Mit Entscheidung vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die §§ 13a ErbStG, 13b ErbStG sowie § 19 Abs. 1 ErbStG teilweise als verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG hat dem Gesetzesgeber im Zuge des Urteils eine Frist zur Neuregelung des Gesetzes bis zum 30.06.2016 auferlegt. Der Bundesrat und der Bundestag haben sich in diesem Zusammenhang am 14.10.2016 endgültig auf eine neue Gesetzesregelung der Begünstigungen des Betriebsvermögens im Rahmen der Erbschaftsteuer geeinigt.
Im Zuge der Erbschaftsteuerreform haben sich die §§ 13a ErbStG, 13b ErbStG grundlegend verändert. Während sich bislang das Verwaltungsvermögen, sofern es weniger als 50 % betrug, nach den Begünstigungsregeln in Holdingstrukturen bis zu 100 % begünstigt übertragen ließ, beabsichtigt der Gesetzgeber mit der Neuregelung nunmehr, das Verwaltungsvermögen aus der Begünstigung heraus zu lösen. Dabei wurde auch der Begriff des Verwaltungsvermögens angepasst. In einem ersten Schritt ist das begünstigungsfähige von dem nicht begünstigungsfähigen Vermögen zu trennen. In einem zweiten Schritt ist gem. § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG zu prüfen, ob das Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13 b Abs. 4 ErbStG mindestens 90 % des gemeinen Wertes des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Im Anschluss daran ist in einem dritten Schritt das begünstigungsfähige Vermögen gem. § 13b Abs. 1 ErbStG um den Nettowert des Verwaltungsvermögens zu kürzen, um somit das begünstigte Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG zu erhalten.
Der Katalog des § 13b ErbStG, welcher regelt was als Verwaltungsvermögen anzusehen ist, hat sich im Grunde nicht wesentlich verändert. Allerdings wurde durch eine Ergänzung des Kataloges eine gesonderte Betrachtung mehrstufiger Unternehmensgruppen eingefügt. In diesem Fall wird bei der Ermittlung des schädlichen Verwaltungsvermögens der Muttergesellschaft zusätzlich das Vermögen der Tochtergesellschaften berücksichtigt. Der im früheren Recht eintretende Kaskadeneffekt ist daher nicht mehr vorhanden. Das BVerfG beabsichtigt mit der Reform vor allem die Gestaltungsmöglichkeit der sogenannten (sog.) „Cash-GmbHs“ einzudämmen.
Inhaltsverzeichnis
1. Problemstellung
2. Allgemeine Grundlagen
2.1. Begriffe
2.1.1. Verwaltungsvermögen
2.1.1.1. Finanzmittel
2.1.1.2. Junges Verwaltungsvermögen
2.1.1.3. Junge Finanzmittel
2.1.2. Der erbschaftsteuerliche Konzernbegriff
2.2. Erbschaftsteuerreform 2016
2.2.1. Allgemeines
2.2.2. Geändertes Begünstigungssystem für unternehmerisches Vermögen
2.2.2.1. Begünstigungsfähiges Vermögen
2.2.2.2. Begünstigtes Vermögen
2.2.2.3. Verschonungsregelungen
3. Das erbschaftsteuerliche Verwaltungsvermögen in Konzernstrukturen
3.1. Das Verwaltungsvermögen vor der Erbschaftsteuerreform 2016
3.1.1. Allgemeines
3.1.2. Bestandteile des Verwaltungsvermögens § 13b Abs. 4 ErbStG a.F.
3.1.2.1. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke
3.1.2.2. Anteile an Kapitalgesellschaften ≤ 25 %
3.1.2.3. Beteiligungen mit überwiegendem Verwaltungsvermögen
3.1.2.4. Wertpapiere und vergleichbare Forderungen
3.1.2.5. Finanzmittel
3.1.2.6. Kunstgegenstände, Kunstsammlungen etc.
3.1.3. Auswirkungen des Verwaltungsvermögens
3.2. Das Verwaltungsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform
3.2.1. Allgemeines
3.2.2. Zusammensetzung des Verwaltungsvermögens
3.2.2.1. Nettowert des Verwaltungsvermögens
3.2.2.2. Unschädliches Verwaltungsvermögen
3.2.2.3. Schädliches Verwaltungsvermögen
3.2.3. Wesentliche Änderungen der Bestandteile des Verwaltungsvermögens
3.2.3.1. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke
3.2.3.2. Altersvorsorgeverpflichtungen
3.2.3.3. Finanzmitteltest
3.2.3.4. Diverse Gegenstände der privaten Lebensführung
3.2.3.5. Investitionsklausel
3.2.4. Auswirkungen des Verwaltungsvermögens
3.3. Das Verwaltungsvermögen im Konzern
3.3.1. Vor der Reform: Kaskadeneffekt
3.3.2. Nach der Reform: Verbundvermögensaufstellung
3.3.3. Besonderheiten von Verwaltungsvermögen im Konzern
3.3.3.1. Junges Verwaltungsvermögen
3.3.3.2. Junge Finanzmittel
3.3.3.3. Altersversorgungsverpflichtungen
3.3.3.4. Anwendung der 90 %-Grenze
3.3.3.5. Schuldenverrechnung
4. Rechnerischer Vergleich und Gestaltungsansätze
4.1. Anwendungsbeispiel der Erbschaftsteuerreform 2016
4.2. Auswertung des Anwendungsbeispiels
4.3. Gestaltungsansätze
5. Fazit
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die Arbeit analysiert die Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform 2016 auf die erbschaftsteuerliche Behandlung von Verwaltungsvermögen in Konzernstrukturen. Ziel ist es, die komplexen neuen Berechnungsregelungen, insbesondere die Einführung der Verbundvermögensaufstellung und die geänderte Behandlung von Finanzmitteln und jungem Verwaltungsvermögen, methodisch darzustellen und anhand von Beispielen zu veranschaulichen.
- Erbschaftsteuerreform 2016 und Verschonungssystem
- Ermittlung des Verwaltungsvermögens und Finanzmitteltest
- Besonderheiten des Verwaltungsvermögens in Konzernstrukturen
- Verbundvermögensaufstellung und Kaskadeneffekte
- Rechnerischer Vergleich und steuerliche Gestaltungsansätze
Auszug aus dem Buch
2.1.1. Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen kann im Wesentlichen in zwei Gruppen unterteilt werden. Zum einen in die Finanzmittel und zum anderen in das sonstige Verwaltungsvermögen. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die Finanzmittel zwischen den Finanzmitteln und den jungen Finanzmitteln zu unterscheiden. Bezüglich des sonstigen Verwaltungsvermögens wird das junge Verwaltungsvermögen als Sonderregelung innerhalb des Verwaltungsvermögens abgegrenzt.
Das Verwaltungsvermögen ist in § 13b Abs. 4 ErbStG definiert. Dabei enthalten die § 13b Abs. 4 Nr. 1-4 ErbStG das sonstige Verwaltungsvermögen, während die Finanzmittel in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG aufgelistet sind. Die Finanzmittel sollen in diesem Zusammenhang separat unter 2.1.1.2. betrachtet werden.
Zum sonstigen Verwaltungsvermögen gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 ErbStG nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenen Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des (i.S.d) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des EStG den Vermögensgegenstand der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hatte, und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchstabe a ErbStG). Die beschriebene Ausnahme greift den Fall der Betriebsaufspaltung und den Fall des Sonderbetriebsvermögens auf.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Problemstellung: Das Kapitel erläutert die verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Erbschaftsteuerreform 2016 infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
2. Allgemeine Grundlagen: Hier werden die wesentlichen Begrifflichkeiten und das neue Verschonungssystem der Erbschaftsteuerreform 2016 eingeführt.
3. Das erbschaftsteuerliche Verwaltungsvermögen in Konzernstrukturen: Dieses Kapitel analysiert die Ermittlung des Verwaltungsvermögens vor und nach der Reform und widmet sich speziell den Besonderheiten im Konzern.
4. Rechnerischer Vergleich und Gestaltungsansätze: Anhand eines Anwendungsbeispiels werden die rechnerischen Unterschiede aufgezeigt und Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung erörtert.
5. Fazit: Das Fazit fasst die wesentlichen Erkenntnisse der Arbeit zusammen und bewertet die Auswirkungen der Reform auf die Besteuerung von Unternehmensvermögen.
Schlüsselwörter
Erbschaftsteuerreform 2016, Verwaltungsvermögen, Konzernstruktur, Verbundvermögensaufstellung, Finanzmittel, Junges Verwaltungsvermögen, Junge Finanzmittel, Betriebsvermögen, Verschonungsregelung, Steuerliche Gestaltung, Erbschaftsteuergesetz, Betriebsaufspaltung, Kaskadeneffekt, 90-Prozent-Grenze, Gemeiner Wert
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die steuerliche Behandlung von Verwaltungsvermögen in Konzernstrukturen im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2016.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das neue Verwaltungsvermögenskonzept, die Ermittlung begünstigten Vermögens sowie die Besonderheiten der Verbundvermögensaufstellung im Konzern.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es, die komplexen Änderungen der Reform methodisch aufzuarbeiten und die Auswirkungen auf die steuerliche Belastung anhand von Berechnungsbeispielen zu verdeutlichen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechts- und steuerwissenschaftliche Analyse der gesetzlichen Neuregelungen unter Einbeziehung von Literatur und Berechnungsbeispielen vorgenommen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Ermittlung des Verwaltungsvermögens nach altem und neuem Recht, die neuen Regelungen für Konzerne und konkrete Gestaltungsansätze zur Minimierung des Verwaltungsvermögens.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Schlüsselbegriffe sind Erbschaftsteuerreform 2016, Verwaltungsvermögen, Verbundvermögensaufstellung und Konzernstruktur.
Wie unterscheidet sich die neue Verbundvermögensaufstellung vom alten Kaskadeneffekt?
Während der Kaskadeneffekt durch eine isolierte Betrachtung einzelner Gesellschaften zu Verzerrungen führen konnte, erzwingt die Verbundvermögensaufstellung eine konsolidierte Betrachtung des Konzernvermögens.
Welche Rolle spielt die 90-Prozent-Grenze?
Die 90-Prozent-Grenze prüft, ob das Verwaltungsvermögen einen so hohen Anteil am begünstigungsfähigen Vermögen einnimmt, dass die Steuerbegünstigung für das gesamte Vermögen entfällt.
- Arbeit zitieren
- Lisa Siemund (Autor:in), 2017, Das erbschaftsteuerliche Verwaltungsvermögen in Konzernstrukturen. Eine Analyse der Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform 2016, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/962731