Das Gesetz zur Wohnraumüberwachung - der große Lauschangriff - eine Gesetzesanalyse


Seminararbeit, 2000

33 Seiten, Note: 1-


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Hauptteil

1 Die drei Phasen des "großen Lauschangriffs"
I. 1990 - 1992
II. 1992 - 1998
III. 1999 und Ausblick auf

2 Die Ausführungsbestimmungen im einzelnen

3 Die Stellung der Parteien zum "großen Lauschangriff"

4 Die Stellung der Bundesländer zum "großen Lauschangriff"

5 Vergleichbare Regelungen in anderen Staaten

6 Die öffentliche Meinung

Exkurs: Die Semantik

Schlußbemerkung Bibliographie

Anhang

Einleitung

Thema dieser Arbeit ist die Analyse des Gesetzes zur akustischen Wohnraumüberwachung im Hinblick auf den politischen Entscheidungsprozeß in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei werden die Hintergrunddiskussionen innerhalb der Parteien, die Einstellung der Bundesländer sowie die öffentliche Meinung untersucht.

An diesem Gesetz, welches auch als "großer Lauschangriff" bezeichnet wird, manifestierte sich ein heftiger Streit zwischen Befürwortern und Gegnern einer Änderung des Artikels 13 Grundgesetz (Unverletzlichkeit der Wohnung). Im Mittelpunkt stand dabei vor allem die Frage, ob die Sicherheit der Bürger vor den unterschiedlichsten Formen organisierter Kriminalität durch die Überwachung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen geschützt werden dürfe. Dadurch würde in den Schutzbereich des Artikels 13 Grundgesetz eingegriffen, der dem Menschen ein Anrecht auf ein Refugium einräumt, in das er sich zurückziehen kann und in dem er ungestört und alleine sein kann.

Ebenfalls von zentraler Bedeutung war die Frage, ob die in §53 StPO genannten Personen von diesem Eingriff in die Privatsphäre ausgenommen sein müßten. Diese sogenannten Zeugnisverweigerungsberechtigten beanspruchten für sich das Recht, von dieser Regelung ausgenommen zu werden. Es wurde daher heftig diskutiert, ob man demnach niemandem oder nur einer, aus beruflichen Gründen privilegierten Gruppe, diese Rechte zugestehen. Obwohl das Gesetz schließlich verabschiedet wurde, ist es bis heute ein kontroverser Teil des Grundgesetzes geblieben.

In einem ersten allgemeineren Teil wird der Entscheidungsprozeß von 1990 bis heute dargestellt, wobei vor allem auf die Diskussionen in den Parteien wert gelegt wurde. Die Grundgesetzänderung und die Ausführungsbestimmungen werden sodann dargestellt und erläutert. Es folgen die Einstellungen der Parteien und der Bundesländer zum "großen Lauschangriff". Außerdem wird die öffentliche Meinung untersucht; ein kurzer Exkurs in die Semantik soll die Bedeutung der Wortwahl für die Verarbeitung des Themas in der Öffentlichkeit deutlich machen.

Bedingt durch die Tatsache, daß die ohnehin geringe Menge an erhältlicher Fachliteratur größtenteils juristischer Natur ist, und sich daher nicht mit Hintergrundberichten aus den einzelnen Parteien beschäftigen und außerdem viele Aufsätze vor der Verabschiedung des Gesetzespaketes erschienen und somit jüngste Entwicklungen nicht berücksichtigen, bildet die Presse der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, der Süddeutschen Zeitung sowie anderer Tageszeitungen in der Zeit zwischen 1990 und 1999 die Hauptinformationsquelle. Zusätzlich werden verschiedene Bundestags- und Bundesratsdrucksachen verwendet, aus denen sich Argumente der einzelnen Parteien herausfiltern ließen.

1 Die drei Phasen des "großen Lauschangriffs"

Die Entwicklung des Gesetzes zur elektronischen beziehungsweise akustischen Wohnraumüberwachung läßt sich in drei Phasen unterteilen. In der ersten Phase von 1990 bis 1992 wurden das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und das Strafverfahrensänderungsgesetz (StVÄG) miteinander verwoben, so daß am Ende das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität stand. In der zweiten Phase setzte die Debatte um den großen Lauschangriff ein und es kam zur Verabschiedung einer Änderung des Artikels 13 Grundgesetz. Die dritte Phase umfaßt die Entwicklungen seit der Ausfertigung und Verkündigung des Gesetzes.

I. Die erste Phase: 1990 - 1992

Im Januar 1990 brachte die bayerische Landesregierung den Gesetzesentwurf zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels in den Bundesrat ein1. Nur drei Tage später legte Baden-Württemberg den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vor2. Die Gesetzesentwürfe der beiden Bundesländer wurden noch vor den Ausschußsitzungen zusammengefaßt.3 Am 11.05.1990 kam es zu einem von allen Ländern getragenen Beschluß des Bundesrates4, welcher am 10.08.1990 dem Bundestag zuging5. Die von den Ländern Bayern und Baden-Württemberg angestrebte Verabschiedung durch den Bundestag noch in der laufenden Legislaturperiode scheiterte jedoch. Nach den Wahlen zum 12. Deutschen Bundestag standen die Länder vor der Entscheidung, das Gesetzespaket in der bereits beschlossenen Form erneut einzubringen, oder aber es zu weiteren Beratungen an die Rechtsausschüsse zu verweisen. Man entschied sich für die zweite Lösung. Nach Ansicht des damaligen rheinland-pfälzischen Justizministers Peter Caesar6 spielten dabei vor allem zwei Aspekte eine Rolle: Denn zum einen fiel das Gesetzgebungsverfahren in die Zeit der Wiedervereinigung, und es sollte daher sollte auch den fünf neuen Bundesländern Gelegenheit gegeben werden, ihre eigenen Vorstellungen zu dem Gesetz einzubringen. Zum anderen war die Notwendigkeit einer Überarbeitung des OrgKG zu Tage getreten, nachdem bezüglich einiger Punkte, massive Bedenken laut geworden waren. Am 26.04.1991 ergriffen die Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern erneut die Initiative und stellten nach vorgenommenen sachlichen Änderungen gemeinsam einen Gesetzesantrag im Bundesrat7.

Hier stellt sich die Frage, warum die Bundesländer gerade zum damaligen Zeitpunkt ein solches Gesetz einbrachten. Hierfür gibt es mehrere Gründe:

1. Die gestiegene Zahl der Verfahren bezüglich der Organisierten Kriminalität
Ausschlaggebend war die starke Zunahme von Ermittlungsverfahren, die sich auf Straftaten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität bezogen. Lag die Zahl 1985 noch bei 34 Verfahren, so registrierte man 1987 bereits 116.8 Nach einem Abfall im Jahre 1989 auf 78 Verfahren, stieg die Zahl im Jahr 1990 sogar auf 2679 an.10.
Dieser Trend hielt an und erreichte 1995 eine Höhe von 787 anhängigen Verfahren11. Mit der Zahl der Verbrechen, haben auch die dadurch entstandenen Schäden an Größe zugenommen. Von 1986 bis 1990 versiebenfachte sich die Schadenshöhe in Hessen von 400.000 DM auf über 2,8 Millionen DM. Das Saarland meldete einen Anstieg der Schäden von 166 Millionen DM (1987) auf über 327 Millionen DM im Jahre 199012.
2. Geldwäsche
Zweiter Grund für die Wiedereinbringung des Gesetzes waren die zunehmenden Verluste für des Staates aufgrund von Geldwäsche. Unter dem Begriff der Geldwäsche versteht man die Einschleusen kriminell erworbener Vermögensgegenstände in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zweck der Tarnung. Dies geschieht in der Regel durch Einzahlung von Bargeld aus Kleinverkäufen auf Konten oder durch baren oder unbaren Transfer von Geld vom Ausland ins Inland. 1985 wurden in Hamburg 25.634 DM gewaschenen Geldes von der Polizei beschlagnahmt. 1987 erreichte die beschlagnahmte Menge bereits eine Höhe von 150.000 DM, und bereits 1994 betrug sie 2.534.545 DM13.
Die SPD forderte als Ergänzung erstmals zum OrgKG, später auch zum "großen Lauschangriff" eine sogenannte Beweislastumkehr. Diese sollte einen Verdächtigen dazu verpflichten, ab einer Grenze von 15.000 DM an, die Herkunft des Geldes nachzuweisen. Andernfalls drohte ihm der Einzug des Geldes.14
3. Das Ende des Ost - West Gegensatzes und Wegfall der Grenzkontrollen
Es schien, als fiel der Anstieg der Organisierten Kriminalität mit dem Ende des Ost-West Gegensatzes zusammen. Belegen läßt sich dies jedoch nicht zweifelsfrei. Einleuchtend ist aber, daß es Kriminellen durch den Mauerfall, die Öffnung der Grenzen und die Vereinfachung des Grenzverkehrs erleichtert wurde, in "den Westen" zu gelangen. Auch das Schengener Abkommen in dem es Grenzkontrollen in großen Teilen der EU abschaffte hat sicher dazu beigetragen. Denn dadurch wurde der Verkehr innerhalb Europas ohne Grenzüberschreitungen beziehungsweise -kontrollen möglich.
4. Erleichterung der Telekommunikation
Erleichterungen boten auch die neu entwickelten Telekommunikationsmethoden. Die Einführung von ISDN und Internet vereinfachten sowohl Absprachen, als auch finanzielle Transaktionen der Kriminellen. Besondere Schwierigkeiten entstanden durch den Gebrauch von Handys. Das Abhören dieser Mobiltelefone war bis Mitte der neunziger Jahre technisch nicht möglich.

Es ist damit wohl einleuchtend, weshalb die Vorlage des Gesetzes gerade in diesen Zeitraum fiel. Das vom Bundesrat beschlossene Gesetz traf auf das bereits zuvor von der Bundesregierung eingebrachte Strafverfahrensänderungsgesetz (StVÄG), welches vor allem die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Strafverfahren regeln sollte. Der Hintergrund zu diesem Gesetzesvorhaben war das sogenannte Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes15 aus dem Jahre 1983, wonach besondere Ermittlungsmaßnahmen gesetzlich verankert sein müssen. Das im Juni 1992 vom Bundestag verabschiedete OrgKG stellt die Verschmelzung dieser so verschiedenen Gesetzesinitiativen dar.

Nach einer Sachverständigenanhörung über vom 22. Januar 1992 begannen am 12. Februar die Beratungen im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages über den Gesetzentwurf für das OrgKG.16

Verkündet wurde das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität am 15.07.1992.17

II. Die zweite Phase: 1992 - 1998

Die zweite Phase begann mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität am 15. Juli 1992. In der Folge dieses Gesetzes nahm zwar der Erfolg der Ermittlungsbehörden zu, gleichzeitig jedoch auch die durch die organisierte Kriminalität entstandenen Schäden. Daher fand die Diskussion über die Verschärfung der Ermittlungsmethoden gegen bestimmte Formen der Kriminalität trotz der Verabschiedung des Gesetzes noch kein Ende. Vor allem in Medien und Öffentlichkeit wurde weiter über die Bedrohung der inneren Sicherheit durch organisierte Kriminalität gestritten.

Im Zuge dieser Streitigkeiten sollte bis 1997 noch Bundesjustizministerin Leutheusser- Schnarrenberger zurücktreten und Burkhard Hirsch seine Funktion als innenpolitischer Sprecher der FDP - Bundestagsfraktion und seine Mitgliedschaft im Innenausschuß des Deutschen Bundestages niederlegen, nachdem der Mitgliederentscheid der FDP zugunsten des "großen Lauschangriffs" und damit unvereinbar mit ihrer Vorstellung von liberaler Politik ausgefallen war.

Außerdem wurde weiter über die tatsächliche Bedeutung der organisierten Kriminalität für die innere Sicherheit debattiert. Vor allem Abgeordnete der Grünen und der PDS bezweifelten die Bedeutung des Einflusses der organisierten Kriminalität und die Aussagekraft und Richtigkeit der Zahlen, die in der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Meyer, Graf, Däubler-Gmelin und weiterer Abgeordneter der SPD genannt wurden.18 Schließlich forderte am 30.09.1997 der Bundesrat den Deutschen Bundestag in einer Entschließung19 unter anderem dazu auf, die bereits erreichten "Verhandlungsergebnisse zur akustischen Wohnraumüberwachung sowie zur Bekämpfung der Geldwäschebekämpfung zügig umzusetzen"20.

Bereits am 01.10.1997 wurde von den Fraktionen der CDU/CSU, der FDP und der SPD ein Gesetzespaket zur Lesung in den Deutschen Bundestag eingebracht, welches aus zwei Teilkomponenten bestand:

1. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 13 des Grundgesetzes21 ;
2. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität22.

Außerdem ging in dieses Gesetzespaket der schon am 16. August 1996 von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung23 ein. zu 1.) Die Grundgesetzänderung sollte die in den Polizeigesetzen der Länder ohnehin schon vorgesehene Möglichkeit der Überwachung von Wohnräumen zur Abwehr akuter Gefahren (zum Beispiel bei Geiselnahmen) verfassungsrechtlich fest schreiben und eine Ausdehnung des Einsatzes technischer Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen auch auf Zwecke der Strafverfolgung ermöglichen.

Nach dem Vorschlag sollten die neuen Absätze III - VI in den Artikel 13 eingefügt, und der alte Absatz III neuer Absatz VII werden.

Die Absätze im einzelnen:

Absatz 3

Satz 1 ermöglicht, zum Zweck der Strafverfolgung, technische Mittel zur akustischen Wohnraumüberwachung einzusetzen, schließt aber den Einsatz anderen technischen Geräts (beispielsweise des Videogeräts) weiterhin aus. Gegenstand der Überwachung soll nur die Wohnung sein, in der der Beschuldigte sich vermutlich aufhält. Sein Recht auf Zeugnisverweigerung (§ 52 - 53a StPO) soll gewährleistet bleiben. Die Gefahr einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Prinzips der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13, Absatz 1) soll dadurch abgewendet werden, daß eine solche Überwachung nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten zulässig sein soll. Diese Straftaten sollen vom Gesetzgeber in einem speziellen Katalog näher bestimmt werden.

Außerdem soll eine akustische Überwachung nur zulässig sein, wenn ein entsprechender Tatverdacht durch bestimmte Tatsachen begründet werden kann24, sowie, daß die Erforschung des Sachverhalts - einschließlich der Ermittlung des Aufenthaltsortes von Mittätern - auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Der Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung darf also nur "ultima ratio" sein.

Weiterhin muß die Maßnahme befristet sein, damit der Eingriff in die Grundrechte der überwachten Person nicht als übermäßig und somit verfassungswidrig eingestuft würde. Eine Verlängerung ist dadurch jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Dabei soll diese Maßnahme von einem Spruchkörper mit mindestens drei Richtern angeordnet werden. Einzige Ausnahme von dieser Regelung soll nur (Absatz 3, Satz 4) bei Gefahr im Verzuge gemacht werden; dann kann auch ein einzelner Richter eine solche Maßnahme beschließen.25

Absatz 4

Der neue Absatz 4 normiert die Voraussetzungen für den Einsatz technischer Mittel bei der Wohnraumüberwachung zu präventiven Zwecken. Während insoweit bislang akustische und optische Überwachungen im Rahmen der "Eingriffe und Beschränkungen im übrigen" (alter Absatz III, neuer Absatz VII) zulässig waren, trifft Absatz 4 künftig eine abschließende Spezialregelung.

Zulässig ist eine akustische und optische Überwachung nach Satz 1 zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr. Damit werden die Voraussetzungen gegenüber der geltenden Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verschärft: Zum einen erlaubt Satz 1 die Maßnahme generell nur noch zur Abwehr von Gefahren, schließt also den nach dem Verfassungswortlaut bislang zulässigen Einsatz zur bloßen Verhütung dringender Gefahren aus. Zum anderen wird der Einsatz auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit beschränkt, die Abwehr von Gefahren lediglich für die öffentliche Ordnung also ausdrücklich nicht zugelassen. Schließlich nennt Satz 1 als Beispielsfälle dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit "insbesondere" die gemeine Gefahr und die Lebensgefahr und betont damit, daß eine "dringende" Gefahr drohende Beeinträchtigungen für hochrangige Rechtsgüter voraussetzt.

Bei Gefahr im Verzuge genügt nach Satz 2 die Anordnung einer anderen gesetzlich zu bestimmenden Stelle, jedoch muß auch in diesem Fall die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden.

Absatz 5

Der Einsatz von "bemannten Wanzen" wird in diesem Absatz geregelt. Verdeckte Ermittler der Polizei, die in einer ganz bestimmten Wohnung eingesetzt werden, können demnach mit technischen Mitteln geschützt werden. Dies geschieht beispielsweise durch das Tragen einer "Wanze", die die empfangenen Signale an die Polizei weitergibt, um dieser ein Eingreifen zu erleichtern. Der Schutz des verdeckten Ermittlers wird dadurch erhöht. Die Verwertung der dabei erlangten Informationen zu anderen Zwecken setzt Satz zwei zufolge voraus, daß zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde; nur bei Gefahr im Verzuge darf die Erkenntnis (zunächst) ohne richterliche Entscheidung verwertet werden, die jedoch unverzüglich nachzuholen ist.

Absatz 6

Die Bundesregierung muß jährlich einen Bericht über die Maßnahmen der Wohnraumüberwachung nach dem neuen Artikel 13 des Grundgesetzes anfertigen und dem Bundestag vorlegen und diesen darüber unterrichten. Außerdem soll ein parlamentarisches Kontrollgremium gewählt werden, daß die Maßnahmen überwacht und deren Rechtmäßigkeit überprüft. Auch die Länder müssen eine solche parlamentarische Kontrolle gewährleisten.26

zu 2) Der zweite, begleitende Teil (auch Begleitgesetze oder Ausführungsgesetze genannt), stellt den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vor. Mit diesem soll das rechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität durch Ergänzungen des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozeßordnung (StPO), des Geldwäschegesetzes (GwG) und des Finanzverwaltungsgesetzes verbessert werden.

Dabei soll der Anwendungsbereich der Strafvorschriften gegen Geldwäsche erweitert und das Geldwäschegesetz effizienter gestaltet, insbesondere auf den Bargeldtransport über Grenzen hinweg, ausgeweitet werden. Außerdem wird den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit einer akustischen Wohnraumüberwachung eingeräumt werden.

Dies geschieht vor allem durch eine Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen aus § 100c Strafprozeßordnung. Folgeänderungen wurden in §§ 100d und 101, ergänzende Regelungen in den neuen §§ 100e und 100f veranlaßt. Außerdem soll die Telefonüberwachung nach § 100a StPO auf Straftaten der vorsätzlichen Geldwäsche ausgedehnt werden.27

Am 09. Oktober 1997 wurde das Gesetzespaket (Grundgesetzänderung und Ausführungsbestimmungen) in erster Lesung im Deutschen Bundestag beraten und an die Ausschüsse verwiesen. Der Rechtsausschuß beriet federführend über das Gesetz, der Innen-, sowie der Wirtschaftsausschuß waren mitberatende Gremien. Als erster Ausschuß äußerte sich der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages zu dem vorliegenden Gesetzesentwurf. Dieser hatte bereits in mehreren Sitzungen getagt28, bevor er in den Sitzungen vom 13. und 14. Januar 1998 den Entschluß gefaßt, dem Gesetzespaket zuzustimmen und dem Bundestag eben solches Verhalten zu empfehlen.29

Dieser Empfehlung schlossen sich sowohl Innen- als auch der Wirtschaftsausschuß in ihren jeweiligen Sitzungen vom 14. Januar 1998, an.

Währenddessen entbrannte in der Öffentlichkeit eine Debatte über die Rechtmäßigkeit des "großen Lauschangriffs". Vor allem Anwälte, Strafverteidiger, Ärzte und Geistliche fühlten sich durch den Gesetzentwurf in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und ihrem Recht auf Zeugnisverweigerung bedroht. Dies führte Schließlich zum "Bonner Appell" im Januar 1998, den mehrere Organisationen, darunter Ärzte- und Anwaltsvereinigungen, unterzeichneten.

Am 16. Januar 1998 beschloß der Bundestag das Gesetzespaket in zweiter und dritter Lesung mit der erforderlichen 2/3 - Mehrheit.30 Die CDU/CSU votierte geschlossen für das Gesetzespaket, in der FDP stimmten 35 für und 10. Aus den Reihen der Oppositionsparteien stimmten 125 Abgeordnete der SPD für und 105 gegen den Entwurf. Die Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen votierte geschlossen gegen die Vorlage ebenso die PDS31. Insgesamt stimmten also 452 Abgeordnete für den Entwurf. Vier mehr als für die 2/3 - Mehrheit von 448 Abgeordnete erforderlich.

Nach dieser äußerst knappen Entscheidung im Bundestag, mußte die Vorlage im Bundesrat noch Zustimmung finden. Die Mehrheitsverhältnisse bedingten, daß diese Zustimmung von den Stimmen Bremens abhing.

Das Gesetzespaket (Grundgesetzänderung und Ausführungsgesetze) wurde von Teilen der SPD - geführten Länder befürwortet, von anderen jedoch zumindest in den Ausführungsgesetzen abgelehnt: So Gerhard Schröder, Ministerpräsident von Niedersachsen, und Manfred Stolpe, Ministerpräsident von Brandenburg, wollten dem Gesetz ohne Änderungen zustimmen. Andere, wie Henning Scherf, SPD - Bürgermeister von Bremen, und Oskar Lafontaine, Ministerpräsident des Saarlandes und Parteivorsitzender, kritisierten das Gesetzespaket und sprachen sich für Änderungen an den Ausführungsgesetzen aus.32. Lafontaine schloß sich Henning Scherfs Bedenken an, der sich ebenfalls für Änderungen an den Ausführungsgesetzen ausgesprochen hatte, da Journalisten, Rechtsanwälte und Ärzte nach dem Gesetzentwurf nicht von den Abhörmaßnahmen ausgenommen sein sollten.33 Solche Bestrebungen waren in den Reihen der SPD auch 1995 schon zu erkennen.34 Am 06. Februar 1998 kam es im Bundesrat zur Abstimmung über das Gesetzespaket. Der Änderung von Artikel 13 Grundgesetz wurde zugestimmt, das Ausführungsgesetz jedoch auf Antrag der Länder Saarland und Schleswig - Holstein35 an den Vermittlungsausschuß verwiesen36. Alle rot bzw. rot - grün regierten Länder hatten sich der Stimme enthalten und somit den Weg für eine Neuverhandlung der Ausführungsbestimmungen ermöglicht. Wolfgang Schäuble, Fraktionsvorsitzender der CDU, lehnte jeglichen Kompromiß ab, befürwortete sogar eine Aufhebung sämtlicher Ausnahmeregelungen: Jedermann, unabhängig davon, ob zeugnisverweigerungsberechtigt oder nicht, solle abgehört werden dürfen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei ausreichend, um einem Mißbrauch vorzubeugen. Dies stieß auf heftigen Widerstand nicht nur in der Opposition sondern auch in der Öffentlichkeit, wie aus zahlreichen Zeitungsartikeln hervorgeht.

Die am 02. März 1998 erfolgte Empfehlung des Vermittlungsausschusses37 befürwortete eine Abänderung der Ausführungsbestimmungen. Der Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen solle erweitert werde. Demnach sollten künftig nicht nur Abgeordnete, Strafverteidiger und Ärzte unter das Abhörverbot fallen, sondern auch Journalisten, Anwälte, Geistliche, Notare, Wirtschaftsprüfer, etc.38. Die Angehörigen eines Verdächtigen dürften zwar abgehört, die Ergebnisse jedoch nur verwertet werden, "wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrundeliegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters steht."39

Problematisch ist hierbei die Frage, der Beurteilung der Bedeutung des Vertrauensverhältnisses eines Angehörigen zum Verdächtigen. Die Beurteilung liegt im Ermessen des entscheidenden Richters, der wohl kaum mit ausreichenden Informationen versorgt sein dürfte, da meist von der Staatsanwaltschaft der Antrag auf Überwachung gestellt wird. Daher stammen auch sämtliche Informationen, die der Richter erhält aus Quellen, die an einer Überwachung interessiert sind. Eine mögliche Variante wäre hier das in den USA praktizierte "consensual monitoring", bei dem die überwachten Personen, also auch die Angehörigen, über die Maßnahme unterrichtet werden; diese daher mit deren Einverständnis durchgeführt werden. Diese Maßnahme würde den Eingriff in die persönlichen Freiheiten eines Bürgers minimieren. Wahrscheinlich wird jedoch gleichzeitig der Erfolg der Maßnahme reduziert, da es sich nicht mehr um eine geheime Überwachung handelt, von der der Verdächtige informiert werden könnte.

Die Abstimmung im Bundestag über das Vermittlungsergebnis erfolgte am 05. März 1998. Der Opposition gelang mit den Stimmen einiger Koalitionsabgeordneter die Annahme der Empfehlung des Vermittlungsausschusses.

Das Ergebnis im Einzelnen:40

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bei Nichtannahme der Empfehlung durch den Bundestag wäre das Gesetz endgültig gescheitert, da es sich bei dem Gesetz zur akustischen Wohnraumüberwachung um ein für den Bundesrat zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, lehnt dieser also ab, so ist das Gesetz gescheitert.41

Am darauffolgenden Tag wurde das Ergebnis im Bundesrat angenommen. Das Gesetz zur Änderung des Artikel 13 des Grundgesetzes trat nach seiner Ausfertigung am 01. April 1998 in Kraft. Am 09. Mai 1998 folgte schließlich auch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität.

III. Die dritte Phase: 1999 und Ausblick auf 2000

Am 24. Juni 1999 stellte der Bundestag (gemäß seiner Aufgabe aus Artikel 13 VI, 2 Grundgesetz) das erste parlamentarische Kontrollgremium auf. Folgende Abgeordnete wurden nach dem Verfahren Ste. Lague/ Schaepers hineingewählt:

SPD Kemper, Meyer, Vogt, Wegener

CDU/CSU Schmidt, von Klaeden, Zeitelmann Grüne Özdemir

FDP van Essen

Noch ausstehend ist der Bericht der Bundesregierung (Artikel 13, VI, 2) zur Entwicklung der Organisierten Kriminalität Er soll Rechenschaft geben über Anwendung und resultierende Erfolge, des Gesetzes zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Dieser Bericht ist am 15. Dezember 1999 an die Bundesregierung übergeben, allerdings noch nicht dem Bundestag vorgestellt, beziehungsweise veröffentlicht worden.

In diesem Zusammenhang ist noch interessant zu erwähnen, daß im Januar 2000 voraussichtlich ein Antrag der FDP in den Deutschen Bundestag eingebracht wird, der das Abhörverbot für Journalisten auch auf Autoren nicht periodisch erscheinender Werke (Flugblätter, Bücher, etc.) ausdehnen soll.42

2 Die Ausführungsbestimmungen im einzelnen

Artikel 1 enthält die für das Strafgesetzbuch vorgesehenen Änderungen. Diese beziehen sich ausschließlich auf § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte).

Artikel 2 schreibt die Änderungen der StPO in den §§ 100a, c und d vor und fügt außerdem zwei neue §§ 100e und f ein.

§ 100 d, Abs. 3, Satz 1 bis 3 StPO wurde auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses neu eingefügt. Die endgültige Fassung des § 100d, III lautet demnach nun:

In den Fällen des § 53 Abs. 1 ist eine Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 unzulässig. Dies gilt auch, wenn zu erwarten ist, daß sämtliche aus der Maßnahme zu gewinnenden Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn die unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrundeliegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters steht. Sind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so ist Satz 1 unanwendbar; außerdem muß dieser Umstand bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Über die Verwendbarkeit entscheidet im vorbereitenden Verfahren das in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Gericht.43

Außerdem werden die §§ 101 (Benachrichtigung), 111b (Sicherstellung), 111o (Dringlicher Arrest wegen einer Vermögensstrafe) sowie 111p (Vermögensbeschlagnahme) StPO geändert.44 Auch in § 101 wird vom Vermittlungsausschuß eine Änderung vorgeschlagen und später in die endgültige Fassung übernommen. Hinzugefügt wird ein neuer Satz 2 der wie folgt lautet:

Erfolgt in den Fällen des § 100c Abs. 1 Nr. 3 die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung.45

In Artikel 3 wird das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 in seinen §§ 2, 3, 10 und 11 geändert. Durch die Änderungen wird die Schwelle des Bargeldtransfers über Grenzen von 20.000 auf 30.000 DM heraufgesetzt. Die darüberliegenden Beträge sind anzumelden. Die weiteren Änderungen betreffen die Zusammenarbeit der Finanzbehörden untereinander. Artikel 4 bezieht sich ebenfalls auf die Änderungen des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971. Artikel 5 und 6 beziehen sich respektive auf Zitiergebot und das Inkrafttreten des Gesetzes.

3 Die Einstellung der Parteien zum "großen Lauschangriff"

CDU/CSU

In der CDU/CSU - Fraktion wurde das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität sehr zielstrebig verfolgt. Seit Beginn der Diskussion um eine Verbesserung der Möglichkeiten für die Polizei durch das Abhören von Wohnungen verfolgte die CDU/CSU - Fraktion das Ziel, die innere Sicherheit und den Schutz der Bürger über das Recht des Einzelnen auf Privatsphäre und Unverletzlichkeit der Wohnung zu stellen. Selbstverständlich durfte dies nur auf einer rechtsstaatlichen Basis erfolgen. Jedoch zwang der rapide Anstieg der Schäden durch die Organisierte Kriminalität dazu, schneller und effizienter zu handeln und ein wirksames Gesetz anzuregen. Nicht nur der Druck der Öffentlichkeit46, der vor allem durch die gezielte Wortwahl der Parteiführer zunahm, sondern auch das eigene Parteiprogramm zwangen die Partei dazu, die innere Sicherheit zu schützen und hart gegen die Organisierte Kriminalität vorzugehen.

Die vorläufige Einigung mit der FDP und auch Teilen der SPD zeigt, daß andere Parteien den Ernst der Lage ebenfalls erkannten. Der gemeinsam eingebrachte Entwurf hatte jedoch einen entscheidenden Fehler: Die Ausnahmeregelungen für zeugnisverweigerungsberechtigte Personen waren nicht ausreichend besprochen worden. Daher kam es auch zur Anrufung des Vermittlungsausschusses und zur Niederlage für die Koalition bei der folgenden Abstimmung über die Ausführungsgesetze. Zu sicher war man sich wohl in der Partei, daß die FDP sich an den Koalitionsvertrag halten und "keine Experimente machen" würde.47 Dies stellte eine, meiner Meinung nach, eklatante Unterschätzung der Prinzipientreue der FDP Abgeordneten dar, denn der "große Lauschangriff" galt in der FDP bis zum Mitgliederentscheid 1995 als untragbar für die Partei. Und auch nach dem Entscheid sprachen sich führende FDP Politiker gegen den Lauschangriff aus, da er mit den liberalen Grundsätzen nicht konform sei. Dadurch werde die Rolle des Staates verstärkt, statt sie auf ein Minimum zu beschränken. Ein Ausscheren, zumindest von Teilen des kleineren Koalitionspartners, hätte einkalkuliert werden müssen. Fraglich bleibt, ob die CDU/CSU - Fraktion noch vor der Bundestagswahl am 27. September 1998 zu einem Ergebnis kommen wollte. Damit hätte sie die SPD und vor allem deren Kanzlerkandidaten Schröder unter Druck setzen können. Für die CDU stellte die innere Sicherheit und die Verbrechensbekämpfung im letzten Wahlkampf ein zentrales Thema dar.

Auch der Vorstoß von Wolfgang Schäuble, dem Fraktionsvorsitzenden der CDU, ist in diesem Zusammenhang zu betrachten. Er hatte kurz nach der Entscheidung des Bundesrates zur Anrufung des Vermittlungsausschusses einen Kompromiß mit der SPD ausgeschlossen und statt dessen eine komplette Aufhebung der Privilegien für zeugnisverweigerungsberechtigte Personen gefordert. "Ich kann doch keinem Journalisten erklären, warum bei ihm prinzipiell gelauscht werden darf, bei einem Abgeordneten aber nicht."48 Dies stellte wahrscheinlich einen Rückzug auf juristisch festeres Territorium dar, denn "das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und Informanten gehöre zu der grundrechtlich verbürgten Pressefreiheit...".49 Es mag ein Argument sein, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die anderen Grundrechte verhindere schon einen Mißbrauch des Gesetzes. Mit diesem Vorschlag ging Schäuble auf Gegenkurs zu den Bestrebungen bei SPD und Grünen: diese waren zwar ebenfalls darauf bedacht den Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen50 zu ändern, jedoch nicht, um sie zu streichen, sondern um sie, im Gegenteil, zu erweitern. Es ist davon auszugehen, daß die Äußerung Schäubles auch aus wahltaktischen Überlegungen hervorgegangen ist, denn damit formulierte er eine Maximalforderung, die den Verhandlungsführern im Vermittlungsausschuß eine stärkere Position geben sollten. Ausgehend von dieser Position hätte die Opposition der Koalition weiter entgegenkommen müssen. Das dies offensichtlich nicht geschehen ist, hängt vermutlich mit der starken Führungsrolle Oskar Lafontaines und der seit 1996 anhaltenden angeblichen Blockadepolitik der SPD im Bundesrat zusammen.

SPD

Die Haltung der SPD zum "großen Lauschangriff" war und ist geteilt, was sich auch in den Abstimmungen im Bundestag und im Bundesrat zeigte. Als Befürworter des "großen Lauschangriffs", sowohl vor als auch nach den Nachbesserungen durch den Vermittlungsausschuß, galten Otto Schily und Gerhard Schröder. Rudolf Scharping, der das Gesetz in der SPD maßgeblich vorangetrieben und mit ausgearbeitet hatte51, galt als Befürworter des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung. Er stimmte zwar ebenfalls für das Vermittlungsergebnis, hielt diese Lösung jedoch ebenso, wie Gerhard Schröder, für keine glückliche Lösung.

Hauptgegner waren Oskar Lafontaine und Henning Scherf, wenngleich wohl aus unterschiedlichen Gründen:

Henning Scherf, Bürgermeister von Bremen, hatte primär rechtliche Bedenken.

Besonders fragwürdig erschienen ihm die Beschränkungen in § 53 StPO durch die Ausführungsgesetze. Aus diesem Grunde stimmte Bremen zwar der Grundgesetzänderung zu, jedoch votierte es zusammen mit den anderen SPD - regierten Ländern gegen die Ausführungsgesetze.

Der saarländische Ministerpräsident und Parteivorsitzende Oskar Lafontaine hingegen, der sich erst nach den Einwänden Henning Scherfs mit dem Thema eingehender zu beschäftigen schien52, hatte wohl eher parteitaktische, bzw. wahlkampfstrategische Gründe für seine Ablehnung.

Sicher ist die Forderung Lafontaines nach Nachbesserungen nicht durch eine besondere Passion für die Freiheit des Journalismus begründet, nachdem er im Saarland das Presserecht verschärft hatte53. So verstieg sich Otto Graf Lambsdorff (FDP) sogar zu der Äußerung: "Wenn man Lafontaine zum Hüter des Presserechts macht, kann man auch Herodes zum Präsidenten des Kinderschutzbundes wählen"54. Vielmehr hatte Lafontaine den Wahlkampf vor Augen, in dem "Innere Sicherheit" ein zentrales Thema sein würde. Hätte er jedoch sowohl Grundgesetzänderung als auch Ausführungsgesetz abgelehnt, hätte er in der Öffentlichkeit als der "Blockierer" der Inneren Sicherheit dagestanden. Dies hätte vermutlich einen großen Stimmenverlust nach sich gezogen. Im Falle einer Stimmenabgabe für das Gesetzespaket in der Fassung, die sowohl CDU/CSU, FDP als auch seine eigene Partei ausgehandelt hatten, hätte er der CDU als Initiator des Gesetzes zu einem Punktgewinn bei den für das Thema Organisierte Kriminalität sensibilisierten Wählern verholfen. Ein weiteres Herauszögern der Entscheidung über den großen Lauschangriff wäre einer Niederlage für Lafontaine gleichgekommen. Diese Problematik umging Lafontaine, indem er die Ausführungsgesetze im Bundesrat scheitern ließ, der Grundgesetzänderung jedoch zustimmte.

Damit kann Lafontaines "spätes Unbehagen"55 nur als taktisches Manöver verstanden werden, einerseits nicht als "Blockierer" dazustehen und andererseits der CDU nicht zu weiteren Wählerstimmen zu verhelfen. Er befürwortete also die Grundgesetzänderung und stimmte gleichzeitig gegen die Ausführungsgesetze.56 Der Vermittlungsausschuß bot Lafontaine die Gelegenheit, das Gesetz im Sinne der SPD Vorschläge nachzubessern, um die noch unschlüssigen Wähler für sich gewinnen zu können. Dadurch konnte sich Lafontaine der Stimmen der Unterzeichner des Bonner Appells sicher sein. Auch die Erwartung, die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag würden ähnlich sein, wie schon bei der letzten Abstimmung sprachen für die Ablehnung der Ausführungsgesetze. Er setzte bewußt auf die Karte der Gegner des Gesetzes in den Reihen der FDP und auf den Zusammenhalt in der Opposition. Die Rechnung ging auf und die Koalition stand kurz vor dem Zerfall: die FDP - Abgeordneten folgten ihrem Gewissen und ihren liberalen Vorstellungen und nicht der Fraktions- beziehungsweise Koalitionsdisziplin. Statt Helmut Kohl stand nun also Oskar Lafontaine als Sieger da. Zu bemerken wäre nun, daß am 01. März 1998 Gerhard Schröder und nicht Oskar Lafontaine zum Kanzlerkandidaten gekürt wurde (dieser hatte die Landtagswahl in Niedersachsen für sich entscheiden können)57. Ob allerdings die Wähler der SPD tatsächlich im Gesetz zur elektronischen/ akustischen Wohnraumüberwachung einen Erfolg für die SPD sahen oder dieses Gesetz gar mit dem Namen Oskar Lafontaine verbanden, bleibt fraglich.

Gerhard Schröder revidierte seine Äußerungen, die Zustimmung Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf sei "glasklar"58, und stimmte mit den anderen SPD - regierten Bundesländern für die Grundgesetzänderung und gegen die Ausführungsgesetze. Haltung und Taktieren Lafontaines dürften ihn zu seiner Meinungsänderung bewogen haben, da auch er natürlich ein starkes Interesse daran hatte, Wählerstimmen zu gewinnen. Daß Schröder nicht aus Überzeugung gehandelt hatte, beweist seine Äußerung, er halte das Ergebnis im Bundesrat für "keine glückliche Lösung".59 Der Kompromiß im Vermittlungsausschuß bedeutete für alle SPD - Politiker einen Gewinn: durch die erreichte Erweiterung des Kreises zeugnisverweigerungsberechtigter Personen konnte die SPD auf Wählerstimmen aus deren Reihen zählen. Außerdem hatte der Kompromiß parteiintern zu mehr Einheit geführt (einem Grundproblem der SPD), was sich beispielsweise an der geschlossenen Stimmabgabe für den Kompromiß in Bundestag und Bundesrat zeigte. Weiterhin bedeutend war das Abstimmungsverhalten als erste Probe für eine eventuelle Regierungskoalition im Falle eines Machtwechsels: Zum ersten Mal gaben SPD und Grüne geschlossen ihre Stimmen ab60. Dieses Zusammenstehen der Linksparteien war nicht selbstverständlich, denn ursprünglich hatten die Grünen gemeinsam mit der PDS, das gesamte Gesetzespaket, egal in welcher Form, ablehnen. Wahltaktische Gründe waren also maßgeblich für die SPD gegen die vorher gemeinsam mit der Koalition ausgearbeiteten Ausführungsgesetze zu stimmen.

FDP

Die FDP war die einzige Partei, die eine gewisse Kontinuität in ihrer Haltung zum "großen Lauschangriff" zeigte. Von Beginn an61 hatte sich eine etwa gleichbleibende Anzahl von Abgeordneten gegen den Lauschangriff ausgesprochen;62 Ihnen erschien der Kreis der ausgenommenen Personen (§ 53 StPO) zu eng. In einer Zustimmung hätten sie einen zu vermeidenden "Richtungswechsel in der Innen- und Rechtspolitik der FDP"63 gesehen.

Zu den Ablehnenden gehörten unter anderen Otto Graf Lambsdorff, Hans-Dietrich Genscher und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.

In dem Zusammenhang trat Frau Leutheusser-Schnarrenberger am 14. Dezember 1995 als Bundesjustizministerin zurück. Sie erklärte es als mit ihrer Überzeugung als liberale Politikerin nicht vereinbar, daß ein solches Gesetz während ihrer Amtszeit zustande käme. Die Entscheidung der FDP - Mitglieder, die sie zum Rücktritt bewegt hatte, bezeichnete sie als einen "entscheidenden Schritt weg vom Konzept des liberalen Rechtsstaats, dessen Recht primär Abwehrrecht des Bürgers ist, hin zum Konzept eines konservativen Schutzstaats, dessen Recht primär Eingriffsrecht des Staates ist".64

Befürwortet wurden die Bestrebungen unter anderen vom FDP - Rechtspolitiker HansJoachim Otto, der meinte, "die Bürger fürchteten sich mehr vor den Kriminellen als vor dem Staat, weshalb das alte Freiheitsthema der FDP ,Sicherheit vor dem Staat` zu ergänzen sei um ,Sicherheit durch den Staat`".65

An dem Mitgliederentscheid beteiligten sich 34.600 Mitglieder (~ 43,09%). Davon stimmten 21.494 Mitglieder (~ 63,57%) für den "großen Lauschangriff" und 12.078 Mitglieder (35,72%) dagegen. 237 der sich beteiligenden Mitglieder (0,7%) enthielten sich der Stimme.66 Etwa 57% der Mitglieder nahmen an dem Entscheid nicht teil. Ob diese Umfrage allerdings repräsentativ ist, ist fraglich, da mehr als die Hälfte keine Stimme abgegeben hatten; Möglicherweise ebenfalls ein Grund für einige Abgeordnete gegen den "großen Lauschangriff" zu stimmen. Fraglich bleibt, ob Genscher und Lambsdorff mit der Entscheidung, gegen den "großen Lauschangriff" zu votieren, die Koalition aufs Spiel setzen wollten.67 Bereits 1982 hatte die FDP unter Führung von Lambsdorff und Genscher für einen Regierungswechsel gesorgt. Wahrscheinlicher ist allerdings, daß sich Teile der FDP gegenüber der CDU durch eine harte Haltung in der Diskussion um den "großen Lauschangriff" profilieren wollten68. Dabei ging es zum einen um die Bewahrung von liberalem Gedankengut und zum anderen um die Unterstützung durch die Wähler, die sich die "Dissidenten"69 durch eine Zustimmung zum Kompromiß des Vermittlungsausschusses erhofften.

Nicht zu verstehen ist allerdings die Überraschung der CDU - Abgeordneten über das Abstimmungsergebnis, denn sowohl von FDP - Parteichef Wolfgang Gerhardt, als auch von FDP - Fraktionschef Hermann - Otto Solms, war angekündigt worden, daß einige der Abgeordneten aus den Reihen der FDP möglicherweise nicht mit der Koalition stimmen würden.

Die Grünen

Die Grünen sahen im "großen Lauschangriff" eine Gefahr für die Freiheit der Bürger und einen Eingriff in ihre Privatsphäre in Form einer Verletzung ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Zunächst hatten die Grünen sämtliche Vorschläge abgelehnt und waren erst bei der Abstimmung über das Ergebnis des Vermittlungsausschusses auf die Seite der SPD gewechselt.

Vermutlich spielte auch bei den Grünen die Angst vor einer "Wahlschlappe" und die Bedeutung des "großen Lauschangriffs" für die Öffentlichkeit eine große Rolle. Nachdem sich die SPD im Bundesrat durchgesetzt hatte, erkannten die Grünen ebenfalls die Möglichkeit sich aus der wahltaktisch unklugen Situation, als "Blockierer" dazustehen, zu befreien. Mit der Zustimmung zur Empfehlung des Vermittlungsausschusses stimmten die Grünen für das kleinere Übel, denn immerhin war eine enorme Abschwächung der Forderungen der CDU erreicht worden, indem der Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen erweitert worden war. Die Geschlossenheit der Grünen könnte auch der SPD gezeigt haben, daß nach einem Wahlsieg im September rot - grün eine mögliche Regierungskonstellation sein könnte. Das erste scheinbar abgestimmte Verhalten der beiden Parteien im Bundestag könnte dafür ein Beleg sein70. Ob das Abstimmungsverhalten wirklich abgesprochen war, läßt sich nur vermuten, ist aber nicht abwegig, wenn man bedenkt, daß sich den Grünen zum ersten Mal eine reelle Chance auf eine Regierungsbeteiligung bot. Da sich aber der Lauschangriff, in welcher Form auch immer, nicht mehr verhindern ließ, wurde durch die Zustimmung zu dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses wenigstens das kleinere Übel gewählt; gleichzeitig aber auch der SPD die Bereitschaft der Grünen gezeigt, Verantwortung zu übernehmen. Man könnte von einem "Wink mit dem Zaunpfahl" reden.

PDS

Das Abstimmungsverhalten der PDS bezüglich des "großen Lauschangriffs" ähnelt dem der Grünen sehr. Wie die Grünen lehnten auch die PDS - Abgeordneten jegliche Änderung des Grundgesetzes sowie die Neuerungen durch die Ausführungsgesetze ab, um letztendlich doch für die Empfehlung des Vermittlungsausschusses zu stimmen. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch in dessen Begründung. Sicher ausschließen kann man den Gedanken, daß die PDS sich ebenfalls als Koalitionspartner anbieten wollte. Das dürfte die Partei, allen voran Gregor Gysi, nicht gehofft oder gewollt haben.

Eher lag es wohl daran, daß sie so der SPD zum einen zum Sieg über die Koalition aus CDU/CSU und FDP verhelfen konnte und zum anderen sich ihr eine Möglichkeit bot, sich der Bevölkerung als eine Partei zu zeigen, die sich auch für die innere Sicherheit stark macht.

Ob dadurch allerdings neue Wählerstimmen gewonnen werden konnten, ist fraglich. Vielmehr dürfte zusätzlich im eigenen Klientel die Zustimmung zum Vermittlungsergebnis kritisch aufgenommen worden sein. Vermutlich haben nur wenige erkannt, daß der Lauschangriff nicht mehr abgewendet werden konnte. Das Abstimmungsverhalten der PDS war also rein taktischer Natur. Die SPD dürfte der PDS für ihre Zustimmung dankbar sein, da sonst das Vorhaben, die Ausführungsgesetze nach dem Willen der SPD zu gestalten, fehlgeschlagen und das Vermittlungsergebnis nicht angenommen, sondern komplett gescheitert wäre. Die PDS fungierte in dieser Abstimmung also als Mehrheitsbeschaffer für die SPD und gegen die Koalition.71

4 Die Einstellung der Bundesländer zum "großen Lauschangriff"

Im Bundesrat, bedarf es für eine Zwei - Drittel - Mehrheit 46 von insgesamt 69 Stimmen. Durch die sichere Zustimmung der Länder Bayern (CSU), Niedersachsen (SPD), Baden- Württemberg (CDU/ FDP), Brandenburg (SPD), Sachsen (CDU), Rheinland-Pfalz (SPD/ FDP), Thüringen (CDU/ SPD), Berlin (CDU/ SPD) sowie Mecklenburg-Vorpommern (CDU/ SPD) war die Zustimmung zu dem Gesetzespaket zu erwarten. Diese Länder hätten einen Stimmenanteil von 41 Stimmen ausgemacht. Aus den Bundesländern Hamburg, Schleswig- Holstein, Sachsen-Anhalt, Hessen und Nordrhein-Westfalen, die alle rot - grün regiert waren, war eine Zustimmung nicht zu erwarten, da die Grünen das Gesetzespaket schon im Bundestag geschlossen abgelehnt hatten.

Die fünf fehlenden Stimmen konnten daher nur aus den Bundesländern Saarland und Bremen kommen. Das Saarland (SPD) unter Lafontaine hatte sich bis kurz vor der Abstimmung im Bundesrat nicht negativ dem "großen Lauschangriff" gegenüber gezeigt. Eine Zustimmung galt als sicher. Nur Bremens (SPD/ CDU) Bürgermeister Henning Scherf (SPD) hatte Bedenken angemeldet und eine Anrufung des Vermittlungsausschusses zu den Ausführungsgesetzen gefordert.

Nachdem die SPD - geführten Länder von den Einwänden Henning Scherfs überzeugt waren, beziehungsweise sich den wahltaktischen Überlegungen Oskar Lafontaines angeschlossen hatten, stimmte der Bundesrat zwar der Grundgesetzänderung zu, jedoch wurden die Ausführungsgesetze auf Antrag des Saarlandes und Schleswig-Holsteins am 06. Februar 1998 an den Vermittlungsausschuß überwiesen.72

Die Stimmverteilung im einzelnen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

5 Vergleichbare Regelungen in anderen Staaten

Auf die Einführung des Lauschangriffs in Deutschland reagierten ausländische Zeitungen mit Empörung und Unverständnis.73 Daher soll untersucht werden, ob in anderen Staaten ebenfalls dem Lauschangriff vergleichbare Regelungen existieren und wie weit diese gehen.

Der Eindruck, Deutschland gehe mit dem Gesetz einen bedrohlichen Sonderweg bei der Verbrechensbekämpfung, ist falsch, denn in vielen europäischen Staaten und in den USA dürfen die Organe der Strafverfolgung Mikrofone und - anders als in Deutschland - in einigen Ländern auch Kameras in Wohnungen, Hotels und Geschäftsräumen verstecken. In Frankreich und Spanien werden Wohnräume abgehört, ohne daß dafür gesetzliche Regelungen existieren. Zur Abhörpraxis in Spanien weist der Leipziger Strafrechtsprofessor Gropp allerdings in einer Studie von 1993 darauf hin, daß wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Wohnungen dort kaum Privaträume abgehört werden dürften, sondern vornehmlich Hotelzimmer. Ob das französische Recht den Einbau von Mikrofonen in Wohnungen zulasse, sei zweifelhaft.74

Zu den Staaten, die das Abhören von Wohnungen geregelt haben, gehören Dänemark, Italien, die Niederlande, Luxemburg, Österreich, die Schweiz, England und Wales sowie die Vereinigten Staaten. In England und Wales gibt es allerdings keine Gesetze zum Lauschangriff, sondern nur Richtlinien des Innenministers, da es hier auch keine Verfassung gibt. Ebenso wie in Deutschland, darf die Polizei in diesen Staaten Wohnungen nicht zu jedem beliebigen Zweck abhören. Es muß der Verdacht einer schweren Straftat vorliegen, die ebenfalls in einem Katalog definiert sind,75 und der Lauschangriff muß das letzte erfolgversprechende Mittel zur Aufklärung des Verbrechens sein.

Die zeitliche Begrenzung existiert, wie in den europäischen Staaten, auch in den USA. Hier ist die Dauer auf einen Monat festgeschrieben und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. In den Niederlanden darf von vornherein drei Monate abgehört werden. Dort sind aber die übrigen Voraussetzungen für den Lauschangriff besonders eng gefaßt. Gerechtfertigt ist das - im übrigen strafbare - Abhören von Wohnungen dort nur im Interesse der Staatssicherheit.76 Die Entscheidung darüber hat der Ministerpräsident gemeinsam mit dem Justiz- und dem Innenminister zu treffen. In Staaten wie Dänemark, Italien, Luxemburg und der Schweiz genügt es, wenn ein Richter das Abhören der Wohnung anordnet. Die deutsche Regelung, die ein dreiköpfiges Richtergremium vorschreibt, ist in Europa offenbar eine Ausnahme.

Abhörverbote haben nur wenige Staaten normiert. Ebenso wie in Deutschland ist es der Polizei in Dänemark verboten, Gespräche mit Personen abzuhören, denen aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozeß zusteht. Im skandinavischen Nachbarstaat steht das Recht nur Ärzten, Geistlichen und Rechtsanwälten zu.77 In Deutschland sind es dagegen 17 Berufsgruppen, darunter Steuerberater und Mitarbeiter von Drogenberatungsstellen, die im Strafprozeß nicht als Zeugen aussagen müssen. Aber auch in den Ländern, die keine Abhörverbote normiert haben, sind Lauschangriffen auf unbeteiligte Dritte durch das Übermaßverbot und das Recht auf ein faires Verfahren Grenzen gesetzt. Es zeigt sich, daß die deutschen Regelungen zum Teil noch weiter gehen, als in den anderen Staaten und dem Bürger einen umfangreichen Schutz vor einem Mißbrauch des Lauschangriffs bieten.

6 Die öffentliche Meinung

In der Öffentlichkeit wurden die Anstrengungen der Parteien zum "großen Lauschangriff" unterschiedlich aufgefaßt. Wie im Bundestag zeigte sich auch hier eine geteilte Meinung zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen.

In Gewerkschaften und Vereinigungen von Anwälten, Ärzten und Journalisten wurden die Ansichten der Koalition eher ablehnend aufgenommen, wie sich zum Beispiel im Bonner Appell zeigte. Dieser Appell wurde von zahlreichen Berufs- und Personengruppen unterzeichnet, um mehr Druck auf die Parteien auszuüben. Die Verbände, die den Appell unterschrieben hatten, stellten (und stellen) in der Bevölkerung eine sehr einflußreiche Gruppe dar, denn es handelte sich vor allem um Ärzte und Rechtsanwälte. Kritisiert wurde vor allem die Regelung bezüglich § 53 StPO; auch nach den durch den Vermittlungsausschuß vorgeschlagenen Änderungen. In § 100c StPO werden die Straftaten aufgelistet, die einen Einsatz des Gesetzes rechtfertigen. Er "enthält Straftatbestände, die schwerlich unter dem Begriff ,schwerste Straftaten` verstanden werden können."78 Dies wäre zum Beispiel eine Straftat nach §100c, Abs. 1, 3, c StPO (Betäubungsmittelgesetz).

In den Medien wurde der Lauschangriff ebenfalls eher ablehnend aufgenommen, befürchtete man doch ein Abhören der Redaktionen. Gerade "Die Zeit" und "Der Spiegel" standen dem Vorhaben ausdrücklich kritisch gegenüber.79 Auch die Süddeutsche Zeitung und die Frankfurter Rundschau waren dem "großen Lauschangriff" gegenüber negativ eingestellt.

Andere Zeitungen, wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichteten scheinbar objektiv über das Geschehen, konnten dem Gesetz jedoch aus den selben Gründen nicht positiv gegenüberstehen.

Exkurs: Die Semantik

Die Berichterstattung in den Medien führte zu einer weitgehenden Sensibilisierung der Bevölkerung gegenüber dem Thema der Organisierten Kriminalität. Dabei spielte vor allem der Gebrauch von einprägsamen Worten eine entscheidende Rolle. Unter dem Schlagwort "großer Lauschangriff" drückte sich der Wille des Staates aus, mit allen Mitteln gegen die Organisierte Kriminalität vorzugehen und dem Bürger seine Rechte auf Freiheit und vor allem auf Sicherheit zu garantieren, welche durch die Ausbreitung der Organisierten Kriminalität gefährdet waren. Der Lauschangriff selbst wurde zwar erst 1998 verabschiedet, jedoch wurde er schon seit Mitte der achtziger Jahre diskutiert. Begriffe wie "Gangsterwohnungen" und "Spähangriff" wurden immer wieder verwendet, um bestimmte Emotionen zu erzeugen. Dabei impliziert der Begriff "Lauschangriff" das Gegenteil von dem, was der Gesetzgeber beabsichtigt. Beispielsweise versteht die Wirtschaft unter dem Begriff des Lauschangriffs das feindliche Abhören eines Betriebes, um an wichtige Informationen zu gelangen. Dies wird auch als Wirtschaftsspionage80 bezeichnet.81

Doch auch in den Parteidebatten wurden die Begriffe gezielt verwendet, um Abgeordnete für die eine oder andere Seite zu gewinnen. Jürgen Möllemann (FDP) spitzte den Streit zu, er wolle "keine Wanzen in Wohnungen"82, womit er auch die Parteiführung der FDP aufforderte "im politischen Kampf auch Kampfbegriffe zu verwenden"83.

Dennoch schien die Bedrohung durch die Organisierte Kriminalität großen Einfluß auf Bevölkerung und Medien zu haben, denn niemand bezweifelte die Notwendigkeit härterer Maßnahmen, um mit der technischen Entwicklung der Kriminellen mithalten und den in die Milliarden gehenden Schäden für Staat und Wirtschaft, wenn nicht Einhalt gebieten, so doch wenigstens wirksame Gesetze entgegensetzen zu können. Dies fand besonders gut ersichtlich im Mitgliederentscheid der FDP, bei dem sich über sechzig Prozent der teilnehmenden Mitglieder für eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen aussprachen.84

Schlußbemerkung:

Seit nunmehr fast zwei Jahren ist das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in Kraft getreten und immer noch wird Kritik daran geäußert. Den einen ist die "Waffe des Lauschangriffs zu stumpf geworden"85, den anderen ist sie immer noch zu scharf. Es stellt sich also die Frage, welche dieser beiden Positionen die richtige ist.

Licht in dieses Dunkel könnte der Bericht der Bundesregierung bringen, der jedoch bis heute noch nicht erschienen ist und der wohl auch noch einige Zeit auf sich warten lassen wird. Bis dahin wird das Gesetz zur akustischen Wohnraumüberwachung aber wohl noch weiter aufgeweicht werden. Erste Bestrebungen dazu sind bereits in dem anstehenden Antrag der FDP im Januar 2000 zu erkennen bei dem auch Autoren nicht periodisch erscheinender Werke geschützt sein sollen.

Auch stehen noch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zu einigen Verfassungsbeschwerden aus. Sowohl Privatpersonen und Abgeordnete86, als auch Der Spiegel und Die Zeit87 haben geklagt. Es wird sich zeigen, wie diese Entscheidungen ausfallen werden. Denn einerseits regelt die Grundgesetzänderung nur Tatsachen, die ohnehin schon seit Jahren in den Polizeigesetzen der Länder verankert sind und andererseits ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ein gutes Argument für den "großen Lauschangriff". Auch steht die Bundesrepublik Deutschland mit diesem Gesetz nicht allein in Europa oder den westlichen Demokratien. In nahezu allen Staaten Europas und Nordamerikas existieren Regelungen, die dem "großen Lauschangriff" vergleichbar sind. Tatsächlich gehen die deutschen Regelungen zum Schutz vor Mißbrauch im Vergleich dazu sogar weiter. Natürlich ist dabei immer noch zu bedenken, daß das Gesetz einen drastischen Eingriff in die Privatsphäre vieler Menschen bedeutet, da die Überwachungsmaßnahmen auch auf Personen ausgedehnt werden, die möglicherweise nur marginal Kontakt zu einem Beschuldigten beziehungsweise Verdächtigen haben. Darunter sind dann auch Personen, die sich nichts haben zu Schulden kommen lassen. Der Eingriff in deren Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist besonders kritisch zu prüfen. Jedoch sollte man dabei auch nicht außer Acht lassen, daß viele Personen eine solche Maßnahme tolerieren, ja sogar begrüßen, da sie nichts zu verbergen haben.

Gerade in Deutschland ist ein solches Gesetz aber immer auch vor einem historischen Hintergrund zu betrachten, denn Kritiker befürchten eine Verstärkung des Überwachungsstaates, der nun auch in das letzte Refugium des Bürgers eintreten kann. Doch diesem Argument steht ein wirkungsvolles Instrumentarium der Justizbehörden gegenüber, das einem Eingriff sowohl in die Grundrechte des Bürgers als auch in die einfachrechtlichen Bestimmungen enge Grenzen setzt.

Es stellt sich abschließend die Frage, ob das Gesetz in der endgültigen Form auch zur Verfolgung seiner Ziele noch geeignet ist. Angestrebt ist die Verfolgung von Verbrechern, die die deutsche Wirtschaft schädigen, die international operieren und die für Terroranschläge, Entführungen und den Drogenhandel (die Liste läßt sich beliebig fortsetzen) verantwortlich sind. Nach der Ausdehnung des Kreises zeugnisverweigerungsberechtigter Personen, können diese Kriminellen sich ungestört in den Wohnungen solcher Personen aufhalten ohne wirklich befürchten zu müssen, abgehört zu werden. Tatsächlich werden durch die Änderungen an dem ursprünglichen Gesetzespaket wohl eher "kleine Fische" ins Netz gehen, als die wirklich gefährlichen Drahtzieher. Die Änderungen haben der Effizienz des Gesetzes einen Abbruch getan und es "zu einer stumpfen Waffe"88 im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität gemacht.

Es bleibt abzuwarten, mit welchen Ergebnissen der Bericht der Bundesregierung aufwartet und wie sich die Lage der Organisierten Kriminalität entwickelt, bis das Gesetz vom Gesetzgeber neu bewertet wird. Bis dahin sollten jedoch so wenige Änderungen wie möglich an dem ohnehin wenig erfolgversprechenden Gesetz vorgenommen werden.

[...]


1 Bundesratsdrucksache 74/ 90.

2 Bundesratsdrucksache 83/ 90.

3 Dieses Gesetzespaket wird auch als "kleiner Lauschangriff" bezeichnet. Dazu: Frankfurter Rundschau: "SPD und FDP nun für großen Lauschangriff", Vorschlag zur Änderung des Grundgesetzes, 13. Mai 1992.

4 Bundesratsdrucksache 74/ 90.

5 Bundestagsdrucksache 11/ 7663 (Gesetzentwurf).

6 Caesar, Peter: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1991, S.241.

7 Bundesratsdrucksache 219/ 91.

8 Gemeldet in den Bundesländern Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Bayern.

9 Gemeldet in den Bundesländern Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Bayern und Nordrhein-Westfalen.

10 Diese Daten stammen aus der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Günter Graf (Friesoythe), Dr. Herta Däubler-Gmelin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD zur Organisierten Kriminalität in Deutschland vom 19.06.1996; Bundestagsdrucksache 13/ 4942.

11 Ebd.

12 Zum Vergleich seien hier auch die Zahlen von 1991 bis 1995 aus Bayern genannt: Hier stiegen die Schäden von 3.770.000 DM auf 139.786.816 DM an. Frühere Zahlen sind nicht erhältlich, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Statistiken zu diesem Thema existierten. Ebd. S.13.

13 Ebd. S. 25; Seit dem Inkrafttreten des OrgKG ist ein Anstieg der beschlagnahmten Geldmengen zu verzeichnen.

14 Die Welt: "Kanther will Lauschangriff ausweiten", Innenminister: Abhörregelung muß Videoüberwachung einschließen, Einigung im Frühjahr?, 22. Februar 1996.

15 Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 65, 1 ff.

16 Aus einer Mitteilung des Pressedienstes der CDU/CSU Fraktion im Deutschen

Bundestages: "Zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU - Bundestagsfraktion Norbert Geis MdB", 12.02.1992.

17 Die Neuerungen befinden sich im Anhang. Zu den gesamten Änderungen durch das OrgKG vgl. Bundesgesetzblatt 1992, Teil I, S. 1302-1312.

18 Bundestagsdrucksache 13/ 4942.

19 Bundestagsdrucksache 13/ 8629.

20 Ebd. S. 3 Nr. V.

21 Bundestagsdrucksache 13/ 8650.

22 Bundestagsdrucksache 13/ 8651.

23 Bundestagsdrucksache 13/ 6620 und Bundesratsdrucksache 554/ 96.

24 Schmidt-Bleibtreu/ Klein: Kommentar zum Grundgesetz, 9. Auflage, Neuwied, Kriftel 1999.

25 Zum Vergleich: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19. März 1998 "Deutschland geht keinen Sonderweg": In England und Wales gibt es keine Gesetze zum Lauschangriff, sondern nur Richtlinien des Innenministers. Auch hier gilt, daß nur abgehört werden darf, wenn der Verdacht einer schweren Straftat vorliegt und der Lauschangriff das letzte erfolgversprechende Mittel ist.

26 Hierzu: Bundetagsdrucksache 13/ 8650: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13 GG).

27 Hierzu: Bundestagsdrucksache 13/ 8651: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität.

28 "Der Rechtsausschuß hat die Vorlagen in seiner 98., 103., 105. und 106. Sitzung vom 29. Oktober und 10. Dezember 1997 sowie vom 13. und 14. Januar 1998 beraten In seiner 101. Sitzung vom 21. November 1997 hat er eine öffentliche Anhörung durchgeführt." Drucksache des Deutschen Bundestages 13/ 9660 vom 15.01.1998: Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP - Drucksache 13/ 8650 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13 GG).

29 Zustimmung des Rechtsausschusses in 106. Sitzung zu 13/ 8650 und Beschlußempfehlung (Drucksache des Deutschen Bundestages 13/ 9642) und eine zweite Beschlußempfehlung zu 13/ 8651 (Drucksache des Deutschen Bundestages 13/ 9644).

30 Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages 13/ 214.

31 Aus: Union in Deutschland, Informationsdienst der CDU, 12.03.1998.

32 Dazu ein Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 30. Januar 1998: "Ministerpräsident Gerhard Schröder bezeichnete die vom Bundestag verabschiedete Regelung als akzeptabel. Nachbesserungen wie sie insbesondere von Henning Scherf gefordert werden, hält er nicht für notwendig. Schröder kündigte an, daß Niedersachsen der notwendigen Grundgesetzänderung zum Abhören von Wohnungen am 06. Februar zustimmen werde. Das sei "glasklar"."

33 Zur Haltung Lafontaines und der Partei/ der Fraktion siehe unten.

34 "die Sozialdemokraten werden versuchen, ihre Sperrminorität auch bei der Detailänderung der Strafprozeßordnung zu nutzen", aus: Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Detailliert oder allgemein", Die Union, die FDP und die SPD suchen nach einer Regelung des Lauschangriffs, 29. Dezember 1995.

35 Bundesratsdrucksache 9/1/98.

36 Bundesratsdrucksache 9/98 (Beschluß); Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat.

37 Bundestagsdrucksache 13/ 10004; Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß).

38 siehe § 53 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen).

39 § 100d StPO, Absatz 3, 2.

40 Entnommen aus: Union in Deutschland, Informationsdienst der CDU, 12.03.1998.

41 Schick, Rupert/ Zeh, Wolfgang: So arbeitet der Deutsche Bundestag, Organisation und Arbeitsweise, Die Gesetzgebung des Bundes, 13. Auflage, Rheinbreitbach 1999.

42 Diese Information bezieht sich auf ein persönliches Gespräch mit Herrn Stab aus der Arbeitsgruppe Recht der CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag.

43 Bundestagsdrucksache 13/ 10004, Anlage.

44 Strafprozeßordnung mit Auszügen aus Gerichtsverfassungsgesetz, EGGVG,

Straßenverkehrsgesetz und Grundgesetz, 29. neubearbeitete Auflage, 01. September 1998.

45 Ebd.

46 "Durch die Umfragen in der Bevölkerung, in denen die innere Sicherheit zu einem der wichtigsten Politikfelder geworden ist, sehen sie (die Parteien) sich zum Handeln genötigt." Aus: Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Die FDP wird gefragt, nicht gebraucht" Union und SPD bewegen sich beim Thema innere Sicherheit aufeinander zu, 30. September 1993.

47 Der Spiegel: "Schmeißt die Kerle raus", 09. März 1998, S. 23.

48 Frankfurter Allgemeine Zeitung,: "Schäubles Griff in die Mottenkiste verwirrt nicht nur den Gegner", 20. Februar 1998.

49 Ebd.

50 § 53 StPO.

51 "Der Fraktionschef gilt als vehementer Befürworter des Lauschangriffs; selbst gegen eine Videoüberwachung hätte er nichts einzuwenden." aus: Süddeutsche Zeitung: "Spätes Unbehagen über den Lauschangriff", Lafontaines Kurswechsel irritiert in der SPD Freunde wie Gegner des verschärften Abhörens, 03. Februar 1998.

52 Süddeutsche Zeitung: "Spätes Unbehagen über den Lauschangriff", Lafontaines

Kurswechsel irritiert in der SPD Freunde wie Gegner des verschärften Abhörens, 03. Februar 1998: "er sei schließlich kein Fachmann und laufe nicht jeden Tag mit der Strafprozeßordnung unter dem Arm durch die Gegend".

53 Ebd.

54 Ebd.

55 Ebd.

56 Ebd.

57 http:// www/zpb.nrw.de/wahlen/HTML/DATEN/NIEDERSA:HTM

58 Süddeutsche Zeitung: "Schröder will Lauschangriff nicht mehr nachbessern",

Niedersachsen wird im Bundesrat zustimmen/ Regierung in Kiel liebäugelt mit Änderungen, 30. Januar 1998.

59 Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Vorerst noch kein , Lauschangriff ` Bundesrat lehnt Ausführungsgesetz ab", Grundgesetzänderung gebilligt, Bremen setzt sich durch, Vermittlungsverfahren, 07. Februar 1998.

60 Union in Deutschland, Informationsdienst der CDU: "Zum ersten Mal abgestimmtes Verhalten von SPD, Grünen und PDS im Bundestag", 12. März 1998.

61 Dies gilt seit der Bekanntgabe des Ergebnisses des internen Mitgliederentscheid in der FDP im Dezember 1995, bei dem sich "eine Mehrheit für eine Änderung der bisherigen Beschlußfassung zweier FDP - Bundesparteitage" ausgesprochen hatte.

62 Union in Deutschland, Ebd.

63 Aus der Erklärung der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger auf der Pressekonferenz am 14. Dezember 1995 in Bonn.

64 Ebd.

65 Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Die FDP wird gefragt, nicht gebraucht", a.a.O.

66 Westerwelle - Brief vom 17.12.1995 an die Führungskräfte der Freien Demokratischen Partei.

67 Der Spiegel vom 09. März 1998, a.a.O.

68 Ebd.

69 Ebd.

70 Union in Deutschland, Informationsdienst der CDU: "Zum ersten Mal abgestimmtes Verhalten von SPD, Grünen und PDS im Bundestag", 12. März 1998.

71 Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Stimmenkonstellation im Bundesrat am 06. Februar 1998, dem Tag der Abstimmung über das Gesetz zur akustischen Wohnraumüberwachung.

72 Bundesratsdrucksache 9/1/98 vom 05. Februar 1998: Antrag der Länder Saarland und Schleswig-Holstein.

73 Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Deutschland geht keinen Sonderweg", vom 19. März 1998.

74 Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Deutschland geht keinen Sonderweg", Auch andere Staaten lassen Lauschangriffe zu, vom 19. März 1998.

75 Den umfangreichsten Straftatenkatalog gibt es in den USA; dort sind mehr als einhundert Delikte aufgezählt, von der Betäubungskriminalität bis zum Glücksspiel.

76 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19. März 1998, ebd.

77 Ebd.

78 Pressemitteilung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz Reinhard Vetter vom 14. Januar 1998.

79 Die Zeit: "Der Lauschangriff ist nur ein Anfang", Ein Aufruf in "Le Monde", 19. Februar 1998.

80 Der deutschen Wirtschaft entstehen dadurch jährlich Schäden in Höhe von mehreren Milliarden Mark.

81 Siehe Buchbeitrag in: "Lauschangriff" (Hrsg. Prof. Jürgen Nitz), "Der Lauschangriff und seine Abwehr" von Manfred Fink., Berlin 1995.

82 Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Die FDP wird gefragt, nicht gebraucht", a.a.O.

83 Ebd.

84 Leider existieren noch keine statistischen Erhebungen beziehungsweise Umfragen, die sich auf die Akzeptanz des "großen Lauschangriffs" beziehen.

85 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 20. Februar 1998, a.a.O.

86 Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Scharfe Worte Gerhardts gegen Hirsch, Baum, Leutheusser-Schnarrenberger", Ärger über Verfassungsbeschwerde, "Erst aus der Zeitung erfahren", 30. März 1999.

87 Die Zeit: "Der Lauschangriff ist nur ein Anfang", ein Aufruf in Le Monde von Rudolf Augstein und Marion Gräfin Dönhoff, 19. Februar 1998.

88 a.a.O.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Das Gesetz zur Wohnraumüberwachung - der große Lauschangriff - eine Gesetzesanalyse
Note
1-
Autor
Jahr
2000
Seiten
33
Katalognummer
V97055
ISBN (eBook)
9783638097307
Dateigröße
507 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gesetz, Wohnraumüberwachung, Lauschangriff, Gesetzesanalyse
Arbeit zitieren
Ingo von Gerlach (Autor:in), 2000, Das Gesetz zur Wohnraumüberwachung - der große Lauschangriff - eine Gesetzesanalyse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97055

Kommentare

  • Gast am 21.8.2001

    grosse namen.

    hallo ingo,
    habe mich gerade auf der hausarbeiten:de seite etwas umgeschaut und da sehe ich deine arbeit!

    sehr gut die sehr gut ;)

    ich bin zur zeit in bonn. hat es mit deinem praktikum geklappt oder haben die dich direkt einstellen wollen?

    tina

Blick ins Buch
Titel: Das Gesetz zur Wohnraumüberwachung - der große Lauschangriff - eine Gesetzesanalyse



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