Hat Art. 24 I GG noch einen Anwendungsbereich ?


Seminararbeit, 2000

25 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


I. Einleitung

Ziel dieser Arbeit ist es, den heutigen Anwendungsbereich des Art. 24 I anhand seiner Entwicklung und seiner dadurch bedingten Veränderung darzustellen.

Zum besseren Verständnis der heutigen Aufgaben wird daher zunächst kurz, etwa am Beispiel der "Montanunion", auf den ursprünglichen Zweck und auf die geschichtliche Entwicklung eingegangen, die den Anwendungsbereich des Art 24 I entscheidend einschränkt. Daran anschließend wird der aktuelle Anwendungsbereich in drei Teilen, auch anhand einiger bedeutender Beispiele, vorgestellt, bevor im darauf folgenden Teil auf die Schranken eingegangen wird und kritikwürdige Punkte des Art. 24 I herausgestellt werden. Im letzten Abschnitt wird eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse dargelegt, die anhand der Beispiele entwickelt wurden, worauf das Schlußwort mit dem Ausblick auf eine mögliche zukünftige Bedeutung des Art. 24 I die Arbeit beendet.

II. Art. 24 I vor 1992

Um die Frage, nach einem noch übrig gebliebenen Anwendungsbereich verständlich beantworten zu können, bedarf es eines kurzen Rückblicks in Teile der Verfassungsgeschichte, der helfen soll, die sich hinter der Frage verbergenden Voraussetzungen zu erkennen.

1. Rückblende

Unverzichtbares Kompetenzattribut des modernen Staates ist seine Garantenfunktion für die innere und äußere Sicherheit. Diese Aufgabe der Friedenssicherung durch Verrechtlichung von Streitigkeiten ist seit dem 17. Jahrhundert auf Basis der Staatstheorie von Thomas Hobbes die fundamentale Rechtfertigung des Staates und seines Gewaltmonopols2. Es ist deshalb nicht verwunderlich, daß frühe Integrationsversuche in Bereichen, wie beispielsweise der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft zu Beginn der Fünfziger Jahre scheiterten, während die wirtschaftliche Integration zunächst zwar etwas zögerlich, aber dann immer entscheidender zum Erfolg führte3.

Die Grundidee des Art. 24 I und der Zweck, den der Verfassungsconvent von Herrenchiemsee und der Parlamentarische Rat4 mit der Aufnahme dieser Vorschrift in das Grundgesetz verfolgten, liegt beim ersten Augenschein auf der Hand: Es ging darum, die Schaffung internationaler Organe zu erleichtern, um mit deren Wirkung für die Gebiete der beteiligten Staaten Angelegenheiten zu besorgen, die bisher ausschließlich den verschiedenen nationalen Souverainitäten überlassen waren. So dachte man schon damals zum Beispiel konkret an die Montanunion5: Grundgedanke der Montanunion war es, die deutsche Produktion von Kohle und Stahl, der eine erhebliche militärische und wirtschaftliche Bedeutung beigemessen wurde, unter eine internationale Kontrolle zu bringen. Dadurch sollte eine Bedrohung des Friedens durch ein wiedererstarkendes Deutschland ausgeschlossen werden6.

Angesichts des aufkeimenden Ost-West-Konflikts und der negativen Erfahrungen mit dem Vertrag von Versailles erschien ein solches Vorgehen nur dann friedenssichernd und erfolgversprechend, wenn Deutschland gemeinsam mit anderen europäischen Staaten in ein supranationales System eingegliedert würde7.

Dies war rechtlich innerhalb Deutschlands nur auf Grundlage eines Art. 24 I zu regeln, so daß es am 18. April 1951 in Paris zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl kam, in der sich Deutschland, Frankreich, Italien und die Benelux-Staaten zusammenfanden.

Weder in der Reichsverfassung von 1871, noch in der Weimarer RV waren Artikel mit entsprechendem Sinngehalt enthalten, so daß der Art. 24 I ein Novum im deutschen Verfassungsrecht darstellt.

Auch eine Reihe anderer europäischer Staaten8, überwiegend Mitgliedstaaten der Europäischen Union, haben in ihre Verfassungen aus der gleichen Grundidee heraus Bestimmungen eingebracht, die ungeachtet kleinerer Unterschiede doch in ihrem Kern und in ihrer Tendenz vergleichbar sind9.

Wie der deutsche Art. 24 I, so sind auch diese Artikel als eine der Lehren des Zweiten Weltkriegs, der große Teile Europas zerstörte, nach Kriegsende erlassen oder eingefügt worden, teilweise -sehr weitsichtig- schon speziell auf die Errichtung der Europäischen Union gerichtet10.

So kann man an dieser Stelle als Zwischenergebnis resumieren, daß der Grundstein, für den Weg, der von der nationalstaatlichen absoluten Souverainität zur europäischen Integration führte, von den europäischen Staaten bereits unmittelbar nach Kriegsende gelegt wurde.

2. Bedeutung des Art. 24 I für die europ. Integration

Die Gründung der EG und die darauf folgende Praxis der Mitgliedstaaten galt als bedeutendster und als Grundanwendungsfall des Art 24 I. Er wurde daher vorzugsweise als Entscheidung für die supranationale Integration , gar als "Integrationshebel" gedeutet11, mit dessen Hilfe der "Souveränitätspanzer" der Bundesrepublik durchbrochen wurde12. Integration in diesem Sinne ist die größere Konzentration von Hoheitsrechten bei einer internationalen Organisation und zugleich der Prozeß einer fortschreitenden wirtschaftlichen und politischen Annäherung und Verbindung, wie sie in den EG-Verträgen angelegt ist und durch die Präambel des GG zusätzlich legitimiert wird13.

So war Art. 24 I dann auch Grundlage für verschiedene Übertragungen von Hoheitsrechten zur Erweiterung des europäischen Zusammenschlusses, wie z.B. die am 25. März 1957 in den Römischen Verträgen verabschiedete Gründung von EWG und EAG und auch die Europäischen Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen von 195914. Darauf folgte ein nächster Integrationsschritt in Form des Fusionsvertrages vom 8. April 1965, in dem die bis dahin noch getrennt bestehenden Organe der Gemeinschaften nach Art. 4 I EGV zu einem gemeinsamen Rat und einer gemeinsamen Kommission zusammengeschlossen wurden.

Auch die am 28. Februar 1986 beschlossene Einheitliche Europäische Akte, durch die die Verwirklichung eines europäischen Binnenmarktes als Vertragsziel in den EWGV aufgenommen wurde und somit ein fundamentales Ereignis für die europäische Integration darstellte, fand ihren Weg ins Deutsche Recht durch Anwendung des Art 24 I. So bot Art. 24 I den Europäischen Gemeinschaften für diese und andere wichtige Übertragungen von Hoheitsrechten an zwischenstaatliche Einrichtungen das Einfallstor in die exekutiven, legislativen und judikativen Strukturen des deutschen Rechtsstaatsgefüges15. Mit jedem dieser Verträge und Abkommen gelangte man zu einer höheren Integrationsstufe und ließ Europa ein Stück näher zusammenrücken. Dadurch wurden die Strukturen der Europäischen Gemeinschaften natürlich auch immer komplexer.

Dies zeigte sich z.B. daran, daß ein alter, schon zu Zeiten der Verfassungskonstitution heftig geführter Streit wieder zunehmend an Bedeutung gewann: Bis zuletzt waren sich die Herren der Konferenz vom Herrenchiemsee und vom Parlamentarischen Rat in ihren Besprechungen zur Verfassungskonstitution uneinig über die Frage, ob die Zustimmung des Bundesrates und qualifizierter Mehrheiten für die Übertragung von Hoheitsrechten erforderlich war16. Auf qualifizierte Mehrheiten, wie auch auf Zustimmung des Bundesrates wurde schließlich verzichtet, um die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu erleichtern17.

Auch Rechtsfragen kamen zwangsläufig bei zunehmender Komplexität der Strukturen vermehrt auf. Insbesondere ist hier die Rangfrage der Schranken der Integrationsermächtigung zu erwähnen. Die Enquete-Kommission Verfassungsreform wollte dies weiterhin der Rechtsprechung überlassen und schlug, bei ablehnendem Sondervotum, allein das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates nur bei Übertragung von Hoheitsrechten der Länder vor18.

Trotz der erheblichen Entwicklung der europäischen Integration und der damit verbundenen Rechtsfragen, wie am Beispiel verdeutlicht, blieb Art. 24 bis zum Jahre 1992 unverändert. Betrachtet man die erreichte Dichte der Integration19, so erscheint eine Regelung, die die Übertragung von Hoheitsrechen auf "zwischenstaatliche Einrichtungen" gestattet, doch etwas mager, da das im Unionsvertrag niedergelegte Integrationsstadium über das einer zwischenstaatlichen Einrichtung weit hinausgeht20. Es bedurfte der Rechtsprechung des BVerfG um diese Bestimmung durch "sachgerechte Auslegung"21 einerseits für die eigentümliche Verzahnung von Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht22 handhabbar zu machen, andererseits aber auch, um der Integration die nötigen Schranken zu setzen23. Diese vor 1992 durch die Rechtsprechung entwickelten Schranken sind jetzt im wesentlichen in Art. 23 I kodifiziert, der die deutsche Mitwirkung an der Entwicklung der Europäischen Union vorsieht24.

III. Art. 24 I nach 1992

1. Der neue Art. 23

Durch das 38. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 199225 wurde mit Art. 23 eine neue Rechtsgrundlage für die europäische Integration, die bis dahin Hauptanwendungsgebiet des Art. 24 I gewesen war, geschaffen, sowie Art. 24 I a eingefügt. Zugleich wurde die Gelegenheit benutzt die Mitwirkung der durch die europäische Integration in ihren Kompetenzen zwangsläufig beeinträchtigten Bundesländer an diesem Integrationsprozeß durch Art. 23 II, IV und VI auf eine verfassungsrechtliche Grundlage zu stellen und damit auch dem oben schon erwähnten Streit über ein Zustimmungserfordernis des Bundesrates zu begegnen26. Natürlich ergaben sich daraus auch eine Menge anderer Probleme, wie z.B. die endlose Kritik an einem wachsenden Demokratiedefizit mit fortschreitender Integration und Akkumulierung der innerstaatlichen Kompetenzen auf Seiten der Bundesregierung. Auf diese Problematik ist an dieser Stelle jedoch nicht einzugehen.

2. Wirkungsbereich des Art. 24 I

Auf den ersten Blick könnte man nach diesen Darstellungen annehmen, daß Art. 24 I mit seinem Hauptanwendungsbereich auch seiner Bedeutung verlustig gegangen sei. Gleichwohl gibt es aber auch andere zwischenstaatliche Einrichtungen, die nicht die EG betreffen und der Regelung durch Art. 24 I bedürfen.

Art. 24 I erschöpft sich nämlich eben nicht in der Funktion als bisherige Verfassungsgrundlage der europäischen Integration.

Es wäre verfehlt, aus der Präambel des Grundgesetzes - "...als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa..." - und dem Umstand, daß in der Praxis die weitgehendsten Übertragungen von Hoheitsrechten auf die Europäischen Gemeinschaften erfolgt sind, zu schließen, daß solche Übertragungen nur auf europäische internationale Organisationen möglich seien27.

Schon der Wortlaut des Art. 24 I spricht nicht für eine solche Reduzierung des Wirkungsbereiches auf die Europäischen Gemeinschaften. Das aufgeführte Zitat aus der Präambel ist in seiner Bedeutung zu unbestimmt und steht mit Art. 24 I nicht in einem so engen systematischen Zusammenhang, als das es eine den Wortlaut sehr einengende Auslegung zu tragen vermag.

Auch der telos des Art. 24 I ist nicht auf europäische Zusammenarbeit beschränkt, auch nicht was die institutionalisierte Zusammenarbeit betrifft; Art. 24 II und III GG sprechen dagegen. Schließlich versagt sich auch die Präambel einer "europafixierten" Sicht, indem sie den Frieden in der Welt und nicht nur in Europa als Ziel nennt. Geographisch gesehen können Hoheitsrechte daher sowohl auf regionale internationale Organisationen übertragen werden, auch wenn es sich nicht um europäische handelt, wie auch auf weltweite28. Auch strukturell ist der Wirkungsbereich des Art. 24 I kurz zu erläutern: Der Begriff "zwischenstaatliche Einrichtung" iSd Art. 24 I verweist nicht etwa auf eine eigene völkerrechtliche Kategorie der Staatenverbindungen, sondern vor allem auf die von Staaten durch Vertrag geschaffenen internationalen Organisationen. Darauf beschränkt sich der Begriff jedoch nicht. Er ermächtigt Art. 24 I auch dazu, ein durch Vertrag -unter deutscher Mitwirkung- geschaffenes selbständiges völkerrechtliches Organ, das nicht die Strukturmerkmale einer internationalen Organisation aufweist, mit Durchgriffsbefugnissen29 auszustatten30. Deren Kreis schränkt Art. 24 I weder in geographischer noch in inhaltlicher oder funktioneller Hinsicht ausdrücklich ein31.

3. Art. 24 I als Staatszielbestimmung

Grundsätzlich herrscht in der Rechtsprechung32 und Schrifttum33 im Grundsatz darüber Einigkeit, daß in Art. 24 I auch eine Staatszielbestimmung enthalten ist. Eine präzise Herleitung wird indessen nur selten versucht. Zumeist begnügt man sich mit dem Hinweis auf die Ausführungen von Vogel. Dieser hatte im Wege einer Zusammenschau des Art. 24 I mit der Präambel und den Art. 25, 26 eine "Verfassungsentscheidung des GG für die internationale Zusammenarbeit" ermittelt34. Zu beachten ist vor allem die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Bei den Beratungen im Parlamentarischen Rat stand die privilegierende Funktion ganz im Vordergrund. Auch im Schrifttum wurde der dynamisch über den Nationalstaat hinausweisende Charakter der Norm schnell erkannt35. Außerdem folgt aus der Gesamtschau von Art. 24 I, der Präambel36 und den Art. 1 II, 9 II, 25 und 26, daß die Organisation nicht gegen den Frieden und die Völkerverständigung gerichtet sein darf, womit noch einmal das Verfassungsprinzip und Normzweck des Art. 24 I, namentlich die Offenstaatlichkeit, hervorgehoben wird37.

IV. Merkmale des Art. 24 I

1. Derivative oder originäre Hoheitsträger?

Wie oben schon dargestellt, wird eine zwischenstaatliche Einrichtung iSd Art. 24 I zwar durch das Zusammenwirken der Mitgliedstaaten geschaffen.

Möglicherweise ist die Wahl des Wortes "übertragen", in bezug auf die Hoheitsrechte, vom Gesetzgeber jedoch etwas ungünstig.

Leicht gewinnt man den Eindruck, und diese These wurde im frühen Schrifttum vertreten38, daß Teile der deutschen Hoheitsgewalt an die zwischenstaatliche Einrichtung entäußert werden, wonach sich die Hoheitsgewalt der zwischenstaatlichen Einrichtung sodann als Summe der übertragenen nationalen Hoheitsrechte darstellen würde. Daraus ergebe sich eine wörtlich zu verstehende Übertragung iSv "transferre". Die Übertragung von Hoheitsrechten iSv "transferre" würde ja bedeuten, daß ein Substanzverlust an staatlicher Kompetenz entstünde, der es der deutschen Staatsgewalt unmöglich machen würde, Hoheitsakte in den übertragenen Bereichen zu setzen. Sicherlich kann eine zuständige zwischenstaatliche Einrichtung Recht setzen, das in den Mitgliedstaaten als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden ist, wozu die deutschen zuständigen Verfassungsorgane in diesem Umfang natürlich nicht in der Lage sind39. Dieser Problematik weiß jedoch Tomuschat entgegenzutreten, indem er die gelungene Abgrenzungsformel zwischen "übertragen" iSv "transferre" und "conferre" verwendet, wobei er der zweiten den Vorzug gibt40. Daraus folgt, daß "Übertragung" iSd Art. 24 I dazu führt, daß die BRD vielmehr auf die Ausübung ihrer Kompetenzen verzichtet, indem sie Hoheitsakte der zwischenstaatlichen Einrichtung innerhalb ihres Kompetenzbereiches anerkennt41. Dies ist ein weiteres Indiz für die schon dargestellte in Art. 24 I enthaltene Verfassungsentscheidung zur Offenstaatlichkeit, die hier ihren Ausfluß in der Öffnung des innerstaatlichen Kompetenzbereiches findet42. Mit der Schaffung einer zwischenstaatlichen Einrichtung entsteht somit nach heute h.M. ein neuer Hoheitsträger mit originären, nicht derivativen Hoheitsrechten43 von gleicher Konsistenz, die für alle Mitglieder in gleicher Weise wirksam werden44.

2. Kriterien der Institutionen iSd Art. 24 I

Auch internationale Organisationen oder Organe die von internationalen Organisationen geschaffen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen unter Art. 24 I subsumiert werden45. Dieses erweiterte Begriffsverständnis rechtfertigt sich aus der gerade dargestellten Entscheidung des GG zu internationaler Offenheit, die eine erhebliche Variationsbreite völkerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten voraussetzt46.

Es gibt jedoch weitere und entscheidendere Anforderungen, die an eine zwischenstaatliche Einrichtung iSd Art 24 I zu stellen sind:

a) Zum Begriff der zwischenstaatlichen Einrichtung

Der Begriff der zwischenstaatlichen Einrichtung wird weder im Grundgesetz definiert, noch an anderer Stelle außerhalb des Art. 24 I verwendet. Auch in der Rechtsprechung des BVerfG wird der Begriff nirgends definiert. Vielmehr wird hier bei bestimmten internationalen Organisationen einfach festgestellt, daß es sich bei Ihnen um zwischenstaatliche Einrichtungen iSd. Art. 24 I handele47, natürlich ohne daß dadurch andere internationale Organisationen aus dieser Kategorie ausgeschlossen werden sollen. Grundsätzlich fallen unter den Begriff alle von Staaten, d.h. durch völkerrechtlichen Vertrag48, geschaffene internationale Organisationen49.

Lediglich die angelsächsische Terminologie gibt hier einen Anhaltspunkt und ungefähre Orientierung, wie eine Definition und damit eine Abgrenzung aufgebaut werden könnte. Dort wird in zwei verschiedene Gruppen von internationalen Organisationen eingeteilt. Die erste und für den Art. 24 I relevante, ist die der International Governmental Organizations, IGO, was bedeutet, daß es sich um von Staaten durch völkerrechtlichen Vertrag geschaffene internationale Organisationen handelt. Die zweite Gruppe ist die der Non Governmental Organizations, NGO, welche alle von Privaten, seien sie nun Individuen oder Organisationen, geschaffenen Organisationen umfaßt50. Da es sich um von Staaten geschaffene internationale Organisationen handeln muß, also um IGOs, fallen also alle von Privaten geschaffenen Organisationen, NGOs, aus dem Bereich des Art. 24 I heraus.

b) Zur Notwendigkeit der Durchgriffsbefugnis

Bei der Entscheidung, ob eine zwischenstaatliche Einrichtung unter Art. 24 I zu subsumieren ist, kommt nach allgemeiner Ansicht der Frage maßgebliche Bedeutung zu, ob die Organisation oder eines ihrer Organe Durchgriffswirkung in den staatlichen Herrschaftsbereich hat51. "Hoheitsrechte" einer zwischenstaatlichen Einrichtung iSd Art. 24 I unterscheiden sich von den Beschlußrechten herkömmlicher internationaler Organisationen nach h.M.52 in der Art ihrer Wirkungsweise, die in dem Durchgriff in den staatlichen Herrschaftsbereich liegt.

Rechtsakte, wie z.B. Gerichtsurteile, Normen oder Einzelfallregelungen, die auf übertragenen Hoheitsrechten beruhen, entfalten unmittelbar, also ohne gesonderten staatlichen Umsetzungsakt53, Rechtswirkungen im innerstaatlichen Bereich54. Sie sind eben nicht an den Mitgliedstaat als Völkerrechtssubjekt gerichtet, sondern sie sind unmittelbar an die Rechtssubjekte und Rechtsanwendungsorgane der staatlichen Rechtsordnung adressiert. Obwohl dieses Kriterium vor allem anhand der jetzt Art. 23 unterfallenden Europäischen Gemeinschaften entwickelt wurde, bleibt es auch hier nicht auf diese beschränkt, sondern gilt grundsätzlich allgemein55.

c) Anwendungsfälle

Keine Einschränkungen existieren auch hinsichtlich der Aufgabenstellung der zwischenstaatlichen Einrichtungen. Nicht nur auf solche Einrichtungen können Hoheitsrechte übertragen werden, deren Aufgabe und Zweck umfassende politische Zusammenarbeit und Friedenssicherung im weitesten Sinne sind, sondern auch auf solche mit sachlich begrenzter Aufgabenstellung auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Technik, des Verkehrs, der Kommunikation, der Kultur, der internationalen Sicherheit und anderen Bereichen56. Um nun den Anwendungsbereich des Art. 24 I nach 1992 etwas anschaulicher zu machen, wird er im Folgenden mit einigen Beispielen belebt:

aa) Eurocontrol

Eurocontrol ist eine internationale Organisation, die nach dem internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt, ECV, von fünf westeuropäischen Staaten und der Bundesrepublik errichtet wurde, um die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Luftfahrt enger zu gestalten57. Zu diesem Zweck sind Hoheitsbefugnisse zur Regelung des Luftverkehrs in Anwendung des Art. 24 I übertragen worden, die die Agentur für die Luftverkehrs-Sicherungsdienste gem. Art. 18 ECV ermächtigte, den Luftfahrzeugführern alle erforderlichen Weisungen zu erteilen58. Umstritten ist, ob Eurocontrol durch den ECV von 1960 ( ECV a. F. ) auch Hoheitsrechte zur tariflichen Festlegung und Einziehung von Flugsicherungsgebühren übertragen worden sind. Seit der Neufassung des ECV, die in Form des Protokolls vom 12.02.1981 mit annähernd sechsjähriger Verzögerung am 01.01.1986 in Kraft trat, stehen Eurocontrol jedenfalls im Bereich der Festlegung und Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren keine Hoheitsrechte iSv Art. 24 I zu59.

Außerdem kann sich ein Vertragsstaat gem. Art. 6 I a 1 der Gebührenvereinbarung von 1981 etwaigen Beschlüssen, die mit Zweidrittelmehrheit gefaßt wurden, unter Berufung auf "zwingende Gründe nationalen Interesses", entziehen. Dies weist um so mehr darauf hin, daß Eurocontrol hier keine Verwaltungsbefugnisse mit Durchgriffswirkung besitzt. Die Gebührenforderung kann nur nach Maßgabe des staatlichen Rechts und durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte durchgesetzt werden60. Die Vertragsauslegung, auch des 1986 schon neu gefaßten ECV, ergibt jedoch gleichwohl, daß die Flugsicherung Eurocontrol als eigene Hoheitsaufgabe zugewiesen wurde. Der einzelne Luftfahrtunternehmer ist unmittelbar verpflichtet, Weisungen zu befolgen. Darin liegt eine Übertragung von Hoheitsrechten iSd Art. 24 I61.

bb) Europäische Kernenergie-Agentur - EKA

Die europäische Kernenergie-Agentur ist nach Art. 3 ff. des Übereinkommens über die Errichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie62 zu Sicherheitskontrollen gegenüber Unternehmen und Einrichtungen berechtigt, die spaltbares Material verwenden. Jede einzelne Inspektion wird kraft einer vom Kontrollbüro ausgestellten Anordnung durchgeführt, die der Regierung des betroffenen Vertragsstaates im voraus anzukündigen ist. Die Inspektionen sind nicht von der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners abhängig. Ist die Pflicht, spaltbares Material gem. Art. 4 nur zu friedlichen Zwecken zu verwenden durch einen Vertragsstaat verletzt, so ist die Agentur berechtigt, Abhilfemaßnahmen zu verlangen und, falls diese nicht getroffen werden, gem. Art. 5 b Sanktionen zu verhängen. Hieraus geht hervor, daß die Kontrollmaßnahmen der Agentur gegenüber privaten und staatlichen Unternehmen unmittelbar rechtswirksam sind, Insoweit sind der Agentur Hoheitsrechte iSd Art. 24 I übertragen worden63.

cc) Europäische Patentorganisation - EPO

Sie wurde durch Art. 4 I des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente64 gegründet. Aufgabe des Europäischen Patentamtes - EPA - einem Organ der EPO, ist die zentralisierte Erteilung Europäischer Patente gem. Art. 4 III EPÜ; diesem Patent kommt die Rechtswirkung eines in den Vertragsstaaten erteilten nationalen Patentes zu. Und dies gem. Art. 2 II EPÜ "in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist". Hieraus und aus den übrigen Bestimmungen des EPÜ ist abzuleiten, daß die dem Patentinhaber nach nationalem Recht zustehenden Ausschließlichkeitsrechte gem. §§ 8, 9 PatG durch eine Einzelfallentscheidung des EPA begründet werden65. Gegenüber den Patentantragstellern in den Mitgliedstaaten der EPO stehen dem EPA daher Verwaltungsbefugnisse zu, die Hoheitsrechte iSd Art. 24 I darstellen und somit eine direkte Durchgriffswirkung erzielen66.

dd) Europäische Schulen

Keine zwischenstaatlichen Einrichtungen, mangels Durchgriffswirkung sind: die Europäischen Schulen, da ihre Regelungsbefugnisse nur organintern wirken.

ee) Interpol

Wegen der Befugnis zur Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wird im Schrifttum z.T. aber ein Übertragungsgesetz iSv Art. 24 I für erforderlich gehalten67. Dies käme allein bei Zugrundelegung der sog. "zweiten Fallgruppe" neben dem Durchgriff in Betracht. Unter dieser Prämisse stellt sich dann die Frage, ob der faktische Grundrechtseingriff die aus Gründen der jedenfalls gebotenen Einschränkung des Tatbestandes verlangte besondere Qualität hat68. Insoweit wird man der polizeilichen Datensammlung doch gegenüber den von jeder Organisation vorgenommenen Datensammlungen69 eine solche Qualität einräumen können. Folgt man diesem Ansatz, wäre Interpol als zwischenstaatliche Einrichtung einzustufen.

In Anbetracht der Tatsache, daß die h.M. den Durchgriff als zwingendes Tatbestandsmerkmal des Art. 24 I ansieht und Interpol keine Durchgriffsbefugnisse hat, ist Interpol, folgt man dieser Meinung, nicht als zwischenstaatliche Einrichtung iSd Art. 24 I anzusehen70.

ff) North Atlantic Treaty Organization - NATO

Besonders strittig ist die Einstufung der Nato als zwischenstaatliche Einrichtung. Dies wurde bis zum Pershing-Urteil71 der BVerfG von der ganz h.M.72 verneint, weil der NATO keine Durchgriffsbefugnisse eingeräumt worden sind73. Diejenigen, die den Durchgriff nach wie vor als notwendiges Tatbestandsmerkmal des Art. 24 I ansehen, halten auch nach dem Pershing- Urteil konsequent an ihrer Auffassung fest74. Das BVerfG hat im Pershing-Urteil "das Zusammenwirken von Washingtoner-Vertrag, Aufenthaltsvertrag und Deutschlandvertrag in seinen Auswirkungen auf die deutsche Gebietshoheit als Einräumung von Hoheitsrechten iSd Art. 24 I qualifiziert"75. Das BVerfG argumentiert, daß Art. 24 I weder die Unwiderruflichkeit der Zurücknahme deutscher Hoheitsgewalt voraussetze, noch stehe ihr entgegen, daß die aktuelle Inanspruchnahme übertragener Hoheitsrechte von der Lagebewertung durch die Mitgliedstaaten je für sich abhängen dürfe76. Dies ließe sich als "faktischer Befehlsdurchgriff" oder aber als Erstreckung des Art. 24 I auf ein schlicht-hoheitliches Handeln der zwischenstaatlichen Einrichtung deuten77, das dazu führe, daß die faktische Einwirkung der Nato in den innerstaatlichen Rechtsraum als wesentlich einzustufen wäre78. Auf dieser Basis sieht das BVerfG die Nato als zwischenstaatliche Einrichtung an79, weil ihr von der BRD die Letztentscheidung über die Einsatzfreigabe und den militärisch-operativen Einsatz der auf Bundesgebiet stationierten Nuklearwaffen übertragen worden sei80, was sich auch im Rahmen des dem Natovertrag zugrunde liegenden Bündnisprogramms hielte81. Das herrschende Schrifttum hält, anders als das BVerfG, nach wie vor am Durchgriffserfordernis als wesentliches Tatbestandsmerkmal des Art. 24 I fest82, so daß die NATO unter den Gesichtspunkten der Nachrüstungs-Entscheidung83 hier nicht als zwischenstaatliche Einrichtung iSd Art. 24 I angesehen wird.

Durchgriffsrechte gegenüber der NATO sieht der NATO-Vertrag selbst nicht vor. Im Sekundärrecht der NATO finden sich zwar Ansätze in diese Richtung, aber doch keine echten Durchgriffsbefugnisse. So ist in dem Dokument MC 57, das auf Grundlage eines Beschlusses des NATO-Rates verfaßt wurde, welcher rechtlich lediglich eine Empfehlung darstellt, vorgesehen, daß im militärischen Konfliktfall das sog. "operational command" auf alliierte Kommandostellen übergeht. Diese erlangen damit eine begrenzte Weisungsgewalt gegenüber nationalen Streitkräften. Da die Rechtsgrundlage des in Rede stehenden Dokuments jedoch lediglich eine Empfehlung ist, besteht keine Rechtspflicht zur Unterstellung nationaler Verbände84. Trotz erfolgter Unterstellung könnte die volle nationale Befehlsgewalt wiederhergestellt werden, so daß man nicht von einer dauerhaften und gefestigten Übertragung sprechen kann85. Somit handelt es sich hier nicht um einen Anwendungsfall des Art. 24 I.

gg) Schengen II

Strittig ist wegen des unklaren Wortlauts die Stellung des Exekutivausschusses gemäß dem Schengen II-Abkommen86. Während die Bundesregierung von der Umsetzungsbedürftigkeit der Entscheidungen der Exekutivkommission ausgeht und eine eventuell notwendige Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat durch entsprechende Vorbehalte bei der -gem. Art. 132 II 1 des Abkommens einstimmigen- Beschlußfassung sichern möchte87, sieht ein Teil der Literatur die dem Exekutivausschuß eingeräumten Befugnisse als solche zur Sekundärrechtssetzung an88. Diese Literaturansicht wird wie folgt begründet: Nach dem Durchführungsübereinkommen zum Schengener Abkommen üben die nationalen Behörden gem. Art. 6 Schengen II zwar die Kontrolle der Außengrenzen aus und bleiben gem. Art. 10 ff. Schengen II für die Erteilung des einheitlichen Sichtvermerks zuständig. Der Exekutivausschuß legt jedoch das "Nähere sowie die Ausnahmen und die Modalitäten des kleinen Grenzverkehrs" fest, trifft Entscheidungen über praktische Einzelheiten bei der Durchführung der Kontrollen und der Überwachung der Grenzen, über die für die Sichtvermerkserteilung zuständigen Instanzen sowie Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer der Sichtvermerke und die für ihre Dauer einzuziehenden Gebühren89.

Dem wird, insbesondere von der Bundesregierung90 entgegengehalten, daß die Umsetzung der Entscheidungen des Exekutivausschusses allein in der Verantwortung der Vertragsstaaten liegt. Wie weit es hierzu innerstaatlicher Umsetzungsakte bedürfe, habe jeder Vertragsstaat für sich zu entscheiden91. Im Zweifel wird von den Vertragsstaaten eine weniger einschneidende Beschränkung ihrer Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit gewählt worden sein92.

hh) Vereinte Nationen - VN / UNO

Die dem Sicherheitsrat in den Art. 25, 41 ff. der VN-Charta93 eingeräumten Beschlußrechte verpflichten die Mitgliedstaaten als völkerrechtliche Einheiten und nicht einzelne Staatsorgane oder Einzelpersonen94. Somit stellen die Beschlußrechte der VN keine Hoheitsrechte iSd Art. 24 I dar. Gleichwohl haben sich im Rahmen der VN erste Formen supranationaler Befugnisse internationaler Organisationen herausgebildet. So weist Tomuschat darauf hin95, daß die von der durch Vertrag mit den VN verbundene Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation -ICAO96 - entwickelten Luftverkehrsregeln gem. Art. 12 S. 3 ICAO-Vertrag auch "über dem offenen Meer gelten", ohne daß sich ein einzelner Mitgliedstaat diesen Vorschriften entziehen kann97.

Supranationale Verwaltungsbefugnisse werden auch der Meeresbodenbehörde98 eingeräumt, die rechtlich nicht den VN zu untergliedern ist. So hat die Behörde beispielsweise hinsichtlich des Meeresbergbaus die Größe des Abbaufeldes, die Dauer der Abbauarbeiten, die Art deren Durchführung und die abzubauenden Mineralien zu bestimmen. Weitere Regelungen erfassen das Inspektions- und Abgabensystem, über welches die Gewinnabgabe an die Behörde geregelt wird. Die "rules, regulations and procedures" begründen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie der einzelnen Bergbauunternehmen99.

ii) Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Nach der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17.10.1968100 richten die Rheinuferstaaten nationale Gerichte ein, die für bestimmte, die Rheinschiffahrt betreffenden Zivil- und Strafsachen zuständig sind101. Es handelt sich dabei beispielsweise um schiffahrts- und strompolizeiliche Vorschriften oder Zahlung von Schiffahrtsabgaben. Gegen deren Entscheidungen kann bei der Berufungskammer der Zentralkommission Berufung eingelegt werden. Die Berufungskammer ist gem. Art. 37, 45 I Mannheimer Akte berechtigt, die Urteile der Rheinschiffahrtsgerichte mit bindender Wirkung für die Parteien aufzuheben oder zu ändern. In Anbetracht der Tatsache, daß der Bundestag dem Revisionsübereinkommen durch Gesetz vom 06.07.1966102 zugestimmt hat und insofern von der in Art. 24 I enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat103, können Zweifel über das Vorliegen einer Einräumung supranationaler Rechtsprechungsbefugnisse an die Berufungskammer dahinstehen.

Somit liegt eine Übertragung von Hoheitsrechten iSd Art. 24 I vor104.

jj) Vergleichende Abgrenzung der Moselkommission

Bei der Moselkommission kann ebenfalls der Berufungsausschuß gegen die Entscheidungen der Gerichte angerufen werden. Dieser ist gem. Art. 34 IV, 35 des Vertrages über die Schiffbarmachung der Mosel105 berechtigt, die Urteile der Moselschiffahrtsgerichte mit bindender Wirkung für die Parteien aufzuheben oder zu ändern. Im Hinblick auf diese Entscheidungsbefugnis verfügt die Moselkommission zwar ebenfalls über Hoheitsrechte iSd Art. 24 I106. Im Gegensatz zur für die Rheinschiffahrt geltende revidierte Mannheimer Rheinschiffahrtsakte enthält der Vertrag über die Schiffbarmachung der Mosel jedoch keinen Hinweis darauf, daß die Moselkommission ermächtigt ist, Regelungen über die Moselschiffahrt mit Durchgriffswirkung für die Moselschiffahrt oder staatliche Behörden zu schließen107. Auch soweit der Vertrag der Moselkommission das Recht einräumt, gem. der Art. 36, 40 des Vertrages Beschlüsse oder Empfehlungen zu fassen, geht er über die Regelungen für die Zentralkommission nach der Mannheimer revidierten Rheinschiffahrtsakte nicht hinaus.

Danach besitzt die Moselkommission im Gegensatz zur Zentralkommission für die Rheinschiffahrt im Bereich der Rechtsetzung keine Hoheitsrechte iSd Art. 24 I.

3. Einfluß des Art. 24 I auf einfach-staatliches Recht

Art. 24 I findet neben der dem ausdrücklichen Wortlaut entsprechenden Aufgabe, dem Bund die Mittel zur Übertragung von Hoheitsrechten an die Hand zu geben, auch in der gesamten deutschen Rechtsordnung Anwendung. Nach dem Gebot der völkerrechtsfreundlichen Auslegung ist -läßt eine Rechtsnorm mehrere Deutungen zu- ähnlich wie bei der verfassungskonformen Auslegung- derjenigen Interpretation der Vorzug einzuräumen, die gleichzeitig den Anforderungen des Völkerrechts gerecht wird108. Dieser Grundsatz gilt natürlich auf der Ebene des Verfassungsrechts, aber auch bei Anwendung einfachen staatlichen Rechts.

Die völkerrechtsfreundliche Grundhaltung des GG, die sich in den Normen, welche die Übernahme des Völkerrechts in das innerstaatliche Recht regeln, s. §§ 25, 59, zeigt, kann darüber hinaus als Ausdruck des Bestrebens gewertet werden, in Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze und des Demokratieprinzips die bestmögliche Durchführung völkerrechtlicher Verpflichtungen und völkerrechtlich geschützter Interessen innerstaatlich zu fördern109.

4. Schranken

Im Gegensatz zum neuen Art. 23 enthält Art. 24 I keine ausdrücklichen Schranken der Integrationsermächtigung. Gleichwohl läßt auch Art. 24 I die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen "nicht schrankenlos" zu110. Er eröffnet, so die Rechtsprechung des BVerfG, nicht den Weg, "die Grundstruktur der Verfassung, auf der ihre Identität beruht, ohne Verfassungsänderung, nämlich durch Gesetzgebung der zwischenstaatlichen Einrichtung zu ändern"111.

Seit Inkrafttreten des Art. 24 ist das BVerfG bemüht, die Schranken der Integrationsermächtigung und die von Art. 24 I eröffneten Relativierungsspielräume zu definieren und zu präzisieren112. Überzeugen kann das BVerfG hier jedoch nicht.

In der Literatur sind hingegen noch mehr Lösungsansätze zu finden, die von uneingeschränkter Integrationsmöglichkeit des Art. 24 I, bis zur an die gesamte Verfassung gebundene Integrationsbeschränkung reichen.. Die Vielfalt der dazu vertretenen Standpunkte ist einer überschaubaren systematischen Darstellung kaum mehr zugänglich. Randelzhofer teilt die Ansichten in fünf Hauptkategorien ein, um überhaupt annähernd in der Lage zu sein, den Sinngehalt der Thesen übersichtlich zu erfassen113.

Die h.L. ist sich im Grundsatz darüber einig, daß Art. 79 III eine unumstößliche Schranke darstellt, die jedem Ansatz zur Bestimmung der Ermessensgrenze in Art. 24 I zugrundezulegen ist114. Inwieweit andere Grundgesetznormen die Integrationsermächtigung des Art. 24 I einschränken -wie etwa die nicht einzeln vertretene Ansicht, daß der Wesensgehalt der Grundrechte in Art. 19 II die Integrationsermächtigung einschränkt- ist wiederum heillos umstritten115.

Zu konstatieren bleibt jedoch trotz aller Theorien folgendes: Gleichgültig um welche zwischenstaatliche Einrichtung es sich handelt und in welchem Umfang ihr welche hoheitlichen Befugnisse zugesprochen werden sollen, so sind wohl die Grenzen der Integrationsermächtigung in jedem Falle in den Grundanforderungen der Staatsdefinition der BRD zu finden, welche sich aus dem Grundgesetz ableiten116 und durch Art. 79 III ausdrücklich geschützt sind. Dies sind die Bekenntnisse der Verfassung zur Bundesstaatlichkeit, zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zum Sozialstaat und der Verpflichtung zum Grundrechtsschutz117. Solange an diesen Grundpfeilern der freiheitlich demokratischen Grundordnung der BRD nicht gerüttelt wird, so wird sich wohl kaum eine Stimme aus Lehre oder Rechtsprechung erheben, die die Verletzung einer Integrationsschranke anklagt.

5. Kritikpunkte bezüglich Art. 24 I

Natürlich könnte man Kritik am Gesetzgeber üben, der einen Grundgesetzartikel schuf, der so unzureichend bestimmt ist, daß selbst die Definitionen der einzelnen Begriffe und Tatbestandsmerkmale in Rechtsprechung sowie in der Literatur nicht nur äußerst umstritten, sondern nicht einmal festzustellen sind118. So wird z.B. der Begriff der zwischenstaatlichen Einrichtung weder im Grundgesetz, noch an anderer Stelle verwendet, außer in Art. 24 I. Auch die Rechtsprechung des BVerfG bietet hier keine Definition an. Mit der kritischen Betrachtung bei der Gesetzgebung zu beginnen, würde jedoch als fehlgeschlagen oder zumindest als untauglich angesehen werden; die Abgeordneten im Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates hatten keine exakte Vorstellung von den durch Art. 24 I zu regelnden Aufgabenstellungen. Dies war auch nahezu unmöglich, in Anbetracht der Tatsache, daß Art. 24 I, wie oben schon dargestellt, ein politisches Novum war, das den Einbindungswillen der Bundesrepublik in internationale Gefüge und somit die Entscheidung zur Offenstaatlichkeit dokumentieren sollte. Das zeigt, daß der Gesetzgeber nur eine programmatische Vorstellung von der Aufgabe des Art. 24 I hatte119.

Sinnvoll hingegen, wäre die Kritik in der Auslegung und in der Praxis des Art. 24 I anzusetzen.

Die Zusammenschau der Präambel, sowie der Art. 1 II, 9 II, 24 I, 25 und Art. 26, aus der sich das Verfassungsprinzip des friedlichen Zusammenlebens der Völker ableitet120, bedeutet konkret, daß Hoheitsrechte nicht auf solche internationalen Organisationen übertragen werden dürfen, deren Aufgabenstellung oder Art der Aufgabenerfüllung gegen den Frieden oder die Völkerverständigung gerichtet sind. In Ansehung der heute existierenden internationalen Organisationen, ist dies wohl schwerlich ein praktisches Problem. Jedoch muß man bei genauerem Betrachten der Kehrseite dieses Grundprinzips die Gefahr des politischen Mißbrauchs gegenwärtigen. Daß dieser Gedanke nicht ganz fern liegt, zeigte sich an der Auseinandersetzung um den sog. NATO-Doppelbeschluß, bei der es nicht an Stimmen in politischen Lagern gefehlt hat, welche die NATO als ein gegen den Weltfrieden gerichtetes Bündnis kritisierten. Hierbei ist die oben dargestellte umstrittene Rolle der NATO bezüglich Art. 24 I ebenfalls in die Betrachtung einzubeziehen. Dies führt zu einem weiteren kritischen Punkt, der die Auslegung des Art. 24 I betrifft.

Die Vielzahl an Diskussionen und Meinungsstreits darüber, welche Zugehörigkeitskriterien eine internationale Organisation oder Organ erfüllen muß, um zu den zwischenstaatlichen Einrichtungen iSd Art. 24 I zu zählen, verdeutlicht die Undurchschaubarkeit und unzureichende Bestimmtheit in Bezug auf die Subsumtion einer Einrichtung unter Art. 24 I. Dieser Umstand macht es unmöglich, eine abschließende Zusammenfassung aller unter Art.

24 I zu subsumierenden Organisationen und Organe zu erstellen121.

Dieses Problem findet seinen Ausfluß auch an anderer Stelle. Viele Zwischenstaatliche Einrichtungen waren vor 1992 nicht unter dem europäischen Dach und würden demnach auch heute nicht in den Anwendungsbereich des Art. 24 I fallen. Durch den EU-Vertrag sind sie jedoch in das Europäische Haus eingebaut worden122. Die Rechtsnatur dieser, im weitesten Sinne, zwischenstaatlichen Einrichtungen ist durch die Unbestimmbarkeit ebenfalls weitgehend unklar123.

So wäre vom BVerfG zu erwarten gewesen, daß es hier mit einem Urteil oder einer Grundsatzentscheidung mindestens eine grobe Marschrichtung festlegt, an der sich die Begriffe und Kriterien entwickeln können. Statt dessen bringt das BVerfG durch sein Pershing-Urteil und die darin entwickelte "weitere Fallgruppe"124 noch mehr Unruhe in die Diskussion. Dies ist insoweit jedenfalls im Sinne der Rechtsklarheit und dem Bestimmtheitsgebot scharf zu kritisieren.

V. Ausblick und Schlußbetrachtung

Die vorliegende Arbeit hat verdeutlicht, daß Art. 24 I sich als die Mutter der Offenstaatlichkeit in der deutschen Verfassung darstellt, wie schon in der Rückblende deutlich wurde125.

Der Artikel ist gewachsen und wurde geformt durch die rasante Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften. Die Grundsätze, die sich in diesem Zusammenhang durch Auslegung entwickelten, gelten fort. Sie sind eben nun auf nicht von Art. 23 erfaßten Organisationen zu beziehen und auf die in Zukunft noch zu erschaffenden Organisationen. Die Übertragung von Hoheitsrechten, gleichgültig auf welcher Ebene und in welchem Forum, die immer ein Anzeichen von zunehmender Integration sind, hängt maßgeblich vom politischen Willen und vom Demokratie- und Souveränitätsverständnis der betreffenden Staaten im Staatenverbund ab126.

Auch in Zukunft wird Art. 24 I wohl kein bescheidenes Dasein fristen.

Im Zuge der stetigen Modernisierung insbesondere der Kommunikationsmedien und der damit immer kürzer werdenden Wege, die IGOs notwendig machen werden, wird Art. 24 I GG wohl eher an Bedeutung gewinnen, denn verlieren, weil sich sonst Aufgabenbereiche von nationalen Einrichtungen unangenehm überschneiden127. Und die eben noch kritisierte Unbestimmtheit könnte sich dann als Vorteil auswirken. Denn gerade diese Unbestimmtheit ist es, die eine flexible Handhabung der in der Gegenwart noch nicht zu übersehenden Aufgabenstellungen der Zukunft unter Achtung der Werte, die der Verfassung zu Grunde liegen, ermöglicht.

[...]


1 Alle weiteren Artikel ohne besondere Kennzeichnung sind solche des Grundgesetzes.

2 Zippelius, Allgemeine Staatslehre § 17 II.

3 Di Fabio, DÖV 1997, 89.

4 Streinz, in: Sachs Art. 24, Rn 2, Fn 4, 5.

5 Streinz, in: Sachs Art. 24, Rn 2, Fn 6.

6 Wilmowsky, Jura 1992, 337.

7 BBPS S. 33.

8 so z.B. Art. 88-1 - 88-4 der Französischen Verfassung; Art. 11 Italienische Verfassung; Art. 49 Luxemburgische Verfassung; Art. 9 II Östereichisches B-VG; Art. 93 Spanische Verfassung; Art. 29 IV Nr. 2, 3 Irische Verfassung; usw.

9 Randelzhofer, in: Maunz/Dürig, Art. 24, Rn 1.

10 so z.B. auf Initiative des, nach eigenem Selbstverständnis, Europäers Charles de Gaulle, in der Französischen Verfassung in Art. 88-1 - 88-4.

11 Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, S. 50.

12 Bleckmann, Europarecht.

13 Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 9.

14 Di Fabio, DÖV 1997, 89.

15 Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 33; Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 9; Rauser, Übertragung von Hoheitsrechten, S. 21.

16 HChE Art. 23 III; Entwurf des Grundsatzausschusses des Parlamentarischen Rates Art 24 II: Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl von Bundestag und Bundesrat; Antrag der DP für Hoheitsübertragungen bei Zustimmung von Zweidritteln des Bundesrates, da es eine Verfassungsänderung sei.

17 Streinz, in: Sachs Art. 24, Rn 3.

18 Zur Sache 2/77, 234 ff., 250 f., 284.

19 BVerfGE 89, 172 f.: laut dem ehemaligen Präsidenten der Kommission Delors und des Mitglieds der Kommission Bangemann seien schon vor dem Unionsvertrag nahezu 80 % aller Regelungen im Bereich des Wirtschaftsrechts durch das Gemeinschaftsrecht festgelegt, bzw. nahezu 50 % aller deutschen Gesetze durch das Gemeinschaftsrecht veranlaßt worden.

20 Jarass in Jarass/Pieroth Art. 23, Rn 1; Randelzhofer in Maunz/Dürig Art. 24 I, Rn 200; kritisch Steinberger, FS Bernhardt, 1995, 1318.

21 zit.: BVergGE 31, 174.

22 Streinz, HdbStR VII § 182 Rn 6 ff.

23 BVerfGE 58, 40; 37, 296; in der Sache zustimmend BVerfGE 73, 375; 75, 240.

24 Streinz in Sachs Art. 23, Rn 3, 8.

25 BGBl. I 2086.

26 Streinz in Sachs Art. 23, Rn 5.

27 Tomuschat, in: BK Art 24, Rn 41.

28 Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 45.

29 dazu weiter unten.

30 Dörr, DÖV 1993, 698; Tomuschat, BK Art. 24, Rn 41.

31 Rojahn, in: v. Münch/ Kunig Art. 24, Rn 15; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 45.

32 BVerfGE 58, 1, 41: "Verfassungsentscheidung für eine internationale Zusammenarbeit" unter Hinweis auf K. Vogel.

33 Robbers, NJW 1989, 1325, 1331; Benda/Klein DVBl. 1974, 389, 391; Scheuner, in FS für Forsthoff, S. 325, 328, 337; Maunz, in der Erstbearbeitung des Art. 24 in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 1; Tomuschat, in BK Art 24, Rn 5; Jarass, in: Jarass/Pieroth Art. 24, Rn 1; Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 3; Stern, Staatsrecht, Bd I, S. 519 f.; H. P. Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, S. 52; Ruppert, Integrationsgewalt, S. 238 f. , 242; K. Vogel, Verfassungsentscheidung, S. 42 f.; Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, S. 161; Maunz/Zippelius, Deutsches Staatsrecht, § 17; Eilbach, Das Recht der EG als Prüfungsgegenstand des BVerfG, S. 70; Zuleeg, Der Staat 17, S. 27, 30.

34 Vogel, Die Verfassungsentscheidung des Grundgesetzes für die internationale Zusammenarbeit, insb. S. 42 f.

35 Münch, BerDGVR 2 1958, 73, 87; Scheuner, in: Kampf um den Wehrbeitrag, Bd II, 2. Halbbd., S. 94, 137; Smend, ebenda, S. 559, 561; Thoma, ebenda, S. 155, 158 ff., 165.

36 hier der Teil: "...dem Frieden der Welt zu dienen...".

37 Wengler, JZ 1968, 327; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 47; Doehring, HdbStR VII, § 178.

38 so die Literaturnachweise bei Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 15.

39 Leibholz/Rinck/Hesselberger Art. 24, Rn 26.

40 so auch Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 55; Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 15, der hier auf E. Kaufmann, in: Der Kampf um den Wehrbeitrag II, S. 42, 55 verweist.

41 BVerfGE 37, 280; 58, 28; 73, 374 ff.; Stern, Staatsrecht I, S. 523 f.; Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, S. 56; Badura, Staatsrecht, S. 266; Grabitz, Gemeinschaftsrecht bricht nationales Recht, S. 57; Hoffmann, DÖV 1967, 437; Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 19.

42 Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 57.

43 Streinz, in: Sachs Art. 24, Rn 18; Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 17, mit weiteren Nachweisen.

44 Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 15.

45 Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 44; Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn

46 Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 16.

47 Rauser, Übertragung von Hoheitsrechten, S. 52 f.

48 BVerfGE 2, 347, 377; so auch Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, S. 163.

49 Jarass, in: Jarass/Pieroth Art. 24, Rn 5; Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 7; Maunz, in der Erstbearbeitung von Maunz/Dürig Art. 24, Rn 21.

50 Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 44.

51 Streinz, in: Sachs Art. 24, Rn 13.

52 Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 8; Mosler, in: HdbStR VII § 175 Rn 19 ff.; Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 20; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 30.

53 durch Transformation oder speziellen "Vollzugsbefehl".

54 sog. "self-executing"

55 Rojahn, in: v. Münch/Kunig II Art. 24, Rn 6, 20 f.

56 Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 7

57 Eurocontrol-Vertrag -ECV- vom 13.12. 1960, BGBl. 1962 II, 2274.

58 Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 112; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 176; Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 36.

59 Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 36.

60 Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art 24, Rn 36.

61 so zwar Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 181; BVerfGE 58, 1/31; 54, 291; Jarass, in Jarass/Pieroth Art. 24, Rn 2; a. A. jedoch Giemulla, in: Giemulla/Schmid § 29 LuftverkehrsG Rn 16.

62 Übereinkommen vom 20.12.1957, BGBl. 1959 II, 586.

63 Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 110; Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 38; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 183.

64 Europäisches Patentübereinkommen - EPÜ - vom 5. Oktober 1973, BGBl. 1976 II, 649, 826 ff., mit späterer Änderung.

65 Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 39.

66 BGHZ 102, 122; Pakuscher, in: Festschrift für Zeidler, 1987, 1629; Schäfers, in: GRUR 1985, 749; Randelzhofer, in Maunz/Dürig Art. 24, Rn 188; Cronauer, Das Recht auf das Patent im Europäischen Patentübereinkommen, S. 13.

67 Eick/Trittel, EuGRZ 1985, 83.

68 Rauser, Die Übertragung von Hoheitsrechten auf ausländische Staaten, S. 99 ff.

69 Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 117 a, der deswegen, um den Tatbestand "supranational Organisation" nicht uferlos werden zu lassen, die zweite Fallgruppe ablehnt, aber a.E. doch wieder darauf zurückkommt.

70 Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 174 f.; Rojahn, in v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 42; Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 117 a.

71 BVerfGE 68, 94.

72 Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 44.

73 Ipsen, JöR 1971, 51; Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 113; Kirchhof, HStR III, § 78 Rn 22. Die gegenteilige Behauptung des BVerfG in BVerfGE 86, 1, 93, die Qualifizierung der NATO als zwischenstaatliche Einrichtung iSd Art. 24 I sei "im Schrifttum weithin unbestritten", konnte somit auch nur ohne Nachweise aufgestellt werden. Dazu Schweitzer, Staatsrecht III Rn 212.

74 so: Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 187, 42; Rojahn, in: v. Münch/Kunig II Art. 24, Rn 44; Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 113; Schweizer, Staatsrecht III, Rn 212.

75 geht aus der Interpretation des BVerfG des BVerfGE 68, 1, 80 f., 93 ff. hervor, die in BVerfGE 90, 285, 350 -Somalia-Urteil- enthalten ist.

76 BVerfGE 68, 1, 93 f.

77 so auch: Wieland, DVBl. 1991, 1178; Wolfrum, HStR VII, § 176; Jarass, in: Jarass/Pieroth Art. 24, Rn 4 a.

78 Rauser, Die Übertragung von Hoheitsrechten auf ausländische Staaten, S. 83, 108; Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, S. 140.

79 so auch Jarass, in: Jarass/Pieroth Art. 24 Rn 2.

80 BVerfGE 68, 1, 93 ff.; 77, 170, 232.

81 BVerfGE 68, 1, 97 ff.; 77, 170, 292.

82 Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art 24, Rn 187; Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 113 a; Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art 24, Rn 44; Bryde, JURA 1986, 363, 368 f.; Rauschning JuS 1985, 863, 866 ff.; Eckertz, EuGRZ 1985, 165, 168.

83 BVerfGE 68, 1, 93 ff.

84 Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 187; Rojahn, JZ 1979, 123.

85 Streinz, in: Sachs Art. 24, Rn 18; Rojahn, in v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 34.

86 Schengen II - Abkommen vom 19. Juni 1990, BGBl. II 1993, 1013.

87 BT-Drs 12/2453, 99.

88 Dörr, DÖV 1993, 696; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 192 f.

89 diese Maßnahmen gem. Art. 3 I, 8, 12 III, 17 I und III Schengen II.

90 im Verfahren zum Erlaß des Zustimmungsgesetzes zu Schengen II, in: BGBl. 1993 II, 1010.

91 BT-Drs. 12/2435, 99.

92 Rojahn, in: v. Münch/ Kunig II Art. 24, Rn 45; Verdroß/Simma, Universelles Völkerrecht, § 780.

93 BGBl. 1973 II, 431.

94 Dicke/Rengeling, Die Sicherung des Weltfriedens durch die VN, S. 47 ff.; Simma, Charta der VN Art. 25, 41, 48.

95 in: BK Art. 24, Rn 9.

96 ICAO-Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. 1056 II, 412.

97 Wolfrum, HStR § 176.

98 Diese soll auf der Grundlage des Seerechtsübereinkommens der VN vom 10. Dezember 1982, BGBl. 1994 II, 1799 iVm dem Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI dieses Seerechtsübereinkommens, BGBl. 1994 II, 2566 errichtet werden.

99 Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 117; Gloria, in: K. Ipsen, Völkerrecht, S. 705 f.; Bothe, FS für Partsch, 1989, 501.

100 Mannheimer Akte - Neufassung des deutschen Wortlauts: BGBl 1969 II, 597.

101 Rojahn, in v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 43.

102 BGBl. 1966 I, 560.

103 Art. 24 VerfahrensO der Berufungskammer vom 23.01.1970, BGBl. 1970 II, 38, 40.

104 Robbers, NJW 1989, 1332; Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 108; Rojahn, in v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 48; Randelzhofer, in Maunz/Dürig Art. 24, Rn 185.

105 Vertrag über die Schiffbarmachung der Mosel vom 27.10.1956, BGBl. 1956 II, 1838, zwischen der BRD, Frankreich und Luxemburg.

106 Mosler, HdbStR VII § 175 Rn 22; Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 109; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 186; Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 43.

107 Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 43.

108 Tomuschat, HdbStR VII § 172 Rn 27; Bleckmann, DÖV 1979, 312.

109 Bleckmann, DÖV 1979, 313; Tomuschat, HdbStR VII § 172 Rn 21 ff.

110 BVerfGE 58, 40, ständige Rechtsprechung.

111 BVerfGE 37, 279; im wesentlichen ebenso 58, 40; 73, 375f.

112 Streinz, Bundesverfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz und Europäisches Gemeinschaftsrecht, S. 231 ff.

113 Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 84.

114 Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 50; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 95 ff.; Isensee, HdbStR IV, § 98 Rn 288 ff.; Mosler, HdbStR VII, § 175 Rn 66; P. Kirchhof, HdbStR VII, § 183, Rn 59; Thieme, VVDStRL 1960, 57 f.; Lerche, FS für Redeker, 133.

115 Rojahn, in: v. Münch/Kunig Art. 24, Rn 51; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 95 ff.; Tomuschat, in: BK Art. 24, Rn 50, 61; Streinz, in: Sachs Art. 24, Rn 28.

116 so ein Ansatz von Streinz, in Sachs Art. 23, Rn 20 ff.

117 mit ähnlichem Ansatz auch Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 95 ff.

118 Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 84 ff.

119 Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24, Rn 38.

120 Tomuschat, in: Nachweise in BK, III, Art. 24, RN 139 ff.

121 Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Art. 24; Rn 84 ff mit einer Flut von divergierenden Ansichten.

122 so bspw. die Schengen-Abkommen.

123 Di Fabio, DÖV 1997, 101.

124 so Streinz, in: Sachs Art. 24, Rn 14.

125 Nicht zuletzt die durch Art. 24 I dokumentierte Offenstaatlichkeit ist es, die Altbundeskanzler Kohl in seiner Rede zum Abschied des Bundestages von der Stadt Bonn als Stärke und Garant von Kontinuität und internationalen Vertrauens besonders hervorhob, http://www.bundesregierung.de.

126 so auch Di Fabio, DÖV 1997, 101.

127 verkürzt auch unter dem Schlagwort "Globalisierung" .

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Hat Art. 24 I GG noch einen Anwendungsbereich ?
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
2000
Seiten
25
Katalognummer
V97796
ISBN (eBook)
9783638962476
Dateigröße
480 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Eigentlich ist es eine Arbeit aus dem Bereich Staatsrecht III. Sie hat aber europarechtliche Schwerpunkte und ist mir auch als Arbeit für den Wahlschwerpunkt Europarecht anerkannt worden.
Schlagworte
Anwendungsbereich
Arbeit zitieren
Mirko Schönfeldt (Autor:in), 2000, Hat Art. 24 I GG noch einen Anwendungsbereich ?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97796

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