Unternehmensbesteuerung der EG (Ruding Bericht)


Ausarbeitung, 1997

20 Seiten


Leseprobe


1. Unternehmensbesteuerung in den EG - Mitgliedstaaten

Die Einkommenssteuern der Einzelkaufleute und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (in Österreich: OHG, KG) sind in der EU im allgemeinem als progressive Stufentarife gestaltet (Ausnahmen: Deutschland: gleichmäßig ansteigende Progression und England mit nur drei Tarifstufen).

In einigen Staaten, wie z.B. in Italien wird die Vergleichbarkeit der Steuern dadurch erschwert, daß Unterverbände, wie z.B. Gemeinden eigene Einkommenssteuern erheben.

Bei Körperschaftssteuern gibt es ebenfalls verschiedene Regelungen. Um die Doppelbelastung von Beteiligungserträgen zu vermeiden, gibt es in den verschiedenen Staaten verschiedene Regelungen, wie z.B. Minderungen oder Ausschaltung der Doppelbelastung. Die Regelungen für Kapitalertragssteuern sind auch sehr unterschiedlich; sie werden in allen Staaten mit verschiedenen Sätzen als Quellensteuern erhoben.

Zusätzlich zu den Einkommens- und Körperschaftssteuern erheben mehrere Staaten Vermögenssteuern und zusätzliche Steuern, die Unternehmer und selbständige belasten.

Die verschiedenen Körperschaftsteuersysteme in Europa:

Klassisches Körperschaftsteuersystem (Belgien, Dänemark, Niederlande, Schweden):

Gewinne der Körperschaft werden mit ein und demselben Satz belastet, egal ob sie ausgeschüttet werden oder nicht. Das heißt, die Erträge werden zuerst im Rahmen der Körperschaft besteuert und dann, wenn sie ausgeschüttet werden nochmals im Rahmen der Einkommenssteuer. Werden Erträge ausgeschüttet, dann muß die Kapitalgesellschaft die KEST als Quellensteuer einbehalten, die der Anteilseigner auf die Einkommenssteuerschuld angerechnet bekommt. · Doppelbesteuerung.

Gespaltener Steuersatz mit Vollanrechnung (Deutschland):

Deutschland entlastet auf Gesellschaftsebene indem auf ausgeschüttete Gewinne ein niedrigerer Steuersatz angewandt wird, als auf einbehaltene Gewinne. Das heißt, behaltet die Gesellschaft den Gewinn ein, wird er mit 48,38% besteuert, wird der Gewinn ausgeschüttet, liegt der Satz bei 32,25%.

Der Empfänger des ausgeschütteten Gewinnes kann dann die Körperschaftssteuer auf seine Einkommenssteuer anrechnen lassen. · Anrechnungsverfahren System der Teilanrechnung (Spanien, Portugal, Irland, Vereinigtes Königreich) Ein Teil der Körperschaftssteuern der Ausschüttungen kann auf die Einkommenssteuer des Anteilseigners angerechnet werden.

System der Steuerbefreiung (Griechenland, Luxemburg) Keine Besteuerung beim Anteilseigner in Griechenland, in Luxemburg sind 50% der Ausschüttungen steuerfrei. System der Vollanrechnung (Italien, Finnland, Frankreich) Der Steuersatz der Gewinne wird voll auf die Einkommenssteuer angerechnet.

System des erm äß igten Steuersatzes beim Anteilseigner (Österreich)

Ermäßigung der Einkommenssteuer auf Ausschüttungen um die Hälfte beim Anteilseigner. · 34% Körperschaftssteuer

Körperschaftssteuern 1996

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kapitalertragssteuer auf Dividenden

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gewerbesteuern und ähnliche Steuerarten

in ausgewählten Ländern

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einkommenssteuer Spitzensatz des Zentralstaats und der Gebietskörperschaften

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2. Der Ruding - Ausschuß:

Die EG - Kommissarin Christiane Scrivener hatte 1990 ein unabhängiges Gremium von anerkannten Wirtschafts- und Steuerexperten beauftragt, zu untersuchen, welche Maßnahmen nach Vollendung des Binnenmarktes (Anfang 1993) im Bereich der Unternehmensbesteuerung ergriffen werden sollen.

Der Ausschuß wurde vom ehemaligen niederländischen Finanzminister Onno Ruding geleitet. Die Empfehlungen des Ausschusses wurden im März 1993 in Brüssel vorgestellt.

Es wurden drei Schlüsselfragen untersucht:

1. Führen steuerliche Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten zu Behinderungen im Funktionieren des Binnenmarktes (vor allem bei Investitionsentscheidungen und dem Wettbewerb). Es ging hier vor allem um Diskriminierung zwischen In- und Ausländern.
2. Kann man annehmen das solche Behinderungen durch die Marktkräfte und die Steuerkonkurrenz beseitigt werden oder besteht Handlungsbedarf auf Gemeinschaftsebene.
3. Welche Einzelmaßnahmen müssen ergriffen werden, um diese Behinderungen zu beseitigen.

Im folgenden wurden auch noch die Auswirkungen der Körperschaftssteuern auf die Investitionstätigkeit und die Sparquote und die durch eine drohende Kapitalknappheit gekennzeichnete Weltwirtschaftslage behandelt.

3. Die Ergebnisse:

Die wichtigsten Steuerunterschiede zwischen den EG-Mitgliedstaaten:

Die wichtigsten Unterschiede der Unternehmensbesteuerung zwischen den Mitgliedsstaaten ergeben sich aus den verschiedenen Körperschaftsteuersystemen, den Unterschieden in den Steuersätzen, der steuerlichen Bemessungsgrundlage, verschiedene Steuervergünstigungen, den Quellensteuern auf ausländische Einkünfte und den unterschiedlichen Maßnahmen zu Vermeidung der Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte. Auch Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögen werden in den Mitgliedstaaten unterschiedlich besteuert.

Das klassische Körperschaftsteuersystem, wonach ausgeschüttete Gewinne doppelt besteuert (1.Gesellschaftsebene, 2.Gesellschafterebene) werden, wird nur mehr in Luxemburg und den Niederlanden angewandt. Alle anderen Mitgliedstaaten haben verschiedene Regelungen zur Vermeidung der Mehrfachbelastung. Deutschland entlastet z.B. auf Gesellschaftsebene indem auf ausgeschüttete Gewinne ein niedrigerer Steuersatz angewandt wird als auf einbehaltene Gewinne. In Spanien und Griechenland können Dividendenzahlungen ganz bzw. teilweise vom Gesellschaftsgewinn abgezogen werden.

Bei den Anteilseignern gibt es zwei Möglichkeiten einer steuerlichen Entlastung: Entweder durch das Anrechnungsverfahren, wobei die tatsächlich entrichtete KSt ganz (D, F, I) oder teilweise (Irland, UK) angerechnet wird, oder ein ermäßigter Einkommensteuersatz auf Dividendeneinkünfte natürlicher Personen angewandt wird (Belgien, Dänemark, Portugal). Ein weiterer gravierender Unterschied ergibt sich durch die verschiedenen KSt-Sätze in den Mitgliedstaaten. Irland besteuert einbehaltene Gewinne mit 10%, Deutschland mit 50%. Andere Regionen sind überhaupt steuerfrei (z.B. portugiesische Inseln Madeira und Santa Maria).

Auch die Gewinnermittlungsvorschriften und Abschreibungsvorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich.

Grenzüberschreitende Unternehmenseinkünfte:

Auch hier gibt es erhebliche Unterschiede der Besteuerung:

1. Es werden von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Quellensteuern je nach DBA erhoben. Dies betrifft sowohl KSt sowie Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.
2. Verluste ausländischer Tochtergesellschaften können prinzipiell nicht mit Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnet werden (Ausnahme Dänemark und Frankreich). Bei der Verrechnung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten mit dem inländischen Stammhaus gibt es unterschiedliche Regelungen (in den meisten Staaten möglich).
3. Auch die Vermeidung der Doppelbesteuerung konzerninterner Einkünfte ist von Staat zu Staat verschieden geregelt. Grenzüberschreitende Dividendenzahlungen an Muttergesellschaften sind in einigen Staaten steuerfrei (keine Quellensteuern) in anderen wiederum wird Steueranrechnung vorgenommen (d.h. die im Ausland gezahlte KSt und Quellensteuer wird gegen die inländische KSt angerechnet).

Die Quellensteuern auf Zins- und Lizenzgebührzahlungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften werden in den meisten Staaten angerechnet, nur in Mitgliedstaaten ohne DBA entfällt diese Regelung.

Die Auswirkungen der Steuerunterschiede zwischen den EG-Mitgliedstaaten

Steuerliche Wettbewerbsverzerrungen:

Die Hauptsache für eine Benachteiligung grenzüberschreitender Investitionen gegenüber inländischer Investitionen sind die Quellensteuern, die der Quellenstaat auf grenzüberschreitende Dividendenzahlungen erhebt.

Eine weitere Wettbewerbsverzerrung ergibt sich für grenzüberschreitende Investitionen aus den unterschiedlichen Doppelbesteuerungsabkommen der verschiedenen Mitgliedstaaten. (Würden alle Staaten die Freistellungsmethode anwenden so würde sich die Steuerneutralität bei der Standortwahl verbessern).

Auch die unterschiedlichen Körperschaftsteuersätze beeinflussen die Standortwahl.

Quellensteuern auf konzerninterne Zinszahlungen und die verschiedenen

Gewinnermittlungsvorschriften sind laut Ruding-Bericht kein Kriterium bei der Standortwahl. Es wird daraus ersichtlich, daß steuerliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten die Standortentscheidungen multinationaler Unternehmen beträchtlich beeinflussen. Das resultiert in einem Verteilungsproblem von Ressourcen (Vermögenswerte,..., Geldmittel) und dadurch in einer Produktivitätsverringerung.

Dadurch kommt es zu einer geringeren Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft im Vergleich zu Drittländern.

Steuergerechtigkeit innerhalb der Gemeinschaft:

Die drei Grundsätze der Steuergerechtigkeit werden vom Ausschuß befürwortet.

1. Die Einhebung von Quellensteuern von Unternehmensgewinnen aus Direktinvestitionen, aufgrund der Bereitstellung von Infrastruktur und öffentliche Dienstleistungen des Quellenstaates.
2. Die steuerliche Nicht - Diskriminierung von ausländischen Firmen oder Anteilseignern.
3. Das Prinzip der Gegenseitigkeit besagt, daß Staaten mit bilateralen Verträgen gleich hohe Quellensteuern erheben.

Es wird aber ausdrücklich betont, daß verschiedene nationale Steuervorschriften der Staaten gegen den Grundsatz der Nicht - Diskriminierung verstoßen.

Internationale Steuerplanung

Nicht nur die Standortwahl wird durch die unterschiedliche Besteuerung beeinflußt, sondern auch die Finanzierung und die Rechtsform von Unternehmen. Firmen entscheiden aufgrund der Besteuerung ob Investitionen über die Muttergesellschaft oder über die Tochter getätigt werden sollen, oder ob eine Betriebsstätte anstelle einer Tochtergesellschaft errichtet werden soll.

Auch bei der Gewinnverlagerung fühlen sich die meisten Unternehmen gehandikapt.

Administrative Belastung für Unternehmen und Unsicherheitsfaktoren:

Die Kosten für die Befolgung der Steuervorschriften sind um so teurer, um so schwieriger das Steuersystem der Gemeinschaft ist. Die vielen unterschiedlichen Steuerregeln und Abkommen verursachen den Unternehmen Mehrkosten für die Erfüllung der Steuerpflichten. Dies kann - vor allem im Bereich der Klein- und Mittelbetriebe - von grenzüberschreitenden Investitionen abhalten.

Auch eine ständige Unsicherheit der Unternehmen über die sich laufend ändernden

Steuervorschriften ist ein weiterer Grund grenzüberschreitende Investitionen zu unterlassen. Auch die Gefahr, daß ein Mitgliedstaat die Verrechnungspreise für Waren und Dienstleistungen einseitig ändern könnte, spielt eine große Rolle bei der Überlegung außerhalb des Mutterlandes zu investieren.

Steuertransparenz:

Es wird ausdrücklich betont, daß Steuertransparenz ein sehr wichtiges und erwünschtes Kriterium der Besteuerung ist.

Vor allem bei der steuerlichen Bemessungsgrundlage sind sehr viele Steueranreize der Mitgliedstaaten aber leider schwer durchschaubar.

Konvergenz der Steuern in der EG

Ein wichtiges Thema des Ruding-Ausschusses war die Frage ob die Mitgliedstaaten die Steuerunterschiede selbständig verringern oder ob auf Gemeinschaftsebene eingegriffen werden muß.

Insgesamt haben sich die Körperschaftsteuersätze in den Mitgliedsstaaten angenähert und sind sogar durchschnittlich um 7 Prozentpunkte gesunken.. Dafür war nicht nur die Steuerkonkurrenz verantwortlich, sondern auch das Bestreben der einzelnen Staaten ein neutraleres Steuersystem herbeizuführen. Bemerkt wurde allerdings, daß es in den meisten Staaten zu keiner Verbreiterung der Bemessungsgrundlage kam.

Die Gefahr der Steuerkonkurrenz für das Körperschaftsteueraufkommen

Der Ausschuß ist überzeugt, daß es durch das unabhängige Vorgehen einzelnen Staaten zu keiner drastischen Steuerkonkurrenz, und dadurch zu einer Abnahme der Körperschaftssteuern, führt.

Das Körperschaftsteueraufkommen ist sogar in den letzten Jahren im Verhältnis zum BIP bemerkenswert gestiegen und das obwohl die Differenz zwischen dem Einkommensteuerspitzensatz und dem Spitzensatz der KSt auf einbehaltene Gewinne erheblich gesunken ist.

Der Ausschuß nennt drei Gründe warum die Steuerkonkurrenz kaum einen Schwund der Körperschaftsteuereinnahmen verursacht:

1. Die Staaten müssen Körperschaftssteuern als Ergänzung für Einkommensteuern der natürlichen Personen erheben.
2. Das Interesse der Mitgliedstaaten, daß die im Inland gezahlten Steuern von Multis im Ausland bei Gewinnrepatriierung angerechnet werden.
3. Die Besteuerung ist nur ein Bestimmungsfaktor für Standortenscheidungen.

Es besteht allerdings die Gefahr, daß aufgrund verschiedener Steuervergünstigungen, die von den Mitgliedstaaten in Erwägung gezogen werden, um damit internationale Unternehmen anzulocken, in bestimmten Sektoren ein Steuerschwund eintreten könnte. Steuervergünstigungen kosten in der Regel dem die Steuervergünstigungen gewährendem Land nur wenig, während das Land, welches in der Folge durch die Abwanderung betroffen ist erhebliche Einbußen erleidet.

Der Ausschuß empfindet es zwar als notwendig, hier Gegenmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu setzen, ist aber dennoch der Meinung die nicht durch eine umfassende Harmonisierung erreichen zu können.

Als ausschlaggebendes Kriterium einer Steuerharmonisierung wird also nicht Steuergerechtigkeit, administrative Durchführbarkeit, Steuersicherheit und Steuertransparenz determiniert, sondern die Ressourcenallokation und Quellensteuern auf grenzüberschreitende Zinsen bei Portfolio - Beteiligungen.

4. Die Empfehlungen

Einige Unterschiede in der Unternehmensbesteuerung müssen nach Meinung des Ausschusses behoben, oder zumindest auf ein Minimum beschränkt werden, um ein Funktionieren des Binnenmarktes ohne erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten.

Der Ausschuß legt das Hauptgewicht auf folgende Maßnahmen:

1. Die Beseitigung von diskriminierenden nationalen Steuervorschriften von grenzüberschreitenden Unternehmensinvestitionen und -beteiligungen.
2. Die Festlegung eines Mindestkörperschaftsteuersatzes und die Einführung von gemeinsamen Gewinnermittlungsvorschriften.
3. Die Gewährleistung von Steuertransparenz bei investitionsfördernden Steueranreizen.

Der Ausschuß ist aber davon abgeneigt derzeit ein ideales Körperschaftsteuersystem für die EG zu empfehlen. Langfristig gesehen sollte dieses aber in Betracht gezogen werden.

Die einzelnen Maßnahmen werden nun anschließend im einzelnen erläutert.

Die Phase 1 sollte nach Ansicht des Ausschusses bis Ende 1994 umgesetzt sein, die Phase 2 während der Wirtschafts- und Währungsunion und die Phase 3 nach Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion.

Beseitigung der Doppelbesteuerung

ausländischer Einkünfte:

Beseitigung der Doppelbesteuerung von Dividenden in der Gemeinschaft

a) Beseitigung von Quellensteuern auf Dividenden zwischen EG-Tochter- und Muttergesellschaften

Im Juli 1990 wurde die Mutter-/Tochter-Richtlinie zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf Dividenden vom Ministerrat angenommen. Die Maßnahmen waren bis zum 1. Jänner 1992 in nationales Recht umzusetzen, betreffen aber unterschiedliche Gesellschaftsformen. Außerdem ist in der Richtlinie eine Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft von 25 % an der Tochter vorgesehen, um den Wegfall der Quellensteuern zu erreichen.

Der Ausschuß empfiehlt daher die Mutter-/Tochter-Richtlinie auf alle Kapitalgesellschaften zu erweitern, unabhängig von der Rechtsform (Phase 1), und anschließend alle anderen einkommensteuerpflichtigen Unternehmen miteinzubeziehen (Phase 2). Zweitens empfiehlt der Ausschuß eine erhebliche Herabsetzung der 25 % Beteiligungsschwelle.

b) Andere Quellensteuern auf Dividenden

Für andere Dividendenempfänger als Mutter- und Tochtergesellschaften sollte eine

einheitliche, ausreichend hohe Quellensteuer eingeführt werden um einer Steuerhinterziehung durch in der EG ansässige Anteilseigner vorzubeugen. Diese Quellensteuer kann dann entfallen, wenn die natürliche oder juristische Person nachweist, daß sie ein in der EG ansässiger Steuerzahler ist. Der Ausschuß empfiehlt eine einheitliche Quellensteuer von 30 %.

c) Beseitigung der Doppelbesteuerung im Sitzstaat der Muttergesellschaft.

Bei Zahlungen von Dividenden der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft werden, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, von sieben Staaten die Freistellungs-, und von den übrigen Mitgliedstaaten die Anrechnungsmethode angewendet.

Sowohl die Anrechnungs- als auch die Befreiungsmethode weisen Vor- und Nachteile auf. Der Ausschuß sieht keine Notwendigkeit der Aufhebung des Wahlrechtes der Staaten zwischen diesen beiden Methoden. Dennoch zieht der Ausschuß die Freistellungsmethode der Anrechnungsmethode vor, weil damit ein geringerer Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Abschaffung der Quellensteuern zwischen EG-Unternehmen auf Zinsen und Lizenzgebühren Der Ausschuß empfiehlt einen Entwurf einer Richtlinie über die Abschaffung der Quellensteuern auf Zinsen und Lizenzgebühren. Es sollen Begleitmaßnahmen in die Richtlinie aufgenommen werden, die sicherstellen, daß derartige Einkünfte beim Empfänger tatsächlich besteuert werden.

Konzernverrechnungspreise

Als Grundlage der Bestimmung von Verrechnungspreisen soll der Grundsatz des Fremdvergleichs dienen. Probleme können dabei allerdings auftreten, wenn die verschiedenen Mitgliedstaaten den Grundsatz unterschiedlich auslegen. Auch hier kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, wenn ein Mitgliedstaat die Verrechnungspreise grenzüberschreitender Leistungen berichtigt, der andere Staat dies aber unterläßt. Da sich die Staaten über ein Schiedsverfahren, das derartige Probleme lösen soll, geeinigt haben, kritisiert der Ausschuß hier nur die Tatsache, daß dieses Abkommen noch nicht von allen Staaten ratifiziert worden ist. Der Ausschuß fordert daher die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen möglichst schnell zu ratifizieren.

Verrechnung der Verluste von Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften

Bei grenzüberschreitenden Investitionen ist, vor allem im ersten Jahr, mit Anlaufverlusten zu rechnen. Durch ein Verbot des grenzüberschreitenden Verlustausgleiches werden daher grenzüberschreitende Investitionen behindert.

Der Ausschuß empfiehlt daher, daß erstens der Richtlinienentwurf über die Verrechnung von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften und Betriebsstätten mit EG- Muttergesellschaften von den Mitgliedstaaten angenommen wird (Phase 1). In einem zweiten Schritt soll es auf nationaler Ebene ermöglicht werden, daß sowohl Muttergesellschaft mit Tochtergesellschaften, als auch Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft untereinander Verluste ausgleichen dürfen (Phase 2). Und schließlich soll in einem dritten Schritt der Richtlinienentwurf dahingehend erweitert werden, daß ein vollständiger Verlustausgleich im Konzernbereich auf Gemeinschaftsebene möglich ist (Phase 3).

Doppelbesteuerungsabkommen

Einige Mitgliedstaaten haben untereinander noch immer kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Der Ausschuß fordert diese Staaten daher auf, dieses so schnell wie möglich nachzuholen.

Eine weitere Diskriminierung in bezug auf Quellensteuern ergibt sich dadurch, daß einige Mitgliedstaaten mit Drittländern bilaterale Abkommen abschließen, die eine Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen durch Dritte ausschließen. Diese Vorschriften diskriminieren Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten. Der Ausschuß empfiehlt daher, daß ein gemeinschaftliches Konzept für den Abschluß von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten untereinander, und den Mitgliedstaaten und Drittländern erarbeitet wird.

Körperschaftsteuer:

Körperschaftsteuersysteme

Die Einführung eines einheitlichen Körperschaftsteuersystems ist grundsätzlich erwünscht. Es wird allerdings nicht in dem Bericht genannt welches der verschiedenen Körperschaftsteuersysteme am geeignetsten für die Verteilung von Investitionen ist. Es wird auch bezweifelt, daß die einzelnen Mitgliedstaaten sich binnen kurzem auf ein einheitliches Körperschaftsteuersystem einigen werden.

Der Ausschuß empfiehlt aber die Ungleichbehandlung von ausländischen Dividenden zu beseitigen. Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Ausschüttungen einer Ausschüttungsbelastung unterwerfen, sollten gegenseitig dazu verpflichtet werden, diese Steuer gegen die KSt anzurechnen, die im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft auf Dividenden lastet.

Mitgliedstaaten, die auf inländische Dividenden Entlastungen der Doppelbesteuerung gewähren, sollen dazu verpflichtet werden solche auch für ausländische Dividenden zu gewähren.

Körperschaftsteuersätze

Der Ausschuß hält einen einheitlichen Körperschaftsteuermindestsatz der Mitgliedstaaten für notwendig. Dieser sollte so festgelegt werden, daß ein großes Maß an inländischer

Steuerneutralität erreicht wird (Die Mitgliedstaaten können über eine inländische

Körperschaftsteuerbelastung selbst entscheiden). Um ein größeres Maß an inländischer

Steuerneutralität zu erreichen wird auch empfohlen, die steuerliche Bemessungsgrundlage maximal zu verbreitern und die Regelsteuersätze zu senken.

Der Körperschaftsteuermindestsatz soll für jeden Mitgliedstaat rechtlich zwingend sein, und soll für alle Unternehmen einheitlich 30 % betragen.

Der Ausschuß hält das Argument, daß ein Höchstsatz aufgrund der Regelwirkung der Marktkräfte nicht notwendig sei, für unzureichend, und empfiehlt daher die einheitliche Einführung eines Höchstsatzes der Körperschaftssteuer von 40 %.

Steuervergünstigungen

Steuergutschriften als unternehmerische Investitionsanreize sind unter Kostenaspekten wirksamer als Steuersatzsenkungen. Der Ausschuß ist aber der Meinung, daß diese Steuervergünstigungen sehr vorsichtig und mit Maß und Ziel einzusetzen sind, da durch diese Vergünstigungen Kosten (Steuermindereinnahmen) entstehen, die diejenigen Einnahmen die aus Neuinvestitionen entstehen überschreiten. Das resultiert in einer Minderung der Gesamteinnahmen, und der Ausschuß hält aus diesem Grund direkte Zuschüsse für vorteilhafter als Steuervergünstigungen.

Der Ausschuß ist aber dennoch der Meinung, daß es in bestimmten Regionen und für bestimmte Aktivitäten notwendig ist, Steuervergünstigungen zu gewähren. Diese sollten jedoch immer zeitlich begrenzt sein.

Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer

Die verschiedenen Gewinnermittlungsvorschriften werden in den Mitgliedstaaten zunehmend als Wettbewerbsinstrument eingesetzt, um ausländische Unternehmen mit Steueranreizen anzulocken. Der Effekt ist nicht nur eine zusätzliche Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt sondern auch eine Verschleierung der Steuertransparenz. Vor allem Klein- und Mittelbetrieben fehlen hier die Mittel um die mit den verschiedenen Vorschriften verbundenen Probleme zu bewältigen.

Obwohl sich der Ausschuß im klaren ist, daß weiterhin Unterschiede in den Gewinnermittlungsvorschriften bestehen werden, empfiehlt er für diejenigen Vorschriften Mindestregeln festzulegen, die sich nicht durch die Marktkräfte genügend angleichen lassen. Der Ausschuß empfiehlt, daß die Kommission eine Expertengruppe einsetzt, die sich mit den verschiedenen Gewinnermittlungsvorschriften befaßt und konkrete Maßnahmen vorschlägt.

Die Gewinnermittlung

Da der steuerrechtlich ermittelte Gewinn vom handelsrechtlichen Gewinn abweicht empfiehlt der Ausschuß der Kommission Maßnahmen zur Verringerung der Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz zu ergreifen. Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns sollte in allen Mitgliedstaaten von handelsrechtlichen Vorschriften ausgehen. Die aus steuerlichen Gründen vorgenommenen Korrekturen des handelsrechtlichen Ergebnisses sollten nicht im handelsrechtlichen Abschluß erscheinen.

a) Abschreibungen

Die Abschreibung wird in den Mitgliedstaaten generell auf der Basis historischer

Anschaffungs- und Herstellungskosten anerkannt. Der Ausschuß hält die Einführung einer inflationsbereinigten Abschreibung für nicht notwendig, es sei denn die Inflationsrate nimmt ein übermäßiges Ausmaß an. Ist dies in einem oder mehreren Staaten der Fall, so soll eine Expertengruppe Maßnahmen empfehlen, die von den betroffenen Staaten, in Abstimmung mit den anderen Staaten, ergriffen werden sollen.

Der Ausschuß empfiehlt aber in allen Mitgliedstaaten, vergleichbare und flexible

Abschreibungsregeln einzuführen (keine versteckten Subventionen in Form überhöhter beschleunigter Abschreibungsmöglichkeiten). Die dafür erarbeitete Richtlinie sollte als Abschreibungsgrundlage weiterhin historische Anschaffungs- und Herstellungskosten vorsehen, die Steuerpflichtigen sollten ein Wahlrecht zwischen degressiver und linearer Abschreibung haben. Allerdings darf der Höchstsatz für die degressive Abschreibung nicht mehr als das Dreifache der linearen Abschreibung betragen. Außerdem sollen alle Sonderabschreibungen abgeschafft werden.

Diese Regelungen gelten nicht für Gebäude; hier muß die Expertengruppe eine geeignete Abschreibungsmethode vorschlagen. Auch die Mindestnutzungsdauer der verschiedenen Wirtschaftsgüter und die Abschreibungshöchstsätze sollen von der Expertengruppe ausgearbeitet werden, und in der Gemeinschaft vereinheitlicht werden.

b) immaterielle Wirtschaftsgüter

Vor allem bei der Feststellung des Geschäfts- und Firmenwertes bestehen in der Gemeinschaft beträchtliche Unterschiede, die bei Unternehmenskäufen zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

c) Vorratsbewertung

Auch die Vorräte sollten nach Meinung des Ausschusses zu historischen Anschaffungs- oder

Herstellkosten bewertet werden. Es soll allerdings die Wahlfreiheit zwischen FIFO-, LIFO-, Durchschnittskosten- und Eiserner Bestand- Methode gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, daß Sonderregelungen für die Inflationsberücksichtigung abgeschafft werden.

Der Ausschuß hält die Einführung der Teilwertabschreibung in allen Ländern für notwendig.

d) Rückstellungen

Die Unterschiede in der Gemeinschaft von abzugsfähigen Rückstellungen und steuerfreien Rücklagen, sind laut Meinung einiger Ausschußmitglieder die Hauptursache für steuerliche Wettbewerbsverzerrungen. Aus diesen Unterschieden ergeben sich erhebliche Unterschiede zwischen den steuerlichen Bemessungsgrundlagen der einzelnen Mitgliedstaaten. Die größte Rolle spielen hierbei Vorschriften über die Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen, Garantieleistungen, Währungsverluste und für die betriebliche Altersversorgung.

Der Ausschuß empfiehlt die Erarbeitung eines Richtlinienentwurfes über den steuerlichen Abzug von Rückstellungen. Der Steuerabzug soll auf uneinbringliche Forderungen, Devisenverluste und Garantieleistungen erlaubt sein. Eigenmächtige Beschränkungen für den Abzug dieser Rückstellungen sind verboten.

e) Betriebliche Altersversorgung

Der Ausschuß empfiehlt eine steuerliche Harmonisierung für Rückstellungen der betrieblichen Altersversorgung. Als Beispiel wurde hier im Besonderen die gewinnmindernden Rückstellungen in Deutschland genannt, die für Unternehmen, welche betriebsinterne Vorsorgemaßnahmen treffen, einen Liquiditätsvorteil darstellen. Es wäre nach Meinung des Ausschusses wünschenswert, eine Richtlinie zu entwerfen, bei der alle Aufwendungen für Vorsorgemaßnahmen für Angestellte abzugsfähig sind. Eine Expertengruppe soll die Kommission, vor allem bei der Frage nach den Auswirkungen eines gemeinschaftsweiten Betriebsausgabenabzugs für Rückstellungen für Vorsorgemaßnahmen, beratend unterstützen.

f) Betriebsausgaben

Trotz Unterschieden bei den Vorschriften über den Abzug von Betriebsausgaben in den verschiedenen Mitgliedstaaten kommt es hier laut Ausschuß zu keinen bedeutenden Wettbewerbsverzerrungen.

Für bestimmte Betriebsausgaben, die in einigen Mitgliedstaaten nur teilweise oder gar nicht abzugsfähig sind bedarf es aber einer einheitlichen Regelung. Angesprochen werden hier im besonderen die Überlassung von Firmenwagen, die Bewirtungskosten, Provisionen, Konventional oder Geldstrafen, Vorstandsbezüge und die Kosten der Konzernzentrale. Vor allem bei den letztgenannten Kosten der Konzernzentrale empfiehlt der Ausschuß eine Richtlinie über die Aufteilung der Kosten der Konzernzentrale. Es kommt häufig vor, daß ein Teil dieser Kosten in keinem Land abzugsfähig ist.

g) Einheitliche Begriffsdefinition

Der Ausschuß empfiehlt auch eine einheitliche Begriffsdefinition der Begriffe ,,Kosten der Anteilseigner" (,shareholder costs`) und ,,Unterkapitalisierung". Im ersten Fall soll verhindert werden, daß die Kosten weder im Staat der Muttergesellschaft noch in dem der Tochtergesellschaft abgezogen werden können, im zweiten Fall wird eine einheitliche Regelung zur Unterkapitalisierung empfohlen.

h) Verlustvortrag und Verlustrücktrag

In allen Mitgliedstaaten wird zwar der Verlustvortrag gewährleistet, doch weichen die Regelungen der einzelnen Staaten voneinander ab. Zu Unterschieden kommt es in diesem Zusammenhang bei Unternehmensübernahmen oder bei Unternehmensumgliederungen. Der Ruding-Ausschuß spricht sich daher für eine Harmonisierung der Inanspruchnahme von Verlustvorträgen aus.

Noch uneinheitlicher als beim Verlustvortrag ist die steuerliche Regelung des Verlustrücktrages in der EG. Auch hier empfiehlt der Ausschuß eine teilweise Harmonisierung obwohl betont wird daß es durch diese unterschiedlichen Vorschriften zu keinen erheblichen Wettbewerbsverzerrungen kommt.

i) Veräußerungsgewinne

Auch bei der Besteuerung der Veräußerungsgewinne gibt es die unterschiedlichsten

Regelungen in der Gemeinschaft. Hier empfiehlt der Ausschuß, daß in einem ersten Schritt eine Harmonisierung der Steuerpolitik angestrebt wird.

Das Hauptziel dieser gemeinsamen Steuerpolitik sollte sein, nur den Realgewinn des Veräußerungsgegenstandes zu besteuern und den Scheingewinn (inflationsbedingter Anteil) nicht zu besteuern.

Hieraus ergeben sich zwei Gesichtspunkte:

1. Die Nichtbesteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Reinvestition
2. Die Nichtbesteuerung von Scheingewinnen, sofern keine Reinvestition erfolgt.

Der Ausschuß empfiehlt deshalb, daß die Kommission einen Richtlinienentwurf erarbeitet, bei dem Gewinne aus der Veräußerung des abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagevermögens nicht besteuert werden sofern sie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wieder in gleichartige Wirtschaftsgüter investiert werden.

Das Gleiche soll auch für Mehrheitsbeteiligungen von Finanzanlagen gelten.

Weiters empfiehlt der Ausschuß, daß alle Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und von Mehrheitsbeteiligungen, bei einer Unterlassung der Reinvestition innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, mit dem normalen Körperschaftsteuersatz besteuert werden. Jedoch soll hier die Inflation durch Indexierung der Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Für Veräußerungsverluste soll die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit gewährt werden.

j) andere Aspekte der Körperschaftssteuer

Ein weiteres Problem stellt der Zeitraum zwischen Einnahmenerzielung und Steuerzahlung von Unternehmen dar. Dieser ist nämlich in den meisten Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. Der Ausschuß empfiehlt daher eine Mindestharmonisierung der Zeitunterschiede für Steuerabgaben. Das Gleiche gilt auch für Steuererstattungen. Die Kommission soll daher eine Richtlinie erarbeiten, in der die Fälligkeitsfristen von allen geltenden Steuern in den Mitgliedstaaten vereinheitlicht werden.

Eine weitere Empfehlung des Ausschusses betrifft nochmals die Körperschaftssteuer. Der Ausschuß ist der Meinung, daß auch Nicht-Kapitalgesellschaften das Recht haben sollten sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen, damit kleinere und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt werden.

Die Ausübung dieses Wahlrechtes muß aber für einen bestimmten Zeitraum bindend sein.

k) Unterschiede in der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuern

Wie in schon obiger Tabelle dargestellt, existieren in Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Spanien Gewerbesteuern mit unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen. Nach Meinung des Ruding-Ausschusses sind solche Bemessungsgrundlagen wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen. Der Ausschuß empfiehlt daher jenen Staaten, die derartige Steuern erheben diese durch eine Gewinnsteuer zu ersetzen. Die Bemessungsgrundlage soll dann der staatlichen Körperschaftssteuer entsprechen.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Unternehmensbesteuerung der EG (Ruding Bericht)
Autor
Jahr
1997
Seiten
20
Katalognummer
V97646
ISBN (eBook)
9783638960984
Dateigröße
493 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmensbesteuerung EG
Arbeit zitieren
Wolfgang Reithoffer (Autor:in), 1997, Unternehmensbesteuerung der EG (Ruding Bericht), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97646

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Unternehmensbesteuerung der EG (Ruding Bericht)



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden