Das Bundesverfassungsgericht


Referat (Handout), 2000

5 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Das Bundesverfassungsgericht

1. Entstehung und historische Einordnung

Mit dem Grundgesetz vom 23.05.1949 erhielt die BRD ihre rechtliche Grundordnung1. Das Grundgesetz definiert die BRD als demokratisch, föderativ, republikanisch, sozialstaatlich und rechtsstaatlich2. Mit diesen grundsätzlichen Bedingungen müssen sich alle anderen Gesetze und Verordnungen sowie alles staatliche Handeln decken.

Rechtsstaatlichkeit ist gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

- Gewaltenteilung (Judikative, Exekutive, Legislative) und gegenseitige Kontrolle
- Unabhängigkeit der Judikative
- gerichtlicher Rechtsschutz für die Bürger gegen den Staat
- Gesetzesmäßigkeit der Exekutive
- öffentlich-rechtliche Entschädigung bei öffentlich-rechtlichen Eingriffen
- staatliches Gewaltmonopol

→ Der Staat soll im Verhältnis zu seinen Bürgern umfassend dem Recht und der Rechtskontrolle unterworfen werden.

Die Schaffung eines Verfassungsgerichts ist nicht zwingend notwenig, sofern alle anderen Vorraussetzungen erfüllt sind, stellt aber dennoch die "Krönung" des Rechtsstaates dar.

Der Grundgesetzgeber strebte aufgrund der negativer Erfahrung in der Vergangenheit nach einer durchgängigen rechtlichen Bindung und Kontrolle der Politik und so nach einer möglichst umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit. Das BVerfG wurde als letztes Verfassungsorgan 07.09.1951 funktionsfähig und hat seinen Sitz in Karlsruhe3.

Es ist das höchste Gericht, und es hat im Vergleich zu obersten Verfassungsorganen anderer Länder und auch im Vergleich zur Deutschen Verfassungstradition besonders weitreichende Kompetenzen. Grund dafür sind die Erfahrungen mit dem deutschen Rechtspositivismus während des Nationalsozialismus. Die Verfas- sungsgeber wollten eine Verfassungsgerichtsbarkeit, die in der Lage ist, Regierungsbeschlüsse oder Parlamentsakte (Gesetze) zu annullieren und so eine rechtliche Kontrolle der Politik im Sinne des Grundgesetzes installieren. Das (Verfassungs-) Recht erhielt das Primat über die Politik. Das BVerfG sollte sicher stellen, dass Gesetze auch materiell mit den Grundsätzen eines Rechtsstaates in Ein- klang sind. Hierdurch gelang die Abkehr vom Gesetzespositivismus, d.h. von der unkritischen Geset- zesgläubigkeit als Bindung an die Buchstaben des Gesetzes und vom Glauben an die Allmacht des Gesetz- gebers ohne Rücksicht auf Inhalt der Rechtsnormen. Das BVerfG wirkt so ebenfalls als notweniges Korrektiv gegenüber Mehrheitsherrschaften. Das BVerfG ist zuständig für die letztverbindliche Interpretation der Ver- fassung.

Im Gegensatz zum Weimarer Staatsgerichtshof, dessen Kompetenzen sich auf das Staatsorganisationsrecht beschränkten4, wurde das BVerfG mit einer Vielzahl weiterer Kompetenzen ausgestattet5. Das BVerfG steht selbständig und unabhängig neben den anderen Verfassungsorganen. Erst 1953 wurden die notwendigen Konsequenzen aus dieser Deklaration gezogen: erst jetzt konnte es seine Verwaltungsgeschäfte selbständig wahrnehmen und bekam einen eigener Haushaltsplan6. Das BVerfG wird manchmal als "hinkendes Verfassungsorgan" bezeichnet, weil seine Organisation und Verfahren nicht in Verfassung geregelt wurden, sondern erst durch die Einschaltung des Gesetzgebers zustande kamen (BVerfGG).

2. Richterwahl und Organisation

2.1. Richterwahl

- Die Richter werden von den Parteien (Bundestagsfraktionen, Bundesregierung, Länderregierungen) vorgeschlagen.
- Die Wahl erfolgt immer unmittelbar in einen der beiden Senate (je Senat 8 Richter), die Richter sind danach nur noch in Ausnahmefällen (z.B. bei Befangenheit) austauschbar.
- Die Wahl der Hälfte der Richter erfolgt durch den Bundestag in indirekter Wahl (Wahlausschuss aus 12 Mitgliedern des Bundestages), die andere durch den Bundesrat in direkter Wahl.
- Die Kandidaten müssen jeweils mit 2/3-Mehrheit gewählt werden. Die soll sicherstellen, dass die Richter in ihrer Person eine Art überparteilichen Konsens darstellen.
- Die Richter dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, noch einem ent- sprechenden Organ auf Länderebene angehören. Jeweils 3 der 8 Richter kommen aus den obersten Gerichtshöfen des Bundes.
- Wählbar ist, wer mindestens 40 Jahre alt ist und eine volle juristische Ausbildung besitzt.
- Die Richter werden für eine Amtszeit von 12 Jahren (maximal bis zum 68. Lebensjahr) gewählt und sind danach nicht wieder wählbar (Schutz vor Entstehung parteipolitischer Abhängigkeit).

2.2. Organisation

- Aufgaben, Befugnisse und Aufbau des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) sind in den Artikeln 92, 93, 94, 99 und 100 des Grundgesetzes festgelegt.

- Das Bundesverfassungsgericht ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland und ist ein zentrales Verfassungsorgan.

- Seine insgesamt 16 Richter sind 2 selbständigen Senaten („Zwillingsgericht“) mit unterschiedlichen Zuständigkeiten zugeordnet:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Ist die Zuordnung zu den Senaten nicht eindeutig, entscheidet der „Sechserausschuss“, bestehend aus dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes und jeweils zwei Rich- tern aus den beiden Senaten.

3. Zuständigkeiten

- Das Bundesverfassungsgericht wird nicht von sich aus tätig, sondern nur auf Antrag. Die Rolle des "Hüters der Verfassung" ist „passiv“, nicht „aktiv“.
- Die Hauptaufgabe des Bundesverfassungsgerichtes besteht darin, zu prüfen, ob das Handeln poli- tisch-administrativer Akteure verfassungsgemäß ist.
- Nach Artikel 93 GG lassen sich die Tätigkeitsbereiche des Bundesverfassungsgerichtes in fünf Gruppen einteilen:
- Bundesstaatliche Streitigkeiten
- Organklagen
- Abstrakte und konkrete Normenkontrollen
- Verfassungsbeschwerden
- sonstige Kompetenzen (z.B. strafrechtliche Verfahren und Wahlprüfungsverfahren)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten 7

4. Kritik, Reformdiskussion, Politikgestaltung durch Rechtssprechung

Die Verbindlichkeit der Entscheidungen des BVerfG bringt eine Einschränkung des politischen Hand- lungsspielraums für Exekutive und Legislative mit sich. "Hüter der Verfassung" zu sein, bedeutet auch zwangsläufig "das letzte Wort" über Inhalt und Geltung der Verfassung zu haben. Hierbei ergeben sich eine Vielzahl von Auslegungs- und Streitfragen. Das BVerfG hat sich den Grundsatz der richterlichen Zurückhal- tung auferlegt, um zu starke Einwirkungen auf den politischen Prozess zu vermeiden. Trotzdem lässt sich in einigen Fällen eine klare Abgrenzung zwischen Rechtssprechung und Gesetzgebungsfunktion nicht darstel- len. In den letzten Jahren hat das BVerfG (besonders in den Gebieten Sozial- und Steuerrecht) weitreichen- de Gesetzgebungsaufträge verfügt, die von einigen als Eingriff in den aktiven politischen Prozess gedeutet werden und somit den passiv kontrollierenden Kompetenzrahmen verlassen hätten. Immer wieder wird ü- berdies die Legitimation des BVerfG in Frage gestellt.

Grundsätzlich zielt die Kritik am BVerfG in 3 Richtungen:

- BVerfG vs. politischen Prozess - Durch konkrete Vorgaben an den Gesetzgeber verlässt das BVerfG nach Meinung seiner Kritiker den ihm zugedachten Raum und wirkt aktiv an der Gesetzge- bung mit.

- § 218 StGB (1975) erklärte das BVerfG die durchs Parlament (sozial-liberale Koalition) verabschie- dete Fristenlösung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrollklage für verfassungswidrig und gab dem Gesetzgeber in der Urteilsbegründung konkrete Anweisungen, wie eine verfassungsgemäße Lösung auszusehen hätte. → 1976 Verabschiedung einer verfassungskonformen "Indikatorenlö- sung".

- mit den "Familienurteilen" vom November 1998 gab das BVerfG konkrete Anweisungen, wie und in welcher Höhe u.a. die steuerliche Freistellung des Erziehungs- und Betreuungsbedarfs für Kinder auszusehen habe. Notwendig wurde dies , da frühere Entscheidungen des BVerfG auch nach Jah- ren nicht bzw. unvollständig umgesetzt waren, folglich durch "Versagen" der gesetzgebenden Kör- perschaften.

- BVerfG vs. Rechtsbewusstsein der BürgerInnen - Unterschiedliche Definition des Wertekerns

- Das "Kruzifixurteil" vom 10.08.1995 erklärte §13 Abs. 1 S. 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern nach der in den öffentlichen Volksschulen in jedem Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen sei für nicht verfassungskonform. Daraufhin brach ein "Sturm der Entrüstung" los, und in bisher un- bekanntem Maße wurde das BVerfG (besonders durch Vertreter der CSU und der Kirche) angegrif- fen.

- "Soldaten-Sind-Mörder-Urteil" vom 19.09.1994. Das BVerfG hob die Verurteilung eines Pazifisten wegen Beleidigung der Bundeswehr auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung an die Vorinstanz. Politiker (bes. der konservativ-liberalen Koalition) sahen den Soldaten und Ihren Familien ihren Schutz der Menschenwürde entzogen und moralisch "vogelfrei" gestellt.

- BVerfG vs. Fachgerichtsbarkeit - Kritik kommt aus den eigenen juristischen Reihen. Anlass dafür gibt das entstehende Spannungsverhältnis zwischen BVerfG und der Fachgerichtsbarkeit, d.h. die faktische Übernahme von Aufgaben der Fachgerichte und "Einmischung" in deren Rechtssprechung.

Literatur

- von Beyme, Klaus: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland nach der Vereinigung. Opladen 1999.

- Böckenförde, Ernst Wolfgang: Verfassungsgerichtsbarkeit. In: Neue Juristische Wochenschrift 01/99.

- Degenhart, Christoph: Staatsrecht. Heidelberg 1996

- Gerlach, Irene: Bundesrepublik Deutschland: Entwicklung, Strukturen und Akteure eines politischen Systems. Opladen 1999.

- Gerlach, Irene: Politikgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht am Beispiel der Familienpoli- tik. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament. 21. Januar 2000, S. 21-31.

- Guggenberger, Bernd/ Würtenberger, Thomas (Hg.): Hüter der Verfassung oder Lenker der Politik? Das Bundesverfassungsgericht im Widerstreit. Baden-Baden 1998.

- Lamprecht, Rolf: Oligarchie in Karlsruhe. In: Neue Juristische Wochenschau 50/1994.

- Lamprecht, Rolf: Zur Demontage des Bundesverfassungsgerichts. Beweissicherung und Be- standsaufnahme. Baden-Baden 1996.

- Limbach, Jutta: Das Bundesverfassungsgericht als politischer Machtfaktor. Speyer 1995.

- Limbach, Jutta: Die Akzeptanz verfassungsgerichtlicher Entscheidungen. Regensburg 1997.

- Michael Reissenberger: Wer bewacht die Wächter? Zur Diskussion um die Rolle des Bundesverfas- sungsgerichts. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament. 04. April 1997, S. 11-20.

- Piazolo, Michael (Hg.): Das Bundesverfassungsgericht. Ein Gericht im Schnittpunkt von recht und Politik. Mainz, München 1995.

- Pilz, Frank: Das politische System Deutschlands - systemintegrierende Einführung in das Regie- rungs-, Wirtschafts- und Sozialsystem. Oldenbourg 1995.

- Schlaich, Klaus: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidung. Ein Studien- buch. München 31994.

- Scholz, Rupert: Das Bundesverfassungsgericht: Hüter der Verfassung oder Ersatzgesetzgeber? In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament. 16. April 1999, S. 3 - 8.

- www.bundesverfassungsgericht.de. Stand 19.06.2000.

Kommentierte Literatur

- Schlaich, Klaus: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidung. Ein Studien- buch. München 31994.
- Gute Einführung in das Thema, es wird ein umfassender Einblick geliefert
- Eigenständige, übersichtlich gegliederte Kapitel
- Gut: Vergleiche zur Verfassungsgerichtsbarkeit in anderen Ländern
- Zuständigkeiten und Verfahrensarten werden zwar umfassend, aber teilweise sehr theoretisch und zu unverständlich („Juristendeutsch“) erklärt
- Im letzten Kapitel wird die politische Bedeutung des Bundesverfassungsgerichtes betrachtet. Umfassende und kritische Auseinandersetzung mit dieser Thematik
- Keine Angaben über weiterführende Literatur

- Piazolo, Michael (Hg.): Das Bundesverfassungsgericht. Ein Gericht im Schnittpunkt von recht und Politik. Mainz, München 1995.
- Die Autoren sind Richter und Juraprofessoren
- Die Sprache ist sehr verständlich, das Buch ist flüssig geschrieben
- Kritische Auseinandersetzung mit der politischen Rolle des Bundesverfassungsgerichtes
- Gut: Bekannte Urteile (z.B. zum § 218) werden besprochen, erklärt und auf ihren Politikbezug hin überprüft (Leitfrage dabei: Macht das Bundesverfassungsgericht Politik?)
- Kein Buch zur wissenschaftlichen Einführung in die Thematik, sondern ein lesenswertes Buch über das Spannungsfeld von Politik und Recht

- Degenhart, Christoph: Staatsrecht. Heidelberg 1996
- Staatsbeziehungen, Staatsorgane, Staatsfunktionen
- Aufschlüsselung über das Grundgesetz, prägnante Zusammenfassung über die Rechtsstellung und Bedeutung der Staatsorgane

- Neue Juristische Wochenschrift
- Aufsätze, Berichte, Stellungnahmen, Kommentare, Buchbesprechungen , Rechtssprechung
- Wochenspiegel: aus der Bundesgesetzgebung, von den obersten Bundesorganen, neue Entscheidungen, (EU-) Nachrichten, Ländernachrichten
- spezielle Aufsätze siehe oben

- Das Parlament. Mit der Beilage "Aus Politik und Zeitgeschichte".
- wöchentliche Zeitung herausgegeben von der Bundeszentrale für Politische Bildung
- Auszüge aus den wichtigsten Parlamentsdebatten
- Zusammenfassung der wichtigsten Poltischen Geschehnisse (hauptsächlich BRD und EU) der vergangenen Woche
- Buchbesprechungen
- die Beilage widmet sich mit 4 Aufsätzen jeweils einem Schwerpunktthema aus der aktuellen politikwissenschaftlichen Diskussion
- unschlagbarer Preis: 28,80 DM für Studenten jährlich
- spezielle Aufsätze siehe oben

- Guggenberger, Bernd/ Würtenberger, Thomas (Hg.): Hüter der Verfassung oder Lenker der Politik? Das Bundesverfassungsgericht im Widerstreit. Baden-Baden 1998.
- 15 Aufsätze zum Thema
- Autoren aus Wissenschaft, Politik und Publizistik, dadurch Beleuchtung des Standpunktes aus verschiedenen Blickwinkeln (nicht immer unpolitisch)
- sehr gut lesbar
- sehr lesenswerte Beiträge zum "Kruzifixurteil" und zur Vermögensbesteuerung

[...]


1 Der Grundrechtsteil regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Im Organisationsteil werden die staatlichen Institutionen und Verfahrensweisen bestimmt.

2 Art 20 GG

3 Rechtsgrundlagen sind GG (bes. Art 92 ff.) und BVerfGG (= Gesetz über das Bundesverfassungsgericht; 1. Fassung am 12.03.1951). Die politikferne Ansiedlung in Karlsruhe wurde bewusst gewählt, um die politische Einflussnahme möglichst gering zu halten.

4 Die Weimarer Reichsverfassung schuf 1919 den Staatsgerichtshof. Er war zuständig für Streitigkeiten zwischen dem Reich und den Ländern oder Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes (wesentliche Zuständigkeiten im Vergleich zum BVerfG fehlten, z.B. keine Kontrolle von Normen auf Verfassungsmäßigkeit, keine Möglichkeit der Prüfung von Grundrechtsverletzungen aufgrund Bürgerbeschwerde usw.).

5 Ausbau der Kompetenzen für Organstreitverfahren, abstraktes Normenkontrollverfahren, Verwerfungskompetenz, Instrument der Verfassungsbeschwerde

6 vorher im Haushaltsplan des Justizministeriums

7 Wurde 1969 durch Grundgesetzänderung Art 93 Abs. 1, Nr. 4a ins GG aufgenommen. Beschwerdebefugt ist jeder, der sich in seinen Grundrechten verletzt sieht, persönliche Betroffenheit vorausgesetzt. Ca. 95 % aller Verfahren des BVerfG gehen auf Verfassungsbeschwerden zurück.

Ende der Leseprobe aus 5 Seiten

Details

Titel
Das Bundesverfassungsgericht
Veranstaltung
Grundkurs Politische Systeme
Note
2
Autor
Jahr
2000
Seiten
5
Katalognummer
V97193
ISBN (eBook)
9783638098687
Dateigröße
350 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bundesverfassungsgericht, Grundkurs, Politische, Systeme
Arbeit zitieren
Björn (Autor:in), 2000, Das Bundesverfassungsgericht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97193

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