Das europäische und deutsche Vergaberecht befinden sich in einer ständigen Ausdehnung, durch die immer mehr Lebensbereiche erfasst werden. Insbesondere mit Vergaben im Bereich der Arzneimittel- und Hilfsmittelbesorgung sind Bereiche betroffen, in denen ein strenges, formales Vergaberegime auf unterschiedliche und somit nicht immer passgenaue Voraussetzungen für eine öffentliche, europaweite Ausschreibung trifft.
Um die vergaberechtlichen Bindungen zu umgehen, werden in der Beschaffungspraxis viele Methoden angewandt; eine davon ist das sogenannte Open-House-Verfahren. Dieses Vertragsmodell hat sich nicht zuletzt im Bereich der Arzneimittelrabattvereinbarungen etabliert, wo heutzutage mehr als jede dritte im Wege eines Open-House-Verfahrens abgeschlossen wird. Eine in einem solchen Verfahren abgeschlossene Arzneimittelrabattvereinbarung war Gegenstand der EuGH-Urteils vom 02.06.2016 in der Rechtssache „Falk Pharma“, in der sich der EuGH erstmals und grundlegend zu Open-House-Verfahren äußerte. Der europäische Gerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Auftragsvergabe nach dem Open-House-Modell zwingend dem Europäischen Vergaberecht unterfällt, und, falls dies nicht der Fall sein sollte, welche Anforderungen an ein vergaberechtsfreies Zulassungs-verfahren zu stellen sind.
Inhaltsverzeichnis
I. EINLEITUNG
II. BEGRIFFSERKLÄRUNG
1. Open-House Modell
2. Wesen und Funktionsweise einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V
III. DER SACHVERHALT IM FALL FALK PHARMA
IV. INSTANZENZUG
V. 1. VORLAGEFRAGE
1. Geschriebene Tatbestandsmerkmale
a) Grundsätzliche Anwendbarkeit auf Arzneimittelrabattverträge
b) Gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber
c) Arzneimittelrabattvereinbarung als öffentlicher Auftrag
aa) Entgeltlichkeit
bb) Lieferleistung
d) Ergebnis
2. Auslegungsfrage: Auswahlentscheidung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
a) Meinungsstand vor „Falk Pharma“-Entscheidung
b) Argumentationsstruktur des EuGH
aa) Telos
bb) Art. 43 Richtlinie 2004/18/EG
cc) Artikel 32 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG
dd) Richtlinie 2014/24/EU
c) Weitere Argumente
aa) „Eurawasser“-Entscheidung des EuGH
bb) § 103 Abs. 1 GWB
VI. 2. VORLAGEFRAGE
1. Anforderungen nach EuGH
2. Konkretisierungsbedürftigkeit der Anforderungen
VII. FAZIT ZUR „FALK PHARMA“‐ENTSCHEIDUNG
IIX. RECHTSPRECHUNGSENTWICKLUNG SEIT „FALK PHARMA“‐ENTSCHEIDUNG
1. „Tirkkonen“-Entscheidung des EuGH
2. Folgeentscheidungen der Vergabekammern des Bundes
3. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 31.10.2018
IX. KRITIK‐ UND KONFLIKTPUNKTE BEZÜGLICH OPEN‐HOUSE‐VERFAHREN
1. Tatsächliche Minimierung des Lieferausfallrisikos
2. Vollständige Bedarfsdeckung
3. Wirtschaftlichkeit
4. Patienten-Compliance
5. Sonderfall: Substitutionsmechanismus des § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V und „substitutionsschwach“ Arzneimittel
X. FAZIT
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert das EuGH-Urteil „Falk Pharma“ (Rs. C-410/14) und dessen Bedeutung für die vergaberechtsfreie Ausgestaltung von Open-House-Verfahren. Das Ziel ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Beschaffungsmodelle zu klären, die sich insbesondere bei Arzneimittelrabattverträgen etabliert haben, und aufzuzeigen, unter welchen Bedingungen sie außerhalb des strengen europäischen Vergaberegimes zulässig sind.
- Grundlagen des Open-House-Modells und der Arzneimittelrabattvereinbarungen.
- Rechtliche Einordnung des Open-House-Verfahrens als Ausnahme vom Vergaberecht durch den EuGH.
- Anforderungen an die Transparenz und Nichtdiskriminierung bei vergaberechtsfreien Zulassungsverfahren.
- Rechtsprechungsentwicklung nach „Falk Pharma“ inklusive kritischer Würdigung von Konfliktpunkten (z.B. Rechtschutz, Wirtschaftlichkeit, Patienten-Compliance).
Auszug aus dem Buch
1. Open-House Modell
Bei der Auftragsvergabe im Open-House-Verfahren gibt ein öffentlicher Auftraggeber i. S. d. § 97 GWB gegenüber einer unbestimmten Zahl an Unternehmen öffentlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Open-House-Vertrag mit jedem Unternehmer, der die im Angebot genannten Voraussetzungen erfüllt und einen Teilnahmeantrag abgibt, abzuschließen, ohne das vorab eine Auswahl unter den Wirtschaftsteilnehmern stattfindet. Auf Grundlage der vom Auftraggeber einheitlich gestellten Konditionen können dann die definierten Waren oder Dienstleistungen abgerufen werden, wobei der Abrufende nicht der öffentliche Auftraggeber selbst sein muss. Solche Open-House-Verträge sind hinsichtlich der Teilnehmerzahl nicht limitiert, vielmehr haben alle interessierten und geeigneten Unternehmen die Möglichkeit, ihr jederzeitiges Beitrittsrecht auszuüben und Vertragspartner des Rabattvertrages zu werden.
Dadurch, dass sich also mehrere Unternehmen an dem Vertragssystem beteiligen können, soll den Versicherten eine möglichst breite Auswahl an Arzneimitteln zur Verfügung gestellt und das Lieferausfallrisiko minimiert werden.
Zusammenfassung der Kapitel
I. EINLEITUNG: Einführung in die Problematik der Anwendung des Vergaberechts auf Arzneimittel- und Hilfsmittelverträge und die Relevanz des „Falk Pharma“-Urteils.
II. BEGRIFFSERKLÄRUNG: Erläuterung der Konzepte des Open-House-Modells sowie der gesetzlichen Rabattvereinbarungen gemäß SGB V.
III. DER SACHVERHALT IM FALL FALK PHARMA: Darstellung des konkreten DAK-Zulassungsverfahrens, das Gegenstand der EuGH-Entscheidung wurde.
IV. INSTANZENZUG: Übersicht über den Rechtsstreit von der Vergabekammer bis zur Vorlage an den EuGH durch das OLG Düsseldorf.
V. 1. VORLAGEFRAGE: Analyse der Kriterien für öffentliche Aufträge und die Prüfung des ungeschriebenen Merkmals der Auswahlentscheidung.
VI. 2. VORLAGEFRAGE: Untersuchung der Anforderungen an die unionsrechtliche Zulässigkeit eines Open-House-Verfahrens gemäß EuGH.
VII. FAZIT ZUR „FALK PHARMA“‐ENTSCHEIDUNG: Bewertung der Auswirkungen des Urteils auf die Rechtssicherheit und die Handlungsspielräume öffentlicher Auftraggeber.
IIX. RECHTSPRECHUNGSENTWICKLUNG SEIT „FALK PHARMA“‐ENTSCHEIDUNG: Aufarbeitung späterer EuGH-Entscheidungen wie „Tirkkonen“ sowie nationaler Folgeentscheidungen.
IX. KRITIK‐ UND KONFLIKTPUNKTE BEZÜGLICH OPEN‐HOUSE‐VERFAHREN: Kritische Auseinandersetzung mit Aspekten wie Lieferausfallrisiko, Wirtschaftlichkeit, Patienten-Compliance und Substitutionsmechanismen.
X. FAZIT: Abschließende Betrachtung zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Normierung vergaberechtsfreier Zulassungsverfahren.
Schlüsselwörter
Open-House-Verfahren, Vergaberecht, Arzneimittelrabattverträge, EuGH, Falk Pharma, Tirkkonen, öffentliche Aufträge, Zulassungsverfahren, Transparenzgebot, Nichtdiskriminierung, SGB V, Vergaberechtsfreiheit, Auswahlentscheidung, Beschaffungswesen, Wettbewerbsschutz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die vergaberechtliche Einordnung des sogenannten Open-House-Modells bei der Beschaffung, insbesondere am Beispiel von Arzneimittelrabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Zentrale Themen sind die Abgrenzung zwischen vergabepflichtigen öffentlichen Aufträgen und vergaberechtsfreien Zulassungsverfahren, die Bedeutung des Merkmals der „Auswahlentscheidung“ sowie die Anforderungen an Transparenz und Gleichbehandlung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Analyse der EuGH-Rechtsprechung (insbesondere „Falk Pharma“ und „Tirkkonen“), um zu klären, unter welchen spezifischen Voraussetzungen das Open-House-Modell vergaberechtsfrei angewendet werden kann.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auswertung von EuGH-Urteilen, nationalen Gerichtsentscheidungen (Vergabekammern, OLG) sowie einschlägiger Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung des „Falk Pharma“-Falls, die Analyse der Vorlagefragen an den EuGH, die Diskussion des ungeschriebenen Kriteriums der Auswahlentscheidung sowie eine kritische Untersuchung von Konfliktpunkten und Folgeentscheidungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Die Arbeit lässt sich am besten mit Begriffen wie Open-House-Verfahren, Vergaberecht, Arzneimittelrabattverträge, Rechtsprechung und Transparenzgebot zusammenfassen.
Wie unterscheidet sich das Open-House-Verfahren von einer klassischen öffentlichen Ausschreibung?
Bei einer klassischen Ausschreibung findet eine Auswahl unter Wettbewerbern statt, um einen Auftrag zu vergeben. Beim Open-House-Modell hingegen können alle geeigneten Unternehmen zu einheitlichen Konditionen beitreten, ohne dass eine Auswahl durch den Auftraggeber erfolgt.
Warum ist das OLG Düsseldorf im Kontext dieser Arbeit besonders relevant?
Das OLG Düsseldorf legte den „Falk Pharma“-Fall dem EuGH vor. In einem späteren Beschluss (2018) wählte das OLG zudem eine abweichende Linie, indem es den Vergaberechtsweg für bestimmte Open-House-Verfahren komplett ablehnte und den Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnete, was in der Fachwelt kontrovers diskutiert wird.
- Citation du texte
- Jakob Haddad (Auteur), 2020, Die Anerkennung von Open-House-Verfahren als Ausnahme von der Anwendbarkeit des Vergaberechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/975703