Die Arglist benötigt einen Täuschungswillen, d. h. der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen.59 S weiß genau, dass die Form nur 350 Grad aushält und täuscht den F darüber.

e) Person des Täuschenden

D selbst hat nicht getäuscht. S hat die Täuschung vorgenommen. Die Anfechtung könnte gem. § 123 II ausgeschlossen sein. S müsste Dritter sein. Dritter ist nicht, wer Vertrauensperson des Erklärungsempfängers ist oder diesem sonst nach Treu und Glauben zugerechnet werden kann.60

S ist der Schwager des D und steht in dessen Lager. Er tritt als Vertreter der D- GmbH auf. S ist somit nicht Dritter. § 123 II ist somit nicht einschlägig, eine Anfechtung ist nicht ausgeschlossen.

f) Zwischenergebnis

F könnte wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten haben. Der wegen arglistiger Täuschung Anfechtende ist nicht zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet.61 F hätte keinen Schadenersatz zu leisten.

g) Konkurrenz

Der Sachverhalt erfüllt sowohl den Tatbestand der arglistigen Täuschung als auch den des Eigenschaftsirrtums. Der Anfechtungsberechtigte hat nun die Wahl, auf welche Bestimmung er die Anfechtung stützen will.62 Würde F seine Anfechtung auf die arglistige Täuschung stützen, dann entfiele für Ihn ein Schadenersatzanspruch seitens der D-GmbH.

IV. Ergebnis

Ein Schadenersatzanspruch gem. § 122 I ist wegen der möglichen Anfechtung gem. § 123, sowie wegen Kenntnis der D-GmbH gem. § 122 II ausgeschlossen.

D. Endergebnis

Die D-GmbH hat keine Ansprüche gegen F.

2. Frage: Die Ansprüche des F gegen die Beteiligten

A. F gegen die D-GmbH auf Lieferung der Form aus§433 I 1

I. Kaufvertrag zwischen F und der D-GmbH

Der Kaufvertrag zwischen F und der D-GmbH ist gem. § 306 nichtig. Es liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor.

II. Ergebnis

F hat keinen Anspruch auf Lieferung der Form gem. § 433 I 1

B. F gegen die D-GmbH auf Schadenersatz gem.§§459 ff.

I. Anwendbarkeit

Bei einem Sachmangel gem. §§ 459 ff ist zwischen der Zeit vor dem Gefahrenübergang und nach dem Gefahrenübergang zu unterscheiden. Diese Vorschriften setzen einen Mangel bei Gefahrenübergang voraus. Sie scheiden bei einem Mangel vor Gefahrenübergang aus.63

Die Form wurde bereits vor Vertragsschluss zerstört, somit auch vor Gefahrenübergang.

II. Ergebnis

F hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 459 ff.

C. F gegen die D-GmbH auf Schadenersatz gem.§307 I

I. Voraussetzungen

Der Vertrag ist gem. § 306 nichtig. (1. Frage: A. II. 4.

II. Ausschluss der Haftung

Die Haftung entfällt, wenn auch der andere Teil die Unmöglichkeit kannte oder fahrlässig nicht kannte (vgl. § 307 I 2). F selbst wusste nichts vom Untergang der Form. Dies wusste jedoch der Prokurist L, der zur D-GmbH gefahren war, um die Einzelheiten des Kaufes zu klären. Dieses Wissen ist dem F zuzurechnen. Somit wusste auch F als die andere Vertragspartei von der Unmöglichkeit.

III. Ergebnis

Ein Schadenersatzanspruch des F gegen D besteht nicht gem. § 307 I 1.

D. F gegen D auf Schadenersatz aus c.i.c.

In Betracht kommt weiterhin ein Schadenersatzanspruch aus c.i.c.. Für die Haftung wegen c.i.c. fehlen gesetzliche Vorschriften. Die hierfür anzuwendenden Regeln sind von Rechtslehre und Rechtsprechung aus den §§ 122, 179, 307, 309 entwickelt worden. Heute ist von einer gewohnheitsrechtlichen Fundierung einer Haftung aus c.i.c. auszugehen (vgl. § 11 Nr.7 AGBG)64

I. Anwendbarkeit

Die c.i.c. müsste auch anwendbar sein. Dies wäre der Fall, wenn eine Regelungslücke vorläge.65 F hat keinen Schadenersatzanspruch aus den §§ 459 ff und § 307. Deshalb besteht eine Regelungslücke. Die c.i.c ist damit anwendbar.

II. Vorvertragliche Sonderverbindung

Voraussetzung für die Haftung aus c.i.c. ist die Entstehung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses durch unmittelbaren geschäftlichen Kontakt.66 Nicht erst durch den Beginn von Vertragsverhandlungen, sondern bereits durch jeden sie vorbereitenden Kontakt zwischen den Beteiligten, entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis.67

F hat mit der D-GmbH Vertragsverhandlungen aufgenommen. Durch diese ist eine solche Sonderverbindung entstanden.

III. Pflichtverletzung

Ansprüche aus c.i.c. kommen u.a. durch die Verletzung von Aufklärungspflichten, sowie durch Täuschung in Betracht.68 S hat F über die Hitzebeständigkeit der Form getäuscht. Somit liegt eine Pflichtverletzung vor.

IV. Rechtfertigung

Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. S handelt somit rechtswidrig.

V. Verschulden

Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Haftpflichtige schuldhaft gehandelt hat, d. h. die Verhaltenspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat, oder dass sich eine Person schuldhaft verhielt, deren sich der Haftpflichtige bei den Vertragsverhandlungen bediente (Erfüllungsgehilfe gem. § 278).69 Die D-GmbH selbst hat diese Täuschungshandlung nicht vorgenommen. Fraglich ist ob S Erfüllungsgehilfe ist. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.70

S wurde nicht ausdrücklich als Erfüllungsgehilfe bestellt. D als Vertreter der D-GmbH wusste nicht, dass S für die D-GmbH gegenüber den Kunden auftritt. Somit wusste und wollte die D-GmbH nicht, dass S als Erfüllungsgehilfe auftreten sollte. S ist somit kein Erfüllungsgehilfe.

VI. Ergebnis

Die Voraussetzungen der c.i.c. sind nicht erfüllt. F hat gegen die D-GmbH keinen Schadenersatzanspruch.

E. F gegen die D-GmbH auf Schadenersatz aus den§§823 ff

Die §§ 823 ff kommen hier nicht in Betracht, da F lediglich einen Vermögensschaden hat. Das Vermögen als solches wird von den §§ 823 ff nicht geschützt.71

F. F gegen S aus Vertrag

Ansprüche des F gegen S aus Vertrag kommen nicht in Betracht, da kein Vertrag zwischen F und S bestand.

G.F gegen S aus c.i.c.

I. Anwendbarkeit, Vorvertragliche Sonderverbindung, Pflichtverletzung, Rechtfertigung

Es gelten die bereits erläuterten Grundsätze (siehe 2.Frage: D. I. -V.)

II. Verschulden

Für das Verschulden werden die §§ 276 ff angewandt.72 Es könnte jedoch sein, dass der Vertreter, hier S, haften müsste. Das wäre der Fall, wenn der Vertreter entweder ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Abschluss des Vertrages hatte oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.73 Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, ob S ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Abschluss des Vertrages gehabt hätte. Dies ist damit auszuschließen. Fraglich ist ob S ein besonderes persönliches Vertrauen des F missbraucht hat. Unter besonderem persönlichem Vertrauen versteht man jedoch nicht die bloße Zusicherung von Geschäftswissen gegenüber dem Anderen, sondern das Verweisen von außergewöhnlichem Wissen gegenüber dem anderen Teil. Nicht ausreichend ist jedoch das Auftreten als ausgewiesener Fachmann.74 S gibt vor, Fachwissen als Ingenieur in der Metallbaubranche zu haben. Ein außergewöhnliches Sonderwissen ist nicht erkennbar. Er gibt sich lediglich als Fachmann aus. Somit muss S nicht als Vertreter haften.

III. Ergebnis

S braucht für den Schaden des F aus c.i.c. nicht zu haften.

H. F gegen S aus§823 II i.V.m.§263 StGB

F könnte gegen S einen Schadenersatzanspruch haben.

I. Vorliegen eines Schutzgesetzes

Es müsste ein Schutzgesetz vorliegen. § 263 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 II.75

II. Verstoß gegen das Schutzgesetz

S müsste gegen dieses Schutzgesetz verstoßen haben.

1) Objektiver Tatbestand

S müsste durch das Vorspielen falscher Tatsachen einen Irrtum erregt haben. S hat F arglistig getäuscht, indem er behauptet hat, die Form würde 450 Grad anstatt 350 Grad aushalten. S hat diese falsche Tatsache dem F vorgespielt. Dadurch erlag F einem Irrtum.

Durch den Irrtum müsste F zu einer Vermögensverfügung veranlasst worden sein.76 Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung (Schaden) unmittelbar herbeiführt.77 Durch den fehlgegangenen Vertragsabschluss konnte F die Yacht des Scheichs nicht mehr rechtzeitig fertig stellen. Dadurch hat F keinen Gewinn aus diesem Geschäft verbuchen können. Eine Einwirkung in das Vermögen des F ist zu bejahen.

Es müsste das Vermögen des F beschädigt worden sein. Unter Beschädigung eines Vermögens versteht man die Verringerung des Gesamtgeldwertes. F sind verschiedene Kosten entstanden. Dies ist eine Verringerung seines Gesamtgeldwertes.78 F hatte somit vermögenswerte Nachteile.

Die Täuschung müsste kausal für die Vermögensverfügung und diese wiederum kausal für den Vermögensschaden gewesen sein. Dies ist problemlos zu bejahen.

2) Subjektiver Tatbestand

S müsste zudem Vorsatz zur Last gelegt werden können. S müsste somit das Bewusstsein zur Herbeiführung der Tatbestandsmerkmale bei gleichzeitigem Schädigungswillen gehabt haben. Auch dieses ist problemlos zu bejahen.

S müsste weiterhin die Absicht gehabt haben, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen. S wollte zwar nicht sich selbst, aber durch den Verkauf der Form die D-GmbH bereichern. Eine Bereicherungsabsicht ist somit zu bejahen.

3) Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Deshalb ist beides zu bejahen.

4) Zwischenergebnis

Damit sind die Voraussetzungen des Betruges gem. § 263 StGB erfüllt.

5) Schaden

Fraglich ist, wie hoch der Schadenersatz anzusetzen ist. Der Schadenersatzanspruch bemisst sich nach den §§ 249 ff.79 Dies stellt i.d.R. einen Ersatz des Vertrauensschadens ohne Beschränkung auf das Erfüllungsinteresse dar.80

a) Transportkosten in Höhe von 8.000 DM

L war zur Vertragsabwicklung insbesondere zur Besprechung des Transports bei der D-GmbH. L wusste vom Untergang der Form. Dennoch wurde ein LKW zur D-GmbH geschickt. Daraus entstanden Kosten in Höhe von 8.000 DM. Somit besteht kein Zusammenhang zwischen der Nichtigkeit des Vertrages und dem Zustandekommen der Transportkosten. Ein Anspruch auf Erstattung der Transportkosten besteht nicht.

b) Ausgaben für die Spezialanfertigung in Höhe von 95.000 DM

Weiterhin sind Kosten in Höhe von 95.000 DM für Spezialanfertigungen entstanden. Diese Kosten wären auch entstanden, wenn F die Gussform von einem anderen Lieferanten bezogen hätte, da die Spezialanfertigungen zur Herstellung der Yacht benötigt worden wären und somit unabhängig vom Lieferanten entstanden sind. Somit hat F keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.

c) Der Kaufpreis der Yacht in Höhe von 850.000 DM

Fraglich ist, ob der Kaufpreis der Yacht zu ersetzen wäre. Dies kann jedoch keineswegs der Fall sein, da dieser Betrag keinen Schaden darstellt. Dieser Betrag setzt sich aus 250.000 DM Gewinn und den Kosten zusammen. Die Kosten sind jedoch nicht in voller Höhe entstanden, da F die Yacht nicht gebaut hat. Der Verkaufserlös der Yacht ist somit nicht als Schaden zu werten.

d) Der entgangene Gewinn in Höhe von 250.000 DM gem. § 252

Der von F auf 250.000 DM bezifferte Gewinn könnte von diesem gem. § 252 als Schadenersatz gefordert werden. F hätte den Werklieferungsvertrag mit dem Scheich gem. § 651 erfüllen können, wenn der Vertrag über die Form ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. F hätte also einen Gewinn von 250.000 DM erzielen können. F ist zur D-GmbH gefahren, um eine Gussform zu bestellen, um die Yacht des Scheichs rechtzeitig fertig zu stellen. Hätte S den F nicht über die Hitzebeständigkeit getäuscht, wäre der Vertrag gar nicht zustande gekommen. F hätte eine neue Form bestellen müssen. Dadurch hätte er den Vertrag mit dem Scheich rechtzeitig erfüllen können und den Gewinn erzielt. F hat somit einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 250.000 DM gem. § 252.

III. Ergebnis

F hat gegen S einen Schadenersatzanspruch aus § 823 II i.V.m. § 263 StGB in Höhe von 250.000 DM.

I. F gegen S auf Schadenersatz aus§826

F könnte einen Anspruch auf Schadenersatz haben.

I. Sittenwidrigkeit

S müsste sittenwidrig gehandelt haben. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.81 Eine bewusst unrichtige Auskunft, auf Grund derer der Geschädigte die schädigende Handlung vorgenommen hat, ist sittenwidrig.82 S machte bewusst eine unrichtige Aussage über die Hitzebeständigkeit der Form. Aufgrund dieser Aussage hat F erst in den Vertrag eingewilligt. S handelte somit gegen die guten Sitten.

II. Vorsatz

S müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsätzlich handelt, wer das Bewusstsein hat, dass sein Handeln schädlichen Erfolg haben wird.83 S versicherte F die Hitzebeständigkeit der Form von 450 Grad, obwohl er genau wusste, dass diese nur 350 Grad verträgt und deshalb für F unbrauchbar war. S handelte somit vorsätzlich.

III. Schaden

Schadensbegriff und Inhalt der Schadenersatzpflicht richten sich nach den §§ 249 ff.84 Bei arglistiger Täuschung ist das negative Interesse zu ersetzen.85. Dieses beläuft sich wie bereits erwähnt auf 250.000 DM.

IV. Ergebnis

F hat gegen S einen Schadenersatzanspruch gem. § 826 in Höhe von 250.000 DM.

J. F gegen L auf Schadenersatz aus p.V.V.

F könnte gegen L einen Schadenersatzanspruch aus p.V.V. haben.

I. Vorliegen eines Schuldverhältnisses

Es müsste ein Schuldverhältnis vorliegen. L ist bei F als Prokurist angestellt. Es liegt somit ein Arbeitsvertrag in Form eines Dienstverhältnisses gem. § 611 vor. L ist somit Arbeitnehmer des F.

II. Haftung

Ein Arbeitnehmer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit wird er von jeder Ersatzpflicht freigestellt.86

Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, ob L Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Dies ist somit abzulehnen. Eine Haftung des L entfällt.

III. Ergebnis

F hat keine Ansprüche auf Schadenersatz aus p.V.V. gegenüber L.

K. Endergebnis

F hat Anspruch auf Schadenersatz gegen die D-GmbH aus c.i.c. und gegen S aus c.i.c., §§ 823 II i.V.m. 263 StGB sowie aus § 826. Er hat keinen Schadenersatzanspruch gegenüber L.

Erklärung

Hiermit erkläre ich die Arbeit selbständig und nur unter Verwendung der angegebenen Hilfsmittel erstellt zu haben.

[...]


1 Bei Paragraphen ohne Bezeichnung handelt es sich um solche des BGB

2 Brox, AT BGB, § 4 Rdnr. 76

3 Brox, AT BGB, § 4 Rdnr. 77

4 Brox, AT BGB, § 8 Rdnr. 168

5 Brox, AT BGB, § 8 Rdnr. 169

6 Brox, AT BGB, § 8 Rdnr. 169

7 Brox, AT BGB, § 8 Rdnr. 182

8 Brox, AT BGB, § 8 Rdnr.177

9 Brox, AT BGB, § 8 Rdnr. 183

10 BGH 67, 275, NJW 80, Soergel/Hefermehl, BGB, § 130 Rdnr. 8

11 Palandt/Heinrichs, § 130, Rn 9

12 Palandt/Heinrichs, § 130, Rn 9

13 Staudinger/Schilken, BGB, Vorbem. 73 zu § 164 BGB

14 Staudinger/Schilken, BGB, Vorbem. 74 zu § 164 BGB

15 Jauernig § 164 Rdnr. 9

16 Klunzinger, § 18, V., 3

17 Klunzinger, § 18, VI, 6, d, aa

18 Medicus, BR, § 5 Rdnr. 99

19 Palandt/Heinrichs, § 173 Rdnr. 14

20 Flume, AT BGB, § 49,4; Medicus, BR, § 5 Rdnr. 102

21 Flume, AT BGB, § 49,4;

22 Medicus, AT BGB, § 59 Rdnr. 971

23 Larenz, AT BGB, § 48, 29 c)

24 Medicus, BR, § 5 Rdnr. 101

25 BGH NJW 1956, 461

26 Palandt/Heinrichs, § 173 Rdnr. 14

27 BGH NJW 1956, 1674

28 BGH NJW 1956, 1674

29 Palandt/Heinrichs, § 173 Rdnr. 14

30 MüKo/Schramm, § 167 Rdnr. 45

31 Brox, AT BGB, § 25 Rdnr. 519

32 Brox, AT BGB, § 25 Rdnr. 520

33 Rüthers, AT BGB, § 30 Rdnr. 479

34 Brox, AT BGB, § 25 Rdnr. 522

35 Medicus, Schuldrecht AT, Rdnr. 366

36 Palandt/Heinrichs, § 306, Rdnr. 7

37 Fikentscher, Schuldrecht, § 42 Rdnr. 318

38 Palandt/Heinrichs, §306 Rdnr. 3

39 Fikentscher, Schuldrecht, § 42 Rdnr. 317

40 Klunzinger, § 25 I 1.

41 Klunzinger, § 25 I 2. a)

42 Palandt/Heinrichs, § 307 Rdnr. 2

43 Palandt/Heinrichs, § 307 Rdnr. 3

44 Jauernig/Jauernig, § 307, Rdnr. 3

45 Soergel/Wolf, § 307 Rdnr. 6

46 Palandt/Heinrichs, Überbl. v. § 104 Rdnr. 35

47 Brox, AT BGB, § 18 Rdnr. 385

48 Brox, AT BGB, § 18, Rdnr. 386

49 Brox, AT BGB, § 18, Rdnr. 386

50 BGHZ, 88, 245, Brox, AT BGB, § 18, Rdnr. 372

51 Brox, AT BGB, § 18, Rdnr. 373

52 Brox, AT BGB, § 18, Rdnr. 387

53 Leßmann, JuS 86, 112; BGH NJW 84, 1950; Palandt/Heinrichs, § 122, Rdnr. 4

54 Jauernig/Jauernig § 122 Rdnr. 3

55 Palandt/Heinrichs § 276, Rdnr. 92

56 Rüthers, AT BGB, § 24 Rdnr. 360

57 Brox, AT BGB, § 19, Rdnr. 403

58 Brox, AT BGB, § 19, Rdnr. 404

59 Palandt/Heinrichs, § 123, Rdnr. 11

60 Rüthers, AT BGB, § 24 Rdnr. 364

61 Brox, AT BGB, § 19, Rdnr. 410

62 Brox, AT BGB, § 19, Rdnr. 411

63 Brox, BS, Rdnr. 95,

64 Musielak, Grundkurs BGB, § 6 Rdnr. 521

65 Palandt/Heinrichs, § 276, Rdnr. 68

66 Musielak, Grundkurs BGB, § 6 Rdnr. 521

67 Musielak, Grundkurs BGB, § 6 Rdnr. 522

68 Klunzinger, § 37 II 4

69 Musielak, Grundkurs BGB, § 6 Rdnr. 528

70 Jauernig/Vollkommer, § 278 Rdnr. 6

71 Palandt/Heinrichs, § 823, Rdnr 31

72 Palandt/Heinrichs, § 276, Rdnr. 71

73 MüKo/Schramm, BGB, § 164, Rdnr. 11

74 Palandt/Heinrichs, § 276, Rdnr. 95, BGH NJW 90, 506;

75 Palandt/Thomas, § 823, Rdnr. 149; BGH BB 65, 14

76 vgl. Sch./Sch./Cramer, StGB, § 263, Rdnr.54

77 Sch./Sch./Cramer, StGB, § 263, Rdnr. 55

78 Sch./Sch./Cramer, StGB, § 263, Rdnr. 99

79 Palandt/Thomas, § 823, Rdnr.159

80 Palandt/Heinrichs, § 276, Rdnr. 100

81 Jauernig/Teichmann, § 826, Rdnr. 3

82 Palandt/Thomas, § 826, Rdnr. 25; BGH NJW 79, 1599

83 Palandt/Thomas, § 826, Rdnr.10

84 MüKo/Mertens, § 826, Rdnr. 51

85 Palandt/Thomas, § 826, Rdnr. 15

86 Westermann, BGB Schuldrecht, § 14 II 1, Rdnr. 14/7

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
BGB - Grundlagen des BGB (Allgemeiner Teil - Schuldrecht)
Autor
Jahr
1999
Seiten
27
Katalognummer
V96058
ISBN (eBook)
9783638087353
Dateigröße
397 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grundlagen, Teil, Schuldrecht)
Arbeit zitieren
Markus Deußen (Autor:in), 1999, BGB - Grundlagen des BGB (Allgemeiner Teil - Schuldrecht), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96058

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