Grundwissen der Betriebswirtschaft


Skript, 2000

12 Seiten


Leseprobe


GRUNDWISSEN DER BWL

Kaufmann

Nach dem Entstehen der Kaufmannseigenschaft

- Kaufmann kraft Grundhandelsgewerbe (§1 HGB)

- Kaufamnn kraft Eintragung (§2 und §3 HGB)

- Sollkaufleute
- Kannkaufleute

- Kaufmann kraft Rechtsform (§ 6 HGB)

- Kapitalgesellschaften
- Genossenschaften
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Nach dem Umfang des Handelsgewerbes

- Minderkaufmann (Kleingewerbe)
- Vollkaufmann (Soll-, Kann und Formkaufmann sowie Mußkaufmann)

Firma

= der Name eines Kaufmannes unter dem er im Handel

- seine Geschäfte betreibt
- seine Unterschrift abgiebt und
- klagt bzw. geklagt werden kann.

Grundsätze des Firmenrechts

- Firmenwahrheit

der Firmenwortlaut muß die Verhältnisse so darstellen, wie es der Art und dem Umfang der Geschäfte entspricht:

- Namensfirma (nur Name Josef Berger)
- Personenfirma (Name und Zusatz zB. etc. Auer & Co)
- Sachfirma (Gegenstand der Untern. Brau Genossenschaft)
- gemischte Firma

- Firmenbeständigkeit

Ändern Sie die Namens- oder Ingaberverhältnisse (zB Heirat, Tod), so kann der Nachfolger die Firma unverändert weiterführen. Voraussetzung: Zustimmung des bish. Inhabers

- Firmenöffentlichkeit

Firma kann in ein öffentl. Register (Firmenbuch) eingetragen werden.

- Firmenausschließlichkeit

Firma muß sich von allen im gleichen Ort bereits bestehenden Untern. deutlich unterscheiden.

- Firmeneinheit

Der Kaufmann darf für ein und dieselbe Unternehmung nur eine Firma führen.

- Firmenübertragbarkeit

Die Firma kann nicht ohne die Unternehmung übertragen werden. Kein Handel mit Firmenbezeichnungen

Firmenbuch

= ein öffentl. Verzeichnis, in die alle wesentl. Daten eingetragen werden.

Zuständig für die Führung ist immer das jeweilige Landesgericht (in Wien Handelsgericht), in dessen Sprengel sich der Sitz der Untern. befindet.

Wirkungen der Eintragung:

- Sie macht bestehende Rechtsverhältnisse sichtbar (=deklarative Eintragung) zB. §1 Kaufmann, Eintragung der Prokura
- Sie begründet Rechtsverhältnisse (=konstitutive Eintragung) zB Begründung einer

Kaufmannschaft lt. §2, §3 und §6 HGB; Enstehung einer EEG

Alle Eintragungen und Löschungen müssen im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ und im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich“ veröffentl. werden.

Zugriff auf Informationen:

- unmittelbare EDV-Abfrage (Auszug) bei Gericht,
- mittelbare EDV-Abfrage zB Notariat, Bank

Das Firmenbuch besteht aus:

- Hauptbuch (Datenbank) zB Vollkaufmann, Erwerbsgesellschaft, etc.
- Urkundensammlung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Er darf:

- Waren ein- und verkaufen
- Personal einstellen und kündigen
- Bankkredite aufnehmen,
- Handlungsvollmachten erteilen
- Die Unternehmung bei Gericht vertretten

Er darf nicht:

- Grundstücke und Gebäude belasten oder verkaufen,
- Die Unternehmung auflösen oder verkaufen,
- Die Prokura erteilen oder übertragen
- Anmeldungen zum Firmenbuch vornehmen
- Die Bilanz unterzeichnen
- Gesellschafter aufnehmen

Man unterscheidet:

- Einzelprokura

sie wird nur einer Person erteilt. Der Prokurist ist allein zeichnungsberechtigt

- Gesamtprokura

wird mehreren Personen erteilt. Er ist nur zusammen mit dem oder den anderen zeichnungsberechtigt

- Gemischte Prokura

Prokurist mit Geschäftsführer zeichnungsberechtigt

- Filialprokura

in einer Niederlassung zeichnungsberechtigt

Erlöschung der Prokura:

- Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen
- Widerruf durch den Unternehmer
- Veräußerung der Unternehmung
- Konkurs
- Kündigung des Prokuristen

Die Löschung der Prokura muß ins Firmenbuch eingetragen werden.

Handlungsvollmacht

= eine beschränkte Vollmacht. Der bevollmächtigte darf Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines bestimmten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt, durchführen.

Er darf aber nicht:

- Rechtshandlungen vornehmen, die auch dem Prokuristen untersagt sind
- Wechselverbindungen eingehen
- Bankkredite aufnehmen
- Die Unternehmung bei Gericht vertreten

Man unterscheidet nach Umfang der Vollmacht:

- Generalhandlungsvollmacht

alle Handlungen die der Betrieb mit sich bringt

- Arthandlungsvollmacht

Handlungen eines best. Geschäftszweiges zB Handelsreisender

- Einzelhandlungsvollmacht

eine bestimmte Handlung zB Kauf einer Maschine

Und nach der Person der eine Handlungsvollmacht hat:

- Einzelvollmacht

- Gesamtvollmacht

Die Unternehmung und ihre Rechtsformen

Kriterien für die Wahl der Rechtsform

- Art der Beteiligung

zB Einzelunternehmung, Gesellschaftsunternehmen, Genossenschaft

- Kapialaufbringung

- Eigenfinanzierung
- Fremdfinanzierung

- Haftung

- beschränkte Haftung (nur Einlage)
- unbeschränkte Haftung (über die Einlage hinaus)
- direkte (unmittelbare Haftung); Der Gläubiger kann sich an jeden Gesellschafter wenden.
- Gesamtschuldnerische (solidarische) Haftung; Alle Gesellschafter haften für die gesamten Schulden der Gesellschaft.

- Leitungsbefugnis und Kontrollrecht

- Geschäftsführung (Regelung des Innenverhältnisses)
- Vertretung (Regelung des Außenverhältnisses)

- Erfolgsbeteiligung

hängt ab von:

- der Höhe der Kapitalbeteiligung
- dem Ausmaß der Mitarbeit
- dem Ausmaß der Haftung

- Weiter Kriterien

- Steuerbelastung
- Recht auf Privatentnahmen
- Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot
- Auflösungsgründen

Einteilung der Rechtsformen der Unternehmung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kapitalgesellschaften

= eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person)

Aktiengesellschaft (AG)

Gesetzl. Grundlage: Aktiengesetz Kapitalaufbringung:

Das Grundkapital muss lt. Gesetz mind. eine Million Schilling betragen. Es wird von den Aktionären durch den Kauf von Aktien aufgebracht.

Für die Firmenbucheintragung ist die Vorlage einer Satzung (Gesellschaftsvertrag) notwendig.

Aktie = Wertpapier.

Der Nennwert (Nominale) kann 100,--, 500,--, 1000,-- oder ein vielfaches von 1000,-- betragen.

Die Summe der Nennwerte = Grundkapital Die Ausgabe kann erfolgen:

Zum Nennwert (pari) Über dem Nennwert (über pari)

zB: 5.000 Stk. Aktien mit je S 1000,-- Nennwert werden zu einem Kurs von S 1000,-- per Stk. ausgegeben

Die Ausgabe erzielt S 5 Mio.= Grundkapital

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aktien verbriefen folgende Rechte:

- Recht auf Dividende (Anteil am Gewinn der AG)
- Stimmrecht in der Hauptversammlung
- Recht auf Bezug „junger Aktien“ bei Grundkapitalserhöhung
- Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös bei Auflösung

Haftung

AG haftet mit Grundkapital

Aktionär mit dem bezahlten Wert der Aktie

Leistungsbefugnis und Kontrolle

Organe der AG

- Hauptversammlung
- Wahl des Aufsichtsrates (max. 4 Jahre)
- Wahl der Abschlussprüfer (Prüfung des Jahresabschlusses)
- Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes (Höhe der Dividende)
- Entlassung von Aufsichtsrat und Vorstand
- Aufsichtsrat

Besteht aus 3 bis 20 Mitgliedern. Davon ist ein Drittel von den Mitarbeitern der Unternehmung zu stellen (Arbeitermitbestimmung)

Aufgaben:

- Bestellung des Vorstandes (max. für 5 Jahre)
- Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes (Kontrolle)
- Abberufung des Vorstandes

- Vorstand

mind. 1 Person die nicht Aktionär sein muss.

Trifft sämtl. Führungsentscheidungen und trägt die generelle Verantwortung

Aufgaben:

- Unternehmungsleitung
- regelmäßige Berichterstattung an den Aufsichtsrat
- Aufstellung des Jahresabschlusses und Veröffentlichung in best. Zeitungen
- Einberufung der ordentl. Jahreshauptversammlung

Gesellschaft mit Beschränkter Haftung (GesmbH)

Gesetzl. Grundlage: GesmbH-gesetz

Kapitalaufbringung:

Das Stammkapital beträgt mind. S 500.000,-- = Stammeinlage der Gesellschafter

Haftung:

mit Stammkapital und event. Rücklagen

Leitungsbefugnis und Kontrolle:

- Generalversammlung

Stimmrecht hängt von der Höhe der Stammeinlage ab

- Aufsichtsrat

wenn Stammkapital höher als eine Mio. und mehr als 50 Gesellschafter oder 300 Arbeitnehmer

- Geschäftsfürhung

vergleichbar mit dem Vorstand der AG

Erfolgsaufteilung:

Generalversammlung entscheidet über Aufteilung des Gewinns oder des Verlusts

Die GesmbH & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG), an der als Komplementär eine juristische Person (GesmbH) und als Kommanditisten natürliche Personen beteiligt sind.

Genossenschaften (Gen)

Gesetzl. Grundlage: Gestz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Kapitalaufbringung:

Durch Einzahlung der Geschäftsanteile der Genossenschaftler. Wegen Schwankungen der Mitgliederzahl kein fixes Grundkapital.

Haftung:

Haftung mit dem Kapital und den gebildeten RücklagenMan unterscheidet:

- Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung (GenmuH)

Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen

- Genossenschaften mit beschränkter Haftung (GenmbH)

Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft mit ihrem Geschäftsanteil.

- Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung (GenmGAH)

Mitglieder haften nur mit ihren Geschäftsanteilen. Nur bei Konsumvereinen vorgesehen.

Leitungsbefugnis und Kontrolle:

- Generalversammlung

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Generalvers. bestellt den Aufsichtsrat sowie Vorstand

- Aufsichtsrat

nur vorgeschrieben wenn mehr als 40 Mitglieder

- Vorstand

hat die Leitungsbefugnis

Jede Genossenschaft wird darüber hinaus von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband kontrolliert.

Erfolgsbeteiligung:

Nicht der Gewinn steht im Mittelpunkt, sondern die Förderung der Mitglieder.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Öffentliche Unternehmungen

Unternehmungen die sich im Eigentum einer öffentl.-rechtl. Körperschaft (Bund, Land, Gemeinden) befinden.

ZB ORF, LKH

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Grundwissen der Betriebswirtschaft
Hochschule
Technische Universität Graz
Autor
Jahr
2000
Seiten
12
Katalognummer
V96685
ISBN (eBook)
9783638093606
Dateigröße
344 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Keine Titel, da mehrere Kapitel zusammengefasst sind.
Schlagworte
Grundwissen, Betriebswirtschaft
Arbeit zitieren
Elmar Dolc (Autor:in), 2000, Grundwissen der Betriebswirtschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96685

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