Karl Theodor Welcker: Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe


Seminararbeit, 2000

14 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Vita

II. Historischer Hintergrund

III. Das Werk
Formaler Aufbau
Inhalt
1. Gesetz und Recht im Allgemeinen
2. Gesetze, Rechte und Staaten der Menschen
3. Das objektive Vernunftrecht, Vertragsgedanke und der Rechtsstaat
4. Lohn und Strafe im Allgemeinen
5. Erhaltung der Gesetze, Rechte und Staaten
6. Strafrecht im Allgemeinen
7. Begründung der rechtlichen Strafe

IV. Politiktheoretische Grundsätze
1. Naturzustand
2. Menschenbild
3. Organismusvorstellung und Harmoniepostulat im Rechtsstaat
4. Grundrechtskatalog
5. Die deutsche Nation
6. Bürgerliche Gesellschaft

V. Wirkungsgeschichte

VI. Literaturverzeichnis

Vita

Karl Theodor Welcker wird als Sohn eines Pfarrers am 29.3.1790 in Oberofleiden an der Ohm geboren. Im Sommer 1806 studiert er zuerst an der Universität in Gießen, dann in Heidelberg Jurisprudenz.1813 entsteht als Nebenprodukt seiner Dissertation die Schrift „ Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe“. Die Reaktionen auf dieses Werk sind verschiedenartig. In Frankreich wird es als „ verderbliche Ideologie“ verboten. Karl Wild, Welckers Biograph, bemerkt: „ Seine Ideen sind schwankende Gebilde. Das jugendlich Unfertige macht sich in dem schwärmerischen Zug seiner Ausführungen bemerkbar, sowie in den ideologischen Forderungen, die niemals in der Wirklichkeit realisierbar waren.“1. In Universitätskreisen sind die „Letzten Gründe“ jedoch sehr erfolgreich. Karl Wild muß einräumen: „ Das Erscheinen der „letzten Gründe“bewirkte seine Ernennung zum außerordentlichen Professor.“2. Im Oktober 1814 wird Welcker als ordentlicher Professor der Jurisprudenz an die Universität Kiel berufen. Dort beteiligt er sich an der Herausgabe der „ Kieler Blätter“. „ Durch diese Zeitschrift sollte nämlich das holsteinische Volk politisch aufgeklärt und zur festen Bewahrung seiner Deutschheit und Eigenart aufgemuntert werden.“3. 1816 wird er nach Heidelberg berufen und heiratet Emma Wiedemann. Er folgt einem Ruf nach Bonn 1819, gerät dort jedoch in die Maschinerie der Demagogenverfolgungen, die aufgrund der Karlsbader Beschlüsse eingeleitet werden. Auch bei Welcker finden Hausdurchsuchungen statt, wobei Schriftstücke beschlagnahmt werden und ein Verfahren eingeleitet wird4. Es droht ihm eine Entfernung aus dem Dienst, also nimmt er den Ruf an die Universität Freiburg am 24. Juli 1822 an. „ So ist er von Bonn fortgegangen mit einem bitteren Empfinden gegen Preußen. Es steigerte sich später zu einem unüberwindlichen Mißtrauen, zeitweilig sogar zu einer Antipathie gegen Preußen „[...] “.“5. 1823 publiziert er auch eine öffentliche Rechtfertigung zu seinem Verfahren. Der erste Band zu einem sechsbändigen Opus über einen System der Rechtswissenschaft erscheint 1829, die anderen Bände werden jedoch wegen des geringen Erfolgs gar nicht veröffentlicht. Das „System“ bleibt also fragmentarisch. 1830 beginnt Welckers politisches Engagement im Großherzogtum Baden mit einer Petition für die Pressefreiheit. Bei den Wahlen zum badischen Landtag erhält er ein Abgeordnetenmandat. Am 1. März 1832 wird in Baden die Pressezensur aufgehoben. Welcker und Karl von Rotteck geben die Tageszeitung „ Der Freisinnige“ heraus, worin die Zustände innerhalb des Deutschen Bundes kritisiert werden. Nachdem die Bundesversammlung das badische Pressegesetz für ungesetzlich erklärt, wird der „Freisinnige“ verboten, die Universität Freiburg geschlossen, Welcker und Rotteck werden zwangaspensioniert. Welcker wird sogar zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, in zweiter Instanz jedoch freigesprochen. Ab 1834 geben Welcker und Rotteck das „Staats-Lexikon“ heraus. Am 29. März 1848 tritt Welcker seinen Amt als Gesandter Badens im Bundestag in Frankfurt an. Anfang 1849 wird eine österreichische Gesamtverfassung oktroyiert. Obwohl Welcker die großdeutsche Lösung vertritt, spricht er sich für die Annahme einer Verfassung aus und für König Friedrich Wilhelm IV als Kaiser, um wenigstens die kleindeutsche Lösung realisieren zu können. König Friedrich Wilhelm IV lehnt jedoch ab, Welcker und andere Abgeordnete treten aus der Nationalversammlung heraus. Im Sommer 1849 sterben seine Schwester und zwei Töchter , dies verschlimmert seine psychosomatischen Leiden. Erst ab 1856 wird er publizistisch und politisch aktiv. Die dritte Auflage des Staats-Lexikons erscheint. Er gründet die „Deutsche Partei“, sie löst sich allerdings schon 1867 auf.6 Welcker stirbt am 10.3.1869. Er gilt als Theoretiker des Vormärz, da seine politiktheoretischen Leistungen aus dieser Zeit entstammen. Seine späteren politischen Aktivitäten geraten jedoch in Vergessenheit.7

Historischer Hintergrund

Unter der französischen Besatzung erwachte das Nationalgefühl auch in Deutschland. Viele Dichter und Professoren, unter ihnen auch Ernst Moritz Arndt in seinem sehr bekannten Gedicht „ Des Deutschen Vaterland“, wollten das Bewußtsein der nationalen Zusammengehörigkeit der Deutschen wecken. Auch Welcker verfolgte dieses Ziel durch seine Mitarbeit an den „Kieler Blättern“. Am Wiener Kongreß 1814/15 wurde der von Napoleon geschaffene Rheinbund abgeschafft und an ihrer Stelle der Deutsche Bund aus 39 souveränen Einzelstaaten ins Leben gerufen, wobei die Staatsgewalt im Oberhaupt des Staates vereint blieb ohne liberale Gewaltenteilung und Volkssouveränität. Diese für Welcker und Rotteck unhaltbaren Zustände kritisierten sie in der Zeitschrift „ Die Freisinnigen“. Durch die Karlbader Beschlüsse 1819 wurden die Staatsaufsicht über Universitäten und Schulen und die präventive Zensur verstärkt.

Revolutionäre Professoren wurden entlassen, Schriftsteller des Landes verwiesen. Zusammen mit anderen „ Demagogen“ fand in Bonn auch gegen Welcker ein Prozeß wegen revolutionären Umtrieben statt. In Freiburg werden sowohl Welcker als auch Rotteck wegen ihrer führenden Rolle bei der Erlassung des neuen Pressegesetzes, welches die Pressezensur in Baden für ungesetzlich erklärt, und für ihre Herausgabe der Zeitschrift „ Der Freisinnige“ als Universitätsprofessoren zwangspensioniert. Der Grund dafür liegt sowohl in den Karlbader Beschlüssen als auch im System Metternich, wie die Zeit zwischen 1815 und 1848 genannt wird, das durch den Erhalt der am Wiener Kongreß wiederhergestellten Ordnung, durch den Kampf gegen alle nationalen, liberalen und revolutionären Bewegungen gekennzeichnet ist. In der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche wirkt Welcker als Gesandter Badens mit. Er erlebt das Scheitern der Revolution von 1848 und verlässt das Paulskirchenparlament zusammen mit anderen Abdeordneten als König Friedrich Wilhelm IV die Kaiserkrone ablehnt und somit nach dem Sieg der Reaktion in Österreich nicht einmal die kleindeutsche Lösung realisierbar war.

Das Werk

Formaler Aufbau

Das Werk besteht aus zwei Teilen, einem philosophischen und einem historischen Teil. Der philosophische Teil umfaßt zwei Bücher, der historische Teil ein Buch. Den historischen Teil will ich jedoch ausklammern.

Inhalt

Gesetz und Recht im Allgemeinen

Für Welcker liegt das Gesetz in der eigenen Natur des Menschen begründet. „ Er handelt recht, wenn er dem erkannten Gesetze seines Handelns [...] Folge leistet [...] .“8, sonst gerät der Mensch mit sich selbst in Streit.

Gesetze, Rechte und Staaten der Menschen

Will man die Gesetze der Menschen herausfinden, muß man nach Welcker seine Beziehungen zur Außenwelt, die man an seinem Handeln erkennt, definieren. Der Mensch hat drei unterschiedliche Beziehungen, nämlich zu seinen sinnlichen Trieben, zu einer höheren, aber unreflektierten Gottheit und zu einer durch Reflexion erkannten Go ttheit. „ Es knüpfen sich diese dreyfachen Beziehungen an eine dreyfache, oder wenn man will, vierfache Periode des irdischen Lebens des Einzelnen wie der Völker an: die des Kindes, des Jünglings, des Mannes und des zur Kindheit zurücksinkenden Greises.“9. Zu diesen drei Perioden des Einzelnen korrespondieren die drei Staatsformen: Die Despotie, die Theokratie und der Rechtsstaat. So wie der Mensch in seinem Leben mehrere Altersstufen durchlebt, neigen auch Staaten dazu sich weiterzuentwickeln, zu reifen. Reife heißt für ihn die Entwicklung vom Sinnlichen zum Sittlichen. Deutschland und England befinden sich seiner Meinung nach im Stadium der Reife. Zu jedem Staat korrespondieren die jeweiligen Gesetze und Rechte, es gibt also dreifache Gesetze und Rechte. Mit dieser Auffassung steht er im Gegensatz zu den Vertretern des allgemeingültigen Sittengesetzes, wie z.B Karl von Rotteck. Welckers Meinung nach kann der Mensch das Absolute nur bedingt wahrnehmen, d.h. jeder hat eine individuelle Vorstellung vom Sittlichen. Das Motiv, also das was den Menschen zur Befolgung seines Gesetzes treibt, nennt Welcker das Prinzip des Gesetzes. In der Despotie herrscht das Prinzip der sinnlichen Triebe, in der Theokratie das Prinzip des Glaubens und im Rechtsstaat das Prinzip der Vernunft.10

Die Charakteristika der jeweiligen Staatsformen sollen nun aufgezeigt werden. Die Befriedigung der sinnlichen Triebe, wie im Kindesalter, steht in der Despotie im Mittelpunkt. Die Staatsräson ist identisch mit der Befriedigung der sinnlichen Triebe des Despoten. Ein Staat entsteht wenn „... ein Mächtiger durch List und Gewalt den Schwächeren seine Herrschaft aufzuzwingen vermag, oder aber durch die freiwillige Unterwerfung aller unter einen Despoten [...].“11. Er entsteht nicht durch vernunftmäßige Übertragung von Herrschaftskompetenz zur Sicherung von Frieden und Ordnung, sondern ist ein Resultat von Kampfesmüdigkeit. Die gesellschaftlichen Verhältnisse sind gekennzeichnet durch die nomadische Lebensweise, die polygamischen Familienverhältnisse, wobei die Frau den Status einer Sklavin hat. Es herrscht eine Kriegerkaste mit militärisch-hierarchischen Administrationsformen. Eine höhere Geisteskultur gibt es jedoch nicht.12

Im Jünglingsalter kommt das Göttliche als Handlungsantrieb dazu. Grundlage der Theokratie ist das Glaubensbekenntnis, „ ... so kommt den mit der Autorität der maßgeblichen Interpretation des göttlichen Willens ausgestatteten Personen eine Schlüsselposition im Staate zu: Die Priester und Propheten definieren sowohl den Zweck als auch das oberste Gesetz des Staates [...].“13. Die Lebenskraft der Gesetze ist blinder Glaube des Volkes, alle müssen daher einen Glauben haben. Potentielle Einflüsse fremder Lehren werden abgewehrt, es gibt keine intellektuelle Freiheit. Da der Mensch Gottes Ebenbild ist, ist er eine sittlich achtungswürdige Persönlichkeit mit Anspruch auf Würde und Freiheit. Trotzdem existieren weder Glaubensfreiheit noch Partizipationsrechte. Der Glaube steht rein im Interesse der Machtausübung. Die Gesellschaft ist durch Seßhaftwerdung, Ackerbau und religiös bestimmte Ehe- und Familienverhältnisse geprägt.14

„ In Welckers entwicklungsgeschichtlicher Stufenfolge stellt der Rechtsstaat die adäquate Staatsform für die zum Mannesalter gereiften Völker dar.“15. Die Vernunft und das logische Denken entwickeln sich. Die religiöse Gewißheit wird nicht mehr durch äußere Wahrnehmung, wie in der Periode des Jünglingsalters erlangt, sondern durch Vernunft und Gewissen erkannt. Doch führt die individuelle Vernunft zu divergierenden Standpunkten, also erfolgt die Herrschaftslegitimation durch vertragsmäßige Vereinbarung. „ Dieses Gesetz des bleibenden, sittlich freiheitlichen, objektiven Konsenses aller selbständigen Personen, geschützt durch unparteiisches Gericht, und Verantwortlichkeit der Diener der Gewalt bei denselben, gewährt vollständig die ganze heilige Persönlichkeit und persönliche Freiheit [...] wie die politische Verfassungsfreiheit und bei fast allen freien Völkern auch [...] die konstitutionelle und republikanische Freiheit.“16. Die Grundverhältnisse im Rechtsstaat sind städtisches Gewerbetreiben neben Ackerbau, Familienbeziehungen auf monogame Ehen und Achtung der persönlichen Würde der Anderen gegründet.

Die Standes- und Amtsverhältnisse werden in freier Selbstbestimmung entwickelt. Es gibt eine Trennung zwischen Kirche und Staat, die Regierungsgewalt wird durch den objektiven Gesamtwillen legitimiert. Die kulturelle Höherentwicklung ist das Ziel des Rechtsstaates und wird mit Hilfe von Aufklärung durch die Wissenschaft erlangt.17

Im Greisenalter erfolgt die Rückkehr der Herrschaft der Sinnlichkeit, also auch der Despotie. Eine vernünftige Politik muß sich auf den Erhalt und Ausbau des Rechtsstaates konzentrieren, um den Rückfall in die Despotie zu vermeiden.

Des weiteren setzt sich Welcker mit verschiedenen Ansätzen in der Philosophie auseinander, ob das Recht aus dem Sittengesetz, aus der Moral oder aus den positiven Gesetzen hergeleitet werden soll. Er ist gegen die Meinung, daß das Recht auf dem Sittengesetz basieren soll, denn für ihn kann es keinen allgemeingültigen Sittengesetz geben, weil der Mensch das Absolute nur bedingt wahrnehmen kann und somit eine individuelle Vorstellung vom Sittlichen hat. Das Recht sollte jedoch den Anspruch auf Objektivität besitzen. Gründet man das Recht auf Moral, so schränkt man das Recht auf die Sittlichkeit des Menschen ein und lässt die Sinnlichkeit und Triebhaftigkeit des Menschen außen vor. Gründet man das Recht auf Moral, so führt das zu Unmoral und man ignoriert die sittliche Seite des Menschen.18 Welcker spricht sich auch gegen die Meinung, daß das Recht aus den existierenden politischen Gesetzen hergeleitet werden soll, aus, denn diese akzeptieren Sklaverei, also körperliche Unfreiheit, und beinhalten im allgemeinen die Willkür des Herrschers.19 Er entwickelt daher die Idee des objektiven Vernunftrechts durch den Abschluss eines Vertrages aller.

Das objektive Vernunftrecht, Vertragsgedanke und der Rechtsstaat

„ So gewiß der Mensch sich selbst sittliche Würde und Autonomie zuschreibt, so gewiß wird und muß er diese auch seinen vernünftigen Nebenmenschen zugestehen, sie achten.“20. Da der Mensch in Vereinigung mit anderen lebt, also ein zoon politikon ist, kommt es zum Streit zwischen ihnen, da jeder individuelle, subjektive Sittengesetze verfolgt. Es besteht also die Notwendigkeit einer äußeren, für alle erkennbaren objektiven Rechtes. Dies kann durch Abschluss eines Vertrages aller entstehen. „ Das Grundgesetz des Staates, die Konstitution, stellt in Welckers Theorie den obersten Vertrag zwischen Volk und Regierung dar.“21. „ Der Vertrag als politisch-juristisches Strukturprinzip hat hier primär die Funktion, einen Ausweis des der politischen Struktur unterlegten Konsenses zwischen Volk und Regierung bereitzustellen, damit die konkrete Gestalt des konstitutionell-monarchischen Staates zu legitimieren.“22.

Der Vertrag passiert entweder als stillschweigende oder ausdrückliche Anerkennung desselben, muß aber auch die Möglichkeit zu Mißbilligung geben, das das Recht den Staat verlassen zu dürfen impliziert. Jedes Recht muß die Befugnis, es mit Gewalt durchzusetzen mit sich führen, wie auch der Einzelne seine sittliche Würde verteidigen darf. Der Staat darf das Recht mit Gewalt gegen Auswertige und gegen die eigenen Bürger, die obwohl sie sittlich sind durch Sinnlichkeit und Leidenschaft gegen sie verstoßen haben, verteidigen. Jedoch kann kein Staat das objektive Recht vollkommen verwirklichen. Auch wenn der Staat kleine Fehler macht, weil sie auch nur aus Menschen besteht, willigen die Bürger eher in kleines Unrecht ein als in einen Krieg. So schafft der Mensch durch Vernunft und Pflichtbewußtsein einen sittlichen Zwang zu seiner Heilung von der Sinnlichkeit, die aber auch zu seinem wie auch eines Dritten Sicherheit in der Zukunft beiträgt.23 Der durch das Inkrafttreten einer Verfassung auf eine „vernünftig-rechtliche Basis gestellt[e]“24 Rechtsstaat muß nach Welcker die Freiheit der Lossagung, das Recht der Beschwerde und Vorstellung erst bei höheren Behörden und dann beim Regenten, die Publizität der Regierungshandlungen und Freiheit der öffentlichen Meinung sichern.25 „Endzweck des Staates ist: möglichste Erreichung der Tugend und Humanität und durch sie Glückseligkeit Aller, durch und in der objektiven Rechtsform.“26. Ein im voraus geschaffenes höheres Organ des Gesamtwillens zur Aufsicht über die Regierung, das Ephorat, kann gewaltsamen Schutz gegen den Regenten bieten und hat in letzter Instanz die Auslegung des Gesamtwillens. Für Welcker kann eine Revolution nie rechtlich sein, weil das Volk keinen Organ für den Willen aller besitzt.

Lohn und Strafe im Allgemeinen

Der Mensch sucht in Allem nach dem Zweck alles Seins durch die Tätigkeit. Welcker definiert diesen Zweck als die Erreichung der höchsten Vollkommenheit. Wenn der Mensch sich in Harmonie damit befindet, empfindet er Freude und Lust, wenn er sich damit in Disharmonie befindet, so empfindet er Schmerz und Leiden. So ist es auch mit dem Gesetz und seinem Prinzip. Befindet der Mensch sich in Harmonie mit dem Gesetz, so empfindet er Freude, ist er jedoch in Disharmonie mit dem Gesetz, so empfindet er Schmerz. Die positive Wirkung für das Gesetz und sein Prinzip ist Lohn. Alles, das von Dritten wegen der Schaffung von Harmonie erteilt wird, ist Belohnung. Alles aus der Schuld erzeugte Unangenehme, die negative Wirkung auf das Gesetz und sein Prinzip hat, ist Strafe. Alles, das von Dritten zur Aufhebung der Disharmonie und Wiederherstellung des Gesetzes getan wird, ist Bestrafung.27 Sowohl bei den Griechen, Römern und im altdeutschen Sprachgebrauch wird von Strafe als Wiederherstellung des Schadens, des Verdorbenem oder des rechtlichen Friedens und der Ehre des Verletzten geredet.28

Erhaltung der Gesetze, Rechte und Staaten

Welcker beschäftigt sich mit der Frage wie man die Gesetze, Rechte eines Staates und damit auch den Staat an sich erhalten kann. Seiner Meinung nach wird das in allen drei Staatsformen durch Lohn und Strafe erreicht, jedoch auf verschiedene Art und Weise.

In der Despotie dient die Rechtsordnung der Sinnlichkeit und deren Befriedigung. Das Prinzip des Rechts ist die sinnliche Furcht. Der Despot lebt in ständiger Furcht seine Macht zu verlieren, also übt er ständig Furcht aus, um seine Sicherheit zu gewährleisten. Furcht, das durch blutige Schauspiele, Marter und Folter von Verbrechern oder Unschuldigen erweckt wird, ist Hauptmotiv der Erfüllung aller Gesetze. Strafe dient zur Wiederherstellung des erlittenen Schmerzes und zur Abschreckung. Maßstab der Strafe ist die jeweilige Laune des Despoten, Zweckmäßigkeit und Erfolg rechtfertigt alles. Der Despot ist sowohl Kläger als auch Richter. Belohnung sind nicht Ehre und kleinere Ränge sondern Geld und Geldeswert oder Befriedigung sinnlicher Genüsse.29

In der Theokratie dient die Rechtsordnung dem Streben zum Höheren, zur Vereinigung mit der Gottheit. „ Die wichtigste Sorge der Regierung ist [...] der Glaube, die Erhaltung desselben in Reinheit, Kraft und thätiger Wirksamkeit; wodurch Erfüllung der einzelnen Gesetze der Gottheit leicht gewonnen ist.“30. Belohnung ist Segnung des Menschen mit Gaben und ruft somit auch weiterhin die Verherrlichung der Gottheit aus. Verdienst ist die gläubige Erfüllung der göttlichen Gebote und Vertrauen zu der Gottheit. Schuld ist Mangel an frommen Glauben, Störung der segensreichen Vereinigung mit der Gottheit und jede Übertretung ihrer Gebote. Durch Strafe wird das Prinzip des frommen Glaubens, des festen Zutrauens wiederhergestellt. Versöhnung findet durch Reinigung, Buße, Opfer aller Art und durch das Erwecken reuiger Gefühle statt.31

Im Rechtsstaat ist die wahre Tugend die Grundlage des Rechtsverhältnisses und seines Prinzips, der sittlichen Achtung eigener und fremder moralischer Würde und Freiheit. Um diese Tugend zu erhalten, muß der Staat für Schutz der Religion, Sorge für Erziehung und Bildung, für Aufklärung und Achtung der Sitten des Volkes sorgen. Die Regierung soll mit gutem Beispiel vorangehen. Desweiteren muß man nach Welcker den Eid als letzten Band aller Treue und Zutrauen unter den Menschen erhalten und kein Verbrechen so hart wie den Meineid bestrafen. Verdienst ist alles was Achtung der Tugend und des Rechtes oder „Harmonie der sinnlichen Triebe mit dem Gesetze“32 zeigt. Belohnung ist äußere Anerkennung, Achtung, Ehre und Erteilung von Rang und Ämtern. Zweck der Belohnung ist Vermehrung und Verherrlichung der Harmonie des Menschen mit dem Gesetze. „ In Beziehung auf einen Menschen ist jeder solcher, auf äußerlich erkennbare Weise von seiner Willensbestimmung abhängende Schade eine rechtliche Schuld; die Handlung wodurch dieselbe geäussert oder erzeugt wird, ein Vergehen; wenn dadurch nur ein Mangel eines Theiles des rechtlichen Princips und Willens, nur eine Störung begründet ist, ein Vergehen im engeren Sinne; wenn dagegen gänzlicher Mangel und Vernichtung rechtlichen Willens begründet ist, ein Verbrechen.“33. Im Rechtsstaat ist vorauszusetzen, daß alle das Rechtsgesetz wollen, also können Verletzungen dessen nur durch ein Mißverhältnis der sinnlichen Triebe und der Vernunft entstehen. Das Recht muß durch Strafe einer Schuld eines Menschen wiederhergestellt werden.34 Über die geeignete Strafe herrscht allerdings eine große Meinungsverschiedenheit unter den Strafrechtstheoretikern.

Strafrecht im Allgemeinen

Jede Strafe setzt eine Schuld als ihren Grund voraus, also verhalten sich Schuld und Strafe wie Ursache und Wirkung. Im Rechtsgesetz „... kann keine Handlung als bloßes Mittel erscheinen, sondern Grund und Zweck im reinen Rechtsgesetze...“35 finden können, um rechtlich zu sein. Die materielle Seite der Strafe, das einzelne Strafübel, kann bloß Mittel sein, die vernünftige Handlung der Bestrafung muß seinen Grund im Rechtsgesetz haben. Nicht daß das Verbrechen geschehen ist ist ein Grund für die Vernunft eine Strafe daran zu knüpfen, denn man kann dadurch die Vergangenheit nicht mehr ändern, sondern daß das Recht, das eine Störung dadurch erhielt, in Zukunft bestehen soll, wird Vernunftgrund und Zweck.36 Durch die Strafe soll also die Störung aufgehoben und dadurch das Recht für die Zukunft gesichert werden. Welcker setzt sich nun mit den zu seiner Zeit existierenden Strafrechtstheorien, der absoluten und der relativen Strafrechtstheorie, auseinander. Ich möchte jedoch die psychologische Abschreckungstheorie und die Präventionstheorie, die beide zur relativen Strafrechtstheorie gehören, näher beleuchten, wobei ich auf die absolute Strafrechtstheorie nicht eingehe. Definition der psychologischen Abschreckungstheorie: Der Staat ist verpflichtet Rechtsverletzungen zu verhindern und muß dabei die sinnlichen Antriebe der Bürger zu Verbrechen durch Androhung überwiegenden Strafübels vernichten.37 Die Strafe ist Sicherung vor Gefährdung des Staates. Es gibt sechs verschiedene Arten und Weisen, wie die Befürworter der Abschreckungstheorie sie rechtfertigen. Ich greife zwei Arten heraus, um sie näher zu erläutern. Durch die Androhung von hohen Strafen soll erreicht werden, daß die Unlust der Strafe höher ist, als die Lust des Verbrechens. Wenn man das Strafrecht als Notrecht sieht, können die Rechte des Verbrechers gänzlich aufgehoben werden, da sie eine gewisse Not erzeugen. Werden allerdings Rechte eines Menschen aufgehoben, kann sich ein Staat nicht als Rechtsstaat bezeichnen und es besteht die Gefahr der Despotie. Bei der Abschreckungstheorie gibt es keine Übereinstimmung der Strafe mit der Größe der Schuld und des ungerechten Willens. Sie hat nicht die Besserung des Verbrechers und auch nicht die Verhinderung neuer von ihm befürchteter Verbrechen im Auge.38 Definition der Präventionstheorie: Es geht um ein Individuum, das nach einem bereits begangenem Verbrechen einen fortdauernd ungerechten Willen zeigen könnte, da der Reiz zu einer weiteren Tat geringer ist und somit durch eine Strafe davor abgehalten werden soll. Man kann jedoch nie nachweisen, daß der Verbrecher in der Zukunft keinen rechtlichen Willen haben wird. Die Präventionstheorie will nicht nur die Aufhebung des gegenwärtigen Schadens bezwecken, doch alles was darüber hinausgeht ist ungerecht. Nicht das begangene Verbrechen ist Grund und Zweck der Strafe, sondern die vorauserwartete zukünftige Verhinderung des Verbrechens.39

Welcker entwickelt seine eigene Strafrechtstheorie, die er die rechtliche Strafe nennt.

Begründung der rechtlichen Strafe

„ Hat ein Mitglied der rechtlichen Verbindung, welches Heilighalten des objektiven Rechts, als seine innere Pflicht, mit freyem Willen anerkannte, von Sinnlichkeit überwältigt, im Widerspruche mit sich selbst und seiner besonnenen Erklärung, das Rechtsverhältniß verletzt, und demselben so einen Schaden zugefügt; so ist die erste Bedingung seiner rechtlichen Existenz [...] die dem rechtlichen Zustande[...] widerstreitende Störung möglichst wieder aufzuheben und gut zu machen [...].“40. Tut er das nicht freiwillig, so muß er durch Zwang der Staatsgewalt zur Genugtuung und Wiederherstellung des Rechts angehalten werden. Für Welcker gibt es sieben gerechte Strafzwe>Liebe zum heiligen Recht, da es keine vollkommene Sicherheit vor Verbrechen bietet. Viele Ungebildete folgen Gewohnheiten und schlechtem Beispiel mit weniger Scheu, ignorieren das Rechtsverhältnis und fügen ihm dann selbst Schaden zu. Als fünften Strafzweck nennt Welcker die Wiederherstellung der Ehre und Achtung des Beleidigten. Der Staat muß sich auch um die Opfer kümmern, klar sagen, daß das was der Verbrecher getan hat unrecht ist, ihn mit Schmach und Verachtung seiner Tat zum schlechten Beispiel machen und so die Ehre des Opfers und als sechsten Strafzweck seinen Glauben an das Recht wiederherstellen. Der siebte gerechte Strafzweck dient der Reinigung des Staates vor dem ganz verderblichen Mitglied. Wenn der Verbrecher durch Strafe und Schmach nicht gebessert werden kann und damit das Recht nicht wiederhergestellt wird, muß für die Heilung des Ganzen das schadhafte Glied ausgestoßen werden.41 Nach Welcker gibt es bestimmte Strafmittel zur Besserung eines Verbrechers. Das Gewissen des Verbrechers muß erweckt werden, die Vernunft muß über die sinnlichen Triebe wieder herrschen können. Dies kann erreicht werden durch Zufügen von Leiden und Schmerzen, Ruhe und Einsamkeit, Lehr- und Bildungsmittel, Entbehrung sinnlicher Genüsse, Entfernung alles dessen, was sie reizt. Durch Entkräftung der sinnlichen Triebe müsste es zur Angewöhnung des sittlichen Willens kommen.42

Welcker spricht nun weitere Voraussetzungen der rechtlichen Strafe an. Die Richter dürfen die Verbrecher nicht nach ihrem Charakter, ihrer Bildung und Erziehung beurteilen, denn die juristische Freiheit ist bei allen rechtlichen Individuen gleich groß. Die Strafe muß der bestimmten Schuld angepaßt werden. Der Gesetzgeber kann Milderungs- und Schärfungsgründe festsetzen. Man kann jedoch kein mathematisches Verhältnis zwischen Schuld und Strafe festsetzen, die Menschen müssen tun, was in ihrer Kraft steht.43 „ Nie wird der wahre Rechtsstaat grausamer Strafen bedürfen [...].“44.

Politiktheoretische Grundsätze

Naturzustand

„In den Schriften von Welcker finden sich keine direkten verwertbare Hinweise auf eine Einbeziehung der Schilderung des menschlichen Urzustandes in seine Konzeption [...].“45. Wenn man Welckers Darstellung der despotischen Periode betrachtet, so müsste diese logischerweise auf den Naturzustand folgen. Jedoch verhindert seine an Aristoteles angelehnte Anthropologie diese Annahme. Auch Welcker sieht den Menschen als einen zoon politikon, für den der Zusammenschluß zu politischen Gemeinschaften Zweck und Ziel der menschlichen Existenz ist.46

Menschenbild

Der Mensch ist ein leiblich existierendes Geschöpf Gottes mit der Möglichkeit sittlichen Handelns in Frieheit. Er besitzt sinnliche Triebe, diese sind aber nicht von Grund aus schlecht und müssen auch nicht ausgerottet werden. Der Mensch muß sie allerdings beherrschen können, so schafft er sich durch den Vertrag einen sittlichen Zwang.

Organismusvorstellung und Harmoniepostulat im Rechtsstaat

„ Auf der höchsten Entwicklungsstufe gehört zur organischen Staatsauffassung die Vorstellung einer lebendigen, in sich differenzierten Ganzheit, die sich durch `die Teilhabe aller Glieder am Ganzen` als ein in Harmonie existierendes Interdependenzgeflecht stabilisiert und auf Dauer erhält.“47 Jedoch beinhaltet dieser Gedanke keine Gewaltenteilung. Die konstitutionelle Komponente seiner Staatskonzeption bedeutet die Beschränkung der monarchischen Herrschaftskompetenz durch die Verfassung zur Garantie individueller Freiheitssphären und die politische Partizipation der Staatsbürger. In dem als lebendigen Organismus gedachten Staat wirken die Staatsverfassung, das Volk und die Regierung harmonisch zusammen. Der Regierung fällt die Harmonisierungsaufgabe und die permanente Selbstreform des Staates für den politischen Fortschritt zu. Die Staatsverfassung garantiert Freiheiten, politische Partizipation und Beschränkung der Herrschaft des Monarchen. Das Volk ist in den Staatsorganimus integriert und besitzt die Rechte, die ihm die Staatsverfassung garantiert. Da nach Welcker jeder Organismus nach Harmonie strebt, kann nur durch die Harmonisierung der drei Urkräfte, nämlich der Staatsverfassung, des Volkes und der Regierung, ein gesundes Staatswesen entstehen.48

Grundrechtskatalog

Basierend auf die Anerkennung der Bürger als „freie rechtliche Persönlichkeiten“ resultiert für Welcker die Notwendigkeit eines Grundrechtskataloges, der jedoch nicht von den Einzelstaaten, sondern vom Deutschen Bund gewährleistet werden sollte, um die Rechtsverhältnisse der Bürger sämtlicher Staaten anzugleichen. Er garantiert folgende Rechte: Recht auf freie Meinungsartikulation ( schließt die Pressefreiheit ein ), Recht auf unabhängige Justiz zum Schutz aller durch die Konstitution garantierter individueller Rechte, Recht auf politische Repräsentation der Bürger gegenüber der Regierung durch einen Zwei-Kammersystem nach englischem Vorbild ( die Erste Kammer ist die Adelskammer, die zweite besteht aus gewählten Volksrepräsentanten ), Petitionsrecht und Zensuswahlrecht.49

Die deutsche Nation

Karl von Rotteck vertritt die Meinung, daß alle Völker zu allen Zeiten dasselbe Vernunftrecht mit einigen Differenzierungen in der praktischen Rechtsanwendung hätten. Für Welcker jedoch scheint es unmöglich eine politiktheoretische Konzeption für die gesamte Menschheit zu entwickeln.Die Menschheit existiert bei ihm in Nationen, die sich im Laufe ihrer Entwicklung politisch gesehen verschiedenartig entwickelt haben. Also lehnt Welcker eine Staatstheorie für einen abstrakten Staat, die den Anspruch auf universalen Modellcharakter hätte, ab und begnügt sich mit einer Staatstheorie für eine bestimmte Nation. Er behauptet, daß die nationale Fundierung von Recht und Staat die Voraussetzung für die politische Identität des Volkes sei. Die deutschen Staaten sollen einen verfassungsrechtlichen Bundesstaat nach dem Vorbild der USA bilden. Der Bundesstaat darf sich in die Angelegenheiten der Einzelstaaten nicht einmischen. Die einzelstaatlichen Ständeversammlungen müssen den Beschlüssen des Bundes erst zustimmen. Die staatsbürgerlichen Grundrechte sollen jedoch durch den Bund garantiert werden.50

Bürgerliche Gesellschaft

Welcker hält die festgefügte Hierarchie der Stände im Rechtsstaat für nicht mehr legitim, da jeder freie Bürger das Recht auf Gleichheit besitzt, das aus seiner staatstheoretischer Konzeption und den Grundsätzen des Christentums resultiert. Deswegen ist die Durchlässigkeit der Standesgrenzen und die vertikale soziale Mobilität eine Rechtsforderung. Welcker verbleibt jedoch trotzdem bei einer berufsständisch gegliederten Gesellschaft. Sein Ständebegriff: Verortung der Individuen aufgrund ihrer Funktion in der Erwerbsgesellschaft. Die Staatsgesellschaft entsteht durch die harmonische Kooperation der einzelnen Glieder im Organismus aufgrund der Gemeinwohlorientierung jedes einzelnen. Dabei erfüllt jeder seine spezifische Aufgabe. Die Stände haben dabei nur funktionale, nicht hierarchische Differenzierungen.51

Wirkungsgeschichte

Karl Theodor Welcker wurde nicht nur wegen seinen politiktheoretischen Schriften, den Letzten Gründen und dem System, bekannt, sondern auch wegen seinen Errungenschaften in der Tagespolitik im Großherzogtum Baden. Zusammen mit Karl von Rotteck kämpfte er für die Pressefreiheit und mitunter für die Humanisierung des Strafvollzuges. Das Staatslexikon war zu seiner Zeit in jedem Beamtenzimmer zu finden. Er geriet jedoch nach dem Scheitern des Paulkirchenparlaments in Vergessenheit, da er das neue Verständnis der Liberalen nicht teilte und immer noch am Alten festhielt.

Literaturverzeichnis:

Welcker, Carl Theodor: Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe philosophisch und nach den Gesetzen der merkwürdigsten Völker rechtshistorisch entwickelt. Aalen: 1964.

Welcker, Carl Theodor: Das innere und äußere System der praktischen natürlichen und römisch-christlich- germanischen Rechts,- Staats- und Gesetzgebungslehre. Erster Band: der mehr historisch-philosophischen Seite erste Abtheilung; oder die Grundlagen und Grundverhältnisse. Stuttgart: 1829.

Dippel, Wolfgang D.: Wissenschaftsverständnis, Rechtsphilosophie und Vertragslehre im vormärzlichen Konstitutionalismus bei Rotteck und Welcker: Ein Beitrag zur politischen Ideengeschichte des Liberalismus. Münster: Lit Verlag ( Politikwissenschaft; Bd. 5 ) 1990.

Schöttle, Rainer: Politische Freiheit für die deutsche Nation. Karl Theodor Welckers politische Theorie; Ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Frühliberalismus. Baden-Baden: Nomos Verlag 1985.

Schöttle, Rainer: Politische Theorien des süddeutschen Liberalismus im Vormärz. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft ( Nomos Universitätsschriften: Politik; Bd. 49 ) 1994.

Wild, Karl: Karl Theodor Welcker. Heidelberg: 1913.

[...]


1 Karl Wild, Karl Theodor Welcker, Heidelberg 1913, S. 35.

2 Ebd., S.37.

3 Ebd., S.52.

4 Vgl. Rainer Schöttle, Politische Freiheit für die deutsche Nation. Karl Theodor Welckers politische Theorie; Ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Frühliberalismus, Nomo s Verlag, Baden-Baden, 1985, S. 18.

5 Karl Wild, Karl Theodor Welcker, S.89.

6 Vgl. Rainer Schöttle, 1985, S. 16-26.

7 Vgl. Karl Wild, 1913, S. 320.

8 Carl Theodor Welcker, Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe philosophisch und nach den Gesetzen der merkwürdigsten Völker rechtshistorisch entwickelt, Aalen 1964, S. 6.

9 Ebd., S. 7.

10 Vgl. Letzte Gründe, S. 8 f.

11 Rainer Schöttle, Politische Theorien des süddeutschen Liberalismus im Vormärz, Nomos Verlagsgesellschaft ( Nomos Universitätsschriften: Politik; Bd. 49 ), Baden-Baden 1994, S. 123.

12 Vgl. Rainer Schöttle, 1994, S. 123-124.

13 Ebd., S.124.

14 Vgl. Rainer Schöttle, 1994, S. 124-126.

15 Ebd., S.126.

16 Karl Theodor Welcker, Das innere und äußere System der praktischen natürlichen und römisch - christlich-germanischen Rechts,- Staats- und Gesetzgebungslehre, Erster Band: der mehr historisch- philosophischen Seite erste Abtheilung; oder die Grundlagen und Grundverhältnisse, Stuttgart 1829, S.407 f.

17 Vgl. Rainer Schöttle,1994, S. 126-128.

18 Vgl. Letzte Gründe, S.53.

19 Vgl. Letzte Gründe, S. 54.

20 Welcker, Die letzten Gründe, S.73.

21 Schöttle, Politische Theorien des süddeutschen Liberalismus im Vormärz, S.137.

22 Ebd., S.137f.

23 Vgl. Letzte Gründe, S. 81-87.

24 Schöttle, Politische Theorien des süddeutschen Liberalismus im Vormärz, S. 138.

25 Vgl. Letzte Gründe, S. 93-94.

26 Welcker, Die letzten Gründe, S.101.

27 Vgl. Letzte Gründe, S.117-124.

28 Vgl. Letzte Gründe, S.133-145.

29 Vgl. Letzte Gründe, S.145-157.

30 Ebd., S.158.

31 Vgl. Letzte Gründe, S. 157-166.

32 Ebd., S.183.

33 Ebd., S.185.

34 Vgl. Letzte Gründe, S. 166-189.

35 Ebd., S.190.

36 Vgl. Letzte Gründe, S. 190-192.

37 Vgl. Letzte Gründe, S. 215.

38 Vgl. Letzte Gründe, S.223-229.

39 Vgl. Letzte Gründe, S. 229-239.

40 Ebd., S.249.

41 Vgl. Letzte Gründe, S. 265-266.

42 Vgl. Letzte Gründe, S. 258.

43 Vgl. Letzte Gründe, S. 269-273.

44 Ebd., S. 273.

45 Wolfgang D. Dippel, Wissenschaftsverständnis, Rechtsphilosophie und Vertragslehre im vormärzlichen Konstitutionalismus bei Rotteck und Welcker: Ein Beitrag zur politischen Ideengeschichte des Liberalismus, Lit Verlag ( Politikwissenschaft; Bd. 5 ), Münster 1990, S. 139.

46 Ebd., S.139.

47 Schöttle, Politische Theorien des süddeutschen Liberalismus im Vormärz, S.133.

48 Vgl. Politische Theorien des süddeutschen Liberalismus im Vormärz, S.133-135.

49 Vgl. Politische Theorien des süddeutschen Liberalismus im Vormärz, S.144-145.

50 Vgl. Politische Theorien des süddeutschen Liberalismus im Vormärz, S.147-153.

51 Vgl. Politische Theorien des süddeutschen Liberalismus im Vormärz, S.154-159.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Karl Theodor Welcker: Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe
Hochschule
Universität Augsburg
Veranstaltung
Proseminar - Politische Philosophie
Note
1,7
Autor
Jahr
2000
Seiten
14
Katalognummer
V97321
ISBN (eBook)
9783638099967
Dateigröße
363 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Karl, Theodor, Welcker, Gründe, Recht, Staat, Strafe, Proseminar, Politische, Philosophie
Arbeit zitieren
Beate Berez (Autor:in), 2000, Karl Theodor Welcker: Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97321

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