Der Inhalt dieser Arbeit ist die empirische Analyse der Implementierung des "Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent BEPS" (MLI) in Österreich.
Eine Doppelbesteuerung von Einkünften und Vermögen tritt dann auf, wenn eine Person in mehreren Staaten der Steuerpflicht unterliegt. In der Regel ist diese Person aufgrund eines Wohnsitzes in einem Staat mit dem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig und in einem anderen Staat aufgrund einer Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig. Um dieses Problem bestmöglich zu lösen, haben Staaten untereinander Staatsverträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), hinsichtlich Einkünfte und Vermögen der doppelt besteuerten Personen abgeschlossen.
Das Problem hierbei ist allerdings, dass bei einer weltpolitischen oder auch nur innerstaatlichen politischen Veränderung, Staaten sehr träge hinsichtlich der Abänderung dieser bilateralen Staatsverträge sind. Daher fällt es zum Teil schwer, aktuelle Geschehnisse durch neue Formulierungen in die Doppelbesteuerungsabkommen einfließen zu lassen. Allem voran die aggressiven Steuerplanungen von multinationalen Unternehmen, wie sie im Zuge der Luxemburg-Leaks (2014), Swiss-Leaks (2015), Panama-Leaks (2016) und Paradise-Papers (2017) aufgedeckt wurden, haben enorme Auswirkungen auf die Steuerpolitik einzelner Länder.
Dieses Problem hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) erkannt, und publiziert daher in regelmäßigen Abständen ein Musterabkommen für Doppelbesteuerungsabkommen sowie eine dazugehörige Kommentierung, um eine laufende Aktualisierung zu ermöglichen.
Im November 2016 ging die OECD weiter und präsentierte als Teil des 2012 von der G20 in Auftrag gegebenen "Base Erosion and Profit Shifting"-Aktionsplanes das sogenannte "Mehrseitige Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung" (Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent BEPS, MLI), welches am 1. Juli 2018 für alle unterzeichnenden Staaten in Kraft getreten ist. Durch dieses Instrument soll es gelingen, alle bestehenden DBA mit nur einer einzigen Unterschrift anzupassen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definition MLI und Verhältnis zu DBA
2.1. Historische Entwicklung
2.2. Definition, Aufbau und Verhältnis zu DBA
3. Umsetzung des MLI in Österreich
3.1. Umgesetzte Artikel
3.2. Ausgewählte nicht umgesetzte Artikel
3.3. Rechtsfolgen für Steuerpflichtige
4. Umsetzung des MLI in ausgewählten anderen Staaten
4.1. Deutschland
4.2. Schweiz
4.3. Liechtenstein
4.4. Matching zwischen Österreich, Deutschland, Schweiz und Liechtenstein
5. Fazit & Kritik
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die empirische Umsetzung des Multilateralen Instruments (MLI) in Österreich mit dem Ziel, die Motivation hinter der Auswahl bestimmter Artikel sowie die Auswirkungen auf das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen-Netzwerk zu analysieren. Dabei wird insbesondere beleuchtet, warum bestimmte Bestimmungen nicht implementiert wurden und welche praktischen Konsequenzen sich für international tätige Steuerpflichtige ergeben.
- Grundlagen des MLI und dessen Verhältnis zu bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen
- Detaillierte Analyse der von Österreich umgesetzten sowie nicht umgesetzten MLI-Artikel
- Vergleich der MLI-Implementierung in Österreich mit Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein
- Kritische Betrachtung der durch das MLI geschaffenen Rechtsfolgen und Anwendbarkeitsvoraussetzungen
- Beurteilung des Innovationscharakters und der Effizienz des MLI bei der Bekämpfung von Gewinnverkürzung (BEPS)
Auszug aus dem Buch
3.3. Rechtsfolgen für Steuerpflichtige
Um als steuerpflichtige Person feststellen zu können, ob die Bestimmungen des MLI für den individuellen internationalen Sachverhalt anwendbar sind, muss nach folgendem Prüfschema vorgegangen werden:
Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob das MLI überhaupt in Kraft getreten ist. Dafür muss es von beiden betroffenen Vertragsstaaten ratifiziert und bei der OECD hinterlegt worden sein. In allen Fällen, in denen Österreich einer dieser Vertragsstaaten ist, muss aufgrund von Österreichs Rolle als erster ratifizierender Staat lediglich die Ratifikation des anderen Vertragsstaates geprüft werden.
Anschließend gilt es festzustellen, ob die DBA der beiden Staaten vom MLI erfasst sind, also ob CTA vorliegen. Dafür müssen beide Vertragsstaaten das betreffende DBA im Zuge der Bekanntgabe ihrer MLI-Positionen als dem MLI unterworfen benannt haben und dieses DBA muss noch in Kraft sein.
Es müssen weiters dieselben Artikel der betreffenden DBA korrekt notifiziert worden sein und es dürfen keine diesen entgegenstehenden Vorbehalte oder Optionen bestehen. Als Unterstützung hat die OECD hier eine Beta-Version ihrer sogenannten „Matching-Database“ zur Verfügung gestellt, um die Positionen der Vertragsstaaten miteinander zu vergleichen. Eine konkrete Vorschrift kommt also nur zur Anwendung, wenn beide Vertragsstaaten die Modifikation dieser Vorschrift durch das MLI akzeptiert haben.
In einem letzten Schritt gilt es festzustellen, ob die betreffenden durch das MLI geänderten Vorschriften auch bereits rechtlich in Kraft sind. Das MLI tritt grundsätzlich drei Monate nach Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde beim Depositar in Kraft. Wenn das MLI bereits in Kraft ist, ist noch eine Prüfung des Wirksamwerdens einer Vorschrift notwendig. Das MLI differenziert diesbezüglich in Art 35 Abs 1 lit a und b MLI zwischen Quellensteuern und allen anderen Steuern. In Bezug auf Quellensteuern wird das MLI, bei Erfüllung des Tatbestands der Abzugssteuer am oder nach dem ersten Tag des Folgejahres, in dem das MLI für beide Staaten in Kraft getreten ist, wirksam. Für alle übrigen Steuern werden die Anpassungen durch das MLI sechs Monate nach Inkrafttreten wirksam.
Ist die betreffende Vorschrift oder der angestrebte Abkommensvorteil nach all diesen Prüfschritten auf den individuellen internationalen Sachverhalt anwendbar, kann sich auf diese Regelung berufen werden.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung thematisiert die Herausforderungen der Doppelbesteuerung und die Trägheit bei der bilateralen Anpassung von Staatsverträgen, was zur Einführung des MLI als effizientes Instrument zur Umsetzung von BEPS-Maßnahmen führte.
2. Definition MLI und Verhältnis zu DBA: Dieses Kapitel erläutert die historische Entstehung des MLI als Ergebnis von BEPS-Aktionspunkt 15 und definiert dessen völkerrechtliche Funktionsweise als modifizierendes Instrument statt als klassisches DBA.
3. Umsetzung des MLI in Österreich: Dieser Hauptteil analysiert detailliert, welche Artikel Österreich implementiert hat, welche aufgrund von Standortpolitik oder Komplexität vermieden wurden und wie die konkrete Rechtsanwendung für Steuerpflichtige erfolgt.
4. Umsetzung des MLI in ausgewählten anderen Staaten: Es erfolgt eine rechtsvergleichende Betrachtung der MLI-Implementierung in Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein, um nationale Unterschiede und Interessenlagen aufzuzeigen.
5. Fazit & Kritik: Das Fazit bewertet das MLI als innovatives und flexibles Werkzeug, betont jedoch, dass die tatsächliche Harmonisierung durch das Erfordernis des „Matchings“ und nationale Vorbehalte in der Praxis oft eingeschränkt bleibt.
Schlüsselwörter
Multilaterales Instrument, MLI, Doppelbesteuerungsabkommen, DBA, BEPS, Gewinnverkürzung, Principal Purpose Test, PPT, Steuerpolitik, Quellensteuer, Schiedsverfahren, Abkommensmissbrauch, Österreich, Harmonisierung, Betriebsstätte.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der empirischen Analyse, wie das Multilaterale Instrument (MLI) zur Umsetzung der BEPS-Maßnahmen der OECD in Österreich implementiert wurde.
Welche zentralen Themenfelder stehen im Fokus?
Zentrale Felder sind das Verhältnis zwischen MLI und Doppelbesteuerungsabkommen, die Gründe für die spezifische Artikelauswahl Österreichs sowie der Vergleich mit anderen deutschsprachigen Nachbarstaaten.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die Beweggründe der österreichischen Finanzverwaltung bei der Notifikation bestimmter MLI-Artikel zu erläutern und die tatsächliche Auswirkung auf das DBA-Netzwerk aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode wurde angewandt?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auswertung von Gesetzestexten, Erläuterungen und relevanter steuerrechtlicher Fachliteratur basiert.
Was wird im umfangreichen Hauptteil thematisiert?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Prüfung der umgesetzten und nicht umgesetzten Artikel in Österreich sowie eine vergleichende Analyse der Umsetzung in Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein.
Welche Schlagworte charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie BEPS-Aktionsplan, Abkommensmissbrauch, Principal Purpose Test, steuerliche Harmonisierung und Matching-Prozess definieren.
Warum hat Österreich beim Principal-Purpose-Test (PPT) auf Vorbehalte verzichtet?
Österreich verzichtete auf Vorbehalte, da der PPT weitgehend der bestehenden österreichischen Rechtsprechung zu allgemeinen Missbrauchsbestimmungen entspricht.
Welche Rolle spielt das „Matching“ für die Anwendbarkeit des MLI?
Das Matching ist essenziell, da eine MLI-Vorschrift nur dann ein DBA modifiziert, wenn beide betroffenen Staaten denselben Artikel für dieses spezifische Abkommen notifiziert haben.
Warum wird Liechtenstein als Vergleichsfall herangezogen?
Liechtenstein dient als Beispiel für eine besonders hohe Prozentzahl unterworfener DBA, was einen interessanten Kontrast zur vorsichtigeren Herangehensweise Österreichs bietet.
- Quote paper
- Sebastian Kolmer (Author), 2020, Die Umsetzung des Multilateralen Instruments (MLI) in Österreich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/961339