Ertragsteuerliche Beurteilung der Übertragung von Mitunternehmeranteilen unter Lebenden in Bezug auf vorweggenommene Erbfolge


Seminararbeit, 2000

14 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Gliederung

1 Einleitung

2 Ertragsteuerliche Beurteilung der Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Lebenden in Bezug auf die vorweggenommene Erbfolge
2.1 Einkommensteuer
2.1.1 Nachfolgeklausel
2.1.2 Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
2.1.2.1 A als Mitunternehmer der Cult-OHG 2.1.2.2 Wesentliche Grundlagen
2.1.2.3 Betriebliche Veräußerungsrente
2.1.3 Betriebsaufgabe
2.1.4 Unentgeltliche Übertragung
2.1.4.1 Betriebliche Versorgungsrente
2.1.4.2 Private Versorgungsrente
2.1.4.3 Einkommensteuerliche Beurteilung der privaten Versorgungsrente
2.1.4.4 Einkommensteuerliche Beurteilung der unentgeltlichen Übertragung
2.2 Gewerbesteuer

3 Ertragsteuerliche Beurteilung Übertragung eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen in Bezug auf die vorweggenommene Erbfolge
3.1 Nachfolger-Miterbe
3.2 Miterbe, der nicht Gesellschafter geworden ist

4 Zusammenfassung

5 Literaturverzeichnis

6 Entscheidungsregister

7 Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

A und B sind an der Cult-OHG zu je 50 % beteiligt. A scheidet am 1.1.2000 aus und überträgt seinen Anteil an Sohn S unter Anrechnung auf die künftige Erbfolge. Sohn S verpflichtet sich zu wiederkehrenden Zahlungen auf Lebenszeit an seinen Vater A i.H.v. 30.000 DM/Monat. Weiterhin überträgt A an seine Tochter T ein Grundstück ebenfalls unter Anrechnung auf die künftige Erbfolge, welches an die OHG verpachtet war und welches die Tochter weiter an die OHG verpachtet. Die Aufgabenstellung für die Hausarbeit aus den Übungen in

Betriebswirtschaftlicher Steuerlehre SS 2000 ist die ertragsteuerliche Beurteilung dieses Sachverhalts. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob es sich bei der Übertragung des Gesellschaftsanteils um eine Veräußerung, eine Betriebsaufgabe oder eine unentgeltliche Übertragung der Gesellschaftsanteile handelt. Weiterhin ist festzustellen, in welchem Zusammenhang die wiederkehrenden Zahlungen zu der Übertragung der Gesellschaftsanteile stehen. Zuletzt ist die Übertragung des Grundstücks vom Vater A auf die Tochter T zu beurteilen.

2. Ertragsteuerliche Beurteilung der Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Lebenden in Bezug auf die vorweggenommene Erbfolge

2.1 Einkommensteuer

A ist zu 50 % an der Cult-OHG beteiligt. Am 1.1.2000 scheidet A aus und überträgt seine

Beteiligung an seinen Sohn S. Die Übertragung geschieht innerhalb der vorweggenommenen Erbfolge.

2.1.1 Nachfolgeklausel

Daß Sohn S alleiniger Nachfolger des A ist, ist nur möglich, wenn z.B. im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart ist. Qualifizierte Nachfolgeklausel bedeutet, daß ,,(...) nicht alle Miterben, sondern nur einer oder einzelne von mehreren Miterben dem Erblasser in seiner Gesellschafterstellung nachfolgen." Wenn dagegen nichts in dieser Hinsicht. vereinbart wurde, handelt es sich um eine einfache Nachfolge. Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird der Anteil an der Mitunternehmerschaft von allen Erben des ausscheidenden Gesellschafters fortgeführt. Wenn ein Miterbe einen anderen Miterben abfindet, stellt diese Abfindung bei der einfachen Nachfolgeklausel Anschaffungskosten dar. Wenn dagegen ein qualifizierter Miterbe einen nicht qualifizierten

Miterbe abfindet, stellt diese Abfindung keine Anschaffungskosten dar, da nur der qualifizierte Miterbe als Mitunternehmer angesehen wird.1 Aus dem Sachverhalt ist zu entnehmen, daß im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart ist. Abfindungen werden von S an T nicht gezahlt.

Sohn S verpflichtet sich zu wiederkehrenden Zahlungen auf Lebenszeit an A i.H.v. 30.000 DM monatlich. Zunächst ist zu beurteilen, um welche Art von Übertragung es sich handelt. Hierbei unterscheidet man zwischen drei Arten der Übertragung, nämlich zwischen der Veräußerung, der Betriebsaufgabe und der unentgeltlichen Übertragung.

2.1.2 Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Die Übertragung des Gesellschaftsanteils oder Mitunternehmeranteils des A an S wäre eine Veräußerung, wenn i.S.d. R 139 Abs.1 EStR i.V.m § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Anteil mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt übertragen wird und ,,der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann".2 Weiterhin muß A gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Mitunternehmer ( § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ) angesehen werden können.

2.1.2.1 A als Mitunternehmer der Cult-OHG

A ist i.S.d. H 138 Abs.1 EStR i.V.m § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Mitunternehmer, da er zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft, nämlich der Cult-OHG, ist und unternehmerische Initiative entfalten kann sowie unternehmerisches Risiko trägt ( lt. Sachverhalt ist A zu 50 % am Vermögen und Ertrag der Cult-OHG beteiligt ).

2.1.2.2 Wesentliche Grundlagen

Weiterhin muß A seinem Sohn S die wesentlichen Grundlagen übertragen. Das Grundstück, welches an Tochter T übertragen wird, stellt Sonderbetriebsvermögen dar. Zum Sonderbetriebsvermögen zählen nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Wirtschaftsgüter, ,, (...) die einem oder mehreren oder allen Beteiligten gehören, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der PersGes zu dienen ( Sonderbetriebsvermögen I ) (...) ". D.h., es gehören die Wirtschaftsgüter dazu, welche ein Gesellschafter der PersGes zur Nutzung überläßt und die von ihr für eigenbetriebliche Tätigkeiten eingesetzt werden.3 Das Grundstück gehört A und er überläßt es der Cult-OHG zur Nutzung. Da A das Grundstück an seine Tochter T überträgt, gehört es nicht mehr zum Sonderbetriebsvermögen der OHG, weil T nicht Gesellschafterin der OHG ist. Nun stellt sich die Frage, ob das Grundstück wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Ein Betriebsgrundstück ist ,,(...) nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für den Betrieb keine oder nur geringe Bedeutung hat. Maßgebend hierfür ist das Gesamtbild der tatsächlichen oder der beabsichtigten Nutzung."4 In dem Sachverhalt wird lediglich von einem unbebauten Grundstück gesprochen. Es wird nichts darüber ausgesagt, daß das Grundstück zu betrieblichen Zwecken besonders befestigt oder ein Gebäude darauf errichtet wurde. Aus diesem Grund kann man davon ausgehen, daß es weiterhin unbebaut ist und somit keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, da sich keine Produktionsanlage oder sonstiges auf diesem Grundstück befinden und auch die Nutzung nicht von Bedeutung ist. Somit hat das Grundstück für die Cult-OHG nur eine geringe Bedeutung. D.h., daß alle wesentlichen Grundlagen an S übertragen werden.

2.1.2.3 Betriebliche Veräußerungsrente

Ferner muß die Übertragung entgeltlich geschehen. Hier stellt sich nun die Frage, wie die wiederkehrenden Zahlungen auf Lebenszeit zu beurteilen sind. Bei wiederkehrenden Zahlungen unterscheidet man in diesem Zusammenhang zwischen einer betrieblichen Veräußerungsrente, einer betrieblichen Versorgungsrente und einer privaten Versorgungsrente. Bei einer Veräußerung kommt allerdings nur die betriebliche Veräußerungsrente in Frage.

,, Eine betriebliche Veräußerungsrente liegt vor, wenn ein Betrieb gegen Zahlung einer Rente übertragen wird und sich die Beteiligten bei der Bemessung der Rentenhöhe übereinstimmend von dem Gedanken einer angemessenen Gegenleistung für die erworbenen Wirtschaftsgüter ( Leistungsaustausch ) leiten ließen. Leistungen und Gegenleistungen müssen nach kaufmännischen Gesichtspunkten wie unter Fremden abgewogen werden. "5 Gemäß des BFH- Urteils vom 30.11.1967 genügt es nicht allein, daß nicht ausgeschlossen werden kann, ,,...daß die Vertragsparteien eine kaufmännischen Grundsätzen entsprechende Abwägung der Werte von Leistungen und Gegenleistungen vorgenommen" haben. ,,Denn die Annahme einer Kaufpreißrente setzt voraus, daß die Beteiligten positiv solche kaufmännischen Erwägungen angestellt haben."6 Laut Sachverhalt wird nicht explizit auf kaufmännische Erwägungen bei Leistung und Gegenleistung hingewiesen. Es ist auch nicht anzunehmen, da die wiederkehrenden Zahlungen auf Lebenszeit vereinbart worden sind und somit in der Summe weit über dem Wert des Mitunternehmeranteils liegen. Somit kann davon ausgegangen werden, daß es sich nicht um eine betriebliche Veräußerungsrente handelt. Aufgrund dieser

Tatsache ist eine entgeltliche Übertragung auszuschließen. D.h., daß eine Veräußerung nicht in Frage kommt.

2.1.3 Betriebsaufgabe

Da es sich nicht um eine Veräußerung handelt, könnte es sich um eine Betriebsaufgabe handeln. Eine Betriebsaufgabe liegt vor i.S.d. H 139 Abs. 2 EStR i.V.m. § 16 Abs. 3 EStG , ,,wenn alle wesentlichen Grundlagen innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang - nicht nach und nach - entweder in das Privatvermögen übergeführt oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen übergeführt werden und damit der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört."7 Die wesentlichen Betriebsgrundlagen werden zwar in einem einheitlichen Vorgang übertragen ( am 1.1.2000 ), jedoch werden sie weder in das Privatvermögen überführt noch an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen übergeführt, da das Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt ( siehe 2.1.2.2 ) und somit alle wesentlichen Grundlagen an S übertragen werden. Es handelt sich also hier auch nicht um eine Betriebsaufgabe.

2.1.4 Unentgeltliche Übertragung

Nachdem die Übertragung weder eine Veräußerung noch eine Betriebsaufgabe darstellt, müsste es sich um eine unentgeltliche Übertragung der Mitunternehmeranteile handeln. Die Übertragung wäre unentgeltlich, wenn der Betrieb unentgeltlich mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen wird. Dies ist bei einer Schenkung i.S.d. § 516 BGB der Fall. Der Schenker erzielt keinen Veräußerungsgewinn und der Beschenkte hat keine Anschaffungskosten. Gleiches gilt bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils.8 Die wiederkehrenden Zahlungen auf Lebenszeit könnten allerdings gegen eine unentgeltliche Übertragung der Mitunternehmeranteile sprechen. Eine Veräußerungsrente liegt, wie schon geprüft ( siehe 2.1.2.3 ), nicht vor. Somit können die wiederkehrenden Zahlungen nur noch entweder eine betriebliche Versorgungsrente oder eine private Versorgungsrente darstellen. ,,Versorgungsleistungen sind als Rente oder dauernde Lasten wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolge zugesagt und erbracht werden. Sie können auch auf einer Verfügung von Todes wegen beruhen und stellen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar, erfolgen also unentgeltlich."9

2.1.4.1 Betriebliche Versorgungsrente

,,Für eine betriebliche Versorgungsrente ist kennzeichnend, daß ihre Begründung und Bemessung überwiegend durch das Bestreben bestimmt wird, den Rentenberechtigten angemessen zu versorgen, ihn insbesondere von materieller Not zu schützen; dabei kann die betriebliche Veranlassung für solche Fürsorgeleistungen sowohl in früher geleisteten Diensten (...) als ausnahmsweise auch in anderen Umständen (...) zu finden sein." Da im Sachverhalt nichts explizit gegen den Versorgungscharakter der Zahlungen ausgesagt wird und die monatlichen Zahlungen ungefähr dem Gewinnanteil des A in den letzten 3 Jahren entsprechen ( wiederkehrende Zahlungen jährlich 360.000 DM / Gewinnanteil des A 300.000 DM jährlich ). Somit kann man davon ausgehen, daß S dem A eine Versorgungsrente zahlt, mit dem Bestreben, A angemessen zu versorgen. Da es sich aber um einen gesetzlichen Unterhaltsberchtigten (A) und -verpflichteteten (S) handelt, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob diese Versorgungsrente einen betrieblichen oder einen außerbetrieblichen Charakter hat. Es besteht zwar unter gesetzlichen Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten die Möglichkeit der betrieblichen Versorgungsrente. Allerdings besteht die schwer wiederlegbare Vermutung, daß es sich um eine Versorgungsrente mit familiären Charakter handelt.10 Da diese Vermutung im Sachverhalt nicht widerlegt wird, handelt es sich hier um eine private und nicht um eine betriebliche Versorgungsrente. Der familiäre Versorgungsgedanke steht hier im Vordergrund.

2.1.4.2 Private Versorgungsrente

,,Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist bei der Übertragung von existenzsicherndem und ertragbringendem Vermögen von Eltern auf Kinder im Regelfall anzunehmen, daß Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen werden; vielmehr wird widerlegbar vermutet, daß die Rente - unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens - nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insofern familiären, außerbetrieblichen Charakter hat." Die wiederkehrenden Leistungen dürfen allerdings nicht nur auf eine bestimmte Zeit, sondern müssen auf Lebenszeit vereinbart sein.11 A überträgt seinen Gesellschaftsanteil, aus dem er sein Einkommen bezogen hat, und somit existentsicherndes und ertragbringendes Vermögen darstellt, an seinen Sohn S. S verpflichtet sich, seinem Vater Versorgungsleistungen i.H.v. monatlich 30.000 DM auf Lebenszeit zu zahlen. Die Versorgungsleistungen sind ungefähr gleich den Gewinnanteilen des A in den letzten 3 Jahren (Gewinnanteil 300.000 DM jährlich / Versorgungsleistung 360.000 DM jährlich). Somit kann davon ausgegangen werden, daß die Versorgungsleistungen nach der Ertragskraft des übertragenen Gesellschaftsanteils bemessen worden sind. Es kann weiterhin davon ausgegangen werden, daß die Unterhaltsleistungen nach den Versorgungsbedürfnissen des A bemessen sind. Somit erlangen die Versorgungsleistungen einen familiären, außerbetrieblichen Charakter. Diese Tatsache führt zu dem Schluß, daß es sich bei den wiederkehrenden Zahlungen des S an A um eine private Versorgungsrente handelt.

2.1.4.3 Einkommensteuerliche Beurteilung der privaten Versorgungsrente

,,Für das Verhältnis der Versorgungsbezüge beim Berechtigten als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr.1 EStG und dem Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG beim Verpflichteten gilt das Korrespondenzprinzip. D.h. die Versorgungsleistungen sind nur in dem Umfang zu besteuern, in dem sie auf der anderen Seite beim Verpflichteten als Sonderausgaben abzugsfähig sind." Nun ist zu beurteilen, ob die Versorgungsleistungen des S an A steuerlich als Rente oder dauernde Last zu behandeln sind. Leistungen, die bereits ihrer Natur nach ungleichmäßig sind, sind stets als dauernde Last zu berücksichtigen. Diese Versorgungsleistungen vom Typus I sind insgesamt grundsätzlich abänderbar. Bei diesen Versorgungsleistungen handelt es sich daher um in vollem Umfang zu berücksichtigende wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) bzw. Sonderausgaben ( § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ). Nur wenn ausdrücklich die Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen ausgeschlossen wird, liegt eine nur mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigende Rente vor. Die Versorgungsleistungen des Typus II setzen grundsätzlich gleichmäßige Geldzahlungen und regelmäßige Unabänderbarkeit voraus. ,,Sie stellen daher grundsätzlich nur mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigende Renten (§ 22 Nr. 1 Satz 3a EStG) und Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG) dar."12 Wenn allerdings ausdrücklich die Abänderbarkeit z.B. in Bezug auf § 323 ZPO vereinbart wird, liegen dauernde Lasten vor. Im Sachverhalt werden zwischen S und A ausdrücklich gleichmäßige Zahlungen i.H.v. 30.000 DM/Monat vereinbart. Allerdings wird auch ausdrücklich die Abänderbarkeit nach § 323 ZPO vereinbart. D.h., daß es sich hierbei um eine Versorgungsleistung des Typus II handelt. Durch Die Vereinbarung der Abänderbarkeit handelt es sich hier aber nicht um eine Rente, welche nur mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern ist, sondern um dauernde Lasten. Dies bedeutet, daß S i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG die vollen 30.000 DM monatlich als Sonderausgaben geltend machen kann. Nach dem Korrespondenzprinzip muß A somit die vollen 30.000 DM monatlich i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen ( sonstige Einkünfte ) versteuern.

2.1.4.4 Einkommensteuerliche Beurteilung der unentgeltlichen Übertragung

Es handelt sich hierbei weder um eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils noch um eine Betriebsaufgabe, da der Mitunternehmeranteil mit seinen wesentlichen Grundlagen durch einen einheitlichen Übertragungsakt i.S.d. H 139 Abs. 6 EStR unentgeltlich überführt worden ist. D.h., daß für S keine Anschaffungskosten anfallen und er den Mitunternehmeranteil mit seinen Buchwerten i.S.d. § 7 Abs. 1 EStDV fortzuführen hat. Dadurch, daß es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt, realisiert A keine Veräußerungsgewinne ( R 139 Abs. 6 EStR ).

2.2 Gewerbesteuer

Gewerbesteuerlich entsteht durch den Mitunternehmerwechsel von A auf S das Problem der Unternehmeridentität im Bezug auf den Verlustabzug. Der Gewerbebetrieb muß im Abzugsjahr von denselben (Mit-)Unternehmern betrieben werden, welche den Verlust erlitten haben, d.h., es muß sog. Unternehmeridentität ( Unternehmergleichheit ) vorliegen. ,,Nach § 10a Satz 3 GewStG kann im Fall des § 2 Abs. 5 GewStG ( Übergang eines Gewerbebetriebs im ganzen auf einen anderen ) der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des übergegangenen Unternehmens ergeben haben."13 Im Sachverhalt wird allerdings nicht die PersG als ganzes auf Sohn S übertragen, sondern nur 50%. § 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG regelt diesen Fall nicht. Gemäß des BFH-Urteils vom 14.12.1989 kann aber auch nicht festgestellt werden, daß die Übertragung von Mitunternehmeranteilen vom Normzweck der Vorschrift ausgeschlossen ist. Gemäß des BFH-Urteils vom 03.05.1993 steht das Recht zum Verlustabzug dem Unternehmer des Betriebs zu. § 10a Satz 2 GewStG regelt dies zwar nicht unmittelbar, es folgt aber deutlich daraus. Denn § 2 Abs. 5 GewStG regelt, daß der Unternehmer den Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge des übergegangenen Unternehmens kürzen kann. Somit wird für die Anwendung des § 10a Satz 1 GewStG vorausgesetzt, daß der Unternehmer des Betriebes den Verlustabzug vornimmt. Weiterhin wäre es nun wertungswidersprüchlich, wenn zwar der Verlustabzug beim Wechsel aller Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft entfällt, aber beim Wechsel eines Mitunternehmers fortgeführt werden könnte. Die beiden Fälle unterscheiden sich nicht qualitativ, sondern nur quantitativ. D.h., daß nach dem BFH- Urteil vom 03.05.1993 beim Wechsel eines Mitunternehmers der Verlustabzug, der auf diesen Anteil entfällt, nicht fortgeführt werden darf. Die verbleibenden Mitunternehmer können allerdings weiterhin im Verhältnis ihrer Aneile den Verlustabzug wahrnehmen.14 Auf den Sachverhalt bezogen bedeutet dies, daß S einen Verlustabzug von A nicht fortführen könnte.

Allein B, der ebenfalls zu 50% an der Cult-OHG beteiligt ist, könnte einen bestehenden Verlustabzug fortführen, allerdings nur in Höhe seiner Anteile.

3. Ertragsteuerliche Beurteilung der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen in Bezug auf die vorweggenommene Erbfolge

A überträgt seiner Tochter T ein unbebautes Grundstück, welches sich bis zu diesem Zeitpunkt im Sonderbetriebsvermögen der Cult-OHG befand ( siehe 2.1.2.2 ). Die Tochter verpachtet das Grundstück weiterhin an die Cult-OHG. Es stellt sich nun die Frage, wie dieses Grundstück nach der Übertragung zu behandeln ist.

3.1 Nachfolger-Miterbe

Wäre T Gesellschafterin der Cult-OHG, dann würde das Grundstück weiterhin im Sonderbetriebsvermögen verbleiben. Sie würde das Grundstück unentgeltlich i.S.d. § 7 Abs. 1 EStDV erwerben. T ist aber keine Gesellschafterin der Cult-OHG und deshalb kommt dies nicht zur Anwendung.

3.2 Miterbe, der nicht Gesellschafter geworden ist

Somit hat T das Grundstück als nicht qualifizierter Miterbe ( siehe 2.1.1 ) von A unentgeltlich im Hinblick auf die vorweggenommene Erbfolge erhalten. Das Grundstück befindet sich also nicht mehr im Sonderbetriebsvermögen, unabhängig davon, ob T das Grundstück weiterhin an die Cult-OHG verpachtet. Dies bedeutet, daß es zu einer Entnahme von Sonderbetriebsvermögen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG führt, da das Grundstück, welches Sonderbetriebsvermögen darstellt, auf einen nicht qualifizierten Miterben ( Tochter T ) entfällt ( § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ).15 Daraus folgt, daß durch die Entnahme des Grundstücks stille Reserven, soweit vorhanden, aufgedeckt werden. Das Grundstück war mit einem Buchwert i.H.v. 200.000 DM im Sonderbetriebsvermögen des A. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt zum Zeitpunkt der Entnahme ( 01.01.2000 ) 320.000 DM. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Entnahmen mit dem Teilwert anzusetzen. Dadurch, daß nun stille Reserven aufgedeckt werden, kommt es zu einem Entnahmegewinn. Ein Entnahmegewinn ist gemäß H 14 Abs. 2-4 EStR der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen dem Entnahmewert, der sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ermittelt und dem Buchwert des entnommenen Wirtschaftsgutes. D.h., der Entnahmegewinn errechnet sich folgendermaßen:

Teilwert 320.000 DM

./. Buchwert 200.000 DM

= Entnahmegewinn 120.000 DM

Den Entnahmegewinn von 120.000 DM hat A voll zu versteuern.

T verpachtet dieses Grundstück weiterhin an die Cult-OHG. Der jährliche Pachtzins i.H.v. 24.000 DM sind für T Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die sie um die Werbungskosten kürzen kann. Für die Cult-OHG stellt der Pachtzins voll abzugsfähige Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG dar.

4. Zusammenfassung

A überträgt seinem Sohn S unentgeltlich seinen Mitunternehmeranteil mit seinen wesentlichen Grundlagen unter Anrechnung auf die künftige Erbfolge. Die qualifizierte Nachfolgeklausel, welche dies ermöglicht, ist im Gesellschaftsvertrag festgehalten. S verpflichtet sich zu wiederkehrenden Zahlungen auf Lebenszeit i.H.v. 30.000 DM/Monat, welche eine private Versorgungsrente darstellen. Für S sind die Zahlungen voll als dauernde Last abzugsfähig, und A muß diese voll als wiederkehrende Bezüge versteuern. Weiterhin überträgt A an seine Tochter S ein Grundstück, welches sich im Sonderbetriebsvermögen der Cult-OHG befand. Dies stellt für A eine Entnahme dar. A hat den sich daraus ergebenden Entnahmegewinn i.H.v. 120.000 DM voll zu versteuern. Die Einnahmen der T i.H.v. 24.000 DM jährlich, die sie durch die Verpachtung erzielt, stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Die Cult-OHG kann die Pachtzinsen voll als Betriebsausgaben abziehen.

5. Literaturverzeichnis

Lange/Grützner/Kussmann/Reiß, Personengesellschaften im Steuerrecht, 5. Auflage, Berlin, 1998

Zenthöfer, Schulze zur Wiesche, Finanz und Steuern, Band 3, Einkommensteuern, 5. Auflage, Stuttgart, 1999

RD Sprinz, StOlin Kobbe, Einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden

Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen, OFD Münster, www.fm.nrw.de/fachinfo/beitraege/dauernde-last/

6. Entscheidungsregister

a) Bundesfinanzhof

Datum Aktenzeichen Fundstelle (BStBl) zitiert in Glnr.

30.11.1967 IV 1/65 1968 II 263 2.1.2.3

14.12.1989 IV R 117/88 1990 II 436 2.2

03.05.1993 GrS 3/92 1993 II 616 2.2

31.08.1994 X R 58/92 1996 II 672 2.1.4.2

31.08.1995 VIII B 21/93 1995 II 890 2.1.2.2

b) Verwaltungsanweisungen

Datum BMF Fundstelle (BStBl) zitiert in Glnr.

11.01.1993 BMF 1993 I 62 2.1.1, 3.1.2

7. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1 Vgl. BMF-Schreiben vom 11.01.1993 - S 2242 - BStBl 1993 I 62

2 Vgl. EStR R 139 Abs. 1; Betriebsveräußerung im ganzen.

3 Vgl. Lange, Dr. Jürgen in Lange/Grützner/Kussmann/Reiß : Personengesellschaften im Steuerrecht; 5.Auflage 1998; S.163-165 Rdn.335 u. 337.

4 Vgl. BFH vom 31.08.95 - VIII B 21/93 - BStBl 1995 II 890

5 Vgl. Lange ,Dr. Jürgen in Lange/Grützner/Kussmann/Reiß : Personengesellschaften im Steuerrecht; 5.Auflage 1998; S.485 Nr.1133

6 Vgl. BFH vom 30.11.1967 - IV 1/65 - BStBl 1968 II 263

7 Vgl. EStR H 139 Abs. 2; Allgemeines

8 Vgl . Zenthöfer/Schulze zur Wiesche: Einkommensteuer; 5. Auflage 1999; S. 584 Nr. 2.6.7.5.

9 Vgl. RD Sprinz, STOlin Kobbe, OFD Münster: Einkommensteuerliche Behandlung von

wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen; http://www.fm.nrw.de/fachinfo/beitraege/dauernde-last/dauernd1.1- 1.1.6.htmwww.fm.nrw.de/fachinfo/beitraege/dauernde-last/dauernd1.1-1.1.6.htm.

10 Vgl. Lange, Dr. Jürgen in Lange/Grützner/Kussmann/Reiß: Personengesellschaften im Steuerrecht; 5. Auflage 1998; S. 486 Rdn. 1134

11 BFH vom 31.08.1994 - X R 58/92 - BStBl 1996 II 672

12 Vgl. RD Sprinz, StOlin Kobbe, OFD Münster: Einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen (www.fm.nrw.de/fachinfo/beitraege/dauernde-last/1_3bis1_.htm)

13 Vgl. Lange, Dr.Jürgen in Lange/Grützner/Kussmann/Reiß: Personengesellschaften im Steuerrecht; 5.Auflage 1998; S. 738 Rdn. 1689.

14 Vgl. BFH vom 03.05.1993 - GrS 3/92 - BStBl 1993 II 616

15 Vgl. BMF-Schreiben vom 11.01.1993 - S 2242 - BStBl 1993 I 62

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Ertragsteuerliche Beurteilung der Übertragung von Mitunternehmeranteilen unter Lebenden in Bezug auf vorweggenommene Erbfolge
Note
2,0
Autor
Jahr
2000
Seiten
14
Katalognummer
V97713
ISBN (eBook)
9783638961646
Dateigröße
444 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ertragsteuerliche, Beurteilung, Mitunternehmeranteilen, Lebenden, Bezug, Erbfolge
Arbeit zitieren
Andreas Koch (Autor:in), 2000, Ertragsteuerliche Beurteilung der Übertragung von Mitunternehmeranteilen unter Lebenden in Bezug auf vorweggenommene Erbfolge, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97713

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