Onlinehandel in selektiven Vertriebssystemen aus wettbewerbspolitischer Sicht


Bachelorarbeit, 2018

33 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Relevanz des Onlinehandels
1.2 Konkretisierung der Thematik

2 Beispielsfälle aus dem Bereich des Onlinehandels
2.1 Der Fall Pierre Fabre
2.2 Der Fall Asics Deutschland
2.3 Der Fall Coty

3 Ökonomische Analyse von Markenprodukten
3.1 Ökonomische Analyse von Markenprodukten aus der Verbraucherperspektive
3.2 Ökonomische Analyse von Markenprodukten aus der Herstellerperspektive

4 Das selektive Vertriebssystem
4.1 Einordnung
4.2 Legaldefinition
4.3 Analyse selektiver Vertriebssysteme

5 Online Handel in selektiven Vertriebssystemen

6 Gesetzesgrundlage
6.1 Wettbewerbsbeschränkungen nach §1 GWB / Art. 101 Abs. 1
6.2 Die Anwendung rein qualitativer selektiver Vertriebssysteme
6.3 Mehrstufige kartellrechtliche Prüfung vertikaler Vereinbarungen

7 Weitblick

8 Abbildungsverzeichnis

9 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Relevanz des Onlinehandels

In unserem gegenwärtigen, technologisch fortgeschrittenen Zeitalter der digitalen Ökonomie stellt der Onlinehandel mittlerweile einen beachtlichen Anteil des Einzelhandelsumsatzes dar. Der E-Commerce zwischen Unternehmen und Endverbrauchern, welcher auch als Business-to- Consumer-E-Commerce bezeichnet wird (Ahlert, et al., 2000, pp. 12-13), lag im Jahr 2017 bei 9,5% des gesamten Einzelhandelsvolumens (EHI Retail Institute, 2018). Experten zufolge kann dieser Anteil innerhalb der nächsten zehn Jahre auf bis zu 40% ansteigen (Deutsche Post DHL Group, 2015). Die Nachfrage für den stationären Einzelhandel nimmt währenddessen immer mehr ab, da hierfür oft die meisten Menschen das Online-Shopping als vollständiges Substitut ansehen. Obwohl unumstritten ist, dass bei dem Onlinehandel bisher noch erhebliche Nachteile wie beispielsweise mangelnde Verkaufsberatung, die Gefahr der Cyberkriminalität, Lieferzeiten oder Versandkosten existieren, lässt sich dennoch die aktuelle Entwicklung in Richtung des Onlinehandels sehr deutlich erkennen. Natürlich bringt es auch Vorteile mit sich, einen Einkauf im Internet zu tätigen. Neben dem Zugriff auf Preisvergleichsportale haben die Käufer auch die Möglichkeit, sich mithilfe von Rezensionen anderer Käufer über die Qualität des jeweiligen Produkts zu informieren. Die hierdurch erzeugte Transparenz ist für die Käufer von großem Nutzen. Hinzu kommt, dass es in der Onlinewelt keine Öffnungszeiten gibt, so dass man sich bequem zu jeder Uhrzeit die gewünschte Ware direkt nach Hause bestellen kann. Wenn man außerdem noch berücksichtigt, dass man online und somit ohne Anfahrtskosten oftmals bessere Auswahlmöglichkeiten vorfindet als in einer Großstadt, so erscheint der Trend zum Internethandel seitens der Konsumenten absolut plausibel. Für Hersteller und Händler hingegen ergeben sich durch den aktuellen Umbruch neue Herausforderungen sowie erfolgversprechende Gestaltungsspielräume. Mit dem Einsatz des Internets im Anwendungsbereich strategisch durchdachter Modernisierungsmaßnahmen kann man in nahezu allen Arbeitsfeldern des Vertriebs Prozessoptimierungen erzielen. Letztendlich resultieren hieraus im Regelfall Effizienzsteigerungen und Gewinnmaximierungen. Wie bereits angedeutet, erschwert sich nun aber häufig die Marktsituation für diejenigen Hersteller und Händler, welche die Internetnutzung vollkommen ablehnen oder über beschränkte, so wie gar keine Möglichkeiten des Internetvertriebs verfügen. Insbesondere die Händler sind am Onlineverkauf interessiert, da sie hierdurch schwerwiegende Kostenfaktoren wie beispielsweise die Miete für die Verkaufsfläche, hohe Ausgaben für Mitarbeiterlöhne oder zukünftige Investitionssummen1 reduzieren können. Das Erreichen der jeweiligen Mindestabsatzzahlen und das langfristige Bestehen vieler Händler am Markt kann also gefährdet werden, falls ihnen der Internetvertrieb untersagt oder eingeschränkt wird. In den vergangenen Jahren haben Hersteller immer öfter ihren Händlern derartige Vorschriften und Untersagungen auferlegt.

1.2 Konkretisierung der Thematik

Im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems kann der Hersteller präzise festlegen, an wen und auf welche Weise seine Produkte verkauft werden dürfen. Eine solche Festlegung erfolgt in Form einer vertraglichen Vertriebsvereinbarung, wobei sich die Händler als Vertragspartner dazu verpflichten, alle hierin enthaltenen Auflagen zu erfüllen. Die Konflikte rundum die Auslegung eines selektiven Vertriebs bestehen im Kern darin, dass jene Auflagen die Händler zumeist in ihrer Tätigkeit einschränken. Wie man in den vergangenen Jahren deutlich sehen konnte, gilt dies, sogar in besonderem Maße, auch für Akteure aus dem Bereich des Onlinehandels. Aufgrund der eingangs erläuterten rapiden Verbreitung des Internetvertriebs wird die europäische Wirtschaftspolitik derzeit mit vielen schwierigen Fragestellungen zu dieser vielfältigen Problematik konfrontiert.

In meiner Arbeit werde ich die ökonomischen Auswirkungen selektiver Vertriebssysteme sowohl für die Händler als auch für die produzierenden Unternehmen darlegen und zugleich die allgemeine Positionierung diverser wirtschaftspolitischer Institutionen gegenüber der oben genannten Problemstellung, welche meiner Forschung zu Grunde liegt, erläutern. Das Ergebnis meiner Analyse erklärt die verschiedenen Auffassungen und Verhaltensweisen sämtlicher Marktteilnehmer, die von selektiven Vertriebssystemen direkt betroffen sind. Der Fokus liegt hierbei auf dem Onlinehandel im Gebiet Business-to-Consumer2. Einleitend zeigt das zweite Kapitel dieser Arbeit drei exemplarische Konfliktfälle selektiver Vertriebssysteme aus dem Bereich des Onlinehandels auf, deren Gemeinsamkeiten nicht nur in der Folge eines jahrelangen Rechtsstreits bestehen. Bevor in Kapitel 4 selektive Vertriebssysteme definiert und ökonomisch analysiert werden, beleuchtet Kapitel 3 die wirtschaftliche Funktion und den Nutzen von Markenartikeln, sowohl aus Sicht der Konsumenten als auch aus Sicht der Hersteller. Das anschließende Kapitel 5 vertieft die Forschung in den Bereich des Onlinehandels und stellt weitverbreitete Problematiken aber auch Lösungsansätze hierzu vor. Der hiermit eng in Verbindung stehender Rechtsgrundlage selektiver Vertriebssysteme widmet sich Kapitel 6 mit Bezugnahme auf die Beispielsfälle. Sodann werden in der Konklusion die wichtigsten Erkenntnisse dieser Forschungsarbeit zusammengefasst, woraus abschließend in Hinblick auf die zukünftige Entwicklung Schlussfolgerungen gezogen werden.

2 Beispielsfälle aus dem Bereich des Onlinehandels

Nachfolgend veranschaulichen drei prägnante Beispielsfälle der letzten Jahre die Debatte über die Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme. Die Hauptaufgabe eines zuständigen Amts oder Gerichts besteht darin, die Rechtsmäßigkeit der vorliegenden Vertriebsvereinbarungen zu überprüfen. Das Urteil, ob die geprüften Vertragsbedingungen kartellrechtlich zulässig oder unzulässig sind, wird oftmals von anderen Unternehmen, die derselben Fallgruppe angehören, als wegweisend verstanden. Es impliziert gewissermaßen eine, möglicherweise neue, Definition legaler sowie illegaler Vertriebsklauseln.

2.1 Der Fall Pierre Fabre

Bei dem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft Pierre Fabre und der französischen Wettbewerbsbehörde (Autorité de la Concurrence) handelt es sich um ein solches Pilotverfahren. Das nach seinem Gründer benannte, multinationale Unternehmen ist mit über 13.000 Mitarbeitern in der Forschung, Entwicklung und Produktion von Kosmetik- sowie Pharmazieprodukten tätig. Im Oktober 2008 kam die französische Wettbewerbsbehörde, die zuvor umfangreich diverse andere Unternehmen und deren Verhaltensweisen im Vertrieb von Körperpflegeprodukten und Kosmetika überprüft hatte, zu dem Urteil, dass der Hersteller seinen Händlern kartellrechtswidrige Klauseln auferlegt hatte. In den allgemeinen Vertriebs­und Verkaufsbedingungen der Pierre Fabre Dermo-Cosmétique Gesellschaft („PFDC“) und ihren Tochtergesellschaften hieß es:

„Der zugelassene Vertriebshändler hat nachzuweisen, dass in seiner Verkaufsstelle während der gesamten Öffnungszeiten mindestens eine Person ständig physisch anwesend ist, die aufgrund ihrerAusbildung besonders gualifiziertist, um eine genaue Kenntnis der technischen und wissenschaftlichen Merkmale der Produkte ... zu erwerben, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufsausübungspflichten ... erforderlich ist; in regelmäßiger und konstanter Weise dem Verbraucher sämtliche Informationen über die sachgemäße Anwendung der Produkte ... zu geben; in der Verkaufsstelle sofort das Produkt... empfehlen zu können, das für ein ihr beschriebenes spezielles Problem im Bereich Hygiene und Pflege, insbesondere der Haut und des Follikelapparats, am besten geeignet ist.

Hierzu muss diese Person Inhaber eines in Frankreich ausgestellten oder anerkannten Apothekerdiploms sein ... Der zugelassene Vertriebshändler muss sich verpflichten, die Produkte ... nur in einer materialisierten und individualisierten Verkaufsstelle ... abzugeben." (Europäischer Gerichtshof, 2011)

Demnach wird der Onlinevertrieb von Produkten der Marke Pierre Fabre3 praktisch vollständig ausgeschlossen. Die Wettbewerbsbehörde stellte als Ergebnis ihres Prüfverfahrens fest, dass es sich bei dem Internetverkaufsverbot, welches Pierre Fabre Dermo-Cosmétique seinen Vertriebshändlern auferlegt hatte, um einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV4 im Sinne einer Wettbewerbsbeschränkung handelt (Europäischer Gerichtshof, 2011). Mit der Anweisung, die besagten Klauseln aufzuheben um den Vertriebshändlern die Option zu bieten, das Internet als Vertriebskanal benutzen zu können, ordnete die Behörde gegen den Hersteller eine Geldstrafe von 17.000€ an (Europäischer Gerichtshof, 2011). Als Reaktion hierauf legte Pierre Fabre am 24.12.2008 bei dem Berufungsgericht von Paris (Cour d’appel de Paris) einen Rechtsbehelf auf Aufhebung beziehungsweise Änderung dieser Entscheidung ein (Europäischer Gerichtshof, 2011). Das Unternehmen focht die Entscheidung an, da man bei Pierre Fabre der Auffassung war, dass deren selektive Vertriebsvereinbarung in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung oder in den Anwendungsbereich der Einzelfreistellungsverordnung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV5 fallen müsse (Europäischer Gerichtshof, 2011). Das Cour d’appel de Paris hat nach einem Gutachten dieser 3 und anderer Marken der Pierre Fabre Gruppe; siehe hierzu: https://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62009CJ0439:DE:HTML 4 ehern. Art. 81 EGV (siehe hierzu Kapitel 7) 5 ehern. Art. 81 Abs. 3 EGV (siehe hierzu Kapitel 7)

Rechtsbeschwerde im November 2009 den Fall zum Zwecke eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) übermittelt. Ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV dient grundsätzlich der Verflechtung zwischen europäischer und nationaler Gerichtsbarkeit. Es handelt sich dabei um eine essentielle Gewährleistungsmaßnahme für die Absicherung des Unionsrechts hinsichtlich Einheitlichkeit und Effektivität (Höreth, 2013). Daher sollte insbesondere über Rechtsfragen, deren Beantwortung zu Konsequenzen im gesamteuropäischen (Wirtschafts-)Raum führen kann, der Europäische Gerichtshof entscheiden. Für den Fall Pierre Fabre ist dies zutreffend, begründet durch den Vertrieb der hergestellten Produkte und den Aktivitäten des Unternehmens in nahezu allen europäischen Mitgliedsstaaten. Da das französische Berufungsgericht nicht abschließend feststellen konnte, ob das vorliegende selektive Vertriebssystem der Pierre Fabre Dermo- Cosmétique Gesellschaft im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und somit verfassungsmäßig ist, lag die Zuständigkeit nun bei dem Europäischen Gerichtshof. Die obligatorische Vorlagefrage des Berufungsgerichts lautete:

„Stellt ein den zugelassenen Vertriebshändlern im Rahmen eines selektiven Vertriebsnetzes auferlegtes allgemeines und absolutes Verbot, die Vertragsprodukte über das Internet an Endbenutzer zu verkaufen, tatsächlich eine Kernbeschränkung und eine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG (Art. 101 Abs. 1 AEUV) dar, die nicht unter die Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 2790/1999 fällt, aber möglicherweise in den Genuss einer Einzelfreistellung gemäß Art. 81 Abs. 3 EG (Art. 101 Abs. 3 AEUV) kommen kann?" (Europäischer Gerichtshof, 2011)

Am 13.10.2011 verkündete der Europäische Gerichtshof sein Urteil und erklärte, dass ein allgemeines Onlineverkaufsverbot in einem selektiven Vertriebssystem, so wie das des französischen Kosmetikunternehmens Pierre Fabre, eine verbotene Wettbewerbsbeschränkung darstellt (Bongers & Schmid, 2011). Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs handelt es sich hierbei um eine „bezweckte Wettbewerbsbeschränkung“ (Gerichtshof der Europäischen Union, 2011). Außerdem sieht man kein dringendes Erfordernis für eine individuelle und auch professionelle Beratung der fraglichen Produkte mittels eines diplomierten Pharmazeuten (Europäische Kommission, 2011). In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof darauf hin, dass bereits in zwei anderen, vorhergegangenen Urteilen, weder bei rezeptfreien Medikamenten noch bei Kontaktlinsen, eine legitime Rechtfertigung für ein Verbot des Onlinehandels erkannt wurde3 4. Des Weiteren führt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil aus, dass sich solche Klauseln auch nicht durch den Imageschutz einer Marke rechtfertigen lassen. Da „mit dem Verbot des Verkaufs über das Internet zwangsläufig ein wettbewerbsbeschränkender Zweck verfolgt werde“, so die Einschätzung der Behörde, fällt diese selektive Vertriebsvereinbarung auch nicht in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung (Gerichtshof der Europäischen Union, 2011, p. 1). Lediglich die Möglichkeit, dass der Hersteller in den Genuss einer Einzelfreistellung kommen könnte, blieb nach der Urteilsverkündung offen. Hierfür müssten jedoch als Voraussetzung die Bestimmungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV5 erfüllt werden (C.H.BECK, 2013). Die Überprüfung, ob dies gegeben ist, fällt allerdings nicht in den Aufgabenbereich des Europäischen Gerichtshofs und zudem ist davon auszugehen, dass der Vereinbarung die Freistellung nicht zu Gute gekommen wäre, da sie die besagten Bedingungen offensichtlich nicht erfüllte. Nach Beendigung des Rechtsstreits mussten die Pierre Fabre Dermo-Cosmétique Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften die entsprechenden Klauseln ändern beziehungsweise aus ihren Vertriebsvereinbarungen entfernen.

2.2 Der Fall Asics Deutschland

Der weltweit agierende Sportbekleidungshersteller Asics, dessen Schwerpunkt im Segment professioneller Laufschuhe liegt, gehört mit einem Jahresumsatz von 3,32 Mrd.€ (Asics Annual Report, 2017) zu einer der etabliertesten Marken in der Sportmodebranche. Das nachfolgend erläuterte, kartellrechtliche Verfahren wurde ausschließlich gegen die Asics Deutschland GmbH geführt.

Asics autorisiert seine Vertriebspartner nach ausgewählten Kriterien und verwendet seit 2011 selektive Vertriebssysteme. Da mit der Einführung des ersten Systems einigen Händlern die Lieferbeziehung direkt gekündigt wurde, lagen dem Bundeskartellamt bereits noch im selben Jahr mehrere Beschwerden über wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen hierzu vor. Die Beschlussabteilung des Bundeskartellamts hatte daraufhin am 22.09.2011 ein Verfahren wegen Verdachts auf unzulässige Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 AEUV gegen Asics Deutschland eingeleitet (Bundeskartellamt, 2015, p. 33). Am 28.04.2014 gab das Bundeskartellamt öffentlich bekannt, dass das „Vertriebssystem 1.0“ der Asics Deutschland GmbH „eine Reihe von schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen“ beinhaltet (Bundeskartellamt, 2014). Die Behörde beanstandete in erster Linie die weitreichenden Beeinträchtigungen des Onlinehandels. Die Asics Deutschland GmbH hatte im Rahmen selektiver Vertriebsvereinbarungen ihren Händlern untersagt, Gebrauch von Preisvergleichsmaschinen oder Verkaufsportalen, sogenannten Online-Marktplätzen, zu machen. Zusätzlich verbot das Unternehmen den Händlern, das Asics-Markenzeichen auf Internetseiten Dritter zu platzieren. Diese Form der Werbung dient den Händlern im Allgemeinen dazu, die Konsumenten auf ihren Online-Shop verleiten zu können. Mit einem derartigen Verbot werden kleine und mittlere Onlinehändler sehr stark beschränkt. Zudem haben die Verbraucher hierdurch große Schwierigkeiten einen Gesamtüberblick des Onlineangebots zu erlangen. Laut dem Präsidenten des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, bezwecken die Auflagen dieses selektiven Vertriebssystems hauptsächlich eine Kontrolle des Preiswettbewerbs. Dies gilt für den stationären Vertrieb sowie für den Onlinehandel (Bundeskartellamt, 2014). Die genannten Kritikpunkte stufte das Bundeskartellamt als unzulässige Kernbeschränkungen ein, welche gemeinsam ein „de facto-Verbot“ des Onlinevertriebs begründen (Bundeskartellamt, 2014). Ferner hat der Hersteller seine Händler kategorisiert und bot ihnen, abhängig von deren jeweiliger Einstufung, unterschiedlich umfangreiche Belieferungen an. Die hiermit erfolgte Beschränkung des Produktsortiments schadet sowohl den meisten Vertragshändlern als auch den Konsumenten und durch eine reduzierte Angebotsbreite steigen zudem die Preise an, wovon ausschließlich der Hersteller profitiert.

Asics, mit seinem derzeitigen Marktanteil von 25% - 30%, erschwert den Kontrahenten ohnehin den Wettbewerb für Laufschuhe (Bundeskartellamt, 2014). Mit den beiden anderen großen Herstellern Adidas und Nike liegt der Marktanteil bei mehr als 75% (Bundeskartellamt, 2016, p. 4). Durch diese hohe Marktposition besteht auch für den Onlinehandel die Gefahr einer starken Konzentration (Bundeskartellamt, 2014).6 7

Asics Deutschland machte im Laufe des Verfahrens deutlich, dass es sich bei den strittigen Klauseln nach eigener Ansicht weder um bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen, noch um Kernbeschränkungen, sondern um „zulässige qualitative Anforderungen“ handele (Bundeskartellamt, 2015, pp. 38-39). Das Unternehmen begründete außerdem mit der Rechtfertigung, dass die, an die Vertragshändler gerichteten, Qualitätsvorgaben eine einheitliche Produktpräsentation sicherstellen würden. Die zum Schutz der Marke beitragenden Vertragsbedingungen des Vertriebssystems führen allenfalls zu bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen, erläuterte Asics (Bundeskartellamt, 2015, p. 38).

Am 01.01.2015 führte die Asics Deutschland GmbH ein überarbeitetes Vertriebssystem ein, welches nach eigenen Angaben keine strittigen Regelungen mehr enthalte (Bundeskartellamt, 2015, p. 70). Dazu bemängelte das Bundeskartellamt zunächst, dass hierbei eine gewollte Verzögerung der Implementierung dieses Systems initiiert wurde, welche folglich eine zeitliche Verlängerung des Stattfindens abgemahnter Kartellrechtsverstöße bewirkt hat (Bundeskartellamt, 2015, p. 70). Erst am 25.02.2015 wurden die autorisierten Händler unmissverständlich per Schreiben über die Änderung der bisherigen Verbotsregelungen in Bezug auf Preisvergleichsmaschinen und die Verwendung des Asics-Logos, unterrichtet (Bundeskartellamt, 2015, p. 70). Asics musste zudem noch weitere, als rechtswidrig eingestufte Vertriebsklauseln korrigieren, bevor das Bundeskartellamt am 26.08.2015 das Verfahren einstellte (Schaper & Metzlaff, 2017). Als Ergebnis der Ermittlungen hat das Bundeskartellamt verkündet, dass die Durchführung des „Vertriebssystems 1.0“ von Asics Deutschland eindeutig gegen den Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt (Bundeskartellamt, 2016, p. 1). Außerdem kam man nach intensiver Befragung der Händler und anschließender Analyse ihrer Marktsituation zu der Erkenntnis, dass speziell diejenigen Händler, die der kleineren und mittleren Größenordnung angehören, den verursachten Schaden derartig überschießender Beschränkungen langfristig nicht bewältigen können (Bundeskartellamt, 2015). Auch das pauschale Online­Marktplatzverbot beanstandete das Bundeskartellamt. Allerdings musste hierzu keine Entscheidung mehr getroffen werden aufgrund der „als kartellrechtswidrig festgestellten anderen Internetbeschränkungen“, wie es in der Pressemitteilung hieß (Bundeskartellamt, 2015). Der Sportbekleidungshersteller legte gegen das Urteil des Bundeskartellamts Beschwerde ein und erhoffte sich, eine Aufhebung der Feststellungsverfügungen bezüglich Preisvergleichsportale und der Verwendung des Markenzeichens zu erreichen (Redaktion Beck Aktuell, 2017). Das hierfür zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Entscheidung des Amts jedoch bestätigt mittels einer Zurückweisung der Beschwerde (Wellmann, 2017). Ebenso stellte das Oberlandesgericht im Rahmen eines Pilotverfahrens fest, dass es sich bei dem Preisvergleichsportalverbot um eine Kernbeschränkung handelt, wodurch eine Freistellung vom Kartellverbot ausgeschlossen wird (Bundeskartellamt, 2017). Da die Einstufung stichhaltig sei, wurde eine Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof nicht genehmigt (Wellmann, 2017). Anlässlich einer später gefällten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem komparablen Verfahren8, explizierte der Bundesgerichtshof am 12.12.2017 die Rechtswidrigkeit des „Vertriebssystems 1.0“ der Asics Deutschland GmbH und bestätigte damit ebenfalls die Feststellungsverfügung des Bundeskartellamts (Bundesgerichtshof, 2017, pp. 9-10).

2.3 Der Fall Coty

Bei dem Verfahren des Parfüm- und Kosmetikkonzern Coty, welcher im vergangenen Jahr einen Umsatz von über sieben Milliarden US-Dollar erzielte, handelt es sich um das aktuellste Fallbeispiel. Coty Inc. berechtigt in seinem selektiven Vertriebssystem die autorisierten Händler zum Onlineverkauf seiner Produkte. Jedoch ist diese Legitimation mit einigen Bedingungen verknüpft. Um in den Genuss einer Autorisierung kommen zu können, müssen die Händler zunächst über ein eigenes Ladengeschäft verfügen, das die speziellen Anforderungen des Unternehmens erfüllt. Falls dies gegeben ist, dürfen ebensolche Händler die Ware auch online verkaufen. Die Gewährung des Internetvertriebs wird wiederum begrenzt auf den Verkauf mittels eines eigenen Online-Shops, sofern dieser in seiner Hauptfunktion als „elektronisches Schaufenster“ für das Ladengeschäft fungiert (Siegert, 2017). Somit beinhaltet dieses selektive Vertriebssystem ein Verbot der Nutzung von Drittplattformen, vergleichbar mit dem des „Vertriebssystems 1.0“ der Asics Deutschland GmbH.

[...]


1 somit auch Risikofaktoren

2 siehe hierzu: Ahlert D., BeckerJ., Kenning P. & Schütte R., 2000. Internet & Co. im Handel. Berlin: SpringerVerlag

3 siehe hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (vgl. PM 113/03)

4 siehe hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika (vgl. PM 117/10)

5 siehe hierzu Kapitel 7

6 seit 2014 betreibt Asics einen eigenen Online-Shop

7 bis 2014 ermittelte das Bundeskartellamt in einem ähnlichen Sachverhalt gegen Adidas

8 siehe nachfolgendes Kapitel 2.3

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Onlinehandel in selektiven Vertriebssystemen aus wettbewerbspolitischer Sicht
Hochschule
Philipps-Universität Marburg  (Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Wirtschaftswissenschaften
Note
1,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
33
Katalognummer
V961025
ISBN (eBook)
9783346308214
ISBN (Buch)
9783346308221
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Eine wirtschaftswissenschaftliche Analyse.
Schlagworte
Onlinehandel, Handel, Wirtschaft, Politik, Selektive, Vertriebssysteme, Analyse, These, Vertikale, Vereinbarung, Wettberwerb, Regulierung, Nachfrage, Angebot, Digitalisierung, E-Commerce, Problem, Wachstum, Europa, EU, Volkswirtschaft, Bewtriebswirtschaft, Unternehmen, Händler, Käufer, Konzern, Produkt, Produktion, Wert, Verbot, Sanktion, Subvention, Gesetz, wissenschaftlich, b2b, b2c, parteto, kalkulation, asics, coty, oligopol, monopol, spieltheorie, medien, makro, mikro, macro, micro, freier markt, theorie, beschränkungen, handelstreit, internet, amazon, marktplatz, market, place, betrachtung, Beobachtung, zahlen, berechnung, nash, gleichgewicht, steuern
Arbeit zitieren
Christian Michel (Autor:in), 2018, Onlinehandel in selektiven Vertriebssystemen aus wettbewerbspolitischer Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/961025

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