Gliederung:
1. Rechtsentwicklung
2. Der Sachsenspiegel
3. Das Strafrecht
1. Rechtsentwicklung
1) germanische und frühe fränkische Zeit (bis 500)
- ‚Ureinwohner’, die Germanen haben mündlich überliefertes Recht
- erste Aufzeichnungen im 6. Jh. (z.B. Lex Salica), teilweise beeinflußt durch röm. Recht
- Recht ordnet Zusammenleben
- Recht ist fester Bestandteil der Gesellschaft (weder durch Gott noch durch Menschen gemacht)
- Einteilung in Sippe und ‚Familie’ (im lat. Sinne) à Ausübung der Rechtspflichten
- keine Staaten im heutigen Sinne, nur ‚Hundertschaften’, die in Dings zusammenkamen
2) fränkische Zeit (500 - 900)
- durch Reichsgründung Machtverlagerung vom Landvolk zu den Adeligen
- Grafschaften Bereitstellung von Truppen, Polizeigewalt, richterlichte Gewalt
- Entstehung des Lehnswesens à komplexe Ordnung
- wichtige Quellen u.a. Lex frisiorum, Urkunden (z.B. Schenkungsurkunde v. Halle an Bischof v. Magdeburg, 961)
3) Hochmittelalter (11. Jh. - ca. 1300)
- verschiedene Rechtskreise: z.B. Lehns-, Land-, Straf-, Stadt-, Kirchenrecht
- dauernde Veränderung in Zuständigkeiten, je nach Stärke der betroffenen Bevölkerungsgruppe
- Zerfall des geeinten Reichs in mächtige Kleingebiete
- Königswahl streng ritualisiert à Legitimation durch Wahl durch 7 Kurfürst en, ‚Belagerung und Einnahme’ von Aachen
- è Stellung des Königs eher repräsentativ, da keine wirklichen direkten Einkommen, sondern nur über Lehen
- Zerfall der Grafengerichte zu kleinen Landgerichten, auch mit Blutgerichtsbarkeit
- Landeserweiterung à Rechtstransfer nach Osten
- Geldwirtschaft und Handel erwarten genaue gesetzl. Regelungen
- wichtige Quellen: 1103 Mainzer Landfrieden (erstes Strafgesetzbuch d. Mittelalters, Sachsenspiegel, Stadtrecht (Magdeburger Stadtr.), Weistümer (dörfl. Recht)
4) Spätmittelalter (14./15. Jh.)
- Kaiser Gesetzgeber, aber Gesetze in Abstimmung mit Kurfürsten
- Femegerichte (Straf-) wichtig, aus Grafengerichten zu kaisertreuen - Kirchengerichte, Zuständigkeit der Erzbischof oder Erzpriester - Kooperation weltl.-geistl. Gerichte
- Landesherr erwirbt städt. Rechte vom Kaiser (Stadtgründung, Gerichtsbarkeit etc.); Auseinandersetzung mit Stadtbürgern
- wichtige Quellen z.B. Goldene Bulle von 1356, Reichslandfrieden, erweiterter Sachsenspiegel (dann Schwabenspiegel; gültig in Anhalt und Thüringen bis über 1900), in Städten Stadtrechtsbücher (Magdeburger Recht), Dorfweistümer (von Jakob Grimm gesammelt)
2. Der Sachsenspiegel
1) Die Schrift
- etwa 1230 lat. Urform, bis 1231 auch zwei deutsche Übersetzungen (vom Verfasser)
- enthält Lehns- und Landrecht
- viele Erweiterungen und Ergänzungen
- vergleichsweise unsystematisch, teilw. chaotisch
- geplant als private Niederschrift, dann aber schnelle Verbreitung und praktisches Gesetzbuch
- Eike sieht Recht als gottgegeben, abgeleitet von Karl dem Großen
- vier erhaltengebliebene Bilderhandschriften, Heidelberger die älteste von ca. 1375
3. Das Strafrecht
- Folter zur Erforschung der Wahrheit - Bestrafung bei
a) Tötung
b) Körperverletzung
c) Diebstahl
d) Ketzerei, Gotteslästerung
e) Brandstiftung
f) Betrug
g) geschlechtliche Vergehen
- Strafarten
a) Acht (Entzug aller Rechte und des Eigentums)
b) Bußen (Totschlagbuße)
c) „Strafen an Haut und Haar“ (Tötung, Verbannung,
Verstümmelung)
d) Freiheitsstrafen (meist nur kurzzeitig)
e) Ehrenstrafen (Pranger, Kopfhaarentfernung)
f) Kirchenstrafen
Quellen
- Eike von Repgow, „Der Sachsenspiegel“, kommentiert und übersetzt von Walter Koschorreck
- „Recht im Alltag der mittelalterlichen Bevölkerung“, hrsg. vom LISA Halle
- „Die Goldene Bulle“, Kaiser Karl IV
- Diether Krywalski, „Die Welt des Mittelalters
- „Historisch-topographische Beschreibung der Stadt Halle“, anon., 1788
- Heinrich Fichtenau, „Lebensordnungen des 10. Jhs.
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