Karl August von Hardenbergs Verhältnis zu den Juden


Seminararbeit, 1999

18 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitung

2 Die Situation der Juden vor dem Edikt von 1812
2.1 Das Generalreglement von 1750
2.2 Die bürgerliche Aufklärung und ihre Wirkung auf das Problem der Judenausgrenzung

3 Hardenberg und sein Denken in der Zeit um die Jahrhundertwende 18./19. Jahrhundert
3.1 Die deutschen Jakobiner
3.2 Ansichten über die Verbesserung der Lage der Juden vor dem Amtsantritt Hardenbergs

4 Hardenberg und die Emanzipation der Juden in Einbeziehung des Ediktes von 1812
4.1 Das Edikt vom 11. März 1812
4.1.1 Das Edikt_Grundlage einer vollständigen Emanzipation?
4.2 Eine erkaufte Emanzipation unter eigenem Nutzen, oder das Ergebnis einer aufgeklärten und liberalen Weltanschauung?

5 Schlußüberlegungen

6 Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Setzt man sich mit der Geschichte der Juden in Preußen auseinander, so kommt man nicht um das Gesetz vom 11. März 1812 herum, welches wie kein Gesetz zuvor auf die Bedürfnisse und Umstände reagierte, denen die Juden in Preußen bis dato ausgeliefert waren. Dieses Gesetz ist eng verbunden mit einer Person: dem Staatskanzler Karl August von Hardenberg. Ich will in dieser Hausarbeit einen Überblick über die Umstände der Zeit um die Jahrhundertwende (18./19. Jh.) geben. Dabei werde ich sowohl auf die Juden, als auch auf die Träger des fortschrittlichen Aufklärungsgedankens in Preußen zu dieser Zeit eingehen. Geleitet wird meine Hausarbeit von der Fragestellung: Was bewog Hardenberg, sich so stark für die Emanzipation der Juden einzusetzen? Unter anderem werde ich dabei auf sein persönliches Verhältnis zu Juden, auf seine Finanzsituation und seine Geldgeber, sein Weltbild und die dazugehörige Rechts- und Unrechtsvorstellung eingehen. Außerdem werde ich untersuchen was sich Hardenberg von dieser Gesetzgebung für Staat und Gesellschaft erhoffte.

Die von mir verfolgte Gliederung soll nur im Groben eine Chronologie verfolgen, denn in erster Linie möchte ich, neben der Einführung in die Thematik, versuchen Hardenbergs Entscheidungsfindung zu durchleuchten.

2. Die Situation der Juden vor dem Edikt von 1812

In den Teilstaaten des Heiligen ,,Römischen Reiches Deutscher Nation" bildeten die Juden im absolutistischen Zeitalter eine von den Christen streng getrennte Minderheit. Dem städtischen Bürgertum diente die alte kirchliche Vorstellung der Juden als Christusmörder und die diskriminierenden Gesetze und Vorschriften der Kirche als Vorwand, jüdische Konkurrenten und fällige Zinszahlungen loszuwerden. Man drängte auf ihre Vertreibung. Die christliche Obrigkeit bestimmte das gesamte Leben der Juden. Vorschriften regelten Zu- und Abwanderung und die Zahl der Juden, die an einem bestimmten Ort wohnen durften. Außerdem wurde die Anzahl der Kinder, die sich verheiraten durften und ihr Beruf festgesetzt.

Außer der zahlenmäßig sehr kleinen Gruppe der Hoffaktoren, die über die Landesgrenzen miteinander verbunden waren und den jeweiligen Landesherren Kredite für Hofhaltung und Kriegführung verschafften, waren die Juden so gut wie rechtlich nicht geschützt. Trotzdem erfüllten sie, auch wenn sie von der Produktion materieller Güter ausgeschlossen waren, ökonomische Funktionen denen es zu verdanken war, daß man sie nicht gänzlich ausschloß und sie nach Vertreibungen oftmals wieder zurück rief.

Anderen Juden war es erlaubt, als Pfandleiher zu arbeiten. Diese hatten aber immense Sonderabgaben zu leisten. So wurden ihnen von seiten der Fürsten per Edikt ausdrücklich hohe Zinsen zugestanden, außerdem erlaubte man den jüdischen Gemeinden eine Selbstverwaltung und räumte ihnen bei Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde eine eigene Gerichtsbarkeit ein. Ärmere Juden versuchten als Trödler und Markthändler ihren Lebensunterhalt zu erwerben, jedoch durften sie keine offenen Läden halten. Hausierer, die keine Schutzbrief-Konzession besaßen, konnten durch Umstände wie zum Beispiel Verfolgung durch die Staatspolizei zu Bettlern herabsinken und mußten fortan gehetzt auf Wanderschaft leben.[1]

2.1 Das Generalreglement von 1750

Das noch sehr mittelalterlich orientierte Generalreglement für die Juden aus dem Jahr 1750 teilte die Juden nach der Nützlichkeit für den Herrscher in sechs Gruppen ein. Die reichsten waren wirtschaftlich den christlichen Kaufleuten gleichgestellt und hatten das Recht Grundstücke und Häuser zu erwerben. Dieses Recht wurde ihnen durch das ,,Generalprivileg" zugestanden. In dieser Klasse durften Kinder ihre Eltern beerben und einige wenige Juden konnten gar in das Bürgertum aufsteigen. Die zweite Gruppe der Juden wurde ,,ordentliche Schutzjuden" genannt. Sie durften ihren Wohnort zwar nicht selbst wählen, aber sie konnten ihren Beruf an einem bestimmten Ort ausführen. Ihren Schutzstatus durften sie nur auf zwei Nachkommen vererben, wobei der Erstgeborene 1.000 Taler und der Zweitgeborene 10.000 Taler vorzeigen mußte. Zur Gruppe der ,,außerordentlichen Schutzjuden" gehörten Ärzte, Maler und Optiker. Sie konnten ihren Status nicht vererben und somit konnte die Familie nach dem Tod der ,,geschützten" Person sofort ausgewiesen werden. Die vierte Gruppe genoß den Status der ,,außerordentlichen Schutzjuden" für den Zeitraum, den sie Beamte der Gemeindekorporation waren. Sie durften weder Handel noch Gewerbe betreiben. Unterhalb dieser Gruppe standen die Juden, die nur ,,geduldet" waren. Sie waren Söhne ,,ordentlicher Schutzjuden", die den Status des Vaters nicht erben konnten und alle Söhne ,,außerordentlicher Schutzjuden". Ihnen war es nicht erlaubt, kaufmännische oder handwerkliche Tätigkeiten auszuüben. Am schlechtesten war das Dienstpersonal der privilegierten Juden gestellt. Ihre Duldung war ganz an das Arbeitsverhältnis gebunden und sie durften nicht heiraten.[2] Weiterhin wurde die gesellschaftliche Randstellung der Juden als normal angesehen. Zwar wurde ihre Religionsausübung in Grenzen toleriert, doch nur solange diese unauffällig geschah und die anderen Bürger keinen Anstoß daran nahmen.[3]

2.2 Die bürgerliche Aufklärung und ihre Wirkung auf das Problem der Judenausgrenzung

Die Außenseiterposition der Juden wurde durch die aus der Aufklärung gewachsenen Forderungen nach Gleichheit und das säkularisierte Staatsdenken nun nicht mehr als selbstverständlich angesehen und verlor seine Legitimation. Ihre Situation wurde nun zu einem realen innenpolitischen Problem der europäischen Staaten. Dies lag auch in der langsam aufkommenden liberalen Leistungsgesellschaft, die auf Konkurrenz fußte und veränderte soziale Beziehungen voraussetzte. Dies verursachte einen Wandel, der den angeblich unaufhebbaren Gegensatz zwischen Juden und Christen, der auf Traditionen und Konventionen beruhte, schwinden ließ, nicht zuletzt auch deshalb, weil die bürgerlichen Aufklärer die Religionen zur Privatsache erklärten, um sie dem öffentlichen Bereich zu entziehen.[4]

Das erste öffentliche Nachdenken über eine Möglichkeit, die Juden als gleichberechtigte Mitglieder in Staat und Gesellschaft einzubeziehen, fand 1781 in dem Werk ,,Über die bürgerliche Verbesserung der Juden" von dem preußischen Staatsrat Christian Wilhelm von Dohm statt.[5] Dohm erklärte die Lage in der sich die Juden befanden, nicht aus dem Selbstverständnis der früheren diskriminierenden Argumentationen, die sich auf Eigenschuldigkeit wie natürliche Anlagen oder religiöse Gebräuche beriefen, sondern er sah ,,diese einmal vorausgesetzte größere Verdorbenheit der Juden [als] eine notwendige und natürliche Folge der drückenden Verfassung (...)"[6], also als Folge der jahrhundertewährenden Unterdrückung durch die christliche Umwelt. Jedoch ging Dohm davon aus, daß sich die Juden ihre Emanzipation unter staatsnützlichen Gesichtspunkten verdienen müßten. Die Gewährung bürgerlicher Rechte sollte als ,,Vorschuß" sofort geschehen. Dies wäre aber jeder Zeit widerrufbar, wenn die Juden den Erwartungen, insbesondere wirtschaftliche Umschichtung und soziale Eingliederung, nicht entsprächen. Die Emanzipation sollte also einerseits als Erziehungsmittel eingesetzt, andererseits als Zugeständnis ,,von oben" gewährt werden, ohne daß die Möglichkeit sie zu widerrufen genommen ist. Sie setze jedoch eine völlige Abwendung von den Werten, Regeln und Gebräuchen der traditionellen jüdischen Kultur und Religion voraus, was einer Entjudung der Bevölkerung entspräche.[7]

3 Hardenberg und sein Denken in der Zeit

um die Jahrhundertwende 18./19. Jahrhundert

,,(...)eine Revolution im guten Sinne, geradehin führend zu dem großen Zwecke der Veredelung der Menschheit, durch Weisheit der Regierung und nicht durch gewaltsame Impulsion von innen oder außen,das ist unser Ziel, unser leitendes Prinzip. Demokratische Grundsätze in einer monarchischen Regierung, dieses scheint mir die angemessene Form für den gegenwärtigen Zeitgeist Ein (...) Bund, ähnlich dem der Jakobiner, nur nicht im Zwecke und in der Anwendung verbrecherischer Mittel, und Preußen an der Spitze, könnte die größte Wirkung hervorbringen und wäre für dieses die mächtigste Allianz."[8] Diese Worte, entnommen den Vorerinnerungen der Rigaer Denkschrift aus dem Jahr 1807, sind ganz im Sinne liberaler Aufklärungshaltung gedacht und zeigen klar die Vorstellung Hardenbergs von einem zukünftigen Preußen.

Hardenberg nennt zum Vergleich den Begriff Jakobiner. Es bedarf nun einiger Erklärungen um den Zusammenhang dieses Begriffes sowohl im revolutionären Denken, als auch in dem Denken bezüglich der Eingliederung der Juden in die Gesellschaft zu verstehen.

3.1 Die deutschen Jakobiner

Der hier genannte Jakobinerbegriff ist weder in der Tradition eines Schimpf- oder Reizwortes gemeint, mit dem zum Beispiel die Gegner des Privilegiensystems diffamiert wurden, noch bezieht er sich auf die eigentlichen französischen Jakobiner, die in den Jahren 1793/94 mit terroristischen Methoden ihre Feinde bekämpften, eine totalitäre Herrschaft errichteten und durch die der eigentliche Begriff entstand. Vielmehr ist er auf die deutschen Jakobiner bezogen, die von den oben genannten Charakteristika streng zu trennen sind. Die durch die französische Revolution elektrisierten deutschen Jakobiner waren kosmopolitische bürgerliche Aufklärer. Sie waren aber auch die Minorität revolutionärer Demokraten, die sich vom Untertanengehorsam gelöst hatten und sich nicht wie die gemäßigt- liberalen Demokraten darauf beschränken wollten, den erblichen Monarchen aufzufordern, seine Macht einzuschränken. Ein weitaus wichtigeres Merkmal des deutschen Jakobinismus ist das Einsetzen für jüdische Gleichberechtigung. Zu erklären ist dies mit dem Widerspruch der in der ständischen Privilegienordnung verwurzelten Diskriminierung der Juden mit dem vom Konvent, der Volksvertretung in der französischen Revolution, bekräftigten nationalen Selbstbestimmungsrecht. Die Jakobiner verfolgten das Ziel der Gleichberechtigung aller Bürger in einem demokratischen Freistaat, wobei diese Gleichberechtigung sich auf gesellschaftliche Position, auf Eigentum, Beruf, auf ethnische Herkunft und Religion beziehen sollte. Somit ist der deutsche Jakobinismus bezüglich der gesellschaftlichen und politischen Gleichberechtigung der jüdischen Minderheit in Deutschland die Gruppierung, die die radikalsten Forderungen der Zeit vertrat.[9]

Jedoch gab es revolutionsbegeisterte, von der Obrigkeit dem Jakobinismus zugeordnete Denker, die in der Gesinnung mit diesem aber nicht konform gingen und deshalb mit ihm nicht zu vereinbaren waren. Diese Geistesgrößen sind eher dem liberalen Aufklärertum zuzuordnen.

Obwohl Hardenberg sich einiger programmatischer Äußerungen der Jakobiner bediente und sich an ihren Forderungen teilweise orientierte, verurteilte er doch ihre Radikalität und wandte sich entschieden gegen eine ,,gewaltsame Impulsion von innen oder außen"[10], also einen Bruch in der Kontinuität der politischen Macht. Er vertrat wie Kant und die Mehrzahl der aufgeklärten Denker der Zeit die These von der sich selbst reformierenden und demokratisierenden Obrigkeit, also die Fortführung der Idee des aufgeklärten monarchischen Herrschers.

Doch gerade Hardenberg, Anhänger dieses Gedankens, zeigte sich in der Frage der Gleichstellung der Juden besonders fortschrittlich.

3.2 Ansichten über die Verbesserung der Lage der Juden vor dem Amtsantritt Hardenbergs

Seit den 70er Jahren des 18. Jahrhunderts sind unter dem Einfluß der Aufklärung und der französischen Revolution zwei Konzeptionen zur Emanzipation der Juden zusammenzufassen: die aufgeklärt-etatistische und liberal-revolutionäre.[11] Erstere bezeichnet einen Vorgang der Erziehung und Bewährung. Die Emanzipation wird nicht sofort in einem einmaligen gesetzgeberischen Akt gewährt, sondern ist von einem längeren erzieherischen Prozeß abhängig. Dazu werden Gesetze allmählich erlassen, die dann über einen bestimmten Zeitraum zur vollständigen Gleichstellung, als Abschluß des Integrationsprozesses der Juden führen sollte.

Die zweite Konzeption beschreibt einen wesentlich radikaleren Weg der Emanzipation: Durch einen einmaligen legislativen Akt werden die Rechte und Pflichten der Juden denen der christlichen Bevölkerung angeglichen, wobei man der integrativen Kraft der Gesellschaft die Aufgabe des sozialen Angleichs anvertraute. Diese liberal-revolutionäre Konzeption wurde erstmals 1791 durch ein Gesetz der französischen Nationalversammlung realisiert.[12] Beide Konzeptionen verlangten eine fortschrittliche und aufgeklärte Beamtenschaft, aber die Möglichkeit einer einmaligen Gesetzgebung nach dem Vorbild Frankreichs war in Preußen angesichts der liberalen und skeptischen Haltung der meisten Beamten eher Utopie, denn die Unterdrückung hat ,,die Juden niederträchtig gemacht, und die plötzlich erteilte Freiheit kann nicht denn natürlichen Menschenadel mit einem Male in ihnen wiederherstellen".[13] Vorbehalte, Skepsis und Vorurteile gegenüber den Juden ließen höchstens die etatistische Konzeption durchführbar erscheinen da sie nicht nur am Staate ausgerichtet war, sondern auch eine Erziehung der Judenschaft verlangte.

So war es Hardenberg, der in seiner Rigaer Denkschrift von 1807 betonte, daß die Juden ,,(...) zu veredeln, und die einzigen wirksamen Mittel, eine Reform derselben zu Stande zu bringen, der zweckmäßige Unterricht ihrer Kinder und ihre Theilnahme an der Gewerbefreiheit und den bürgerlichen Lasten ist."[14] Diese Ansicht entspricht der aufgeklärt-etatistischen Konzeption, da Erziehung und Anteil an den Lasten im Vordergrund stehen und von fehlenden Rechten nichts zu lesen ist. Diese Ideen Hardenbergs erfahren im Gesetzesentwurf Schroetters vom 22. Dezember 1808 nicht nur ihre Manifestation, der Entwurf geht diesbezüglich noch viel weiter.[15] Wäre er realisiert worden, hätte faktisch die Abkehr der Juden von ihrer eigenen Kultur und die vollständigen Assimilation gefordert. Zweifellos ist dieses Modell sehr etatistisch, also am Staatsinteresse orientiert, und die weitgehendste Form dieser ,,Erziehungskonzeption". Als Beleg sollen unter anderem die Paragraphen 1, 2, 14, 54, 69, 77, 89 und 91 des Schroetterschen Entwurfes gelten, in denen nur Juden mit Schutzbriefen und Konzessionen zu ,,Einländern" erklärt werden sollten, ihnen aber die Bedingung genannt wurde Familiennamen anzunehmen, ,,deutsche Kleidung [zu] tragen und den Bart sich scheren zu lassen"[16]. Außerdem hätten sich die Juden auf dem Lande nur als landwirtschaftlicher Arbeiter oder Land-Handwerker betätigen dürfen, und der Handel wäre ihnen dort ,,aufs strengste verboten"[17] und sie dürften weder Mühlen, Krüge, Schenken noch andere nicht landwirtschaftliche Grundstücke besitzen. Ferner ist die Zahl der handeltreibenden Juden in Städten in Verhältnis zu den Christen festgesetzt (§77). Selbst die Religionslehre sollte unter staatliche Aufsicht gestellt werden, um so durch vom Staate genehmigte Lehrbücher Einfluß auf Religiosität und Glauben zu gewinnen (§69 und § 54). Die Emanzipation im Sinne der liberal-revolutionären Konzeption wollte vor allem Wilhelm von Humboldt erfüllt wissen. Er verwarf die Erziehung der Juden aufgrund seiner liberalen Anschauung. Humboldt sah in dem Staat ein Rechts- und kein Erziehungsinstitut und er argumentierte mit dem erkennbaren Rechtsunterschied, der mit einer sukzessiven Gesetzgebung perpetuieren würde. Die Emanzipationsgesetzgebung sollte aus diesem Grunde kein bestimmtes Ziel verfolgen, sondern nur die Grundlage der gesellschaftlichen Gleichstellung sein.[18] Doch entsprachen die Ansichten Humboldts nicht dem Geist der Zeit.

Die Meinung, die Juden hätten einen schlechten Charakter oder wären sittlich verdorbener als andere Nationen, gleichgültig ob die Ursache bei der drückenden Verfassung der Christen lag oder sie sich selbst schuldig gemacht hatten, war weit verbreitet und mischte sich mit offensichtlichem Judenhaß.[19] Somit war die Idee von der Erziehung der Juden ein zu erfüllendes Minimum, um ihnen die Rechte zu gewähren, die der Geist der Aufklärung forderte. Unabhängig von beiden Konzeptionen wurde die Emanzipation in den meisten deutschen Staaten nach dem französischen Vorbild durchgeführt, wobei man aber nicht darauf verzichtete, an diese dann noch Bedingungen zu knüpfen, welche im Nachhinein von den Juden erfüllt werden sollten.[20] Zu erklären ist dies mit dem französischen Einfluß auf Deutschland zwischen 1806 und 1808, insbesondere mit der Gründung des Rheinbundes am 12. Juli 1806, in welchem sich bis 1807 alle deutschen Staaten, außer Schwedisch-Pommern, Österreich, Preußen und Dänisch-Holstein, wiederfanden. In diesen Rheinbundstaaten wurden also im Zuge der Reformen nach französischem Vorbild die Juden rechtlich der übrigen Bevölkerung gleichgesetzt.

Hardenberg, der sich noch 1807 in der Denkschrift für eine Veredelung der Juden einsetzte, sollte sich Humboldt anschließen und 1812 ein ausgearbeitetes Edikt Vorlegen, das den Juden in erster Linie die gleichen Rechte verschaffte, die die christliche Bevölkerung schon besaß.

4 Hardenberg und die Emanzipation der Juden in Einbeziehung des Gesetzes von 1812

Am 6. Juni 1810 wurde Hardenberg 60-jährig an die Spitze der preußischen Regierung berufen und zum Staatskanzler erhoben. Die Initiative für die Judengesetzgebung liegt zwar bei seinem Amtsvorgänger Stein, doch hat Hardenberg als Staatskanzler das Edikt frei von Beschränkungen und Widersprüchen überarbeiten lassen. Er hat es sozusagen aufgefangen um nach seinen Prinzipien, die gegenüber den Juden gemäßigt und liberal waren, entschieden umgestaltet.[21]

Hardenberg vereinte das Ideengut der Vergangenheit und Gegenwart, die insbesondere in den Regierungsprinzipien des Ancien régime, der Französischen Revolution, des Rheinbundes und des napoleonischen Frankreich zu finden sind. Die Leitlinien dieser Regierungen hatten Einfluß auf das gesamte Reformwerk der Regierung Hardenberg, wobei er nicht die Übertragung politischer Rechte an das Volk im Sinn hatte, sondern eine Stärkung der bisherigen Verhältnisse und den Ausbau der staatlich-bürokratischen Autorität. Diese Maßnahme sollte nach Hardenbergs Vorstellung durch eine für Preußen revolutionäre Vorgehensweise von statten gehen, nämlich unter der Anwendung der Prinzipien von Freiheit und Gleichheit. Vor allem das wirtschaftliche Leben sollte durch rechtliche Gleichheit und freie Konkurrenz angekurbelt werden.[22] Dieses Vorgehen Hardenbergs hatte jedoch auch Grenzen. So mochte er den preußischen Staatsbürgern nicht die Emanzipation zukommen lassen, welche er bedingungslos den Juden gewähren wollte, denn er kannte den Anspruch auf die Teilnahme an den Entscheidungen des Gemeinwesens nicht, die sich aus der Garantie des Lebens, Eigentums, der Freiheit und der Vernunft des Menschen herleiteten.[23] Hardenberg, als Repräsentant der Bürokratie der Spätaufklärung, sah die Freiheit nicht als solche, also als Zweck oder zu erreichendes Ziel, sondern als Mittel zur Erziehung. Das erklärt auch die bedingungslose Gewährung derselben mit dem Edikt vom 11. März 1812. Doch war die Verpflichtung und Dankbarkeit gegenüber der Obrigkeit unbedingte Voraussetzung,[24] die ,,Interessierung aller Untertanen für das Staatswohl" oberste Maxime.[25]

4.1 Das Edikt vom 11. März 1812

Freie Entfaltung der Kräfte, die Gleichheit aller vor dem Gesetz, das Entfesseln eines ungeteilten Nationalgeistes und eine Befreiung von Einseitigen Belastungen erforderten, wenn man die liberalen Grundsätze Hardenbergs ins Verhältnis zu der Drückenden Lage der Juden bis 1812 betrachtete, ein nach eben diesen Maßstäben gerichtetes Handeln, welches die Benachteiligten in einen besseren Zustand versetzen sollte.[26]

Hardenberg ging 1810 nach seiner Ernennung zum Staatskanzler gemäß dieser Prinzipien daran die Juden in Recht und Verhältnis zu den Christen gleichzustellen. Er folgte somit dem Standpunkt Humboldts und gab dem jungen Staatsrat Raumer den Auftrag das nötige einzuleiten.[27] Ab diesem Zeitpunkt nahm dann auch die Anteilnahme jüdischer Gemeinden und einzelner Juden an den Arbeiten zum Gesetz zu. Insbesondere David Friedländer und Israel Jacobson waren in ständigem Kontakt mit Hardenberg. Doch auch die Kritik gegen die Emanzipation nahm zu. So wurde das Nachgeben gegenüber französischen Prinzipien und die Etablierung eines neumodischen ,,Judenstaates" von breiten Kreisen des liberalen Bürgertums, der Stände und der hohen Beamtenschaft kritisiert. Hierbei ging es insbesondere um den möglichen Kauf verschuldeten Grundbesitzes an Juden.[28]

Somit war die stimmungsmäßige Voraussetzung in der Öffentlichkeit eher schlecht, wenn man dabei in Betracht zieht, daß selbst in aufgeklärten Kreisen ein Judenhaß stets anzufinden war.

4.1.1 Das Edikt - Grundlage einer vollständigen Emanzipation?

Das ,,Edikt betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preußischen Staate"[29] hob alle bestehenden Gesetzgebungen bezüglich der Juden auf und erklärte alle in Preußen wohnenden und nach dem friderizianischen Judenrecht mindestens tolerierten Juden zu Einländern und preußischen Staatsbürgern, was sie vor dem Gesetz zur Religionsgruppe der ,,jüdischen Glaubensgenossen" machte. Doch fand dies nur Anwendung auf dem verkleinerten preußischen Gebiet nach dem Tilsiter Frieden.[30] Es konnte folglich nach einer Gebietsvergrößerung Preußens, mit der zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen war, mit den Juden dieser neuerworbenen Regionen nach belieben verfahren werden. Das Staatsbürgerrecht der Juden war außerdem dauernd an die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Paragraphen 2 und 3 ergaben, gebunden.[31] Es konnte bei Nichterfüllung dieser staatlichen Erwartungen folglich auch wieder entzogen werden. Diese Klausel stellte von Seiten der Staatsbehörden gegenüber den Juden eine Waffe dar, die Repressionen ermöglichte.

Hinter allen Entwürfen seit 1808 blieb aber die im Gesetzestext ungeregelte Zulassung zu den Staatsämtern zurück, sie war nur in Aussicht gestellt worden und konnte deshalb willkürlich gehandhabt werden. Diese Staatsämter und Posten, die mit viel Sozialprestige verbunden waren, hätten den Juden eine Menge Einfluß verschaffen können, der dann die Zementierung ihrer Glaubensgruppe in der Gesellschaft auch über die Mitbestimmung an staatlichen Entscheidungen und Gesetzen ermöglicht hätte.[32]

Ebenso problematisch war die Zulassung zu öffentlichen Ämtern für Juden. Diesbezüglich wurde im Edikt die Wendung ,,zu welchen sie sich geschickt gemacht haben" eingefügt.[33] Dieser Begriff ist sehr schwammig formuliert worden und konnte, wenn man ihn statt auf fachliche Qualifikation auf fach- und sachfremde Kriterien bezog, als Vorwand genutzt werden, Juden als Kandidaten für öffentliche Ämter auszuschließen. Trotz dieser Hinderungen muß jedoch betont werden, daß das Edikt gerade für die bürgerliche Position der Juden von immenser Bedeutung war. Es ermöglichte nicht nur die Freiheit auf dem preußischen Territorium sondern auch die freie Wahl des Gewerbes, die Möglichkeit frei von jeglicher staatlicher Kontrolle immobilen Besitz zu erwerben und es erlöste die Juden von allen Sonderabgaben gegenüber dem Staat und von der richterlichen Vormundschaft der Gemeinderabbiner und Ältesten.[34] Hardenberg war gar so fortschrittlich, daß er für den Gesetzestext das word Juden durch Mosaisten ersetzt sehen wollte, doch der König verlangte die Beibehaltung des Judenbegriffs im amtlichen Sprachgebrauch.[35]

Die jüdischen Gemeinden betrachteten das Edikt in erster Linie als Wohltat, welche ihnen ein Ende der Diskriminierung brachte. Gleich am Tag nach dem Vollzug des Edikts sprachen die Berliner Ältesten gegenüber Hardenberg ihre ,,tiefste Dankbarkeit für den erhabenen Urheber der unschätzbarsten Wohltat" aus, und auch andere Gemeinden sandten Schreiben an König und Staatskanzler.[36]

Trotz schwacher Sicherung der staatsbürgerlichen Würde galt das Edikt vor allem in liberalen jüdischen Kreisen als Zeichen echter Toleranz und war Vorbild für alle späteren Emanzipationsversuche in Deutschland.[37] Die Judengesetzgebung in Preußen war das folgerichtige und konsequente Handeln nach den Umständen, die der Lauf der Geschichte bedingte. In Anbetracht der Tatsache, daß das friderizianische Judenrecht einer längst überholten Anschauung entsprang und die großen Nachbarstaaten unter französischer Herrschaft die Gleichstellung der Juden im Geist der französischen Revolution begannen, blieb einem Staatsmann wie Hardenberg nur der konsquente und, historisch gesehen, folgerichtige Schritt der Gewährung voller staatsbürgerlicher Rechte für die preußischen Juden.

4.2 Eine erkaufte Emanzipation, Eigennutz oder das Ergebnis einer aufgeklärten und liberalen Weltanschauung?

Wenn man sich mit der Thematik auseinandersetzt, stellt sich einem früher oder später die Frage, warum sich Hardenberg so stark für die Juden einsetzte und ihrer Emanzipation entgegen der allgemeinen Judenfeindschaft so viel Unterstützung gewährte. Wenn man sich dann mit der Literatur vertrautgemacht hat, wird man bei einigen Autoren den Vorwurf registrieren, Hardenberg habe sich aufgrund seines hohen Geldbedarfs, der angeblich von Juden gedeckt wurde, besonders für die Emanzipationsgesetzgebung eingesetzt.[38] Dies soll kritisch untersucht werden. Außerdem möchte ich noch andere Möglichkeiten und Bedingungen untersuchen, die möglicherweise Teil an der Gesetzgebung hatten. Vorwegzunehmen ist die Lage, in der sich Preußen seit dem Tilsiter Frieden von 1807 befand: Umringt von Staaten unter direktem Einfluß napoleonischer Herrschaft, die nach 1808 Emanzipationsgesetze erließen, galt in Preußen noch das friderizianische Judenrecht (Kap. 2.1).[39]

Durchdrungen vom Geist der Aufklärung und der französischen Revolution mit der Emanzipationsproklamation vom 28.September 1791, forderten die Juden in Preußen nach dem Amtsantritt Staatskanzler Hardenbergs eine Verbesserung ihrer drückenden Lage. Die Berliner Judenschaft wandte sich an ihn, um sich über die zusätzlichen Opfer und Schikanen zu beklagen, die sie neben dem erlittenen Krieg zusätzlich zu tragen hatten. Unter anderem betrachteten sie die Schikanen als Versuch die Juden aus dem Land zu weisen.[40]

Gerade diese Drohung muß Hardenberg animiert haben, den Prozeß voranzutreiben, denn ,,[man] würde viel durch sie [die Judenschaft] bewirken können, wenn man ihr ähnliche Rechte bewillige, als in den benachbarten Staaten, im Gegentheil werde sie auswandern."[41] Abwegig war dies bei einer bis dato unveränderten Lage nicht, aber Hardenberg bezieht sich in diesem Kommentar in erster Linie auf die Erschließung jüdischer Kredite zur Sanierung des verschuldeten Preußischen Staates.[42]

Zwischen 1806 und 1811 sind die Staatsschulden Preußens aufgrund von Kontributionslasten gegenüber Frankreich und der Kriegskosten um 47 Prozent auf 112 Millionen Taler gestiegen und sollten angesichts der noch ausstehenden Aufwendungen für die Befreiungskriege 1813- 1815 noch einmal um 48 Prozent auf 232 Millionen Taler ansteigen. Preußen befand sich also finanziell in einer bedenklichen Lage. Hardenberg, Schüler der Physiokraten, Wirtschaftsliberalist und in seinem Denken sehr utilitaristisch orientiert, hatte nun vor, diese Gelder in Form von jüdischen Krediten dem Staat zugänglich zu machen.[43] Daß Hardenberg selbst einen hohen Geldbedarf hatte ist allgemein bekannt. Die Ursachen liegen in der Scheidung von seiner Frau Gräfin Christiane von Reventlow in der Zeit um 1789 und im Verlust seiner Domänen um 1807 aufgrund des preußisch-französischen Krieges. In beiden Finanzkrisen seines Lebens wich er nicht nur auf Juden aus, durch die er eher kurzfristige Schulden regelte (z.B. Herz Samson, Salomon Michael David, Meyer Michael David, Israel Jacobson, Israel Dehn und Johann Jacob Crelinger), sondern er griff auch auf den hessischen Kurfürsten und den König von Preußen zurück, die mit den christlichen Bankiers über achtzig Prozent der bewilligten Gelder an Hardenberg lieferten.[44] Die jüdischen Kredite machten lediglich ein sechstel aller Gelder aus, die Hardenberg bewilligt wurden. Die Juden spielten also bei der Kreditgewährung keine bedeutendere Rolle als nichtjüdische Geldgeber, hatten aber im persönlichem Leben eine besondere Bedeutung, da sie ihn aus mißlichen Situationen befreiten. Außerdem nahm zum Datum des Ediktes hin der Anteil jüdischer Geldgeber ab.[45]

5 Schlußüberlegungen

Daß die Einführung eines Emanzipationsedikt für die Juden in Preußen ein radikaler Bruch mit den seit Jahrhunderten etablierten Vorstellungen war ist auf den letzten Seiten ersichtlich geworden. Ebenfalls ist erschließbar, daß dieser Prozeß nicht unfrei von den Bedingungen und Einflüssen Frankreichs und der Rheinbundstaaten ablief. Doch war es kein revolutionärer Einschnitt, keine Fremdmacht die intervenierte und kein Despot, König, oder kaiserlicher Herrscher, der sich entschloß die drückende Situation der Juden zu verbessern. Es war ein nach liberalen Grundsätzen handelnder und aufgeklärter Minister und späterer Staatskanzler. Hardenberg, welcher demokratische Grundsätze mit einer monarchischen Regierung verbinden wollte und die These von einer sich selbst reformierenden und demokratisierenden Obrigkeit vertrat, verstand es wie kein anderer vor 1810, seit seinem Antritt der Geschäfte als Staatskanzler, die vortschrittlichen Ideen der Vergangenheit und Gegenwart zu vereinen. Zwar wollte er jegliche Politisierung der Bevölkerung vermeiden und die Idee des aufgeklärten monarchischen Herrschers Preußens erhalten, aber sollte dies unter einer freien Entfaltung der Kräfte, der Gleichheit aller vor dem Gesetz, der Entfesselung eines ungeteilten deutschen Nationalgeists und unter der Befreiung von einseitigen Belastungen geschehen. Somit brachte Hardenberg aus seiner Überzeugung Ideen in die Staatsgeschäfte, die anderswo schwer erkämpft werden mußten, oder importiert wurden und verband sie mit der festen und gewohnten Größe des Friedens, der Sicherheit und der Macht, dem monarchischen Staat. Der erhalt dieser Ordnung war nicht nur im Interesse der Führung, sondern auch im Interesse des aufgeklärten Bürgertums, wie im Kreis der Gebildeten, Gelehrten und Denker, mit denen Hardenberg intimen Kontakt pflegte.[46]

Durch diese Kontakte ist seine Auffassung von der Freiheit erwachsen, die er wenn sie an den Juden vollstreckt wäre, als Mittel zu ihrer Erziehung ansah.

Der Staatsmann in ihm, der alle Mittel zur Gesundung des maroden Haushalts und zur Beseitigung der hohen Schuldenlast mobiliesieren wollte, konnte auf eine Erschließung jüdischer Kredite nicht verzichten. Neben der weltoffenen und aufgeklärten Haltung Hardenbergs kam also noch die wirtschaftliche hinzu. Als Schüler der Physiokraten wollte er alle Mittel nutzen, die im Interesse einer wirtschaftlichen Verbesserung des Staates waren.[47] Deshalb lag ihm daran die Juden an der Gewerbefreiheit und den bürgerlichen Lasten teilhaben zu lassen.

Neben der geschichtlichen Notwendigkeit, die nach einer rechtlichen Gleichstellung der Juden verlangte, war Hardenberg der Geist der vorausschauend, zeitgemäß und folgerichtig handelte.

5 Literaturverzeichnis

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Freund, Ismar, Die Emanzipation der Juden in Preußen unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes vom 11. März 1812. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte der Juden in Preußen. Darstellung, Bd. 1, Berlin 1912.

Freund, Ismar, Die Emanzipation der Juden in Preußen unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes vom 11. März 1812. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte der Juden in Preußen. Urkunden, Bd. 2, Berlin 1912.

Geiss, Imanuel (Hrsg.), Chronik des 19. Jahrhunderts, Augsburg 1996.

Grab, Walter, Der deutsche Weg in die Judenemanzipation 1789_1938, München, 1991.

Ranke, Leopold von, Hardenberg und die Geschichte des preußischen Staates von 1793_1813, 3. Bd., 2. Aufl., Leipzig 1881, S. 361-406.

Haußherr, Hans, Hardenberg. Eine politische Biographie. Die Stunde Hardenbergs, 3. Teil, 2. Auflage, Köln, Graz 1965.

Huber, Ernst Rudolf (Hrsg), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 1, Stuttgart u.a. 1978.

Stamm-Kuhlmann, Thomas, ,,Man vertraue doch der Administration!", in: HZ 264, 1997, S. 647-654.

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[...]


[1] Vgl. Grab, Walter, Der deutsche Weg in die Judenemanzipation 1789_1938. München 1991, S. 9 ff.

[2] ebd., S. 11 f.

[3] vgl. Erb, Rainer/Bergmann, Werner, Die Nachtseite der Judenemanzipation. Der Widerstand gegen die Integration der Juden in Deutschland 1780_1860, Berlin 1989, S. 15

[4] ebd.

[5] Siehe Anm. 1, S. 13.

[6] Berding,Helmut, Moderner Antisemitismus in Deutschland. (=Tempora. Quellen zur Geschischte und Politik Sekundarstufe II/Kollegstufe), Stuttgart 1988.

[7] Siehe Anm. 1, S. 14.

[8] Hardenberg, Karl August von, Über die Reorganisation des preußischen Staates, verfaßt auf höchsten Befehl Seiner Majestät des Königs 1807. 12. September, in: Ranke, Leopold von, Hardenberg und die Geschichte des preußischen Staates von 1793_1813, 3. Bd., 2. Aufl., Leipzig 1881, S. 365.

[9] Siehe Anm. 1, S. 44.

[10] Siehe Anm. 8.

[11] Vgl. Battenberg, Friedrich., Das Europäische Zeitalter der Juden. Von 1650 bis 1945, Bd. 2, Darmstadt 1990, S. 86.

[12] ebd.

[13] Gutachten des Staatsrats Köhler, in: Freund, Ismar, Die Emanzipation der Juden in Preußen unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes vom 11. März 1812. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte der Juden in Preußen. Darstellung, Bd. 1, Berlin 1912, S. 144.

[14] Siehe Anm. 8, S.404 f.

[15] Vgl. Freund, Ismar, Die Emanzipation der Juden in Preußen unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes vom 11. März 1812. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte der Juden in Preußen. Urkunden, Bd. 2, Berlin 1912, S. 228-248.

[16] ebd. S.229.

[17] ebd. S.239.

[18] Siehe Anm. 11, S. 87 f.

[19] Vgl. Grab, Walter, Der deutsche Weg in die Judenemanzipation 1789_1938. München 1991, S. 45 ff.

[20] Siehe Anm. 11, S. 88.

[21] Vgl. Freund, Ismar, Die Emanzipation der Juden in Preußen unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes vom 11. März 1812. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte der Juden in Preußen. Darstellung, Bd. 1, Berlin 1912, S. 165.

[22] Vgl. Treue, Wilhelm, Deutsch Geschichte. Von den Anfängen bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges, Stuttgart 1958, S. 475 f.

[23] Vgl. Stamm-Kuhlmann, Thomas, ,,Man vertraue doch der Administration!", in: HZ 264, 1997, S. 649.

[24] ebd. S. 650-654.

[25] Siehe Anm. 21, S. 166.

[26] ebd. S. 168.

[27] ebd. S. 174.

[28] Vgl. Fischer, Horst, Judentum, Staat und Heer in Preußen im frühen 19. Jahrhundert. Zur Geschichte der staatlichen Judenpolitik, Tübingen 1968, S. 23.

[29] Huber, Ernst Rudolf (Hrsg), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 1, Stuttgart u.a. 1978, S. 49 ff.

[30] Siehe Anm. 28, S. 26.

[31] Siehe Anm. 29.

[32] Siehe Anm. 28, S. 27.

[33] Siehe Anm. 28, S. 26.

[34] Siehe Anm. 28, S. 27 f.

[35] Haußherr, Hans, Hardenberg. Eine politische Biographie. Die Stunde Hardenbergs, 3. Teil, 2. Auflage, Köln, Graz 1965.

[36] Freund, Ismar, Die Emanzipation der Juden in Preußen unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes vom 11. März 1812. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte der Juden in Preußen. Urkunden, Bd. 2, Berlin 1912, S. 452.

[37] Siehe Anm. 28, S. 30.

[38] Vgl. Haußherr, Hans, Die Stunde Hardenbergs. Hamburg 1943., 2. Auflage: Köln, Graz 1965.

[39] Insbesondere das Königreich Westphalen hat bei seiner Gründung durch Napoleon die Gleichstellung zwischen Juden und Christen nahezu abgeschlossen.

[40] Vgl. Freund, Ismar, Die Emanzipation der Juden in Preußen unter besonderer

Berücksichtigung des Gesetzes vom 11. März 1812. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte der Juden in Preußen. Urkunden, Bd. 2, Berlin 1912, S. 415.

[41] zitiert nach: Stamm-Kuhlmann, Thomas, Der Staatskanzler von Hardenberg, die Bankiers und die Judenemanzipation in Preußen, in: VSWG 83, 1996, S.343.

[42] Vgl. Stamm-Kuhlmann, Thomas, Der Staatskanzler von Hardenberg, die Bankiers und die Judenemanzipation in Preußen, in: VSWG 83, 1996, S.343 f.

[43] ebd.

[44] Vor allem zu nennen sind hier die Bankiers Christian Gottlob Frege und Bernhard Christian Klein.

[45] Siehe Anm. 42, S. 346.

[46] Vgl. Kaehler, Siegfried A., Wilhelm von Humboldt und der Staat. Ein Beitrag zur Geschichte deutscher Lebensgestaltung um 1800, 2. durchges. Aufl., Göttingen 1963, S. 288 - 295.

[47] Stamm-Kuhlmann, Thomas, ,,Man vertraue doch der Administration!", in: HZ 264, 1997, S. 653 f.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Karl August von Hardenbergs Verhältnis zu den Juden
Note
1,3
Autor
Jahr
1999
Seiten
18
Katalognummer
V97242
ISBN (eBook)
9783638099172
Dateigröße
444 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Karl, August, Hardenbergs, Verhältnis, Juden
Arbeit zitieren
Kristian Grau (Autor:in), 1999, Karl August von Hardenbergs Verhältnis zu den Juden, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97242

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