Die vereinfachte Kapitalherabsetzung zur Unternehmenssanierung


Seminararbeit, 1997

25 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe


Gliederung:

1. Teil: Einleitung
A. Historisches
B. Die Kapitalherabsetzung

2. Teil: Vereinfachte Kapitalherabsetzung im AktG
A. Die Art der Kapitalherabsetzung
I. Herabsetzung des Aktiennennbetrages II. Zusammenlegung von Aktien III. Gemeinsame Anwendung
B. Voraussetzungen
I. Zulässiger Zweck
1. Allgemeines
2. Verlustdeckung
a. Verlust
b. Feststellung des Verlustes
c. Nachhaltigkeit
d. Höhe des Verlustes
3. Auffüllung der Kapitalrücklage
4. Verbindung beider Zwecke
II. Auflösung von Rücklagen
1. Allgemeines
2. Auflösung von Gewinnrücklagen
3. Teilauflösung der gesetzl. Rücklage und der Kapitalr.
4. Zulässigkeit der Rücklagenauflösung
III. Sachliche Rechtfertigung
1. Der BGH zur materiellen Beschlußkontrolle
2. Ansicht des LG und des OLG Dresden
3. Ansicht von LUTTER
4. Ansicht von KRIEGER und HÜFFER
5. Ansicht von WIRTH
IV. Die Isolierte Kapitalherabsetzung im Gesamtvollstrek- kungsverfahren
C. Der Hauptversammlungsbeschluß
D. Verstöße und deren rechtliche Folgen
I. Nichtauflösung der Rücklagen
1. Gesetzliche Rücklage
2. Andere Rücklagen
II. Kein Verlust
III. Überhöhte Kapitalrücklage IV. Keine Zweckbestimmung
E. Die Durchführung
I. Anmeldung und Eintragung des Beschlusses ins Handelsregister.
II. Wirkung der Eintragung
F. Gläubigerschutz
I. §§ 230, 233 III AktG
II. § 232 AktG
III. § 233 I AktG
IV. § 233 II AktG

3. Teil: Vereinfachte Kapitalherabsetzung im GmbHG
A. Allgemeines
B. Voraussetzungen
I. Zweck
II. Auflösung von Rücklagen
C. Durchführung
D. Schutzmechanismen
I. § 58 b GmbHG
II. § 58 c GmbHG
III. § 58 d GmbHG

Literaturverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Teil: Einleitung

A. Historisches

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung geht auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten von 1931 zurück1. Sie sollte in der Wirtschaftskrise der damaligen Zeit helfen, Unterbilanzen zu beseitigen und Aktiengesellschaften wieder gewinnausschüttungs- und emissionsfähig zu machen. Der Aktiengesetzgeber von 1937 übernahm dann die einfache Kapitalherabsetzung in das Regelungswerk des AktG. 1994 wurde sie auch ins GmbHG aufgenommen.

B. Die Kapitalherabsetzung

Es gibt verschiedene Formen der Kapitalherabsetzung. Dies sind die ordentliche Kapitalherabsetzung gemäß § 222 AktG, bzw. § 58 GmbHG. Weiterhin gibt es auch die vereinfachte Kapitalherabsetzung in den §§ 229 ff. des AktG und seit 1994 auch im GmbH - Recht in §§ 58a ff. GmbHG.

Bei der ordentlichen (regulären) Kapitalherabsetzung soll vorhandenes Gesellschaftsvermögen ausgeschüttet oder ausschüttungsfähig gestellt werden. Dagegen hat die vereinfachte Kapitalherabsetzung die Beseitigung einer Unterbilanz zum Ziel. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist demgemäß die typische Form der Herabsetzung zur Unternehmenssanierung. Während im bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung die Interessen der Gläubiger starken Schutzes bedürfen, genügen bei der vereinfachten Form Regeln, die eine Umgehung zu Lasten der Gläubiger verhindern und angemessene Fristen für die Wiederaufnahme der Dividendenzahlung sicherstellen.

Demgemäß liegt der große Unterschied der beiden Arten in den unterschiedlichen Reglungen für den Gläubigerschutz.

2. Teil: Vereinfachte Kapitalherabsetzung im AktG

A. Voraussetzungen

I. Zulässiger Zweck

1. Allgemeines

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zu den in § 229 I AktG genannten Zwecke zulässig, also zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung sonstiger Verluste und auch zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage. Im Sanierungsfall geht es hauptsächlich um den Ausgleich von Wertminderungen und die Deckung sonstiger Verluste. Dabei wird der Betrag des Grundkapitals an den niedrigeren Betrag des Eigenkapitals angeglichen. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung kann also eine rechnerische Überschuldung nicht beseitigen, wohl aber eine Unterbilanz.

Von außen fließen der Gesellschaft keine neuen Mittel zu, weshalb die vereinfachte Kapitalherabsetzung zu Sanierungszwecken auch als Buchsanierung bezeichnet wird2.

2. Verlustdeckung
a. Verlust

Die Formulierung „Wertminderung“ und „sonstige Verluste“ sind nach Meinung der Literatur3 ungewöhnlich, da das Bilanzrecht nur den „Jahresfehlbetrag“, den Bilanzverlust“ und den „Verlustvortrag“ kennt. In der Terminologie des Bilanzrechts entsprechen Wertminderungen den Begriffen „Abschreibung“, bzw.

„Wertberichtigungen“. Wertberichtigungen und Abschreibungen können lediglich die Ursache von Verlusten an sich sein, sie sind jedoch etwas anderes als der Verlust selbst.

Nach allgemeiner Meinung4 will § 229 I AktG den Verlust als Oberbegriff ansehen. Begründet wird dies mit dem Begriff „und sonstige Verluste“. Demnach muß man davon ausgehen, daß dem Begriff „Wertminderungen“ keine selbständige Bedeutung zukommt. Die Ursachen des Verlustes sind demnach ganz unerheblich.

b. Feststellung des Verlustes

Die Feststellung des Verlustes erfolgt materiell nach den für den Jahresabschluß geltenden handelsrechtlichen Grundsätzen5. Außerdem muß die Tatsache des Verlustes nicht förmlich als Bilanzverlust festgestellt werden6. Vielmehr genügen alle Arten der Verlustfeststellung, die eine ausreichende Plausibilitäts- und Willkürkontrolle ermöglichen7. Andererseits kann selbst ein förmlich festgestellter Bilanzverlust als Grundlage einer Kapitalherabsetzung nicht ausreichend sein, wenn schon einige Zeit seit dem Bilanzstichtag verstrichen ist und voraussichtlich seither Gewinne entstanden sind. Der durch die Kapitalherabsetzung auszugleichende Verlust muß zum Zeitpunkt der Beschlußfassung bestehen.

c. Nachhaltigkeit

In der Rechtsprechung und in der Literatur findet sich verschiedentlich die Meinung, der entstandene Verlust müsse nachhaltig, bzw. dauerhaft sein, so daß nach kaufmännischen Grundsätzen eine dauernde Veränderung des Grundkapitals gerechtfertigt sei8. Allerdings beschränkt das OLG Frankfurt9 diese Dauerhaftigkeit auf die Verpflichtung des Vorstandes, eine gewissenhafte Prognose im Zeitpunkt der Beschlußfassung zugrunde zu legen.

Damit wird eigentlich nur festgestellt, daß das Stichtagsprinzip hier maßgeblich ist, was für jede Bilanz gilt10. Risiken, die sich erst später verwirklichen, müssen im Rahmen der Rückstellungsbildung berücksichtigt werden.

d. Höhe des Verlustes

Wie sich aus § 232 AktG ergibt, darf der Herabsetzungsbetrag die Höhe des festgestellten Verlustes nach Abzug der aufzulösenden Rücklagen nicht überschreiten. Des weiteren ist nicht erforderlich11, daß der Verlust eine bestimmte Mindesthöhe überschreiten muß.

3. Auffüllung der Kapitalrücklage

Wie oben erwähnt, kann die vereinfachte Kapitalherabsetzung einem weiteren Zweck dienen. Soll die Auffüllung der Kapitalrücklage erreicht werden, so kommt es nicht mehr auf einen Verlust an. Ihr wirtschaftlicher Sinn liegt in einer Verbesserung der Bilanzoptik und in der Vorsorge vor in der Zukunft erwarteten, aber noch nicht eingetretenen Verlusten12.

Zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklage kann die vereinfachte Kapitalherabsetzung daher bis zu dem Betrag beschlossen werden, der erforderlich ist, um die Kapitalrücklage unter Hinzurechnung der gesetzlichen Rücklage auf 10% des Grundkapitals aufzufüllen, § 231 AktG. Bis zu dieser Grenze kann die vereinfachte Kapitalherabsetzung dazu jederzeit beschlossen werden.

4. Verbindung beider Zwecke

Diese beiden zulässigen Zwecke können auch nebeneinander als Grundlage der vereinfachten Kapitalherabsetzung verwandt werden13.

II. Auflösung von Rücklagen, § 229 II AktG

1. Allgemeines

Eine Kapitalherabsetzung - besonders durch Zusammenlegung der Aktien - bedeutet nicht nur eine Gefahr für die Gläubiger, sondern auch einen starken Eingriff in die mitgliedschaftliche Position der Aktionäre. Denn hier verlieren die Aktionäre nicht nur einen Teil ihrer Mitgliedschaft, sie sind auch noch mit ihrer Restmitgliedschaft erheblichen Beschränkungen unterworfen, wie z.B. durch § 233 AktG. Die Interessen der Gläubiger werden hauptsächlich durch die §§ 230, 232, 233 AktG geschützt. § 229 II AktG dient zum Schutz beider Gruppen, vornehmlich aber dem der Aktionäre.

In die Mitgliedschaft darf zur Verfolgung der Zwecke aus § 229 I AktG nur eingegriffen werden, wenn noch Rücklagen vorhanden sind. Kann daher der Verlust aus Gewinnrücklagen oder Überschüssen aus der Kapitalrücklage bzw. der gesetzlichen Rücklage gedeckt, kann die Kapitalrücklage aus freien Mitteln angereichert werden, so ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung ausgeschlossen. Soll die vereinfachte Kapitalherabsetzung zum Verlustausgleich dienen, so sind gemäß § 229 II AktG zunächst alle Gewinnrücklagen einschließlich eines Gewinnvortrages, die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage, soweit sie zusammen 10% des herabgesetzten Grundkapitals übersteigen, aufzulösen und zur Deckung eben dieses Verlustes zu verwenden.

2. Auflösung von Gewinnrücklagen

Gewinnrücklagen umfassen nach §§ 272 III 2, 266 III A.III, Nr. 3 und 4 HGB die gesetzliche Rücklage (§ 150 AktG), Rücklagen für eigene Aktien (§ 272 IV HGB), satzungsmäßige Rücklagen (§ 58 I AktG) und andere Gewinnrücklagen. Unter anderen Gewinnrücklagen versteht man solche, die freiwillig ohne Grundlage in Gesetz oder Satzung oder mit bloßer Satzungsermächtigung gebildet werden, § 58 II und II a AktG.

In der Literatur14 wird vertreten, daß nur die satzungsmäßigen und die anderen Gewinnrücklagen iSv § 266 III A.III Nr. 3 und 4 HGB auflösungspflichtig sind. Der weitergehende Gesetzeswortlaut dürfte demnach auf einem Redaktionsversehen beruhen15. Das ist auch im Hinblick auf die gesetzliche Rücklage offenkundig, denn diese braucht, obwohl auch sie zu den Gewinnrücklagen zählt, gerade nicht in voller Höhe aufgelöst zu werden. Aber auch eine Auflösung der Rücklagen für eigene Anteile kann nicht erforderlich sein, denn sie würde gegen § 272 III HGB verstoßen. Diese wäre nämlich nur dann zulässig, wenn die eigenen Aktien veräußert oder eingezogen werden. Eine Pflicht zur Veräußerung oder Einziehung eigener Aktien wird aber durch die beabsichtigte Kapitalherabsetzung nicht ausgelöst16.

Fraglich ist dann nur noch, ob nur die anderen Gewinnrücklagen oder auch die satzungsmäßigen Rücklagen aufzulösen sind. Für eine Beschränkung auf andere Gewinnrücklagen scheint § 231 S.1 AktG zu sprechen. Dagegen wird aber eingewandt, daß satzungsmäßige Rücklagen nach früherem Recht als „freie Rücklagen“ aufgelöst werden mußten (§ 229 II AktG a.F.). Daran wollte das Bilanzrichtliniengesetz, daß den Begriff der Gewinnrücklage einführte, anscheinend nichts ändern17. Denn in der Fassung des Regierungsentwurfs des Bilanzrichtliniengesetzes, wurde der Ausdruck „freie Rücklagen“ noch weiterbenutzt18. Die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses wollte den Regierungsentwurf lediglich mit einer begrifflichen Anpassung versehen19.

Nicht auflösungspflichtig sind demnach stille Reserven, Sonderposten mit Rücklageanteil (§§ 247 III, 273 HGB) und Rückstellungen (§ 266 III B. HGB).

3. Teilauflösung der gesetzlichen Rücklage und der Kapitalrücklage

Über die Gewinnrücklagen und ähnliche Rücklagen hinaus sind gemäß § 229 II 1 AktG auch die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage mindestens soweit aufzulösen, als sie zusammen 10 % des künftigen Grundkapitals übersteigen.

4. Zulässigkeit der Rücklagenauflösung

§ 229 II 1 AktG knüpft die Zulässigkeit der vereinfachten Kapitalherabsetzung an die Voraussetzung vorheriger Auflösung etwaiger Überschußbeträge in der gesetzlichen Rücklage. Es ändert sich jedoch nichts an den Regeln des § 150 IV AktG, unter denen eine solche Auflösung an sich zulässig ist.

Danach könnte aber nur ein förmlich festgestellter Verlustvortrag und ein Jahresfehlbetrag, nicht aber zwischenzeitlich festgestellte Verluste zur Entnahme aus der gesetzlichen Rücklage berechtigen. Dies hätte zur Folge, daß eine Gesellschaft, die im Laufe eines Geschäftsjahres einen hohen Verlust der die nach § 229 II 1 AktG aufzulösenden Beträge aus der gesetzlichen Rücklage weit übersteigt, erleidet, keine vereinfachte Kapitalherabsetzung stattfinden lassen kann. Erst wenn sich nach dem Ende des Geschäftsjahres dieser Verlust als Jahresfehlbetrag erweist, könnte er aus den übersteigenden Beträgen der gesetzlichen Rücklage teilweise ausgeglichen, der Rest über eine dann erst mögliche vereinfachte Kapitalherabsetzung beseitigt werden. LUTTER20, der früher dieser Ansicht war, begründete dies mit dem Gesetzeswortlaut.

Diese Auffassung widerspricht jedoch dem Sanierungszweck der Spezialnormen der §§ 229 ff. AktG. Außerdem berücksichtigt sie den untechnischen Gebrauch der Begriffe „sonstige Verluste“ und „Wertminderungen“ nicht, der ersichtlich und bewußt von der bilanzrechtlichen Terminologie der §§ 266, 268 HGB abweicht21. Deshalb mußte in § 229 AktG eine ausdrückliche Auflockerung und Durchbrechung des § 150 IV AktG nicht vorgesehen werden. Durch die abweichende Wortwahl wurde klargestellt, daß kein förmlich festgestellter Verlustvortrag oder Jahresfehlbetrag erforderlich sind, um die Teilauflösung der gesetzlichen Rücklagen durchführen zu können22.

III. Sachliche Rechtfertigung

Der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Bezugsrechtsausschluß ist zu entnehmen, daß Hauptversammlungsbeschlüsse, die erheblich in die mitgliedschaftliche und vermögensrechtliche Stellung von Aktionären eingreifen, einer sogenannten „materiellen Beschlußkontrolle“ unterliegen. Umstritten ist, ob auch eine vereinfachte Kapitalherabsetzung sachlich gerechtfertigt sein muß. Einzelheiten dazu werden später erläutert.

IV. Die Isolierte Kapitalherabsetzung im Gesamtvollstreckungsverfahren

Umstritten ist, ob auch eine vereinfachte Kapitalherabsetzung ohne gleichzeitige Kapitalerhöhung (sog. isolierte Kapitalherabsetzung) grundsätzlich auch während eines Gesamtvollstreckungsverfahrens zulässig ist.

LUTTER23 will eine isolierte Kapitalherabsetzung im Konkursverfahren nicht zulassen, denn sie sei mit dem Wesen des Konkursverfahrens nicht vereinbar, da sie nicht der Gläubigerbefriedung diene.

Das LG Dresden24 hält jedoch richtigerweise eine isolierte Kapitalherabsetzung auch während eines Gesamtvollstreckungsverfahrens für zulässig. Eine isolierte Kapitalherabsetzung zum Verlustausgleich führt nur zu einer Buchsanierung, jedoch nicht zu einem Eingriff in die Gläubigerrechte.

B. Die Art der Kapitalherabsetzung

Zum notwendigen Inhalt des Herabsetzungsbeschlusses gehört nach § 229 III iVm § 222 IV 2 AktG auch die Festsetzung, auf welche Art und Weise die Kapitalherabsetzung durchgeführt werden soll. Also, auf welchem Weg die Grundkapitalziffer und die Summe der Aktiennennbeträge in Übereinstimmung gebracht werden soll.

Das Gesetz nennt hier die Möglichkeit der Herabsetzung der Aktiennennbeträge (§ 222 IV Nr.1 AktG) und die Zusammenlegung von Aktien (§ 222 IV Nr. 2 AktG).

I. Herabsetzung des Aktiennennbetrages

Nach § 222 IV Nr. 1 AktG kann die Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Aktiennennbetrages vorgenommen werden. Dies führt zu einer Verminderung der Nennbeträge der einzelnen Aktien, also der nominellen Beteiligung des einzelnen Aktionärs an der AG. Es führt also nicht zu einer Verringerung der Beteiligungsquote, weil der Nennbetrag aller Aktien gleichermaßen herabgesetzt wird. Auch das durch die Aktie verkörperte Mitgliedschaftsrecht wird nicht berührt, insbesondere nicht hinsichtlich seiner Selbständigkeit und seines Verhältnisses zu den anderen Mitgliedschaftsrechten.

§ 8 I 1 AktG beschränkt jedoch die Herabsetzung der Aktiennennbeträge. Der Mindestnennbetrag von 5 DM darf nicht unterschritten werden. Auch darf § 8 II AktG nicht verletzt werden. Der neue Nennbetrag muß also entweder auf genau 5 DM oder eine durch 5 teilbare Zahl lauten.

II. Zusammenlegung von Aktien

Die Kapitalherabsetzung kann auch durch Zusammenlegung der Aktien erfolgen, § 222 IV Nr. 2 AktG. Dabei werden mehrere Aktien zu einer geringeren Anzahl zusammengelegt. Es muß also der Gesamtnennbetrag der neuen Aktien geringer sein als der Gesamtnennbetrag der alten, damit eine Kapitalherabsetzung vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn 5 Aktien zu je 5 DM so zusammengelegt werden, daß zwei Aktien zu je 5 DM entstehen (Kapitalherabsetzung im Verhältnis 5:2).

Die Zusammenlegung von Aktien ändert nicht die Quote am gesamten Kapital. Die Mitgliedschaftsrechte verlieren jedoch ihre rechtliche Selbständigkeit. Die Beteiligungsstruktur bleibt unverändert, soweit sich keine Spitzen bilden. Das sind Teilrechte, die Aktionäre gegen Zuzahlung ergänzen oder unter Verzicht auf ihr Mitgliedschaftsrecht veräußern müssen (§ 226 AktG).

Die Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien wird allerdings vom Gesetz nur zugelassen, wenn die vorgeschriebenen Mindestnennbeträge für Aktien (§ 8 AktG) nicht eingehalten werden können. Nur für diesen Fall darf der Weg der Herabsetzung durch Zusammenlegung beschritten werden (§ 222 IV 1 Nr 2 HS 2 AktG). Diese Subsidiarität der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung dient dem Schutz der Kleinaktionäre25, die oft weder die erforderliche Zahl von Aktien besitzen werden, noch erwerben können, die zu einer bestimmten geringeren Anzahl neuer Aktien vereinigt werden können.

III. Gemeinsame Anwendung

Eine Kapitalherabsetzung kann aber auch durch Herabsetzung der Aktiennennbeträge und zugleich durch Zusammenlegung der Aktien vor sich gehen. Diese Mischform muß die Gesellschaft wählen, wenn durch eine Herabsetzung der Nennbeträge die beschlossene Kapitalerhöhung nicht vollständig durchgeführt wird. Nach einhelliger Meinung26 darf die AG in diesen Fällen nicht nur die Form der

Zusammenlegung wählen. Zunächst ist bis zum Mindestnennbetrag von 5 DM herabzusetzen. Erst wenn dies nicht ausreicht, kann zusätzlich und in dem dann noch erforderlichen Umfang die Zusammenlegung erfolgen (Subsidiaritätsprinzip).

C. Der Hauptversammlungsbeschluß

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Dafür ist eine Mehrheit von 75% des in der Hauptversammlung anwesenden Grundkapitals, sofern die Satzung nicht höhere Anforderungen stellt, nötig (§ 222 I AktG).

§ 229 I AktG schreibt außerdem vor, daß im Hauptversammlungsbeschluß festzusetzen ist, zu welchem Zweck die Kapitalherabsetzung stattfindet. Der Beschluß muß den Zweck klar erkennen lassen und den Zweck eindeutig beschreiben. Es sollte also mindestens die Formulierung „zum Verlustausgleich“ und/oder „zur Einstellung in die Kapitalrücklage“ benützt werden. Dieser Zweck ist auch in der Tagesordnung der Hauptversammlung und deren Bekanntmachung anzugeben27.

Das Gesetz bestimmt nicht besonders, daß der Herabsetzungsbeschluß auch die Tatsache der vereinfachten Form anzugeben hat. Tatsächlich ist diese Angabe jedoch erforderlich, denn die Art der Kapitalherabsetzung kann nur von der Hauptversammlung und nicht etwa von der Verwaltung entschieden werden, da die Rechtsstellung der Aktionäre bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung maßgeblich betroffen wird28.

Fraglich ist aber, ob den Vorstand in der Hauptversammlung eine Begründungspflicht bezüglich des Verlustes trifft. Übt ein Aktionär sein Fragerecht nach § 131 I AktG aus, so muß der Vorstand Auskunft über die Höhe der aufgetretenen Verluste geben. Weiterhin muß der Vorstand darlegen, auf welche Weise er die Verlustfeststellung getroffen hat. Die Vorlage eines aufgestellten Zwischenabschlusses in der Hauptversammlung ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Entsprechende Vorlagepflichten kennt das Aktiengesetz nur beim festgestellten Jahresabschluß (§ 176 I AktG) und beim festgestellten Zwischenabschluß zur Vorbereitung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 209 VI, 176 I AktG). Der Vorstand kann sich also damit begnügen, den wesentlichen Inhalt des internen Zwischenabschlusses im Falle von Aktionärsfragen darzulegen29.

LUTTER30 will darüber hinaus den Vorstand - unabhängig vom Fragerecht des Aktionärs - zur Bekanntgabe der Verlustfeststellung, seiner Gründe und seiner Höhe verpflichten. Fehle es daran, so sei der Hauptversammlungsbeschluß per se anfechtbar. Diese Auffassung läuft im Ergebnis auf eine Berichtspflicht des Vorstands ähnlich des § 186 IV AktG hinaus, die im Gesetz aber keine Grundlage hat.

D. Verstöße und deren rechtliche Folgen

Da die vereinfachte Kapitalherabsetzung in Form der Zusammenlegung von Aktien in die Rechte der Aktionäre eingreift, ist es geboten, den Aktionären bei einem Verstoß gegen die Regeln der Kapitalherabsetzung eine Handhabe zu geben. Die Rechtsfolgen bei Verstößen bestimmen sich nach den §§ 241 ff. AktG.

I. Nichtauflösung der Rücklagen

Verstößt der Herabsetzungsbeschluß gegen § 229 II AktG, ergeht er also, obwohl noch Gewinnrücklagen oder aber gesetzliche Rücklagen und Kapitalrücklagen, die zusammen über 10 % des herabgesetzten Grundkapitals hinausgehen, vorhanden sind, so ist der Beschluß nach hM31 gemäß §§ 243 ff. AktG nicht nichtig, sondern anfechtbar. Dies wird damit begründet, daß § 229 II AktG hauptsächlich - wenn auch nicht ausschließlich - den Interessen der Aktionäre dient.

Der Beschluß wäre nur dann gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn § 229 II AktG ganz oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger dienen würde. Das ist aber nicht der Fall, denn die entgegen Absatz 2 aufgesparten Beträge können gar nicht oder nur in sehr begrenztem Umfang nach der Kapitalherabsetzung an die Aktionäre ausgeschüttet werden.

1. Gesetzliche Rücklage

Beträge aus der Gesetzlichen Rücklage können auf keinem Fall an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Dies folgt aus §150 I und II AktG. Insoweit bleibt die Vermögensbindung unverändert bestehen. Die Interessen der Gläubiger werden nicht beeinträchtigt.

2. Andere Rücklagen

Normalerweise können die Beträge aus anderen Rücklagen im Jahresabschluß über die GuV aufgelöst und, soweit sie dann zu einem Buchgewinn führen, an die Aktionäre verteilt werden. Diese allgemeine Rechtslage wird jedoch durch § 233 AktG in Form einer zusätzlichen Vermögensbindung geändert. Dies hat zur Folge, daß die entgegen § 229 II AktG nicht aufgelösten freien Rücklagen nicht (§233 I) oder nur in geringem Umfang (§233 II) zur Ausschüttung an die Aktionäre gelangen.

II. Kein Verlust

Liegen die Voraussetzungen des § 229 I AktG nicht vor, sind also gar keine Verluste oder keine Verluste in entsprechender Höhe gegeben, so ist auch dann der Beschluß nur anfechtbar32.

Auch in diesem Fall ist der Beschluß nicht nichtig. Es liegt nämlich kein Verstoß gegen Gläubigerschutzbestimmungen vor, denn die Vermögensbindung aus der entgegen Absatz 1 beschlossenen Herabsetzung endet gerade nicht. Denn es dürfen weder aus dem von der förmlichen Kapitalbindung freigewordenen Gesellschaftsvermögen Leistungen an die Aktionäre erfolgen (§ 230 AktG), noch können die so gewonnenen Überschüsse in freie Positionen eingestellt werden (§ 232 AktG). Außerdem geht ja § 232 gerade davon aus, daß hinsichtlich § 229 I 1 AktG ein Fehler gemacht wurde. Wäre dann nämlich ein Beschluß nichtig, würde diese Bestimmung zum Teil überflüssig werden.

III. Überhöhte Kapitalrücklage

Der Beschluß ist anfechtbar, wenn er zu Einstellungen in die Kapitalrücklage führen soll, obwohl diese dadurch die Grenzen des § 229 II AktG überschreiten würde.

IV. Keine Zweckbestimmung

Nach § 229 I 2 AktG muß der Zweck im Beschluß festgelegt werden. Fehlt es daran, so führt dies zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Erfolgt keine Anfechtung, so ist die Kapitalherabsetzung als ordentliche durchzuführen.

V. Sachliche Rechtfertigung

Seit anerkannt ist, daß Beschlüsse der Mehrheit, die in die Mitgliedschaft der Minderheit eingreifen, nicht schon per se dem Recht entsprechen, sondern nach §§ 243 ff. AktG anfechtbar sind, falls sie nicht zusätzlich aus dem Interesse der Gesellschaft heraus erforderlich, geeignet und angemessen sind, ist in der Literatur umstritten, ob eine derartige materielle Kontrolle für alle Beschlußgegenstände gilt oder ob einzelne davon ausgenommen sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Beschluß über die vereinfachte Kapitalherabsetzung einer materiellen Beschlußkontrolle unterliegt, wird unterschiedlich beurteilt.

1. Der BGH zur materiellen Beschlußkontrolle

Der BGH hat bisher das Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung nur bei den Beschlußgegenständen „Bezugsrechtsausschluß“ und „Befreiung des herrschenden Gesellschafters von einem Wettbewerbsverbot“ anerkannt. In anderen Fällen hat er bisher noch keine sachliche Rechtfertigung verlangt. Ausgehend von der „Minimax II“- Entscheidung33 stellte der BGH in der „Kali + Salz“- Entscheidung34 fest, daß der Ausschluß des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung nur dann zulässig sei, wenn er aus der Sicht zum Zeitpunkt der Beschlußfassung bei gebührender Berücksichtigung der Folgen für die ausgeschlossenen Aktionäre durch sachliche Gründe im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt sei. Dies schließe die Abwägung der Interessen und die Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck ein. Später stellte der BGH in der „Holzmann“- Entscheidung35 klar, daß die Formel vom Gesellschaftsinteresse auch für Beschlüsse gelte, durch die der Vorstand im Rahmen des genehmigten Kapitals zu Ausschluß des Bezugsrechts ermächtigt werde. Den Entscheidungen liegt zugrunde, daß durch den Ausschluß des Bezugsrechts in das Mitgliedschaftsrechts des Aktionärs eingegriffen werde.

In den dargestellten Fällen reicht eine Mehrheitsentscheidung der Aktionäre nicht aus. Das Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung wird zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der dem Beschluß zugrunde liegenden Norm. Der BGH hat das Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung nicht über die erwähnten Fälle hinaus ausgedehnt.

2. Ansicht des LG und des OLG Dresden

In dem vom LG Dresden36 entschiedenen und vom OLG Dresden37 bestätigten Fall hatte die Sachsenmilch AG ihr Grundkapital von 75 Mio. DM im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung auf 100 000 DM herabgesetzt. Das Kapital wurde also im Verhältnis 750:1 herabgesetzt.

Nach Ansicht des Gerichts38 war der Kapitalherabsetzungsbeschluß anfechtbar, da die Zusammenlegung von Aktien wegen des Eingriffs in die mitgliedschaftliche Stellung der Aktionäre einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe. Diese sachliche Rechtfertigung sei wegen des Verbots des institutionellen Rechtsmißbrauchs zumindest bei erheblichen Eingriffen in die mitgliedschaftliche und vermögensrechtliche Stellung der Aktionäre nötig. Ein solcher Eingriff liegt nach Ansicht des LG Dresden zwar nicht in der Herabsetzung der Aktiennennbeträge, wohl aber in der Zusammenlegung der Aktien. Dies habe zur Folge, daß Aktionäre, die weniger als 75 Aktien halten und freie Spitzen nicht hinzukaufen können, aus dem Gesellschafterkreis ausscheiden müßten. Um diesen Eingriff zu rechtfertigen reiche die Erfüllung der gesetzlichen Zusammenlegungsvoraussetzungen nicht aus, weshalb es einer materiellen Beschlußkontrolle bedürfe.

Demnach mußte das LG Dresden im Sachsenmilch- Fall die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zur Verfolgung des Gesellschaftsinteresses prüfen. Der Eingriff müßte also erforderlich, angemessen und geeignet sein.

Da hier eine isolierte Kapitalherabsetzung durchgeführt wurde, also nach der Herabsetzung kein neues Kapital zugeführt werden sollte, sei die Kapitalherabsetzung nicht geeignet, den angestrebten Sanierungszweck zu erfüllen. Außerdem sei sie auch nicht erforderlich, solange nicht feststehe, daß sie im Rahmen eines umfassenden Sanierungszwecks gebraucht werde. Auch fehle es an der Angemessenheit, da es ein milderes Mittel gebe, wie etwa einen Kapitalschnitt, bei dem es den bisherigen Aktionären möglich sei, durch Ausübung des Bezugsrechts im Gesellschafterkreis zu bleiben39.

3. Ansicht von LUTTER

LUTTER40 verlangt eine sachliche Rechtfertigung dann, wenn die Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien erfolgen soll. Begründet wird dies damit, daß diejenigen Aktionäre, die nicht über genügend alte Aktien verfügten und denen ein entsprechender Hinzuerwerb auch nicht möglich sei, ihre Mitgliedschaftsrechte insgesamt oder mindestens in den Spitzen verlören.

4. Ansicht von KRIEGER und HÜFFER

KRIEGER41 hält eine sachliche Rechtfertigung nicht für nötig. Zwar erkennt er an, daß es bei einer Zusammenlegung der Aktien in aller Regel zu einem Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre kommt, dies müssen die Aktionäre jedoch hinnehmen. HÜFFER schließt sich der Meinung KRIEGERs an. Seiner Meinung nach sind die Aktionäre bereits ausreichend durch die Subsidiarität der Zusammenlegung von Aktien (§ 222 IV Nr. 2 AktG) geschützt. Er sieht auch in dem Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung von Hauptversammlungsbeschlüssen, die in die Rechte von Aktionären eingreifen, eine Konkretisierung des aus der Treuepflicht fließenden Gebots zur Rücksichtnahme. Jedoch bleibe kein Raum für eine materielle Beschlußkontrolle, wenn das Gesetz selbst den Eingriff in die Rechte der Aktionäre vorsieht42. § 222 IV Nr. 2 AktG steht also als spezielle Regelung einer materiellen Beschlußkontrolle entgegen43.

5. Ansicht von WIRTH

WIRTH44 hat erhebliche Bedenken gegen eine Ausdehnung der ungeschriebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen der sachlichen Rechtfertigung von Hauptversammlungsbeschlüssen über die vom BGH entschiedenen Fällen hinaus. Da die Gerichte im Rahmen der sachlichen Rechtfertigung des Gesellschaftsinteresses, die Abwägung von Vor- und Nachteilen und die Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck nach vernünftigen kaufmännischen Überlegungen prüfen müssen, laufen sie Gefahr, sich ständig zum Richter über unternehmerische Zweckmäßigkeitsentscheidungen zu machen.

Weiterhin bezweifelt WIRTH45 ob durch den möglichen Verlust von Spitzen bei einer Kapitalherabsetzung die auch durch Zusammenlegung erfolgt, eine Beeinträchtigung der Mitgliedschaft gesehen werden kann. Nach den Erfahrungen der Praxis sind nämlich in Sanierungsfällen die Aktionäre eher verkaufswillig, als kaufwillig. Letztlich trägt jedoch das Gesetz die Rechtfertigung der Zusammenlegung von Aktien in sich. Diese Art der Kapitalherabsetzung ist gesetzlich ausdrücklich zulässig (§ 222 IV Nr. 2 AktG). Außerdem stellt das Gesetz durch die Subsidiarität bereits einen Schutzmechanismus bereit. Diese gesetzliche Regelung stehe der Annahme weiterer ungeschriebener Wirksamkeitsvoraussetzungen entgegen. Sollte die Mehrheit der Aktionäre durch eine Kapitalherabsetzung den Zweck verfolgen, Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft zu drängen, so bestehe immer noch die Möglichkeit, dieses Verhalten unter den Gesichtspunkten des Rechtsmißbrauchs, der Verletzung der Gleichbehandlungspflicht (§ 53a AktG) oder des unzulässigen Sondervorteils (§ 243 II AktG) zu unterbinden.

E. Die Durchführung

I. Anmeldung und Eintragung des Beschlusses ins Handelsregister

Nach § 223 AktG ist der Herabsetzungsbeschluß vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl und vom Aufsichtsratsvorsitzenden (Stellvertreter, § 107 I 3 AktG) zum Handelsregister anzumelden. Das Registergericht hat die Legalität des Verfahrens hinsichtlich aller besonderen Erfordernisse aus § 229 zu kontrollieren, da diese auch im Interesse der Gläubiger bestehen. Es hat also bei einer Einstellung von Beträgen in die gesetzliche Rücklage die derzeitige Höhe der Kapitalrücklage zu prüfen, bei einer Kapitalherabsetzung zur Verlustdeckung sich die Höhe dieser Verluste nachweisen zu lassen. In jedem Fall hat das Registergericht die Erfordernisse des § 229 II AktG zu prüfen und dabei auch § 231 AktG zu beachten. Gemäß § 127 FGG kann das Registergericht die Eintragung der angemeldeten Kapitalherabsetzung in das Handelsregister auch aussetzen, wenn die zu erlassende Eintragungsverfügung von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig ist46.

II. Wirkung der Eintragung

Mit der Eintragung der vereinfachten Kapitalherabsetzung im Handelsregister ist das Kapital herabgesetzt, § 224 AktG. Danach muß die Kapitalherabsetzung durchgeführt werden. Gemäß § 227 AktG muß der Vorstand dann dem Registergericht melden, daß die Herabsetzung durchgeführt wurde.

F. Gläubigerschutz

Um die Gläubiger der AG zu schützen, bilden die §§ 230, 232 AktG ein System zusätzlicher, d.h. über den regulären Kapitalschutz hinausgehender Vermögensbindung durch konsequente Beschränkung in der Ausschüttungsfähigkeit von Überschüssen. Dieses System hat vier Aspekte:

I. §§ 230, 232 II AktG

Verboten ist die Ausschüttung des Buchgewinns, der sich aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung und aus den vorhergehenden Auflösung von Rücklagen und Gewinnvorträgen ergibt.

II. § 232 AktG

Verboten ist weiterhin die Ausschüttung des Buchgewinns, der sich daraus ergibt, daß sich die ursprünglich angenommenen Verluste später als tatsächlich geringer erweisen.

III. § 233 I AktG

Verboten ist darüber hinaus jede Gewinnausschüttung, solange die gesetzliche Rücklage nicht mindestens 10 % des Herabgesetzten Grundkapitals beträgt.

IV. §§ 233 II, 225 AktG

Beschränkt auf 4 % ist für das Jahr der Kapitalherabsetzung und für die beiden folgenden Jahre die Höhe der Gewinnausschüttung auch bei ausreichender Höhe der gesetzlichen Rücklage, sofern die Gesellschaftsgläubiger nicht so sichergestellt worden sind, wie sie es auch bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung hätten werden müssen.

3. Teil: Vereinfachte Kapitalherabsetzung im GmbHG

A. Allgemeines

Seit 1994 hat das GmbHG auch eine vereinfachte Kapitalherabsetzung, §§ 58a ff. GmbHG. Bis dahin stellte der GmbHGesetzgeber nur ein ordentliche Kapitalherabsetzung zur Verfügung. Diese Neuerung wurde schon lange Zeit im Schrifttum gefordert47. Die zentrale Norm der Neuregelung zur vereinfachten Kapitalherabsetzung ist § 58 a GmbHG. Denn er regelt in den Absätzen 1 und 2 die ausschließlichen und unabdingbaren Voraussetzungen, unter denen eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nur stattfinden kann. Ergänzt wird diese zentrale Norm durch die Regelungen zum Zweck des Gläubigerschutzes (§§ 58 b - d GmbHG).

B. Voraussetzungen

I. Zweck

Die §§ 58a I, 58 b I GmbHG legen fest, daß die vereinfachte Kapitalherabsetzung nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung sonstiger Verluste zulässig ist. Auch hier ist, wie im AktG nur wichtig, daß ein Verlust entstanden ist, und nicht die Ursache des Verlustes.

Entgegen dem Vorbild des § 229 I 1 AktG nicht in § 58 a I GmbHG, sondern erst in § 58 b II GmbHG gibt das Gesetz für die vereinfachte Kapitalherabsetzung die Möglichkeit zur Verfolgung eines weiteren Zwecks, und zwar der Einstellung von Beträgen, die bei der Herabsetzung freigeworden sind, in die Kapitalrücklage. Nach dem Wortlaut des § 58 b II 1 GmbHG, „daneben“, handelt es sich dabei aber um keinen selbständigen Zweck der vereinfachten Kapitalherabsetzung, denn die Verfolgung dieses Zwecks ist anders als im Aktienrecht nur neben demjenigen der Verlustdeckung möglich48.

II. Auflösung von Rücklagen

Zusätzlich normiert § 58 a II GmbHG zur Verhinderung eines Mißbrauchs der vereinfachten Kapitalherabsetzung in Anlehnung an § 229 II AktG die Voraussetzung, daß vor der Durchführung sämtliche über 10 % des nach der

Herabsetzung verbleibenden Stammkapitals hinausgehend Rücklagen und ein etwaiger Gewinnvortrag vorweg aufgelöst worden sein müssen.

C. Durchführung

Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung sind die Nennbeträge der Geschäftsanteile dem herabgesetzten Stammkapital durch Beschluß anzupassen. Die verminderten Geschäftsanteile müssen mindestens 50 DM betragen und durch

10 teilbar sein. Sofern die Herabsetzung des Nennbetrages nicht ausreicht, ist auch eine Zusammenlegung von Geschäftsanteilen zulässig. Die Erklärung über die Zusammenlegung bedarf jedoch wie der Kapitalherabsetzungsbeschluß, einer notariellen Beurkundung und wird mit der Eintragung der Beschlusses über die Kapitalherabsetzung in das Handelsregister wirksam49.

D. Schutzmechanismen

Auch bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung im GmbHG gibt es Gläubigerschutzvorschriften (§§ 58 b - d GmbHG). Diese hat der Gesetzgeber nach dem bewährten Vorbild des AktG gestaltet.

[...]


1 VO des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. 10. 1931, RGBl. I, 537

2 WIRTH DB 96, 867

3 so: KK-LUTTER, § 229, Rdnr. 10; WIRTH aaO

4 WIRTH DB 96, 867; HÜFFER § 229, Rdnr. 7; KK-LUTTER § 229, Rdnr. 10

5 OLG Frankfurt DB 89, 471; KK-LUTTER, § 229, Rdnr. 11

6 MüHa-KRIEGER, § 61, Rdnr. 6; KK-LUTTER, § 229, Rdnr. 11

7 OLG Dresden ZIP 96, 1780, 1782

8 OLG Frankfurt DB 89, 471, WEIPERT EWiR § 229 AktG 1/89, 737 GK-SCHILLING, § 229, Anm. 2

9 OLG Frankfurt DB 89, 471

10 KK-LUTTER § 229, Rdnr. 14

11 so: MüHa-KRIEGER § 61, Rdnr. 6; HÜFFER § 229, Rdnr. 8

12 MüHa-KRIEGER, § 61, Rdnr. 7

13 HÜFFER § 229, Rdnr. 6; KK-LUTTER § 229, Rdnr. 20

14 so: KK-LUTTER § 229, Rdnr. 26, 27; MüHa-KRIEGER § 61, Rdnr. 10

15 HÜFFER § 229, Rdnr. 14

16 KK-LUTTER § 229, Rdnr. 27, GK-SCHILLING § 229, Anm. 20

17 so: KK-LUTTER § 229, Rdnr. 27; MüHa-KRIEGER § 61, Rdnr. 10

18 BT-Drucksache 10/317, 31

19 BT-Drucksache 10/4268, 127

20 KK-LUTTER AktG 1. Auflage, § 229 Rdnr. 34

21 so jetzt: LUTTER/HOMMELHOFF/TIMM BB 80, 737,741

22 KK-LUTTER § 229, Rdnr. 34; MüHa-KRIEGER § 61, Rdnr. 11

23 KK-LUTTER § 222, Rdnr. 23

24 LG Dresden DB 95, 1905; OLG Dresden ZIP 96, 1780, 1782

25 RGZ 111, 26, 28

26 GK-SCHILLING § 222, Anm. 16; MüHa-KRIEGER § 60, Rdnr. 5

27 KK-LUTTEr § 229, Rdnr. 21

28 MüHa-KRIEGER § 61, Rdnr. 17; KK-LUTTER § 229, Rdnr. 22

29 WIRTH DB 96, 867, 869

30 KK-LUTTER § 229, Rdnr. 15

31 KK-LUTTER § 229, Rdnr. 37; HÜFFER § 229, Rdnr. 23

32 GK-SCHILLING § 229, Anm. 2; KK-LUTTER § 229, Rdnr. 38

33 BGHZ 33, 175

34 BGHZ 71, 40

35 BGHZ 83, 319

36 LG Dresden DB 95, 1905

37 OLG Dresden ZIP 96, 1780

38 LG Dresden DB 95, 1905

39 LG Dresden DB 95, 1905, 1906

40 KK-LUTTER § 222, Rdnr. 44 ff.

41 MüHa-KRIEGER § 60, Rdnr. 11

42 HÜFFER § 243, Rdnr. 24

43 HÜFFER § 222, Rdnr. 14 und § 243, Rdnr. 27

44 WIRTH DB 96, 867, 871 ff.

45 WIRTH DB 96, 867, 872

46 AG Dresden ZIP 95, 285; LG Dresden ZIP 95, 1193

47 SCHMIDT ZGR 82, 519

48 MASER/SOMMER GmbHR 96, 22, 26

49 HENSE/GANDENBERGER § 8, Rdnr. 131

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung zur Unternehmenssanierung
Veranstaltung
Gesellschaftsrechtliches Seminar
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
1997
Seiten
25
Katalognummer
V96574
ISBN (eBook)
9783638092500
Dateigröße
393 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kapitalherabsetzung, Unternehmenssanierung, Gesellschaftsrechtliches, Seminar
Arbeit zitieren
Daniel Münster (Autor:in), 1997, Die vereinfachte Kapitalherabsetzung zur Unternehmenssanierung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96574

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