Der Einfluss der Inflation auf die Ertragssteuerbelastung von Unternehmen


Masterarbeit, 2012

119 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Untersuchung

2. Konzeptionelle Grundlagen und Definitionen
2.1. Inflation
2.2. Zusammenhang zwischen Zinssätzen und Inflationsrate
2.3. Nominalwertprinzip
2.4. Unternehmenserhaltungskonzeptionen

3. Qualitative Analyse der Auswirkungen einer Inflation auf die Steuerbelastung
3.1. Bereich der Bilanzierung
3.1.1. Bewertung von Sachanlage- und Vorratsvermögen
3.1.2. Darstellung des Abschreibungs- und Vorratseffekts
3.1.3. Einflussfaktoren auf Abschreibungs- und Vorratseffekt
3.1.3.1. Allgemeine Faktoren
3.1.3.2. Unternehmens- bzw. branchenspezifische Faktoren
3.1.3.3. Spezifische Gewinnermittlungsvorschriften
3.2. Bereich der Finanzierung
3.2.1. Bewertung von Verbindlichkeiten und Behandlung von Zinsen
3.2.2. Darstellung des Finanzierungseffektes und Diskussion der Gläubiger­ Schuldner-Hypothese
3.2.3. Einflussfaktoren auf den Finanzierungseffekt
3.3. Zusammenspiel der drei Effekte

4. Quantitative Analyse der Auswirkungen einer Inflation auf die Steuerbelas­tung
4.1. Methodische Grundlagen
4.1.1 Analysemodell : European Tax Analyzer
4.2.2. Datenbasis, Modellannahmen und Vorgehensweise
4.2. Darstellung und Analyse der Ergebnisse verschiedener Variationen
4.2.1. Bereich der Bilanzierung
4.2.1.1. Abschreibungsmethode
4.2.1.2. Bewertungsvereinfachungsverfahren
4.2.1.3. Voll- und Teilkostenansatz
4.2.1.4. Bewertung von Pensionsrückstellungen
4.2.1.5. Einbezug der Anteilseigner
4.2.2. Bereich der Finanzierung
4.2.2.1. Ausschüttungsverhalten
4.2.2.2. Anfängliche Kapitalausstattung
4.2.3. Kombination von Bilanzierung und Finanzierung
4.2.4. Bereich der Bilanzierung bei verschiedenen Branchen

5. Thesenförmige Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Relative Veränderung der Unternehmensteuerbelastung bei Inflations­raten zwischen 0% und 10% und Wechsel zur französischen Abschreibung bzw. Poolabschreibung bei verschiedenen Branchen

Abbildung 2: Relative Zunahme der Unternehmensteuerbelastung bei Inflationsraten zwischen 0% und 10% und Wechsel zu Fifo bei verschiedenen Branchen

Abbildung 3: Relative Zunahme der Unternehmensteuerbelastung bei Inflationsraten zwischen 0% und 10% und Wechsel zum Vollkostenansatz bei verschiedenen Bran­chen

Abbildung 4: Relative Abnahme der Unternehmensteuerbelastung bei Inflationsra­ten zwischen 0% und 10% und Wechsel zu BilMoG bei verschiedenen Branchen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Vergleich der Unternehmensteuerbelastung des Musterunternehmens für Inflationsraten zwischen 0% und 10% bei Variation der Abschreibungsmethode

Tabelle 2: Vergleich der Unternehmensteuerbelastung des Musterunternehmens für Inflationsraten zwischen 0% und 10% bei Variation der Bewertungsvereinfachungs­verfahren

Tabelle 3: Vergleich der Unternehmensteuerbelastung des Musterunternehmens für Inflationsraten zwischen 0% und 10% bei Variation des Herstellungskostenansatzes

Tabelle 4: Vergleich der Unternehmensteuerbelastung des Musterunternehmens für Inflationsraten zwischen 0% und 10% bei Variation der Bewertung von Pensions­rückstellungen

Tabelle 5: Vergleich der Gesamtsteuerbelastung des Musterunternehmens für Inflationsraten zwischen 0% und 10% bei Variation des Ausschüttungsverhaltens

Tabelle 6: Vergleich der Gesamtsteuerbelastung des Musterunternehmens für Infla­tionsraten zwischen 0% und 10% bei Variation der anfänglichen Kapitalausstattung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Untersuchung

Die Inflationsrate in Deutschland lag im April 2012 bei 2,1% und überschreitet damit schon seit über einem Jahr das von der Europäischen Zentralbank gesetzte Stabili­tätsziel von 2%.1 Ein Rückgang ist vorerst nicht absehbar; im Gegenteil, die meisten Experten rechnen mit einem signifikanten Anstieg der Inflationsrate in Deutschland und in der gesamten Eurozone.2 So beispielsweise Ansgar Belke vom Berliner For­schungsinstitut DIW: „Das bisher stabile Preisniveau ist trügerisch. Es wird zur In­flation kommen.“3 Auch die Prognose von Ulrich Kater, Chefvolkswirt der DekaBank in Frankfurt/Main, geht in diese Richtung: „Deutschland dürfte künftig mit besonders hohen Teuerungsraten zu kämpfen haben. Preissteigerungen von bis zu vier Prozent werden bei uns die Regel sein.“4

Eine Geldentwertung hat weitreichende Folgen und ist dementsprechend ein beherr­schendes Thema der Wirtschafts- und Sozialpolitik.5 Ein wichtiger Bereich dabei ist die Besteuerung. Da das deutsche Steuersystem nur unzureichend an eine hohe Infla­tion angepasst ist, werden die Grundlagen der Besteuerung und der steuerlichen Be­wertung verschoben. Es kommt zu einer willkürlich schleichenden Zunahme der Steuerbelastung6 und es treten Verzerrungen ein, die „ein bedenkliches Ausmaß er­reichen können“7.

Meist wird dort mit dem Thema Inflation sofort der Begriff „kalte Progression“ asso­ziiert. Darunter versteht man die Tatsache, dass durch den inflationsbedingten Pro­gressionsanstieg das reale Nettoeinkommen abnimmt, obwohl es vor Steuern real konstant geblieben ist.8

Neben diesem rein tarifbedingten und damit wegen des progressiven Satzes auf den Bereich der Einkommensteuer beschränkten Phänomen gibt es noch weitere - meist deutlich weniger bekannte9 - Auswirkungen der Inflation auf die Steuerbelastung, die auch bei proportional ausgestalteten Tarifen auftreten. Diese sind vor allem auf die Vorschriften zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zurückzufüh- ren.10 Das Hauptproblem liegt dabei darin, dass sich inflationsbedingte Preissteige­rungen nicht immer aufwandswirksam niederschlagen und damit auch rein nominale Wertzuwächse besteuert werden.

Dort liegt im Folgenden der Fokus.11 Ziel dieser Arbeit ist es, darzustellen, welchen Einfluss die Inflation auf die Ertragsteuerbelastung von Unternehmen hat und was diesbezüglich, gerade im Hinblick auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die wichtigsten Einflussfaktoren sind. Dabei werden auch die Folgen gegenwärtiger oder potentieller alternativer Bilanzierungs- oder Finanzierungsmöglichkeiten bei Geld­entwertung diskutiert. Daraus können Rückschlüsse gezogen werden, inwiefern Un­ternehmen bzw. der Gesetzgeber die Auswirkungen einer (erwarteten) Inflation ab­mildern können.

Dafür wird zunächst auf die wichtigsten konzeptionellen Grundlagen und Definitio­nen, welche für den weiteren Verlauf der Arbeit von Bedeutung sind, eingegangen. In Kapitel drei folgt eine Darstellung der Auswirkungen einer Inflation auf die Steu­erlast von Unternehmen. Dort werden die wichtigsten Effekte, die in der Literatur im Bereich der Bilanzierung und Finanzierung diskutiert werden, aufgegriffen und mög­liche Einflussfaktoren darauf vorgestellt. Anschließend erfolgt eine quantitative Ana­lyse der Folgen einer Geldentwertung bei Kapitalgesellschaften und ihren Anteils­eignern mit Hilfe des European Tax Analyzers. Dort wird aufgezeigt, wie sich be­stimmte Gestaltungsalternativen hinsichtlich Bilanzierung und Finanzierung auf die Steuerbelastung auswirken. In diesem Zusammenhang wird auch der Frage nachge­gangen, ob es diesbezüglich branchenspezifische Unterschiede gibt. Die Arbeit schließt mit einer thesenförmigen Zusammenfassung.

2. Konzeptionelle Grundlagen und Definitionen

Hier wird auf die wichtigsten konzeptionellen Grundlagen und Definitionen einge­gangen. Nach einer kurzen Einführung zum Thema Inflation wird der Zusammen­hang zwischen Zinssätzen und Inflationsrate diskutiert. Im Anschluss erfolgt eine Darstellung des Nominalwertprinzips, welches ursächlich für die in Kapitel drei er- läuterten Auswirkungen der Inflation auf die Steuerlast ist, sowie verschiedener Un­ternehmenserhaltungskonzeptionen.

2.1. Inflation

Unter Inflation versteht man allgemein einen nachhaltigen Anstieg des gesamtwirt­schaftlichen Preisniveaus.12 Daraus lassen sich aber nur eingeschränkt Rückschlüsse über das Verhalten einzelner Preise ziehen, da Preisänderungen grundsätzlich sowohl durch die Geldwertänderung als auch durch kompensierend bzw. verstärkend wir­kende Sachwertänderungen verursacht werden.13 Letztere kommen dadurch zustan­de, dass sich die Wertrelation der einzelnen Güter durch veränderte Nachfrage- und Angebotsstrukturen ändert, was relative Preisänderungen hervorruft.14 Das bedeutet, dass Preise einzelner Güter nicht grundsätzlich proportional mit der Inflationsrate steigen, sondern gegebenenfalls auch über- oder unterproportional bzw. sogar ab­nehmen können. Umgekehrt kann man von einem Preisanstieg einzelner Güter noch lange nicht auf eine Inflation schließen, weil dieser durchaus auch bei stabilem oder fallendem Geldwert eintreten kann.15

Gemessen wird die Inflationsrate meist am Anstieg eines das allgemeine Preisniveau widerspiegelnden Preisindizes. In Deutschland ermittelt das Statistische Bundesamt den Verbraucherpreisindex (VPI) sowie seit 1995 auch den Harmonisierten Verbrau­cherpreisindex (HVPI). Beide setzen sich aus einem gewichteten Warenkorb zu­sammen. Der VPI ist auf die Verhältnisse der deutschen Verbraucher zugeschnitten und wird vor allem zur Beurteilung der Geldwertentwicklung in Deutschland heran- gezogen.16 Als Ziel wird dabei, da aus messtechnischen Gründen die Inflation oft überschätzt wird, eine Teuerungsrate von 2% angestrebt.17 Beim HVPI dagegen gibt es einen EU-weit einheitlichen Erfassungsbereich, der nicht die alle Verbrau­cherausgaben des VPI abdeckt. Er wird vor allem zur Inflationsmessung im innereu­ropäischen Vergleich verwendet. Außerdem wird aus dem gewogenen Durchschnitt der nationalen HVPIs der Verbraucherpreisindex für die EU ermittelt.18

Neben den Verbraucherpreisindizes gibt es auch noch Großhandelspreis- oder In­dustriepreisindizes. Das bedeutet, dass es keinen allgemeingültigen Maßstab für die Inflationsrate gibt,19 sondern deren Höhe auch davon abhängt, welchen Warenkorb man heranzieht und wie man die einzelnen Bestandteile gewichtet. Diejenigen, die ihr Einkommen nicht genau gemäß dem unterstellten Warenkorb verwenden, werden durch einen bestimmten Index immer systematisch bevorzugt oder benachteiligt.20

Kurz, die Inflationsrate ist lediglich ein vereinfachendes Konzept, welches den durchschnittlichen Anstieg der Preise des verwendeten Warenkorbs widerspiegelt; für eine detailliertere Analyse müsste man den unterschiedlichen Einzelpreissteige­rungen Rechnung tragen.21 Dennoch wird hier aus Gründen der Vereinfachung davon ausgegangen, dass alle Preise gleichmäßig ansteigen; die Begriffe Inflation und Preissteigerung werden daher synonym verwendet.

2.2. Zusammenhang zwischen Zinssätzen und Inflationsrate

Die Frage, welche Relation zwischen nominalen und realen Zinssätzen sowie der In­flationsrate besteht, ist vielfach diskutiert und untersucht worden.22 Oft wird dabei der Fisher-Effekt23 genannt. Demnach erhöht unter Annahme eines vollkommenen Kapitalmarkts die erwartete Inflationsrate i24 den nominalen Zinssatz rn. Der reale Zinssatz rr dagegen ist davon unabhängig. Er bildet sich aus Angebot und Nachfrage für Kapital, wobei das Angebot von vorhandenen Investitionsmöglichkeiten abhängt und die Nachfrage von der Sparbereitschaft, d. h. monetäre Effekte spielen keine Rolle. Es gilt folgende Beziehung, die im Folgenden als Fisher-Gleichung bezeich­net wird:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vernachlässigt man das Kreuzprodukt i*rr, ergibt sich vereinfacht, dass der nominale Zinssatz eins zu eins mit der Inflationsrate steigt (rn = rr + i ). Die Erhöhung erklärt sich dadurch, dass die Gläubiger den realen Wertverlust des Rückzahlungsbetrages durch höhere Zinsen kompensiert haben wollen.25

Bsp. 1a) Bei einem realen Zinssatz von 2% und einer Inflationsrate von 5% ergibt sich ein nominaler Zinssatz von 7,1%. Falls jemand 1000 € verleiht, bekommt er da­rauf 71 € Zinsen, wovon 50 € (1000 € * 5%) dazu dienen, den realen Wertverlust des Rückzahlungsbetrags zu kompensieren. 21 € (real 20 €) sind „reine“ Zinsen, was genau der geforderten realen Verzinsung von 2% entspricht.

Da gerade die Annahme der Unabhängigkeit des realen Zinssatzes umstritten ist,26 sind darauf aufbauend weitere Theorien entwickelt worden. Mundell beispielsweise geht davon aus, dass die Inflation zu einem Anstieg der Ersparnisse und somit zu ei­nem Rückgang der realen Zinssätze führt, d. h. die Reaktion des nominalen Zins­satzes geringer als beim Fisher-Effekt ist.27 Außerdem wurde auch die Besteuerung der Zinseinkünfte des Gläubigers miteinbezogen.

Bsp. 1b) Führt man obiges Beispiel fort, werden auf die 71€ Zinsen bei einem Spit­zensteuersatz von 45% 31,95 € Einkommensteuer fällig. Nach Steuern verbleiben noch 39,05 €. Da dies weniger ist als die 50 €, die zur Erhaltung der Kaufkraft des Kapitals nötig wären, erzielt der Gläubiger real nach Steuern einen Verlust.

Dies liegt daran, dass auch der Teil der Zinsen, der nur der Kompensation des Wert­verlustes des Rückzahlungsbetrags dient, besteuert wird. Um reale Verluste zu ver­meiden und die reale Nachsteuerverzinsung (im obigen Beispiel 2% * (1 - 45%) = 1,1%) konstant zu halten, muss der Gläubiger auch diese „zusätzliche“ Steuerlast im Zinssatz berücksichtigen und damit an den Schuldner überwälzen.28 Eine diesbezüg­liche Erweiterung der Fisher-Gleichung geht auf Darby zurück29 und wird auch als modifizierter Fisher-Effekt30 bzw. Darby-Wielens-Effekt31 bezeichnet. Es gilt fol­gender Zusammenhang für den nominalen Vorsteuerzinssatz rn,vSt, der demnach überproportional mit der Inflationsrate ansteigt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bsp. 1c) In obigem Beispiel ergibt sich damit vor Steuern ein nominaler Zinssatz von 11,19%. Falls der Gläubiger nun wieder 1000 € verleiht, bekommt er 111,90 € Zin­sen und zahlt32 darauf 50,35 € Steuern. Es verbleiben 61,55 €, was genau der realen Verzinsung von 1,1% nach Steuern (11 € real bzw. 11,55 € nominal) plus einem Aus­gleich des realen Wertverlustes in Höhe von 50 € entspricht.

Für den Marktzinssatz würde man unter der Annahme, dass er sich durch Angebot und Nachfrage bildet, statt des persönlichen Steuersatzes den durchschnittlichen Grenzsteuersatz aller Markteilnehmer nehmen. Dann profitieren Kreditgeber mit ei­nem niedrigeren persönlichen Steuersatz, wohingegen solche mit einem höheren schlechter gestellt sind.33

Auch wenn in allen obigen Fällen grundsätzlich Einigkeit darüber besteht, dass ein gewisser positiver Zusammenhang zwischen Geldentwertungsrate und nominalem Zinssatz vorhanden ist, lässt sich dieser nur schwer exakt quantifizieren und empi­risch nachweisen.34 Während die Mehrzahl der Forscher zeigt, dass die nominalen Zinssätze mit der Inflationsrate oder weniger steigen,35 gibt es auch solche, bei denen eher der modifizierte Fisher-Effekt zum Tragen kommt.36

Ein Hauptproblem liegt dabei darin, dass Fisher von der erwarteten Inflationsrate ausgeht. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, welcher Warenkorb dafür herangezo­gen werden soll,37 sondern auch das generelle Problem, dass Erwartungen nur schwierig messbar sind und man vielmehr erst im Nachhinein die tatsächliche Infla­tionsrate kennt.38 Des Weiteren ist der Zins kein freier Marktpreis, sondern wird durch Maßnahmen der Zentralbank beeinflusst, die damit wirtschafts- oder konjunk­turpolitische Ziele verfolgt,39 oder durch Finanzierungsbedürfnisse des Staates, um den Haushalt auszugleichen.40 Außerdem kommt es auch auf den Betrachtungszeit­raum an. Selbst wenn sich die Inflation kurz- oder mittelfristig nur ungenügend in den Zinssätzen niederschlägt, kann dies langfristig ganz anders aussehen.41 Beim modifizierten Fisher-Effekt ist zudem unklar, was der durchschnittliche Grenzsteuer­satz ist bzw. welche Marktteilnehmer man diesbezüglich einbezieht.

Deswegen wird im Folgenden, soweit nicht explizit anders erwähnt, von der Gültig­keit der Fisher-Gleichung, der Gleichheit von erwarteter und tatsächlicher Inflations­rate sowie einem konstanten realen Zinssatz ausgegangen.

2.3. Nominalwertprinzip

Das Nominalwertprinzip (NWP) ist ein tragendes Prinzip der deutschen Rechts- und Wirtschaftsordnung.42 Dementsprechend wurde und wird ihm in der Literatur große Beachtung beigemessen.43

Es besagt, „dass Geld weder der Wert von Gold noch der einzelner Güter oder Leis­tungen, sondern als Zahlungsmittel und Wertmesser ein Gut eigener und deshalb nur sich selbst gleicher Art ist“44. Das bedeutet, dass eine Geldeinheit unabhängig von der Entwicklung ihrer Kaufkraft stets mit einer Geldeinheit gleichzusetzen ist. Es gilt der Grundsatz Euro=Euro45 und Geldnennbeträge dürfen nicht anhand eines „Geld- entwertungkoeffizientens“ in Kaufkrafteinheiten umgerechnet werden.46 Geld wird vor allem als gesetzliches Zahlungsmittel bzw. Recheneinheit und damit als Ge­schöpf der Rechtsordnung gesehen.47

Das NWP ist ungeschriebenes Recht, d. h. es gibt keine diesbezügliche Normation.48 Dennoch gilt es gewohnheitsrechtlich als allgemeiner Rechtsgrundsatz des gesamten Währungs- und Wirtschaftsrechts49 und wegen der Einheit der Rechtsordnung auch für das Steuerrecht.50 Das bringt mit sich, dass die dortigen Vorschriften über die Ermittlung der Einkünfte auf einer nominalen Geldwertrechnung beruhen und Geld­wertänderungen nicht berücksichtigt werden dürfen.51

Daraus erwächst die Frage, ob der Gesetzgeber dennoch die Inflation im Rahmen der Gesetzesauslegung berücksichtigen muss bzw. ob ein Festhalten am NWP gerade im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20, 28 GG) verfassungsgemäß ist.52 Deshalb hat sich die Rechtsprechung vor allem in Hinblick auf Einkünfte aus Kapi­talvermögen schon früh mit diesem Thema beschäftigt. Das BFH-Urteil vom 27.7.1967 über die Besteuerung von Zinserträgen bei Geldwertschwund, das auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde,53 ist dabei grundlegend. Der BFH erkennt zwar an, dass „die Nichtberücksichtigung der Geldentwertung bei der Be­steuerung der Kapitalzinsen für die Betroffenen oft eine empfindliche Härte bedeu- tet“54, urteilt aber dennoch, dass das NWP nicht verfassungswidrig ist solange der Zinssatz die Inflationsrate übersteigt. In der Tendenz wird auch in den darauf folgen­den Urteilen an der Gültigkeit des NWPs festgehalten.55 Das wird vor allem damit begründet, dass es die Klarheit fördert, Vereinfachung und Arbeitsentlastung bewirkt und damit dem reibungslosen Funktionieren des wirtschaftlichen Verkehrs und letzt­endlich auch der Rechtssicherheit dient.56

2.4. Unternehmenserhaltungskonzeptionen

Mit der Diskussion über die Auswirkungen einer Inflation auf die Steuerlast der Un­ternehmen ist oft die Frage nach dem „richtigen“ Gewinn, an dem sich die Besteu­erung zu orientieren hat, verbunden. Die diesbezügliche Antwort hängt auch von der zugrunde liegenden Unternehmenserhaltungskonzeption ab. Deswegen soll hier kurz auf diese eingegangen werden.57

Grundsätzlich kann man zwei Hauptrichtungen unterscheiden, nämlich die Kapital- und die Substanzerhaltung. Während erstere die Passivseite der Bilanz betrachtet, liegt das Augenmerk der Substanzerhaltung auf den Vermögensgegenständen der Aktivseite.58

Bei der Kapitalerhaltung kann man weiter zwischen der realen und der nominalen unterscheiden. Erstere entspricht dem Nominalwertprinzip und liegt dementspre­chend auch dem deutschen Handels- und Steuerrecht zu Grunde. Dabei wird grund­sätzlich die Inflation nicht berücksichtigt.59 Die reale Kapitalerhaltung geht auf Schmalenbach zurück.60 Dabei wird eine Erhaltung der Kaufkraft des Eigenkapitals angestrebt. Zur Umrechnung auf das jeweilige Preisniveau wird ein allgemeiner Kaufkraftindex herangezogen.61

Im Rahmen der Substanzerhaltung dagegen wird eine Erhaltung des Produktionspo­tentials des Unternehmens bzw. seines Vermögens auf der Aktivseite gefordert.62 Dazu müssen die Änderungen im Bestand der Wirtschaftsgüter mit den Wiederbe­schaffungskosten bewertet werden.63 Dabei wird weiter, je nachdem ob man auf das gesamte oder nur auf das eigenfinanzierte Sachvermögen abstellt, zwischen Brutto- und Nettosubstanzerhaltung unterschieden.64 Erstere wird von Schmidt und Hax ver- treten.65 Die Nettosubstanzerhaltung hingegen geht auf Sieben und Schildbach zu- rück.66

3. Qualitative Analyse der Auswirkungen einer Inflation auf die Steuerbelastung

Hier werden die Auswirkungen einer Inflation auf die Steuerlast von Unternehmen in Deutschland dargestellt. Der Fokus liegt dabei auf der laufenden Geschäftstätigkeit67 und es werden nur Effekte berücksichtigt, die auch steuerlich relevant sind, d. h. rei­ne Kaufkraftverluste bzw. -gewinne werden grundsätzlich außen vor gelassen. Dabei wird vor allem auf schon vorhandene Literatur zurückgegriffen. Zuerst werden die Auswirkungen im Bereich der Bilanzierung, welche vor allem den vom NWP ge­prägten Gewinnermittlungsvorschriften geschuldet sind, erläutert. Dies erfolgt unter Vernachlässigung der Kapitalstruktur der Unternehmen bzw. unter alleiniger Be­trachtung der Aktivseite der Bilanz. Im zweiten Teil wird auf die Passivseite und damit die Finanzierung eingegangen und die dortigen Auswirkungen einer Inflation erörtert. Im letzten Abschnitt wird das Zusammenspiel der vorher isoliert betrachte­ten Effekte besprochen.

3.1. Bereich der Bilanzierung

Hier liegt der Fokus auf Abschreibungseffekt („depreciation effect“) und Vorratsef­fekt („inventory effect“68 ), welche die wichtigsten Auswirkungen der Inflation im Rahmen der Bilanzierung aufzeigen. Vor der Darstellung der beiden Effekte wird zunächst auf die relevanten handels- und steuerrechtlichen Grundlagen, nämlich die Bewertung von Sachanlage- und Vorratsvermögen, eingegangen. Im dritten Unter­kapitel werden Einflussfaktoren auf AE und VE erörtert.

3.1.1. Bewertung von Sachanlage- und Vorratsvermögen

Die Anfangsbewertung von Sachanlage- und Vorratsvermögen erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Die Definition der Anschaffungskosten (AK) findet sich in § 255 Abs. 1 HGB und gilt wegen der Maßgeblichkeit grundsätz­lich auch für das Steuerrecht.69 Dazu gehören alle Aufwendungen (inklusive An­schaffungsnebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten), die geleistet wer­den, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zu­stand zu versetzen, soweit sie diesem einzeln zugeordnet werden können.

Zu den Pflichtbestandteilen der Herstellungskosten (HK) gehören sowohl handels- als auch steuerrechtlich Material- und Fertigungseinzelkosten, Sonderkosten der Fer­tigung sowie angemessene Bestandteile der Material- und Fertigungsgemeinkosten. Beide Male besteht ein Einbeziehungswahlrecht bezüglich der Kosten der allgemei­nen Verwaltung, angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Be­triebs, freiwilligen sozialen Leistungen für die betriebliche Altersversorgung und Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensge­genstandes verwendet wird.70.

Im Rahmen der Folgebewertung wird die Anfangsbewertung grundsätzlich beibe­halten („Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenprinzip“).70 71 Auch wenn handels- und steuerrechtlich bei einer Wertminderung eine außerplanmäßige Abschrei- bung/Teilwertabschreibung geboten bzw. möglich sein kann,72 ist umgekehrt eine Wertzuschreibung über die ursprünglichen AK bzw. HK hinaus nie zulässig, da sie gegen das Vorsichtsprinzip in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verstoßen würde.

Bei Vermögensgegenständen des abnutzbaren Sachanlagevermögens ist von den ur­sprünglichen AK bzw. HK die planmäßige Abschreibung bzw. Absetzung für Ab­nutzung (Afa) abzuziehen.73 Während dabei handelsrechtlich weder ein bestimmtes Abschreibungsverfahren (möglich sind grundsätzlich degressive, progressive, lineare oder Leistungsabschreibung oder auch eine Kombination) noch Abschreibungs­höchstsätze vorgesehen sind,74 gibt es steuerrechtlich strengere Regeln. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG ist grundsätzlich linear abzuschreiben. Bei beweglichen Wirt­schaftsgütern ist auch die Leistungsabschreibung möglich.75 Die geometrisch­degressive Abschreibung ist nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG nur für bestimmte Gebäude sowie nach § 7 Abs. 2 EStG für vor dem 1.1.2011 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter zugelassen. Bei Letzteren besteht nach § 7 Abs. 3 EStG die Option zum Wechsel in die lineare Abschreibung.

Die Abschreibungszeiträume und damit auch die -sätze bestimmen sich, mit Aus­nahme der in § 7 Abs. 4 und 5 EStG aufgeführten Gebäude, nach den amtlichen Afa- Tabellen, außer der Steuerpflichtige kann eine kürzere Nutzungsdauer glaubwürdig machen. Als Bemessungsgrundlage dienen die Anschaffungs- oder Herstellungskos­ten bzw. bei der degressiven Abschreibung der Restbuchwert der Vorperiode, jeweils abzüglich eines eventuellen Restwertes.

Obwohl grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter das Prinzip der Einzelbewertung gilt,76 kann davon unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Sowohl handels- als auch steuerrechtlich gibt es die Möglichkeit des Festwertansatzes.77 Da­bei bleibt der Bilanzansatz über mehrere Perioden unverändert. Allerdings ist dieser meist alle 3 Jahre zu überprüfen. Falls der neue Wert den alten um mehr als 10% übersteigt, muss eine Anpassung vorgenommen werden (EStR 5.4. Abs. 3).

Daneben ist nach § 256 i. V. m. § 240 Abs. 4 HGB bzw. EStR 6.8. Abs. 3, 4 grund­sätzlich auch eine Gruppenbewertung möglich. Der Ansatz erfolgt dabei mit dem gewogenen Durchschnitt der im Laufe des Wirtschaftsjahres erworbenen und an­fangs vorhandenen Wirtschaftsgüter.78 Außerdem gibt es weitere Bewertungsverein­fachungsverfahren, bei denen bestimmte Verbrauchs- bzw. Veräußerungsfolgen un­terstellt werden. Handelsrechtlich zulässig sind dabei nach § 256 HGB Lifo-Methode („last-in-first-out“), bei der davon ausgegangen wird, dass die zuletzt angeschafften Produkte zuerst veräußert werden, sowie Fifo-Methode („first-in-first-out“), die die umgekehrte Verbrauchsfolge unterstellt. Steuerrechtlich ist nur Lifo explizit er- laubt.79 Dennoch sind wohl auch andere Verbrauchsfolgeverfahren wie z. B. Fifo möglich, falls eine entsprechende Lagerbewegung nachgewiesen oder diese Ver­brauchsfolge zumindest glaubhaft gemacht werden kann.80

Bei allen Verfahren kann man, je nachdem, ob die Wertermittlung bei jedem Zu- o­der Abgang einzeln oder erst am Periodenende stattfindet, zwischen der permanenten und der Periodenform differenzieren. Beim Perioden-Lifo ist bei positiver Bestands­entwicklung eine Layer Bildung möglich.81

3.1.2. Darstellung des Abschreibungs- und Vorratseffekts

Als negative Folge der Inflation im Rahmen der Besteuerung werden in der Literatur vor allem Abschreibungseffekt (AE) und Vorratseffekt (VE) aufgeführt. Dies erfolgt meist im Zusammenhang mit Möglichkeiten zur Vermeidung der Scheingewinnbe- steuerung,82 Auswirkungen auf Investitions- und Finanzierungsentscheidungen83 oder Überlegungen zur Anpassung der Rechnungslegung an die Inflation.84 Darunter sind auch Arbeiten, in denen die Effekte quantifiziert werden.85

Sowohl AE als auch VE sind auf die Geltung des NWPs, besonders im Hinblick auf das Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip, zurückzuführen. Bei der Ermitt­lung des zu versteuernden Einkommens werden die nominalen Erlöse herangezogen. Denen gegenüber stehen aber nur ein(e) auf Basis der Anschaffungs- bzw. Herstel­lungskosten ermittelte Abschreibung bzw. Wareneinsatz. Folglich steigen die Erlöse mit der Inflationsrate, die Abschreibungen bzw. der Wareneinsatz aber nicht. Des­wegen nehmen das (nominale) zu versteuernde Einkommen und die daraus resultie­rende Steuerlast überproportional zu.86 Anders ausgedrückt, stimmen die steuerlich geltend machbaren Aufwendungen nicht mit den gegenwärtigen Kosten der Produk­tionsfaktoren überein.87 Seicht argumentiert, dass die erfolgende Saldobildung an sich mathematisch und ökonomisch unzulässig ist, weil verrechneter Periodenauf­wand und verrechneter Periodenertrag nicht geldwertparitätisch sind.88

Im Rahmen der Substanzerhaltung wird zur Vermeidung des AE gefordert, den je­weils verrechneten Aufwand - die Abschreibung - am „realen“ Wertverzehr und so- mit an den Wiederbeschaffungskosten (WBK)89 zu orientieren,90 da sonst die Gefahr besteht, dass durch die erhöhte Steuerlast die Substanz des Unternehmens gemindert wird. Nach deutschem Steuerrecht ist dies wegen dem NWP nicht möglich, worauf z. B. Stobbe explizit hinweist:

„Für die Bewertung nach §§ 6 und 7 bedeutet die Nominalwertrechnung: Abset­zungen für Abnutzung und Substanzverringerung gemäß § 7 sind auch dann nur von den nominellen Anschaffungs- und Herstellungskosten vorzunehmen, wenn die Wie­derbeschaffungskosten eines derartigen Wirtschaftsgutes nur infolge der Geldentwer­tung gestiegen sind.“91

Das Gleiche gilt analog beim VE. Auch dort müsste man grundsätzlich die WBK bzw. Herstellungskosten am Tag der Realisierung des Umsatzaktes als Basis für die Aufwandsbemessung nehmen, selbst wenn keine tatsächliche Wiederbeschaffung er- folgt.92 Dieses Vorgehen wird als „strict lifo“ bezeichnet.93

Eine alternative Argumentation hinsichtlich des AE ist, dass dort die Aufwandsver­rechnung eines Teils der Anschaffungskosten versagt wird. Falls bei einer Inflations­rate von 10% eine Maschine für 100 Mio. € angeschafft und über 4 Jahre linear ab­geschrieben wird, so beträgt der Realwert der geltend gemachten Abschreibungen unter Vernachlässigung von Zeiteffekten nur 79,25 Mio. €. 20,75 Mio. € der An­schaffungskosten können nicht verrechnet werden, wodurch sich die Steuerlast er- höht.94 Darauf aufbauend wird - unter zusätzlichem Einbezug von Zeiteffekten - ar­gumentiert, dass bei Inflation der (reale) Barwert der Abschreibungsbeträge sinkt.95

Obige Problematik wird in der deutschen Literatur oft unter dem Begriff Scheinge­winnbesteuerung diskutiert. Als Scheingewinn (in der englischsprachigen Literatur findet man vor allem die Begriffe „Phantom/False inventory profits“96 bzw. „Infla- tion losses“97 98 ) wird dabei der Betrag bezeichnet, der allein auf inflationsbedingten nominellen Einkünften beruht und nicht mit realem Vermögenszuwachs korrespon- diert.98.Streng genommen gilt diese Definition nur im Rahmen der Substanzerhal­tung, da man nur dann von Scheingewinnen auf der Aktivseite sprechen kann. Bei der realen Kapitalerhaltung würden diese vielmehr auf der Passivseite entstehen.99

Grundsätzlich gibt es Scheingewinne nur bei Sachvermögen. In der Literatur wird zwar diskutiert,100 ob diese auch bei Geldvermögen wie z. B. Bargeldbeständen oder unverzinslichen Forderungen101 auftreten, aber meist wird davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall ist. Dem wird auch hier gefolgt.

3.1.3. Einflussfaktoren auf Abschreibungs- und Vorratseffekt

Die Einflussfaktoren auf AE und VE102 lassen sich in drei Gruppen kategorisieren. Man kann zwischen eher allgemeinen (wie Steuersatz, Inflationsrate und Zinssatz) und unternehmens- bzw. branchenspezifischen Faktoren differenzieren. Letztere sind teils dem Geschäftsfeld geschuldet, in dem das Unternehmen tätig ist, teils aber auch von unternehmensindividuellen Entscheidungen abhängig. Die dritte Gruppe stellen spezifische Vorschriften der (handels- und steuerrechtlichen) Gewinnermittlung bzw. der Bilanzierung dar. Dabei wird hier vor allem auf Aktivierungswahlrechte, Ab­schreibungsmethoden und Bewertungsvereinfachungsverfahren eingegangen.103 Bei der gesamten Betrachtung wird angenommen, dass die Preise im Zeitablauf kontinu­ierlich steigen.

3.1.3.1. Allgemeine Faktoren

Die allgemeinen Faktoren wirken bei AE und VE in dieselbe Richtung. Defini­tionsgemäß ist eine Preissteigerung Grundvoraussetzung für das Auftreten von AE und VE.104 Mit steigender Inflation nimmt die Differenz zwischen verrechenbarem und „tatsächlichem“ Aufwand und damit auch die negative Auswirkung des An- schaffungs- bzw. Herstellungskostenprinzips zu.105 Außerdem steigt die Scheinge­winnsteuerlast mit dem Steuersatz, da sich dann die geringere Aufwandsverrechnung stärker auswirkt.106 Dabei gibt es zwischen Preissteigerungsrate und Ertragsteuersatz einen Kumulationseffekt, d. h. je höher die Inflation ist, desto belastender wird ein bestimmter Steuersatz.107 Wichtig ist, dass bei der Inflationsrate nicht nur die des ak­tuellen Jahres, sondern die kumulierte Geldentwertungsrate seit dem Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt und damit die Dauer der Inflation eine Rolle spielen. Das heißt, nach einer inflationären Phase bleiben AE und VE auch noch in der Folgezeit bestehen.108

Im Rahmen einer mehrperiodischen Betrachtung bzw. sobald durch bestimmte Bi­lanzierungsmöglichkeiten eine stille Reserve gebildet wird, die eine Steuerstundung ermöglicht, spielt zur Berücksichtigung von Zeiteffekten immer auch der Zinssatz bzw. dessen Zusammenhang mit der Inflationsrate eine Rolle.109 Wird wie im vorhe­rigen Unterkapitel der Barwert der Abschreibungsbeträge betrachtet, gilt dort, dass die Auswirkungen einer Geldentwertung umso „schlimmer“ sind, je stärker der Zins­satz mit der Inflationsrate steigt.110

3.1.3.2. Unternehmens- bzw. branchenspezifische Faktoren

Ein wesentlicher unternehmens- bzw. branchenspezifischer Einflussfaktor ist die Anlage- bzw. Vorratsintensität. Da AE und VE nur bei bestimmten Bilanzposten eine Rolle spielen, ist ihre Höhe davon abhängig, wie viel abnutzbares Sachanlagevermö­gen bzw. Vorräte ein Unternehmen in Relation zu den gesamten Aktiva besitzt.111

Daneben spielt auch die Profitabilität eine Rolle.112 Obwohl Scheingewinne prinzi­piell immer auftreten können, hängt es von der Ertragssituation des Unternehmens ab, inwiefern sie tatsächlich steuerlich wirksam werden. Bei negativem zu versteu­ernden Einkommen fallen in der aktuellen Periode generell keine Ertragsteuern an und Scheingewinne wirken sich zunächst „nur“ auf die Höhe des Verlustrück- oder -vortrags aus. Eine positive Bemessungsgrundlage vorausgesetzt, kann man argu­mentieren, dass weniger ertragsstarke Unternehmen relativ stärker von AE und VE betroffen sind, da dort die Scheingewinne einen größeren Teil des gesamten Gewinns ausmachen.

Außerdem ist für AE und VE relevant, wie lange sich die jeweiligen Vermögensge­genstände im Unternehmen befinden, da sich im Zeitablauf die WBK immer mehr von den AK entfernen.113 Bezüglich des VE kommt es darauf an, wann die Erzeug­nisse abgesetzt werden, da erst dann der Aufwand realisiert wird.114 Der Einfluss der Umschlagshäufigkeit kann allerdings schwer isoliert von anderen Annahmen, z. B. über Bewertungsvereinfachungsverfahren oder die Zu- oder Abnahme der Lagerbe­stände, betrachtet werden. Attkins und Grotherr zeigen beispielsweise, dass der peri­odenbezogene Scheingewinn unabhängig von der Umschlagshäufigkeit der Vorräte ist und nur der auf einen Umschlagsakt entfallende Gewinn davon beeinflusst wird. Dies setzt aber eine Umschlagshäufigkeit größer eins, die Anwendung von Fifo115, einen linearen Preisanstieg, gleichmäßig über die Periode verteilte Zu- und Abgänge sowie gleichbleibende Bestände voraus.116

Relevanter ist die Bindungsdauer im Unternehmen wegen der längeren Verweildauer beim Anlagevermögen. Bei langlebigen bzw. älteren Wirtschaftsgütern tritt der AE stärker zu Tage.117 In diesen Fällen machen sich auch schon nur sehr geringe Infla­tionsraten bemerkbar.118 Somit sind schnell wachsende Unternehmen mit eher neue­ren Anlagen weniger betroffen.119 Außerdem kommt es zu einer Verzerrung der In- vestitionsentscheidungen, da der AE nicht alle Wirtschaftsgüter gleichmäßig beein- flusst.120

Im Zusammenhang mit der Nutzungsdauer (ND) wird in der Literatur teilweise zwi­schen steuerlicher und wirtschaftlicher differenziert. Dabei wird argumentiert, dass für die Bestimmung des Scheingewinns auf die wirtschaftliche ND zurückgegriffen werden muss, da die kürzere steuerliche ND eine Steuerstundung und damit zumin­dest eine Minderung der Folgen der Inflation ermöglicht.121 Ein periodischer Schein­gewinn entsteht dann nur in Höhe der Differenz zwischen der Abschreibung basie­rend auf den WBK und der wirtschaftlichen ND sowie der verrechneten Abschrei­bung (basierend auf den historischen AK und der steuerlichen ND). Vor allem in der Anfangszeit kann diese Differenz negativ sein, was im Rahmen der Scheingewinnbe­steuerung einer Steuerentlastung entspricht. Bezüglich des Gesamteffekts wird der AE generell abgeschwächt und kann im Extremfall sogar mehr als vollständig kom­pensiert werden.122 Ob allerdings die kürzere steuerliche ND tatsächlich (nur) zur Minderung der potentiellen inflationsbedingten Steuermehrbelastung eingeführt wurde oder ob sie (auch) als Investitionsanreiz dienen soll, ist umstritten.123 Wenn man aber dieser Vorgehensweise folgt, ist ein zusätzlicher Einflussfaktor auf den AE die Abweichung der steuerlichen von der wirtschaftlichen ND. Je größer diese ist, desto mehr wird der AE abgemildert.124

3.1.3.3. Spezifische Gewinnermittlungsvorschriften

Bezüglich spezifischer Vorschriften der Gewinnermittlung spielt sowohl bei AE als auch bei VE die Ausnutzung von Aktivierungswahlrechten eine Rolle. Scheinge­winne können nur bei aktivierten Bestandteilen entstehen, da sonst der Zeitpunkt der Anschaffungsausgabe und der Aufwandsverrechnung nicht auseinanderfallen.125 Deswegen ist es v. a. bei Inflation für steuerliche Zwecke günstig, den Aufwand so­fort geltend zu machen. Besonders relevant ist dies für die Bestimmung der Herstel- lungskosten und damit für den VE. Beim Teilkostenansatz ist der Scheingewinn grundsätzlich niedriger als bei Ausübung von Einbeziehungswahlrechten. Aber auch hinsichtlich des AE gibt es z. B. beim Einbezug bestimmter Anschaffungsnebenkos­ten einen gewissen Spielraum.

Außerdem kommt es bei gegebener Nutzungsdauer für den AE darauf an, wie abge­schrieben wird. Der Extremfall, nämlich die Sofortabschreibung, vermeidet den AE vollständig.126 Ansonsten gilt, dass eine Beschleunigung des Abschreibungstempos wegen der früheren Aufwandsverrechnung immer zu einer Steuerstundung und damit auch zu einer -entlastung führt, da dann der Barwert der Abschreibungen zunimmt. Bei Inflation wird dies dadurch verstärkt, dass zu früheren Zeitpunkten die WBK noch eher den Anschaffungskosten entsprechen127 bzw. durch den höheren Zinssatz später geltend gemachte Abschreibungen noch mehr an Wert verlieren. Im Vergleich zur linearen Abschreibung wirkt sich deswegen z. B. die geometrisch-degressive128 oder die in den USA mögliche double-declining-balance oder sum-of-years-digits Methode129 positiv aus.

Für den VE ist entscheidend, wie die Abgänge des Vorratsvermögens bewertet wer­den. Beim Festwertansatz beispielsweise werden bei gleichbleibendem Anfangsbe­stand die Neuanschaffungen unmittelbar als Aufwand verbucht. Da die effektiven Beschaffungskosten praktisch den WBK der verbrauchten Vorratsgüter entspre- chen,130 kommt es zu keiner Scheingewinnbesteuerung. Dies funktioniert allerdings nur bis eine Aufwertung des Bestandes notwendig wird. Daher kommt es, gerade bei hohen Inflationsraten, höchstens zu einer Steuerstundung131 und nur zu einer gering­fügigen Milderung der Scheingewinnbesteuerung.132

Bei den Bewertungsvereinfachungsverfahren wirkt sich der VE besonders stark aus, wenn Fifo angewandt wird, da dann die zuerst und somit am günstigsten gekauften Güter als erstes verbraucht werden, wohingegen die „Neuen“ die Lagerbestände er­höhen.133 Die Abweichung des Wareneinsatzes von den tatsächlichen WBK ist dabei umso höher, je höher der Vorratsbestand und je geringer die Umschlagshäufigkeit ist.

Durch die Anwendung des Durchschnittsverfahrens wird die Wirkung etwas abge­mildert, da die Durchschnittskosten, einen positiven Lagerendbestand vorausgesetzt, über den Kosten der erstgekauften Gütern liegen. Der Unterschied im Hinblick auf die Fifo-Methode ist dabei umso größer, je niedriger der Vorratsbestand des Unter­nehmens ist.134 Bei Anwendung des Lifo-Verfahrens wirkt sich der VE am wenigsten aus,135 da die zuletzt und am teuersten gekauften Güter zuerst verbraucht werden.

Doch auch wenn dessen Einführung mit dem SteuerreformG 1990136 vor allem mit der Vermeidung der Scheingewinnbesteuerung begründet wurde,137 kann selbst Lifo den VE nicht immer vollständig verhindern. Nur solange die anfänglichen Lagerbe­stände erhalten bleiben, werden allein die neu beschafften Güter „verbraucht“ und als Aufwand verbucht. Da deren Herstellungskosten grundsätzlich den tatsächlichen WBK entsprechen, wird dann dem „strict lifo“ gefolgt138 und die gestiegenen Be­schaffungspreise schlagen sich vollständig im verrechneten Aufwand nieder.139 Die ältesten und am niedrigsten bewerteten Lagerbestände bleiben erhalten,140 wodurch stille Reserven gebildet werden. Falls allerdings die Lagerbestände abnehmen oder das Geschäft ganz aufgegeben wird, werden auch diese „verbraucht“ und die stillen Reserven realisiert. Dann führt Lifo zu keiner definitiven Steuerersparnis, sondern nur zu einem Besteuerungsaufschub.141

Daneben spielt auch eine Rolle, ob die Verfahren in der permanenten oder in der Pe­riodenform angewandt werden. Da beim permanenten Lifo die Zu- und Abgänge in ihrer chronologischen Reihenfolge berücksichtigt werden, hängt der verrechnete Aufwand davon ab, ob ein Abgang vor oder nach einem Zugang erfolgt. Das Perio­den-Lifo ist in dieser Hinsicht weniger anfällig, da fingiert wird, dass der erste Ab­gang erst nach dem letzten Zugang erfolgt.142 Falls z. B. zuerst alle schon vorhande­nen Güter verkauft und erst dann neu beschafft wird, werden beim permanenten Lifo die „alten“ Vorräte verbraucht, wohingegen beim Perioden-Lifo die neu beschafften und somit teureren in den Aufwand eingehen. Das führt dazu, dass es beim perma­nenten Verfahren bei unterperiodischen Minderbeständen trotz gleichbleibender Be­stände zu einer Scheingewinnbesteuerung kommen kann.143 Beim Perioden-Lifo da­gegen kann eventuell sogar ein über den tatsächlichen WBK liegender Aufwand an­gesetzt werden, wenn die Anschaffungskosten am Tag des Einkaufs höher sind als die WBK am Umsatztag.144 Deswegen schwächt das Perioden-Lifo den VE mehr ab als das permanente.145 Die Wirkung bei der Durchschnittsmethode ist ähnlich, tritt al­lerdings methodisch bedingt weniger stark zu Tage.146

Auch die beim Perioden-Lifo mögliche Layerbildung kann sich unterschiedlich auf den VE auswirken. Bei positiver Bestandsentwicklung kann der Anfangsbestand weitergeführt und die Mehrbestände separat als Layer ausgewiesen werden. Bei spä­teren Bestandsminderungen werden zuerst die zuletzt gebildeten Layer aufgelöst. Damit ist bei kontinuierlicher Preissteigerung der verrechnete Aufwand höher als ohne Layer-Bildung; die gebildeten stillen Reserven bleiben länger erhalten und der VE wird abgeschwächt.147 Das Layer kann mit den AK und HK der ersten Lagerzu­gänge des Wirtschaftsjahres oder mit den durchschnittlichen AK und HK aller Zu­gänge des Wirtschaftsjahres bewertet werden.148 Bei Letzterem ist der verrechnete Aufwand grundsätzlich niedriger. Allerdings wird dabei, falls der Mehrbestand im Vergleich zum fortzuführenden Anfangsbestand sehr hoch ist, praktisch die Durch­schnittsmethode und kein Lifo mehr angewandt, was einem nicht genehmigten Me­thodenwechsel gleichkommt.149

3.2. Bereich der Finanzierung

Nachdem im vorherigen Unterkapitel die Finanzierung vernachlässigt wurde, wird nun der dortige Einfluss einer Inflation auf die Steuerlast aufgezeigt. In der Literatur werden diesbezüglich vor allem der Finanzierungseffekt („net monetary effect“150 ) sowie die Gläubiger-Schuldner-Hypothese genannt. Dieses Unterkapitel ist analog zum Vorherigen aufgebaut: Nach einem kurzen Überblick über die wichtigsten han­dels- und steuerrechtlichen Grundlagen, nämlich die Bewertung von festverzinsli­chen Verbindlichkeiten und die Behandlung von Zinsen, wird der FE dargestellt und die Relevanz der Gläubiger-Schuldner-Hypothese diskutiert. Zuletzt werden Ein­flussfaktoren auf den FE erörtert.

3.2.1. Bewertung von Verbindlichkeiten und Behandlung von Zinsen

Verbindlichkeiten sind handelsrechtlich nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB mit ihrem Er­füllungsbetrag und steuerrechtlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen.151 Bei festverzinslichen Verbindlichkeiten entspricht dies in beiden Fällen dem Nennwert bzw. Rückzahlungsbetrag.152

Eine Unterverzinslichkeit (d. h. der Marktzinssatz ist höher als der vereinbarte Zins­satz) hat keine Auswirkungen. Handelsrechtlich würde eine Abzinsung (z. B. durch Ansatz des niedrigeren Barwertes) gegen das Realisationsprinzip verstoßen153 und auch steuerrechtlich ist der Ansatz eines niedrigeren Teilwertes grundsätzlich unzu- lässig.154 Im umgekehrten Fall - bei Überverzinslichkeit - könnte handelsbilanziell eine Drohverlustrückstellung gebildet werden,155 steuerlich ist diese jedoch nach § 5 Abs. 4a EStG nicht zulässig. Da die Wertminderung wegen der sicheren Rückzah­lung zudem nicht dauerhaft ist, kommt es dort wohl zu keiner Teilwerterhöhung.156

Während Zinserträge als Betriebseinnahmen voll steuerpflichtig sind, fällt Zinsauf­wand unter § 4 Abs. 4 EStG und mindert demzufolge das zu versteuernde Ein- kommen. Dies wird allerdings im Rahmen der Körperschaft- und Einkommensteuer durch die Zinsschranke und bei der Gewerbesteuer durch die dortige Hinzurechnung eingeschränkt.

Gemäß der Zinsschranke in § 4h EStG dürfen den Zinssaldo übersteigende Zins­aufwendungen grundsätzlich nur bis zum 0,3-fachen des EBITDAs vom zu versteu­ernden Einkommen abgezogen werden, der Rest ist in die Folgejahre vorzutragen. Ausgenommen davon sind Betriebe mit einem Nettozinsaufwand kleiner drei Millio­nen, Betriebe die zu keinem Konzern gehören (Konzernklausel) sowie Betriebe, de­ren Eigenkapitalquote die des Konzerns um maximal 2% Punkte unterschreitet (Es- cape-Klausel).157 Im Rahmen der Körperschaftsteuer gelten Konzern- und Escape- Klausel nur, wenn keine übermäßige Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt, da sonst die zwei Rückausnahmen des § 8a KStG greifen.158

Für Zwecke der Gewerbesteuer gibt es eine weitere Regelung, die dort einen voll­ständigen Zinsabzug erschwert. Für die Ermittlung des Gewerbeertrags müssen nach § 8 Nr. 1a GewStG 25% der Zinsaufwendungen wieder hinzugerechnet werden, soweit die Höhe 100.000 €159 überschreitet und sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

3.2.2. Darstellung des Finanzierungseffektes und Diskussion der Gläubiger-Schuldner-Hypothese

Bezüglich der Auswirkungen von Inflation auf die Steuerlast von Unternehmen herrscht in der Literatur meist Einigkeit darüber, dass deren Finanzierung berück­sichtigt werden muss und die negativen Auswirkungen der Inflation durch Fremdka­pital abgemildert werden.160 Dabei werden meist die Gläubiger-Schuldner-Hypothese sowie der Finanzierungseffekt (FE) genannt, auf die im Folgenden näher eingegan­gen wird.

Die Ausführungen beschränken sich hier auf fest verzinsliche Verbindlichkeiten. Da dort bei Inflation der Rückzahlungsbetrag real an Wert verliert, werden die Gläubiger dies in ihrer Kalkulation berücksichtigen und dementsprechend höhere Zinsen ver- langen.161 Ob dies vollständig gelingt, ist auch davon abhängig, inwiefern sie die zu­künftige Inflation antizipiert haben.

Für die folgende Betrachtung wird zunächst davon ausgegangen, dass die Gläubiger die zukünftige Inflation vollständig und korrekt antizipiert haben und somit der Wertverlust des Rückzahlungsbetrages durch höhere Zinsen komplett kompensiert wird. Dann tritt nur der FE zu Tage. Demnach profitieren Unternehmen in Zeiten ho­her Inflation, da sie - basierend auf dem NWP - bei der steuerlichen Gewinnermitt­lung die gesamten Zinsen steuermindernd berücksichtigen können. Dabei wird ver­nachlässigt, dass ein Teil davon im wirtschaftlichen Sinn keinen Zins darstellt, son­dern nur der Kompensation des Wertverlustes des Rückzahlungsbetrages dient.162 Deswegen übersteigen die Zinszahlungen und damit auch der verrechnete Aufwand die realen Kosten des Fremdkapitals.163 Wenn die Erlöse mit der Inflation steigen, nimmt der verrechnete Aufwand überproportional zu und demzufolge werden zu ver­steuerndes Einkommen und Steuerlast unterschätzt.164

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass beim Kapitalgeber korrespondierend dazu die gesamten Zinseinkünfte - einschließlich des „Werterhaltungsanteils“ - besteuert wer- den.165 Deswegen kommt es dort zu einem dem FE entgegengesetzten Effekt und ei­ner steuerlichen Mehrbelastung.166 Diese wird als Scheinzinsbesteuerung bezeich- net167 und kann so weit gehen, dass der Gläubiger nach Steuern real einen Verlust er­zielt.

Da Unternehmen in den meisten Fällen nicht nur Kreditnehmer sondern auch Kredit­geber sind, trifft dies auch auf ihr verzinsliches Finanzvermögen zu. Dementspre­chend muss beim Finanzierungseffekt immer auf die Nettoverschuldung abgestellt werden.168 Es profitieren davon nur Unternehmen mit einer positiven Nettoverschul- dung, was aber im Normalfall gegeben ist169 und wovon im Folgenden auch ausge­gangen wird. Überwiegt das Finanzvermögen, wirkt der Effekt in die Gegenrichtung.

Zur Vermeidung des FE wird gefordert, die Verbindlichkeiten zu indexieren, d. h. den „Werterhaltungsanteil“ beim Kreditnehmer dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen und beim -geber abzuziehen.170

Ein weiteres Phänomen, das oft im Zusammenhang mit Effekten der Inflation ge­nannt wird, ist die Gläubiger-Schuldner-Hypothese 171 (in der englischsprachigen Literatur „Debtor-Creditor-Hypothesis“172 ). Demzufolge profitieren Schuldner von einer Inflation, weil diese Vermögensumverteilungen zwischen Gläubigern und Schuldnern mit sich bringt.173 Dabei wird von „Schuldnergewinnen“ und „Gläubi­gerverlusten“ gesprochen.174 Allerdings ist die Behauptung, dass Unternehmen bei einer Inflation auch aus steuerlicher Sicht von Schuldnergewinnen profitieren, in vie­lerlei Hinsicht problematisch.175

Zunächst wird oft übersehen, dass Schuldnergewinne nicht entstehen, weil der Kredit mit entwertetem Geld zurückgezahlt werden kann,176 sondern nur, weil die Inflation nicht vollständig im Zinssatz berücksichtigt ist.177 Deswegen können sie nur auftre­ten, wenn der Gläubiger die tatsächliche Inflation unterschätzt. Grundsätzlich kann man jedoch davon ausgehen, dass zumindest im Mittel ein Inflationsausgleich über den Zinssatz erfolgt.178 Schon allein deswegen werden Schuldnergewinne gene­rell überschätzt.179 Außerdem entstehen sie auch nicht automatisch durch die Infla­tion, sondern frühestens, wenn sie sich in einem Zahlungsstrom niederschlagen. Auch rein steuerlich wirkt sich vorher eine Unterverzinslichkeit von Verbindlichkei­ten nicht aus.180 Danach sind sie sowieso schon als Bestandteil des Gesamtgewinns ausgewiesen und werden dementsprechend mitbesteuert. Somit ist die Behauptung, dass Unternehmen von unversteuerten Schuldnergewinnen profitieren, nicht gerecht- fertigt.181 Deswegen wird sich in den folgenden Ausführungen allein auf den FE be- schränkt.182

3.2.3. Einflussfaktoren auf den Finanzierungseffekt

Auch hier kann man eine Untergliederung in allgemeine, unternehmens- bzw. bran­chenspezifische Faktoren sowie spezifische Vorschriften der Gewinnermittlung vor­nehmen.

Bezüglich allgemeiner Faktoren hängt die Stärke des FEs vor allem vom Steuer­satz, vom realen Zinssatz und von der Inflationsrate ab. Da sich der „zusätzliche“ Abzug dann mehr auswirkt, kommt es mit steigendem Steuersatz generell zu einer höheren Steuerersparnis.183 Das Gleiche gilt hinsichtlich der Inflationsrate: je höher diese ist, desto mehr verliert der Rückzahlungsbetrag real an Wert und desto höher ist der „zusätzlich“ geltend machbare Zinsaufwand.184 Für die Höhe des Wertverlus­tes kommt es dabei grundsätzlich nur auf die Inflationsrate der aktuellen Periode an, die der Vergangenheit spielt keine Rolle.185

Die Höhe des realen Zinssatzes spielt insofern eine Rolle, als dass bei niedrigem Re­alzins der Anteil am Zinsaufwand, der nur zur Kompensation des Wertverlustes dient, höher ist.186 So kann man argumentieren, dass Unternehmen dann relativ stär­ker vom FE profitieren, obwohl natürlich absolut gesehen der „zusätzlich“ abziehba­re Zinsaufwand gleich bleibt.

[...]


1 Vgl. Statistisches Bundesamt, Eilbericht, https://www.destatis.de/.../VerbraucherpreiseME 2170700122044.pdf?__blob=publicationFile, S. 6, 25.5.2012. Dies bezieht sich auf die Inflationsrate gemessen am VPI; für diesbezügliche Details siehe Abschnitt 2.1.

2 Vgl. o. V., Inflationsrate, http://www.inflationsrate.com, 9.5.2012; Hajek, S./Reimann, A./Kunz, A., WiWo 21.5.2012, S. 82.

3 Kunz, A., WiWo 26.3.2012, S. 21.

4 Kunz, A., WiWo 23.4.2012, S. 36.

5 Vgl. Badura, P., WiR 1974, S. 9.

6 Vgl. Hartz, W., FR 1972, S. 475-478.

7 Vgl. Franzen, V./Meyer, A./Ziemer, H., Nominalwertprinzip, 1977, S. 20; so auch Schmalenbach, E., Scheingewinne, 1922, S. 40.

8 Vgl. Franzen, V./Meyer, A./Ziemer, H., Nominalwertprinzip, 1977, S. 20; Esser, C., Problem, 1999, S. 22.

9 Vgl. Feldstein, M./Green, J./Sheshinski, E., Inflation, 1983, S. 44.

10 So auch Schmalenbach, E., Scheingewinne, 1922, S. 6.

11 Zum Thema „Kalte Progression“ wird z. B. auf Kleinmanns, F., System, 2009; Bös, D., ZfN 1974, S. 145-172; Lefèvre, B., Nominalwertprinzip, 1977; Eggesiecker, F./Ellerbeck, E., DB 2004, S. 839-841; Esser, C., Reform, 1994; Bareis, P., DB 2012, S. 994-1001 verwiesen.

12 Vgl. Zimmermann, G., WD 2005, S. 197.

13 Vgl. Sprey, R., LIFO-Verfahren, 1997, S. 91.

14 Vgl. Hax, K., Substanzerhaltung, 1957, S. 28 f.; Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 58.

15 Vgl. Seicht, G., Geldentwertung, 1999, S. 214.

16 Für die genaue Zusammensetzung siehe Statistisches Bundesamt, Wägungsschema, https:// www.destatis.de/.../Waegungsschema.pdf?__blob=publicationFile, 22.5.2012.

17 Für Details dazu siehe o. V., EZB, http://www.tagesgeld.info/.../03468-ziel-der-ezb-warum-infla- tionsrate-von-2-prozent, 16.4.2012.

18 Vgl. Statistisches Bundesamt, HVPI, https://www.destatis.de/DE/Meta/AbisZ/HVPI.html, 22.2.2012.

19 Vgl. Jacobs, O. H./Schreiber, U., Substanzerhaltung, 1979, S. 111. Siehe dazu auch Alchian, A. A./Klein, B. JMCB 1973, S. 173-191 oder die Ausführungen der Deutschen Bundesbank in ihrer Stellungnahme, vgl. BFH, Urteil vom 27.7.1967, IV 300/64, BStBl 1967 III, S. 690 Rn. 20-26.

20 Vgl. Jacobs, O. H./Schreiber, U., Substanzerhaltung, 1979, S. 203.

21 Vgl. Sprey, R., LIFO-Verfahren, 1997, S. 91.

22 Für eine Zusammenfassung von Studien siehe z. B. Roll, R., JF 1972, S. 251-277 oder Peek, J., AER 1982, S. 980f.

23 Vgl. Fisher, I., Theory, 1930.

24 Die erwartete Inflationsrate wird dabei durch die Inflationshöhe der Vergangenheit beeinflusst, vgl. Lange, K., Vorteilhaftigkeit, 1982, S. 63.

25 Vgl. Peek, J., AER 1982, S. 980.

26 so z. B. Brealey, R. A./Myers, S. C./Allen, F., Finance, 2008, S. 76; Yun, Y.-S., JFQA 1984; S. 426; Feldstein, M., AER 1980, S. 840.

27 Vgl. Mundell, R., JPE 1963, S. 280. Zum gleichen Ergebnis kommt grundsätzlich auch Tobin, J., Econometrica 1965, S. 671-684.

28 Auch wenn eingeräumt wird, dass dies in Realität wohl kaum vollständig möglich ist, siehe dazu Attkins, T., Inflation, 1979, S. 322 Fn. 1.

29 Vgl. Darby, M. R., EI 1975, S. 266-276, eine ähnliche Idee hatte grundsätzlich auch Feldstein, vgl. Feldstein, M., Inflation, 1980; Feldstein, M., Inflation, 1983, S. 28-43.

30 Vgl. Sprey, R., LIFO-Verfahren, 1997, S. 94.

31 In der angelsächsischen Literatur wird meist nur von Darby-Effekt gesprochen, aber schon Wielens (Wielens, H., Inflation, 1971, S. 94) hat ähnliche Überlegungen angestellt.

32 s ist der persönliche Grenzsteuersatz des Gläubigers auf Zinseinkünfte; rr der reale Zinssatz vor Steuern.

33 Siehe dazu auch Mick, J., UPLR 1992, S. 2058-2062.

34 Siehe z. B. Pelaez, R. F., JM 1995, S. 333 für eine Zusammenstellung verschiedener Studien.

35 z. B. Fama, E. F., AER 1975, S. 269-282; Cargill, T. F., EI 1977, S. 132-134; Carr, J./Pesando, J. E./Smith, L. B., EI 1976, S. 259-269.

36 z. B. Cargill, T. F./Meyer, R., EI 1980, S. 57-70. Nielsen, N. C., JME 1981, S. 261-270 zeigt in sei­ner Gleichgewichtsanalyse, dass die nominalen Zinssätze zwar stärker als die Inflation steigen, aber die Gläubiger die zusätzliche Steuerlast nicht vollständig überwälzen. Yun, Y., JFQA 1984, S. 425-448 kann für US Staatsanleihen zwischen 1953-1982 die Gültigkeit nachweisen.

37 Vgl. dafür die Ausführungen in Abschnitt 2.1.

38 Vgl. Brealey, R. A./Myers, S. C./Allen, F., Finance, 2008, S. 76-78; Bossons, J., WLR 1983, S. 956.

39 Vgl. Jacobs, O. H./Schreiber, U., Substanzerhaltung, 1979, S. 59.

40 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 110.

41 Vgl. Sinn, H.-W., Inflation, 1987, S. 206; siehe dazu auch die Ergebnisse von Mishkin, F. S., JME 1992, S. 195-215.

42 Vgl. Badura, P., WiR 1974, S. 9.

43 Vgl. Gemper, B. B., BB 1972, S. 761; Lange, K., Vorteilhaftigkeit, 1982, S. 13f. v. a. Fn 1 auf S. 14. Für eine Darstellung der Bedeutungen des NWPs siehe auch Stützel, W., Nominalismus, 1979.

44 Fögen, H., NJW 1953, S. 1321.

45 Vgl. Ratschow, E., in: Heuermann, B./Brandis, P., Blümich, 2012, § 2 Rz. 108; Stuhrmann, G., in: Heuermann, B./Brandis, P., Blümich, 2012, § 20 Rz. 27.

46 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 31; Aaron, H., AER 1976, S. 194 f.

47 Vgl. Knapp, F., Theorie, 1923, S. 1f.

48 Vgl. Ossola, C., Inflation, 1981, S. 30. Auch § 3 des Währungsgesetzes (Erstes Gesetz zur Neuord­nung des Geldwesens vom 20.06.1948) ist nicht als Quelle, sondern allenfalls als Ausfluss oder Bestä­tigung des NWPs zu sehen, vgl. Stobbe, T., in: Hey, J. et al., EStG, 2011, § 6 Rn. 71. Dieses ist aller­dings mit dem Euro-Einführungsgesetz (Gesetz zur Einführung des Euro vom 9.6.1998, BGBl 1998 I, S. 1242) mit Wirkung zum 1.1.2002 sowieso außer Kraft getreten, vgl. BGBl 1998 I, S. 2402.

49 Vgl. Ossola, C., Inflation, 1981, S. 30.

50 Vgl. BFH, Urteil vom 27.7.1967, IV 300/64, BStBl 1967 III, S. 690.

51 Vgl. Stobbe, T., in: Hey, J. et al., EStG, 2011, § 6 Rn. 71.

52 Vgl. Badura, P., WiR 1974, S. 9-16. Diese Frage stellt sich auch aktuell wieder, vgl. Forkel, H.-W., ZRP 2011, S. 140.

53 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.1.1969, 1 BvR 346/68, HFR 1969, S. 347. Dazu vergleichbar BVerfG, Beschluss vom 19.12.1978, 1 BvR 335/76, BStBl 1979 II, S. 308-322.

54 Vgl. BFH, Urteil vom 27.7.1967, IV 300/64, BStBl 1967 III, S. 690 Rn. 43.

55 Z. B. BFH, Urteil vom 10.11.1967, VI R 179/66, BStBl 1968 II, S. 143 f., BFH, Urteil vom 12.6.1968, IV 254/62, BStBl 1968 II, S. 653-655; BFH, Beschluss vom 19.5.1971, I B 10/71, BStBl 1971 II, S. 626 f.; BVerfG, Beschluss vom 15.12.1989, 2 BvR 436/88, DB 1990, S. 969 f. Bei der Be­rechnung des (fiktiven) Zugewinnausgleichs nach § 5 Abs. 1 ErbStG findet allerdings - wenn auch meist zu Lasten des Steuerpflichtigen - eine Indexierung statt und die rein nominale Wertsteigerung wird nicht berücksichtigt, vgl. RE 5.2., HE 5.1. ErbStG; BFH, Urteil vom 27.6.2007, II R 39/05, BStBl 2007 II, S. 783-785.

56 Vgl. Arnim, H. H. v., BB 1973, S. 621. Dennoch wurde dem Gesetzgeber vom BVerfG die Mög­lichkeit eingeräumt, die Geldentwertung bei der Besteuerung zu berücksichtigen, vgl. BVerfG, Urteil vom 27.6.1991, 2 BvR 1493/89, BStBl 1991 II, S. 654-670.

57 Für eine ausführlichere Darstellung siehe die unten genannten Quellen oder Seicht, G., Geldentwer­tung, 1999, S. 212-217; Jacobs, O. H./Schreiber, U., Substanzerhaltung, 1979. Für eine ähnliche Dis­kussion in den USA siehe Shoven, J. B./Bulow, J. I., BPEA 1975, S. 558-562.

58 Für eine Diskussion der jeweiligen Vor- und Nachteile siehe Pougin, E., DB 1975, S. 2142.

59 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 90.

60 Vgl. Schmalenbach, E., ZfhF 1921, S. 401-417. Daneben gibt es auch noch andere Konzepte der Kapitalerhaltung, auf die aber hier nicht eingegangen werden soll. Siehe dazu z. B. Walb, E., Problem, 1921, S. 7f.

61 Vgl. Esser, C., Problem, 1999, S. 21.

62 Vgl. Funk, J., ZfbF 1983, S. 806. Auch hier gibt es verschiedene Unterformen, siehe dazu z. B. Gurtner von Wahlern, P., Inflation, 1980, S. 56; Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 91f.; Ossola, C., In­flation 1980, S. 72-82.

63 Vgl. Esser, C., Problem, 1999, S. 21.

64 Vgl. Gurtner von Wahlern, P., Inflation, 1980, S. 58; Funk, J., ZfbF 1983, S. 806; Esser, C., Pro­blem, 1999, S. 21.

65 Vgl. Schmidt, F., Tageswertbilanz, 1951; Hax, K., Substanzerhaltung, 1957.

66 Vgl. Sieben, G./Schildbach, T., BFuP 1973, S. 577-592.

67 D. h. es findet keine Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens statt.

68 Die Bezeichnung erfolgt in Anlehnung an die von Matolcsy, Z. P., ER 1984, S. 359 verwendete englische Benennung.

69 § 5 Abs. 1 S. 1 EStG; vgl. Ehmcke, T., in: Heuermann, B./Brandis, P., Blümich, 2012, §6 Rz. 90 f.

70 § 255 Abs. 2, 3 HGB; EStR 6.3. Abs. 4 S. 1. Für Details siehe Stobbe, T., in: Hey, J. et al., EStG, 2011, § 6 Rn. 459-466 oder Herrmann, H.-J., in: Frotscher, G., EStG, 2012, § 6 EStG Rn. 209-233.

71 Bei abnutzbarem Anlagevermögen ist dabei die Abschreibung abzuziehen, für Details s. u.

72 Vgl. § 253 Abs. 3, 4 HBG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG.

73 § 253 Abs. 1 S. 1 HGB; § 7 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Erhöhte Abschreibungen, Sonderabschreibungen usw. werden hier vernachlässigt.

74 § 253 Abs. 3 S. 1, 2 HBG; vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, 2011, S. 254-264.

75 Diese wird als Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung oder für Substanzverringe­rung (§ 7 Abs. 1 S. 6 bzw. Abs. 6 EStG) bezeichnet, vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, 2011, S. 263.

76 § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB; EStR 6.8. Abs. 3.

77 Vgl. § 256 S. 2 i. V. m. § 240 Abs. 3 HGB und EStH 6.8. Abs. 3, 4. Für Details siehe Winkeljo- hann, N./Klein, B., in: Elrott, H. et al., Beck, 2012, § 240 HGB Rn. 71-93; BMF-Schreiben v. 8.3.1993, BStBl 1993 I, S. 276 f.

78 Vgl. für Details Winkeljohann, N./Klein, B., in: Elrott, H. et al., Beck, 2012, § 240 HGB Rn. 130-141.

79 § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG; EStR 6.9.; für Details vgl. Ellrott, H./Krämer, A., in: Elrott, H. et al., Beck, 2012, § 256 HGB Rn. 1-104.

80 Vgl. Winnefeld, R., Bilanz, 2006, Kapitel E Rn. 856.

81 EStR 6.9. Abs. 4; für Details siehe Sprey, R., LIFO-Verfahren, 1997, S. 25-29; BMF-Schreiben v. 21.2.1992, DB 1992, S. 554 oder die Ausführungen in Abschnitt 3.1.3.3.

82 Z. B. Esser, C., Problem, 1999; Grotherr, S., Vergleich, 1987; Ossola, C., Inflation, 1981; Wolter, T., Eliminierung, 1979. Für eine Begriffsdefinition s. u.

83 Z. B. Boadway, R. W./Bruce, N./Mintz, J., CJE 1984, S. 62-79; Tobin, J., TEIM 1988, S. 285-304; Maher, M. W./Nantell, T., JAR 1983, S. 329-340; Schall, L. D., JF 1984, S. 105-126; Moore, G., CAR 1987, S. 375-383; Wentz, R.-C., Inflation, 1977; Sinn, H.-W., Inflation, 1987, S. 187-210; Au­erbach. A., Inflation, 1978; Auerbach, A., Cost, 1982; Abel, A. B., JPE 1981, S. 548-560; Brenner, M./Venezia, I., JF 1983, S. 1519-1528; Cohen, C./Hasset, K./Hubbard, G., Inflation, 1997; Sinn, H.-W., EER 1991, S. 1-22.

84 Z. B. Davidson, S./Weil, R. L., JAR 1978, S. 154-233; Shoven, J. B./Bulow, J. I., BPEA 1975, S. 557-611; Davidson, S./Weil, R. L., Tax, 1976, S. 81-121; Thuronyi, V., Taxes, 1996, S. 1-44; Havermann, H., WPg 1974, S. 423-445.

85 Z. B. Feldstein, M./ Summers, L., Inflation, 1979; Matolcsy, Z. P., ER 1984, S. 356-365; Gonedes, N. J., JB 1981, S. 227-270; Grotherr, S., Vergleich, 1987; Shoven, J. B./Bulow, J. I., BPEA 1975, S. 557-611.

86 Vgl. Gonedes, N. J., JB 1981, S. 229; Matolcsy, Z. P., ER, 1984, S. 356; Franzen, V./Meyer, A./Ziemer, H., Nominalwertprinzip, 1977, S. 20. Die Betrachtung basiert auf der Annahme, dass Kos­ten und Erlöse gleichmäßig steigen und die Unternehmen nicht auch die zusätzliche Steuerlast an ihre Abnehmer überwälzen, vgl. Jacobs, O. H./Schreiber, U., Substanzerhaltung, 1979, S. 5. Zur Illustra­tion dieser und der noch folgenden Ausführungen siehe Beispiele 1 und 2 im Anhang.

87 Vgl. Gonedes, N. J., JB 1981, S. 230; Matolscy, Z. P., ER 1984, S. 356.

88 Vgl. Seicht, G., Geldentwertung, 1999, S. 215.

89 Für Details der Bestimmung dieser siehe Klein, W., DB 1973, S. 194 f.

90 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 113. Dazu kritisch: Jacobs, O. H., DB 1974, S. 1029. Die al­ternativ mögliche Indexierung der Abschreibungsbasis führt bei einheitlichen Preissteigerungsraten zum gleichen Ergebnis, vgl. Shoven, J. B./Bulow, J. I., BPEA 1975, S. 563.

91 Stobbe, T., in: Hey, J. et al., EStG, 2011, § 6 Rn. 71.

92 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 125. Für Details siehe Pougin, E., DB 1975, S. 2143 f.

93 Vgl. Aaron, H. J., Tax, 1976, S. 13.

94 (25 / 1,1) + (25 / 1,1A2) + (25 / 1,1A3) + (25 / 1,1A4) = 79,25. Die Forderung, die gesamten AK gel­tend zu machen, ist nur unter Vernachlässigung von Zeiteffekten bzw. unter Annahme eines Zinssat­zes von 0% gerechtfertigt. Bsp. in Anlehnung an Esser, C., Problem, 1999, S. 12 f.

95 Dies erfolgt hauptsächlich im Zusammenhang mit der Diskussion über Auswirkungen einer Infla­tion auf Investitionsentscheidungen. Vgl. z. B. Shoven, J. B./Bulow, J. I., BPEA 1975, S. 567-570; Nam, C. W., Tax, 2001. Grundsätzlich führt diese Betrachtung zum ähnlichen Ergebnis. Da der Dis­kontierungsfaktor bei Inflation steigt, die Abschreibungsbeträge selbst aber unverändert sind, sinkt de­ren Barwert. Für weitere Details siehe Beispiel 3 im Anhang.

96 Vgl. Feldstein, M./ Summers, L., Inflation, 1979, S. 4, 6.

97 Vgl. Nam, C. W., Tax, 2001, S. 3.

98 Vgl. Kleinmanns, F., System, 2009, S. 20. Während über die Begriffsdefinition grundsätzlich Ei­nigkeit besteht, gehen aber die Meinungen über Höhe und Umfang in der Literatur teilweise auseinan­der, vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 51. Für einen Überblick über verschiedene Definitionen sie­he Heinritz, M., Scheingewinne, 1959, S. 2-5. Der Begriff Scheingewinn geht wohl auf Ludwig Mises 1919 zurück, vgl. Oestreicher, A./Schreiber, U./Spengel, C., Folgen, 2011, S. 1.

99 Für eine diesbezügliche Diskussion siehe Wolter, T., Eliminierung, 1979, S. 11-17.

100 Vgl. z.B. Seicht, G., Geldentwertung, 1999, S. 214-217; Boecken, B., DB 1974, S. 884; Gurtner von Wahlern, P., Inflation, 1980, S. 67-78. Wolter, T., Eliminierung, 1979, S. 31-37 und Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 66f. räumen ein, dass die Antwort letztlich auch von der zugrunde liegenden Un­ternehmenserhaltungskonzeption abhängt.

101 Für verzinsliche Forderungen vgl. die Ausführungen in Abschnitt 3.2.2.

102 Die Begriffe AE und VE sowie Scheingewinn(besteuerung) werden hier analog verwendet.

103 Für weitere Details vgl. auch die jeweiligen Ausführungen in Abschnitt 4.2. Hier wird versucht diesbezügliche Redundanzen so weit wie möglich zu vermeiden.

104 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 57.

105 Vgl. Shoven, J. B./Bulow, J. I., BPEA 1975, S. 567; Wimmer, K., Inflation, 1975, S. 111; Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 102. Dies wird auch an Beispiel 1 und 2 im Anhang deutlich.

106 Vgl. Heinritz, M., Scheingewinne, 1959, S. 14-16; Jacobs, O. H./Schreiber, U., Substanzerhaltung, 1979, S. 76.

107 Vgl. Jacobs, O. H./Schreiber, U., Substanzerhaltung, 1979, S. 76.

108 Vgl. Tidemann, T. N./Tucker, D. P., Tax, 1976, S. 45-48; Schneider, D., DB 1974, S. 1073-1074.

109 Vgl. dazu z. B. die Diskussion in Sinn, H.-W., Inflation, 1987, S. 204-207 bzw. die Ausführungen über den Zusammenhang zwischen Zinssätzen und Inflationsrate in Abschnitt 2.2.

110 Der Zinssatz spielt auch eine Rolle, wenn man AE und VE exakt quantifizieren will. Dann muss man berücksichtigen, dass sich die Scheingewinnbesteuerung durch die höhere Steuerzahlung auch negativ auf den Liquiditätsbestand auswirkt und die dadurch entgangenen Zinserträge bzw. zusätzli­chen Zinsaufwendungen in allen Folgeperioden mit in die Kalkulation einbeziehen. Siehe dazu auch Abschnitt 4.2.

111 Vgl. Nichols, D. A., JF 1968, S. 657; Aaron, H., AER 1976, S. 195.

112 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 60.

113 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 62 f., 102; Seicht, G., Geldentwertung, 1999, S. 215.

114 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 65.

115 Bei Lifo gibt es unter den getroffenen Annahmen keine Scheingewinne.

116 Vgl. Attkins, T., Inflation, 1979, S. 303-306; Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 125-128.

117 Vgl., Esser, C., Problem, 1999, S. 41; Jacobs, O. H., DB 1974, S. 1027.

118 Vgl. Shoven, J. B./Bulow, J. I., BPEA 1975, S. 563.

119 Vgl. Shoven, J. B./Bulow, J. I., BPEA 1975, S. 567-570; Davidson, S./Weil, R. L., Inflation, 1976, S. 94.

120 Ob eher langlebige oder kurzlebige Wirtschaftsgüter weniger betroffen sind, hängt von den ge­troffenen Annahmen ab. Vgl. Tidemann, T. N./Tucker, D. P., Tax, 1976, S. 38-41; Sinn, H.-W., Infla­tion, 1987, S. 187-210; Abel, A. B., JPE 1981, S. 548-560.

121 So gehen z. B. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 53-55; Esser, C., Problem, 1999, S. 42 f.; Nam, C. W./Radulescu, D., Tax, 2003, S. 52-55; Sinn, H.-W., Inflation, 1987, S. 188-210 vor.

122 Dies ist aber wiederum von einer Vielzahl von Annahmen wie z. B. Nutzungsdauern, Inflationsra­te, Reaktion des Zinssatzes auf die Inflationsrate abhängig. Siehe dazu auch die Diskussion in Feld­stein, M., Depreciation, 1979, S. 3. Für eine mathematische Darstellung siehe Sinn, H.-W., Inflation, 1987, S. 195. Der Fall des „negativen“ AE wird für die folgenden Betrachtungen vernachlässigt.

123 Vgl. z. B. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 53 f.; Sinn, H.-W., Inflation, 1987, S. 195; für die USA: Feldstein, M./Summers, L., Inflation, 1979, S. 6; Gonedes, N. J., JB 1981, S. 230 f.

124 Vgl. Boecken, B., DB 1974, S. 882 f.

125 Vgl. Sprey, R., Lifo-Verfahren, 1997, S. 13; Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 58 f.

126 Diese ist nach § 6 Abs. 2 EStG jedoch nur für geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 410 € zulässig. Vgl. Ehmcke, T., in: Heuermann, B./Brandis, P., Blümich, 2012, § 6 EStG Rz. 1110-1156.

127 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 62 f., 102; Seicht, G., Geldentwertung, 1999, S. 215.

128 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 165; Boecken, B., DB 1974, S. 883.

129 Für Details siehe Shoven, J. B./Bulow, J. I., BPEA 1975, S. 570-575.

130 Vgl. Hax, K., Substanzerhaltung, 1957, S. 84.

131 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 181 f.

132 Vgl. Stobbe, T., in: Hey, J. et al., EStG, 2011, § 6 Rn. 71. Mit sehr restriktiven Vss. (siehe dazu Abschnitt 3.1.1.) ist die Festbewertung auch bei abnutzbaren Sachanlagevermögen möglich, dann un­terbleibt die Verrechnung von Abschreibungen, siehe Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 180-182.

133 Vgl. Tobin, J., TEIM 1988, S. 286; Siegel, T., DB 1991, S. 1943; Boadway, R. W./Bruce, N./Mintz, J., CJE 1984, S. 77.

134 Vgl. Wolter, T., Eliminierung, 1979, S. 64.

135 Vgl. Hong, H., JF 1977, S. 1036; Siegel, T., DB 1991, S. 1943; Shoven, J. B./Bulow, J. I., BPEA 1975, S. 588.

136 Vgl. BT-Drs. 11/2157; Werndl, J., in: Kirchhoff, P. et al., EStG, 2012, § 6 Rn. C1. Zuvor war es nur für bestimmte Edelmetalle und Kupfer möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 z EStG i. V. m. § 74 a EStDV 1986).

137 Vgl. BT-Drs. 11/2157 S. 140. Der BFH teilt diese Ansicht nicht; die Vermeidung von Scheinge­winnen wird nicht generell, sondern nur im Rahmen der handelsrechtlichen Zulässigkeit des Lifo- Verfahrens beabsichtigt, siehe dazu Mayer-Wegelin, E., DB 2001, S. 554-555. Siegel sieht darin eher eine Subventionsmaßnahme, vgl. Siegel, T., DB 1991, S. 1942.

138 Vgl. Boadway, R. W./Bruce, N./Mintz, J., CJE 1982, S. 279.

139 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 367.

140 Vgl. Mayer-Wegelin, E., DB 1982, S. 2054.

141 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 367; Esser, C., Problem, 1999, S. 27; Mayer-Wegelin, E., DB 2001, S. 554 Fn. 6.

142 Vgl. Siegel, T., DB 1991, S. 1943; Herzig, N./Gasper, R., DB 1991, S. 561.

143 Vgl. Martin, W., DB 1972, S. 250.

144 Vgl. Hong, H., JF 1977, S. 1036; Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 367.

145 Vgl. Sprey, R., LIFO-Verfahren, 1997, S. 26.

146 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 335. Für ein Bsp. siehe Wolter, T., Eliminierung, 1979, S. 66 f. Für damit verbundene Manipulationsmöglichkeiten siehe Siegel, T., DB 1991, S. 1943.

147 Für ein diesbezügliches Beispiel siehe Herzig, N./Gasper, R., DB 1991, S. 561 f.

148 Vgl. EStR 6.9. Abs. 4 S. 5; Ellrot, H./Krämer, A., in: Ellrott, H. et al., Beck, 2012, § 256 Rn. 49 bzw. Rn. 53 für eine Gegenüberstellung von Gesamtbestand und Layer.

149 Vgl. Sprey, R., LIFO-Verfahren, 1997, S. 28; EStR 6.9. Abs. 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2a S. 3 EStG.

150 Die Bezeichnung erfolgt in Anlehnung an die von Matolcsy, Z. P., ER 1984, S. 361 verwendete englische Benennung.

151 § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 EStG. Dabei gilt grundsätzlich ein Abzinsungsgebot. Festverzinsli­che Verbindlichkeiten sind aber davon ausgenommen.

152 Vgl. Schmidt, H., in: Federmann, R. et al., Handbuch, 2012, 135a Rz. 69 f.

153 Vgl. Kozikowski, M./Schubert, W. J., in: Ellrott, H. et al., Beck, 2012, § 253 Rn. 63.

154 Vgl. Schmidt, H., in: Federmann, R. et al., Handbuch, 2012, 135a Rz. 84; Winnefeld, R., Bilanz, 2006, Kapitel E Rn. 1510; Ehmcke, T., in: Heuermann, B./Brandis, P., Blümich, 2012, § 6 Rz. 952.

155 Vgl. Schmidt, H., in: Federmann, R. et al., Handbuch, 2012, 135a Rz. 90. Dies ist aber strittig, vgl. Baierl, H., in: Böcking, H.-J. et al., Beck, 2011, B 234 Rz. 70.

156 Vgl. Kulosa, E., in: Weber-Grellet, H., EStG, 2012, § 6 Rz. 369, 451. Dies ist ebenfalls strittig, vgl. Ehmcke, T., in: Heuermann, B./Brandis, P., Blümich, 2012, § 6 Rz. 959; Schlotter, C., in: Hennrichs, J. et al., Münchener, 2012, § 253 HGB Rn. 89; Kozikowski, M./Schubert, W. J., in: Ellrott, H. et al., Beck, 2012, § 253 Rn. 61.

157 § 4h Abs. 2 S. 1 EStG; vgl. Heuermann, B., in: Heuermann, B./Brandis, P., Blümich, 2012, § 4h Rz. 1-4.

158 Vgl. Förster, G., in: Gosch, D., KStG, 2009, § 8 a Rn. 2.

159 Der Freibetrag bezieht sich dabei nicht nur auf Zinsen aus Schuldverhältnissen, sondern z. B. auch auf Miet- und Pachtzinsen.

160 So z. B. Gonedes, N. J., JB 1981, S. 247; Maher, M. W./Nantell, T. J., JAR 1983, S. 330; Esser, C., Problem, 1999, S. 11; Seicht, G., Geldentwertung, 1999, S. 220; Attkins, T., Inflation, 1979, S. 319; Modigliani, F./Cohn, R. A., FAJ 1979, S. 24-44; Feldstein, M., Capital, 1983; Tobin, J., TEIM 1988, S. 285-304; Schall, L. D., JF 1984, S. 105-126; Boadway, R. W./Bruce, N./Mintz, J., CJE 1984, S. 62-79; Grady, P., Income, 1984, S. 22 f.

161 Vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt 2.2.

162 Vgl. Matolcsy, Z. P., ER 1984, S. 356; Feldstein, M./ Summers, L., Inflation, 1979, S. 2; Boadway, R./Bruce, N./Mintz, J., CJE 1984, S. 63 f.; Schall, L. D., JF 1984, S. 120.

163 Vgl. Feldstein, M./ Summers, L., Inflation, 1979, S. 2; Boadway, R. W./Bruce, N./Mintz, J., CJE 1984, S. 63.

164 Zur Illustration dieser und der noch folgenden Ausführungen siehe Beispiel 4 im Anhang.

165 Dies wurde auch schon in Abschnitt 2.2. insbesondere Bsp. 1b) aufgezeigt.

166 Für den Gesamteffekt kommt es dabei auf das Steuersatzdifferential zwischen Gläubiger und Schuldner an, welches bei Inflation an Einfluss gewinnt und deswegen den Kapitaleinsatz noch mehr verzerrt, für Details siehe Mick, J., UPLR 1992, S. 2051-2062 sowie die Ausführungen in 4.2.2.2.

167 Vgl. Sinn, H.-W., Inflation, 1987, S. 188.

168 Die Nettoverschuldung entspricht hier der Differenz von verzinslichen Verbindlichkeiten und ver­zinslichen Forderungen.

169 Vgl. Gurtner von Wahlern, P., Inflation, 1980, S. 73; Davidson, S./Weil, R. L., Inflation, 1976, S. 87.

170 Für Details siehe Mick, J., UPLR 1992, S. 2070-2078.

171 Vgl. Franzen, V./Meyer, A./Ziemer, H., Nominalwertprinzip, 1977, S. 11 f.

172 Vgl. Hong, H., JF 1977, S. 1032; Alchian, A. A./Kessel, R., Science 1959, S. 535-539.

173 Vgl. Hong, H., JF 1977, S. 1034.

174 Vgl. Oestreicher, A./Schreiber, U./Spengel, C., Folgen, 2011, S. 3.

175 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 67-70; Esser, C., Problem, 1999, S. 31-33.

176 Wie teils fälschlicherweise argumentiert; z. B. Hartz, W., FR 1972, S. 477 f. Für weitere Quellen siehe auch Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 68 Fn. 59.

177 Vgl. Hong, H., JF 1977, S. 1033; Sprey, R., LIFO-Verfahren, 1997, S. 93.

178 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 69 f.; Kaplan, R., AR 1977, S. 370.

179 Vgl. Kaplan, R., AR 1977, S. 370.

180 Siehe dazu Abschnitt 3.2.1. Auch beim Gläubiger kommt es zu keiner Teilwertabschreibung der Forderung, da hier in Analogie zur Überverzinslichkeit bei Verbindlichkeiten die Wertminderung nicht dauerhaft ist, vgl. Kulosa, E., in: Weber-Grellet, H., EStG, 2012, § 6 Rz. 367; BMF-Schreiben v. 25.2.2000, BStBl 2000 I, S. 372-375 Tz. 16 f.

181 Vgl. Grotherr, S., Vergleich, 1987, S. 69. Für eine ausführliche Diskussion siehe Jacobs, O. H./Schreiber, U., Substanzerhaltung, 1979, S. 52-64.

182 Zu beachten ist dabei, dass der FE bei keiner der oben vorgestellten Unternehmenserhaltungskon­zeptionen explizit auch als solcher erwähnt wird: Bei der Bruttosubstanzerhaltung spielt die Finanzie­rung sowieso keine Rolle und bei Nettosubstanz- und Kapitalerhaltung gibt es den FE durch das Ab­stellen auf den eigenfinanzierten Teil der Wirtschaftsgüter bzw. das Eigenkapital nicht.

183 Vgl. Mick, J., UPLR 1992, S. 2051 f.

184 Dies wird auch an Beispiel 4 im Anhang deutlich. Dabei kommt es aber wieder darauf an, wie die Zinssätze tatsächlich auf die Geldentwertung reagieren (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt 2.2).

185 Vgl. Tidemann, T. N./Tucker, D. P., Tax, 1976, S. 45. Diese betrachten jede Periode isoliert und beziehen sich nicht wie in Beispiel 4 auf den Anfang des Betrachtungszeitraumes.

186 Falls in Bsp. 1a) aus Abschnitt 2.2. von einem realen Zinssatz von 4% ausgegangen wird, ergibt sich ein nominaler Zinssatz von 9,2%. Der „Werterhaltungsanteil“ macht dann nur 54% (50/92) des Zinsaufwandes aus, wohingegen es vorher 70% (50/71) waren. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch Maurer, R., Einfluss, 2009, S. 8.

Ende der Leseprobe aus 119 Seiten

Details

Titel
Der Einfluss der Inflation auf die Ertragssteuerbelastung von Unternehmen
Hochschule
Universität Mannheim
Note
1,7
Autor
Jahr
2012
Seiten
119
Katalognummer
V963282
ISBN (eBook)
9783346315663
ISBN (Buch)
9783346315670
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Inflation, Finanzierungseffekt, Abschreibungseffekt, Vorratseffekt, European Tax Analyser, Nominalwertprinzip, Besteuerung, Inflation und Besteuerung
Arbeit zitieren
Melanie Müller (Autor:in), 2012, Der Einfluss der Inflation auf die Ertragssteuerbelastung von Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/963282

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