Das Problem der Triage in der Corona- Epidemie. Grenzen und Kriterien der rechtfertigenden Pflichtenkollision


Akademische Arbeit, 2020

36 Seiten, Note: 13,0


Leseprobe


Gliederung

Gliederung

Literaturverzeichnis

Das Problem der Triage in der Corona-Epidemie. Grenzen und Kriterien der rechtfertigenden Pflichtenkollision
A. Begriffsherkunft / Entwicklung
B. Formen der Triage und mögliche Strafbarkeiten

I. Ex-ante-Triage

II. Ex-post-Triage

III. Präventive Triage
A. Rechtfertigende Pflichtenkollision

I. Begriffserklärung
1. Pflichtenkollision im engeren Sinne
2. Pflichtenkollision im weiteren Sinne

II. Einordnung Deliktsaufbau
B. Kriterien / Voraussetzungen

I. Objektive Voraussetzungen

II. Gewichtung der Handlungspflichten
1. Ungleichgewicht und Gleichgewicht der Handlungsgebote
2. Gewichtung der Handlungspflichten
3. Problem der rechtfertigenden Pflichtenkollision
4. Keine Pflichterfüllung durch den Täter

III. Subjektives Element der rechtfertigenden Pflichtenkollision
C. Differenzierung bei gleichwertigen Pflichten

I. Allgemeines

II. Gesetzgeberische Grenzen der rechtfertigenden Pfichtenkollision
1. Biologische Unterschiede
2. Nicht biologischer Unterschied - Wichtigkeit
3. Quantifizierung
4. Erfolgsaussicht

III. Ergebnis
D. „Jedermannstriagepflicht“

Literaturverzeichnis

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Das Problem der Triage in der Corona-Epidemie. Grenzen und Kriterien der rechtfertigenden Pflichtenkollision

§1 Einführung

Als Corona- Epidemie wird der nahezu weltweite Ausbruch und die Verbreitung der neuen Atemwegserkrankung COVID-19 bezeichnet. Das erstmalige Auftauchen dieser Erkrankung geschah im Januar 2020 in der chinesischen Metropole Wuhan. In der Folgezeit entwickelte sich das Virus zu einer Epidemie, die sich über China hinweg auf der ganzen Welt zu einem globalen Problem ausbreitete.

Eine erste Infektion eines Deutschen wurde schließlich am 28. Januar 2020 vom Robert-Koch-Institut erklärt und durch einen Laborbefund bestätigt. Damit war das Virus schließlich auch in der Bundesrepublik angelangt. Zunächst stufte das Robert-Koch-Institut die Gefahr der Erkrankung für die Bundesbürger noch als gering ein, was aber schon bald widerlegt werden sollte. Denn am 16. März 2020 existierten bereits 4838 bestätigte Fälle hinsichtlich dieser Erkrankung und 12 Todesfälle.

Wenige Tage später kündigte die Bundeskanzlerin bereits einschneidende Maßnahmen an, die eine weitere Ausbreitung des Virus stoppen, beziehungsweise verlangsamen sollten. Daraufhin wurden Großveranstaltungen abgesagt, Kitas und Schulen geschlossen und der soziale Kontakt zwischen den Bürgern stark eingeschränkt.

Am 17. März schließlich änderte das Robert- Koch Institut seine bisherige Einschätzung zur neuartigen Epidemie insofern, als dass die Gefährdung für die Bevölkerung nun sehr hoch gewesen sein soll. Gemeint war damit, dass die Vermutung bestand, dass es zu einer massiven Überlastung der intensivmedizinischen Kapazitäten kommen könnte, die es erforderlich macht, die diesbezüglichen Kapazitäten zu erweitern und darüber nachzudenken, was unser Gesundheitssystem in solch einer Krise leisten kann.

Bereits jetzt war klar, wie man an den hohen Sterblichkeitsraten in Italien und Spanien sah, dass man sich darüber Gedanken machen musste, inwiefern man damit umgehen würde, wenn plötzlich mehr Patienten erscheinen würden, als vorhandene Kapazitäten hinsichtlich Beatmung, Personal und Betten, verfügbar wären.

In solch einer Situation müssen schließlich Ärzte darüber entscheiden, welcher der Patienten Hilfe bekommt, und welcher nicht. Demgemäß ist die Rede von der sogenannten Triage, bei der Patienten in verschiedene Schweregrade eingeteilt und dadurch priorisiert behandelt werden. Da dies jedoch ein Bereich ist, der rechtlich nur sehr unzureichend geregelt ist, ist eine hieraus entspringende Strafbarkeit von Ärzten, die Entscheidungen vornehmen müssen, nicht sehr fernliegend.

Diese Arbeit soll sich zunächst mit der Entwicklung der Triage und einer etwaigen, damit verbundenen Strafbarkeit unseres medizinischen Personals auseinandersetzen. Sodann ist darauf einzugehen, wie Ärzte solch einer Strafbarkeit unter Anwendung der rechtfertigenden Pflichtenkollision entgehen können, dabei werden Kriterien aufgezeigt, aber auch die Grenzen dieses Rechtsinstituts näher beleuchtet.

§2 Die Triage

Durch eine erhöhte Anzahl von dringend medizinisch indizierten Behandlungen oder Notfallversorgungen kann die Grenze der ärztlichen Kapazitäten durchaus sehr schnell überstiegen werden, daher kommt es in solchen Situationen immer wieder zu einem Dilemma in der medizinischen Versorgung. Die Triage, also die Periorisierung der zu behandelnden Patienten ist spätestens nach den sich in den norditalienischen Krankenhäusern ereigneten dramatischen Situationen durchaus bekannt. Dort lag es in den Händen von Ärzten zu entscheiden, wer mangels zur Verfügung stehender Ressourcen behandelt und wer seinem Schicksal überlassen werden sollte.

A. Begriffsherkunft / Entwicklung

Der Begriff der Triage stammt hierbei aus dem Französischen, wo er seit dem 14. Jahrhundert als Synonym für alltägliche Sortierarbeiten dient und nichts anderes meint, als auslesen, sortieren, oder aussuchen.1 Im später folgenden 19. Jahrhundert hat der Begriff dann in der Kriegs-, Katastrophen- und Notfallmedizin Einzug gehalten. Seitdem wird unter dem Begriff der Triage die Grobunterteilung2 von erkrankten Patienten nach einer drohenden Lebensgefahr, welche eine zeitnahe Hilfe indiziert, schwer Verletzten, die einen zeitnahen Transport in das nächstgelegene Hospital bedürfen, sowie mittelschwer Verletzten, denen nur ein nachrangiger Transport gebührt, sowie nicht mehr zu Rettenden, daher auch „hoffnungslosen“ Patienten, welche nur unter einem nicht verhältnismäßigen Aufwand zu retten wären, unterschieden. Kurzgesagt ist mit Triage ein nicht gesetzlich kodifiziertes oder methodisch spezifiziertes Verfahren zur Auswahl einer medizinischen Leistung von Hilfe gemeint, das insbesondere dann zum Tragen kommt, wenn ein sehr außergewöhnlich hohes Patientenaufkommen gegeben ist, welches zu einer Ressourcenknappheit führen kann.3

B. Formen der Triage und mögliche Strafbarkeiten

In der Praxis wird, sofern von der Triage die Rede ist, zwischen mehreren Formen derselbigen differenziert.

I. Ex-ante-Triage

Die wohl einleuchtendste Form der Triage ist hierbei die Ex-ante-Triage, bei der eine Situation besteht, in der wesentlich mehr Hilfsbedürftige eintreffen, als Kapazitäten zur Behandlung bereitstehen und daher zu selektieren ist, wer behandelt werden kann.4

Medizinische Fachkräfte und Ärzte trifft in ihrer Verantwortung eine Garantenpflicht iSv § 13 I StGB, die aus der Übernahme der Behandlung selbst, oder aber durch das Erscheinen im Krankenhaus durch den Patienten, begründet ist.5 Demnach haben sie strafrechtlich dafür Sorge zu tragen, dass Gefahren für Leben oder Leib der Patienten, die sie aufsuchen, von diesen abgewendet werden, sofern eine Behandlung nicht aussichtslos erscheint und sie nicht dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten widerspricht. Wird in solch einem Fall die Behandlung durch den Arzt unterlassen erscheint es durchaus möglich, dass dieser sich eines Delikts gegen den Körper oder das Leben des zu Behandelnden durch echtes oder unechtes Unterlassen strafbar macht.

Ausgeschlossen ist eine solche Strafbarkeit jedoch, sofern die Zahl der einer Behandlung bedürftigen Menschen die im Moment zur Verfügung stehenden Mittel derart überschreitet, dass nicht alle gleichzeitig behandelt werden können und somit nur eine alternative Behandlung der Personen unter der Prämisse stattfinden kann, dass möglicherweise einer der Patienten verstirbt. In solch einem Fall mehrerer gleichzeitig aufeinander treffender Handlungspflichten, von denen nicht alle gleichzeitig erfüllt werden können, spricht man von einer sogenannten rechtfertigenden Pflichtenkollission. Diese besagt, dass derjenige nicht rechtswidrig handelt, der nur die seiner Kapazität nach entsprechenden Menschen retten kann.6 Die grundlegende Voraussetzung hierfür ist aber, dass alle unter den zu behandelnden Patienten auch mit exakt der selben Dringlichkeit auf eine Hilfe durch den Arzt angewiesen sind, da ansonsten ein Ungleichgewicht zwischen den kollidierenden Rettungspflichten des Arztes entsteht und eine etwaige Rechtfertigung durch die Pflichtenkollision dadurch scheitert.

In der Literaturmeinung wird durchaus vertreten, dass bei einem Aufeinandertreffen äquivalenter Handlungspflichten trotzdem von einem rechtswidrigen Unterlassen gesprochen werden kann, jedoch aufgrund der Überforderung des in der Pflicht stehenden Arztes die Schuld entfalle.7 Von diesen Stimmen wird jedoch verkannt, dass die deutsche Rechtsordnung von einem in der Pflicht stehenden Individuum nur dasjenige verlangen kann, was ihm nach seinem Menschenmöglichen möglich ist.

In Anbetracht des soeben Gesagten ist die Entscheidung, nach welchen Kriterien die nicht ausreichenden Ressourcen des Arztes verteilt werden, nicht durch das Strafrecht vorgegeben, sondern der Garant kann in dieser Extremsituation der Pflichtenkollision nach seinen eigenen Motiven handeln, auch wenn diese für einen Außenstehenden noch so wenig nachvollziehbar oder gar unmoralisch erscheinen. Demnach handelt es sich bei exakt gleichwertigen Pflichten, bei der eine unterlassen wird, nicht um strafrechtlich relevantes, gegen das Leben oder den Körper gerichtetes Unrecht durch den Arzt.

Da die Ex-ante-Triage bis zum heutigen Zeitpunkt trotz des aus dem Art. 20 III GG folgenden Wesentlichkeitsgrundsatz und des Vorbehalts des Gesetzes noch in keiner spezialgesetzlichen Regelung Niederschlag gefunden hat, finden sich höchstens vereinzelt einfachgesetzliche Normen, an denen sich die Ärzte in solchen Situationen orientieren können. Zwar wurde von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Notfall- und Intensivmedizin eine Leitlinie entwickelt, die den Ärzten in derartigen Situationen an die Hand gegeben wird, jedoch erscheint diese, da sie mit ethischen Kriterien arbeitet, im strafrechtlichen Lichte wenig überzeugend. Denn bei der Ex-ante-Triage stellen die Leitlinien auf die Erfolgsaussichten einer Behandlung ab, also darauf, bei wem die höhere Wahrscheinlichkeit eines Überlebens besteht. Indirekt wird also ein Scoringsystem geschaffen, dass bei der Erörterung der Überlebenschance, Menschen mit Vorerkrankungen, Alter und eventuell sogar körperlich Behinderte in einer Weise benachteiligt, die nicht vereinbar ist mit den Regelungen des AGG und den Werten unseres Grundgesetzes. Hierauf ist jedoch unten noch gesondert einzugehen.

II. Ex-post-Triage

Eine weitere Form des Triage stellt die Ex-post-Triage dar, welche die Situation beschreibt, bei der eine bereits laufende Behandlung eines Patienten mit niedrigerer Überlebenswahrscheinlichkeit zugunsten eines Behandlungsbedürftigen mit höherer Erfolgswahrscheinlichkeit abgebrochen wird.8 Da jedoch hierbei eine medizinisch indizierte Behandlung gezielt abgebrochen wird, könnte hier die volle Strafbarkeit hinsichtlich eines Tötungsdelikts, oder eine Körperverletzung quasi in Form eines Lehrbuchfalles in Frage kommen. Es muss also festgehalten werden, dass derjenige, der eine Rettungschance hat, sie auch hat und sie nicht mehr hergeben muss.9

III. Präventive Triage

Eine letzte denkbare Form der Triage stellt die sogenannte präventive Triage dar, bei der gezielt ärztliche Ressourcen freigehalten werden, um zukünftige Patienten mit hoher Überlebenswahrscheinlichkeit behandeln zu können. Jedoch ist bei dieser Form der Triage zu beachten, dass der entscheidende Arzt sich durch die Verweigerung der Behandlung gegenüber einem anwesenden Patienten eines Totschlags, oder zumindest einer Körperverletzung durch Unterlassen strafbar macht, sofern noch keine Konkurrenz mit einem konkret anwesenden anderen Patienten besteht.10 Eine Rechtfertigung mittels rechtfertigender Pflichtenkollision kommt nämlich erst in Frage, sobald mehrere Patienten real einen Anspruch auf Behandlung gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen können, also bei Vorliegen einer Kollisionslage.11

§4 Strafbarkeitsvermeidung bei der Triage

A. Rechtfertigende Pflichtenkollision

I. Begriffserklärung

Eine eingangs erwähnte rechtfertigende Pflichtenkollision ergibt sich dort, wo eine Rechtfertigung aus § 32 StGB mangels Angriffs, also eine durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen, nicht in Frage kommt.12 Denn schon mangels Angriffs durch den Arzt bei der Triage liegt diese Art der Rechtfertigung nicht vor. Auch eine Rechtfertigung über § 34 StGB scheidet in den meisten Fällen der Triage aus, da kein „wesentliches Überwiegen“ eines Interesses gegenüber dem anderen aufgrund der Kollision Leben gegen Leben vorliegen wird.13 Weiterhin muss eine Person bei der rechtfertigenden Pflichtenkollision Adressat zumindest zweier miteinander kollidierender rechtlicher Handlungs- oder Unterlassungspflichten sein, wobei sie nur eine der Pflichten zum Nachteil der Anderen alternativ erfüllen kann.14 Hierbei darf keine der Handlungspflichten dergestalt überwiegen, dass die Nichterfüllung der einen Handlungspflicht eine Rechtfertigung über §34 StGB auslöst.15 Bezeichnend für solche Konstellationen ist demnach ein unauflösbares Aufeinanderprallen von Pflichtverletzungen. In Bezug auf etwaige Konfliktlagen sind hierbei mehrere Typen einer rechtfertigenden Pflichtenkollission ersichtlich.

1. Pflichtenkollision im engeren Sinne

Ist es dem Verpflichteten nur möglich, einer von mehreren ihm obliegenden gleichwertigen Handlungspflichten nachzukommen, sofern diese unauflöslich aufeinandertreffen, so ist die Rede von einer Pflichtenkollision im engeren Sinne.16 Die heute wohl vorherrschende Ansicht spricht, sofern von der Pflichtenkollision die Rede ist, von dieser Konstellation. Hieraus resultiert folglich, dass der Pflichtenkonflikt ein Alleinstellungsmerkmal der Unterlassungsdelikte ist.17

2. Pflichtenkollision im weiteren Sinne

Einen zweiten Typus der rechtfertigenden Pflichtenkollision stellt die Pflichtenkollision im weiteren Sinne dar. Hierbei ist eine Situation angesprochen, bei der nicht zwei Handlungspflichten miteinander kollidieren, sondern eine Handlungs- mit einer Unterlassungspflicht.18 Im Falle einer solchen Situation sieht sich der Täter zwar auch einem Dilemma gegenübergestellt, da eine Verstoß gegen das Recht in Form eines Verbots oder Gebots unumgänglich ist, jedoch wird in solchen Fällen nicht das Rechtsinstitut der rechtfertigenden Pflichtenkollision angewendet, sondern es wird primär auf den rechtfertigenden Notstand nach §34 StGB zurückgegriffen.19 Die hierfür herangezogene Tatsache ist die, dass der Täter bei einem rechtfertigenden Notstand iSv §34 StGB aktiv in das Rechtsgut eines nicht beteiligten Individuums eingreift, wobei bei der rechtfertigenden Pflichtenkollision hingegen die Rettung eines gefährdeten Interesses aktiv unterlassen wird. Zudem ist heranzuziehen, dass nach der Ratio des §34 StGB nur dann eine Duldungspflicht in das eingegriffene Rechtsgut besteht, sofern das betroffene Erhaltungsinteresse wesentlich überwiegt.20 Jedoch bestehen hinsichtlich der Verneinung der Anwendung der Pflichtenkollision auf diesen Fall erhebliche Bedenken, da bei einem Behandlungsabbruch eines Arztes nicht zwangsläufig zwischen Tun und Unterlassen differenziert werden kann. Diese Frage bedarf daher unten einer näheren Erörerung.

II. Einordnung Deliktsaufbau

Im Folgenden ist auch auf die Einordnung bei Vorliegen einer rechtfertigenden Pflichtenkolission einzugehen, da insbesondere Streit darüber besteht, auf welche der Deliktsstufen die Rechtsfigur ihre Auswirkung entfaltet.

Die wohl herrschende Meinung bezeichnet mit dem Institut der rechtfertigenden Pflichtenkollision einen eigenständigen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund, der unabhängig von §§ 34f. StGB zu sehen ist und daher das Unterlassungsunrecht der ursprünglich gebotenen Handlung eliminiert.21 Neben dieser Einordnung bestehen auch noch Ansätze, die die Wirkung des Instituts auf Schuld- oder sogar auf Tatbestandsebene einordnen möchten. Zustimmung jedoch gebührt alleine der Einordnung auf der Rechfertigungsebene.

Gegen eine Einordnung als Entschuldigung ist die begrenzte Ressourcenkapazität des Täters in Anschlag zu bringen. Denn wenn nur eine Pflicht von ihm nach dem Menschenmöglichen erfüllbar ist, kann ihm nicht Menschenunmögliches zur Verpflichtung gemacht werden.22 Da die Rechtsordnung in solchen Fällen an ihre Grenzen stößt und dem Normadressaten keine richtige Handlungsvorgabe an die Hand geben kann, muss eine Missbilligung seines Verhaltens ex post ausscheiden.23 Ihm wird folglich die Wahl zwischen den zwei kollidierenden Pflichten zur Pflicht gemacht, jedoch wird nach der Entscheidung die Unterlassung der anderen Pflicht unter Rückgriff auf die rechtfertigende Pflichtenkollision auf Rechtswidrigkeitsebene gerechtfertigt.24 Eine Lösung über die Ebene der Schuld würde weiterhin dazu führen, dass für denjenigen, zu dessen Ungunsten die Rettungshandlung unterbleibt, ein Notwehrrecht entstehen würde. Nach dieser Prämisse wäre gar keine der beiden Rettungshandlungen mehr zulässig, da in ihr in Bezug auf den anderen ein rechtswidriges Verhalten vorläge und danach wieder Nothilfe und Notwehr möglich wären, sodass sich die Pflichten letztendlich gegenseitig eliminierten und das Recht des Stärkeren daraus resultieren würde.25

Vom Ergebnis aus gedacht, kann es also nicht gewollt sein, dass derjenige, der unter eigenem Einsatz nur eine von mehreren gefährdeten Personen retten kann, genauso rechtswidrig handelt, wie wenn er gar nichts dagegen unternehmen würde.26

Die Ansichten, die mit Blick auf die zu niedrige Ressourcenkapazität mangels einer daraus resultierenden Handlungsfähigkeit das Unterlassen des Täters schon als nicht tatbestandsmäßig werten möchten, vergessen hierbei, dass der Adressat der Norm, die durch seine bestehenden Pflichten geschützte Rechtsgutsinteressen objektiv tatsächlich schützen könnte, ihm es nur aus tatsächlich bestehenden Gründen unmöglich ist, beide kumulativ zu erfüllen.27 Eine Beurteilung über die Bevorzugung eines durch Strafnorm geschützten Interesses bei Aufeinandertreffen mit einem gleichwertig geschützten Interesse stellt jedoch eine klassische Problemkasuistik der Rechtfertigung dar.28

B. Kriterien / Voraussetzungen

I. Objektive Voraussetzungen

Objektiv betrachtet bedarf es für ein Vorliegen der rechtfertigenden Pflichtenkollision im Grunde zwei rechtliche Handlungspflichten, die jedoch nicht mit anderen sittlichen Motiven verwechselt werden dürfen.29 Derjenige, der also den zwei verschiedenen Handlungspflichten gegenübersteht, muss eine Wahl treffen, welche der Pflichten er nicht erfüllen wird, um die andere erfüllen zu können. Denkbar ist in Bezug auf die Handlungsgebote ein einfaches Unterlassen wie etwa § 323c StGB, oder ein qualifiziertes Unterlassen, das aus einer Garantenstellung gem. §13 StGB resultiert. Demgemäß gehört, wie oben erwähnt, das Aufeinandertreffen eines Handlungsgebots mit einem Handlungsverbot nicht unbedingt zum Bereich einer rechtfertigenden Pflichtenkollision, sondern bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, sondern eher zu dem des rechtfertigende nNotstands. Ein Durchsetzen einer etwaigen Handlungspflicht gegenüber einer Unterlassungspflicht kann sich unter Beachtung der Voraussetzungen des §34 StGB nur ergeben, sofern die Handlungspflicht wesentlich überwiegt. Dieses Kriterium ist jedoch hinfällig, wenn sich als Erhaltungs- und Eingriffsgut das Leben zweier Menschen gegenübersteht, da dann ein Eingriff wegen Gleichwertigkeit der Rechtsgüter unterbleiben muss.

II. Gewichtung der Handlungspflichten

Bisher war oft die Rede von gleichwertigen und ungleichwertigen Pflichten. Doch wie diese Gewichtung der Pflichten zustandekommen kann, muss an dieser Stelle näher beleuchtet werden. Denn treffen bei einer rechtfertigenden Pflichtenkollision die Handlungspflichten aufeinander, muss der Verpflichtete, wie bereits erwähnt, eine seiner Pflichten erfüllen. Welche der beiden dabei zu erfüllen ist, hängt mitunter auch vom Gewicht der sich gegenüberstehenden Pflichten ab. Dies wird durch eine hinter den Pflichten stehende Interessensabwägung, die der des §34 S.1 StGB ähnelt, gewährleistet.30

1. Ungleichgewicht und Gleichgewicht der Handlungsgebote

Bei einer Kollision mehrerer ungleichartiger Pflichten ist insbesondere die Art der Pflicht zu berücksichtigen, daher ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass durch das Strafrecht geschützte Güter eine höhere Wertigkeit haben als solche, die nur durch das Zivilrecht geschützt werden. Deshalb kann ein Unterlassen der strafrechtlichen Pflicht niemals durch eine Erfüllung der zivilrechtlichen Pflicht gerechtfertigt werden.31

[...]


1 Schmidt, COVID-19, §18 Rn. 38, zit: Schmidt; Spiegel, Die Allokation von Rettungsmitteln, S. 302.

2 Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, §21 Rn. 11.

3 Greve, NVwZ 2010, 429; Schmidt, COVID-19, §18 Rn. 38, zit: Schmidt; Brech, Triage und Recht, S. 53.

4 Rönnau/Wegner, JuS 2020, 403f.

5 Frister/Lindemann/Peters, Arztstrafrecht, 1. Kapitel Rn.156f.

6 R ö nnau, JuS 2013, 113.

7 Rönnau/Wegner, JuS 2020, 403 (404).

8 Hoven, JZ 9/2020, 449 (452); Rönnau/Wegner, JuS 2020, 403 (405).

9 Rönnau/Wegner, JuS 2020, 403 (406); Hoven, JZ 9/2020, 449 (452).

10 Engländer/Zimmermann, NJW 2020, 1398 (1401).

11 Rönnau/Wegner, JuS 2020,403 (406,407); Engländer/Zimmermann, NJW 2020, 1398 (1401).

12 Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, §32 Rn.4, zit: Rosenau; Fischer, StGB, §32 Rn.4.

13 Engländer/Zimmermann, NJW 2020, 1398 (1399); Lackner/Kühl, §34 Rn. 7, zit: Kühl; Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, §34 Rn. 20, zit: Rosenau.

14 Sch/Sch, StGB, Vor. 32ff Rn. 71/72, zit: Sternberg-Lieben; NK, StGB, Vor §§32ff Rn. 170, zit: Paeffgen, Zabel; Kaspar, AT, §10 Rn. 82; Rengier, AT, §49 Rn. 39; Schmidt, COVID-19, §18 Rn.41.

15 SSW-StGB, Vor §§ 32ff. Rn.58, zit: Rosenau; MüKo, StGB, §34 Rn. 41, zit: Erb; R ö nnau, JuS 2013, 113.

16 Fischer, StGB, Vor §32 Rn. 11a.

17 Sch/Sch, StGB, Vor §§32ff Rn. 71/72, zit: Sternberg-Lieben; Heinrich, AT, §16 Rn.513.

18 Roxin/Greco, AT §16 Rn. 116; R ö nnau, JuS 2013, 113; Sch/Sch, StGB, §34 Rn.4.

19 Roxin/Greco, AT, §16 Rn.117; Hilgendorf/Kudlich/Valerius, AT, §41 Rn. 4.

20 Rönnau, JuS 2013, 113.

21 Rönnau, JuS 2013, 113 (114).

22 Heinrich, AT, §16 Rn.513; Rengier, AT, §49 Rn. 41; Küper, JuS 2016, 1070 (1072).

23 Hilgendorf/Kudlich/Valerius, AT, §41 Rn. 8.

24 R ö nnau, JuS 2013, 113f.

25 R ö nnau, JuS 2013, 113.

26 Roxin/Greco, AT, §16 Rn. 120.

27 Satzger, Jura 2010, 753, 754; Hilgendorf/Kudlich/Valerius, AT, §41 Rn. 15.

28 R ö nnau, JuS 2013, 113f.

29 Sch/Sch, StGB, Vor §§32ff Rn. 71/72, zit: Sternberg-Lieben; MüKo, StGB, Vor §32 Rn. 237, zit: Schlehofer; NJW 68, 2288.

30 Frister/Lindemann/Peters, Arztstrafrecht, 1.Kapitel Rn. 164; Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT, §21 Rn. 99; Scholten, Triage, S. 119.

31 BGH 48, 311; Sch/Sch, StGB, Vor §§32ff Rn. 75, zit: Sternberg-Lieben.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Das Problem der Triage in der Corona- Epidemie. Grenzen und Kriterien der rechtfertigenden Pflichtenkollision
Hochschule
Universität Augsburg  (Rechtswissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
An den Grenzen der Notwehr und des rechtfertigenden Notstands
Note
13,0
Autor
Jahr
2020
Seiten
36
Katalognummer
V980735
ISBN (eBook)
9783346335173
ISBN (Buch)
9783346335180
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Corona, Jura, Rechtswissenschaften, Strafrecht, COVID 19, COVID-19, rechtfertigende Pflichtenkollision, Grenzen der rechtfertigenden Pflichtenkollision, Kriterien der rechtfertigenden Pflichtenkollision, Arztstrafrecht, Patientenauswahl, Triage, Jedermannstriage, Triage Corona, Corona Epidemie, Notwehr, 32 StGB, Notstand, 34 StGB, Grenzen der Notwehr, Grenzen Notstand, Notfallmedizin, Kriegsmedizin, Katastrophenmedizin, Strafbarkeit Triage, Patientenselektion, Gewichtung Handlungspflichten, Garantenpflicht, Garantenstellung, 13 StGB, Grundrechte Corona, Unterlassungsdelikt, Strafbarkeit Corona, Präventive Triage, Kriminalwissenschaften, Pflichtenkollision, Strafbarkeitsvermeidung, Erfolgsaussicht Corona, Verfassung Corona, Strafbarkeit medizinisches Personal, Rechtswissenschaften Corona, Jura Corona, COVID-19 Strafrecht, Corona Strafrecht, Medizin Triage, Arzt Triage, Leben gegen Leben, Pflichtenkollision im engeren Sinne, Pflichtenkollision im weiteren Sinne, Triagieren, Beschützergaranten, Überwachergaranten, Grundrechte, Menschenrechte, Grundrechte Abwägung, Vorrang Jung vor Alt, Bundeskanzlerin Corona, Corona Gesetz, Triage Gesetz, Corona wer darf überleben, Strafgesetzbuch, Rechtfertigung, Corona Beatmung Strafbarkeit, Ukraine, Krieg, Russland, Nahost, Hilfslieferung, Militär, Verletzte, Krisengebiet, Verletzungen, Krankenhaus, Tote
Arbeit zitieren
Raphael Löffler (Autor:in), 2020, Das Problem der Triage in der Corona- Epidemie. Grenzen und Kriterien der rechtfertigenden Pflichtenkollision, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/980735

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