Bürgerrechte im Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz


Ausarbeitung, 2000

12 Seiten, Note: 2


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Einführung

Bürgerrechte im Genehmigungsverfahren nach BundesImmissionsschutzgesetz

I. Abgrenzung Genehmigungsverfahren/Planfeststellungsverfahren

II: Abgrenzung von privatem Nachbarschaftsrecht

III. Wie kann die Nachbarschaft sich Informationen beschaffen ?
- Definition Nachbarschaft
- Möglichkeiten der Informationsgewinnung

IV. Wie kann der Bürger Einfluß auf das förmliche Genehmigungsverfahren nehmen ?
- Wie erfolgt die Bekanntmachung und Auslegung des Antrages ?
- Wer kann mit welchen Wirkungen Einspruch einlegen ?
- Was ist bei Einspruch zu beachten ?
- Der Erörterungstermin
- Möglichkeiten wenn die Behörde den Einsprüchen des Bürgers nicht nachgibt
a) Widerspruch
b) Klage
- Was bedeutet Sofortvollzug und was ist dabei zu beachten ?

Zusammenfassung / Schlußwort

Literaturverzeichnis

EINFÜHRUNG

Wenn der Einzelne etwas aktiv für den Umweltschutz im eigenen Lebensumfeld tun will, ist es oft entscheidend, daß er seine Rechte kennt. Im Umweltrecht ist dies allerdings nicht mit der Kenntnis einiger weniger Vorschriften getan. Das Umweltverwaltungsrecht ist sehr vielschichtig. Der Bürger hat verschiedenste Formalien, Fristen und Sachzwänge zu beachten, wenn er schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, erhebliche Belästigungen und Nachteile aus Anlagen in seiner Nachbarschaft verhindern will.

Deshalb sollen in diesem Referat die gesetzlichen Rechte der Bürger bei Genehmigungen nach dem hierbei bedeutendsten Gesetz, dem Bundes- Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 14. März 1997, aufgezeigt werden. Hierbei möchte ich besonderen Wert auf die praktische Handhabung dieser Rechte legen. Die genaue Betrachtung und Zitierung von Gesetzestexten soll hierbei bewußt im Hintergrund bleiben.

BÜRGERRECHTE IM GENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ

I. Abgrenzung Genehmigungsverfahren / Planfeststellungsverfahren

Wenn eine Anlage errichtet werden soll, sind für deren behördliche Prüfung verschiedene Verfahren möglich.

Grundsätzlich ist abzugrenzen zwischen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren. Verkehrswege, Infrastrukturmaßnahmen, Abfalldeponien und ähnliche Planungen die dem Allgemeinwohl dienen sollen, unterliegen dem Planfeststellungsverfahren. Dies richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht und den jeweiligen Fachgesetzen, z.B. Fernstraßengesetz oder Wasserhaushaltsgesetz. Die meisten technischen Anlagen unterliegen dem Genehmigungsverfahren nach BImSchG. Dieser Bereich umfaßt vielerlei Anlagen, die Immissionen verursachen, z.B. Fabriken, Müllverbrennungsanlagen, Kraftwerke, Massentierhaltung. Die Einflußmöglichkeiten des Bürgers bei der Genehmigung solcher Anlagen soll in diesem Referat näher betrachtet werden. Ergänzend sei hier erwähnt, daß Atomanlagen und Gentechnikanlagen nicht unter das BImSchG fallen. Für Ihre

Genehmigung gibt es eigene Gesetze. Die Verfahren ähneln aber dem im folgenden beschriebenen Genehmigungsverfahren nach BImSchG, wenngleich es auch Unterschiede gibt, welche im konkreten Fall wichtig sein können.

II. Abgrenzung von privatem Nachbarschaftsrecht

Es sei noch erwähnt, daß es eine klare Unterscheidung zwischen der Genehmigung von Anlagen und Störungen die daraus später resultieren gibt. Wenn z.B. in einer nach BImSchG genehmigten Anlage sich ein Störfall ereignet und deshalb die Gärten der Nachbarn verseucht sind, greift das Privatrecht aufgrund von Vorschriften des BGB und Umwelhaftungsrecht. Der Nachbarn haben evtl. Schadensersatzansprüche gegen die Anlagenbetreiber. Der Betrieb der Anlage in der der Störfall geschah ist hingegen rechtmäßig. Sie wurde nach BImSchG genehmigt. Im folgenden wird nur das Rechtsgebiet der Genehmigung von Anlagen angesprochen. Das heißt die Möglichkeiten, wie der Bürger schon bei Planung der Anlage eigene Rechte und Bedürfnisse mit einbringen kann.

III. Wie kann die Nachbarschaft sich Informationen beschaffen ?

à Definition Nachbarschaft

In das Genehmigungsverfahren kann grundsätzlich jedermann eingreifen. Jeder hat das Recht gehört zu werden, sofern er von einer Umwelteinwirkung der Anlage betroffen sein könnte. Einwirkungsmöglichkeiten hat allerdings nicht jeder. Nur Nachbarn wird die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegeben. Doch wer ist nun Nachbar ? Es ist nicht nur der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes, sondern jeder, der in einer engeren zeitlichen und räumlichen Beziehung zu den Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen der geplanten Anlage steht.

Dies könnte also auch z.B. sein:

- der Arbeitnehmer im Betrieb auf dem Nachbargrundstück
- der Gewerbetreibende in der näheren Umgebung
- der Eigentümer der Grundstücke und die Mieter in der näheren Umgebung.

Die reine Existenz eines Zweitwohnsitzes reicht hingegen genausowenig aus, wie wenn ein guter Freund dort wohnt, den man von Zeit zu Zeit besucht.

à Möglichkeiten der Informationsgewinnung

Oft steht am Anfang nur ein Gerücht. Es ist nicht immer einfach erst einmal zu erfahren, ob und welche Art von Anlage in der Nachbarschaft gebaut werden soll und welche Auswirkungen diese haben könnte..

Das Umweltinformationsgesetz ist dazu nur teilweise geeignet. Danach hat zwar Jedermann gegenüber jeder Behörde einen Informationsanspruch binnen zwei Monaten nach Einreichung der Anfrage. Der Fragende muß kein berechtigtes Interesse nachweisen. Es gibt einige Einschränkungen bzgl. Schutz privater Belange und von Betriebsgeheimnissen. Doch das UIG bezieht sich auf gegenwärtige Umweltdaten wie z.B. Gewässer- und Luftzustand oder Tätigkeiten, die die Luftqualität beeinträchtigen. Interessant könnte aber evtl. sein, ob ein vergleichbarer Konkurrenzbetrieb die Vorgaben des BImSchG in der Vergangenheit eingehalten hat. Die Behörde könnte auch gefragt werden, wie die Pflanzenwelt in der Umgebung der geplanten Anlage beschaffen ist. Zu beachten ist allerdings folgendes: Die Behörde muß die Informationen herausgeben, der Fragende muß allerdings die entstehenden Kosten dafür tragen. Diese können für umfangreiche Recherchen hoch sein. Um nachher keine Rechnung über einige Tausend Mark bezahlen zu müssen, sollte vorher nach den Gebühren gefragt werden. Die formalen Ansprüche gemäß UIG sollte man auch deshalb nur wenig nutzen, da viele Behörden solche Anfragen mit Mißtrauen gleichsetzen und im weiteren Verfahren ein guter Draht zur Behörde nützlich sein kann.

Einige weitere Beispiele wie man sich ebenfalls informieren kann: # Die ausgelegten Unterlagen durchsehen

- Ansprechen der Genehmigungsbehörden. Wenn man nicht weiß, wer zuständig ist, am besten im Umweltministerium oder bei Gemeinde danach erkundigen.
- Bei Ministerien, Gemeindevertreter, Politikern oder sonstigen gewöhnlich informierten Kreisen nachfragen
- Nachfragen bei anderen Nachbarn, Konkurrenten der neuen Anlagebetreiber
- Genaue Verfolgung der Tagespresse einschließlich der öffentlichen Bekanntmachungen
- Fachartikel oder Bücher zum Thema lesen
- Kontakt zu Umweltorganisationen aufnehmen, z.B. Ortsgruppe des BUND, Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz # Nicht zuletzt der Kontakt zu dem Antragsteller selbst.

Grundsätzlich hat es sich gezeigt, daß kooperatives Auftreten oft wirkungsvoller ist als das Suchen der Konfrontation. Am besten fast man vorher einen Fragenkatalog und respektiert auch wenn der Gegenüber nicht alles beantwortet. So wird man keine Auskünfte über den wahrscheinlichen Ausgang des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde erhalten. Die erhaltenen Informationen sollten aber auf Plausibilität kontrolliert werden und evtl. Widersprüche bei den Aussagen der verschiedenen Beteiligten sachlich angesprochen werden. Bei den Behörden sollte man deutlich machen, daß es einem um Verbesserungen bei dem beantragten Projekt geht und man nicht gegen alles ist. Die Erfahrung zeigt hier, daß dies öfters zur Aufnahme der gewünschte Auflagen in den Genehmigungsbescheid führt. Genauso haben die Antragsteller haben meist großes Interesse, ihre Anlage ohne Verzögerungen durch Einsprüche bauen zu können und ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn zu haben.

IV. Wie kann der Bürger Einfluß auf das förmliche Genehmigungsverfahren nehmen ?

à Wie erfolgt die Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen ?

Im amtlichen Veröffentlichungsblatt sowie den örtlichen Tageszeitungen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht. Antrag und eigereichte Unterlagen sind danach einen Monat lang zur Einsicht auszulegen. Manchmal wird dem Besucher verweigert Kopien auf eigene Kosten anzufertigen. Z.B. da der Datenschutz im Wege stehe. Datenschutz dient allerdings dem Schutz von Daten natürlicher Personen und nicht von Firmen. Betriebsgeheimnisse werden sowieso nicht ausgelegt. Auch das Urheberrecht erlaubt zum privaten Gebrauch einzelne Vervielfältigungen. Somit steht weder Datenschutz noch Urheberrecht dem Anfertigen von Kopien im Wege.

Hinzuweisen ist hier noch auf das ,,vereinfachte Verfahren" Dies wird bei Anlagen mit geringerem Gefahrenpotential und oftmals auch bei Änderungen bestehender Anlagen angewandt. Es findet ohne Bekanntmachung, Auslegung von Unterlagen, Einspruchsmöglichkeiten und ohne sonstige Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Ein betroffener Nachbar kann somit gegen die Genehmigung klagen, ohne sich vorher gemeldet zu haben. Die Anlagen bei denen ein solches Verfahren möglich ist, sind im Anhang zur 4. BImSchV, Spalte 2 abschließend aufgeführt.

Ebenfalls ist die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erwähnen. Diese erfolgt nicht extra, sondern innerhalb des Genehmigungsverfahrens. Ihr unterliegen nur bestimmte Anlagen, die im Anhang zu § 3 des UVP-Gesetzes aufgelistet sind. Die Unterlagen dazu sind ebenfalls auszulegen. Zu beachten ist: Die Untersuchungen dazu werden vom Träger des Vorhabens vorgenommen bzw. in Auftrag gegeben. Es ist nicht die Genehmigungsbehörde die diese Untersuchung durchführt.

à Wer kann mit welchen Wirkungen Einspruch einlegen ?

Während der Auslegungsfrist und bis grundsätzlich zwei Wochen danach 23.59 Uhr kann schriftlich Einspruch erhoben werden. Verspätet eingehende Einsprüche müssen zwar auch geprüft werden, doch im späteren Erörterungstermin werden sie nicht mehr mit dem Einwender diskutiert. Es gilt das Eingangsdatum. Jedermann kann Einspruch einlegen, nicht nur Nachbarn. Der Einspruch ist kostenlos und führt zu keinen Gebühren.

à Was ist beim Einspruch inhaltlich zu beachten ?

Er sollte enthalten: + Name und Anschrift des Einwenders

- Das Verfahren um das es geht
- Die eigenen Kritikpunkte und Anregungen
- Welche eigenen Rechte durch das Vorhaben beeinträchtigt werden
- Eigene Unterschrift

Es sind auch Sammeleinwendungen von mehreren Betroffenen möglich. Doch wer selbst stark betroffen ist, sollte ergänzend noch Einzeleinspruch einlegen.

à Der Erörterungstermin

Im Erörterungstermin, dessen Termin in der damaligen Bekanntmachung meist schon angegeben ist, ansonsten später in den selben Organen wie damals veröffentlicht wird, werden die Einwendungen erörtert. Dort ist quasi ein Diskussionsforum aller Beteiligten: also der betroffenen Behörden, Anlagenbetreiber, Genehmigungsbehörde und Einwender. Der Einwender darf Sachbeistände mitbringen, insbesondere einen Rechtsanwalt. Ansonsten ist dieser Termin nicht öffentlich. Die Presse darf mit Zustimmung aller aber zugelassen werden. Als Einwender werden die eigenen Argumente auch berücksichtigt, wenn man nicht kommt. Doch wer anwesend ist, wirkt meist glaubwürdiger.

Was sollte vom Einwender beim Erörterungstermin beachtet werden ? > die eigene fachliche Basis sollte fundiert sein

> die Öffentlichkeit hat das Problem wahrgenommen (z.B.Presseartikel vorher).

> man bietet politisch, juristisch und materiell gangbare Wege zur Umsetzung der eigenen Anregungen an.

Wer vorher mit der Anhörungsbehörde Kontakt aufnimmt, kann evtl. in der Tagesordnung eigene konkrete Vorschläge schon aufnehmen lassen.

à Möglichkeiten wenn die Behörde die Einsprüche des Bürgers nicht (ausreichend) berücksichtigt

Nach dem Verwaltungsverfahren ergeht der Genehmigungsbescheid. Er kann das Vorhaben ablehnen, in vollem Umfang gestatten oder nur teilweise und/oder mit Auflagen gestatten. Dieser wird dem Antragsteller und den Einwendern zugestellt. Bei mehr als 50 Einwendungen erfolgt statt dessen öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Bescheides.

Was kann der Einwender nun tun, wenn er mit dem Bescheid nicht (voll) einverstanden ist ?

Er kann Rechtsmittel innerhalb der Frist gemäß Bescheid einlegen, i.d.R. ein Monat. Doch nur wer einerseits in eigenen Rechten betroffen ist und andererseits schon vorher Einspruch eingelegt hat, darf Rechtsmittel einlegen. Welche Rechtsmittel möglich sind, steht in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides. Dies kann sein Widerspruch oder Klage.

A) Widerspruch

Das Widerspruchsverfahren soll der Entlastung der Gerichte dienen.

Der Widerspruchsbehörde wird dadurch die Möglichkeit gegeben, in begründeten Fällen ihre Entscheidung noch abzuändern. Die dargelegte Betroffenheit und Begründung im schriftlichen Widerspruch müssen gut überlegt sein, es gibt keinen neuen Erörter- ungstermin. Auch muß ein konkreter Antrag auf Aufhebung oder Änderung des Bescheides enthalten sein. Ein ablehnender Widerspruchsbescheid ist mit Kosten für den Einreicher verbunden. Anzumerken ist noch, daß eine gute und faire Pressearbeit die Chancen eines Widerspruchs durchaus erhöhen kann.

B) Klage

Grundlage für eine Klage ist § 42 II Verwaltungsgerichtsordnung. Danach ist wie beim Widerspruch notwendig, daß der Kläger durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt ist. Das Verwaltungsgericht soll prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Wenn ein Widerspruch möglich war, muß dieser wie der Einspruch vorher eingelegt worden sein. Die Klage muß bestimmte Formalien erfüllen. Ohne einen kompetenten Anwalt ist es zwar möglich, doch nicht empfehlenswert, eine Klage einzureichen.

Sehr wichtig ist hier ist reelle Chance und die Kostenseite zu beachten. Es sollte genau geprüft werden, ob man als Kläger selbst so stark in seinen Rechten (z.B. Eigentum oder Gesundheit) verletzt ist, daß man wahrscheinlich gewinnt. Und: Auch wer den Prozeß gewinnt, muß oft Kosten tragen, z.B. für eigenen Sachverständigen oder für die Kosten des eigenen Anwalts, die über die Gebührenordnung hinausgehen, nur diese ersetzt die Gegenseite. Wenn man die Klage verliert, können die Kosten einige tausend bis zehntausend DM betragen.

à Was bedeutet Sofortvollzug und was ist dabei zu beachten ?

Wer ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid einlegt, blockiert dadurch die Umsetzung von diesem, d.h. es darf noch nicht gebaut werden. Doch es gibt die Anordnung des Sofortvollzuges. Sollte diese im Bescheid erwähnt sein oder in einem nachträglichen Bescheid noch angeordnet werden, darf schon gebaut werden, auch wenn Rechtsmittel eingelegt wurden.

Dagegen kann mit einem Verfahren, dem ,,Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung", dem sog. ,,Eilverfahren", vorgegangen werden. Dieses Eilverfahren kann aber nur anstrengen, wer bereits gegen den Bescheid klagt bzw. gegebenenfalls Widerspruch eingelegt hat.

Das Eilverfahren hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn man auch gute Chancen im eigentlichen Klageverfahren hat. Das Gericht kann mit mündlicher Verhandlung entscheiden. Fällt der Beschluß negativ aus, entstehen auch hier oft nicht unwesentliche Kosten.

ZUSAMMENFASSUNG / SCHLUSSWORT

Ich hoffe, daß ich mit meinen Ausführungen die nicht einfache Materie des Genehmigungsrechtes etwas näher beleuchten konnte. Viele Verfahrensschritte sind durch teils komplizierte Formalien geprägt. Auch werden oft schon im Vorfeld des förmlichen Verfahrens zwischen Behörde und Vorhabenträger wesentliche Entscheidungen der Projektrealisierung getroffen. Hier setzt auch der Kritikpunkt vieler Bürger an. Ein Ausweg könnte hier die sogenannte Mediation sein. Dieses Verfahren aus den USA setzt auf den Einsatz neutraler Dritter vor oder parallel zum förmlichen Verfahren. Der neutrale Dritte versucht die Interessen aller durch das Vorhaben berührter unbürokratisch abzustimmen und z.B. durch den Vorschlag von Kompensationszahlungen Verzögerungen durch Einsprüche zu verhindern. Wenngleich für das Verfahren in Deutschland noch gewisse rechtliche Hemmnisse bestehen, könnte es einen wertvollen Beitrag dazu leisten, die Stimmung der Deutschen gegenüber Industrieunternehmen zu verbessern und die Investitionsbereitschaft in Deutschland wieder zu erhöhen.

LITERATURVERZEICHNIS

W. Kahl / A.. Voßkuhle (Hrsg.): Grundkurs Umweltrecht, Einführung für

Naturwissenschaftler und Ökonomen, 2. Auflage, Heidelberg und Berlin 1998

Institut für Umweltrecht, Bremen (Hrsg.): Deine Umwelt - Dein Recht, Ffm. 1991

Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein e.V. (Hrsg.): Bürgerrechte im Umweltschutz. 1. Auflage, Kiel September 1996

Umweltrecht, 12. Auflage 1999, Beck-Texte im dtv, München 1999

Volker Skirde, diverse Unterlagen aus Vorlesung Umweltrecht, FH Fulda, Wintersemester 1999/2000

Umweltverwaltungsverfahren, aus: Handb. Des Umweltrechts, Band 2, 2. Auflage, 1994

Was Amerikaner und Deutsche von Chemiefirmen halten, Juni 1996, Umfrage des Institutes für Demoskopie Allensbach, Allensbach am Bodensee

Holznagel: Mediation im Umwelt- und Planungsrecht, Aufsatz aus: Jura, Heft 2/1999

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Bürgerrechte im Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz
Hochschule
Hochschule Fulda
Note
2
Autor
Jahr
2000
Seiten
12
Katalognummer
V97224
ISBN (eBook)
9783638098991
ISBN (Buch)
9783656498858
Dateigröße
441 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Eine Darstellung, welche Rechte Anwohner haben, wenn in der Nachbarschaft eine neue Anlage gebaut/umgebaut wird und was es für Gegenmaß- nahmen zu beachten gilt.
Schlagworte
Bürgerrechte, Genehmigungsverfahren, Bundesimmissionsschutzgesetz
Arbeit zitieren
Bernd Schüßler (Autor:in), 2000, Bürgerrechte im Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97224

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