Das Verhältnis des kanonischen zum weltlichen Stiftungsrecht und seine Auswirkungen auf die Stiftungsaufsicht für katholische Stiftungen in Bayern


Masterarbeit, 2019

87 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Unterscheidung zwischen weltlichen und kirchlichen Stiftungen
1.2. Säkularisierungstendenzen bei Stiftungen
1.3. Vielschichtigkeit des Stiftungsrechts für kirchliche Stiftungen
1.4. Weitere aktuelle Themenfelder für kirchliche Stiftungen
1.5. Zielsetzung der Arbeit
1.6. Verlauf der Untersuchung

2. Rechtsdualismus von weltlichem und kanonischem Stiftungsrecht
2.1. Vielschichtigkeit der Stiftungsverfassung
2.1.1. Vorrang des Stiftungsgeschäfts innerhalb des zwingend vorgegebenen Rechtsrahmens
2.1.2. Rechtliche Rahmenvorschriften für das Stiftungsgeschäft
2.1.2.1. Weltliches Stiftungsrecht
2.1.2.2. Kanonisches Stiftungsrecht
2.1.3. Rangverhältnis der unterschiedlichen Rechtsvorschriften zueinander
2.2. Die Kirche als staatliches Rechtssubjekt
2.3. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
2.3.1. Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften i. S. v. Art. 137 Abs. 3 WRV/ Art 142 Abs. 3 Satz 1 BV
2.3.2. Besonderheiten bei Auslegung von Verfassungsrechten, insbes. des GG
2.3.3. Stiftung als Untergliederung der Kirche
2.3.4. Das kirchliche Stiftungswesen als Gegenstand des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
2.3.5. Bestimmung des Sendungsauftrags im Hinblick auf die Interpretation der eigenen Angelegenheiten
2.3.6. Die Stiftung als Finanzierungsinstrument der Kirche
2.4. Schrankenvorbehalt
2.4.1. Interpretatorische Wechselwirkung von Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht
2.4.2. Gerichtliches Bewertungsverbot für kirchliche Abwägungsentscheidungen
2.4.3. Resümeé aus der Rechtsprechung des BVerfG
2.4.4. Aktuell gegenläufige Tendenzen in der Rechtsprechung zur Höhergewichtung einfacher Gesetze und von Grundrechten der EMRK
2.4.5. Fazit
2.5. Kirchengutsgarantie Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV
2.5.1. Inhalt und Bedeutung der verfassungsmäßigen bzw. konkordären Eigentumsgarantie
2.5.2. Regelungsadressaten der Kirchengutsgarantie nach Rspr. des BVerfG
2.5.3. Stiftungen als Träger der Kirchengutsgarantie
2.5.4. Umfang und Reichweite des Eigentumsschutzes
2.5.5. Stellenwert der Kirchengutsgarantie in der weltlichen Rechtssystematik
2.6. Einfluss weltlicher Rechtsordnung, u. a. durch Kanonisierung weltlichen Rechts (c. 22 CIC)
2.6.1. Intendierte Kongruenz mit dem weltlichen Recht
2.6.2. Dynamische Verweisung im kanonischen Recht auf weltliches Recht durch Kanonisation
2.6.3. Resümee

3. Aufsichtskonkurrenz zwischen staatlicher und kirchlicher Aufsicht
3.1. Aktualität der Frage nach der Abgrenzung staatlicher und kirchlicher Stiftungsaufsicht
3.1.1. Aufsichtsfreiheit sog. fiduziarischer unselbständiger Stiftungen
3.1.2. Das verfassungsmäßige Begründung der Aufsichtskonkurrenz
3.2. Rechtssystem im Stiftungsaufsichtsrecht im Gründungsstadium von Stiftungen
3.2.1. Errichtung selbständiger Stiftungen
3.2.2. Errichtung unselbständiger Zustiftungen
3.2.3. Stiftungsannahme als besondere weitere Voraussetzung für die kanonische Stiftungserrichtung
3.2.4. Staatlicher Teil der Anerkennung
3.2.5. Kirchlicher Teil der Anerkennung von Stiftungen nach weltlichem Recht
3.2.6. Zwischenergebnis zur Errichtung von Stiftungen
3.3. Rechtliche Beurteilung von Stiftungen, die nur nach einer der beiden Rechtsordnungen rechtsfähig sind
3.3.1. Keine Geltung von kanonischem Gesellschaftsrecht für den weltlichen Rechtskreis
3.3.2. Zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für juristische Personen kanonischen Rechts in der Praxis
3.4. Aufsicht des Ordinarius als Vollstrecker frommer Verfügungen (c. 1303 CIC)
3.5. Kirchliche Stiftungsaufsicht in Form der Rechts- und Fachaufsicht
3.5.1. Rechtsaufsichtliche Aufgaben
3.5.2. Primat des Stifterwillens für die Rechtsaufsicht
3.5.3. Fachaufsichtlicher Aufgabenkreis
3.5.4. Umfassende Eingriffsbefugnisse kirchlicher Stiftungsaufsicht

4. Die Abgrenzung von weltlichen und kirchlichen Stiftungen
4.1. Erfahrungen aus den Rechtsstreitigkeiten Stiftung Liebenau
4.2. Gesetzliche Klassifizierungen als kirchliche Stiftung
4.2.1. Erkennbarer Stifterwille auf Widmung kirchlicher Zwecke
4.2.2. Organisatorische Anbindung
4.2.3. Vermutungen organisatorischer Anbindung der Stiftung an die Kirche
4.2.4. Zusammenfassung
4.3. Unsicherheit über den Rechtsstatus als kirchliche oder weltliche Stiftung
4.3.1. Keine Hilfestellung durch den steuerrechtlichen Begriff „Kirchliche Zwecke“
4.3.2. Feststellung des Rechtsstatus in zwei Schritten nach der historisch-kasuistischen Methode nach Meyer
4.3.2.1. Stufe 1: Ermittlung eindeutiger unproblematischer Konstellationen
4.3.2.2. Stufe 2: Umfassende Sachverhaltsrecherche mit Gesamtbetrachtung aller Indizien
4.3.2.3. Analyse der historisch-kasuistischen Methode
4.3.3. Inhaltliche Bewertung von Abgrenzungskriterien
4.3.3.1. Mathematische Gewichtung der Kriterien
4.3.3.2. Stellungnahme zu den aktuell herrschenden Abgrenzungstheorien
4.3.4. Alternative Bewertungsmethode für eine objektivierte Entscheidungsfindung
4.3.4.1. Verfahrensablauf
4.3.4.2. Analyse der Klassifizierung des Stiftungszwecks

5. Reaktion der Kirche auf Säkularisierungstendenzen
5.1. Forderung nach zurückhaltender Ausübung der Aufsichtskompetenzen
5.2. Prinzip der gestuften Stiftungsaufsicht
5.3. Analyse der gestuften Stiftungsaufsicht
5.3.1. Entlastungsfunktion für die gesetzliche Stiftungsaufsicht
5.3.2. Befriedungsfunktion der fakultativen dezentralisierten Aufsichtsebene
5.3.3. Einklang mit den Richtlinien für die Verwaltung der kirchlichen Güter der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften apostolischen Lebens
5.3.4. Einfluss der aktuell veröffentlichten ethischen Grundsätze auf den materiellrechtlichen Prüfungsmaßstab für die Stiftungsaufsicht
5.3.5. Analyse des Prüfungsmaßstabs

6. Ergebnis
6.1. Das Konkurrenzverhältnis zwischen kanonischem und weltlichem Stiftungsrecht
6.2. Regelungen des kanonischen Rechts mit Wirkung für den weltlichen Rechtskreis
6.3. Abgestufter Eigentumsschutz für kirchliche Güter
6.4. Sicherung der rechtssicheren Teilnahme von Stiftungen am weltlichen Rechtsverkehr
6.5. Stiftungsaufsicht als eigene Angelegenheit der Kirche
6.6. Abgrenzung weltlicher und kirchlicher Stiftungen
6.7. Gestufte dezentralisierte Stiftungsaufsicht als Reaktion der Kirche auf Säkularisierungstendenzen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Unterscheidung zwischen weltlichen und kirchlichen Stiftungen

Die Frage nach einer Abgrenzung zwischen kirchlichen und weltlichen Stiftungen bildet aktuell immer wieder Streitpunkt für gerichtliche Auseinandersetzungen.1 So ist bei alten, bis heute bestehenden Stiftungen oftmals schwer feststellbar, ob sie kirchlicher oder weltlicher Rechtsnatur sind, nachdem sie im Mittelalter als Folge fortschreitender Säkularisierung in ihrem Charakter verändert worden waren. Meinungsverschiedenheiten über ihre Rechtsnatur werden heute teilweise mit Vehemenz über alle Instanzen bis hin zum BVerfG gerichtlich ausgetragen, wie allein die Verfahren um die Stiftung Liebenau oder um die Vereinigten Hospize belegen.

1.2. Säkularisierungstendenzen bei Stiftungen

Im Hinblick auf die Unterschiede zwischen weltlichen und kirchlichen Stiftungen steht vor allem die Stiftungsaufsicht im Mittelpunkt der aktuellen Diskussion. Kirchliche Stiftungen werden dadurch geprägt, dass sie der staatlichen Stiftungsaufsicht weitgehend entzogen und dafür einer kirchlichen Stiftungsaufsicht unterliegen, die Einfluss auf die Verwendung der Stiftungsmittel nimmt. Vor allem Ordensgenossenschaften möchten sich diesen Einflüssen entziehen und versuchen, weltliche Stiftungen zu gründen, um auf diese Weise ihr Vermögen der kirchlichen Stiftungsaufsicht zu entziehen. Dieser Trend zur Säkularisierung wurde sicherlich durch die Finanzmarktkrise 2008 und vor allem aber durch die anhaltende Niedrigzinspolitik der EZB verstärkt. Denn während Renditen und damit die Erträge der Stiftungen einbrachen, blieben die kirchlichen Stiftungen nach wie vor hohen Reglementierungen ausgesetzt. Einerseits besteht die Pflicht, Stiftungsvermögen zu erhalten. Es dürfen - i.d.R. - nur die daraus erzielten Erträge verwendet werden. Anderseits ist eine Stiftung verpflichtet, den vom Stifter vorgegebenen Stiftungszweck zu erfüllen, der sich nach Stiftungsgründung nicht einmal vom Stifter selbst mehr ändern lässt.

1.3. Vielschichtigkeit des Stiftungsrechts für kirchliche Stiftungen

Sowohl die Klassifizierung von Stiftungen als weltlich oder kirchlich als auch stiftungsaufsichtsrechtliche Fragen erfahren eine zusätzliche Rechtsunsicherheit durch die wechselseitige Überlagerung verschiedener Rechtsordnungen. Trotz Kanonisation, kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und Kirchengutsgarantie bleibt das auf kirchliche Stiftungen anzuwendende vielschichtige Stiftungsrecht Thema in der aktuellen Diskussion.

1.4. Weitere aktuelle Themenfelder für kirchliche Stiftungen

Herausforderungen, wie sie sich auch weltliche Stiftungen stellen, etwa die Ertragseinbrüche infolge der anhaltenden Niedrigzinsphase,2 Diskussionen um die Integrität und Qualifikation des Stiftungsmanagements oder die Einhaltung der DSGVO, mögen im kirchlichen Bereich sicherlich eine Rolle spielen. Sie sollen jedoch in dieser Arbeit nicht näher verfolgt werden, weil deren überragende Bedeutung weniger kirchenspezifisch ist, als vielmehr zu weltlichen Institutionen erörtert wird.

Daher soll auf den Ende Mai 2016 erstmals entdeckten und von der Diözese Eichstätt selbst als „System Eichstätt“ bezeichneten Machtmissbrauch ihres vormaligen Finanzdirektors und Diözesanökonoms, der gleichzeitig die Ämter des Domdekans und Domkapitulars inne hatte,3 nicht näher eingegangen werden. In der Diözese Eichstätt besetzte nämlich ein „enger Zirkel hochrangiger Kleriker .. sämtliche Macht- und Schaltstellen innerhalb der operativen Verwaltung und nahm gleichzeitig die Funktion der Kontroll- bzw. Beratungsgremien wahr.“4 Davon war insbesondere die St. Willibald-Stiftung betroffen. Sie wurde vom Bischöflichen Stuhl der Diözese Eichstätt Ende 2009 als selbständige fromme Stiftung (c. 1303 § 1, 1o CIC) in der Rechtsform einer öffentlichen juristischen Person (c. 116 § 1 CIC) und zivilrechtlich einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 4, Art. 21 Abs. 1 BayStG) gegründet.5 Der dadurch verursachte Schaden kann bis zu 60 Millionen Euro annehmen.6

1.5. Zielsetzung der Arbeit

Die vorliegende Arbeit legt ihren Schwerpunkt auf den Rechtsdualismus von weltlichem und kanonischem Stiftungsrecht und ihre Auswirkungen auf die Stiftungsaufsicht. Die folgende Untersuchung greift daher auf die aktuell diskutierten kirchlichen Themenschwerpunkte

1. Vielschichtigkeit des Stiftungsrechts
2. Aufsichtskonkurrenz zwischen staatlicher und kirchlicher Stiftungsaufsicht
3. Abgrenzung von weltlichen und kirchlichen Stiftungen
4. Reaktion der Kirche auf die Säkularisierungstendenzen auf, unterzieht sie einer Analyse und untersucht Interdependenzen.

1.6. Verlauf der Untersuchung

Dazu wird in Kapitel 2. das konkurrierende Nebeneinander von weltlichem und kirchlichem Rechtskreis aufgegriffen. In Abschnitt 2.1 wird hierfür auf das Stiftungsgeschäft als Ausgangsregelung für beide Rechtskreise näher eingegangen und seine Stellung zu weltlichem und kirchlichem Stiftungsrecht dargestellt. Daran schließt sich die Untersuchung des Verhältnisses der beiden Rechtsordnungen zueinander an, was einen Kern der Arbeit ausmacht. Um zu ermitteln, welchen Einfluss kanonisches Stiftungsrecht auf die weltliche Rechtsordnung ausübt, werden das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Abschnitt 2.3.) und ihre Grenzen (Abschnitt 2.4.) sowie die Kirchengutsgarantie in Abschnitt 2.5. mit Blick auf ihre Bedeutung für kirchliche Stiftungen behandelt. Sodann folgt in Abschnitt 2.6. die Untersuchung in umgekehrter Richtung, wenn es vor allem um die Kanonisierung des weltlichen Stiftungsrechts geht. Das Resümee in Unterabschnitt 2.6.3. fasst die Gesetzessystematik dieses Rechtsdualismus zusammen.

In Kapitel 3 werden der Rechtsdualismus und seine Gesetzessystematik im Hinblick auf die Aufsichtskonkurrenz zwischen der staatlichen und der kirchlichen Stiftungsaufsicht analysiert. Diese Untersuchung setzt beim Errichtungsstadium selbständiger und unselbständiger Stiftungen (Abschnitt 3.2.) an. Abschnitt 3.3. geht insoweit gesondert auf die rechtlichen Folgen ein, wenn die gegründete selbständige Stiftung nur nach einer der beiden Rechtskreise rechtsfähig wurde. Im Anschluss werden die stiftungsaufsichtsrechtlichen Befugnisse ausgearbeitet, mit denen sich eine gegründete Stiftung konfrontiert sieht. Dabei werden insbeson- dere im Abschnitt 3.5. die unterschiedlichen rechts- und fachaufsichtsrechtlichen Aufgaben und Kompetenzen für kirchliche und staatliche Stiftungsaufsicht erläutert.

Vor allem diese Kompetenzunterschiede sind bis heute Auslöser für Auseinandersetzungen, wenn es um die Einordnung als kirchliche oder weltliche Stiftung geht. In Bezug auf die Kirche rücken also Säkularisierungstendenzen in den Fokus, wenn es um die Umklassifizierung von kirchlichen in weltliche Stiftungen geht. Deren Kernproblem liegt in der Abgrenzung zwischen weltlichen und kirchlichen Stiftungen.

Deshalb schließt sich mit Kapitel 4. die Unterscheidung zwischen weltlichen und kirchlichen Stiftungen als zweites zentrales Thema dieser Arbeit an. Nach einer Analyse der gesetzlichen Grundlagen in Abschnitt 4.2. wird in Unterabschnitt 4.3.2. die historisch-kasuistische Methode nach K. Meyer vorgestellt, wenn es um die Entscheidung der Kirchlichkeit von Stiftungen in unklaren Fällen geht. Diese historisch-kasuistische Methode wird einer kritischen Hinterfragung unterzogen. Unterabschnitt 4.3.3. geht sodann auf die inhaltliche Bewertung von Abgrenzungskriterien ein, die zur Klärung dieser unklaren Verhältnisse dienen. Aus diesen Erkenntnissen wird in Abschnitt 4.3.4. eine vom Verfasser selbst entwickelte alternative Bewertungsmethode vorgestellt, wie sich objektiv ermitteln lässt, ob eine Stiftung kirchlicher oder weltlicher Rechtsnatur ist.

Kapitel 5. schließt mit einer Untersuchung der Maßnahmen ab, mit denen die Kirche die oben angesprochenen Säkularisierungstendenzen künftig vermeiden möchte. Nachdem die Ursachen für diese Tendenzen hinterfragt wurden, wird in Abschnitt 5.2. das neu eingeführte Prinzip der gestuften Stiftungsaufsicht vorgestellt und in Abschnitt 5.3. auf ihre Folgen hin analysiert. In Unterabschnitt 5.3.4. werden dabei die Zusammenhänge zu den aktuell veröffentlichten ethischen Grundsätzen hergestellt. Die daraus gezogenen Erkenntnisse werden in Abschnitt 5.3.5. einer kritischen Würdigung unterzogen.

Kapitel 6. beinhaltet eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Arbeit.

2. Rechtsdualismus von weltlichem und kanonischem Stiftungsrecht

Die Kirche ist als gemeinschaftlich verfasstes, sichtbares Gefüge (c. 204 § 2 CIC) auf zeitliche Güter (Vermögenswerte; bona temporalia) angewiesen, um ihre eingestifteten Ziele in der Welt zu verwirklichen (Art. 76 VatII GS). Kirchliches Vermögen ist aufgespalten in eine Vielzahl von Rechtsträgern, insbesondere als Sondervermögensmassen in der Rechtsform von Stiftungen. So sind selbständige, rechtsfähige Stiftungen (fundatio autonoma) Gesamtheiten von Sachen (universitates reri), welche vom Stifter zu einem in c. 114 § 2 CIC aufgezählten Zweck gewidmet und von der zuständigen Autorität errichtet wurden (c. 1303 § 1, 1o CIC).7 Sie werden dadurch nach c. 115 § 3 CIC zu rechtsfähigen juristischen Personen (c. 115 § 1 CIC), also Trägerinnen von kanonischen Pflichten und Rechten, somit Rechtssubjekte i.S.v. c. 113 § 2 CIC als Teil der Kirche. Stiftungen sind also zunächst kanonischen Regelungen unterworfen. Details werden in kanonischem Recht, insbesondere kanonischem Gesellschaftsund Vermögensrecht geregelt, weil diese Angelegenheiten nicht außerkirchlichem Recht überlassen werden können.8

Geht es um Erwerb, Eigentum und Besitz, Verwaltung, Belastung und Veräußerung (Alienation) zeitlicher Güter, nehmen die Kirche und ihre Gläubigen, aber auch Stiftungen als Rechtssubjekte, also Träger von Rechten und Pflichten des weltlichen Rechts (staatliches Recht) am weltlichen Rechtsverkehr teil. Damit haben Kirche und ihre Gläubigen grds. wie alle anderen Rechtssubjekte staatliches Recht und deren Auslegung zu befolgen. Kanonisches Recht muss infolgedessen die Voraussetzungen schaffen, dass die Kirche über die notwendigen zeitlichen Güter rechtssicher verfügen kann.9

Kanonisches Recht gibt also vor, welche Gesetze auf Stiftungen anzuwenden sind. Dementsprechend regelt die kanonische Partikularvorschrift Art. 2 KiStiftO abschließend, welche kanonischen und weltlichen Bestimmungen für Stiftungen in Bayern gelten. Daran knüpft sich die Frage, welche rechtlichen Folgen die kanonischen Vorgaben für das weltliche Recht auslösen und inwieweit sich weltliches Recht dem kanonischen Recht zu unterwerfen hat.

Aktuell ranken sich bereits eine Vielzahl an Themen und Rechtsstreitigkeiten um das konkurrierende Nebeneinander von weltlichem und kirchlichem Rechtskreis. Damit sie besser eingeordnet werden können, werden eingangs die einzelnen Rechtsordnungen (Rechtskreise) und deren Vorschriften vorgestellt, welche auf Stiftungen anwendbar sind. Im zweiten Schritt wird das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis zwischen den beiden Rechtskreisen untersucht, um dann im dritten Abschnitt auf die Einzelprobleme näher einzugehen.

2.1. Vielschichtigkeit der Stiftungsverfassung

Sowohl für kanonisches Stiftungsrecht über Art. 4 Abs. 1 KiStiftO als auch für weltliches Stiftungsrecht gem. Art. 2 Nr. 2 KiStiftO i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 2 BayStG, § 80 Abs. 1 BGB, worin die Gründung von Stiftungen geregelt ist, gibt die sog. Stiftungsverfassung einer Stiftung die Einstiegsregeln vor. Unter Stiftungsverfassung wird die gesamte organisatorische Grundordnung der Stiftung verstanden (§ 85 BGB; vgl. Art. 3 Abs. 2 BayStG).10 Sie besteht aus der Satzung (Art. 4 Abs. 2 KiStiftO; Art. 5 BayStG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 3 BGB) und dem Stiftungsgeschäft selbst (Art. 4 Abs. 1 KiStiftO; § 81 Abs. 1 S. 2, 3 BGB).11 Unter Stiftungsgeschäft wird die Erklärung eines oder mehrerer Stifter verstanden,

(1) eine Stiftung gründen zu wollen, dem organisatorischen Teil (Art. 3 Abs. 1 KiStiftO; § 80 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 2 BayStG) und
(2) sich nach ihrer Anerkennung zur Leistung des Gründungskapitals zu verpflichten (Art. 4 Abs. 1 KiStiftO; Art. 3 Abs. 1 BayStG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 BGB); dieses Zuwendungsversprechen, der sog. Bewidmungsakt, schafft als vermögensrechtlicher zweiter Teil des Stiftungsgeschäfts die materielle Grundlage für die Verwirklichung des Stiftungszwecks.12

Beim Stiftungsgeschäft handelt sich - jedenfalls zivilrechtlich - um eine nicht empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung, nicht um einen Vertrag.13 Ihre Mindestbestandteile werden in Art. 4 Abs. 1 KiStiftO, § 81 Abs. 1 S. 3 BGB mit Regelungen zu Namen, Sitz, Zweck, Vermögen und Bestellung des Vorstands vorgegeben. Nach kanonischem Recht muss das Stiftungsvermögen von der gegründeten selbständigen Stiftung selbst unter Einhaltung von Beispruchsrechten angenommen werden (acceptatio), wie nachstehend in Unterabschnitt 3.2.3 noch näher ausgeführt wird.

2.1.1. Vorrang des Stiftungsgeschäfts innerhalb des zwingend vorgegebenen Rechtsrahmens

Diese Erklärung des Stiftungsgeschäfts muss rechtmäßig sein. Daher bilden die zwingenden, also nicht abdingbaren Vorschriften des weltlichen und kirchlichen Rechts den Rahmen für den zulässigen Inhalt des Stiftungsgeschäfts (Art. 2 Abs. 2 KiStiftO). Innerhalb dieses Rechtsrahmens kommt dem Stiftungsgeschäft, das den Stifterwillen zum Ausdruck bringt, dann aber Priorität zu (Art. 2 Abs. 1 BayStG; vgl. Art. 4 Abs. 3 KiStiftO).14 In der Regel wird dieses Stiftungsgeschäft durch die oben angesprochene Stiftungssatzung ergänzt, in welcher alle übrigen gesellschaftsrechtlichen Regelungen für die Stiftung niedergelegt sind (früher auch „Stiftungsbrief ‘ genannt, Art. 4 Abs. 1, 2 KiStiftO).15 Nur wenn Stiftungsgeschäft und Satzung Regelungslücken aufweisen, werden diese durch das dispositive Stiftungsrecht ergänzt.

2.1.2. Rechtliche Rahmenvorschriften für das Stiftungsgeschäft

So bleibt zu prüfen, aus welchen Vorschriften sich dieser Rechtsrahmen zusammensetzt. Für - kirchliche - Stiftungen muss zwischen weltlichem bzw. staatlichem Stiftungsrecht und kanonischem Stiftungsrecht unterschieden werden.

2.1.2.1. Weltliches Stiftungsrecht

Weltliches Stiftungsrecht ist nicht als ein in sich geschlossenes Gesetzeswerk konzipiert, sondern gliedert sich in zivilrechtliches Stiftungsprivatrecht, öffentlich-rechtliches Stiftungsverwaltungsrecht und dem Stiftungssteuerrecht. Stiftungsprivatrecht wird im Wesentlichen im BGB und für bayerische Stiftungen ergänzend im BayStG normiert, welches in vielen Angelegenheiten nur auf BGB-Recht verweist. Gegenstand des Stiftungsprivatrechts sind die gesellschaftsrechtlichen Regelungen zum Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB, Art. 3 Abs. 1 BayStG) und zur Stiftungsverfassung (§ 85 BGB, Art. 5 BayStG). Stiftungsverwaltungsrecht (Stiftungsaufsichtsrecht) hat Rechtsverhältnisse der Stiftung zu ihrem staatlichen bzw. kirchlichen Hoheitsträger zum Gegenstand, wenn es also um ihre Anerkennung (§§ 80, 81 BGB, Art. 22 BayStG), Aufsicht und Aufhebung (§ 87 BGB) von Stiftungen geht, während Stiftungssteuerrecht die Besteuerung von Stiftungserrichtung und Stiftungstätigkeiten betrifft. Über die par- tikulare Verweisungsvorschrift Art. 2 Nr. 2 KiStiftO finden diese weltlichen Gesetze auf kirchliche Stiftungen bayerischer Diözesen grundsätzlich Anwendung.

2.1.2.2. Kanonisches Stiftungsrecht

Mit Stiftungskirchenrecht haben sich die Lateinische (Ritus)Kirche eigenen Rechts (ecclesia sui iuris), die - lateinisch-katholische - Kirche, wie auch die katholischen Ostkirchen und die sonstigen Religionsgemeinschaften, u. a. EKD und orthodoxe Kirchen ein eigenes Recht gegeben. Auf - katholisch kirchliche - Stiftungen findet also neben dem vorzitierten weltlichen Recht außerdem kanonisches Stiftungsrecht Anwendung, insbesondere die in den bayerischen Diözesen geltende KiStiftO. Kirchliche Stiftungen werden in Art. 1 Abs. 1 KiStiftO definiert als Stiftungen, „die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken der katholischen Kirche in Bayern .. gewidmet sind und

1. von der katholischen Kirche errichtet sind oder
2. nach dem Willen des Stifters organisatorisch mit der katholischen Kirche verbunden oder ihrer Aufsicht unterstellt sein sollen.“

Für diese kirchlichen Stiftungen (im Folgenden auch nur „Stiftung“ genannt) gilt zuvörderst das göttliche Recht (ius divinum), welches zum einen auf der göttlichen Offenbarung in der heiligen Schrift (ius divinum positivum) und der Überlieferung der Kirche beruht und sich zum anderen als göttliches Naturrecht (ius divinum natu- ralis) aus der menschlichen Natur ergibt.16

Ferner gilt das kanonische Recht (ius humanum; ius mere ecclesiasticum). Art. 2 KiStiftO konkretisiert dieses kanonische Recht mit

1. den Bestimmungen des CIC, vor allem cc. 113-123, 532, 535, 537 und 1254-1310 CIC, als primäre Rahmenordnung17 und ergänzend mit nachrangig geltendem Partikularrecht für Stiftungen der bayerischen Diözesen, nämlich
2. der KiStiftO,
3. dem Gesetz der Bayerischen (Erz-)Bischöfe zur Neuordnung des Pfründewesens, die Partikularnormen (Nr. 19) zu cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 - Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Geschäften vom 4.7.2012
4. samt den Verwaltungsvorschriften zur Partikularnorm Nr. 19
5. sowie den weiteren partikularrechtlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien (Art. 29 Abs. 5, 48) zur KiStiftO.

Kirchliche Stiftungen sind damit gem. der Partikularvorschrift Art. 2 KiStiftO sowohl staatlichem als auch kanonischem Stiftungsrecht unterworfen.

2.1.3. Rangverhältnis der unterschiedlichen Rechtsvorschriften zueinander

Eine Stiftung sieht sich also einer Vielzahl an Rechtsvorschriften unterschiedlicher Rechtsordnungen konfrontiert. Teilweise haben die Vorschriften nicht denselben Inhalt und Regelungsgehalt, sondern konkurrieren miteinander. Wegen dieser möglichen Konkurrenzverhältnisse wird nun in einem zweiten Schritt das Rangverhältnis dieser Vorschriften zueinander geklärt.

Konkurrieren innerhalb des weltlichen Rechtskreises bundesrechtliche Regelungen miteinander, geht das GG als Verfassungsrecht den einfachen Gesetzen, u. a. dem BGB, vor und dieses wiederum Rechtsverordnungen. Ebenso steht die BV über einfachgesetzlichem Landesrecht und dieses wiederum über Rechtsverordnung des Freistaates Bayern. Zwischen den bundesrechtlichen Normen, für Stiftungen insbes. §§ 80 ff. BGB, und bayerischem Landesrecht, u. a. BayStG, genießen die bundesrechtlichen Regelungen Vorrang (Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht“). Für das Verhältnis zwischen den Verfassungsrechten, dem GG für die Bundesrepublik Deutschland und der BV für den Freistaat Bayern, bekräftigt Art. 142 GG, dass die Grundrechte der BV neben den Grundrechten des GG gelten und damit einen weiteren Schutz bieten, sofern ein und dasselbe Grundrecht inhaltsgleich sowohl im GG als auch in der BV garantiert ist.18

Innerhalb der kanonischen Rechtsordnung geht ius divinum auf göttlichen Willen zurück und ist daher unveränderbar und unverfügbar. Nachrangige kanonische Normen müssen mit ius divinum im Einklang stehen (vgl. zum Gewohnheitsrecht c. 24 § 1 CIC). Das in Art. 2 KiStiftO beispielhaft zitierte (menschliche) einfache Kirchenrecht (ius mere; ius humanum) ist deswegen die einfachgesetzliche Konkretisierung sowohl des ius divinum als auch des Glaubens selbst.19 Innerhalb des kanonischen Rechts wiederum kommt dem allgemeinen, die gesamte katholische Kirche betreffenden Universalrecht Vorrang zu vor dem Recht der lateinischen Teilkirche als eine der 23 Rituskirchen eigenen Rechts (ecclesia sui iuris) der katholischen Kirche. Innerhalb des Rechts der lateinischen Kirche (im Folgenden auch nur „Kirche“ genannt) kommt den allgemeinen kirchlichen Gesetzen, welche für die gesamte lateinische Kirche gelten, u. a. also der C.I.C 1983 (c. 1 CIC), ihrerseits wieder Vorrang vor den partikularen Gesetzen der Teilkirchen zu (cc. 391 § 1, 368 CIC; Art. 8 a) VatII CD).

Innerhalb beider Rechtskreise sind die Vorschriften in ihrer jeweiligen Hierarchie aufeinander abgestimmt. Diskussionsstoff liefert hingegen die Frage, in welchem Rangverhältnis kanonisches und weltliches Stiftungsrecht zueinander stehen. Solange beide Rechtsordnungen zu identischen Ergebnissen kommen, kann ihr Verhältnis zueinander dahingestellt bleiben. Anders verhält es sich, wenn die Rechtsfolgen unterschiedlich ausfallen, wenn also ein Rechtsgeschäft z. B. nach der einen Rechtsordnung wirksam, nach der anderen unwirksam wäre.

Zunächst geht es um die generelle Verortung der beiden Rechtsordnungen zueinander, welchen Einfluss Zivilrecht auf kanonisches Recht ausübt und umgekehrt. Diese Verhältnisbestimmung bildet sodann gleichsam die Grundlage für die Klärung aller sich daran anknüpfenden stiftungsaufsichtsrechtlichen Einzelfragen in Kapitel 3.

2.2. Die Kirche als staatliches Rechtssubjekt

Die rechtliche Ausgangsüberlegung für die Beantwortung der Frage nach dem Einfluss staatlichen Zivilrechts auf kanonisches Recht ist, dass sowohl die Kirche selbst als auch ihre Gläubigen Rechtssubjekte, also Träger von Rechten und Pflichten des weltlichen Rechts sein müssen, weil sie am Rechtsverkehr teilnehmen. Damit haben Kirche und ihre Gläubigen haben zunächst wie alle anderen Rechtssubjekte grds. staatliches Recht und deren Auslegung zu befolgen, wenn sie am weltlichen Rechtsverkehr teilnehmen.

2.3. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht

Der Kirche wurde aber vom Staat ein Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht zugesprochen, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Insoweit, aber auch nur insoweit vermag staatliches Recht grds. keinen Einfluss auf die Auslegung kirchlichen Rechts nehmen. Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht ist normiert Art. 137 Abs. 3 WRV, auf den in Art. 140 GG verwiesen wird, räumt also der Kirche zwar kein Grundrecht, wohl aber das verfassungsmäßige Recht ein, ihre Angelegenheiten - innerhalb der geltenden Gesetze - mit Wirkung für das staatliche (Zivil)Recht zu regeln.20

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Um die Tragweite dieses Selbstbestimmungsrechts zu erkennen, werden im Folgenden diese gesetzlichen bzw. vertraglichen Vorschriften nach ihrer grundsätzlichen Geltung und Rangstellung innerhalb der weltlichen Rechtsordnung hinterfragt. Sodann wird detaillierter nach ihren Rechtsträgern geprüft, welche kirchlichen Einrichtungen und Institutionen sich auf dieses Selbstbestimmungsrecht berufen können. Steht der Anwendungsbereich fest, bleibt zu hinterfragen, in welchem Umfang speziell stiftungsrechtliche Angelegenheiten von diesem Selbstbestimmungsrecht erfasst werden.

2.3.1. Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften i. S. v. Art. 137 Abs. 3 WRV/ Art. 142 Abs. 3 Satz 1 BV

Als originäre Trägerin der verfassungsrechtlichen Kirchenautonomie werden nach den Gesetzeswortlauten folgende Gesellschaften und Gemeinschaften normiert Wird das Tatbestandsmerkmal Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV bzw. Kirche i.S.v. Art. 142 Abs. 3 Satz 1 BV nur nach dem Wortlaut eng ausgelegt, ist originäre Trägerin des Selbstbestimmungsrechts allein die Kirche selbst.21

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Stiftungen selbst sind keine Religionsgesellschaften, weil sie keine - wie für eine Religionsgesellschaft typisch - Zusammenschlüsse natürlicher Personen, sondern nur zweckgebundenes Vermögen sind (Art. 2 Nr. 1 KiStiftO i.V.m. cc. 1303 § 1, 115 § 3 CIC; vgl. für weltliches Recht Art. 2 Nr. 2 KiStiftO i.V.m. Art. 22 Abs. 3, Art. 1 BayStG i.V.m. § 86 BGB).22 Nach dem Wortlaut wären Stiftungen reine Objekte bzw. Destinäre der Selbstbestimmung der Kirche. In dieser Eigenschaft würde Stiftungen lediglich ein „derivatives“ Selbstbestimmungsrecht zuerkannt, mit dem sie an den Rechten mit partizipieren.

2.3.2. Besonderheiten bei Auslegung von Verfassungsrechten, insbes. des GG

Normen des GG werden jedoch - anders als einfache Gesetze - nicht rein nach den allgemeinen Auslegungsmethoden interpretiert. Der Wortlaut von GG-Normen kann insbesondere im Hinblick auf dessen Zweck unterschiedliche Bedeutungen haben. Der „gängige Wortsinn“ ist daher nicht allein entscheidend.23

„Vornehmstes Interpretationsprinzip ist die Einheit der Verfassung“.24 Daher ergeben sich aus kollidierendem Verfassungsrecht auch Schranken. Die widerstreitenden Verfassungsnormen sind generell im Weg der sog. „praktischen Konkordanz“ einander zuzuordnen, dass alle Normen zur jeweils - relativ - optimalen Entfaltung gelangen.

An dieser Stelle greift für Verfassungen das weitere Auslegungsprinzip, das Prinzip optimaler Wirksamkeit, „dass derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die ihre Wirkungskraft am stärksten entfaltet.“25 Aus diesem Grund sind Rechtsträger des Selbstbestimmungsrechts einmal die Kirche selbst und zum anderen „die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation, ... Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist.“22 23 24 25 26 27 28 Voraussetzung dafür ist nach dieser Rspr., dass diese „Objekte“ „nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen.“27 Mit diesem weiten Verständnis von Religionsgemeinschaft/Kirche wird allen anderen selbständigen Untergliederungen der Kirche das Selbstbestimmungsrecht als originäre Rechtsinhaber zuerkannt.28 Träger des Selbstbestimmungsrechts sind die Kirche und alle ihr in bestimmter Weise zugeordneten Institutionen und Einrichtungen, sofern und soweit sie zur Erfüllung der Sendung der Kirche berufen sind.29

Aufgrund des Selbstbestimmungsrechts (Selbstverwaltungsrecht) der Kirche für ihre eigenen Angelegenheiten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV/Art. 142 Abs. 3 BV) wird dieser Betätigungsbereich also im Ergebnis nicht vom Staat, sondern allein nach dem Selbstverständnis der Kirche und ihrer Untergliederungen bestimmt.30

2.3.3. Stiftung als Untergliederung der Kirche

Somit setzt sich die Untersuchung mit der Frage fort, ob Stiftungen derartige selbständige Untergliederungen der Kirche sind. Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Einrichtungen der mittelbaren Kirchenverwaltung und somit rechtlich selbständige Aufgabenträger. Stiftungen sind also verselbständigte Untergliederungen der Institution Kirche. Deshalb können sie sich auf ihre eigenständige Selbstverwaltungsautonomie berufen.31

Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, gleich welche der beiden Rechtsauffassungen man vertritt, sind Stiftungen Regelungsadressaten und Zurechnungssubjekt für die verfassungsmäßige Gewährleistung, die eigenen Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten.

2.3.4. Das kirchliche Stiftungswesen als Gegenstand des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts

Nachdem sich Stiftungen also auf die Selbstbestimmungsgarantie berufen können, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, bleibt zu erörtern, welche Gegenstände des Stiftungswesens unter die eigenen Angelegenheiten fallen. Es ist also eine Interpretation des Begriffs der „Angelegenheiten“ anzustellen, welche aktuell immer wieder Gegenstand von Kontroversen ist.32

Der historisch gewachsene Begriff „innere Angelegenheiten“ wird heute als „staatsfremde“ und „staatsfreie“ Materie verstanden.33 Der Rechtsbegriff der eigenen Angelegenheiten wird daher nicht nach weltlichem Recht, sondern anhand kirchenrechtlicher Regelungen, d. h. des kanonischen Rechts (Kirchenrechts; ius mere Ecclesiae) konkretisiert und bestimmt.34 Maßgeblich ist also das Verständnis der Kirche bzw. der Stiftung selbst. Dieses kirchliche Selbstverständnis richtet sich nach dem proprium der Kirche, also nach ihrem Sendungsauftrag.

2.3.5. Bestimmung des Sendungsauftrags im Hinblick auf die Interpretation der eigenen Angelegenheiten

Vor diesem Hintergrund muss also der Sendungsauftrag umrissen werden. So bestimmt sich die Sendung der Kirche zunächst nach dem dreifachen Amt Christi Leitungsdienst (Hirtenamt) Verkündigungsdienst (Propheten- oder Lehramt) und Heiligungsdienst (Priesteramt) (Art. 13 Abs. 1 VatII LG; Apg 2,42). Sie zielt auf den Aufbau einer communio fidelium et cum deum und auf die Heiligung der Menschen, also auf die Hinordnung der Menschen auf Jesus Christus ab (c. 1752 CIC; Art. 2 Abs. 1 VatII LG, Joh 14,6; 15,5; Eph 4,16). Dazu stützt sich die Kirche auf einen einheitlichen Glauben (consensus fidelium), wofür sie einen einheitlichen übernatürlichen Glaubenssinn (sensus fidelium) aller Gläubigen voraussetzt (Art. 12 Abs. 1 VatII LG). Um diese Ziele zu erreichen, sind die zentralen Aufgaben der Kirche Heiligung und Verkündigung (c. 747 § 1 CIC; Art. 12 Abs. 1, 2 VatII LG).35 Nach der communio- Theologie ist Kirche nicht nur der mystische Leib Christi (communio cum deo) als dem göttlichen Element (Kol 1,15; 1 Kor 10,17.27; Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 VatII LG), sondern - mit ihm zu einem einheitlichen Komplex verschmolzen - auch die nach außen hin sichtbare soziale Gemeinschaft der Gläubigen, das Gottesvolk (communiofidelium)3 Deshalb erstreckt sich die Sendung auf den Bereich der Soziallehre (c. 747 § 2 CIC). In diesen Bereich fallen 32 Hense, § 120 Kirche und Staat in Deutschland, in: Haering/Rees/Schmitz, Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Auflage 2015, 1830-1865, 1852. 33 Rinnerthaler, § 121 Kirche und Staat in Österreich, in: Haering/Rees/Schmitz, Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Auflage 2015, 1866-1887, 1876. 34 Mucket, s. Fn. 16, 1789. 35 Aymans, § 3 Die Kirche - Das Recht im Mysterium Kirche, in: Haering/Rees/Schmitz, Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Auflage 2015, 32-41, 37; Muckel, s. Fn. 16, 1769. 36 Sobanski, Methodologische Lage, MfKK 1982, 345-376, 364, 366, 369; de Wall/Muckel, Kirchenrecht, 2009, § 16 Rn. 6, 8. Werke des Apostolats und der Caritas, d. h. der tätigen Nächstenliebe und der Wohltätigkeit insbesondere zugunsten der Armen („Kirche der Armen bzw. für die Armen“; c. 1254 § 2 CIC; vgl. cc. 114 § 2, 215, 222 § 1, 298 § 1 CIC, 529 § 1 Halbs. 2, 785 § 1, 788 § 2, 839 § 1, 1249, CIC; Art. 69 Abs. 1 VatII GS; Art. 17 Abs. 3 VatII PO; Art. 8 VatII AA; Mt 24,40).32 Alle diese Betätigungsfelder können bei kirchlichen Stiftungen bereits eine Rolle spielen.

Dementsprechend zählt die einfachgesetzliche Konkretisierung in Art. 1 Abs. 1 KiStiftO in einem nicht abgeschlossenen Katalog („insbesondere“) als Regelbeispiele für eigene Angelegenheiten von Stiftungen Gottesdienst, Verkündigung, Bildung, Unterricht, Erziehung und das Wohlfahrtswesen auf. Für die Schulausbildung wurde die Kirche als Bildungsträger sogar verfassungsrechtlich in Art. 133 Abs. 1 BV verankert.

2.3.6. Die Stiftung als Finanzierungsinstrument der Kirche

Eine weitere Funktion kommt hinzu: In c. 1303 CIC, Art. 1 § 2 MP Dienst der Liebe, S. 46, sieht die Kirche fromme Stiftungen außerdem explizit als Finanzierungsinstrument vor. Die Kirchlichkeit eines reinen Finanzierungszwecks erscheint fragwürdig. Denn die eigentliche Tätigkeit, Kapitalanlagemanagement als solche ist rein weltlich verhaftet.

Der Stiftungszweck, auch wenn er nur in der Finanzierung von Kirche und einzelner ihrer Werke besteht, ist kirchlich, wenn er sinnvoll nur in Verbindung mit einer Kirche erfüllt werden kann; so etwa, wenn die Finanzierung der Erhaltung von Kirchengebäuden und/oder der Unterhaltssicherung für Kleriker dient.33 Kirchlich ist ebenso die Seelgerätstiftung. Eine Seelgerätstiftung ist eine Gottesdienststiftung, um der „armen Seele“ wie mit einem Gerät zum ewigen Heil zu verhelfen. Ihr liegt die Schenkung bzw. dass Vermächtnis des Stifters unter der Auflage zu Grunde, nach dem Tod seiner durch Gebet und Seelenmesse zu geden- ken.34 Die Kirche übernimmt im Gegenzug die Verpflichtung, Totengottesdienste und Vigilien für den Stifter bzw. die Stifterfamilie abzuhalten.35 Mit den ebenfalls als kirchlich einzustufenden Messstiftungen stiftet der Stifter für sich selbst oder für andere eine Messe für einen bestimmten Tag bzw. für einen bestimmten Zeitraum.36 Denn insbesondere für die Realisierung dieser Werke besteht die Notwendigkeit für die Kirche, am weltlichen Geschäftsverkehr teilzunehmen und Leistungen und zeitliche Güter in Anspruch zu nehmen. Zur Verwirklichung dieser kircheneigenen Zwecke (fines proprii) sieht es die Kirche daher in c. 1254 § 1 CIC, Art. 76 Abs. 5 VatII GS als ihr angeborenes Recht an, zeitliche vermögenswerte Güter (bona temporalia Ecclesiae, res temporalia) zu erwerben (c. 1259 CIC), zu besitzen, unter den Bedingungen der cc. 1273 ff. CIC zu verwalten und zu veräußern (c. 1293 § 1, 1o CIC). Dieses Recht steht nach c. 1255 CIC nicht nur der Kirche und dem Apostolischen Stuhl (c. 113 § 1 CIC), sondern auch jeder anderen juristische Person i.S.v. cc. 115 § 1, 116 § 1 CIC (persona iuridicapublica) zu, insbes. den Stiftungen.37

Alten-, Kranken- und Wohlfahrtspflege, Denkmalpflege oder Förderung der Kirchenmusik sind hingegen nicht zwangsläufig Stiftungszwecke für allgemeine Stiftungen.38 Sie werden auch von nichtkirchlichen Institutionen wahrgenommen. So könnte fraglich sein, Doch die Stiftung stellt eine Gabe der Gläubigen dar.39 Außerdem erlaubt c. 1254 § 2 CIC expressis verbis den Erwerb und die Verwaltung zeitlicher Güter mit kirchlicher Zweckbestimmung der Finanzierung caritativer Tätigkeiten (vgl. cc. 1285, 1293 § 1 CIC). Die dahinter stehenden Motivationen sind Fürsorge, Daseinsvorsorge i.S.e. funktionierenden Gesundheitswesens, die sich aber letztlich auf (christliche) Nächstenliebe, in concreto Caritas gründet. Der Dienst der Liebe (diakonia), insbesondere Caritas sind ergo ein opus proprium der Kirche, damit Teil ihrer Soziallehre und weisen infolgedessen einen unmittelbaren Bezug zum Sendungsauftrag auf, selbst wenn die Kirche für ihre Soziallehre keine Ausschließlichkeit beansprucht (vgl. cc. 114 § 2, 215, 222 § 1 CIC, 747 § 2 CIC).40 Außerdem können soziale caritative Einrichtungen als „Lernorte des Glaubens“ unmittelbar der Heiligung und Verkündigung dienen.41 Schließlich stehen die drei Grundvollzüge der Kirche (Tres-munera-Theologie) Verkündigung, Heiligung (Feier der Sakramente) und der Dienst der Liebe (diakonia) mit der Caritas als Erfüllung des Gebotes42 in wechselseitiger Ganzheitlichkeit: Denn „Eucharistie, die nicht praktisches Liebeshandeln wird, ist in sich selbst fragmentiert, und umgekehrt wird .. das ,,Gebot’’ der Liebe überhaupt nur möglich, weil es nicht bloß Forderung ist".4 Caritatives Handeln gehört damit zum Kernbereich kirchlicher Sendung.

Als weiterer Aspekt wird angeführt, dass die Stiftung, welche der Kirchenfinanzierung dient, dem Stifter ermöglicht, Bleibendes zu schaffen und dadurch über den Tod hinaus fort zu leben.43 44 Da die Stiftung auf ewig angelegt ist und die Kirche niemals sterben wird (Die Kirche stirbt nie - ecclesia numquam moritur), wurde die Kirche als „Tote Hand“ (manus mortua) betrachtet, die von ihr erlassenen Gesetze als „Amortisationsgesetze“ bezeichnet.45

Letztlich ist Stiftungswesen die Verwirklichung christlicher Nächstenliebe.46 Im Hinblick darauf wird die Stiftung damit Teil der kirchlichen Sendung und deshalb Teil der Kirche.47 Demnach wird kirchliches Stiftungsrecht selbst zur eigenen Angelegenheit der Kirche.48 Stiftungen vermögen somit, ihre eigenen Angelegenheiten kraft Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich selbst zu regeln. Ihnen wird also die Kirchenfreiheit (Selbständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften) zugestanden.

2.4. Schrankenvorbehalt

Das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht wird indessen nur unter folgendem Gesetzesvorbehalt gewährleistet, geregelt Der Kirchenfreiheit müssen also die dadurch eingeschränkten Rechte, mithin Güter und Interessen gegenüber gestellt werden. Ihre Berücksichtigung findet in der Weise statt, als die widerstreitenden Rechte gegeneinander abgewogen werden. Es entsteht eine besondere Spannungslage, deren Ergebnis entscheidend von der Gewichtung der abzuwägenden Rechte abhängt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese besondere Spannungslage prägt vor allem Fragestellungen zu Stiftungsaufsicht, Ar- beits- und Dienstrecht sowie Rechtsschutz für kirchliche Stiftungen. Und sie wird von einem langjährigen Konflikt zwischen BVerfG und EuGH begleitet. Hierbei geht es um die Frage, ob Entscheidungen von EuGH und EGMR, welche das Selbstbestimmungsrecht wegen Verletzung des EMRK einschränken, von der deutschen Rspr. berücksichtigt und vom deutschen Gesetzgeber ggf. in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Im Hintergrund besteht nämlich das Problem, dass die EMRK - anders als in Österreich - in Deutschland „nur“ den Rang eines einfachen Bundesgesetzes unterhalb des GG besitzt (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG), während sich das kirchliche Selbstbestimmungsrecht auf ranghöheres Verfassungsrecht gründet. Anderseits zieht das BVerfG unter Berufung auf das Bekenntnis zu Menschenrechten in Art. 1 Abs. 2 GG Inhalte der EMRK zur Auslegung von Grundrechten heran (Völkerrechtsfreundlichkeit des GG).

[...]


1 Schulte, s. Fn. 1, Rn. 70, m. V. a. OVG Lüneburg OVGE 37, 412 ff. (Evangelische Stiftungen Osnabrück), BVerfG, Beschl. v. 15.2.2008 - BvR 1735/07, Beschl. v. 2.7.2007 - 7 B 65.06; BVerwG, Beschl. v. 29.8.2005 - 7 B 12.05; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.11.2007 - 7 A 10146/03, Fiedler ZSt 2006, 111 (112 f.) (Vereinigte Hospizen Trier).

2 Hanke, Jahresabschluss und Lagebericht 2017 Bischöflicher Stuhl der Diözese Eichstätt, 15; Vollnhals, Jahresabschluss und Lagebericht 2017 St. Willibald-Stiftung des Bischöflichen Stuhls Eichstätt und Stiftung Ingolstädter Messbund, 25, 27.

3 Wastl/Pusch, Finanzskandal im Bistum Eichstätt, Kurzfassung für die Pressekonferenz vom 05.02.2019, Stand Sonntag, 03.02.2019, 11, 13.

4 Wastl/Pusch, s. Fn. 3, 7 f.; Wastl/Pusch, Finanzskandal im Bistum Eichstätt, Stand Sonntag, 03.02.2019, 98.

5 Vollnhals, s. Fn. 2, 4, 10.

6 Nicolaisen, Diözese Eichstätt beruft Finanzdirektor, private banking magazin, 6.2.2018, Internet.

7 Pree, s. Fn. 7, c. 115 Rn. 6.

8 Pree, s. Fn. 8, 1473.

9 Althaus, s. Fn. 9, Einleitung vor § 1254 Rn. 3.

10 Binder, s. Fn. 10, Art. 4 Fn. 18; Stumpf, s. Fn. 10, B § 85 BGB Rn. 4.

11 Stumpf, s. Fn. 10, B § 85 BGB Rn. 4.

12 Binder, s. Fn. 10, Art. 3 Fn. 15, 18; Stumpf, s. Fn. 10, B § 80 BGB Rn. 5; Erman/Werner, BGB, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 3.

13 Binder, s. Fn. 10, Art. 3 Fn. 15; Erman/Werner, s. Fn. 12, § 80 Rn. 3; Voll/Störle, BayStG, 6. Auflage 2016, Art. 3 Rn. 3.

14 Stumpf, s. Fn. 10, § 85 BGB Rn. 1.

15 Binder, s. Fn. 10, Art. 4 Fn. 22.

16 Muckel, § 116 Die Lehre der Kirche über das Verhältnis von Kirche und Staat, in: Haering/Rees/Schmitz, Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Auflage 2015, 1769-1790, 1771.

17 Potz, § 7 Der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, in: Haering/Rees/Schmitz, Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 3. Auflage 2015, 101-116, 101; Schmitz, § 6 Codex Iuris Canonici, in: Haering/Rees/Schmitz, Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 3. Auflage 2015, 70-100, 89.

18 Pieroth, in: Jarass/Pieroth, 11. Auflage 2011, Art. 142 Rn. 1.

19 Müller, § 2 Recht und Kirchenrecht, in: Haering/Rees/Schmitz, Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 3. Auflage 2015, 12-31, 27, 30; vgl. Müller, Theologische Aussagen im kirchlichen Gesetzbuch, Sinn - Funktion - Problematik: MThZ 37 (1986) 32-41, 38.

20 v. Campenhausen/Stumpf „Kirchliche Stiftungen“, in: v. Campenhausen/Richter (Hrsg.), StiftungsrechtsHandbuch, 4. Auflage 2014, 591-615, § 25 Rn. 2; Erman/Werner, s. Fn. 12, Vor § 80 Rn. 19; Jarass, in: Jarass/Pierot, GG, 11. Auflage 2011, Art. 140 Rn. 1, Art. 137 WRV Rn. 1: Nachdem sich der Gesetzgeber auf keinen Wortlaut einigen konnte, wurde die Regelung der WRV über Art. 140 GG in das GG übernommen; Schlüter/Stolte, StiftR, 3. A. 2016, Kap. 1 Rn. 70, 96.

21 Schulte, s. Fn. 1, D Rn. 11.

22 Schulte, s. Fn. 1, D Rn. 22, mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstreit.

23 Jarass, s. Fn. 20, Einleitung Rn. 10.

24 So schon BVerfG, Urt. v. 14.12.1965 - Az. 1 BvL 31/62, 1 BvL 32/62 zur Kirchenbausteuer; vgl. Jarass, s. Fn. 20, Einleitung Rn. 10.

25 BVerfG, Urt. v. 20.2.2001 - 2 BvR 1444/00 - Rn. 32; Jarass, s. Fn. 20, Einleitung Rn. 12.

26 BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 209/76; vgl. Schulte, s. Fn. 1, D Rn. 9.

27 BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - LS. 1, Rn. 27; vgl. Schulte, s. Fn. 1, D Rn. 9.

28 Schulte, s. Fn. 1, D Rn. 9; wohl auch Jarass, s. Fn. 20, Art. 140, Art. 137 WRV Rn. 6a; vgl. EuGH, Urt. v. 17.4.2018 - C-414/16 (Engenberger / Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.), Rn. 42, im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78 jede Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht.

29 BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014 - Az. 2 BvR 661/12, LS. 1. und Rn. 85; a. A.: BAG, Beschl. v. 28.7.2016 - 2 AZR 746/14 (B) - Rn. 91; Jarass, s. Fn. 20, Art. 140, Art. 137 WRV Rn. 6a.

30 v. Campenhausen/Stumpf s. Fn. 20, § 23 Rn. 18; Voll/Störle, s. Fn. 13, Art. 21 Rn. 2; Schulte, s. Fn. 1, D Rn. 9.

31 Schulte, s. Fn. 1, D Rn. 10.

32 PAPST BENEDIKT XVI, Enzyklika Deus Caritas Est v. 25.12.2005, 13 f., 17; PAPST BENEDIKT XVI, MP Dienst der Liebe (intima ecclesiae natura) vom 11.11.2012, 6; Sekr. DBK, Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft, Die deutschen Bischöfe Nr. 98, 2014, S. 10.

33 v. Campenhausen/Stumpf s. Fn. 20, § 23 Rn. 11.

34 Puza, „Von der „Kirchenstiftung“ zur modernen Form der Kirchenfinanzierung“, in: Puza/Ihli/Kustermann, Kirchliche Stiftungen zwischen kirchlichem und staatlichem Recht, Bd. 5, 2008, 17-40, 29.

35 Vgl. Puza, s. Fn. 39, 6.

36 Puza, s. Fn. 39, 30.

37 Pree, s. Fn. 8, 1487.

38 v. Campenhausen/Stumpf s. Fn. 20, § 23 Rn. 11.

39 Puza, s. Fn. 39, 20.

40 PAPST BENEDIKT XVI, Enzyklika, s. Fn. 37, 13 f., 17; PAPST BENEDIKT XVI, MP, s. Fn. 37, 42 f.; Sekr. DBK, s. Fn. 37, 10, 13, 18 f., 36; Sekr. DBK, Das Profil sozialer Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft im Kontext von Kooperationen und Fusionen, Arbeitshilfen Nr. 209, 2007, S. 16.

41 Sekr. DBK, s. Fn. 45, 18.

42 Müller, s. Fn. 19, 25.; Sekr. DBK, s. Fn. 45, 19.

43 PAPST BENEDIKT XVI, Enzyklika, s. Fn. 37, 9; Sekr. DBK, s. Fn. 37, 19.

44 PAPST BENEDIKT XVI, MP, s. Fn. 37, 43; Puza, s. Fn. 39, 18; Sekr. DBK, s. Fn. 45, 16 f.

45 Puza, s. Fn. 39, 30.

46 PAPST BENEDIKT XVI, MP, s. Fn. 37, 42.

47 v. Campenhausen/Stumpf s. Fn. 20, § 23 Rn. 11.

48 Schulte, s. Fn. 1, D Rn. 17.

Ende der Leseprobe aus 87 Seiten

Details

Titel
Das Verhältnis des kanonischen zum weltlichen Stiftungsrecht und seine Auswirkungen auf die Stiftungsaufsicht für katholische Stiftungen in Bayern
Hochschule
Universität Wien
Note
1
Autor
Jahr
2019
Seiten
87
Katalognummer
V980353
ISBN (eBook)
9783346331540
ISBN (Buch)
9783346331557
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verhältnis, stiftungsrecht, auswirkungen, stiftungsaufsicht, stiftungen, bayern
Arbeit zitieren
Prof. Dr. Harald Kollrus (Autor:in), 2019, Das Verhältnis des kanonischen zum weltlichen Stiftungsrecht und seine Auswirkungen auf die Stiftungsaufsicht für katholische Stiftungen in Bayern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/980353

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