Der Schutz von Natur und Umwelt durch Recht


Seminararbeit, 1998

14 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.1. Was man unter Natur und Umwelt versteht.
1.2. Umwelt als Rechtsgut

2. Welches sind die wichtigsten Schadenspotentiale für Natur und Umwelt?
2.1. Entwicklung des Umweltschutzes
2.2 Die Ursachen der Gefahren für die Umwelt
2.3 Emission / Immission
2.3.1. Luftverschmutzung
2.3.2. Lärmbelästigung
2.4. Wasserverschmutzung
2.5. Bodenverunreinigung
2.5.1. Altlasten
2.5.2. Boden-, Flächenverbrauch

3. In welche allgemeine Schadenskreisläufe die Schutzsysteme eingreifen
3.1 Prinzip des Umweltrechts
3.2. Ziele der Umweltpolitik

4. Zielkonflikt Ökologie - Ökonomie
4.1. Konflikt Ökologie - Ökonomie
4.2. Instrumente der Umweltpolitik

5. Die Möglichkeiten und Grenzen des Umweltschutzes durch Umweltrecht.

Der Schutz von Natur und Umwelt durch Recht

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.1. Was man unter Natur und Umwelt versteht.

Natur ist die Bezeichnung für etwas was der Mensch nicht geschaffen hat und folglich auch ihn da wäre1. Es ist also die ohne menschliches Zutun entstandene Welt, die hinter ihr stehende Kraft und deren Wesen2.

Der Begriff Umwelt wird auf die Elemente Boden, Luft, Wasser, Tierwelt und Pflanzenwelt sowie auf deren Wechselbeziehungen untereinander und in Verbindung mit dem Menschen gebraucht3. Es geht bei dem Begriff Umwelt hauptsächlich um das Wirkungsgefüge zwischen den Umweltgütern.

1.2. Umwelt als Rechtsgut

Die Umwelt wird heutzutage als Rechtsgut angesehen, was aber nicht nur ihrer selbst willen geschieht, sondern um dem Menschen die natürlichen Lebensgrundlagen zu gewähren und zu erhalten4. Durch festgelegte Normen im Strafrecht , Verwaltungsrecht und Zivilrecht wird die Umwelt geschützt. Dabei wird zwischen mittelbaren und unmittelbaren Normen unterschieden. Von einer unmittelbaren Norm spricht man, wenn direkte Veränderungen an der Umwelt verboten und bestraft werden. Eine mittelbare Norm liegt vor, wenn bestimmte Handlungsweisen verboten werden die in Rechtsgüter Dritter eingreifen würden, aber durch dieses Verbot gleichzeitig die Umwelt geschützt wird5.

2.1. Entwicklung des Umweltschutzes

Das Umweltschutzgesetz und seine vielen Nebengesetze sind noch relativ junge Gesetze. Das kommt daher, daß in der Nachkriegszeit der 50er und 60er Jahre der wirtschaftliche Wachstum sowie der Wiederaufbau vorrangigstes politisches Ziel war und aufgrund dessen nur vereinzelte Umweltgesetze erlassen wurden6. In den 70ern und 80ern erkannte man dann zunehmend die Folgen des Wirtschaftswachs- tums und man sah auch das sich die ökologischen Lebensbedingungen verschlech- terten. Man erkannte das man an ökologische Grenzen stoßen würde und gewisse Elemente nicht endlos zur Verfügung stehen. Diese Erkenntnisse erforderten so- mit rasches handeln7. Es mußte eine Lösung gefunden werden die beiden Teilen gerecht wird. Einerseits wollte man das Wirtschaftswachstum nicht aufhalten, andererseits mußte etwas für die Umwelt getan werden.

2.2. Die Ursachen der Gefahren für die Umwelt

Es gibt nur eine Gefahrenquelle für die Umwelt, und das ist der Mensch. Er kennt seine Grenzen nicht und handelt so gegen die Natur indem er nicht die beschränkte Menge der Ressourcen beachtet. Des weiteren hat er ein politisches System geschaffen, das nicht genügend Anreize schafft die Wirtschaft zu einem umweltfreundlichen Denken anzuhalten.

Das durch den Menschen geschaffenes Problem für die Umwelt ist das Bevölkerungs8 - wie das Wirtschaftswachstum. Die immer größer werdende Zahl der Erdbevölkerung erfordert eine immer effektivere Bodennutzung, eine wachsende Industrie zur Befriedung der Bedürfnisse des einzelnen. Diese Bodennutzung meint zwei Dinge. Das zubauen von immer mehr Grünflächen und eine notwendig geworden effektive Landwirtschaft.

Am Beispiel der Landwirtschaft läßt sich verdeutlichen inwiefern die ökologi- schen Kreisläufe zusammenhängen und wirken. Die Landwirte müssen heute um überleben zu können sich zum größten Teil auf Vieh- oder Landwirtschaft spezia- lisieren. Es wurden aus Rationalisierungsgründen Monokulturen angelegt. Da- durch kann es mehr zu einer Fruchtfolge kommen bei der sich der Boden auf na- türliche Weise regenerieren könnte. Durch diese einseitige Bepflanzung und der daraus folgenden Entziehung der Nähstoffe aus dem Boden muß gedüngt werden um dem Boden diese wieder künstlich zuzufügen. Diese Dünger sind teils chemi- scher teils biologischer Art. Diese Düngestoffe können nun nicht mehr vom Bo- den gefiltert werden und gelangen so direkt in das Grundwasser. Eine Filterung durch den Boden kann nicht stattfinden weil z.B. in den chemischen Düngern Stoffe enthalten sind, die nur schwer abbaubar sind. Unter die biologischen Dün- ger zähle ich z.B. die Jauche. Durch eine reine Viehwirtschaft kommt es zu einer sehr hohen Produktion von Jauche, die nun entsorgt werden muß. Dies geschieht über die Düngung der Felder. Das wäre an für sich kein Problem wenn es in ei- nem angemessenen Verhältnis geschehen würde zu dem was der Boden gebrau- chen und abbauen kann. Dies führt zu einer Überdüngung des Bodens, wobei das was der Boden nicht brauchen kann, direkt in das Grundwasser sickert. Die Fol- gen sind dann eine Ausnutzung des Bodens und Wasserverschmutzungen durch Pestizide. Aber nicht nur die Natur ist von den Folgen betroffen. Das Grundwas- ser wird in Kläranlagen aufbereitet und als Leitungswasser an den Verbraucher abgegeben. Durch immer komplexere chemische Verbindungen können zum Teil nicht alle Schadstoffe herausgefiltert werden. Auf diesem Weg nehmen wir die giftigen Stoffe in uns auf wobei viele dieser Chemikalien krebserzeugend und erbgutschädigend sind wobei noch nicht alle Risiken dieser Giftstoffe bekannt und ausreichend erforscht sind.

Eine Folgeerscheinung des Bevölkerungswachstums ist die stetig wachsende In- dustrie. Diese ist eine der Hauptbelastungsquellen für die Luft-, Wasser- und Bo- denverunreinigung. Die Industrie und das Handwerk sind die größten Wasser- verbraucher. In Deutschland gehen nach Greenpeace Angaben rund 70% des Wasserverbrauchs auf das Konto der Industrie. Die Industrie leitet zum Teil ihrer Abwässer direkt in die Flüsse.

Durch den Kreislauf des Wasser kommt es durch den sauren Regen weiter zu Verschmutzungen. Eine direkte Verschmutzung des Wasser liegt z.B. da vor, wo die Giftstoffe direkt in das Wasser geleitet werden. Das kommt häufig auf offener See vor, wenn die Tankschiffe auf Grund laufen und dadurch ihre Ladung Öl ver- lieren.

2.3. Emission / Immission

Immissionsschutz zählt heute zu dem wichtigsten Bereich des modernen Umwelt- rechts. Im Mittelpunkt des Immisionsschutz steht besonders die Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung. Dabei muß zwischen Emission und Immission unterschie- den werden. Bei der Emission handelt es sich um die von einer Quelle ausgehen- den Teilchen oder Wellen, bei der Immission um die an der Einwirkungsstelle auftretenden Beeinträchtigungen. Nach § 3 BImSchG sind schädliche Umwelt- einwirkungen Immissionen die nach Art und Ausmaß geeignet sind Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nicht nur der Mensch soll vor schädlichen Um- welteinwirkungen geschützt werden sondern nach § 1 BImSchG ebenfalls Tiere, Pflanzen und Sachen. Dadurch wird nicht nur ein anthropozentrischer Umwelt- schutz verfolgt sondern darüber hinaus eine ressourcenökonomische und ökolo- gisch orientierte Vorsorge9. Der Schutz vor Immissionen ist nicht nur im BImSchG geregelt sondern es wurden noch einige Ergänzungsvorschriften erlas- sen wie z.B. das Fluglärmgesetz, Benzin Blei Gesetz und BauGB.

2.3.1. Luftverschmutzung

Bei der Luftverunreinigung handelt es sich um eine veränderte Zusammensetzung der Luft. Diese Veränderung kommt zustande durch Rauch, Ruß, Stäube, Gase, Dämpfen, Aerosole und Geruchsstoffe10 und gehen auf Emissionen zurück. Diese Stoffe können sich auf dem Boden, den Pflanzen oder in Gewässern ablagern. Durch diese Verunreinigungen kann es erschwert zum Treibhauseffekt, dem Waldsterben und dem Ozon kommen.

2.3.2. Lärmbelästigung

Nicht nur die Luftverunreinigung ist ein Problem sondern auch die Lärm- und Erschütterungsbelästigung. Physikalisch ist Lärm Schall, der infolge seiner Eigen- art oder Stärke unangenehm oder schädlich sein kann, und durch seine Eigen- schaften gemessen werden kann. Die Hauptlärmquellen sind Straßen-, Schienen-, Luftverkehr, gewerbliche Anlagen und Baulärm. Durch Lärm fühlt sich die Be- völkerung beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen können in Art von Hörschä- den , erhöhtem Blutdruck oder extremer Nervosität auftreten. Dies ist aber nur dann der Fall wenn diese Geräusche nicht mit der Eigenart des Gebietes, in denen sie sich aufhalten, korrespondieren. Geräusche die am Aufenthaltsort erwartet werden, werden nicht als störend empfunden11. Als Beispiel kann man hier einen Wasserfall anführen. Das Geräusch eines tobenden Wasserfalls empfindet man nicht als störend, wenn allerdings daheim der Wasserhahn tropft kann das zu Anspannungen führen.

2.4. Wasserverschmutzung

Das Wasser ist die wichtigste Grundlage für menschliches, tierisches und pflanz- liches Leben, aber leider gleichzeitig auch den meisten Verschmutzungs- quellen ausgesetzt. Unter den Gewässerbegriff nach § 1Abs. 1 WHG fallen alle oberirdi- sche Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser. Die Flüsse dienen ihm als Trinkwasserquelle, zum Abtransport von Müll aus der Industrie, Landwirtschaft und Haushalt als Nahrungs und Energielieferant sowie als Kühl und Reinigungs- mittel. Am Schicksal der Flüsse kann man sehen wie der Mensch versucht sich die Natur gefügig zu machen. Der Mensch begradigt die Flüsse um sie besser nutzen zu können. Daraus ergeben sich dann Katastrophen wie Hochwasser, weil die Wasserströmung sich immer mehr beschleunigen kann und nicht natürlich ge- bremst wird. Aufgrund der großen Verunreinigung der Flüsse werden immer auf- wendigere Verfahren notwendig um diese wieder zu reinigen. Die Kläranlagen verursachen die meisten Giftstoffe aus dem Wasser zu filtern. Der so gewonnene Klärschlamm landet dann auf Deponien und somit nach und nach wieder im Grundwasser. Leider ist es aber nicht möglich alle Giftstoffe aus dem Wasser zu filtern, weil ein Großteil nicht nachweisbar ist. Hier hilft demnach nur eine vor- sorgende giftfreie Produktion. Da die Kläranlagen nicht alles herausfiltern kön- nen, kann Flußwasser nicht als Trinkwasser benützt werden. Mancher Orts ist jetzt schon nicht mehr genug sauberes Grundwasser vorhanden um alle damit ver- sorgen zu können. Auf Grund dessen bauen manche Städte Fernleitungen um ihr Grundwasser aus weiter entfernten Quellen zu holen. Dadurch werden anderen Ökosystem Wasser entzogen, die daraufhin vertrocknen und kaputtgehen.

Die natürliche Reinhaltung des Grundwassers erklärt sich dadurch, daß beim Ver- sickern Krankheitserreger in der belebten Humusschicht zersetzt werden oder mangels Nähstoffen nach wenigen Tagen im Grundwasser verhungern. Die wichtigsten Aufgaben des Gewässerschutzes bestehen demnach in der Rege- lung der Abwassereinleitungen in Oberflächengewässer, Nutzung des Grundwas- servorrates und Vorgaben des Wasserbaues ( s. o. erwähnte Flußbegradigungen).

2.5. Bodenschutzrecht

Bodenschutzrecht ist ein selbständiger Teil des Umweltrechts. Der Boden ist ein Teil der natürlichen Lebensgrundlagen und hat besondere ökologische Funktionen. Der Boden hat eine Puffer und Filterfunktion und dient als Produktionsgrundlage für Nahrungs- und Futtermittel. Die Schäden am Boden zeigen sich erheblich später als Schäden an Luft und Wasser, wodurch das Bodenschutzrecht auch erst später als ein Teil der Umweltpolitik berücksichtigt wurde. Im Ver- gleich zu den anderen Umweltorganen ist der Boden auch nur begrenzt verfügbar, nicht vermehrbar und nur sehr gering Regenerationsfähig12

2.5.1. Schadstoffeintrag in Boden/ Altlasten

Unter dem Schadstoffeintrag versteht man die Einwirkung chem. Element und Verbindungen in den Boden. Hierunter fallen insbesondere die Altlasten und auch die Düngemittel der Landwirtschaft. Bei den Stoffen die den Boden verseuchen besteht die große Gefahr, daß die sich im Boden befindlichen Giftstoffe von Pflanzen aufgenommen werden und so in unsere Nahrungskette gelangen. Eine ebenso große Gefahr für den Boden bringt die Bodenübernützung mit sich. Durch diese Übernützung, die die hochintensive Land- und Forstwirtschaft heutzutage mit sich bringt kommt es dazu, daß dem Boden immer wieder die selben Nähr- stoffe entzogen werden. Er kann sich folglich nicht mehr selbstgenerieren. Nach §16 des hessischen Abfallwirtschafts- und Altlasengesetz, ist eine Altlast ein Fläche von der wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen. Stoffe die man in der Vergangenheit als nicht gefährlich angesehen hat wurden demnach nach heutigem Wissen und Verständnis nicht ordnungsgemäß gelagert bzw. entsorgt.

2.5.2. Boden-, Flächenverbrauch

Hierbei handelt es sich vornehmlich um die Bebauung von Grund und Boden.

Durch den Bevölkerungswachstum wird mehr Wohnfläche benötigt, so daß immer mehr Grünflächen z.B. dem Wohnungsbau weichen müssen. Im §1a Abs.1 BauGB heißt es, daß mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll.

3. In welche allgemeine Schadenkreisläufe die Schutzsysteme kontrollierend ein- greifen.

3.1. Prinzip des Umweltrechts

Zielsetzung des Umweltschutzes ist es das Leben und die Gesundheit der Men-

schen jetzt und in Zukunft vor Schäden zu bewahren. Es bedarf heutzutage Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen vor schädlichen Wirkungen durch menschliche Aktivitäten. Das Prinzip des Umweltrechts beruht auf drei Säulen:

a) Vorsorgeprinzip: Das heißt, daß man nicht nur die Beseitigung eingetretener Schäden veranlassen muß, sondern auch schon das Entstehen von Umweltbe- lastungen die sich noch unterhalb der Gefahrenschwelle befinden verhindern muß13. Heutzutage spielt die präventive Umweltpolitik eine Rolle. Im Vorder- grund steht demnach die Vermeidung von Umweltbelastung und dann erst die Verminderung.
b) Verursacherprinzip: Das bedeutet, daß die Umweltverschmutzungen dem konkreten Verursacher zuzurechnen sind. Der Verursacher ist demnach verpflichtet die Umweltbeschädigungen zu beseitigen welche er bewirkt hat. Wenn dieser nicht zu ermitteln ist, oder aus besonders rechtlichen Gründen nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, tritt das Gemeindelastprinzip ein. Das bedeutet, daß bei Ausfall des Verursachers die Allgemeinheit für die Behebung der Umweltbeschädigung aufkommen muß14.
c) Koordinationsprinzip: Damit wird gesagt, daß Kooperation vor Konfrontation kommt. Es soll zuerst mit den Betroffenen geredet werden, welche Maßnah- men man zur Vermeidung von Umweltverschmutzung ergreifen kann, bevor man mit drohen den staatlichen Sanktionen eingreift15.

3.2. Ziele der Umweltpolitik

Umweltpolitik wird als Gesamtheit aller Maßnahmen verstanden die notwendig sind um den Zustand der Umwelt zu erhalten und zu verbessern. Es sollen die bereits entstandenen Umweltschäden beseitigt werden und zukünftige Risiken für Menschen, Tiere und Pflanzen vermindert werden.

Die Bundesregierung nennt als Rahmenziele unter anderem den Anstoß zu neuen umweltverträglichen technischen Entwicklungen und Wachstumsmöglichkeiten genauso wie eine Verbesserung und Verstärkung des Umweltbewußtseins in der Bevölkerung.

4.1. Konflikt Ökologie - Ökonomie

Zwischen ökonomischem Handeln und ökologischer Notwendigkeit besteht keine ausreichende Harmonie. Aus betriebswirtschaftlicher Rentabilität und wirtschaft- lichem Wachstum werden Maßnahmen unterlasse, die aus ökologischer Sicht er- forderlich sind.

Die Ökologie steht unter der Herrschaft der Ökonomie16. Es muß also gefragt werden, wie wichtig uns der Umweltschutz ist. Es wird heutzutage eine Kosten - Nutzen Rechnung17 aufgemacht. Mehr Umweltschutz bedeutet höhere Kosten für die Industrie zur Verbesserung ihrer Anlagen. Dieses mehr an Kosten wird dann wieder an den Konsumenten weitergegeben. Die Politik kann demnach nicht so hart gegen Umweltverschmutzungen vorgehen, da sie zum Teil auch wirtschaftli- chen Interessen berücksichtigen muß. Das Problem liegt darin, daß viele Politiker , neben ihrer politischen Tätigkeit, in Aufsichtsräten großer Industriebetriebe sit- zen und mit ihrer Politik die Interessen dieser Firmen schützen wollen.

Der Gesetzgeber erläßt Gesetze, Verordnungen und Auflagen bezüglich der ein- zuhaltenden Höchstwerte. Durch diese Auflagen wird die Wirtschaft nicht geför- dert oder gereizt die Entwicklung des Umweltschutzes anzutreiben. Es reicht für die Firmen völlig aus die Grenzwerte einzuhalten18. Es liegt also beim Konsumenten die ökologische Wirtschaft zu fördern. Er kann es nur durch eine Veränderung seines Kaufverhaltens beeinflussen. Die Politiker müssen die Wähler bei Laune halten, die Wirtschaftsführer ihre Kunden und die Wissenschaftler erforschen meistens nur das wozu sie auch einen Auftrag haben19.

4.2. Instrumente der Umweltpolitik

Die Instrumente der Umweltpolitik mit dem stärksten Einfluß sind Steuerabgabe und Auflagen ( Ge- und Verbote).

Auflagen stellen Verhaltensvorschriften an den Verursacher dar. Gebote bedeutet, daß bestimmtes umweltschädigendes Verhalten noch erlaubt ist wohingegen Ver- bote umweltgefährdendes Verhalten ganz untersagen. In der BRD sind Auflagen das beliebteste Mittel und stellen einen regulativen Charakter dar20. Der Industrie werden Handlungsbeschränkungen zum Schutz der Umwelt auferlegt. Durch die- se Umweltauflagen kann an bestimmten Punkten eingegriffen werden. Es kann der Verbrauch natürlicher Ressourcen beschränkt werden. D.h. das sich nicht jeder in unbegrenzter Menge an den Rohstoffen bedienen kann. Dies kann durch eine höhere Besteuerung erfolgen oder durch einen staatlichen Anreiz für z.B. den Bau von Niedrigenergiehäusern. Auch bei der Abgabe von unerwünschten Stoffen an die Umwelt wird eingegriffen, durch Vorschriften über die Emission und das Abfallgesetz . Ebenfalls werden durch die Politik bestimmte Reparaturmaßnah- men an der Umwelt vorgenommen und das Recycling wird stärker betrieben um die Ressourcen zu schonen21.

Des weiteren wird Umweltpolitik mit öffentlichen Ausgaben betrieben, hierbei handelt es sich um staatliche Umweltschutzaktivitäten die die Ver- bzw. Entsor- gungsaufgaben betreffen. Diese Ausgaben werden durch Gebühren und Beiträge finanziert.

Umweltpolitik mit öffentlichen Einnahmen. Darunter versteht man die Vergabe von Umweltlizenzen und Umweltabgaben. Die Industrie kauft sich in Form von Lizenzen das Recht die Umwelt bis zu einem bestimmten Wert zu verschmutzen. Der Staat regelt den Grad der Verunreinigungen durch die Anzahl der ausgegebe- nen Lizenzen22, und gibt so eine stattliche tolerierte Umweltbelastungsgrenze vor. Unter Umweltabgaben versteht man öffentlich-rechtliche Geldleistungen wie Steuern, Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben. Diese Abgaben werden zur Ver- folgung ökologischer Zwecke erhoben23. Dabei wird nach Umweltabgaben im weiteren Sinn und im engeren Sinn unterschieden24. Zu den Umweltangaben im weiteren Sinn zählen Umweltgebühren, Umweltsteuern und Umweltbeiträge. Umweltabgaben im engeren Sinn sollen eine Anreizfunktion haben Umweltbelas- tungen durch technologische Neuerungen oder durch Änderung der Produktpalette zu vermeiden. Zu den Umweltabgaben im engeren Sinn zählen hauptsächlich E- missionsabgaben und Abgaben auf Produkte. Diese Lösung der Umweltabgaben nennt man Standar- Preis- Ansatz, da man mit Hilfe des Preises ( Umweltabgaben für bestimmte Emissionen) einen politisch vorgegebenen Immssionsstandard er- reichen will25.

Nach §3 AO muß es sich bei Steuern um eine Geldleistung handeln die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt, sondern zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft . Zu den Abgaben zählen unter anderem die Benutzungs- und Entsorgungsgebühr ( Wasser-, Entwässerungs-, Müllabfuhrgebühren ) sowie die Umweltlenkungsabga- ben. Die oben genannte Gebühren dienen der Finanzierung der Entsorgung und Reinhaltung. Bei Gebühren handelt es sich um eine Geldleistung, die mit einer Gegenleistung vergolten wird. Bei Umweltbeiträge dagegen werden unabhängig davon erhoben in welchem Umfang man die Umwelteinrichtungen benutzt.

5. Die Möglichkeiten und Grenzen des Umweltschutzes

Der Umgang des Menschen mit der Natur ist geprägt durch ethische Grundlagen seines Staates und der Gesellschaftsordnung. Der Mensch muß sensibilisiert wer- den für den richtigen Umgang mit der Umwelt. In dem Buch Umweltökonomik von Bruno S. Frey aus dem Jahre 1985 wurde der Mensch als Ursache für die Umweltverschmutzung angeführt mit der Begründung dieser sei unwissend. Dies ist für die heutige Zeit kein passendes Argument. Gerade in den letzen Jahren wurde sehr viel Öffentlichkeitsarbeit von Umweltorganisationen geleistet und man konnte sehen, daß die Menschen viel verändern können, wenn sie gemeinsam handeln. Als Beispiel kann die Plattformversenkung von Shell angeführt werden. Shell wollte eine ausgediente Ölplattform im Meer versenken, was zu einer enor- men Meerverschmutzung geführt hätte. Durch Umweltverbände wurde in den Medien dagegen protestiert und Shell wurde der Umweltverschmutzung ange- prangert. Ein Großteil der Bevölkerung wollte da nicht tatenlos zusehen. Man boykottierte die Tankstellen von Shell für eine gewisse Zeit, bis dieser Konzern sich bereit erklären mußte, die Plattform ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Probleme beruhen auf der Tatsache, daß der Mensch die Umwelt als ein öffentliches Gut ansieht und sich nicht genug umweltfreundlich verhält26. Von einem öffentlichen Gut wird gesprochen wenn Güter prinzipiell unbeschränkt vie- len Individuen zur Verfügung stehen und niemand vom Konsum ausgeschlossen werden kann27.

Umweltrecht wird heutzutage leider immer noch nicht ernst genug betrieben. Der Staat greift durch bestimmte Sanktionen bei Umweltsündern ein jedoch zum Teil noch nicht hart genug. Es werden wie unter Punkt 4.2. Abgaben erhoben. Diese Abgabenhöhe ist meisten aber noch viel zu niedrig um wirklich was erreichen zu können. Es ist vielfach günstiger mit veralteten Anlagen weiter zu arbeiten und dadurch höhere Abgaben zu leisten, als alles zu erneuern.

Es werden bei überschreiten der Emissionshöchstwerten Geldstrafen erhoben. Bei manchen Unternehmern wird diese Geldstrafe aber schon in die Kalkulation schon als Fixkosten aufgenommen. Dadurch trägt der Endverbraucher die Kosten der Umweltverschmutzung finanziell mit.

[...]


1 Staatslexikon, 3. Band, S. 1291

2 Bach, S. 1121

3 Storm, S. 24

4 Lackner, vor §324, RN 7

5 Schmidt, Salzer RN 2+3

6 Brockhaus Enzyklopädie, 19. Band, S. 609

7 Simonis, S. 104

8 Weimann, S. 15

9 Bender, Sparwasser, Engel, S. 399

10 Umweltgesetzbuch, S. 110

11 Krimminich, Freiherr von Lersner, Storm, S. 1303

12 Bückmann, S. 3

13 Hoppe, Beckmann, S. 16ff

14 Prof. Dr. J.-D. Oberrath, S. 18

15 Prof. Dr. J.-D. Oberrath, S. 19

16 U. E. Simonis, S. 9

17 Wicke, S. 11f

18 Endres, S. 3f

19 Fornallez, S. 42

20 Kemper, S. 34

21 Wicke, S.7/8

22 Frey, S. 120

23 Schmidt, RN 31

24 Kloepfer, RN 186ff

25 Wicke, S. 362

26 Wicke, S. 41

27 Kloepfer, RN 192

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Der Schutz von Natur und Umwelt durch Recht
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
1998
Seiten
14
Katalognummer
V96635
ISBN (eBook)
9783638093118
Dateigröße
357 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schutz, Natur, Umwelt, Recht
Arbeit zitieren
Yvonne Becker (Autor:in), 1998, Der Schutz von Natur und Umwelt durch Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96635

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