Der Fall LaGrand


Seminararbeit, 2000

20 Seiten


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

A) EINLEITUNG

B) ZUSAMMENGEFASSTE DARSTELLUNG DES FALLS

C) VORSORGLICHE MAßNAHMEN IM FALL LAGRAND
I) DER ANTRAG DEUTSCHLANDS AUF EINSTWEILIGEN RECHTSSCHUTZ
II) DAS VORBRINGEN DER USA
III) DIE ANSICHT DES GERICHTS

D) RECHTLICHE FRAGEN IN VERBINDUNG MIT DEM FALL LAGRAND
I) BINDENDE WIRKUNG VORSORGLICHER MAßNAHMEN?
II) INDIVIDUALRECHTE IN DER WKK?
1.) Individualrechte im Völkerrecht im allgemeinen
2.) Individualrechte/Menschenrechte in der WKK
a) Allgemein
b) Der Inter-American Court of Human Rights (IACHR)
III) VORLIEGEN EINES RECHTSMITTELS?
1.) Kein locus standi für das Individuum
2.) Zuständigkeit des IGH (jurisdiction)
a) Rechtsgrundlage in der WKK
b) Staatenpraxis (Gewohnheitsrecht)
c) Aufhebung von Todesurteilen als Reparation: Der IGH als >Super-
Revisionsinstanz<?
d) Ansatz des IACHR
e) Ergebnis zu Punkt III) 2.)
IV) >BEGRÜNDETHEIT< DES RECHTSMITTELS: MUSS PREJUDICE NACHGEWIESEN WERDEN?

E) ZUSAMMENFASSUNG

Der IGH und das Individuum - Der Fall LaGrand

A) EINLEITUNG

Derzeit sitzen in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) mindestens 82 Nicht- Amerikaner aus 29 verschiedenen Nationen auf der sogenannten >death row<. 14 Aus- länder wurden seit 1976 in den USA hingerichtet. In keinem dieser Fälle wurden die Be- troffen über ihre Konsularrechte informiert oder der Heimatstaat von den Prozessen un- terrichtet1.

Entsprechend verlief der Fall der beiden deutschen Brüder Karl und Walter LaGrand, die 1999 in Arizona, USA, hingerichtet wurden. Von besonderem juristischen Interesse ist der Verlauf der Ereignisse, weil im Fall LaGrand zum zweiten Mal in der Geschichte des Völkerrechts der Internationale Gerichtshof (IGH) aufgefordert wurde, in ein nationales Strafverfahren gestaltend einzugreifen und die Vollstreckung der Todesstrafe zu verhindern. Der erste Versuch dieser Art betraf einen Staatsangehörigen Paraguays, Angel Breard, der am 14. 4. 1998 in Virginia hingerichtet wurde.

Der Fall LaGrand ist auf große Beachtung in der internationalen und vor allem deutschen Öffentlichkeit gestoßen. Durchaus nicht alle Fälle des Internationalen Gerichtshofs wer- den in diesem Umfang von den Medien beachtet und öffentlich diskutiert. Sensationscha- rakter erhält der Fall LaGrand dadurch, dass er mit dem brisanten und viel-diskutierten Thema der Todesstrafe zusammenhängt. Obwohl der IGH in seinem Erlass einstweiliger Anordnungen betont hat, dass er sich nicht mit der Berechtigung der Todesstrafe im all- gemeinen und vor dem Hintergrund der Menschenrechte im Besonderen beschäftigen wird, lässt sich nicht vermeiden, dass Fragen nach der (internationalen) Rechtsposition der betroffenen Individuen mit einer vor dem IGH angegriffenen Hinrichtung in Zusam- menhang gebracht werden.

Die vorliegende Arbeit versucht deshalb, neben einigen speziellen juristischen Probleme des Falls auch die allgemeinere Frage nach den Schutzmöglichkeiten von Individualrechtspositionen im Völkerrecht zu behandeln.

B) ZUSAMMENGEFASSTE DARSTELLUNG DES FALLS

Die beiden Brüder Karl und Walter LaGrand wurden 1982 im US-Staat Arizona verhaftet und wegen Mordes zum Tode verurteilt2. Beide Verurteilten hatten die deutsche Staats- angehörigkeit.

Die deutschen Behörden erfuhren erst 1992 durch die Brüder LaGrand selbst von dem Prozess. Es lag nahe, dass die USA ihre Verpflichtungen aus der Wiener Konsularrechts- konvention von 1963 (WKK) vernachlässigt hatten, indem sie weder Deutschland von der Verhaftung der LaGrands unterrichtete, noch die Verurteilten über ihre Konsularrechte informierte. Zunächst verzichtete Deutschland auf Rechtsmittel, vor allem weil die ame- rikanischen Behörden vorbrachten, nichts von der deutschen Staatsangehörigkeit der LaGrands gewusst zu haben. Nachdem der diplomatische Weg zur Verhinderung der Vollstreckung der Todesurteile gescheitert war, gab die Staatsanwaltschaft Arizonas am 23. 2. 1999 zu, bereits seit 1982 die Nationalität der Brüder gekannt zu haben. Am nächs- ten Tag wurde Karl LaGrand hingerichtet. Wenige Tage später erhob Deutschland Klage vor dem IGH mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung des Vollstre- ckungsverfahrens in Bezug auf Walter LaGrand. Nach Erlass der vorsorglichen Maßnah- me durch den IGH verklagte Deutschland die USA und Arizona vor dem US Supreme Court, um die Hinrichtung zu verhindern. Das höchste amerikanische Gericht wies die Klage ab mit der Begründung, es fehle an der Zuständigkeit des Gerichts sowie an einem Rechtsanspruch auf Aussetzung des Hinrichtungsverfahrens. Am 5. 3. 1999 wurde die Todesstrafe gegen Walter LaGrand vollstreckt. Die Klage Deutschlands vor dem IGH ist weiterhin anhängig; die Klageerwiderung (Counter-Memorial) der USA muss bis zum 27. 3. 2000 eingereicht werden3.

C) VORSORGLICHE MAßNAHMEN IM FALL LAGRAND

I) DER ANTRAG DEUTSCHLANDS AUF EINSTWEILIGEN RECHTSSCHUTZ

Deutschland beruft sich in seinem Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz gemäß Art.41 IGH-Statut auf eine Verletzung von Art.36 I (b) WKK, der vorsieht, dass „die zuständi- gen Behörden [...] den Entsendestaat unverzüglich [..] unterrichten, wenn [...] ein Ange- höriger dieses Staates [...] in Straf- oder Untersuchungshaft genommen [...] ist“. Weiter- hin muss der Betroffene „[...] unverzüglich über seine Rechte [...] unterrichtet [werden]“. Die Zuständigkeit des IGH sieht Deutschland nach Art.36 I IGH-Statut i.V.m. Art.1 des Fakultativprotokolls zur WKK gegeben; diese Normen sehen vor, dass Streitigkeiten über „the interpretation or application of the convention [...] within the compulsory jurisdiction of the International Court of Justice“ liegen4.

Deutschland begehrt die Feststellung, dass „die USA alle verfügbaren Mittel ergreifen sollen, um zu gewährleisten, dass Walter LaGrand nicht hingerichtet wird“5. Es wird ersucht, wegen Dringlichkeit der Sache nach Art.75 der Verfahrensordnung (VO-IGH) ohne Anhörung zu entscheiden.

II) DAS VORBRINGEN DER USA

In Reaktion auf den beschriebenen Antrag Deutschlands wiesen die USA vor allem dar- auf hin, dass Deutschland sich zu einem sehr späten Zeitpunkt an den IGH wendet und das Antragsrecht damit möglicherweise verwirkt sein könnte. Weiterhin bringt der ameri- kanische Repräsentant „strong objections“ zum Ausdruck gegen das deutsche Begehren, eine IGH-Entscheidung über einstweilige Maßnahmen ohne jede Anhörung der Parteien zu erwirken6.

III) DIE ANSICHT DES GERICHTS

Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass er im Verfahren nach Art.73 ff. VO-IGH nicht endgültig über seine Zuständigkeit entscheiden muss. Es reicht aus, wenn der Klä- ger Gründe vorträgt, die prima facie eine Grundlage für die Zuständigkeit des Gerichts bieten. Eine solche hält der IGH nach Art.1 Fakultativprotokoll zur WKK für gegeben7. Weiterhin prüft der IGH, ob der deutsche Antrag zu angemessener Zeit erfolgte, wie es die ordnungsgemäße Handhabung des Rechtsschutzes aus Art.73 IGH-VO erfordert. Da Deutschland vor dem 24. 2. 1999 nicht über alle notwendigen Informationen verfügte und seitdem um diplomatische Streitbeilegung bemüht war, hält der IGH entgegen dem Vor- bringen der USA dieses Merkmal für erfüllt.

Eine prozessuale Besonderheit enthält der Fall durch die erstmalige Anwendung des Art . 75 IGH-VO, nach dem das Gericht propriu motu, also ohne entsprechenden Antrag einer Partei, darüber entscheiden kann, ob der Erlass vorsorglicher Maßnahmen erforderlich ist. Der IGH entnimmt in einer Art Erst-Recht-Schluss dieser Regelung die Berechtigung, auf eine Anhörung oder Verhandlung zu verzichten.

Schließlich müssen die Voraussetzungen besonderer Dringlichkeit und eines drohenden irreparablen Schadens gegeben sein. Da die Hinrichtung Walter LaGrands nur noch wenige Tage bevorsteht und Deutschland hierdurch eine nicht wiedergutzumachende Rechtsverletzung droht, bejaht der IGH diese Erfordernisse.

Zuletzt weist das Gericht darauf hin, dass es weder über die Berechtigung der Todesstrafe noch als Revisionsinstanz in einem Strafverfahren zu entscheiden hat, sondern allein über die Anwendung des internationalen Vertrags8.

Damit liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vor. Das Gericht weist die USA an, „alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzu- stellen, dass Walter LaGrand bis zum Erlass des Endurteils nicht hingerichtet wird“9.

D) RECHTLICHE FRAGEN IN VERBINDUNG MIT DEM FALL LAGRAND

Der Fall LaGrand wirft ganz verschiedene rechtliche Fragen auf, von denen einige hier nur angeschnitten, andere umfassender behandelt werden sollen. Inwieweit der IGH zu den folgenden Problemen Stellung nehmen wird, lässt sich nur vermuten. Bisher liegt noch kein Counter-Memorial der USA vor; die Prüfungsschritte des IGH werden aber in hohem Maße davon abhängen, was die beklagte Partei zu ihrer Verteidigung vorbringt. Da im bereits erwähnten Fall Breard ein fast identischer Verlauf der Ereignisse zu Grun- de lag, wird im Folgenden öfter auf die dort vorgetragenen Argumente der USA und Pa- raguays zurückgegriffen. Die Position des IGH zu den vorgetragenen Problemen ist nach wie vor völlig offen; Paraguay hatte seine Klage zurückgezogen, bevor es zu einer Ent- scheidung des Gerichts kommen konnte.

I) BINDENDE WIRKUNG VORSORGLICHER MAßNAHMEN?

Zunächst stellt sich die Frage, ob die USA, indem sie Walter LaGrand entgegen der An- weisung des IGH hinrichteten, gegen einen bindenden Beschluss verstoßen haben. Der Wirkungsgrad vorsorglicher Maßnahmen nach Art.41 IGH-Statut, Art.73ff. IGH-VO ist umstritten.

Dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage wird teilweise eine solche bindenden Wir- kung entnommen; dabei wird Art.94 I UN-Charta herangezogen, der die Mitglieder der UNO verpflichtet, die Entscheidungen des IGH zu befolgen10. Dem kann aber entgegen gehalten werden, dass nicht ohne Begründung davon ausgegangen werden kann, es han- dele sich bei vorläufigen Maßnahmen um „Entscheidungen“ i.S.d. Charta-Vorschrift. Betrachtet man allein die einschlägige Vorschrift des IGH-Statuts, so muss festgestellt werden, dass dem Gericht nur die Befugnis verliehen wird, vorsorgliche Maßnahmen zu „bezeichnen“ (indiquer, indicate). Ein Wortlautvergleich zeigt, dass die Verbindlichkeit vorläufiger Maßnahmen in den Vorschriften anderer internationaler Gerichte durch Beg- riffe wie „Erlass“ oder „Anordnung und Entscheidung treffen“ angezeigt wird11. Der Wortlaut spricht also eher gegen die Verbindlichkeit12.

Auch eine historische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis, da sich aus den tra- vaux préparatoires von 1922 zum Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs er- gibt, dass mit Bedacht keine stärkere Formulierung gewählt wurde, um deutlich zu ma- chen, dass dem Gericht keine Durchsetzungsmöglichkeiten an die Hand gegeben werden sollten13. Andererseits muss aber bedacht werden, dass die Frage nach der Verbindlich- keit einer Anordnung nicht mit der nach ihrer Durchsetzbarkeit vermengt werden sollte. Von einem großen Teil der Rechtslehre wird eine Bindungswirkung bejaht. Uneinigkeit besteht innerhalb dieser Ansicht über die Begründung. So wird zum Teil auf eine „Rück- strahlwirkung“ des Endurteils abgestellt, in dem Sinne, dass die einem verbindlichen Urteil vorweggehende Maßnahme nur sinnvoll sein kann, wenn sie selbst verbindlich ist14. Diese Folgerung erscheint aber nicht juristisch zwingend, da auch denkbar wäre, dass das Gericht zunächst nur eine Empfehlung zur vorläufigen Handhabung des Streit- falls ausspricht, bevor es nach eingehender Prüfung eine verbindliche Entscheidung trifft. Auch ein Rückgriff auf die „Gerichtswürde“, die ein unproblematisches Nicht-Befolgen von getroffenen Anordnungen nicht zulasse15, ist zur Begründung nicht ausreichend, da es in der internationalen Streitschlichtung durchaus üblich ist, nur empfehlende, begut- achtende oder deklaratorische Akte vorzunehmen.

Einleuchtender erscheint es, ein allgemeines Prinzip in Erwägung zu ziehen, nach dem die Staaten als Parteien eines Streits vor einem internationalen Gericht die Verpflichtung haben, jedes Verhalten zu unterlassen, das den Erfolg des Prozesses beeinträchtigen könnte. Nach diesem Ansatz konkretisiert das Gericht durch seine vorläufige Anordnung das allgemeine Prinzip, in dem es klarstellt, durch welches Verhalten die Prozesswirksamkeit am besten geschützt wird. Die Verbindlichkeit der Maßnahme ergäbe sich dann aus dem Grundsatz der Effektivität des Völkerrechts16.

Bei genauerer Betrachtung dieser Theorie zeigt sich jedoch, dass aus einem solchen uni- versellen Prinzip zwar möglicherweise Verbote von bestimmten Verhaltensweisen der Staaten abgeleitet werden könnten; nicht ausreichend begründet ist hierdurch aber der Schluss, der IGH könne dann automatisch „konkretisierend“ tätig werden, indem er ver- bindliche Maßnahmen erlässt17. Es müssten weitere Argumente auffindbar sein, aus de- nen sich ergibt, dass das Völkerrecht entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Gerichts- verfahrensregeln die Staaten zwingt, Verhaltensanordnungen des IGH zu befolgen.

Ein solches Argument könnte sich aus einer entsprechenden Staatenpraxis ergeben. Be- trachtet man aber das Verhalten von Staaten, gegen die vorläufige Maßnahmen in der Vergangenheit erlassen wurden, so muss festgestellt werden, dass das häufige Nicht- Befolgen der Anordnungen18 eher deren Unverbindlichkeit beweist. Auch aus den Ausführungen des IGH selbst ergibt sich nichts anderes. Noch im Nicara- gua-Fall wies das Gericht einen Antrag Nicaraguas auf ein Vorgehen gegen maßnah- menwidriges Verhalten der USA ab19, wobei die Frage nach der Bindungswirkung be- wusst offen gehalten wurde20. Im LaGrand Fall erinnerte der Vize-Präsident des IGH in einem Schreiben an die US-Regierung daran, dass sie „sich auf eine Art verhalten müs- sen, die jede vom Gericht möglicherweise getroffene Anordnung [...] in die Lage versetzt, ihre angemessene Wirkung zu entfalten21. Dies mag als Hinweis darauf genommen wer- den, dass auch der IGH der Ansicht zuneigt, jeder (wie immer geartete) Wirksamkeits- grad vorläufiger Maßnahmen sei aus dem Effektivitätsprinzip abzuleiten. Die Tatsache, dass überhaupt ein solches >Erinnerungsschreiben< verschickt wird, deutet aber eher darauf hin, dass der IGH nach wie vor davon ausgeht, eine Verbindlichkeit seiner Anord- nungen verstehe sich nicht von selbst. Der Wortlaut der Anordnung selbst („the USA should take all measures in its disposal [...]22 “) scheint ebenfalls eher für Unverbindlich- keit der Anordnung zu sprechen. Es bleibt abzuwarten, ob im Urteil zum Fall LaGrand weiter zur Verbindlichkeitsfrage Stellung genommen wird.

Bis dahin muss davon ausgegangen werden, dass weder allgemeinen völkerrechtli- chen Prinzipien noch Staatenpraxis oder Rechtsentwicklung durch den IGH eine technische Bindungswirkung vorläufiger Maßnahmen entnommen werden kann23.

II) INDIVIDUALRECHTE IN DER WKK?

Nachdem durch die Hinrichtung der LaGrands ein Höchstgrad an individueller Betrof- fenheit im Zusammenhang mit einem international-rechtlichen Fall besteht, liegt die Fra- ge nahe, inwieweit hierbei auch individuelle (völkerrechtliche) Rechtspositionen eine Rolle spielen.

1.) Individualrechte im Völkerrecht im allgemeinen

Die Position des Individuums stellt ein Problem dar, dass in der Geschichte des Völker- rechts häufigen Änderungen unterworfen war und bis heute als ungeklärt anzusehen ist. Bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts wurde unter dem Einfluss der Naturrechts-Idee das Individuum als Subjekt aller Rechte und Pflichten gesehen, auch solcher internationaler Art24. Das Entstehen der Theorie von der Staatensouveränität leitete eine Wende ein. Nur noch Staaten wurden als Subjekte des Völkerrechts angesehen und hatten Zugang zu in- ternationalen Organisationen und ihren Organen. Soweit das Individuum von Normen inhaltlich begünstigt wurde, entstanden nur Verpflichtungen für den Staat, diese Garan- tien einzulösen. Ein korrespondierendes subjektives Recht, die entstandene Position durchzusetzen und zu verteidigen, wurde dadurch nicht geschaffen; es fehlte an der Völ- kerrechtsunmittelbarkeit. Der Einzelmensch unterlag vollständiger Mediation durch sei- nen Heimatstaat25.

Im 20. Jahrhundert und vor allem nach dem zweiten Weltkrieg zeigte sich mit dem Ent- stehen einer humanitären Ideologie immer größere Bereitschaft in der Staatenpraxis, In- dividualrechte zu schützen. Bis heute kann wohl die folgende Auffassung als herrschend angesehen werden: Die Staaten sind nach wie vor primäre Subjekte des Völkerrechts; in bestimmten Fällen können aber auch Rechte des Einzelnen auf internationaler Ebene entstehen26. Dies ist dann anzunehmen, wenn in Verträgen sog. self-executing - Vorschrif- ten enthalten sind, das heißt Normen, die ohne Transformation zu innerstaatlichem Recht von den nationalen Behörden angewendet werden müssen27. Unklar bleibt aber, in wel- chen internationalen Instrumenten eine Rechtsposition für den Einzelnen angenommen werden kann.

Die Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) erwähnt zwar in ihren Zielbestimmun- gen auch die Achtung der Menschenrechte (Art.1 III UN-Charta), überträgt diese aber nicht an den Einzelnen als Rechtssubjekt. Im 1966 geschlossenen Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) verpflichteten sich die Staaten, die im Pakt anerkannten Rechte ihren Angehörigen „zu gewährleisten“ (Art.2 I IPbpR) und im innerstaatlichen Raum die notwendigen Transformationsschritte legislativer oder admi- nistrativer Art zu unternehmen, um den Rechten Wirksamkeit zu verleihen (Art.2 II IPbpR). Aus diesen Formulierungen kann nur entnommen werden, dass eine Individual- rechtsposition zwar im nationalen Rechtsraum geschaffen werden soll, nicht aber auf- grund der internationalen Rechtsnormen besteht.

Im Gegensatz dazu gewährt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ein- deutig einen Individualanspruch auf Achtung der anerkannten Rechte (Art.1 EMRK) und eine entsprechende Durchsetzungsmöglichkeit im Wege der Individualbeschwerde (Art.25 EMRK).

Auch wenn also in Teilbereichen eine Individualrechtsposition im Völkerrecht durchaus möglich ist, kann nicht von einem allgemeinen Prinzip ausgegangen werden, dass alle internationalen Verpflichtungen mit individuellem Bezug auch als subjektives Individualrecht garantiert werden28.

2.) Individualrechte/Menschenrechte in der WKK

a) Allgemein

Fraglich ist also auch, inwieweit die im Fall LaGrand einzig relevante WKK Individualrechtspositionen enthält.

Eine Meinung geht davon aus, bei allen diplomatischen und konsularischen Schutzvorschriften handele es sich allein um Rechte, die zwar möglicherweise vom Individuum im Innenrechtsraum gegen den eigenen Staat geltend gemacht werden können, die auf internationaler Ebene aber nur zwischen den Staaten bestehen29. Auch die USA haben vorgebracht, innerstaatliche Gerichte könnten die WKK im Strafverfahren nicht heranziehen, da keine Individualrechte enthalten seien30. Sie berufen sich dabei auf den Wortlaut der Präambel zur WKK, in der es heißt, die „Vorrechte und Immunitäten“ dienten nicht dem Zweck „einzelne zu bevorzugen“ (Präambel, Unterabsatz 5)31.

Nach der eindeutigen Formulierung des Art.36 I (b) S. 3 WKK („[...] über seine Rechte aufgrund dieser Bestimmung zu unterrichten“) ist aber davon auszugehen, dass sich die Präambel in deklaratorischer Absicht auf Immunitäten bezieht, die eben gerade nicht dem Einzelnen verliehen sind, und die Rechtsposition aus Art.36 WKK insoweit nicht erfasst. In diesem Sinn hat im Fall USA vs. Lombera-Camorlinga auch ein US-Gericht entschie- den32.

In einem völkerrechtlichen Fall mit entgegengesetzter Interessenlage hat sogar die US- Regierung diese Auffassung vertreten. Nachdem im Jahr 1979 mehrere amerikanische Botschaftsangehörige in der iranischen Hauptstadt Teheran als Geiseln genommen wor- den waren, brachte die USA in ihrer Klage vor dem IGH vor: „Art.36 WKK establishes rights not only for the consular officer but, perhaps more importantly, for the nationals of the sending state [...]“33.

Vor allem aufgrund des klaren Wortlauts des Art.36 I (b) S. 3 WKK ist also anzu- nehmen, dass diese Vorschrift dem Einzelnen eine gesonderte Rechtsposition ver- leiht.

b) Der Inter-American Court of Human Rights (IACHR)

Wie hoch die praktische Bedeutung dieser Frage ist, zeigt sich unter anderem daran, dass sie den Gegenstand eines von Mexiko beantragten und kürzlich fertiggestellten Gutach- tens des IACHR bildet34. Die Fragen Mexikos lauteten unter anderem, ob Art.36 WKK sich „in dem Sinn versteht, dass Regelungen enthalten sind, die den Schutz der Men- schenrechte in den amerikanischen Staaten betreffen“ (Punkt 1 der Fragen) und ob Art.36 I (b) WKK als eine Verfahrensgarantie i.S.d. Art.14 III (b) IPbpR gesehen werden kann35. Die USA vertraten in ihrer Stellungsnahme vor allem die Ansicht, der IACHR habe keine Zuständigkeit zur Entscheidung dieser Fragen, da zum einen ein Fall mit den selben In- halten gerade beim IGH anhängig sei (gemeint ist der Fall Breard), zum anderen die WKK und ihr Fakultativprotokoll allein dem IGH Entscheidungskompetenz über konsu- larrechtliche Fragen verleihe36. Weiterhin gehen die USA davon aus, die WKK sei kein menschenrechtliches Dokument, sondern ein „multilateraler Vertrag traditioneller Art, abgeschlossen mit der Funktion eines reziproken Austauschs von Rechten zum gegensei- tigen Vorteil der vertragschließenden Staaten“37. Nicht jede Vorschrift mit individuellem Bezug könne gleich als Individualrecht oder gar Menschenrecht qualifiziert werden. Art.36 WKK sei sowohl in Zusammenschau mit der Präambel als auch von seiner syste- matischen Stellung im Abschnitt über „Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für konsularische Vertretungen [...]“ (Art.28 ff. WKK) her als objektive Schutzgarantie zu verstehen. Auch sei weder im Konsularrecht noch in den Menschenrechten ein „Recht auf konsularischen Beistand“ denkbar, da nach der Unterrichtung des Entsendestaats es im- mer im Ermessen der Behörden stehe, ob und wie sie ihrem Staatsangehörigen gegenüber tätig werden wollen38. Schließlich seien in der WKK keine Prozessgarantien i.S.d. IPbpR enthalten; es sei schon nicht einzusehen, warum ein Unterschied zwischen Strafverfahren mit Aussicht auf ein Todesurteil und anderen Strafverfahren gemacht werden soll: Für Konsularrechte könne in allen Verhaftungsfällen immer nur das Gleiche gelten. Umge- kehrt lägen Prozessgarantien aus dem IPbpR in sämtlichen Strafverfahren vor, unabhän- gig von der Art bestehender oder nicht bestehender Konsularbeziehungen zwischen Staa- ten39.

Nachdem der IACHR seine Zuständigkeit aufgrund ausführlicher Argumentationen be- jaht hat40, hält er den USA ihre gegenteilige Stellungnahme im Teheran-Fall vor41 und weist dann darauf hin, dass die Fragestellung Mexikos nicht darauf abziele, die WKK als Menschenrechtsvertrag einzuordnen, sondern einer ihrer Vorschriften Bezug zum Men- schenrechtsschutz nachzuweisen42. In Zusammenschau mit Art.5 (a), (e) und (i) WKK, in denen jeweils auf die „Angehörigen des Entsendestaats“ unmittelbar Bezug genommen wird, stellt der IACHR fest, Art.36 WKK komme eine Doppelfunktion zu, die parallel die Interessen des Individuums und des Entsendestaats schützt. Ein individualrechtlicher Charakter ergebe sich auch aus der „historia legislativa“ des betreffenden Artikels43.

Bezüglich der Frage, inwieweit die Prozessgarantien des IPbpR in Konsularrechtsfällen betroffen sind, nimmt der IACHR zunächst eine klassische Auslegung des Art.14 IPbpR nach der Vorschrift des Art.31 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) vor und berück- sichtigt dabei vor allem die Dynamik der Entwicklung des Menschenrechtsverständnisses in diesem Jahrhundert44. Er beschreibt den internationalen Menschenrechtsschutz als ein aus verschiedenen rechtlichen Instrumenten zusammengesetztes System, das durchlässig ist für Weiterentwicklung. Als Bestandteil dieses Systems schütze Art.14 IPbpR nicht nur die von ihm beschriebenen, sondern auch die sich aus anderen internationalen Instrumen- ten ergebenden Prozessgarantien45. Das enthaltene Prinzip der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz wirke sich in den Fällen von Strafverfahren in fremden Ländern dahinge- hend aus, dass die durch sprachliche und kulturelle Differenzen entstehende Benachteili- gung des Angeklagten mit Hilfe konsularischen Beistands wieder ausgeglichen werden müsse46. So kommt der IACHR zu dem Schluss, die Konsularrechte aus Art.36 I (b) WKK „ermöglichten die Effektivität“ des Art.14 IPbpR in den genannten Fällen und hät- ten somit menschenrechtlichen Bezug47.

Nach alledem wird also entgegen dem Vorbringen der USA sowohl das Bestehen einer Individualrechtsposition als auch eines menschenrechtlichen Schutzgehalts des Art.36 WKK bejaht.

III) VORLIEGEN EINES RECHTSMITTELS?

Nach den vorstehenden Ausführungen wäre im Fall LaGrand also davon auszugehen, dass nicht nur Deutschland, sondern auch den beiden betroffenen Brüdern LaGrand selbst eine Rechtsposition aus der WKK zustand. Es bleibt zu prüfen, ob und auf welche Weise eine solche Position vor dem IGH durchgesetzt werden kann.

1.) Kein locus standi für das Individuum

Das IGH-Statut kennt keine Regel, die dem Individuum Zugang zu diesem Gericht ge- währt, weder als Kläger, noch als Beklagter oder Intervenient. Grundsätzlich sieht die Praxis des IGH noch nicht einmal vor, dass ein (betroffenes) Individuum zu den Verhand- lungen erscheint, und zum Beispiel Kopien der zirkulierenden Dokumente erhält48. Den- noch werden immer wieder Stimmen laut, die eine Verfahrensposition des Individuums vor dem IGH verlangen. Besonders in Fällen von Verletzung diplomatischer Schutzgarantien ist der Individualbezug von so großer Bedeutung, dass es unzureichend erscheint, die betroffene Person nur als Zeuge oder Sachverständigen zuzulassen. Es wird die Ansicht vertreten, dass eine Teilnahme von Privatpersonen an IGH-Verfahren auch das Interesse für das Gericht sowie sein Prestige in der Öffentlichkeit erhöhen würde49. Es kann also nur Deutschland als Heimatstaat der LaGrands vor dem IGH eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der konsularischen Rechtspositionen der LaGrands einerseits und seiner eigenen Konsularrechte andererseits geltend ma- chen.

2.) Zuständigkeit des IGH (jurisdiction)

Ein Rechtsmittel für Deutschland wäre dann gegeben, wenn der IGH zuständig wäre, über das Rechtsbegehren zu entscheiden. Nachdem der IGH seine Zuständigkeit prima facie bereits bejaht hat, wird diese im noch ausstehenden Urteil grundlegend geprüft wer- den.

Die USA argumentierten im Fall Breard, gerichtlicher Beistand könne überhaupt nur in einem akuten Fall von Verweigerung konsularischer Rechte des Individuums oder des Entsendestaats erlangt werden. Bei einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung der WKK stehe höchstens der diplomatische Weg zur Bereinigung der Uneinigkeit offen50. Hinter dieser Behauptung steht die Auffassung der USA, dem IGH könne keine Zustän- digkeit zu einem direkten Eingriff in ein nationales Strafverfahren zukommen. Indem der IGH (z. B. in seinen vorläufigen Anordnungen) den Empfangsstaat (die USA) anweise, das Vollstreckungsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen, werde er in unzulässiger Weise als eine Quasi-Revisionsinstanz im innerstaatlichen Rechtsraum tätig. Auch ein Endurteil könne niemals die Verpflichtung zum Inhalt haben, ein bereits gefäll- tes Straf- (Todes-) Urteil aufzuheben und das Strafverfahren wieder aufleben zu lassen (c)51. Überhaupt fehle es gänzlich an einer Rechtsgrundlage für ein Rechtsmittel als Fol- ge einer Konsularrechtsverletzung. In der WKK sei ein solches nicht erwähnt (a), und auch aus der gegenwärtigen Staatenpraxis ließe sich ein solches nicht herleiten (b)52. Nachdem in dieser Arbeit von einem individualrechtlichen Schutzgehalt des Art.36 WKK ausgegangen wird, treffen die genannten Argumente den Kern der Frage, ob und wie weit der IGH zwar nicht auf Veranlassung, wohl aber zum Schutz des Einzelmenschen regu- lierend in konsularrechtsverletzende Sachverhalte eingreifen darf. Wenn man mit dem IACHR eine menschenrechtliche Garantiefunktion des Art.36 WKK bejaht, wäre auch die Frage betroffen, inwieweit der IGH jedenfalls indirekt zum Schutz von Menschen- rechten tätig werden darf. Um diese zentralen Probleme umfassend zu behandeln, wird auf die genannten Gegenargumente der USA einzeln Bezug genommen.

a) Rechtsgrundlage in der WKK

Das Argument, die WKK enthalte ausdrücklich kein Rechtsmittel für eine Verletzung des Art.36 WKK, setzt implizit voraus, eine solche in der Konvention geschriebene Grundla- ge sei erforderlich. Es gelten im Völkerrecht aber die allgemeinen Grundsätze der Staa- tenverantwortlichkeit, deren gewohnheitsrechtliches Bestehen unbestritten ist, während der Entwurf einer Kodifizierung derzeit von der International Law Commission (ILC) versucht wird. Nach diesen Grundsätzen folgt auf eine Völkerrechtsverletzung ein Repa- rationsanspruch, der auf „restitution, indemnity and/or satisfaction“53 gerichtet sein kann. Dabei beherrscht das Prinzip der restitutio in integrum das völkerrechtliche Rechtsmittel- recht; schon aus der sogenannten Chorz ó w-Formel ergibt sich, dass, wenn irgend mög- lich, der Rechtsbruch und seine Auswirkungen in der Realität beseitigt werden sollen54. Der IGH hat zusätzlich zu diesem Reparationsanspruch nie die gesonderte Ausformulie- rung einer (prozessualen) Durchsetzungsmöglichkeit verlangt55. Im Taking of Hostages- Fall hat das Gericht ohne weitere Begründung für einen Konsularrechtssachverhalt ange- nommen, dass seine Zuständigkeit, über die Anwendung und Auslegung der Konvention zu entscheiden, auch die Entscheidungsbefugnis über Reparationen umfasst56.

Das Argument der USA, es fehle an einem geschriebenen Hinweis in der WKK, geht somit ins Leere.

b) Staatenpraxis (Gewohnheitsrecht)

Nachdem sich aus dem Obenstehenden also ergibt, dass ein Reparationsanspruch generell aus den Grundsätzen der Staatenverantwortlichkeit besteht, könnten die Einwände der USA dahingehend uminterpretiert werden, anhand der Staatenpraxis zeige sich, dass spe- ziell bei Konsularrechtsverletzungen Rechtsmittel nicht gegeben sind und dem Verletzten hier nur diplomatische Maßnahmen offen stehen. Die USA bringen vor, dass kaum ein Staat auf der Welt einem fremden Staat erlaubt, vor einem nationalen Gericht mit Hilfe eines status quo ante - Rechtsmittels ein Strafurteil aufgrund fehlender Konsularrechtsbe- lehrung aufheben zu lassen57.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Klagebefugnis fremder Staaten vor nationalen (Straf-) Gerichten nicht vermischt werden darf mit der Frage, ob der IGH zu einer bestimmten Anordnung in seinem Urteil zuständig sein kann. Inwieweit die Staatenpraxis Konsular- rechtsverletzungen eine Bedeutung für ihre innerstaatlichen Strafverfahren beimisst, lässt sich daran ablesen, dass in den bisher bekannt gewordenen Streitfällen dieser Art alle Staaten außer den USA die Meinung vertreten haben, eine Konsularrechtsverletzung müsse jedenfalls in Todesstrafefällen aufgrund der besonderen Schwere der herbeigeführ- ten Auswirkungen auf individuelle und staatliche Rechtspositionen zu einer Rechtsmittel- berechtigung führen58. Kürzlich hat sogar ein US-Gericht diese Auffassung vertreten59. Aufgrund der bestehenden Staatenverantwortlichkeit nach allgemeinen Grundsätzen könnte das Nichtbestehen eines Reparationsanspruchs in Konsularrechtsfällen nur im Rahmen eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses begründet werden. Für den Nachweis einer Ausnahme besteht aber erheblicher Argumentationsbedarf, der durch die gezeigten An- haltspunkte in der Staatenpraxis nicht gedeckt wird. Es bleibt also bei dem Grundsatz, dass auch eine Verletzung der WKK zu einer auf Reparation gerichteten Rechtsmittelberechtigung des verletzten Staats führt.

c) Aufhebung von Todesurteilen als Reparation: Der IGH als >Super-Revisionsinstanz<?

Anhand der Bedenken der USA kann aber weiter untersucht werden, ob denn Reparation konkret in Form von Aussetzung oder Aufhebung eines Todesurteils verlangt werden darf.

Die USA bringen wie erwähnt vor, der IGH „[must not] assume the role of a supreme court of criminal appeals“60. So schwerwiegend dieser Einwand auf den ersten Blick er- scheinen mag, so genau muss doch seine rechtliche Einordnung überprüft werden. Die Zuständigkeit des IGH ergibt sich im Fall LaGrand und in vergleichbaren Fällen wie bereits mehrfach erwähnt aus Art.36 I IGH-Statut („Die Zuständigkeit des IGH erstreckt sich auf alle [...] in geltenden Verträgen und Übereinkommen besonders vorgesehenen Angelegenheiten“) i.V.m. Art.1 des Fakultativprotokolls zur WKK, nach dem der IGH über Interpretation und Anwendung der Konvention zu entscheiden hat. Letzteres um- fasst, wie dargestellt, nach den Grundsätzen der Staatenverantwortlichkeit die Entschei- dung über Reparationsleistungen. Eine grundsätzliche Frage ist, inwieweit eine solche Entscheidung auch konkrete Anordnungen eines bestimmten Staatenverhaltens („to act in a certain way“)61 umfassen kann. Während der Ständige Internationale Gerichtshof in der Vergangenheit um solche Anordnungen gar nicht erst ersucht wurde62, zeigt die Behand- lung zahlreicher Fälle vor dem IGH in den letzten Jahrzehnten, dass das Gericht die Mög- lichkeit zum Erlass konkreter Verhaltensanweisungen unproblematisch für gegeben hält63. Der Taking of Hostages - Fall ist hier wiederum das beste Beispiel, da er wie der Fall LaGrand diplomatische und konsularische Rechte betrifft und zudem die USA als eine Partei umfasst - und zwar auf der anderen Seite, als Klägerin. Der IGH hatte hier unter anderem angeordnet, der Iran müsse „sofort alle amerikanischen Bürger, die als Geiseln gehalten werden, freilassen [...]“64.

Grundsätzlich kann also mit dem Einwand der >Superrevisionsinstanz< nicht ausge- schlossen werden, dass eine konkrete Anordnung des IGH ergeht und die Strafbehörden eines Mitgliedstaats betrifft. Eine solche Anordnung erscheint sogar vorzugswürdig ge- genüber z. B. Entschädigung in Geld, wenn man sie als Mittel der restitutio in integrum ansieht, die nach den Grundsätzen der Staatenverantwortlichkeit, wie sie gerade von der ILC zusammengefasst werden, Vorrang vor allen anderen Arten der Reparation haben soll. Aus den Kommentaren zu den Entwürfen der ILC ergibt sich, dass restitution in kind die Reparationsform ist, die am ehesten mit dem Prinzip der Staatenverantwortlichkeit übereinstimmt, nach dem der Verletzerstaat alle „rechtlichen und tatsächlichen Konse- quenzen des wrongful act >auswischen< muss [...]“65. Eine konkrete Anordnung des IGH ist am besten zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände geeignet und deshalb vor- zugswürdig; es entsteht eine Art Subsidiaritätssystem der verschiedenen Reparationsmög- lichkeiten. Für den vorliegenden Fall einer Todesstrafenverhängung unter Ausschluss des konsularischen Beistands müsste das bedeuten, dass der IGH Herstellung des Zustands vor der Rechtsverletzung anordnen muss, der Verurteilte also die Möglichkeit erhält, sich mit Hilfe seines Konsulats gegen die Todesstrafe zu verteidigen66.

Eine Ausnahme hiervon sehen die Entwürfe der ILC in vier Fällen vor, von denen hier nur einer in Frage kommt: Nach dem draft article 43 I (c) der ILC muss restitution in kind nicht geleistet werden, wenn diese eine Belastung „außerhalb jeder Verhältnismä- ßigkeit zum Vorteil des verletzten Staats [...]“67 bedeuten würde. Eine Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands soll nur dann nicht bestehen, wenn ein „schwerwiegendes Missverhältnis“ zwischen Belastung und Vorteil feststellbar ist68. Bei der hierdurch erforderlich werdenden Abwägung müsste auf der einen Seite berücksich- tigt werden, dass durch die Hinrichtung eines Menschen aufgrund eines fehlerhaften Strafverfahrens essentielle Rechtsgüter des Entsendestaats und des Individuums selbst auf dem Spiel stehen; nach den Erläuterungen des IACHR (dazu im nächsten Abschnitt) droht sogar eine Menschenrechtsverletzung. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Empfangsstaats, selbst über den Verlauf seines Strafverfahrens inklusive möglicher Revi- sionsgründe entscheiden zu dürfen. Alle Staaten zeigen eine gewisse >Souveränitätssen- sibilität< gegenüber Einmischungen in ihre Strafrechtspflege69. Auch bedeutet die Wie- deraufnahme eines Kapitalstrafverfahrens eine erhebliche finanzielle Belastung für die Justizbehörden des jeweiligen Staats. In diesem Zusammenhang könnte das wiederholte Vorbringen der USA gesehen werden, dem jetzigen Stand des Vollstreckungsverfahrens sei bereits ein „lengthy procedure“70 vorausgegangen. Wenn man aber bedenkt, dass der Verlust eines Menschenlebens gemeinhin nicht als durch finanzielle Entschädigungszah- lungen ersetzbar angesehen wird, sprechen starke Gründe dafür, dass eine Anordnung der Aussetzung der Hinrichtung und erneuten Durchführung von Strafverfahrensschritten nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Immerhin besteht auch die Möglichkeit, nicht das gesamte Urteilsverfahren noch einmal durchzuführen, sondern nur die Schritte zur Bestimmung des Strafrahmens (lebenslänglich oder Todesstrafe) zu wiederholen.

Eine endgültige Entscheidung dieser Frage müsste in jedem Einzelfall gesondert getrof- fen werden. Im LaGrand Fall ist dies nicht mehr möglich, da beide Hinrichtungen bereits vollstreckt wurden, restitutio in integrum also irreversibel ausgeschlossen ist. Die oben stehenden Ausführungen zeigen aber, dass der Einwand der USA, der IGH dürfe nicht auf ein Strafverfahren einwirken, vor dem Hintergrund der Rechtslage zur Staaten- verantwortlichkeit zu relativieren ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die ILC bei der Entwicklung ihrer Entwürfe vermutlich nicht speziell an den Fall der Wiederaufnah- me von Strafverfahren gedacht hat. Auch handelt es sich um Entwürfe, die zwar beste- hendes Gewohnheitsrecht konkretisieren, in ihren Einzelheiten aber von der Staatenge- meinschaft noch nicht kodifiziert worden sind. Es bleibt also anzuwarten, inwieweit die beschriebenen Grundsätze und Regeln in Praxis und Rechtsprechung auf Todesstrafenfäl- le angewendet werden.

d) Ansatz des IACHR

Mexiko legte dem IACHR gemeinsam mit den oben bereits behandelten Fragen auch das Problem vor, „welches die rechtlichen Konsequenzen in Bezug auf die Auferlegung und Vollstreckung der Todesstrafe sein müssten, nachdem eine Unterrichtung i.S.d. Art.36 I

(b) WKK nicht stattgefunden hat“71.

Aufbauend auf die oben dargestellte Verknüpfung von WKK und IPbpR legt der IACHR dar, dass bei jeder Verhängung einer Todesstrafe Art.6 I und II IPbpR zu beachten sind. Während Art.6 I das Recht auf Leben garantiert, erkennt Art.6 II die Möglichkeit der Todesstrafe zwar an, beschränkt sie aber auf „schwerste Verbrechen“ und verlangt dar- über hinaus strenge Beachtung von den im IPbpR garantierten (Verfahrens-) Rechten. Das Gericht führt aus, dass schon bei den kleinsten Verfahrensverstößen ein Eingriff in das höchste Rechtsgut des Menschen nicht mehr zulässig ist. Dies gelte auch für einen Verstoß gegen die konsularisch garantierten Rechte. Eine Vollstreckung der Todesstrafe ohne Beachtung der Rechte aus Art.36 WKK, Art.14 IPbpR stelle also eine Menschen- rechtsverletzung durch Verstoß gegen Art.6 I IPbpR dar. Es trete dann automatisch die Folge der Staatenverantwortlichkeit mit Reparationsansprüchen ein72.

Der IACHR hatte also in seinem Gutachten nicht über ein konkretes Rechtsmittel und die Anordnungsbefugnis internationaler Gerichte bei fehlerhaften Strafverfahren zu entschei- den. Dass aber beim Vorliegen einer Konsularrechtsverletzung ein Verstoß gegen das Recht auf Leben aus Art.6 I IPbpR bejaht wird, lässt vermuten, dass der I- ACHR zur Verhinderung einer solchen irreversiblen Menschenrechtsverletzung eine Zuständigkeit zum Erlass einer entsprechenden Anordnung annehmen würde.

e) Ergebnis zu Punkt III) 2.)

Nach der hier vertretenen Auffassung müsste der IGH also im Fall LaGrand zu dem Er- gebnis kommen, dass eine Zuständigkeit zur Anordnung der Aussetzung des Verfahrens und der Aufhebung der Todesstrafe als Erfüllung eines Restitutionsanspruchs grundsätz- lich gegeben ist. Da ein solcher Anspruch nach Hinrichtung der LaGrands aber ohnehin gegenstandslos geworden ist, erscheint es gut möglich, dass der IGH die Frage offen las- sen und nur über Reparationszahlungen und Nicht-Wiederholungs-Garantien entscheiden wird.

IV) >BEGRÜNDETHEIT< DES RECHTSMITTELS: MUSS PREJUDICE NACHGEWIESEN WER- DEN?

Nachdem ausgeführt wurde, dass zwar für das Individuum vor dem IGH kein Rechtsmit- tel besteht, wohl aber der Heimatstaat eine Verletzung von eigenen und Individualrechten in Konsularrechtsfällen gerichtlich geltend machen und so möglicherweise eine Ausset- zung der Todesstrafe erreichen kann, soll als letztes rechtliches Problem untersucht wer- den, inwieweit das Bestehen einer Verletzung der WKK und daraus folgender Reparati- onsansprüche davon abhängt, ob dem Verurteilten durch das konventionswidrige Unter- lassen der Konsularrechtsbelehrung ein Nachteil (prejudice) entstanden ist. Die USA haben sowohl im Breard Fall als auch vor dem IACHR vorgebracht, eine Ver- letzung sei, unbeschadet all der anderen genannten Einwände, jedenfalls durch das Fehlen eines solchen Nachteils ausgeschlossen. Da konsularischer Beistand nie über das hinaus- gehen könne, was die Anwälte des Betroffenen an Beratung und Aufklärung im Strafver- fahren zu leisten imstande sind, müsse eine negative Auswirkung des fehlenden Konsu- larbeistands auf den Verlauf des Verfahrens immer verneint werden73. Es erscheint schon fraglich, ob prejudice beim Vorliegen einer Völkerrechtsverletzung überhaupt erforderliche Bedingung der ausgelösten Rechtsfolgen ist. Nach den Grundsät- zen der state responsibility zieht ein Rechtsbruch automatisch die Verantwortlichkeit des Verletzerstaats nach sich und verlangt Reparation im Sinne von „re-establishment of the situation which existed before the wrongful act was committed“74. Ein >hypothetischer Schadensverlauf< wird nicht geprüft75. Etwas anderes könnte man aus der Chorz ó w- Formel schließen, die als Reparation Herstellung einer Situation verlangt, die aller Wahr- scheinlichkeit nach bei Ausbleiben der Verletzung entstanden wäre76. Hier wird also schon eher eine >kausal beschwerende< Folge der Verletzungshandlung untersucht. Es ist aber anzunehmen, dass die akuten Bemühungen der ILC besser die gegenwärtige Staa- tenpraxis und -meinung widerspiegeln als ein Gerichtsurteil von 1928. Die Frage könnte ohnehin dahingestellt bleiben, wenn in den hier behandelten Fällen von Konsularrechtsverletzungen jedenfalls vom Vorliegen von prejudice auszugehen wäre. Die Verteidigungsmöglichkeiten eines ausländischen Beschuldigten im Strafverfahren hängen ganz wesentlich davon ab, inwieweit er das ihm fremde Rechtssystem und die dahinter stehenden, auch kulturell geprägten Wertungen begreift77. Eventuell bestehende Missverständnisse können von einem konsularisch gestellten Angehörigen der selben Nationalität weit besser begriffen und aufgeklärt werden als von einem amerikanischen Anwalt. Im Fall Breard war das Verhalten des Angeklagten seiner Verteidigung abträg- lich; seinen Anwälten gelang es nicht, ihn zu einem sinnvolleren Auftreten zu bewegen78. Es ist nicht auszuschließen, dass ein konsularischer Beistand diesen Fehler verhindert hätte.

Weiterhin verfügen die Behörden des Heimstaates häufig über Informationen, die der Verteidigung nutzen könnten. Im Fall LaGrand hätten bei entsprechender Beratung eventuell mildernde Umstände auf die von Missbrauch geprägte Kindheit der Angeklagten in Deutschland gestützt werden können79.

Somit ist in beiden Fällen klar, dass konsularische Beratung geeignet gewesen wäre, die Verfahrensposition der Beschuldigten erheblich zu verbessern. Die USA können sich dann nicht auf das Fehlen von prejudice berufen80. Das Rechtsmittel des Entsendestaats scheitert also nicht an dieser Hürde.

E) ZUSAMMENFASSUNG

Die über den und anlässlich des Fall(es) LaGrand angestellten Betrachtungen zeigen in Bezug auf die vorangestellte Frage nach der Position des Individuums vor dem IGH, dass zwar ein direkter Zugang des Einzelnen nicht gegeben ist, dies aber nicht bedeutet, dass Individualrechte bei einer IGH-Entscheidung keine Rolle spielen können. Auf Betreiben des Entsendestaats hin kommt dem IGH Zuständigkeit dafür zu, den Empfangsstaat an- zuweisen, die Todesstrafe nicht zu vollstrecken und gegebenenfalls das Strafverfahren oder zumindest bestimmte Verfahrensschritte wiederaufzunehmen. Hierdurch wird nicht nur die (Konsular-) Rechtsposition des Entsendestaats, sondern auch eine konsularische Individualrechtsposition des Verurteilten geschützt und, nach Auffassung des IACHR, eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung verhindert. Dieser letztgenannte Ansatz könnte langfristig dazu führen, dass der IGH, dem zwar ausdrücklich keine Kompetenz zur Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen zukommt, dennoch auf eine indirekte Weise der dynamisch voranschreitenden Entwicklung eines stärkeren, auch gerichtlich verteidigungsfähigen Menschenrechtssystems Rechnung tragen wird. Die noch ausste- hende Entscheidung im Fall LaGrand könnte Anlass bieten, einen ersten kleinen Schritt auf diesem Weg zu tun.

[...]


1 Informationen des Death Penalty Information Center, Foreign Nationals and the Death Penalty in the United States (zugänglich unter: www.essential.org/dpic/foreignnatl.html).

2 IGH-Homepage (zugänglich unter www.icj-cij.org), Press Communiqué 99/9bis, The LaGrand Case, Germany vs. USA, (zitiert: IGH-Homepage 99/9bis).

3 IGH-Homepage, Press communiqué 99/12, LaGrand Case, Germany vs. USA (zitiert: IGHHomepage 99/12).

4 Gesetzestext abgedruckt in: IGH-Homepage, Application, Instituting Proceedings, filed in the Regis- try of the Court on 2 March 1999, LaGrand Case, Germany vs. USA (zitiert: IGH-Homepage La- Grand, Germany).

5 Entscheidungen des IGH, EuGRZ 1999, 450.

6 IGH-Homepage, 99/9bis.

7 EuGRZ 1999, 450.

8 EuGRZ 1999, 451.

9 IGH-Homepage, LaGrand, Germany.

10 Case Concerning the Vienna Convention on Consular Relations, Paraguay vs. USA, Memorial of the Republic of Paraguay (zitiert:IGH-Homepage, Memorial Paraguay).

11 z.B. Art. 166 EGV; weitere Beispiele bei Karin Oellers-Frahm, Die Einstweilige Anordnung der Internationalen Gerichtsbarkeit (zitiert: Oellers-Frahm), S. 177.

12 Rudolf Bernhardt, Interim Measures Indicated by International Courts (zitiert: Bernhardt), S. 28; Leo Gross, Some Observations on Provisional Measures (zitiert: Gross), S. 307.

13 Oellers-Frahm aaO., Bernhardt aaO.

14 Meinung dargestellt bei Shabtai Rosenne, The Law and Practice of the International Court of Justice (zitiert: Rosenne, ICJ), S. 157; auch vertreten in IGH-Homepage, Memorial Paraguay.

15 so Niemeyer, zitiert bei Oellers-Frahm, S. 108.

16 Jerome B. Elkind, Interim Protection: A Functional Approach, Nijhoff 1981 (zitiert: Elkind), S. 162. Oellers-Frahm, S. 110.

17 Bernhardt, S. 30.

18 Gross, S. 318: Bis 1989 blieb in elf vor den IGH gebrachten Fällen der Erlass von vorsorglichen Maßnahmen ohne Effekt.

19 ICJ-Reports, 1986, S. 144.

20 Bernhardt, S. 31.

21 IGH-Homepage, 99/9bis (unautorisierte Übersetzung und Hervorhebungen von der Verfasserin).

22 IGH-Homepage, Case concerning the Vienna Convention on Consular Relations (Germany vs. USA), Request for the Indication of Provisional Measures, Full Order (zitiert: IGH-Homepage, Full Order).

23 Gross, S. 308; Rosenne, zitiert bei Gross, S. 307, Fn. 3.

24 Encyclopedia of Public International Law, Human Rights and the Individual in International Law, Amsterdam, New York, 1981, (zitiert: Encyclopedia), S. 316.

25 Shigeki Miyazaki, Internationaler Schutz der Menschenrechte und Völkerrechtsunmittelbarkeit, in: Festschrift für Hermann Mosler, Völkerrecht als Rechtsordnung/Internationale Gerichtsbar- keit/Menschenrechte (zitiert: Miyazaki), S. 581.

26 Encyclopedia, S. 317.

27 Miyazaki, S. 588.

28 Encyclopedia, S. 320.

29 Miyazaki, S. 587.

30 9th Circuit Court of Appeals, USA vs. Lombera-Camorlinga, 25. 3. 1999, zugänglich unter:

www.findlaw.com (zitiert: Lombera-Camorlinga), auch dargestellt bei Douglass Cassel, Judicial Reme- dies for Treaty Violation in Criminal Cases: Consular Rights of Foreign Nationals in United States Death Penalty Cases (zitiert: Cassel), unveröffentlichter Aufsatz, on file bei der Verfasserin, unautorisierte Übersetzung von der Verfasserin; S. 17.

31 Vorbringen der USA vor dem IACHR, in: Opinión Consultiva OC-16/99, 1. 10. 1999, Das Recht auf Information betreffend konsularischen Beistand im Rahmen der prozessrechtlichen Garantien (on file bei der Verfasserin in Spanisch, alle Übersetzungen, auch des Titels, unautorisiert von der Verfasserin; (zitiert: IACHR OC-16/99), S. 17.

32 Lombera-Camorlinga, S. 2.

33 IGH-Homepage, Case concerning United States Diplomatic and Consular Staff in Tehran, Case Summaries (zitiert: IGH-Homepage, Teheran).

34 IACHR OC-16/99, s. Fn. 31.

35 IACHR OC-16/99, S. 2 und 3.

36 IACHR OC-16/99, S. 16.

37 IACHR OC-16/99, S. 17.

38 alle Argumente aaO.

39 IACHR OC-16/99, S. 20.

40 IACHR OC-16/99, S. 41 bis 52.

41 vgl. dazu bereits oben.

42 IACHR OC-16/99, S. 55.

43 IACHR OC-16/99, S. 56.

44 IACHR OC-16/99, S. 66, 67.

45 IACHR OC-16/99, S. 68.

46 IACHR OC-16/99, S. 69.

47 IACHR OC-16/99, S. 69.

48 Rosenne, ICJ Punkt II, 173.

49 Rosenne, aaO.

50 Vorbringen der USA auch vor dem IACHR, OC-16/99, S. 21.

51 Die Ordnungs-Buchstaben beziehen sich auf die folgenden Unterabschnitte.

52 Sämtliche Argumente fielen in der mündlichen Anhörung zum Fall Breard: Paraguay vs. USA, ICJ Verbatim Record, April 7, 1998, dargestellt bei Cassel, S. 18, 19 (zitiert: Verbatim Record Paraguay, Vorbringen USA).

53 International Human Rights Law and Practice, Cases, Treaties and Materials, The Hague, 1997 (zitiert: Human Rights Law), S. 1107.

54 Human Rights Law, aaO.

55 Antwort Paraguays in der mündlichen Anhörung zum Fall Breard: Paraguay vs. USA, ICJ Verbatim Record, April 7, 1998, dargestellt bei Cassel, S. 19.

56 Dargestellt bei Christine Gray, Judicial Remedies in International Law, Oxford, 1996 (zitiert: Gray), S. 64.

57 Verbatim Record Paraguay, Vorbringen USA, bei Cassel S. 19.

58 Cassel, S. 20.

59 Lombera-Camorlinga, S. 2.

60 Verbatim Record Paraguay, Vorbringen USA, bei Cassel S. 19.

61 Gray, S. 67.

62 Gray, aaO.

63 Viele Beispiele bei Gray, S. 65 ff., z.B.: Free Zones of Upper Savoy; Nuclear Tests; Diversion of Waters from the Meuse; Temple of Preah Vihear; Rights of Passage.

64 IGH-Homepage, Teheran, unter 3.).

65 Yearbook of the International Law Commission, 1993, Band II, 2. Teil, S. 62 (unautorisierte Übersetzung von der Verfasserin).

66 so auch Cassel, S. 22.

67 Wortlaut des Art. 43 I (c) abgedruckt bei Cassel, S. 23 (unautorisierte Übersetzung von der Verfas- serin).

68 Yearbook of the International Law Commission, 1993, Band II, 2. Teil, S. 67 (unautorisierte Übersetzung von der Verfasserin).

69 Beispiele bei Cassel, S. 24.

70 IGH Homepage, 99/9bis.

71 IACHR, OC-16/99, S. 3 und 4; die Frage wurde vor dem rechtlichen Hintergrund des allgemeinen Völkerrechts, des IPbpR und der Amerikanischen Menschenrechtscharta gestellt.

72 Der gesamte Argumentationsgang in: IACHR, OC-16/99, S. 71, 72.

73 John Carey Sims, Linda E. Carter: Representing Foreign Nationals: Emerging Importance of the Vienna Convention on Consular Relations as a Defense Tool, The Champion, Sep/Oct 1998 (zitiert: Sims/Carter), S. 10.

74 Draft article 43 der ILC, zitiert bei Cassel, S. 26.

75 „ Under international law, no prejudice need to be shown to engage the responsibility of a State that has breached a treaty obligation “: IGH-Homepage, Memorial Paraguay.

76 „[...] the situation which would, in all probability, have existed if that act had not been committed“, Urteil des Ständigen Internationalen Gerichtshofs im Chorzów Factory Fall, 13. 9. 1928, PCIJ Serie A, Nr. 17, S. 47.

77 Punkt 413.4 der „United States Consular Instructions on Arrested Nationals“ weist amerikanische Konsuln an, strafrechtlich verfolgte US-Bürger im Ausland mit einem breiten Beratungsangebot über das jeweilige Strafrechtssystem zu versorgen, da andernfalls ein gerechtes Verfahren nicht möglich ist; Text der Anweisung abgedruckt bei: Luke T. Lee, Consular Rights and Practice, Oxford, 1991, S. 163 ff.

78 Breard schlug entgegen des Rats seiner Anwälte ein wichtiges Angebot der Staatsanwaltschaft aus, nach dem es nur zu einer lebenslangen Haftstrafe gekommen wäre: IGH-Homepage, Memorial Para- guay.

79 Cassel, S. 15.

80 vertreten auch von Cassel, S. 26, im Sinne einer Art >Beweislastumkehr< zu Gunsten des Individuums im Strafverfahren.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Der Fall LaGrand
Autor
Jahr
2000
Seiten
20
Katalognummer
V96625
ISBN (eBook)
9783638093019
Dateigröße
503 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Derzeit ist vor dem IGH der von Deutschland eingebrachte Fall LaGrand anhaengig, in dem die USA aufgrund der Hinrichtung zweier deutscher Staatsangehoeriger zu Reparationszahlungen verurteilt werden soll. Die Arbeit beschaeftigt sich mit der Frage, inwieweit der Vollzug der Todesstrafe an Auslaendern in den USA gegen geltendes Voelkerrecht verstossen kann und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.
Schlagworte
Fall, LaGrand
Arbeit zitieren
Juli Zeh (Autor:in), 2000, Der Fall LaGrand, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96625

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