Im Mittelalter ging man von der grundsätzlichen Trennung der Gesellschaft in Freie bzw. Unfreie sowie Herrschende und Dienende aus. Diese Trennung basierte auf dem von Augustinus geprägten religiösen Ordo-Gedanken, welcher jedem seine Funktion zuwies und so eine soziale Unterscheidung in Stände rechtfertigte. Grundsätzlich waren die Stände bevölkerungsmäßige Großgruppen, die sich durch Geburt / Herkunft / Ebenbürtigkeit, Beruf, Besitz sowie Bildung voneinander unterschieden und ursprünglich lediglich sozialen Unterscheidungen, welche sich im Laufe der Zeit verrechtlichten.
DIE STÄNDE: Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Hauptfokus des Textes "DIE STÄNDE"?
Der Text beschreibt die soziale Struktur des Mittelalters, indem er die verschiedenen Stände (Adel, Klerus, Bürgertum und Bauernschaft) detailliert darstellt und ihre jeweiligen Rechte, Pflichten und sozialen Positionen beleuchtet. Er analysiert die Unterschiede zwischen den Ständen und die Faktoren, die ihre soziale Hierarchie bestimmten.
Wie war die Gesellschaft im Mittelalter gegliedert?
Die mittelalterliche Gesellschaft war in verschiedene Stände unterteilt, die sich in ihrer rechtlichen Stellung, ihrem Vermögen, ihrem Beruf und ihrer Herkunft unterschieden. Die grundlegende Unterscheidung erfolgte zwischen Freien und Unfreien sowie Herrschenden und Dienenden, basierend auf dem religiösen Ordo-Gedanken Augustinus'. Diese Stände waren: Adel (hoher und niederer Adel), Klerus, Bürgertum und Bauernschaft (freie, hörige und unfreie Bauern).
Welche Kriterien bestimmten die Zugehörigkeit zum Adel?
Die Zugehörigkeit zum Adel war anfänglich durch die Fähigkeit bestimmt, mit Pferd, Waffen und Rüstung an militärischen Aktionen teilzunehmen. Im 12. Jahrhundert schloss sich der Adel jedoch als separater Stand ab, wobei die Abstammung von Rittern (Ritterbürtigkeit) zum entscheidenden Kriterium wurde. Der Adel genoss Privilegien wie das Tragen von Waffen und das Recht auf Fehde.
Welche Rolle spielte der Klerus in der mittelalterlichen Gesellschaft?
Der Klerus hatte das Monopol auf die Verbreitung der christlichen Lehre. Der Zugang zu Kirchenämtern war meist dem Adel vorbehalten, was zu Konflikten mit dem Kaiser führte (Investiturstreit). Kleriker unterlagen einem eigenen Gerichtsstand (privilegium fori) und waren zwar nicht kriegspflichtig, doch beteiligte sich der adelige Teil des Klerus dennoch an kriegerischen Handlungen.
Welche Merkmale definierten das Bürgertum?
Die Zugehörigkeit zum Bürgertum war durch Hausbesitz oder die Ausübung von Handels- oder Handwerksberufen gekennzeichnet. Ab dem 11. Jahrhundert erlangten Stadtbürger zunehmend Rechte gegenüber den Stadtherren und übernahmen die Rechtssetzung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung in freien Städten durch eigene Organe.
Wie unterschied sich die Bauernschaft?
Die Bauernschaft unterteilte sich in freie Bauern (mit Eigenbesitz und Teilhabe an der Allmende), hörige Bauern (mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit und Abgabenpflicht) und unfreie Bauern (mit weitgehender Abhängigkeit vom Grundherrn und eingeschränkten Rechten).
Welche Gruppen waren von der Ständeeinteilung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen von der Ständeeinteilung und mit noch geringeren Rechten ausgestattet waren Fremde, Personen anderer Konfessionen, unehelich Geborene, die unbehauste Unterschicht (Knechte, Dienstboten, Bettler) und Personen, die einem „unehrlichen“ Gewerbe nachgingen (Henker, Abdecker, Prostituierte).
Welche Quellen werden im Text zitiert?
Der Text verweist auf verschiedene Quellen, darunter Brockhaus DIE ENZYKLOPÄDIE, Werke von Augustinus, Lehner Oskar (Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte), Rudolf Hoke (Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte), Hermann Kinder/Werner Hilgemann (dtv-Atlas der Weltgeschichte) und Hermann Baltl - Gernot Kocher (Österreichische Rechtgeschichte).
Für welchen Zweck ist dieser Text gedacht?
Der Text ist als umfassende Spracheinsicht gedacht und dient der akademischen Verwendung, insbesondere der Analyse von Themen im mittelalterlichen Sozialsystem in strukturierter und professioneller Weise.
DIE STÄNDE:
Im Mittelalter ging man von der grundsätzlichen Trennung der Gesellschaft in Freie bzw. Unfreie sowie Herrschende und Dienende aus. Diese Trennung basierte auf dem von Augustinus1 geprägten religiösen Ordo-Gedanken,2 welcher jedem seine Funktion zuwies und so eine soziale Unterscheidung in Stände rechtfertigte. (Bet-Wehr- Nährstand)
Grundsätzlich waren die Stände bevölkerungsmäßige Großgruppen, die sich durch Geburt / Herkunft / Ebenbürtigkeit, Beruf, Besitz sowie Bildung von einander unterschieden und ursprünglich lediglich sozialen Unterscheidungen, welche sich im Laufe der Zeit verrechtlichten.3
Der Adel:
Hoher Adel: Er bestand aus dem sog. Geburtsadel/Blutsadel und dem etwas niederen Dienstadel, welcher sich jedoch erst später herausbildete. Der hohe Adel war reichsunmittelbar und empfing somit sein Lehen direkt vom Kaiser.
Niederer Adel: Anfangs war das Zugangskriterium zum Adel war am Beginn des Mittelalters lediglich die Fähigkeit mit Pferd, Rüstung und Waffen an militärischen Aktionen teilnehmen zu können. So war es auch möglich, dass Bauernsöhne diese erforderlichen Qualifikationen erfüllten und ein „ritterliches“ Leben vorausgesetzt, dem Ritterstand und somit dem Adel angehören konnten. Dies führte dazu, dass sich der Adel im 12. Jh. als separater Stand abschloss. So forderte der Reichslandfrieden von 1152 zusätzlich zu den ursprünglichen Qualifikationen noch die Abstammung von Rittern, die Ritterbürtigkeit, hinzu. Der Nürnberger Reichslandfrieden von 1186 verbot dann ausdrücklich den Eintritt von Bauernsöhnen in den Ritterstand.4 Im Gegensatz zum hohen Adel war den niedere Adel nicht reichsunmittelbar.
Ein weiteres Merkmal des Adels waren das Privileg des Tragens von ritterlichen Waffen sowie das Privileg der Fehde.5
Der Klerus:
Der Klerus hatte nach christlicher Lehre das Monopol der Weitergabe der religiösen Lehre. Der Zugang zu den Kirchenämtern war jedoch mit wenigen Ausnahmen Personen adeliger Herkunft vorbehalten, (Laieninvestitur) was in späterer Zeit zu Spannungen zwischen der Kirche und dem Kaiser führte. (Investiturstreit)6 Kleriker waren dem weltlichen Gerichten entzogen, für sie galt ein eigener Gerichtsstand (privilegium fori).7 Obwohl nicht kriegspflichtig nahm vor allem der adelige Teil des Klerus, abweichend vom „aeglesia non sitit sanguinem“-Grundsatz, an kriegerischen Handlugen teil.
Das Bürgertum:
Kriterium für die Aufnahme in diesen Stand war Hausbesitz8, bzw. die Ausübung von handels- oder handwerkschaftlichen Tätigkeiten9. Um das 11 Jh. Bürger rangen die Stadtbürger den Stadtherren eine Reihe von Rechten ab. So wurde in einer freien Stadt die Rechtssetzung, die Gerichtsbarkeit und die Verwaltung durch eigene bürgerliche Organe wahrgenommen.
Schubert Maximilian Matr.
Die Bauern:
Die freien Bauern: Im Gegensatz zu den unteren 2 Gruppen von Bauern besaßen die völlig „freien“ Freisassen Eigenbesitz und hatten Anteil an der Allmende. Weiters stand es ihnen frei zu heiraten, zu erben oder wegzuziehen. Sie unterstanden keinem Grundherrn.10
Die hörigen Bauern: Verglichen mit den freien Bauern war ihre rechtliche Stellung deutlich schlechter, da sie nicht ohne weiteres wegziehen durften, (schollengebunden / glebae adscripti) sowie eine Heiratsabgabe und Besthaupt leisten mussten.
Die unfreien Bauern: Sie hatten mehr oder minder die Stellung von Knechten und waren in sehr hohen Maße vom ihrem Grundherrn abhängig. Sie waren vermögensunfähig, bedurften der Erlaubnis zur Heirat und ihr Land, bzw. sie selbst als Zubehör (mancipia)11, konnten vom Grundherren jederzeit verkauft werden.
Von der Ständeeinteilung waren folgende Personengruppen ausgeschlossen und daher mit noch geringeren Rechten ausgestattet: Fremde, Personen anderer Konfessionen , unehelich Geborene, die „unbehauste“ ländliche und städtische Unterschicht (Knechte, Dienstboten, Bettler), sowie Personen die einem „unehrlichen“ Gewerbe nachgingen (Henker, Abdecker, Prostituierte).
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1 Brockhaus DIE ENZYKLOPÄDIE, Band 2, 20. Aufl, Mannheim 1996, 346.
2 Augustinus, De Civitate Dei, Lib. 19, Kap. 13
3 Lehner Oskar, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte mit Grundzügen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, 2. Aufl, Linz 1998, 32.
4 Rudolf Hoke, Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte, 2. Aufl, Wien - Köln - Weimar 1996, 62. f
5 Lehner Oskar, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte mit Grundzügen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, 2. Aufl, Linz 1998, 31 f.
6 Hermann Kinder/Werner Hilgemann, dtv-Atlas der Weltgeschichte, Band 1, 32. Aufl, München 1998, 147. f
7 Herman Baltl - Gernot Kocher, Österreichische Rechtgeschichte. Unter Einschluß sozial- und wirtschaftsgeschichtlicher Grundzüge, 9. Aufl, Graz 1997, 99. f
8 Lehner Oskar, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte mit Grundzügen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, 2. Aufl, Linz 1998, 33.
9 Rudolf Hoke, Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte, 2. Aufl, Wien - Köln - Weimar 1996, 65.
10 Rudolf Hoke, Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte, 2. Aufl, Wien - Köln - Weimar 1996, 64.
11 Lehner Oskar, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte mit Grundzügen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, 2. Aufl, Linz 1998, 33.
- Arbeit zitieren
- Maximilian Schubert (Autor:in), 2000, Die Ständeordnung im Mittelalter im deutschsprachigen Raum, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96634